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04 October 2021

Intermediäre Solidaritäten: Der Fall der afghanischen Dolmetscher

Westliche Vorstellungen von Solidarität mit Fremden dominieren seit langem die Diskussionen über Afghanistan. So wurde zum Beispiel die Invasion und Besetzung des Landes zuweilen mit der angeblichen Rettung afghanischen Frauen vor einem tyrannischen Regime begründet. Unabhängig davon, ob diese Vorstellung von Solidarität ehrlich ist oder nicht, ist es klar, dass sie aus einer kosmopolitischen Weltanschauung herrührt. Im Gegensatz dazu wurde die Solidarität mit Veteranen und anderen Streitkräften der Besatzung in Afghanistan lange Zeit entlang nationalen und völkischen Linien gestaltet: zum Beispiel gegenüber den Streitkräften, die im Interesse der Verteidigung des Gemeinwohls oder zumindest der nationalen Interessen Opfer erbracht haben.

Dieser Kommentar befasst sich aber stattdessen mit dem, was man als intermediäre Solidarität bezeichnen könnte: weder national noch kosmopolitisch, sondern in einem Zwischenbereich, der Merkmale von beiden aufweist. In den 20 Jahren nach dem 11. September wurde durch Westliche Staaten eine Vielzahl von Ortskräften herangezogen, die sich selbst in Gefahr begeben haben, um die ausländischen Interventionen in Afghanistan zu unterstützen. Ich schlage als Fallstudie die inzwischen symbolträchtige Situation afghanischer Übersetzer vor, die früher von westlichen Streitkräften (allen voran den USA, Großbritannien und Kanada) beschäftigt wurden. Anhand dieses Beispiels möchte ich die fast schon patriotisch anmutende Pflichten vieler westlicher Staaten gegenüber ihren ehemaligen Helfern mit einer eher kritischen internationalen Bewertung des Status von Übersetzern vergleichen und kontrastieren. Dabei argumentiere ich, dass die reflexartige Solidarität, die westliche Staaten gegenüber ehemaligen Helfern gezeigt haben, eine höchst problematische Übung in Tugendhaftigkeit ist.

Die intellektuelle Armut transnationaler Solidaritätsvorstellungen

Die westlichen Staaten haben sich bisher schwer getan, den moralischen Kern ihrer Verpflichtung zur Evakuierung ehemaliger Hilfskräfte zu bestimmen. Dieser Kern ist in der Tat schwer zu bestimmen, da der Diskurs über die Rolle ehemaliger Helfer der Besatzung verschiedene, miteinander konkurrierende Paradigmen berührt. Er bewegt sich im Spannungsfeld zwischen nationalen und internationalen sowie privaten und öffentlichen Verantwortungen gegenüber alten verbündeten.

Nun ist es problematisch, dass das Völkerrecht eigentlich keine privilegierten Kategorien von Personen anerkennt, die nach einem Krieg als Priorität umgesiedelt werden müssten. Woher leitet man also einen solchen Anspruch für Hilfskräfte ab? Manch einer legt nahe, dass ein solche Anspruch aus der Norm just post bellum abgeleitet werden könnte, die einen gerechten Übergang von Kriegs- zu Friedenszeiten regeln soll. Aus der Perspektive dieser Norm könnte man behaupten, dass man nach dem Scheitern der Umsetzung der eigenen Kriegsziele zumindest die Personen, die direkt an der Verfolgung dieser Ziele beteiligt waren, nicht ohne weiteres zurücklassen sollte. Unter anderem ist Michael Walzer ein bekannter Verfechter dieser Ansicht.

