Rote Linien ziehen
Mit wem man in der Demokratie zusammenarbeiten wollen darf
Die rote Linie markiert auf der Messskala das Limit, ab dem es gefährlich wird: noch heißer, noch lauter, noch doller – dann fliegt das ganze Ding in die Luft. Sie teilt den Messbereich in ein sicheres Diesseits und ein katastrophisches Jenseits, zieht zwischen beidem eine Grenze, und weil das Ziehen von Grenzen seit jeher das Geschäft der Politik ist, eignet sie sich wunderbar als politische Metapher. Auch und gerade territorial: Das „Red Line Agreement“, das 1928 das Ölkartell der Briten, Franzosen und US-Amerikaner im Nahen Osten begründete (auch demokratiegeschichtlich ein Schlüsselmoment), verdankt seinen Namen dem roten Tintenstrich, mit dem die Teilnehmer damals angeblich das Territorium des besiegten Osmanischen Reichs umkringelt und so den Geltungsbereich ihres Kartells begrenzt hatten. Wer von roten Linien redet, spricht von Territorien, direkt oder figurativ. Hier ist die Grenze. Überschreite sie, dann gibt es Ärger!
Rote Linien zieht das Grundgesetz – überwacht vom Bundesverfassungsgericht – der Staatsgewalt, wie es Susanne Baer in ihrem wichtigen Buch kürzlich beschrieb. Aber auch im Verhältnis politischer Akteure untereinander ist neuerdings viel von „roten Linien“ die Rede. So etwa bei der konservativen Denkfabrik Republik21, die der sogenannten „bürgerlichen Politik“ für den Umgang mit sogenannten „neuen Rechten“, anderenorts als Rechtspopulisten, Rechtsextreme oder kurzerhand als Nazis bekannt, das Ziehen von roten Linien als Ersatz für die bisher angeblich praktizierte „pauschale Ausgrenzung“ empfiehlt. Statt „Brandmauern“ sollen von Politikfeld zu Politikfeld ausdifferenzierte rote Linien die Grenzen der Zusammenarbeit definieren. Deren Verlauf, so das R21-Papier, sollten CDU und CSU künftig anhand des „verfassungsrechtlich Zulässigen“ sowie des „politisch Zustimmungsfähigen“ ermitteln. Mit anderen Worten: Die Frage, was beim Bilden von Mehrheiten mit der AfD als rote Linie gilt, wo sie verläuft und was sie wovon abgrenzt, sollen die Konservativen laut R21 durch einen Blick ins Grundgesetz bzw. in den Spiegel beantworten.
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Die Unabhängigkeit der Justiz gerät in vielen Ländern zunehmen unter Druck. Diese Entwicklung wirft grundlegende Fragen nach der Rolle, Funktionsfähigkeit und Widerstandskraft einer unabhängigen Justiz auf. Zu diesen Themen diskutieren Fachleute im Rahmen der Tagung „Bedrohte Justiz“ vom 6. bis 7. März an der Akademie für Politische Bildung in Kooperation mit dem Verfassungsblog.
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Kann das funktionieren? Dazu ein paar Thesen.
1. Was „politisch zustimmungsfähig“ ist, scheint mir erst einmal denkbar ungeeignet, um Grenzen der Zusammenarbeit in einer Demokratie zu markieren. Was meine Zustimmung als Politiker finden kann, hängt davon ab, was ich im Gegenzug von der anderen Partei bekomme, sonst kann ich keine Politik machen. Das ist keine Frage des Dürfens, sondern des Wollens.
2. Wer hier rote Linien zieht, zieht damit nicht so sehr anderen als vielmehr sich selbst eine Grenze. Ich selbst bin es, dem ich drohe, diese Grenze ja nicht zu überschreiten: Ab hier darf ich nicht mehr wollen, ohne mich selbst zu verlieren. Die Grenze ergibt sich aus meiner Identität. Und umgekehrt.
