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21 April 2026

Eine verkorkste Norm

Die Genehmigungspflicht für Auslandsreisen im Wehrpflichtgesetz rechtshistorisch betrachtet (§ 3 Abs. 2)

Die Empörung kam spät, dafür umso heftiger: Ende 2025 reaktivierte das Wehrpflichtmodernisierungsgesetz § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) und machte Auslandsreisen von Wehrpflichtigen von einer behördlichen Genehmigung abhängig. Die hastig nachgeschobene „allgemeine Ausnahme“ aus dem Bundesverteidigungsministerium mag Reisepläne junger Männer vorerst gerettet haben, den zugrundeliegenden Konflikt hat sie aber nicht geklärt. Denn die Debatte richtet sich längst nicht mehr nur gegen die Zumutungen im Einzelfall, sondern gegen eine Norm, deren Funktion schwer greifbar bleibt.

Das überrascht bei näherem Hinsehen kaum. Die Genehmigungspflicht ist kein Produkt der aktuellen Reform, sondern eine Regelung mit Geschichte. Mitte der 1960er Jahre in das Wehrpflichtgesetz eingefügt, wurde sie seither fortgeschrieben, ohne dabei je grundlegend überarbeitet zu werden. Eine rechtshistorische Spurensuche deckt auf, warum uns der aktuelle Eklat eigentlich nicht hätte überraschen sollen und warum er weniger ein Ausrutscher als ein verspäteter Konflikt ist.

Wehrpflicht im demokratischen Rechtsstaat

Gemessen an der Geschichte des modernen Kriegswesens ist die Wehrpflicht der Bundesrepublik Deutschland eine zivilisatorische Meisterleistung. Die Heere der europäischen Fürstenstaaten stillten ihren Bedarf an Soldaten lange ungezügelt und ohne klare Regeln. Werbeoffiziere zogen mit Trommeln und leeren Versprechen durch das Land. Wer sich weigerte, wurde notfalls gewaltsam rekrutiert. Im 19. Jahrhundert löste die allgemeine Dienstpflicht diese Praxis ab. Sie erfand das „Kämpfen (und Sterben) für das Vaterland“, indem sie den Militärdienst mit Vorstellungen von Ehre und staatsbürgerlicher Pflicht verband. Zwei Weltkriege zeugen davon, was Nationen „unter Waffen“ anrichten, wenn sie über ihre Bürgerinnen und Bürger nahezu unbeschränkt verfügen.

Die Väter und Mütter des Grundgesetzes zogen die richtigen Lehren aus dieser Entwicklung. Artikel 26 verbietet die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges. Artikel 4 Abs. 3 schützt das Gewissen des Einzelnen: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Der Kalte Krieg sorgte dann sehr schnell dafür, dass diese verfassungsrechtlichen Schranken realpolitisch relevant wurden. Bereits 1950 begann die Debatte über die Wiederbewaffnung Westdeutschlands. 1955 wurde die Bundeswehr gegründet – als Armee von (damals noch ausschließlich männlichen) Staatsbürgern in Uniform. Dieses Leitbild der „inneren Führung“ sollte militärische Notwendigkeiten mit demokratischen Maßstäben verbinden.

In diesem Konzept spielte die Wehrpflicht eine zentrale Rolle. Sie diente nicht nur der Personalgewinnung, sondern fungierte – idealerweise muss man sagen – als Schnittstelle zwischen Armee und Gesellschaft. Das Wehrpflichtgesetz, das 1956 in Kraft trat, bemühte sich darum, zwischen personalpolitischen Erfordernissen und demokratischen sowie rechtsstaatlichen Werten zu vermitteln. Musterungsausschüsse mit zivilen Beisitzern entschieden über die Tauglichkeit der Rekruten, über den Zeitpunkt der Einberufung oder die Befreiung vom Wehrdienst. Wer den Kriegsdienst verweigerte, stellte sich vor einem weiteren Ausschuss der berühmt-berüchtigten Gewissensprüfung. So entstand ein System, das staatliche Zugriffsbefugnisse begrenzen und zugleich organisatorisch handhabbar machen sollte.

