02 May 2020

Auch die Schulpflicht sollte gelockert werden

Öffentlich weitgehend unbemerkt hat sich die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Kommunikationspanne geleistet. Am Donnerstag um 13:13 Uhr erhielten die Schulen in NRW die insgesamt 17. „Schulmail“ des FDP-geführten Schulministeriums (alle abrufbar hier), welche die Schulen umgehend zur Information an die Eltern weiterleiteten. Zu diesem Zeitpunkt war die Telefonkonferenz der Ministerpräsident*innen mit der Bundeskanzlerin nicht beendet. Kern der Nachricht war, dass nicht nur – wie bereits beschlossen – der Unterricht für die Abschlussklassen am 7. Mai 2020 beginnen soll, sondern es ab dem 11. Mai 2020 an jedem Tag der Woche Präsenzunterricht für einen Jahrgang geben soll: Jedes Kind soll also nach einem festen Plan bis zu den Sommerferien an (nur) einem Tag in der Woche die Schule besuchen.

Man las das ungeachtet der Frage der pädagogischen Sinnhaftigkeit mit Erstaunen. Denn das in den letzten Wochen erworbene epidemiologisch-virologische Alltagswissen lässt einen daran zweifeln, dass alle Familien gleichzeitig eine Öffnung ihres Kontaktumfelds vornehmen sollten, indem jedes Kind in Kontakt mit vielen anderen Kindern kommt – wenn auch mit deutlich weniger Kindern als sonst. War nicht das schritt- und stufenweise – und deshalb „lernende“ – Lockern nach dem Robert-Koch-Institut und anderen Expert*innen das Gebot der Stunde? Und welchen Sinn sollten verbleibende Pflichten zum social distancing noch ergeben, wenn ein rollierender Präsenzunterricht für alle Kinder vorgegeben wird?

Man wird den Eindruck nicht ganz los, als sollten hier die Schulen als Hebel für eine umfassende Revision des Lockdowns eingesetzt werden, für die in NRW ohnehin vehementer eingetreten wird als anderswo. Gern würde man wissen, wie das bei Familien angekommen ist, in denen Mitglieder zur Risikogruppe gehören.

Freilich war das Vorgehen des Schulministeriums nach späterer Aussage des Ministerpräsidenten nicht in der Regierung abgestimmt. Und so sah sich das Ministerium inzwischen zu der „Präzisierung“ veranlasst, selbstredend handle es sich um gleichsam aufschiebend bedingte Pläne, die erst und nur in Kraft träten, sofern die Kultusminister*innen am 6. Mai 2020 entsprechende Öffnungsbeschlüsse träfen. Nun sind pro-aktive Planungen gerade jetzt nicht zu kritisieren; man sollte sie aber nicht so an die Eltern weitergeben, als wären sie bereits beschlossen, wenn ihnen dann die Bundeskanzlerin am gleichen Abend im Fernsehen sagt, dass gerade nichts beschlossen wurde. Der Vorgang ist auch deshalb erstaunlich, weil gerade in NRW eigentlich noch in frischer Erinnerung sein müsste, dass über Schulpolitik Landtagswahlen verloren werden und dass gerade das Schulministerium in besonders kompetenter Hand liegen sollte.

Keine Wahlfreiheit im “rollierenden Modell”

Wenn also nun ein „rollierendes Modell“, in dem jedes Schulkind an einem festen Tag in der Woche in die Schule geht, an die Stelle des regulären Schulbetriebs treten sollte, so ist es von der allgemeinen Schulpflicht erfasst (§§ 34 ff. SchulG NRW). Es gibt dann keine Wahlfreiheit, ob man gehen möchte oder das für zu riskant hält. Verfassungsrechtlich greift die allgemeine Schulpflicht in das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG ein. Sie ist, um dies klarzustellen, allerdings nicht nur gerechtfertigt, sondern aus Gründen des Gemeinwohls auch geboten – es geht hier also ausdrücklich nicht darum, einem allgemeinen Homeschooling das Wort zu reden. Schon in der Normallage ist freilich Korrelat der elterlichen Verpflichtung, ihre Kinder dem staatlichen Bildungssystem anzuvertrauen, die Verpflichtung des Staates, das Schulsystem so zu organisieren und nicht zuletzt zu finanzieren, dass allen Kindern bestmöglich und gerecht Bildungschancen eröffnet und zu Bildungserfolgen verholfen wird. Die Länder und die Kommunen sind deshalb auch dann dazu verpflichtet, zeitgemäße Lernumgebungen zu schaffen, wenn sie dem Bund dafür kein finanzielles Hilfsprogramm entlocken können.

Wer immer darauf pocht, dass Bildung Ländersache ist, muss auch den Beweis dafür erbringen, dass die Bildung bei den Ländern gut aufgehoben ist. Dass die Realität anders aussieht, zeigt sich unter den derzeit herrschenden Umständen eklatanter als sonst, etwa wenn Kinder in der „Notbetreuung“ nicht an Videokonferenzen teilnehmen können, weil die Schule nicht online ist. Für Eltern ist das nichts Neues, es ist nur gerade besonders bedauerlich, weil die Folgen der Pandemie für die Schulkinder deutlich besser aufgefangen werden könnten, wenn das öffentliche Schulsystem nicht in vielen Ländern so hanebüchen unterfinanziert wäre. 