3. Damit zerteile ich aber auch das Territorium der Politik in einen politischen Bereich der Kompromissfindung und einen identitären Bereich der Selbstbehauptung. Solche Grenzen zu markieren, ist seinerseits ein hochpolitischer Akt. Ich übe damit Macht aus. Das merkt man dem R21-Papier auch an: Einerseits essenzialisiert es bestimmtes politisches Wollen (z.B. Transatlantizismus auch in Zeiten von Trump) zu einer Frage „bürgerlicher“ Identität. Andererseits flüchtet es vor der Politikunfähigkeit, in die solche identitäre Selbsteingrenzung unweigerlich führt, in Aufweichungsformeln wie „generell“, „pauschal“ und „prinzipiell“ und nimmt den angeblichen roten Linien damit ihre Unterscheidungskraft zum allergrößten Teil wieder weg.
4. Der andere Maßstab des demokratischen Wollen-Dürfens ist laut R21 das „verfassungsrechtlich Zulässige“. Diese rote Linie wird, anders als die des „politisch Zustimmungsfähigen“, primär dem potenziellen Kooperationspartner gezogen: Was der will, darf nicht gegen die Verfassung verstoßen, sonst kann, nein: darf man nicht mit ihm zusammenarbeiten. Die Verfassung, so die Behauptung, zieht die Grenze zwischen Kooperation und Konflikt unter politischen Parteien.
5. Was man in der Demokratie wollen dürfen muss, kann aber keine Frage des Verfassungsrechts sein. Verfassungspolitik ist auch Politik. Verfassungen sind änderbar und sehen dafür typischerweise Verfahren vor, und das aus gutem Grund: Die Spielregeln der Politik müssen selbst politisch kontestierbar bleiben, sonst erstarrt die Demokratie in liberalem Autoritarismus. Wer das verfassungsrechtlich Ge- und Verbotene mit den roten Linien des politischen Wollen-Dürfens gleichsetzt, will damit oft genug nur das eigene verfassungskonforme Wollen in den Bereich des Sakrosankten erheben.
6. Ein Kriterium lässt sich gewinnen, wenn man Demokratie als Verfahren begreift: als Prozeduralisierung von Interessen- und Meinungskonflikten, um unter Vielfältigen zu kollektiv verbindlichen Entscheidungen kommen zu können. Dazu gehören rechtsförmige Verfahren, Regierungs-, Verwaltungs-, Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren, aber auch der öffentliche Diskurs, die Meinungsbildung in der Gesellschaft. An seinem Anfang muss offen sein, wie es am Ende ausgeht. Deswegen Verfahren.
7. Die rote Linie verläuft dort, wo sich ein Teilnehmer am Verfahren in seiner Teilnahme am Verfahren zur Funktion des Verfahrens in Widerspruch setzt. Wer seine Teilnahme am Verfahren dazu missbraucht, das Verfahren ad absurdum zu führen und den funktionalen Zweck des Verfahrens zu durchkreuzen, disqualifiziert sich dadurch für die Teilnahme am Verfahren. Das können Politiken sein, die darauf abzielen, Verfahren zum Entgleisen zu bringen und dysfunktional zu machen – Obstruktion. Das können auch Politiken sein, die darauf abzielen, dass das Verfahrensergebnis von vornherein determiniert ist, dass schon zu Anfang feststeht, wie es am Ende ausgeht: durch die Manipulation von Wahlen etwa, oder durch Capturing von Medien und Justiz, aber auch durch das Verfechten eines ethnokulturellen Begriffs von Staatsvolk, das angeblich mit sich selbst identisch in Natur und Geschichte herumsteht, ohne sich durch demokratische Institutionen und Verfahren jeden Tag neu konstituieren zu müssen. Um solche roten Linien zu identifizieren, muss man auf die Strategie scharf stellen, nicht auf die Inhalte. Man erkennt sie nicht anhand bestimmter Policy-Ziele und deren Verortung in der Mitte oder an den Extremen des politischen Spektrums, sondern anhand der Strategie. Wer den Missbrauch von Verfahrensrechten als Mittel zum Zweck der Errichtung eines nicht mehr kontestierbaren, nicht mehr kritisierbaren, nicht mehr abwählbaren Regimes einsetzt, disqualifiziert sich. Mit denjenigen, die eine solche Strategie verfolgen, darf man in der Demokratie um der Demokratie willen nicht zusammenarbeiten wollen.