Auf Spurensuche

Das Wehrpflichtgesetz von 1956 regelte Auslandsreisen und ihre Genehmigung noch nicht. § 3 bestimmte allein Inhalt und Dauer der Wehrpflicht und legte die bis heute geltenden Altersgrenzen fest: 45 Jahre für Mannschaften, 60 Jahre für Offiziere. Das Gesetz unterschied außerdem drei Arten der Wehrpflicht: Grundwehrdienst, Wehrübungen und den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 4). Ergänzend sah es im Rahmen der Wehrüberwachung eine Meldepflicht vor (§ 24). Änderungen des ständigen Aufenthalts oder des Wohnsitzes sowie Abwesenheiten von mehr als acht Wochen mussten innerhalb von sieben Tagen beim Kreiswehrersatzamt angezeigt werden.

Längere Auslandsaufenthalte wurden offensichtlich nicht als Problem wahrgenommen für die Organisation des Wehrdienstes. § 1 des Gesetzes unterwarf alle männlichen Deutschen mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Wehrpflicht – und zwar unabhängig davon, wo sie sich aufhielten (Abs. 1). Eine Ausnahme galt nur für Personen mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten“ (Abs. 2). Wer diesen Tatbestand für sich mit Erfolg in Anspruch nahm, bei dem ruhte die Wehrpflicht. Eine vollständige oder gar dauerhafte Befreiung bedeutete das nicht, wohl aber eine erhebliche Erleichterung: Weder drohten Ermittlungen wegen Fahnenflucht, noch musste bei kurzfristigen Aufenthalten im Inland mit unmittelbaren Zwangsmaßnahmen gerechnet werden.

Die „Erfindung“ der Genehmigungspflicht

Kaum ein Jahrzehnt später, im Jahr 1965, tauchte ein erster Vorläufer der heutigen Norm im Wehrpflichtgesetz auf. In § 3 Abs. 2 hieß es nun:

„Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen“.

Diese Genehmigungspflicht galt allerdings nur „ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen“. Anders gesagt: Wer sich ständig außerhalb der Bundesrepublik aufhielt, bei dem ruhte nicht nur die Wehrpflicht, er war auch von der Genehmigungspflicht befreit.

Dass der Gesetzgeber die Genehmigungspflicht ausgerechnet Mitte der 1960er Jahre „erfand“, war kein Zufall. Der Ost-West-Konflikt erreichte nach dem Mauerbau 1961 und der Kuba-Krise 1962 seinen vorläufigen Höhepunkt, während der Personalbedarf der Bundeswehr stetig zunahm. Gleichzeitig machte der wachsende Wohlstand die Bevölkerung mobiler. Und Berlin bot ein attraktives Ausweichquartier für alle, die dem Dienst entgehen wollten, denn im Westen der geteilten Stadt galt das Wehrpflichtgesetz nicht.

Entsprang die Neuregelung also einem neuen Problembewusstsein? Zunächst wohl nicht: Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Regierung Erhard sah eine Genehmigungspflicht gar nicht vor (Bundestagsdrucksache 04/2346, S. 2, 12). Die Regierung wollte lediglich § 1 Abs. 3 verschärfen: Wer den Einberufungsbescheid bereits im Briefkasten hatte, sollte sich der Wehrpflicht nicht mehr durch einen Umzug entziehen können.

Erst im Verteidigungsausschuss fiel dann auf: Was war mit denjenigen, die schon vor der Einberufung ihren ständigen Aufenthalt wechselten? Die Lösung: Eine Genehmigungspflicht muss her, damit den Kreiswehrsatzämtern nicht die Kontrolle über ihre Wehrpflichtigen entglitt. Eine intensive Debatte über die grundrechtlichen Implikationen dieser Entscheidung hat es im Ausschuss offenbar nicht gegeben. Ein CDU-Mitglied berichtete beiläufig: „Die in dieser Bestimmung enthaltene Genehmigungspflicht ist eine Wehrüberwachungsmaßnahme, die in erster Linie die Fälle umfasst, in denen der Wehrpflichtige seinen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland oder in Deutschland außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes nimmt.“ (Bundestagsdrucksache 04/3039, S. 2).

