Warum die Machtübernahme durch die AfD schon früher beginnen könnte, als viele glauben |
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Erst der Wahlsieg, dann der Griff nach dem höchsten Amt im Parlament: Die AfD könnte die Demokratie in Thüringen im kommenden Jahr auf eine sehr ernste Probe stellen. Aber das Schlimmste ließe sich verhindern – noch.
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Von JELENA VON ACHENBACH und MAXIMILIAN STEINBEIS |
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Was passiert, wenn die AfD in Thüringen bei den Landtagswahlen im nächsten Jahr stärkste Kraft wird? In den Umfragen liegt sie im Moment bei 34%, mit 13 Punkten Abstand auf die zweitstärkste Partei, die CDU. Dass sie den Ministerpräsidenten stellen wird, halten in dieser Konstellation viele im Moment noch für unwahrscheinlich (wobei auch hier niemand überrascht tun sollte, wenn es am Ende doch so kommt, dazu gleich mehr). Alles andere als unwahrscheinlich ist aber, dass ihr ein anderes Präsident*innenamt zufallen wird, über das viel weniger gesprochen wird: das der Landtagspräsident*in. Der Schaden, den eine autoritär-populistische Partei mithilfe dieses Amtes für die Demokratie in Thüringen und in Deutschland insgesamt anrichten könnte, ist immens. Und wenn sich die anderen Parteien nicht rechtzeitig auf einen Weg einigen, ihn abzuwenden, wird dieser Schaden sehr bald sehr real werden. Und zwar ohne dass man dann noch viel dagegen tun kann.
Das Amt der Parlamentspräsident*in ist in Deutschland bisher politisch nicht sehr profiliert. Die Präsident*in repräsentiert die Interessen des Parlaments, nicht die ihrer Partei und ihrer Wähler. Sie hat dafür zu sorgen, dass die parlamentarische Arbeit funktioniert. Sich darauf auch über wechselnde Mehrheitsverhältnisse hinweg stabil verlassen zu können, daran haben im Prinzip alle Parteien das gleiche Interesse. Außer es handelt sich um eine Partei, die von der Erzählung lebt, dass die Eliten ausgetauscht gehören und die Demokratie nicht funktioniert, und die ihren Machtanspruch nicht aus den in der Verfassung geregelten demokratischen Verfahren ableitet – sondern daraus, dass sie sich selbst mit dem Volk gleichsetzt. Eine solche Partei teilt das gemeinsame Interesse an einem funktionierenden Parlament nicht. Das ist die Situation, in der sich im Moment Thüringen – nicht allein, aber jedenfalls – befindet.
Wie wahrscheinlich ist es, dass das Amt des Landtagspräsidenten in autoritär-populistische Hände fallen wird? Die Wahl einer neuen Präsident*in ist das erste, was der neue Landtag nach seinem Zusammentritt macht. Das Recht, jemanden für dieses Amt zu nominieren, gebührt nach guter parlamentarischer Tradition und nach der Geschäftsordnung des Landtags der stärksten Fraktion. Vorgeschlagen heißt noch nicht gewählt; die Landtagspräsident*in braucht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und niemand kann die Abgeordneten zwingen, zu wählen, wer ihnen vorgesetzt wird. Andererseits: der Druck ist hoch, dass diese Wahl gelingt. Erst wenn er eine Präsident*in hat, ist der Landtag konstituiert und kann mit seiner Arbeit beginnen, kann die Regierungschef*in gewählt werden. Einen Wahlgang nach dem anderen scheitern zu lassen, und einstweilen herrscht parlamentarischer Stillstand und Lähmung – wie die AfD diese Situation für sich ausschlachten könnte, ist leicht vorstellbar. Die Wahl ist geheim und findet ohne Aussprache statt. |
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Angenommen, die AfD-Kandidat*in wird gewählt: Was kann sie dann alles machen? Zunächst: was sie nicht machen kann, ist: was sie will. Sie kann nicht einfach die Tagesordnung nach ihrem Willen gestalten, AfD-Anträge bevorzugen, andere benachteiligen, bestimmte Abgeordnete uferlos lang reden lassen, andere gar nicht. Was wann behandelt wird und wie die Redezeit verteilt wird, bestimmt in der Praxis ein Gremium, in dem alle Fraktionen vertreten sind, der Ältestenrat.