Wie dem auch sei, die Realität sieht so aus, dass sich das humanitäre Völkerrecht beispielsweise auf Pflichten gegenüber ehemaligen Feinden konzentriert, nicht aber auf ehemalige Verbündete. Aus der Perspektive des internationalen Menschenrechtsrechts haben ausländische Truppen kaum eine Gerichtsbarkeit über ihre ehemaligen Mitarbeiter, aus der sich direkte Verpflichtungen ihnen gegenüber ergeben würden. Ihr Schicksal wird, wenn überhaupt, im Wesentlichen durch das Flüchtlingsrechts geregelt. In diesem Zusammenhang ist es unbestreitbar, dass ehemalige westliche Helfer unmittelbar von Verfolgung bedroht sind und sich daher ein Recht auf Umsiedlung nach dem Flüchtlingsrecht ableiten lässt. Im Vergleich zu den eher begrenzten Gründen für eine Umsiedlung, die von westlichen Staaten angeführt werden, hat ein auf das internationale Flüchtlingsrecht gestützter Anspruch den Vorteil, dass er in jedem Land der Welt durchsetzbar ist. Diese weit gefassten Pflichten, auf die sich Flüchtlinge berufen können, haben jedoch auch ihre Nachteile. Erstens macht es sie anfällig für alle Komplikationen, die mit der Beantragung des Flüchtlingsstatus in den meisten Staaten verbunden sind. Zweitens wird ihre Besonderheit banalisiert, indem sie lediglich in eine Reihe mit einer Vielzahl von Personen gestellt werden, von denen man annehmen muss, dass sie sich in einigen Aspekten unterscheiden.

Es ist viel eher davon auszugehen, dass die Verpflichtungen westlicher Staatsangehöriger gegenüber afghanischen Dolmetschern auf den bilateralen Beziehungen beruhen müssen, die beide Parteien zueinander unterhalten. Dies ist unabhängig von der Tatsache, dass US-Veteranen sich ihren ehemaligen Helfern gegenüber verpflichtet fühlen und so handeln könnten, oder von der Möglichkeit, dass die afghanische Regierung irgendwann in der Zukunft eine Art Abkommen mit den USA schließt, um ihnen die Ausreise zu erleichtern (dies ist in jedem Fall derzeit höchst unwahrscheinlich, aber nicht ohne historischen Vergleich, wenn man z.B. das “ordinary departure program” betrachtet, das einst zwischen den Vereinigten Staaten und der vietnamesischen Regierung ausgehandelt wurde).

Wenn nicht das Völkerrecht, dann…

Es bleibt natürlich möglich, dass Staaten im Rahmen ihres eigenen Einwanderungsrechts die Ansprüche bestimmter, verdienstvoller Personen in den Vordergrund stellen. Genau das haben die USA, Kanada und das Vereinigte Königreich mit speziellen Visaprogrammen getan. Hier ist aber zu beachten, dass diese Programme umständlich und der Aufgabe nicht gewachsen sind, wie sich unter den gegebenen Umständen gezeigt hat. Derartige Regelungen ermöglichen des weiteren zwar eine schnellere Bearbeitung der Antragsteller, doch werden sie auch auf rein humanitärer Basis und ohne Gegenleistung gefördert. Diese Programme bieten daher keine solide Grundlage, um Verpflichtungen gegenüber ehemaligen Helfern zu begründen.

Es mag hier sinnvoll sein, stattdessen in Begriffen des Privatrechts zu denken, soweit das die Komplexität der Zuständigkeitsfragen und der Unwahrscheinlichkeit einer konventionellen Rechtsprechung zulassen. Soweit dem Autor bekannt ist, enthielt kein Vertrag über die Einstellung von Ortskräften in Afghanistan eine tatsächliche Zusage über die Ausschleusung und Umsiedlung in das Land, von dem das Personal eingestellt wurde. Darüber hinaus scheint es nicht so, dass ein solches Versprechen ohne weiteres durch gewöhnliche Vertragsauslegung impliziert werden könnte, da es kaum ein übliches Merkmal von Arbeitsverträgen ist.

Eine Möglichkeit wäre, die Beziehung zwischen Übersetzern und deren Westlichen Arbeitsgebern als eine Art Quasi-Vertrag zu betrachten, der verhindert, dass eine Partei auf Kosten der anderen einen unlauteren Vorteil aus einer Situation zieht. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Fall tatsächliche Arbeitsverträge vorliegen, ist dies jedoch eine heikle Konstruktion. Ein ähnlicher Weg wäre die Annahme, dass es sich bei der Zusicherung auf Umsiedlung um eine Art konkludenter Zusicherungen handelt, da die US-Exekutive und das Militär den afghanischen Angestellten ausdrücklich zugesichert haben, dass für sie vorgesorgt würde. Die Betroffenen könnten daher geltend machen, dass sie sich vernünftigerweise auf ein solches Versprechen verlassen haben und im Falle eines Bruchs dieses Versprechens zu leiden haben (durch drohende Vergeltung durch die Taliban).