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Forthcoming!

In Good Faith: Freedom of Religion under Article 10 of the EU Charter
Jakob Gašperin Wischhoff & Till Stadtbäumer (eds.)
Freedom of religion, its interaction with anti-discrimination law, and the autonomy of churches are embedded in a complex national and European constitutional framework and remain as pertinent and contested as ever. This edited volume examines the latest significant developments and critically assesses the interpretation of freedom of religion in EU law.
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8. Die röteste aller roten Linien ist in der modernen Weltordnung die Staatsgrenze: Überschreite sie (mit bewaffneten Invasionstruppen), dann Krieg! Der Nationalliberalismus, der heutzutage unter dem Label „konservativ“ vertrieben wird, sieht aber auch den Grenzübertritt in friedlichster Absicht, soweit er ohne Pass und Visum erfolgt, zunehmend und immer selbstverständlicher als Überschreitung der Grenze zwischen Sicherheit und Katastrophe. Diese Sicht scheint in Europa mittlerweile immer mehr hegemonial zu werden.
9. Mit autoritärem Institutionenmissbrauch à la AfD will Friedrich Merz, und das glaube ich ihm auch, nichts zu tun haben. Er ist deshalb sehr empört, wenn ihm da irgendwer etwas anderes unterstellt. Die Staatsgrenze als rote Linie für Migration und Schutzsuche überlagert und verunklart aber den Grenzverlauf, weil sie die Wahrnehmung fördert, dass man eigentlich das Gleiche will wie der andere, nur dieser halt irgendwie „extremer“, ohne dass man ein klares Kriterium angeben könnte, an welchem Punkt und warum genau die okaye „Migrationswende“ in die extreme „Remigration“ umkippt. Hence das Bedürfnis, da einfach eine rote Linie in die politische Landkarte zu zeichnen und so zumindest die Pose einzunehmen, dass man sich über den Grenzverlauf vollkommen im Klaren ist.
10. Der Akt des Rote-Linien-Ziehens wirkt, wie gesagt, immer in beide Richtungen: Man fordert damit nicht nur denjenigen heraus, dem man Grenzen setzt, sondern auch sich selbst. Man nimmt Kredit in Anspruch, im Fall des Übertretens der roten Linie zum Konflikt bereit und gerüstet zu sein. Tritt der Fall ein, muss man liefern oder Insolvenz anmelden. Was im Fall der Staatsgrenze bedeutet: Massenmigration trotz roter Linie bedroht die eigene Kreditwürdigkeit.
11. So wird das migrationspolitische Ziehen der Staatsgrenze als roter Linie zur self-fulfilling prophecy: Dass da etwas massiv Bedrohliches passiert, wenn sie überschritten wird, erscheint so gesehen geradezu evident, und wenn es ein Fünfjähriger mit Fellmützenohren ist, der diese Bedrohung angeblich verkörpert. Das sind „the worst of the worst“, die ICE da in Minnesota von den Straßen holt, hämmern die Trump-Regierung und ihre medialen Allies der erschrockenen Öffentlichkeit Tag für Tag ein. Viele glauben das nicht. Aber viele halt doch.