Das alles ist mehr als misslich, aber nicht verfassungswidrig. Rechtlich heikel wird es jedoch mit dem „rollierenden Modell“ und auch mit anderen schulbezogenen Lockerungsvorschlägen:  So enthält das nordrhein-westfälische Landesrecht bisher keine Regelung, die auf Kinder angewendet werden könnte, deren Eltern das mit dem Präsenzunterricht in Corona-Zeiten verbundene Infektionsrisiko zu hoch ist, weil sie selbst oder weil Geschwisterkinder zur Risikogruppe gehören.

Wenn nicht auch hier – rechtlich – gelockert würde, müssten sie ein für sie ungleich schwerer als für gesunde Menschen zu tragendes Infektionsrisiko eingehen. Denn alle noch so gut gemeinten Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen können das Risiko nur verringern und nicht beseitigen. Dabei sollte man insbesondere bedenken, dass diese Maßnahmen jedenfalls für Grundschulkinder der Eingangsklassen nur schwer bis gar nicht durchzuhalten sind. Zudem wissen wir ebenfalls seit gestern durch eine Studie von Christian Drosten, dass Kinder das Virus nicht anders und nicht weniger übertragen als Erwachsene. Der Ertrag sub specie Bildungserfolg und soziale Interaktion der Kinder erscheint jedenfalls im „rollierenden System“ mit einem Schulbesuch von einem Tag in der Woche aber doch relativ gering.

Härtefallklausel

Bei einem solchen Missverhältnis muss sich die allgemeine Schulpflicht fragen lassen, ob sie ohne Lockerung für besonders gefährdete Personen noch verfassungskonform ist. Das ist zu bezweifeln: Das Gegengewicht zum Eingriff in das Elternrecht ist ja nur ein sehr fragmentarisches Bildungspotenzial, zu dem sich ein erhöhtes Infektionsrisiko gesellt, dessen individuelle Zumutbarkeit eben sehr unterschiedlich ist. Die an sich verfassungskonforme Schulpflicht muss deshalb so gestaltet werden, dass niemand dazu gezwungen wird, sich oder die Kernfamilie einem Infektionsrisiko auszusetzen, das zu erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zur Lebensgefahr führen könnte, wenn es sich realisiert.

Hier ist jedenfalls eine Härtefallklausel geboten, die man deshalb braucht, weil die Schulverwaltung nicht einfach das Schulgesetz aussetzen darf, wenn man nicht allgemein von einer behördlichen „Normverwerfungskompetenz“ ausgehen will. Dabei kommt es für die verfassungsrechtliche Bewertung nicht darauf an, ob man der wachsenden Gruppe angehört, welche die staatliche Antwort auf die Pandemie ohnehin für überzogen hält, oder ob man die strengen, im europäischen Vergleich allerdings noch moderaten Maßnahmen für grundsätzlich angemessen hält. Denn mit dem steigenden Infektionsrisiko für Familien mit Kindern und damit für die Gesamtbevölkerung steigen auch die verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen für die allgemeine Schulpflicht.

Das heißt nicht, dass diese nicht mehr erfüllt werden könnten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es epidemiologisch vertretbare Konzepte gibt, deren Applikationseignung in Relation zum Alter der betroffenen Kinder gesetzt werden müsste, und dass Erfahrungswissen sukzessive eingearbeitet wird, wofür ein stufenweises Vorgehen fast schon unerlässlich ist. Wenn stattdessen von staatlicher Seite eher erratisch-effekthascherisch vorgegangen wird („Jedes Kind soll vor den Sommerferien seine Schule besuchen!“), ist eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Eilanträgen zur individuellen Aussetzung der Schulpflicht vorprogrammiert.

Solche Anträge gibt es in NRW für Schüler*innen der vierten Klassen bereits. Die Landesregierungen sollten darauf mit dem Vorschlag einer temporären Lockerung der Schul(präsenz)pflicht jedenfalls für Angehörige der Risikogruppen reagieren. So könnte etwa § 40 Abs. 1 SchulG zum Ruhen der Schulpflicht um einen weiteren Tatbestand ergänzt werden, etwa so: „Die Schulpflicht ruht für Kinder und Jugendliche während einer Pandemie, wenn sie oder ihre mit ihnen in einem Haushalt lebenden Angehörigen zu Gruppen gehören, die durch die Pandemie besonders gefährdet sind.“ Wem das zu allgemein erscheint, mag die Gesetzesänderung befristen. Ob man darüber hinausgehen will, ist eine nicht fernliegende politische Frage, verfassungsrechtlich aber nicht vorgegeben. Diskutiert werden sollte über entsprechende Lockerungen unbedingt, auch schon vor dem und vor allen dann am 6. Mai 2020. Den Betroffenen mitteilen sollte man sie aber erst, wenn sie auch wirklich beschlossen sind.


