Die Würde der Schwangeren ist unantastbar
Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
Vor wenigen Wochen haben sowohl der Deutsche Ärztetag als auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband eine Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs gefordert. Inzwischen hat auch das britische Unterhaus für eine Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen gestimmt. Nachdem in der letzten Legislatur ein entsprechender Gesetzesentwurf – nach intensiven Vorbereitungen durch eine Expertenkommission – gescheitert war, könnte die deutsche Debatte nun wieder Auftrieb bekommen.
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs konkret nichts vor, sondern verspricht nur „Frauen, die ungewollt schwanger werden, in dieser sensiblen Lage umfassend [zu] unterstützen“ und die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erweitern. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, den Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln, weil er die Würde von Schwangeren zu achten hat – und es sich dabei um eine absolute Achtungspflicht handelt.
Stand der Debatte
Die Pflicht des Staates, die Würde der Schwangeren zu achten, spielt in der verfassungsrechtlichen Diskussion über die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs bislang eine untergeordnete Rolle. Immerhin sah der Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages den Schwangerschaftsabbruch neuregeln wollte, die Menschenwürde einer schwangeren Frau durch Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs „in extremen Fällen“ berührt (BT-Drs. 20/13775, S. 3). Nach Wapler ist die Grenze zur Verletzung der Menschenwürde erreicht, wenn die Belange ungewollt Schwangerer vollständig ausgeblendet werden.1) Auch Klein hält die Menschenwürde durch eine sehr restriktive Regelung des Schwangerschaftsabbruchs „unter Umständen“ für berührt. Das überwiegende Schrifttum rückt dagegen den Würdeschutz des ungeborenen Lebens in den Vordergrund, um den gegenwärtigen Rechtszustand zu legitimieren.2)
Die Würde der schwangeren Frau
Jede gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs greift in die Freiheit schwangerer Frauen ein und muss an deren Grundrechten gemessen werden: nicht nur an dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sondern vor allem an der Menschenwürde der Schwangeren. Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 in seinem zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch (Schwangerschaftsabbruch II) ausdrücklich den „Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung i h r e r Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)“ betont (BVerfGE 88, 203 (254), Hervorhebung im Original).
Worin besteht dieser Anspruch? Freilich ist die Menschenwürde ein umstrittenes, vieldeutiges Konzept.3) Nach dem Bundesverfassungsgericht liegt der Menschenwürdegarantie die Vorstellung vom Menschen als einer Person zugrunde, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Die Menschenwürde verbiete es, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (BVerfGE 115, 118 (153); st. Rspr.). Das Bundesverfassungsgericht folgt damit im Verständnis der Menschenwürde Kant: Der Mensch ist nicht als Mittel zum Zwecke eines anderen, sondern als Zweck an sich zu schützen.4) Eine schwangere Frau ist nicht Mittel zum Zweck des Schutzes des Lebensrechts des Embryos, sondern ihre eigene Würde und damit ihre Selbstbestimmung ist zu schützen.
Mit der Entscheidung, eine Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen, bestimmt eine schwangere Frau in Freiheit über ihr Schicksal. Legt der Staat ihr eine Rechtspflicht auf, den Embryo oder Fötus auszutragen, und sieht er einen Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht an,5) nimmt er einer schwangeren Frau die rechtliche Freiheit, über sich selbst zu bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten, die den eigentlichen Gehalt der Menschenwürde ausmacht.6) Nicht die Schwangere, sondern der Gesetzgeber entscheidet – zwar nicht faktisch, jedoch mit dem rechtlichen Unrechtsurteil – über das Fortbestehen der Schwangerschaft. Damit greift er in den Kern der Selbstbestimmung der schwangeren Frau ein. Die Rechtsordnung degradiert sie zum „bloßen Objekt“ einer staatlichen Handlungspflicht, die sich über ihre freie Selbstbestimmung hinwegsetzt, obwohl eine Grundfrage der eigenen Lebensgestaltung betroffen ist.
Die autonome Entscheidung über die Fortpflanzung durch eine Schwangerschaft mit allen Konsequenzen für den eigenen Körper ist Ausdruck der Würde einer Frau, die der Staat zu achten hat. Diese Pflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt der Staat, indem er Frauen in § 218 und § 218a StGB für einen Schwangerschaftsabbruch bestraft und ihn als Unrecht bewertet. Der grundrechtliche Schutz folgt direkt aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.
Ergänzender Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die Pflicht zur Achtung der Würde und damit der Selbstbestimmung der Schwangeren über ihren Körper und über dessen Gebrauch als Mittel zur Fortpflanzung ist stärker als der grundrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das zwar ebenfalls im Gebot der Achtung der Menschenwürdeschutz wurzelt, aber durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden kann.
Schon dieser Schutz reicht weit, weil er mit der Menschenwürde verbunden wird (BVerfGE 141, 220 (276, Rn. 120); st. Rspr.):
„Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen“.