Die Landtagspräsident*in leitet die Sitzungen und stellt fest, was das Plenum beschlossen hat, soweit sie dabei nicht von den Vizepräsident*innen vertreten wird. Eine Sitzung, die sie ganz bestimmt selbst leiten wird, ist die, in der die Wahl zum Ministerpräsidenten stattfindet. Diese Wahl läuft in Thüringen auch bisher schon selten reibungslos, schon gar unter Bedingungen einer Minderheitsregierung, wie sie wohl auch nach der nächsten Landtagswahl gebildet werden muss. In den ersten zwei Wahlgängen ist eine absolute Mehrheit notwendig. Aber im dritten Wahlgang, so steht es in der Verfassung, ist gewählt, wer „die meisten Stimmen“ hat. Was das genau bedeutet, ist unklar, und der Versuch des aktuellen Landtags, diese Unklarheit durch eine Verfassungsänderung zu beheben, hat sich im Kleinklein des politischen Streits zwischen der Koalition und der CDU festgefahren. Wenn also im dritten Wahlgang nur ein Kandidat antritt, was heißt dann „die meisten Stimmen“? Mehr als die – nicht vorhandenen – Gegenkandidaten? Oder mehr als Gegenstimmen? Für beides gibt es gute Gründe. Die Person, die das am Ende feststellt, ob der Kandidat im dritten Wahlgang gewählt oder durchgefallen ist – das ist die Landtagspräsident*in.
In der thüringischen Hauptstadt Erfurt kursiert in diesen Tagen ein Papier der ehemaligen SPD-Landesgeschäftsführerin Anja Zachow mit dem Titel „Was dann wieder keiner gewollt haben wird“. Das Papier spielt u.a. durch, wie die Ministerpräsident*innenwahl unter Leitung einer Landtagspräsident*in von der AfD ablaufen könnte. Wenn im dritten Wahlgang der AfD-Vorsitzende Björn Höcke kandidiert und sich Linke und CDU nicht geeinigt haben, einen gemeinsamen Gegenkandidaten aufzustellen – dann könnte die Landtagspräsident*in feststellen, dass Höcke allein mit den Stimmen der AfD gewählt ist. Dann ist ein Nazi Ministerpräsident und steht an der Spitze der Exekutivgewalt des Freistaats Thüringen. Auf Sitzungsunterbrechungen, um darüber verhandeln, wie man diesen Ausgang noch abwenden könnte, braucht dann niemand mehr zu hoffen. Denn auch darüber entscheidet die Landtagspräsident*in.
Die Landtagspräsident*in ist es auch, die in Thüringen die Gesetze ausfertigt und verkündet – bisher eine reine Formalität. Das hatte man in Polen auch gedacht, bis die autoritär-populistische PiS-Regierung plötzlich beschloss, Urteile des Verfassungsgerichts nicht im Amtsblatt zu verkünden, die ihr nicht passten. Eine Formalität, aber eine, ohne die das, was da verkündet werden muss, nicht zu geltendem Recht wird.