Warum der Gesetzgeber diesen Zweck nicht einfach über die ohnehin bestehende Meldepflicht (§ 24) erfüllte, obwohl sie weiterhin im Gesetz stand, bleibt ungeklärt. Vieles spricht aber dafür, dass die Einführung der Genehmigungspflicht ein legislativer Schnellschuss war. Nur wenige Jahre später sah sich die Große Koalition unter Kurt Georg Kiesinger gezwungen, die Norm zu präzisieren. Doch anstatt Klarheit zu schaffen, wurde es nun erst richtig kompliziert.

Der Umfang des § 3 Abs. 2 verdoppelte sich nahezu, weil zahlreiche Details hinzukamen. Zunächst wollte der Gesetzgeber die Ausnahme von der Genehmigungspflicht auf „Auslandsdeutsche“ beschränken. (Gesetzentwurf mit Begründung: Bundestagsdrucksache 05/3770, S. 5). Jetzt mussten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 „bereits“ vorliegen. Diese Ergänzung ließ aber Interpretationsspielraum. Musste man vor dem 18. Geburtstag oder vor dem Musterungstermin im Ausland leben?

Weiterhin stellte der Gesetzgeber fest, dass jede Verlängerung eines Auslandsaufenthalts eine neue Genehmigung erforderte. Schließlich ergänzte er „aus Gründen der Rechtssicherheit“ Kriterien für die Einzelfallprüfung: Wer auf absehbare Zeit nicht mit einer Einberufung zu rechnen habe, dem sei die Genehmigung für diesen Zeitraum zu erteilen. Außerdem war zu prüfen, ob die Versagung der Genehmigung eine „besondere – im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte“ darstellte.

Weil es mittlerweile erste Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gab, fühlte sich der Gesetzgeber genötigt, auch den § 1 Abs. 3 noch einmal anzupacken. Fortan galt: Wer ohne die erforderliche Genehmigung seinen ständigen Aufenthalt „aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes“ verlagere, bei dem ruhe die Wehrpflicht nicht (Satz 2).

Ein Ausflug in die Rechtspraxis

§ 3 Abs. 2 war jetzt eine der umfangreichsten Regelungen im Wehrpflichtgesetz und eingebunden in ein komplexes Geflecht aus Verweisen und Bedingungen. Der Versuch, den ursprünglichen „Schnellschuss“ durch Detailreichtum auszumerzen, strapazierte die Vorschrift bis an ihre Grenzen. Im Zweifelsfall mussten deshalb die Gerichte klären, was der Gesetzgeber hölzern formuliert hatte.

Im August 1973 etwa trat ein Mann aus Neuwied, Jahrgang 1951, seinen Grundwehrdienst an. Wenige Wochen nach seinem Einrücken dämmerte ihm: Er lebte seit Jahren in Berlin, wieso also tat er sich das an? Sein Antrag auf Entlassung aus dem Wehrdienst scheiterte. Er klagte dagegen und verlor (BVerwG VIII C 70.74): Da er vor dem Umzug nach Berlin keine Genehmigung eingeholt hatte, ruhte seine Wehrpflicht nicht. Er blieb Soldat.

Ein 1969 tauglich gemusterter Hamburger zog in die Niederlande, ohne die Behörden zu informieren. Ein Verfahren wegen Fahnenflucht stellte die Staatsanwaltschaft ein, doch 1973 erreichte ihn ein neuer Einberufungsbescheid. Den anschließenden Prozess gewann er (BVerwG 8 C 62.76). Da er seinen ständigen Aufenthalt wenige Wochen vor Inkrafttreten der Änderung im Wehrpflichtgesetz 1969 verlegt hatte, griffen die neuen Regeln nicht. Das Kreiswehrersatzamt durfte ihn nicht länger mit Post behelligen.

Wie genau ein ständiger, zumal dauerhafter Aufenthalt begründet wird, beschäftigte die Gerichte intensiv. Studien- oder Ausbildungsorte etwa reichten dafür nicht aus. Solange der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar anderswohin verlagert hatte, bleibe er rechtlich an den Wohnort der Eltern gebunden (BVerwG 8 B 10.94).

