19 June 2019

Rechtsterrorismus und Staat

Ein Kommentar zum Mordfall Walter Lübcke

Seit Montag hat sich der dringende Verdacht erhärtet, dass der CDU-Politiker und nordhessische Regierungspräsident Walter Lübcke durch einen neonazistischen Täter ermordet worden sein soll. Der mutmaßliche Täter war laut antifaschistischen Recherchen lange Jahre in der extrem rechten Szene rund um Kassel aktiv und eng vernetzt. Die Ermittlungen sind noch im Gange, aber schon gibt es eine Debatte darüber, ob Stephan E. als Einzeltäter gehandelt haben könnte oder es Unterstützer gegeben hat. In der jüngeren Vergangenheit wurden rechtsterroristische Attentate mitunter als „Amokläufe“ von Einzelnen verharmlost, wodurch gleichsam die ideologischen Zusammenhänge solcher Taten negiert werden. Unabhängig vom Fall Lübcke ist jedoch die Frage nach einer vermeintlichen Einzeltäterschaft bereits falsch gestellt.

Kein Attentäter aus dem extrem rechten Spektrum handelt in einem luftleeren Raum. Aus der Aufarbeitung der NSU-Mordserie wissen wir hinreichend, dass sich die späteren Täter im Zuge der Pogrome Anfang der 1990er Jahre, der daraufhin erfolgten Asylrechtsverschärfungen und durch die Inbesitznahme von demokratischen Räumen radikalisierten – gesellschaftliche Prozesse, die gerade hochaktuell sind. Die Veränderungen gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse im Zuge des globalen autoritären Rechtsrucks, die Verschiebung der Grenzen des Sagbaren und die damit einhergehende diskursive wie physische Entfesselung extrem rechter Gewalt verdichten sich in rechtsterroristischen Attentaten, die nicht auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt bleiben (Stichwort: Christchurch-Attentat in Neuseeland). Ohnehin stellten sich viele vermeintlich isoliert agierende Einzeltäter im späteren Verlauf der Aufklärung als vernetzt heraus, man denke nur an Josef Bachmann, der Rudi Dutschke auf offener Straße anschoss und der nicht nur zur NPD, sondern auch zur sog. „Braunschweiger Gruppe“ Kontakte unterhalten haben soll. Auch im Falle von Stephan E. verfolgen die Ermittler Hinweise zu möglichen weiteren Tätern und Unterstützern.

Aktensperrungen und -vernichtungen

Der mutmaßliche Tathintergrund holt eine Episode aus dem NSU-Untersuchungsausschuss Hessen wieder hervor, in dem es um die Kenntnisse der Sicherheitsbehörden in Bezug auf das Gefährdungs- und Gewaltpotential der extrem rechten Szene in Nordhessen ging und der zugleich zeigt, wie die Sicherheitsbehörden eine hinreichende rechtsstaatliche Aufarbeitung verhindern. Stephan E. soll Verbindungen zum militanten Combat18-Netzwerk gehabt haben. Auch im hessischen NSU-Untersuchungsausschuss war dieser Teil der extrem rechten Szene immer wieder Gegenstand der parlamentarischen Aufarbeitung. Vertreter der Sicherheitsbehörden, allen voran vom Landesamt für Verfassungsschutz, zeigten sich indes in Bezug auf diese Strukturen entweder unwissend oder verbargen ihre Kenntnisse (Vgl. zum Beispiel die 17. Sitzung des Ausschusses und die Kritik an der Aufarbeitung von NSU Watch Hessen). Der ehemalige Innenminister Boris Rhein gab im Jahr 2012 einen Prüfbericht in Auftrag, der zusammentragen sollte, ob der Verfassungsschutz Kenntnisse über den NSU oder andere Aktivitäten der extrem rechten Szene hatte und nicht sachgerecht verwendet hat. Laut dem Bericht wurden durch das LfV zwischen 1992 bis 2012 insgesamt 950 Hinweise erst nachträglich weitergegeben, wobei 41% dieser Hinweise einen möglichen Waffen- und Sprengstoffbesitz von Personen aus der extrem rechten Szene betrafen (NSU-Untersuchungsausschussbericht, Sondervotum Die LINKE, S. 205). Ebenso ist in dem Bericht der Hinweis zu finden: „Bei sehr wenigen Aktenstücken ließ sich ein möglicher Bezug zum NSU-Trio ableiten oder es wurden Hintergrundinformationen mit möglichen Bezügen zum NSU-Umfeld sowie sonstige Hinweise zu möglichen rechtsterroristischen Aktivitäten im Allgemeinen erkannt“ (Ebd., S. 206). Überdies soll in dem Bericht davon die Rede sein, dass in einem Briefwechsel von 1999 der Begriff „National Sozialistische Untergrundkämpfer Deutschlands“ gefallen sei.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in diesem Bericht auch Hinweise auf den mutmaßlichen Täter im Fall Lübcke, sein politisches Umfeld in Nordhessen und Querverbindungen zum NSU finden. Jedoch wurde mittlerweile bekannt, dass die Personenakte, die der Verfassungsschutz von dem mutmaßlichen Täter im Fall Lübcke angelegt hatte, trotz des Löschmoratoriums, das nach Beginn der Aufklärung zur NSU-Mordserie veranlasst wurde, gelöscht wurde. Das bedeutet indes nicht, dass die Akte unwiederbringlich verloren ist. Eine Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) heißt nicht, dass die Akte nicht mehr schriftlich vorhanden ist, sie kann aber in der Regel nicht mehr elektronisch durchsucht werden.