Alternativ wird gelegentlich behauptet, die Situation begründe eine treuhänderische Verpflichtung der westlichen Staaten, im besten Interesse der afghanischen Übersetzer zu handeln. Treuhänderische Verpflichtungen beinhalten eine Loyalitäts- und Sorgfaltspflicht von Vertretern, die in der Lage sind, Ermessen oder Macht einseitig in einer Weise auszuüben, die die Interessen eines Begünstigten beeinträchtigen kann. Sie entstehen, wenn eine Person darauf vertraut, dass eine andere Person in ihrem besten Interesse handelt, was bei afghanischen Arbeitnehmern in Bezug auf ihren US-amerikanischen Arbeitgeber der Fall sein dürfte. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht würde sich daraus ergeben, dass die USA es versäumt haben, gegenüber den Afghanen verantwortungsbewusst zu handeln, indem sie beispielsweise die Risiken für sie nicht vorhergesehen oder die Bearbeitung ihrer Anträge nicht angemessen beschleunigt haben, oder indem sie beim Schutz der Vertraulichkeit von Beschäftigungsunterlagen Nachlässigkeit gezeigt haben.

“Traduttore, Traditore”?

Jenes solidarische Pflichtgefühl zwischen den westlichen Staaten und ihren ehemaligen Helfern, das sich aus dem zwischen beiden Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis ableitet, beruht jedoch auf einer bestimmten, überspitzten Vorstellung von westlichen nationalen Interessen und Pflichten. Viel eher muss sich der Westen die Frage gefallen lassen wie die Rolle der afghanischen Übersetzer im Gesamtkontext des Kriegs in Afghanistan zu deuten ist. “Übersetzen ist Verrat” lautet eine Italienische Redewendung. Ist eine Kollaboration mit Westlichen Besatzungsmächten, aus Sicht vieler Afghanen, daher eher eine Art politischen Verrats? Ich verwende den Begriff Übersetzer hier im engeren Sinne, aber auch im weiteren Sinne von Personen, die als Vermittler und Unterhändler für die US-Besatzung in Afghanistan fungierten.

Da ihr Schicksal derzeit so prekär ist, mag die Problematisierung der Position afghanischer Ortskräfte als wenig hilfreich, bigott und kleinlich erscheinen. Ferner, da die Taliban selbst mit verschiedenen ausländischen Geheimdiensten und transnationalen Terrornetzwerken unter einer Decke stecken, scheinen sie nicht in der Lage zu sein, irgendjemandem für ausländische Beziehungen anzuprangern. Es ist auch nicht zu bestreiten das viele, die für die US-Streitkräfte gearbeitet haben, dies aus keinen niederen Gründen getan haben, und viel eher sich selbst und/oder ihre Familie schützen wollten. Unabhängig von ihrem Status rechtfertigt auch natürlich nichts, dass sie unrechtmäßig und unter Verletzung ihrer Rechte behandelt werden.

In gleichem Maße ist es jedoch höchst problematisch, dass der westliche Diskurs über die Besatzung Afghanistans, soweit es um Vorstellungen von Solidarität gegenüber ehemaligen Helfern geht, in so hohem Maße auf dem patriotischen Märchen beruht, dass diejenigen, die sich “für den Westen” geopfert haben, geschützt werden sollten. Dies verschleiert die Tatsache, dass die Besetzung seit einiger Zeit von den meisten Beteiligten – nicht nur den Taliban – als höchst problematisch angesehen wird. Vor allem diejenigen, die die Besatzung als Ergebnis eines illegalen Krieges, als unverhältnismäßig oder als Unterstützung eines illegitimen Regimes betrachten, teilen diese Ansicht. Aus ihrer Sicht war die Kollaboration mit der Besatzung weder ein Dienst noch ein noblesse oblige, sondern vielmehr ein Verrat an der Selbstbestimmung. Diese Ansicht findet historische Unterstützung: die Tatsache, dass man einer fremden Macht mangels anderer beruflicher Möglichkeiten, aufgrund schwieriger Umstände oder auf unpolitische Weise geholfen hat, war in anderen Zusammenhängen offensichtlich keine Verteidigung. So wurden beispielsweise diejenigen, die unter dem Vichy-Regime mit den Nazis kollaborierten, oder jüdische Kapos in SS-Konzentrationslagern als auf der falschen Seite der Geschichte stehend bezeichnet – oder in einigen Fällen schwer bestraft.

