Ziviler Ungehorsam in der Klimakrise
Blockierte Straßen, besetzte Flughäfen, besprühte Wahrzeichen: Der zivile Ungehorsam erlebt ein spektakuläres Comeback. Während der Staat mit teils drastischer Härte reagiert, ringen die Rechtswissenschaften um Antworten. Lässt sich ziviler Ungehorsam in Zeiten der Klimakrise rechtfertigen? Oder handelt es sich um nichts weiter als gewöhnliche Straftaten, wenn nicht gar das Wirken einer kriminellen Vereinigung? Der Verfassungsblog hat die Debatte von Anfang an begleitet und versammelt erstmals ausgewählte Beiträge in Buchform. Das Buch ist seit heute hier zu haben, digital, open access und in Print. Falls wir nicht bereits damit Ihr Interesse geweckt haben, dann hoffentlich spätestens nach Lektüre der Einleitung, deren gekürzte und leicht veränderte Version wir diese Woche als Editorial verschicken.
Ein Unbehagen hat sich breit gemacht. Was ist, wenn unsere regulären politischen Institutionen nicht darauf ausgelegt sind, die Klimakrise schnell genug zu bekämpfen? Was ist, wenn unsere Verfahren zu träge, unsere Zeithorizonte zu kurz und unsere Repräsentationsmechanismen zu beschränkt sind, um der Zerstörung des Planeten rechtzeitig Einhalt zu gebieten? Ganz gleich, wie man auf diese Fragen antwortet, an einer Einsicht führt kein Weg mehr vorbei: Die Klimakrise ist auch eine Krise der politischen Institutionen. Lange eingeübte Verfahren und Routinen des liberalen Verfassungsstaates scheinen bei der Bewältigung der Klimakrise unter Druck zu geraten. Bis heute hat es kein nennenswerter staatlicher Emittent geschafft, sich in dem Umfang und der Schnelligkeit zu dekarbonisieren, die für die Einhaltung der Pariser Klimaziele notwendig ist. Die Folgen verschleppter Treibhausgasreduktionen hat das Bundesverfassungsgericht 2021 in bemerkenswerter Klarheit auf den Punkt gebracht: Freiheitseinbußen in nahezu allen Lebensbereichen – nicht nur, aber insbesondere für junge und kommende Generationen.
Für die Akzeptanz politischer Systeme stellt dieser Befund ein Problem dar. Wo Parlamente und Regierungen es nicht schaffen, junge Generationen und vulnerable Gruppen davon zu überzeugen, dass ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind, drohen beiden empfindliche Legitimitätsverluste. Insbesondere der Verweis, sich doch an die regulären Mechanismen politischer Willensbildung zu halten, verliert in solchen Situationen an Überzeugungskraft, sind es doch gerade jene Mechanismen, die für die strukturelle Verfestigung von Ungleichgewichten, wenn nicht gar für die weitere Eskalation der Klimakrise verantwortlich gezeichnet werden.
Zur Wiederkehr des Ungehorsams
Vor diesem Hintergrund ist es kein Zufall, dass die Bundesrepublik mit dem Aufkommen der Klimabewegung auch ein Comeback des zivilen Ungehorsams erlebt. Junge Menschen blockieren Straßen, hängen von Brücken und besetzen Landebahnen.
Viele sehen hierin eine demokratische Grenzüberschreitung, wenn nicht gar das Wirken einer kriminellen Vereinigung. Denn zählen dürfe in der parlamentarischen Demokratie allein das gesprochene Wort und der positiv gesetzte Mehrheitswille. Wer dies in Frage stellt, stelle potenziell jeder Interessengruppe das diskursive Instrumentarium bereit, um sich aus dem demokratischen Konsens zu verabschieden.
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Andere sehen hierin hingegen ein Beispiel gelebter Demokratie von unten. Der häufig etwas unmotivierte Verweis auf das Mehrheitsprinzip verkenne, dass auch Mehrheiten Grenzen auferlegt sind. Hierzu gehöre etwa, dass jede Entscheidung reversibel, also im Wege des Wahlaktes korrigierbar sein sollte. In Zeiten der Klimakrise stehe genau dieses demokratische Kernprinzip jedoch auf dem Spiel.
Doch folgt aus diesem Befund auch eine Rechtfertigung dafür, zivil Ungehorsam zu üben? Oder sind Menschen, die aus Verzweiflung über die Klimakrise das Recht brechen nicht doch ganz gewöhnliche Kriminelle?