Die Fraktion DIE LINKE im hessischen Landtag konnte im Laufe des Jahres 2017 erreichen, dass einige Teile des Prüfberichtes vom Geheimhaltungsgrad „Geheim“ auf „Nur für den Dienstgebrauch“ heruntergestuft wurden. Der Großteil des Bericht selbst wurde für einen beispiellos langen Zeitraum als geheim eingestuft: für insgesamt 120 Jahre bis ins Jahr 2134. Selbst Ministerpräsident Volker Bouffier zeigte sich angesichts dieser ungewöhnlichen Frist überrascht und meinte bei seiner Zeugenbefragung im Untersuchungsausschuss, er könne sich in seiner Amtszeit nicht an einen solchen Vorgang mit einer derart langen Geheimhaltungsfrist erinnern (Ebd., S. 208).

In der Regel können öffentliche Unterlagen bis zu 30 Jahre, besonders geheimhaltungsbedürftige Papiere bis zu 60 Jahre geheim gehalten werden bis man auf sie in den Archiven zugreifen kann, so auch die Regelung in § 13 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes. Laut dem Sondervotum der LINKEN wurden die archivrechtlichen Schutzfristen durch den Erlass einer Richtlinie für Verschlusssachen durch den damaligen Leiter des Verfassungsschutzes umgangen, sodass „Dokumente im LfV einer Geheimhaltung von bis zu 120 Jahren unterliegen können, damit ‚Informationen für die gesamte Lebensdauer der handelnden Personen und der nachfolgenden Generation unter Verschluss bleiben (wenn sie nicht vorher aufgrund Wegfallens der Erforderlichkeit vernichtet werden‘“ (Ebd., S. 208). An diesem Beispiel zeigt sich eindrücklich, wie das gültige Archivrecht sowie seine extensive Ausgestaltung durch die Exekutive in der Praxis dazu führt eine hinreichende rechtsstaatliche Aufarbeitung zu konterkarieren. 

Rechter Vigilantismus

Im Zusammenhang mit dem Fall Lübcke werden aktuell Analogien zur Roten Armee Fraktion gezogen. Auch wenn Journalisten diesen Vergleich benutzen, um auf die Opferauswahl und die politische Dimension des Falles hinzuweisen, wird damit eine adäquate Analyse des Rechtsterrorismus und seiner Gefahren verstellt. Nicht nur gibt es wesentliche Unterschiede in der Strategie, z.B. indem Rechtsterroristen in der Regel auf Bekennerschreiben verzichten und damit ihre Tat als Exekution eines vermeintlich hegemonialen Volkswillens inszenieren, sondern das Verhältnis der extremen Rechten zum Staat ist entscheidend, um ihn zu analysieren.