Was die Landtagspräsident*in ferner tun kann: den Landtagsdirektor ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand schicken und durch jemanden ersetzen, der ihr für ihre Zwecke geeigneter erscheint. Der Landtagsdirektor steht an der Spitze der Verwaltung des Landtags. Die Landtagsverwaltung ist kaum öffentlich sichtbar. Aber dass sie die Abgeordneten unterstützt, und zwar unterschiedslos, ist unverzichtbar: Damit der parlamentarische Betrieb gut und reibungslos funktioniert, braucht der Landtag eine funktionierende, parteipolitisch neutrale Verwaltung. Die Verwaltung verteilt die Vorlagen, über die die Abgeordneten beraten und beschließen, etwa Gesetzentwürfe. Sie stellt die ganze IT bereit. Bisher muss sich kein Abgeordneter fragen, wer da in der Verwaltung alles seine dienstlichen Emails mitlesen kann. Bisher konnten die Parlamentarier darauf vertrauen, dass der Wissenschaftliche Dienst ihnen unabhängig und unverfälscht zuarbeitet. In normalen Zeiten wird das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung dadurch garantiert, dass am Ende niemand etwas davon hat, wenn dieses Vertrauen durch Misstrauen ersetzt wird. Dies sind keine normalen Zeiten.
Ein Teil des Landtagsgebäudes in Erfurt ist ein Nazi-Bau aus dem Jahr 1939, in dem auch die Gestapo untergebracht war. Sie hat von dort aus ab 1942 die Deportation der Thüringer Juden organisierte. Was aus dem Erinnerungsort, den der Landtag dort eingerichtet hat, wird, das obliegt der Entscheidung der Landtagspräsident*in.
Die Landtagspräsident*in vertritt den Landtag nach außen. Sie repräsentiert die Repräsentanz des Volkes. Rechtsextreme Delegationen aus Deutschland und aller Welt als Gäste empfangen, Foyer und Flure mit volksdeutscher Heimatkunst und Propaganda vollhängen – alles Dinge, die sie machen kann im Namen und unter dem Siegel des ganzen Parlaments. Sie kann zum Beispiel mit Viktor Orbáns Danube Institute, dem wohl einflussreichsten und bestausgestatteten Think Tank des globalen autoritären Populismus, Veranstaltungen machen in den Fluren des Landtags, große Empfänge, die heißesten und wildesten Köpfe der globalen Neuen Rechten kommen nach Erfurt und halten ihre völkischen Reden vom „Großen Austausch“ der autochthonen Bevölkerung durch willfährige Migrant*innen und von der Verschwörung der wurzellosen kosmopolitischen Eliten.
Die Landtagspräsident*in kann selbst auf Reisen gehen. Zu Donald Trump nach Mar-a-Lago, nach Moskau zu Vladimir Putin. Sie kann eine Art informelle Thüringische Nebendiplomatie starten. Und das ohne jede politische Verantwortung. Sie muss nicht regieren. Nur repräsentieren. Alles ganz informell, alles abseits von allen Verfahren und Institutionen. Sie kann das „eigentliche Volk“ vertreten, in scharfem Kontrast zu der Landesregierung, die erstens gar keine außenpolitischen Kompetenzen hat und zweitens mangels Mehrheit sowieso die ganze Zeit die größten Mühen hat, irgendetwas zustande zu bringen. |
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Kann der Landtag diese Präsident*in nicht einfach wieder abberufen? Das kann er. Aber er braucht dafür, laut Geschäftsordnung, eine Zweidrittelmehrheit. Und wenn die AfD bei 34 Prozent landet, wie es im Augenblick die Umfragen prophezeien, dann gibt es keine Zweidrittelmehrheit gegen die AfD.
Was kann man tun? Das Problem muss politisch gelöst werden: Die Fraktionen des demokratischen Spektrums, insbesondere die CDU und die Linke, müssen sich rechtzeitig und verlässlich auf ein abgestimmtes Vorgehen bei der Wahl der Landtagspräsident*in verständigen. Beide Fraktionen müssen sich auf eine*n Abgeordnete*n einigen, den sie beide zum Landtagspräsidenten wählen können, und zwar bevor das Wahlverfahren in der konstituierenden Sitzung des neuen Landtags beginnt. Nicht erst danach. Danach ist es zu spät. Natürlich könnte sich die AfD damit einmal mehr als ausgegrenztes Opfer der Machenschaften des Establishments inszenieren. Aber diese Debatte ist ohnehin unentrinnbar. Ihr auszuweichen ist ohnehin keine Option. Sie muss geführt werden, und zwar jetzt.