12. Hier das sichere Diesseits, dort das katastrophische Jenseits. Diesseits stehe ich als rundum berechtigter geborener Staatsbürger und halte auf das Eifrigste nach roten Linien Ausschau und schaue jeden Tag auf mein Messgerät: zu heiß, zu laut, zu doll? Naja, mal drüber und mal drunter, aber im Großen und Ganzen noch im grünen Bereich. Die Uhr zeigt mir meinen biodeutschen Rechtsstaat an, in dem ich mich sicher fühle und vor den Katastrophen ringsum einigermaßen geschützt. Den autoritären Maßnahmenstaat, in dem die Ausgegrenzten ringsum längst schon leben und sterben, den zeigt sie mir nicht. Keine rote Linie schlägt Alarm. Die Menschenwürde zu achten, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Aber wenn diese das nicht von alleine tut, hat sie von mir mit meiner auf meine Sicherheit geeichten Messuhr keinen Ärger zu befürchten. Ich hatte ja nichts gewusst.
13. Wer nach Sicherheit strebt vor der Katastrophe autoritärer Gewalt, sollte nicht nach roten Linien Ausschau halten. Sondern nach deren Opfern. Und mit diesen solidarisch sein.
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Editor’s Pick
von JANOS RICHTER

Copyright: BFA/Alamy
Acht Minuten hätte der Rettungswagen gebraucht, um zu Hind Rajab zu gelangen. 90 Minuten lang erzählt der Film „Die Stimme von Hind Rajab“ von Kaouther Ben Hania, wie sie stattdessen getötet wurde. Auf der Flucht in einem Kleinwagen aus dem westlichen Gebiet von Gaza-Stadt greifen die Israelischen Verteidigungsstreitkräfte Hind und ihre Familie an. Der Film beginnt in dem Moment, in dem ihre Cousine Layan Hamadeh – die sich auch in dem Wagen befindet – die Palästinensische Rothalbmondgesellschaft anruft, die das Gespräch aufzeichnet. Diese Originalaufzeichnungen dienen dem Film als Handlungsgerüst und machen ihn zu einem Hybrid aus Dokumentation und Fiktion. Die Kamera verlässt nie die Räume der Rothalbmondgesellschaft, deren Mitarbeiter*innen versuchen, die Rettung zu koordinieren. Trotzdem ist man ganz nah am Geschehen und am Leid im Kleinwagen, das Layans und Hinds Stimmen auf eine fast distanzlose Art vermitteln. Dass aus den acht Minuten letztlich Stunden geworden sind, dass die Rettung nicht erfolgreich war, dass die nur wenige hundert Meter entfernten Sanitäter auch getötet wurden – all das ist menschengemacht, und das zeigt dieser Film auf bestürzende und beschämende Weise.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Rote Linien mögen für demokratische Abgrenzung ungeeignet sein, beim Sport haben sie sich bewährt. Hier Start, da Ende, hier Spielfeld, dort Tribüne. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Bei den Olympischen Spielen müssen jetzt neue Linien in den Schnee gemalt werden: Dem ukrainischen Skeletonfahrer Vladyslav Heraskevych wurde gestern die Olympische Akkreditierung entzogen – wegen eines Helms. Sein Helm zeigte 20 ukrainische Athlet*innen, die Russland im Ukrainekrieg getötet hatte. ANTOINE DUVAL und MARK JAMES (EN) halten die Disqualifizierung für rechtswidrig – und ein Verbot von Meinungsäußerungen von Olympioniken mit den Menschenrechten für nicht vereinbar.
Letzten Sonntag hat Portugal rote Linien gezogen, als es mit deutlicher Mehrheit den Sozialisten António José Seguro zum Präsidenten wählte (statt André Ventura der rechtsextremen Chega). Portugal ist ein interessanter Fall, weil das Land – anders als seine europäischen Nachbarn – keine faschistischen Kontinuitäten aufweist und lange das letzte westeuropäische Land ohne nennenswerte rechtsextreme Kraft im politischen System war. TERESA VIOLANTE (EN) zeichnet die verfassungsrechtliche Geschichte nach und erklärt, warum Portugal nicht nur einen Präsidenten, sondern ein Demokratiemodell gewählt hat.