Im Anschluss an den Soziologen und Rechtsextremismusforscher Matthias Quent könnte man den Mord an Walter Lübcke, falls er aus dem extrem rechten Umfeld begangen wurde, dem sog.  „Vigilantismus der dritten Ordnung“ zurechnen: „Vigilantismus dritter Ordnung greift den Staat (beziehungsweise seine Repräsentantinnen und Repräsentanten) an, weil dieser in die Hände des ‚Feinds‘ gefallen scheint, eine Veränderung mit demokratischen Mitteln im Sinne der Vigilantinnen und Vigilanten als unmöglich angenommen wird oder weil die vermeintlich ‚manipulierten‘ Organe des Staats für sie zur Bedrohung werden.“ Lübcke war gerade Gegenstand extrem rechter Propaganda, weil er im Sommer 2015 die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden bei einer Bürgerversammlung verteidigte. Die ZEIT hat ausführlich dargestellt, wie Betreiber extrem rechter Youtube-Channels, Reichsbürger und Pegida-Aktivisten Lübcke zu einem zentralen Gegenstand ihrer Hassreden gemacht haben. Zeitweise stand der Politiker unter Polizeischutz. Nichtsdestotrotz ist fraglich, ob staatliche Behörden alle Kenntnisse, auch über die extrem rechte Szene, hinreichend verarbeitet haben, um das Leben des Betroffenen zu schützen. 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer längeren Rechtsprechungslinie zur Auslegung des Rechts auf Leben (Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) rechtsstaatliche Anforderungen an die Konventionsstaaten formuliert, um etwaigen Bedrohungen des Lebens von Personen entgegenzuwirken. In der Rechtssache Osman gegen das Vereinigte Königreich, in dem ein wegen Stalking bekannter Lehrer den Vater eines Schülers ermordet hatte, führte der EGMR aus: „In the opinion of the Court where there is an allegation that the authorities have violated their positive obligation to protect the right to life in the context of their abovementioned duty to prevent and suppress offences against the person […], it must be established to its satisfaction that the authorities knew or ought to have known at the time of the existence of a real and immediate risk to the life of an identified individual or individuals from the criminal acts of a third party and that they failed to take measures within the scope of their powers which, judged reasonably, might have been expected to avoid that risk” (Rn. 116). Unter gewahr dieser Voraussetzungen müsste im Nachhinein aufgeklärt werden, ob staatliche Behörden Kenntnisse über konkrete Tatabsichten hatten. Vorgänge aus jüngerer Zeit, wie die extrem rechte Anschlagsserie in Berlin-Neukölln auf einen Politiker der Linkspartei, zeigen, dass die Sicherheitsbehörden mitunter Kenntnisse von Anschlagsplänen haben, ohne die Betroffenen zu informieren. 

Die besondere Gefährlichkeit des „Vigilantismus dritter Ordnung“ entfaltet sich, wenn er in Teilen der Staatsapparate anschlussfähig ist. Erst am Wochenende wurde bekannt, dass drei ehemalige Mitglieder und ein aktiver Beamter aus dem LKA Mecklenburg-Vorpommern illegal Munition für die extrem rechte Szene entwendet haben, die sich militärisch auf eine etwaige Machtübernahme im Rahmen eines Bürgerkriegs vorbereitet. Dieses Amalgam aus einer radikalisierten gewaltbereiten rechten Szene auf der Straße und ihrer partiellen Repräsentanz in den deutschen Staatsapparaten ist eine ernsthafte Gefahr, die schon lange von den politisch Verantwortlichen nicht ernst genommen wird.


SUGGESTED CITATION  Pichl, Maximilian: Rechtsterrorismus und Staat: Ein Kommentar zum Mordfall Walter Lübcke, VerfBlog, 2019/6/19, https://verfassungsblog.de/rechtsterrorismus-und-staat/, DOI: 10.17176/20190619-232644-0.

One Comment

  1. Ulf Cihak Mon 1 Jul 2019 at 17:12 - Reply

    “weil er im Sommer 2015 die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden bei einer Bürgerversammlung verteidigte.”
    Bei aller Sympathie für das Opfer eines politischen Mordes: diese Darstellung ist eine grobe und entstellende Verharmlosung, die der Brisanz von Lübckes damaliger Äußerung nicht gerecht wird.

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