Dieser Artikel wurde zuvor auf SPIEGEL online veröffentlicht.
Die Woche auf dem Verfassungsblog
… zusammengefasst von MAXIMILIAN STEINBEIS:
Ein weiterer Ertrag unseres Thüringen-Projekts: In Erfurt steht die Verabschiedung des Haushalts und damit auch der Fortbestand der rot-rot-grünen Minderheitsregierung von Bodo Ramelow Spitz auf Knopf. Im Januar könnte Ramelow die Vertrauensfrage stellen, um vorgezogene Neuwahlen zu erreichen. Um die abzuwenden, könnte der Landtag einen neue Ministerpräsident*in wählen – aber muss der dann, anders als der bisherige Regierungschef, eine absolute Mehrheit bekommen? Nimmt man die Verfassung beim Wort, könnte im dritten Wahlgang der alte Minderheits-MP durch einen neuen (Höcke?) abgelöst werden – weshalb viele fordern, die Verfassung einschränkend auszulegen, um diesen Weg zu vorzeitigen Neuwahlen offen zu halten. Anderer Meinung ist ROBERT BÖTTNER.
Nicht bindende Volksbefragungen, auch Plebiszite genannt, sind ein äußerst gefährliches Instrument für die Demokratie, was der Grund ist, warum Viktor Orbán sie so gern und häufig durchführen lässt – das hatten Hermann Heußner, Arne Pautsch und ich mit Blick auf die Thüringer Landtagswahl kürzlich aufgeschrieben. Jetzt wird diese Frage in der Bundeshauptstadt Berlin mit einem Mal akut: die Berliner CDU will eine solche Volksbefragung über die Bebauung des Tempelhofer Feldes durchführen. HERMANN HEUßNER warnt eindringlich vor dieser Idee.
Wie sicher ist das Bundesverfassungsgericht davor geschützt, von einer autoritär-populistischen Regierung gekapert zu werden? Das Thema, wie Sie als Leser*in des Verfassungsblogs wissen, beschäftigt uns schon lange, und jetzt hat auch Ex-Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle in einem Gastbeitrag für die ZEIT dazu Stellung bezogen. Weniger entspannt als dieser beurteilt JULIEN BERGER die Situation: Weiter so entscheidende Fragen wie die Zahl der Senate und Richter*innen und die Gesetzeskraft verfassungsgerichtlicher Entscheidungen der einfachen Mehrheit des ganz normalen Gesetzgebers zu überlassen, sei außerordentlich gefährlich. Der Zeitpunkt, diese Gefahr durch eine Verankerung dieser Regelungen in der Verfassung entgegenzutreten, sei günstig.
Wie schwer es ist, ein gekapertes Verfassungsgericht wieder auf den Pfad der Rechtsstaatlichkeit zurückzubringen, kann man zur Zeit in Polen studieren. Das Problem politisch einseitig besetzter Verfassungsgerichte ist aber viel genereller. GERTRUDE LÜBBE-WOLFF notiert eine Lücke in der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des EGMR, was die systemische Unparteilichkeit von Verfassungsgerichten betrifft, und macht einen Vorschlag, wie sie zu füllen wäre.
Die Bundesregierung ist nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet, ein Sofortprogramm für den Klimaschutz vorzulegen. Das hat sie nicht, und das ist nicht nur rechtswidrig, sondern konnte auch als Rechtsbruch gerichtlich festgestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe für zulässig und begründet erklärt, und wie und warum und mit welchen Argumenten, das erläutert KONSTANTIN WELKER.