Als „Menschenwürdekern“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt: Zu diesem Kernbereich gehört ebenso wie die nicht-öffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens auch die Entscheidung einer schwangeren Frau, ob sie eine Schwangerschaft mit allen Konsequenzen für ihren Körper und für ihre Psyche austragen oder beenden will (so im Ansatz auch BVerfGE 39, 1 (42 f.)).
Das zeigt auch der Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Menschenwürde einer transsexuellen Person. Steht bei ihr das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihr rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebietet es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht, die selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen (BVerfGE 128, 109 (124)). Entsprechend vermittelt der Menschenwürdekern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch der Schwangeren einen Anspruch darauf, dass ihr Selbstbestimmungsrecht in einer Kernfrage ihres Menschseins gewahrt wird.
Menschenwürde der Schwangeren und Lebensschutz des Fötus
Danach greift die grundsätzliche Austragungspflicht der Schwangeren, wie sie das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, verfassungswidrig in den durch die Menschenwürde geschützten Bereich unantastbarer Autonomie der Schwangeren ein, den der Staat uneingeschränkt achten muss.7) Auch die staatliche Schutzpflicht gegenüber Embryonen und Föten vermag daran nichts zu ändern. Der Staat muss und kann auch seiner Schutzpflicht für Embryo und Fötus nachkommen, ohne seine Pflicht zur Achtung der Menschenwürde der Schwangeren zu verletzen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 betont, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber sich zur Erfüllung seines Schutzauftrags einem Schutzkonzept zuwende, das jedenfalls in der Frühphase der Schwangerschaft einen wirksamen Schutz des Embryos nur mit der Mutter, aber nicht gegen sie für möglich halte (BVerfGE 88, 203 (266)).
Zu Recht: In der sozialen Förderung – und nicht in Unrechtsurteil und Strafandrohung – liegt der Schlüssel zur Achtung der Menschenwürde der Schwangeren und zum Schutz des Embryos. Zusätzliche Kosten für die Förderung sind der Preis, den der soziale Rechtsstaat dafür zahlen muss. Der grundrechtliche Anspruch jeder Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 4 GG bringt das deutlich zum Ausdruck, wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht betont.8)
Inkonsistenz der Verfassungsrechtsprechung
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hingegen nicht konsistent. Das Gericht sieht in Art. 1 Abs. 1 GG den Grund für eine Rechtspflicht des Staates zum Schutz des ungeborenen Lebens. Nur Gegenstand und Maß der Pflicht sollen sich aus Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmen lassen. Dieser Schutz soll nach Schwangerschaftsabbruch II nur möglich sein, wenn der Gesetzgeber der Schwangeren einen Abbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich verbiete und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlege, das Kind (sic!) auszutragen. Der Schutz und die Achtung der Menschenwürde der Schwangeren kommt nur als Ausgangspunkt für ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in den Blick. Daraus folgert das Gericht, dass die angenommene Rechtspflicht der Schwangeren zum Austragen des Kindes auch nicht für eine bestimmte Zeit generell aufgehoben werden könne (BVerfGE 88, 203 (251 ff.)).
Diese dogmatische Konstruktion verfehlt die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Menschenwürde der Schwangeren zu achten. Zwar stehen den Grundrechten der Schwangeren die Grundrechte des Embryos bzw. Fötus gegenüber. Doch selbst wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass der grundrechtliche Schutz des „ungeborenen Lebens“ bereits mit der Einnistung beginnt, ist die Verletzung des Lebens des Embryos bzw. Fötus ebenso wie die Verletzung des Lebens eines geborenen Menschen nicht mit der Verletzung der Menschenwürde identisch. So greift ein Todesschuss der Polizei auf einen Geiselnehmer zur Rettung einer Geisel zwar in das Grundrecht auf Leben ein, verletzt aber nicht die Menschenwürde des Geiselnehmers. Ein Eingriff in das Recht auf Leben ist anders als ein Eingriff in die Menschenwürde auf gesetzlicher Grundlage unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zulässig.9)
Dem entspricht es, dass auch das Bundesverfassungsgericht nicht nur im Fall einer ernsten Gefahr für das Leben einer schwangeren Frau oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (medizinische Indikation), sondern auch in anderen Ausnahmelagen, in denen die Fortsetzung der Schwangerschaft für die Frau unzumutbar ist (kriminologische, embryopathische und psychisch-personale Indikation), die gesetzliche Aufhebung der Austragungspflicht für zulässig hält (BVerfGE 88, 203 (257)). Diese Abwägung wäre nicht zulässig, wenn ein Schwangerschaftsabbruch die Menschenwürde des Embryos bzw. Fötus verletzen würde. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, wie oben bereits ausgeführt, „die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte […] mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig“ (BVerfGE 93, 266 (293); st. Rspr.).