Nicht nur die Politik markiert rote Linien, sondern auch die Medien. Das ließ sich letzte Woche in Bremen beobachten: Berichten zufolge soll ein Richter des Bremer Staatsgerichtshofs bei der Enttarnung eines V-Manns anwesend gewesen sein. Die Medien machten daraus einen Skandal über die Integrität des Richters, er will nun zurücktreten. Für DOMINIK KOOS (DE) offenbart der Fall ein problematisches Rechtsstaatsverständnis der Bremer Politik.
Rechtsstaatlich problematisch ist auch der neue § 87a StGB zur fremden Einflussnahme und Agententätigkeit, der in letzter Minute eingefügt und kaum parlamentarisch beraten wurde. MARK A. ZÖLLER (DE) rekonstruiert die Entstehung eines Phantomstraftatbestands.
In Israel entstehen ebenfalls Phantome: Während des Gaza-Krieges lief der Habeas-Corpus-Grundsatz für Palästinenser*innen vor dem Obersten Gerichtshof Israels faktisch leer. OR BASSOK (EN) zeigt, wie prozessuale Manöver die Haftprüfung in ein „Catch-us-if-you-can“-Spiel verwandelten – und was das über den Zustand des Rechtsstaats aussagt.
Catch us if you can war lange auch die Devise von Frontex. In Hamoudi hat der EuGH damit aufgeräumt und klargestellt, dass Frontex einer effektiven gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das ist womöglich erst der Anfang: GEORGIOS ATHANASIOU (EN) erklärt, inwiefern Hamoudi ein weiteres anhängiges Verfahren gegen Frontex maßgeblich beeinflussen könnte.
Ein anderes EuGH-Urteil könnte wiederum weniger folgenreich sein als zunächst angenommen: In Trojan setzte sich das Gericht mit der grenzüberschreitenden Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen auseinander und verpflichtete Polen, solche Ehen im Personenstandsregister einzutragen. Doch ALEKSANDRA DZIĘGIELEWSKA (EN) argumentiert, dass die bloße Transkription nicht ausreicht, um gleichgeschlechtlichen Paaren die gleichen Rechte wie verschiedengeschlechtlichen zu sichern.
In Deutschland kündigt sich zwar keine Zwei-Klassen-Ehe an, dafür aber eine Zwei-Klassen-Freizügigkeit: In den letzten drei Monaten wurden weitere sozialrechtliche Verschärfungen beschlossen, die für viele tausend EU-Zugewanderte Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Kindergeld einschränken sollen. JOACHIM KRAUẞ (DE) kritisiert das als systematisches und europarechtswidriges Ausgrenzungsprogramm, das unweigerlich zu massiven Diskriminierungen führe.
Um Diskriminierung ging es auch vor dem VG Wiesbaden, das einem chronisch kranken Referendar zusätzliche Schreibzeit verweigerte – mit der Begründung, dass Zeitdruck Kernbestandteil juristischer Prüfungen sei. ANNA-MIRIA FUERST (DE) kritisiert dies als diskriminierende Unterscheidung zwischen „guten“ und „schlechten“ Behinderungen.
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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)
At a time when calls for the EU to respond to Musk’s actions are multiplying, the question of whether, why, and how the EU may react remains largely unanswered. What makes Musk’s conduct problematic under EU law? Is it a matter of disinformation, electoral integrity, foreign influence, unprecedented market concentration, or possible abuse of power? This edited volume unpacks whether and how (EU) law may tackle the existence and exercise of unprecedented plutocratic power.
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Über rote Linien denkt auch Brasiliens Präsident Lula nach. Er möchte das Oberste Gericht reformieren und feste Amtszeiten für die Richter*innen festschreiben. MIGUEL GUALANO DE GODOY (EN) erklärt, warum damit ein falsches Problem diagnostiziert und das eigentliche nicht gelöst wird.