Die Diskussion um das Schuldenbremsen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht weiter, weshalb wir die zahlreichen Beitrag dazu jetzt in einem ad-hoc-Blogsymposium bündeln. JAKOB HOHNERLEIN nimmt das Gericht in Schutz und sieht das Problem in der Verfassungsregelung selbst begründet, nicht in seiner Interpretation durch Karlsruhe. LENNART LAUDE und NICOLAS HARDING zeigen, wie sehr sich das Urteil auch auf die Länderebene auswirkt.
Kann ein*e Polizeibeauftragte helfen, rechtswidriges Verhalten durch die Polizei besser zu kontrollieren? Acht Bundesländer haben diese Frage bereits bejaht. Jetzt wird auch auf Bundesebene eine Polizeibeauftragte eingeführt. Aber so, wie die Ampelkoalition dieses Amt ausgestalten will, wird das nicht funktionieren, meint MARIUS KÜHNE.
In den Niederlanden hat der autoritäre Populist Geert Wilders die Parlamentswahlen gewonnen. Eine so sehr auf informelle Konventionen und Konsens gegründete Verfassungskultur wie die niederländische – ohne "Ewigkeitsklausel", ohne Verfassungsgerichtsbarkeit – ist besonders schlecht vorbereitet auf das Szenario einer autoritär-populistischen Machtübernahme, warnt NIELS GRAAF.
Dass sich die autoritär-populistische Machtübernahme über kurz oder lang die Verfassung zur Beute macht, um sich gegen ihre demokratische Abwählbarkeit zu immunisieren, kann man jetzt auch in Italien sehen. EDOARDO CATERINA nimmt eine besondere Facette der Pläne der Meloni-Regierung mitsamt ihren plebiszitär-autoritären Implikationen unter die Lupe: den wahlrechtlichen Bonus, der aus der relativen Mehrheit automatisch eine absolute machen soll.
In Frankreich will Präsident Emmanuel Macron das Recht auf Abtreibung in der Verfassung verankern. Anders als Baptiste Charvin in der letzten Woche hält SARAH GEIGER sehr viel von diesem Plan. |
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Wenn und soweit Israel beim Bombardement von Gaza Menschenrechte verletzt hat – verstößt dann Deutschland durch seine unerschütterliche Unterstützung für Israel seinerseits gegen seine menschenrechtlichen Verpflichtungen? Das tut es in der Tat, so KHALED EL MAHMOUD.
Finnland hat seine Grenze zu Russland geschlossen, damit dort keine Geflüchteten mehr Asyl beantragen können. Ist das angesichts der Politik Russlands, Geflüchtete zur Destabilisierung der EU zu instrumentalisieren, gerechtfertigt? PEKKA POHJANKOSKI untersucht das Dilemma zwischen dem Gebot des Non-Refoulement einerseits und dem Schutz der nationalen Sicherheit andererseits, in dem sich Finnland befindet.
In Venezuela hat die Opposition eine neue Herausforderin für den autoritären Präsidenten Nicolás Maduro nominiert, die allerdings mit einem politischen Betätigungsverbot belegt ist. Warum dieses Betätigungsverbot verfassungs- und völkerrechtlich höchst problematisch ist, begründet SOFIA MARIA FÖLSCH STROH.
Was der Wahlsieg des Präsidentschaftskandidaten Javier Milei a.k.a. "Madman" für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte in Argentinien bedeutet und welche Checks and Balances das argentinische Verfassungssystem bereithält, analysieren CAROLINA FERNÁNDEZ BLANCO und M. VICTORIA KRISTAN.
Gibt es eine völkerrechtliche Pflicht, das Streikrecht zu gewährleisten? Diese Frage muss jetzt der Internationale Gerichtshof in einem Rechtsgutachten beantworten. Den Antrag dazu hat die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) jetzt beschlossen. Er wirft Grundsatzfragen weit über das Arbeitsvölkerrecht hinaus auf, die CHRISTIAN TIETJE und DANIEL ULBER untersuchen. |
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