Dies deutet darauf hin, dass der bloße Umstand, “dem Westen gedient zu haben”, keinen Freifahrtschein darstellt, ohne dass man sich zumindest Gedanken über die Art des eigenen Engagements macht. Die Betonung des Begriffs Übersetzer im öffentlichen Diskurs verschleiert beispielsweise, dass viele, die mit und für den Western arbeiteten, weniger neutrale zivile Rollen hatten und in ihrer militärischen Funktion gelegentlich auch Härte und Exzesse an den Tag legten. Tatsächlich verbirgt sich hinter dem Bild der sanftmütigen Ortskraft eine komplexere Realität, in der einige nicht nur vollständig in problematische US-Kommandos eingebettet waren (z. B. bei der Unterstützung von Verhören), sondern auch an eigenen kriminellen Initiativen beteiligt waren. Die Besatzung lebte in der Tat in großen Teilen von Korruption, Verfolgung und Kriegstreiberei. Unter anderen Umständen hätte ein Regimewechsel eine Gelegenheit sein können, einige der damit verbundenen Personen strafrechtlich zu verfolgen.

Das Völkerrecht als solches hat keinen Anteil an der Definition von Hochverrat, aber es kann den Rahmen vorgeben, in dem er bewertet wird. Das Argument, dass es sich bei der Arbeit für die Amerikaner nicht um Verrat handelt, kann nicht vorgebracht werden ohne 20 Jahre US-Kriege in Afghanistan kritisch neu zu beleuchten. Der Einmarsch in Afghanistan erfolgte auf viel solideren Grundlagen als der Einmarsch in den Irak. Die Amerikaner machten nach einer gewissen Zeit offensichtlich einer afghanischen Regierung Platz, die ihre Anwesenheit mit dem Segen des UN-Sicherheitsrates legitimierte. Die Arbeit für ausländische Mächte wurde also vom damaligen afghanischen Staat aus sicherheitstechnischer oder rechtlicher Sicht bestätigt. Darüber hinaus könnte man argumentieren, dass die Besatzung – unabhängig von den Fehlern der amerikanischen Präsenz in Afghanistan – im Großen und Ganzen dem Wiederaufbau des Landes diente und allen möglichen wertvollen zivilgesellschaftlichen Initiativen Schutz bot. In diesem Zusammenhang wäre es höchst unehrlich und vereinfachend zu behaupten, dass die afghanischen Helfer zwar formal für den Westen arbeiteten, aber nicht, um die Lage in ihrem eigenen Land zu verbessern.

Dies setzt jedoch voraus, dass man die US-amerikanische und internationale Darstellung der Invasion in Afghanistan ohne weitere Überlegungen akzeptiert. Denn ungeachtet des oben Erwähnten bleibt es eine Tatsache, dass die afghanische Regierung nur mit Hilfe von ausländischen Besatzungsmächten gestützt wurde. Hinzu kommt, dass die afghanische Regierung nie klar definierten Zielen des öffentlichen Interesses diente und zutiefst korrupt war. Die Taliban mögen eine erbärmliche, tyrannische und fanatische Gruppe sein, aber zumindest kann man sie nicht beschuldigen, ein ausländischer Eindringling zu sein. Ihr “Sieg” bei der Rückeroberung Afghanistans ist weniger eine Bestätigung ihrer politischen Legitimität als vielmehr eine vollständige Desavouierung des früheren afghanischen Regimes. Ein Regime, das nie den Anspruch erhoben hat, die Führung über sein Volk zu übernehmen, sondern eher dazu diente, die inländischen Operationen ausländischer Mächte zu erleichtern. Die westlichen Staaten dienten auch ihren eigenen Zielen, indem sie die Besatzung verlängerten und oft durch Drohnenkriege und Ähnliches unerbittliches Elend verursachten. Ihr Versagen, die Taliban zu beseitigen, spiegelt die Eitelkeit und Vergeblichkeit der Besatzung wider.