Die EU hat neben roten Linien auch mit roten Zahlen zu tun. Sie will der Ukraine ein Darlehen gewähren, das diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Finanzieren will die EU das Darlehen über Anleihen. MAXIMA HUBBES (DE) zeigt, welche Rolle die BVerfG-Rechtsprechung zur EU-Eigenverschuldung dabei spielt.
Diese Woche ging es außerdem mit unserem Symposium „Reflexive Globalisation and the Law“ (EN) weiter, das Philipp Dann, Florian Jeßberger und Kalika Mehta herausgeben. Die Keynote von Dipesh Chakrabarty zum Launch des RefLex Centre können Sie sich hier ansehen.
OUMAR BA zeigt, dass der Globale Süden weiterhin aktiv das Völkerrecht nutzt – und dabei dessen koloniales Erbe mit der Chance auf echte Reformen abwägt. MIRIAM SAAGE-MAAẞ legt frei, dass Lieferketten und Unternehmensrecht nicht nur die großflächige Abholzung des Amazonas legalisieren, sondern zugleich auch Ökosysteme und indigene Gemeinschaften schützen können. ALEJANDRA ANCHEITA kritisiert die globale Energiewende: Obwohl sie als Antwort auf die Klimakrise verkauft wird, reproduziere sie oft koloniale Machtstrukturen im Globalen Süden und verschiebe soziale Kosten auf indigene Gemeinschaften. ISABELLA ABODERIN zeigt, dass nur bewusst gestaltete Nord-Süd-Forschungskooperationen, die auf Reflexion setzen, Forschung wirklich verändern und Wissen sowie Macht global ausbalancieren können. Für THEUNIS ROUX hängt vieles davon ab, wie wir Liberalismus im verfassungsrechtlichen Sinne verstehen – als feste Ideologie oder eher als pragmatische, experimentelle Tradition. Laut AMADOU KORBINIAN SOW führt eine wissenschaftliche Praxis, die Unsicherheit, historische Zufälligkeiten und kritische Selbstreflexion einbezieht, nicht zu Selbstsicherheit, sondern zu produktiver Unruhe. JEANETTE EHRMANN plädiert für eine Erforschung politischer Moderne „von unten“ und stellt versklavte Menschen als politische Akteure vor, deren Widerstand unser Verständnis von Moderne und Recht verändert. SEBASTIAN CONRAD analysiert, wie Eurozentrismus über Institutionen, Narrative und Begriffe wirkt – und warum ein geändertes Vokabular allein nicht ausreicht, um die strukturellen Ungleichheiten in der Wissensproduktion zu beseitigen. KALIKA MEHTA erklärt, inwiefern die Kritik am Völkerstrafrecht als „eurozentrisch“ oder „westlich dominiert“ – so berechtigt sie historisch, politisch und analytisch auch ist – an ihre Grenzen stößt. JOHANNES SOCHER, SATANG NABANEH, ABDOU KHADRE DIOP, ADEM ABEBE und SAMI ABDELHALIM SAEED plädieren schließlich für ein wirklich afrikanisches Verfassungsrecht, das tief in Afrikas sozio-politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und historischen Realitäten verwurzelt ist.
Wer des Lesens darüber (und vielleicht auch des Lebens) müde ist, der möge sich die historische Halbzeitshow von Benito Antonio Martínez Ocasio alias Bad Bunny während des Superbowl (nochmal) anschauen. Da steckt alles drin, was man über das Verhältnis von Globalem Norden und Globalem Süden wissen muss. Allein auf einer Meta-Ebene: Sie müssen Spanisch sprechen (lernen), um die Show zu verstehen. „Nobody understands a word this guy is saying, and the dancing is disgusting“, so die poetische Rezension des US-Präsidenten. Das Letzte, was von Bad Bunnys Show zu sehen ist, ist ein riesengroßes Banner, schwarz auf weiß, und – damit es auch der Präsident versteht – auf Englisch: „The only thing more powerful than hate is love.“
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Das war’s für diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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