Zwischen den Disziplinen
Selbst in der Geschichte moderner Demokratien stoßen wir auf Situationen, in denen eine solche Gleichsetzung bereits intuitiv nicht zu überzeugen vermag. Der liberale US-amerikanische Rechtsphilosoph Ronald Dworkin schaute bei einem 1983 in Deutschland gehaltenen Vortrag etwa auf die jüngere Geschichte der Vereinigten Staaten zurück und bemerkte, dass ein Großteil der US-Amerikaner rückblickend froh über den zivilen Ungehorsam gegen den Vietnamkrieg sei. Auch den zivilen Ungehorsam der schwarzen Bürgerrechtsbewegung oder von Frauen zur Erstreitung gleicher Rechte wird aus heutiger Perspektive nahezu niemand mehr im Register gewöhnlicher Kriminalität verbuchen wollen.
In der politischen Theorie macht man sich deswegen schon seit längerem Gedanken darüber, wann ziviler Ungehorsam legitim sein könne. Liegt eine gravierende Verletzung grundlegender Gerechtigkeitsprinzipien vor, so etwa John Rawls, dann könne ziviler Ungehorsam gerechtfertigt sein, wenn andere institutionelle Wege, um die Ungerechtigkeit zu adressieren ausgeschöpft sind und die Stabilität des gesamten Systems im Auge behalten werde. Auch Jürgen Habermas argumentierte 1983, dass die Idee eines „nichtinstitutionalisierbaren Mißtrauens gegen sich selbst“ zum demokratischen Rechtsstaat gehöre. Denn auch im Rechtsstaat können sich legale Regelungen als illegitim erweisen; und zwar dann, wenn sie den moralischen Prinzipien des modernen Verfassungsstaates zuwiderlaufen. Solche Situationen können jedoch nicht die staatlichen Institutionen selbst erkennen. Es seien vielmehr die Schwachen und Marginalisierten, die „Müheseligen und Beladenen“ ohne privilegierte Möglichkeiten der Einflussnahme, welche Irrtümer und Ungerechtigkeiten zuerst erfahren. „Auch aus diesem Grund“, so Habermas, „ist der plebiszitäre Druck des zivilen Ungehorsams oft die letzte Möglichkeit, Irrtümer im Prozeß der Rechtsverwirklichung zu korrigieren oder Neuerungen in Gang zu setzen“.
So einleuchtend jene Beobachtungen sind, so wenig folgt aus ihnen jedoch zunächst für die Praxis und Wissenschaft des Rechts. „Es gibt keine habermaskonforme Auslegung des Grundgesetzes“, schreibt der Staatsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz in diesem Band und verweist darauf, dass auch scharfe Konflikte nach den Spielregeln des Grundgesetzes auszutragen seien. Mit dieser Beobachtung steht Gärditz nicht alleine da. Bereits in den 1980er Jahren haben sich die deutschen Rechtswissenschaften intensiv mit dem zivilen Ungehorsam beschäftigt (bevor sie das Thema in einen fast vierzigjährigen Dornröschenschlaf schickten). Auch damals sah die Mehrheit im zivilen Ungehorsam einen Fremdkörper, der weder in das demokratietheoretische noch in das dogmatische Vokabular der Rechtwissenschaft integriert werden sollte. Da das Grundgesetz die Institutionen und Verfahren politischer Willensbildung abschließend regele, zählen allein der positiv gesetzte Mehrheitswille sowie diejenigen checks and balances, auf die wir uns demokratisch geeinigt haben. Für nur selektiven Rechtsgehorsam sei also kein Platz. Andere zeigten sich dagegen offener dafür, die Rechtswissenschaften für die Wertungen der politischen Theorie zu öffnen. Auch wenn der offene Rechtsbruch in der Tat nicht einfach legalisiert werden sollte, könne die demokratietheoretische und staatbürgerliche Dimension zivilen Ungehorsams aber jedenfalls mildernd auf Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden. Denn wer zivilen Ungehorsam übe, handele nicht aus reinem Egoismus oder ökonomischen Eigennutz, sondern handele symbolisch, aus moralischen Motiven, als kritische Demokratin.
Zurück im Scheinwerferlicht
In den heutigen Debatten zu Klimabewegung hallen beide dieser Positionen nach, die teils wiederholt, teils nuanciert und teils bahnbrechend weitergedacht werden. Das Gespenst des Ungehorsams, es ist zurück im Scheinwerferlicht der Rechtswissenschaften.