Schwangerschaftsabbruch II ist in sich widersprüchlich, weil das Urteil das Lebensrecht des Fötus einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG herleitet und andererseits eine Abwägung mit Grundrechten der schwangeren Frau zulässt. Das ist zu Recht mit überzeugender Begründung kritisiert worden.10)
Praktische Konkordanz
Widersprüche lassen sich vermeiden, wenn man zwischen dem Schutz der Menschenwürde der schwangeren Frau und dem Lebensrecht des Fötus praktische Konkordanz herstellt. Der Anspruch einer schwangeren Frau auf den Schutz ihrer Menschenwürde wird nicht verletzt, wenn ihr zugemutet wird, ihre eigenverantwortliche Entscheidung über die Beendigung der Schwangerschaft – also über das „Ob“ eines Schwangerschaftsabbruchs – innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen. Die Menschenwürde der Schwangeren umfasst das Recht zur Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch, schützt aber nicht vor der Setzung einer angemessenen gesetzlichen Frist, in der die Schwangere ihre Entscheidung treffen muss – denn dabei bleiben die Wahlmöglichkeiten an sich uneingeschränkt. Welche Frist angemessen ist, entscheidet der Gesetzgeber auch mit Blick auf das Lebensrecht des Fötus.11) Je weiter eine Schwangerschaft vorangeschritten ist, desto stärker ist das Lebensrecht des Fötus zu gewichten. Das gilt vor allem von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Fötus außerhalb des Körpers der Schwangeren lebensfähig ist. Der Gesetzgeber kann so praktische Konkordanz zwischen dem Anspruch der Schwangeren auf Achtung ihrer Menschenwürde und dem Lebensrecht des Fötus herstellen.
Verfassungsgebotenheit einer Neuregelung
Nach all dem gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch unter Beachtung der Würde der Schwangeren neu regelt. Weder eine Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens als Ausfluss von dessen Menschenwürde noch eine Pflicht, den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als Unrecht anzusehen, lassen sich dogmatisch überzeugend begründen.
Auf die aufgezeigte Inkonsistenz von Schwangerschaftsabbruch II muss der Gesetzgeber mit einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs reagieren und dem Bundesverfassungsgericht so die Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung noch einmal zu überdenken. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1987 ausdrücklich klargestellt, dass aus seinen Entscheidungen für den Gesetzgeber kein Normwiederholungsverbot folgt (BVerfGE 77, 84 (103)):
„§ 31 BVerfGG und die Rechtskraft normverwerfender verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hindern den Gesetzgeber nicht, eine inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche neue Regelung zu beschließen.“
Der Gesetzgeber ist nur an die verfassungsmäßige Ordnung und nicht an die einfachgesetzlich angeordnete Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Die geltende Regelung des Schwangerschaftsabbruchs hat sich nicht nur als ungeeignet zum Schutz des werdenden Lebens erwiesen, wie die Zahl von mehr als 100.000 Schwangerschaftsabbrüchen pro Jahr zeigt. Sie beruht vor allem auf einer nicht hinreichenden Achtung der Menschenwürde der Schwangeren. Diese gebietet eine Neuregelung, die den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG für die Pflicht des Staates zur Achtung der Menschenwürde einer schwangeren Frau entspricht.
References
↑1 | Vgl. auch Wapler, Art. 1 Abs. 1, Rn. 130, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 4. Aufl. 2023. |
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↑2 | Seit dem ersten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch BVerfGE 39, 1; vgl. zuletzt Augsberg, Art. 1 Rn. 47 f., in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, m. w. N. |
↑3 | Grundlegend zu den Definitionen und Theorien Horst Dreier, Art. 1 Rn. 52 ff., in: ders.(Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013 mit umfassenden Nachweisen zum Meinungsstand. |
↑4 | Vgl. Kant, Metaphysik der Sitten, Tugendlehre, 1797, §§ 11 und 38. |
↑5 | So BVerfGE 88, 203 (255); vgl. BVerfGE 39, 1 (44). |
↑6 | Dazu Hufen, Selbstbestimmung als Kern der Menschenwürde, in: Brosius-Gersdorf u.a. (Hrsg.), Rechtskonflikte, Festschrift für Horst Dreier zum70. Geburtstag, 2024, S. 823 ff. (825). |
↑7 | Vgl. das Sondervotum von Mahrenholz und Sommer, das eine Abwägung zwischen der Menschenwürde der Frau und der Menschenwürde des ungeborenen Lebens für geboten hält, BVerfGE 88, 203 (340 ff.). |
↑8 | BVerfGE 88, 203 (258 ff.). |
↑9 | Näher dazu Wapler, Art. 1 Abs. 1, Rn. 111, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 4. Aufl. 2023. |
↑10 | Brosius-Gersdorf, Menschenwürdegarantie und Lebensrecht für das Ungeborene. Reformbedarf beim Schwangerschaftsabbruch, in: dies. u.a. (Hrsg.), Rechtskonflikte, Festschrift für Horst Dreier zum70. Geburtstag, 2024, S. 753 ff.; Dreier, Art. 1 I, Rn. 71, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013; dazu Wieland, Menschenwürde und Schwangerschaftsabbruch, in: Brosius-Gersdorf u.a. (Hrsg.), Rechtskonflikte, Festschrift für Horst Dreier zum70. Geburtstag, 2024, S. 885 ff. |
↑11 | Zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers BVerfGE 88, 203 (264 ff.). |