Noch skurriler wurde es bei den Einzelfallkriterien. 1979 kaufte ein junger Mann nach der Musterung eine Farm in Kanada. Das Kreiswehrersatzamt reagierte kreativ und zerstückelte seinen Dienst. Er sollte ihn in fünf Blöcken zu je drei Monaten ableisten. Nachdem er den ersten Block absolviert hatte, beantragte er eine dauerhafte Ausreisegenehmigung. Das Amt lehnte ab und gewährte stattdessen befristete Genehmigungen – passgenau für die Pausen zwischen den Dienstblöcken. Der Mann klagte und verwies auf seine einsame Farm, volle Getreidesilos und das Risiko von Einbrüchen während seiner Abwesenheit. Das Bundesverwaltungsgericht blieb hart: Der Kläger könne seine Pflichten an eine Hilfskraft delegieren (BVerwG 8 C 64.84). Der Auswanderer blieb also wehrpflichtig.

Die verpasste Debatte

Man könnte nun pragmatisch argumentieren: Hätten die Betroffenen es nicht besser wissen müssen? Die Wehrpflicht greift tief in Grundrechte ein, doch der Gesetzgeber bemühte sich stets um Härtefallregelungen. Außerdem ist der Wehrdienst lebenspraktisch planbar: Mit 18 die Musterung, dann der Dienst. Erst danach beginnt das selbstbestimmte Leben.

Diese Sichtweise führt aber weg vom eigentlichen Problem: Ist eine allgemeine Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte ein angemessenes Mittel, um Wehrdienstflucht zu verhindern? Pragmatiker mögen einwenden, alles sei halb so wild. Denn es gibt (bisher) keine Hinweise darauf, dass die Kreiswehrersatzämter zwischen 1965 und 2011 mit Reiseanträgen geflutet wurden. Ist die Genehmigungspflicht aber dann überhaupt ein geeignetes Mittel?

Bezeichnenderweise blieb eine öffentliche Debatte darüber bislang aus. Nach dem Kalten Krieg schrumpfte die Bundeswehr. 1994 reformierte die Regierung Kohl deshalb das Wehrpflichtgesetz. Dabei passte man § 3 Abs. 2 an die neuen Bedingungen an. Jetzt griff die Genehmigungspflicht sogar ab dem 17. Lebensjahr. Im Verteidigungsausschuss monierte die Oppositionspartei SPD, die Regelung könne „eine umfangreichere Meldepflicht bei Verlassen des Bundesgebietes“ begründen (Bundestagsdrucksache 12/7623, S. 4), doch die CDU wiegelte ab: Das sei nicht beabsichtigt und werde „administrativ“ geregelt. Die Wehrerfassungsvorschriftvom 23. Januar 1995 bestimmte das Genehmigungsverfahren aber nicht näher. Eine Chance zur Diskussion verstrich ungenutzt.

Dieses Spiel wiederholte sich am Ende der Umbauphase der Bundeswehr. 2011 setzte die Regierung Merkel die Wehrpflicht aus. Man baute einen „juristischen Schalter“ in § 2 WPflG ein: „Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“ (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011, Art. 1). Damit blieb der gesamte Kriegsdienst-Apparat im Standby-Modus, jederzeit reaktivierbar durch einen einfachen Federstrich.

Die Moral von der Geschicht‘ – ein Schnellschuss hält, was er verspricht

So gesehen war eigentlich vorprogrammiert, was Ende 2025 passierte. Die Regierung Merz legte den „Schalter“ kurzerhand wieder um und ein sechzig Jahre alter „Schnellschuss“ war zurück – mit all seinen Fallstricken. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage sieht es nicht danach aus, als würde sich das Thema Wehrpflicht in Bälde von selbst erledigen. Umso dringender ist es, die öffentliche Debatte endlich nachzuholen. Wir müssen nicht nur über das große Ganze reden, sondern gerade über die vermeintlichen Details – auch wenn diese unter den normativen Sedimenten aus 70 Jahren Wehrpflichtgesetz vergraben liegen.


SUGGESTED CITATION  Stephan, Jonas: Eine verkorkste Norm: Die Genehmigungspflicht für Auslandsreisen im Wehrpflichtgesetz rechtshistorisch betrachtet (§ 3 Abs. 2), VerfBlog, 2026/4/21, https://verfassungsblog.de/wehrpflichtmodernisierungsgesetz-genehmigungspflicht-rechtsgeschichte/, DOI: 10.59704/e33f7acfb21c16a9.

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