Und auch jenseits der Fachdiskurse ist das Interesse an juristischen Antworten auf zivilen Ungehorsam immens. Weit über juristische Kreise hinaus werden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, aber auch Texte und Äußerungen von Rechtswissenschaftler:innen verfolgt und kommentiert. Die Intensität und Breite der Debatte kann dabei nicht erstaunen. Zum einen ist das Instrument des zivilen Ungehorsams mit den gut koordinierten Aktionen der „Letzten Generation“ innerhalb von sehr kurzer Zeit (wieder) zu einem politischen Faktor in der Bundesrepublik geworden. Das sorgt für Verunsicherung, aber auch für berechtigte Nachfragen. Ob, wie und wessen ziviler Ungehorsam Einfluss auf politische Entscheidungen haben sollte, ist eine Frage, die sorgfältig diskutiert werden muss. Dass auch die breitere Öffentlichkeit diese Diskussion aufgreift, ist aus Perspektive der demokratischen Kultur ein gutes Zeichen. Zum anderen weitet der zivile Ungehorsam der „Letzten Generation“ die Koordinaten des Ungehorsams aus, indem nicht mehr vornehmlich der Staat oder Unternehmen, sondern Bürger:innen durch die Aktionen getroffen werden. Ein solches Spiel über Bande, in dem auf staatliches Handeln abgezielt, aber die Disruption öffentlichen Lebens das Mittel ist, ist als Aufmerksamkeitsstrategie erfolgreich, wirft zugleich aber völlig neue (politische wie rechtliche) Fragen der Rechtfertigung auf.
Zum Aufbau dieses Buchs
Dieses Buch ist aus einem Teil jener öffentlichen Debatten über die Legitimität und Legalität zivilen Ungehorsams in der Klimakrise hervorgegangen. Es versammelt Texte, die zwischen November 2022 und August 2023 auf dem Verfassungsblog erschienen sind und auf unterschiedliche Phasen und Aspekte der Debatte reagieren. Nahezu von Anbeginn der Proteste der „Letzten Generation“ hat der Verfassungsblog das Thema begleitet. Einmal mehr haben die Debatten der letzten Monate dabei gezeigt, wie wichtig eine Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit ist; zahlreiche Texte wurden breit geteilt, intensiv diskutiert und fanden schnell Eingang in Literatur und Rechtsprechung.
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EUROPEAN SOCIETY. A NEW APPROACH TO EUROPE’S PAST AND FUTURE.
Loïc Azoulai (EUI) and Armin von Bogdandy (MPIL) are establishing an interdisciplinary group to explore the concept of European society (https://www.mpil.de/en/pub/research/areas/european-law/european-society.cfm), introduced in the 2009 Lisbon Treaty but still dormant. The project takes a new conceptual approach aimed at understanding, critiquing, and transforming European societies – as we see them enmeshed in ever denser webs of interdependence, but also fraught with ever deeper conflicts and polarizations.
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Die Texte in diesem Buch sind nicht chronologisch, sondern entlang vier größerer Themen geordnet, die die Debatte zum zivilen Ungehorsam bei uns bestimmt haben. Im ersten Teil versammelt das Buch Texte, die sich auf grundsätzlicher Ebene mit dem Verhältnis von zivilem Ungehorsam, Legitimität und Legalität beschäftigen. Der zweite Teil stellt die Antworten der Strafverfolgungsbehörden in den Mittelpunkt und kreist insbesondere um die bundesweiten Hausdurchsuchungen und Ermittlungen gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Die Texte des dritten Teils untersuchen, wie sich die Proteste der Klimabewegung auf zwei Kerninstitute des Strafrechts auswirken: die Notwehr und den rechtfertigenden Notstand. Während es bei der Notwehr um die Frage geht, ob und innerhalb welcher Grenzen blockierte Autofahrer:innen gegen Sitzblockaden vorgehen dürfen, beschäftigen sich gleich drei Texte mit einem spektakulären Urteil des Amtsgerichts Flensburg, das einen Hausfriedensbruch aufgrund der eskalierenden Klimakrise als gerechtfertigt sah. Im vierten und letzten Teil bringen wir schließlich einige verwaltungsrechtliche und rechtsvergleichende Perspektiven zusammen. Neben polizei-, beamten-, versammlungs- und schulrechtlichen Fragen werfen zwei Texte einen Blick nach Australien bzw. in das Vereinigte Königreich und untersuchen, wie der Staat anderswo auf zivilen Ungehorsam in der Klimakrise reagiert. Denn das Gespenst des Ungehorsams, es hat sich längst globalisiert.