Schlussfolgerung: Das Problem der intermediären Solidarität

Die Forderung, die im Namen der Ortskräfte und Übersetzer erhoben wird, zielt häufig nicht nur auf eine objektive Behandlung derer ab, sondern im Grunde auf eine Vorzugsbehandlung, da unter den Zehntausenden, die aus Afghanistan fliehen möchten, das Schicksal einer Minderheit im Vordergrund steht, die die westlichen Pläne in dem Land am unmittelbarsten unterstützt hat. Dies mag aus humanitärer Sicht aufgrund der unmittelbaren Bedrohung, die gegen sie besteht, notwendig sein – und man kann durchaus Verständnis für einzelne Fälle haben.

Eine der bedauerlichen Ironien der Bevorzugung des Schicksals der afghanischen Ortskräfte könnte jedoch darin bestehen, dass ausgerechnet diejenigen zur Evakuierung ausgewählt werden, die in einigen Fällen am stärksten von den imperialen Unternehmungen der USA betroffen waren. Dadurch wird unser Verständnis für die komplexen Zusammenhänge in einer Welle von Provinzpatriotismus ertränkt. Dieser Patriotismus, der sich als eine Form der Treue zu den eigenen Freunden äußert, ist für sich genommen sicherlich nicht unvertretbar, hat aber letztlich wenig mit den Werten des Völkerrechts zu tun.

Auch wenn, wie sich herausgestellt hat, mangelnde strategische Voraussicht, schlechte Geheimdienstinformationen und administrative Inkompetenz die Evakuierung selbst enger Verbündeter des Westens erschwert haben, sollte uns dies nicht über das kolossale Scheitern von 20 Jahren Besatzung in Afghanistan hinwegtäuschen. Die Behauptung, dass alles in Ordnung wäre, wenn wir nur unsere Verbündeten gerettet hätten, ist eine weitere verpasste Gelegenheit in einer langen Liste von Gelegenheiten, die US-Invasion und Besetzung Afghanistans anzuprangern und zu problematisieren. Was für Afghanistan gilt, kann erst recht für den Irak gelten.

Die Solidaritätsbekundungen mit den afghanischen Verbündeten sollten daher durch ein Augenmerk darauf gemildert werden, wie sie ihre Rolle auf perverse Weise deproblematisieren und die nicht minder verdienstvollen Bestrebungen von Personen, die aufgrund ihrer Person und nicht aufgrund der von ihnen getroffenen Entscheidungen gefährdet sind, weniger sichtbar machen können.

Bei diesem Text handelt es sich um eine Übersetzung des Beitrags, Intermediate Solidarities: The Case of the Afghan Interpreters, durch Michael Borgers.


SUGGESTED CITATION  Mégret, Fréderic: Intermediäre Solidaritäten: Der Fall der afghanischen Dolmetscher, VerfBlog, 2021/10/04, https://verfassungsblog.de/os1-intermediaere-solidaritaeten/, DOI: 10.17176/20211004-125032-0.

One Comment

  1. Weichtier Mon 4 Oct 2021 at 21:54 - Reply

    Warum sollte diese Frage unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechts beurteilt werden? Vielleicht gibt es auch ganz praktische Erwägungen. Die Akquirierung von einheimischem Personal, das zur Zusammenarbeit (Kollaboration) bereit ist, gestaltet sich bei den nächsten Auslandsmissionen möglicherweise einfacher, wenn Bewerber für Übersetzungstätigkeiten etc. aufgrund der Erfahrungen in Zusammenhang mit früheren Auslandsmissionen davon ausgehen können, dass bei einem Scheitern der Auslandsmission die Möglichkeit besteht, sich den Repressalien der Sieger entziehen zu können.

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