Vielen Dank an Keanu Dölle und Evin Dalkilic für die Unterstützung bei der Fertigstellung dieses Buchs sowie an Friedrich Zillessen für das Redigat der Blogfassungen von Tobias Gafus, Lena Herbers, Thorsten Koch, Katrin Höffler, Stefan König und Michael Kubiciel.
Die Woche auf dem Verfassungsblog
… zusammengefasst von MAXIMILIAN STEINBEIS:
Dass es irgendwie möglich und erlaubt sein muss, sich um Geflüchtete nicht kümmern zu müssen, wovor auch immer sie fliehen, diese Überzeugung setzt sich immer flächendeckender durch in Europa in diesen finsteren Zeiten. Wie gerufen kommt es da, wenn man auf Diktatoren in Weißrussland und anderswo zeigen und diese anklagen kann, sie “instrumentalisierten” die Migranten doch bloß. ALEKSANDRA JOLKINA kritisiert die Vagheit und Missbrauchsanfälligkeit dieses Begriffs.
Wenn Metall auf Metall und Kunstfreiheit auf Eigentum trifft, dann gibt das hässliche Geräusche. Ob und wie es der europäischen Justiz gelingt, diese aus Anlass der jüngsten Runde des Streits um “Pastiches” im Urheberrecht in Harmonie aufzulösen, kann man bei JANNIS LENNARTZ und VIKTORIA KRAETZIG lesen.
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock hat einen Parodieaccount auf Twitter verbieten lassen. Das wirft grundrechtliche Fragen auf, denen TOBIAS HINDERKS nachgeht.
Wie kriegt man verhindert, dass die AfD durch ihre Desiderius-Erasmus-Stiftung mit Staatsgeldern den vorpolitischen Raum mit Rechtsextremismus flutet, ohne die Chancengleichheit der Parteien zu verletzen? Dieses Rätsel hat der Gesetzgeber zu lösen, und MANJA HAUSCHILD und VIVIAN KUBE haben den bisher nicht veröffentlichten Gesetzentwurf der Ampelkoalition schon mal für uns analysiert.
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Call for Application – MPIL Journalist in Residence Fellowship 2024
Apply now for the #MPIL Journalist in Residence Fellowship 2024 (Deadline: 06 October 2023). The Fellowship is geared towards experienced journalists who report and write on legal and constitutional topics, or topics from politics, economy, and research. For a period of three months, it provides a unique space for research-based journalism, exchanges with leading academic experts, and encounters with new fields of research on law. A monthly research grant and desk space at the institute in Heidelberg is offered for the duration of the stay.
For further information click here.
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In der EU kommt wieder Leben in die Debatte um eine grundlegende Vertragsreform. Im Verfassungsausschuss des Europäischen Parlaments ist ein umfassender Reformvorschlag ausgearbeitet worden, den LUCA LIONELLO diskutiert: “If adopted, the proposals would profoundly change the nature of the European Union: the latter would stop being an organisation derived by the will of the Member States and arguably move more towards the structure of a federal state.”
In Polen wird in weniger als einem Monat gewählt. Wenn PiS gewinnt, ist das vermutlich das Ende der polnischen Demokratie. Wenn PiS verliert, ist das vermutlich das Ende der PiS. Welche Hebel die Regierungspartei bereits jetzt gezogen hat, damit das nicht passiert, beschreibt in einem bedrückenden und höchst lesenswerten Long-Read WOJCIECH SADURSKI.
Ecuador hat in einer Volksabstimmung beschlossen, 700 Millionen Barrel Erdöl im Boden zu belassen. ANDREAS GUTMANN interpretiert den Vorgang als Bruch mit dem auch im deutschen Rohstoffverwaltungsrecht vorherrschenden Grundsatz, das Ziel der Verfügbarmachung von Natur in den Vordergrund zu stellen.
Auch im notorisch verfassungsänderungs-aversen Australien wird es im Oktober eine Volksabstimmung geben. Es geht darum, endlich in der Verfassung der Urbevölkerung eine Stimme zu geben – ein Vorgang von immenser historischer Bedeutung. HARRY HOBBS schildert, was es damit auf sich hat und was auf dem Spiel steht, wenn das Referendum scheitert.
Unser Blogsymposium zu parlamentarischen Entscheidungen “in eigener Sache” legt sich in dieser Woche den Fokus zunächst auf Spezialmaterien wie das Wahlrecht (FABIAN MICHL) und das bereits erwähnte Recht der politischen Stiftungen (ANTJE NEELEN) und dann auf die vergleichende Perspektive mit Beiträgen von AMAL SETHI, TERESA RADATZ sowie CHRISTOPH KONRATH und MARCELO JENNY.
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Gärditz’ Bemerkung der irrelevanten “Habermaskonformität” des Grundgesetzes ist alles, was man aus juristischer Sicht zu diesem Themenfeld sagen kann. Wer gegen das Recht verstößt, verstößt gegen das Recht – was soll man sonst dazu mitteilen? Es gibt keinen außerrechtlichen Maßstab, der die systemimmanente Geltung des Rechts infragestellt. Gäbe es den, wäre er das Recht.
Ich darf in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass in der deutschen Rechtsgeschichte die “Naturrechtsrenaissance” im Wesentlichen ein Projekt von Nationalsozialisten war, um ihre Weste in methodisch fragwürdigen und moralisch unehrlichen Plattitüden zu waschen. So hatte man etwa einen Larenz, der 10 Jahre zuvor noch schrieb, dass Rechtsgenosse nur Volksgenosse sein könne und dann etwas später davon schwadroniert, dass der allgemeine Gleichheitssatz eine juristische Selbstverständlichkeit sei.
Dass man ein “mobiles Ersatznaturrecht” (ein schöner Luhmannismus zu Habermas’ Diskursplattitüden) in eine ähnliche Position rücken sollte, erscheint mir eine unnütze Wiederholung eines methodischen Irrweges zu sein, der diesmal zwar nicht mit dem Ballast des Faschismus behaftet ist aber immer noch mit den selben Mitteln operiert. Eine nette Botschaft macht schwache Argumente nicht besser. Man hat’s schon in den 80ern probiert und es ist nichts von Bestand oder Geist daraus entstanden.
ah… außerrechtlich. rein formal, nein – besser: rein sprachlich haben Sie natürlich recht : – ). aber wenn Sie Recht als Gesetz und Auslegung verstehen, gibt es sehr wohl “außerrechtliche” Maßstäbe, welche nicht illegal bzw. durchaus “gesetzt” sind: im Grundgesetz genannte Menschenrechte stehen tatsächlich über jedem Gesetz (bzw. sind eigentlich Basis jeder Gesetze, aber eben nicht ausschließlich). natürlich haben Sie auch recht mit der potentiellen Gefahr solcher Argumentationen. “Die Würde des Menschen” kann eben sehr viel gegensätzliches rechtfertigen. aber bei aller Kritik an gewissen Aktionen der “letzten Generation”: halten Sie deren Forderungen wirklich nur für eine “nette Botschaft”? und nicht etwa zumindest im Ziel für durchaus Menschenrechtskonform?
Darf ich auf die sog. “Prominentenblockde” 1983 in Mutlangen, an der auch einige Richter beteiligt waren hinweisen, und dem Urteil des BVerfG “Sitzblockaden seien keine Nötigung”. Aber wie ist die Rechtsprechung im Fall des Ankettens oder des Festklebens?
“Für die Akzeptanz politischer Systeme stellt dieser Befund ein Problem dar. Wo Parlamente und Regierungen es nicht schaffen, junge Generationen und vulnerable Gruppen davon zu überzeugen, dass ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind, drohen beiden empfindliche Legitimitätsverluste. Insbesondere der Verweis, sich doch an die regulären Mechanismen politischer Willensbildung zu halten, verliert in solchen Situationen an Überzeugungskraft, sind es doch gerade jene Mechanismen, die für die strukturelle Verfestigung von Ungleichgewichten, wenn nicht gar für die weitere Eskalation der Klimakrise verantwortlich gezeichnet werden.”
Mir erscheint das ein bemerkenswerter Gedanke für den Verfassungsblog, der mit dem Thüringen-Projekt gerade die Untergrabung unserer parlamentarischen Demokratie von rechts untersucht.
Das ist ja kein normatives Statement des Verfassungsblogs, sondern lediglich eine Beobachtung bzw. ein Erklärungsversuch.