SUGGESTED CITATION  Sauer, Heiko: Auch die Schulpflicht sollte gelockert werden, VerfBlog, 2020/5/02, https://verfassungsblog.de/auch-die-schulpflicht-sollte-gelockert-werden/, DOI: 10.17176/20200502-133136-0.

5 Comments

  1. Jan Fassbender Sat 2 May 2020 at 18:26 - Reply

    Im Grundsatz ist natürlich einer Ausnahme für Kinder, die einer Risikogruppe angehören oder für Kinder, bei denen ein Haushaltsmitglied einer Risikogruppe angehört, zuzustimmen. Eine entsprechende Ausnahme sieht z.B. die hessische VO in § 3 IV vor.

    Mit Verwunderung liest man dann aber den Satz: “Zudem wissen wir ebenfalls seit gestern durch eine Studie von Christian Drosten, dass Kinder das Virus nicht anders und nicht weniger übertragen als Erwachsene.”.
    Nein, das wissen wir nicht. Diese Behauptung ist falsch. Die – vorab veröffentlichte und nicht unabhängig geprüfte – Studie der Charité hat lediglich versucht einen Nachweis über die Virenkonzentration verschiedener Altersgruppen zu führen. Allein aus der Virenkonzentration lässt sich natürlich kein belastbarer Schluss auf die Übertragbarkeit ziehen. Das war auch nicht das Ziel der Studie und eine solche Feststellung findet sich dort auch nicht. Die Studie schließt mit dem Satz „Children may be as infectious as adults.“.

    Bei diesen Fragen wäre wirklich mehr Sorgfalt gerade auch unter Juristen angeraten. Der VGH Kassel hat sich mit seinem Beschluss vom 24.04.2020 schon eindrucksvoll genug zur Lachnummer gemacht.

    • Jens Mon 4 May 2020 at 11:32 - Reply

      “””
      Nein, das wissen wir nicht. Diese Behauptung ist falsch.
      “””

      Vollkommen richtig.

      Darüberhinaus gibt es in dem Artikel aber noch eine logisch und faktisch ziemlich falsche Darstellung von Zusammenhängen.

      Es wird behauptet, dass der Ertrag hinsichtlich Bildungserfolg und sozialer Interaktion im “rollierenden System” mit einem Schulbesuch von einem Tag in der Woche relativ gering wäre.

      Dazu wäre es interessant etwas von Pädagogen und nicht von Juristen zu hören (die so offensichtlich – siehe oben und unten – ein Problem mit Naturwissenschaft und Mathematik haben).

      Wichtiger ist aber, dass die -Relation- des Ertrages mit ziemlicher Sicherheit nicht gering ist.

      Ein rollierendes System erlaubt es Kontakte zwischen eventuell Infizierten und Nichtimmunen zu reduzieren, ohne dass man etwas über deren genaue Verteilung wissen muss. Die Anzahl möglicher Kontakte sinkt mit der Menge der anwesenden Personen (im Schulraum, imn Schulgebäude) nicht nur linear, sondern extrem nichtlinear, ohne dass die Einhaltung und Sinnhaftigkeit von Hygienevorschriften überhaupt zu beachten wäre. Aus einer Menge von 10 Personen lassen sich 45 solcher Paare bilden, aus einer Menge von 100 Personen lassen sich 4950 solcher Paare bilden.

      D.h. dass eine Verringerung der Personenzahl um den Faktor 10 die Möglichkeit der Paarbildung um den Faktor 100 reduziert. Angesichts dieser Zahlen kann man wohl kaum behaupten, dass eine sehr sparsame Besetzung in -Relation- zum Infektionsrisiko nicht relevant oder effizient wäre. Auch wenn man zur Risikogruppe gehört, ist es doch am allerbesten, wenn man sich überhaupt nicht ansteckt.

      Außerdem erlaubt natürlich gerade ein rollierendes System einen relativ sparsamen Umgang mit Ressourcen und man benötigt eben nicht von heute auf morgen x-mal mehr Lehrer, Räume und sonstige Ressourcen. Also ganz im Gegenteil – alles deutet darauf hin, dass das rollierende System in Relation und unter Berücksichtigung der Umstände einen beachtlichen Ertrag liefert.

      Es gibt sicherlich einige Gründe, die gegen eine allgemeine Schulpflicht sprechen. Aber der Artikel spricht lauter Punkte an, die in der gegebenen Lage für ein rollierendes System sprechen, wie es in NRW vorgeschlagen wurde. Manch einer wird sich schon darüber freuen, dass die Kinder einen Tag die Woche vernünftig und risikoarm betreut werden.

  2. Heiko Sauer Sun 3 May 2020 at 16:41 - Reply

    Danke für die Hinweise: 1. Im Landesrecht NRW habe ich entsprechende Vorschriften nicht gefunden. 2. “Wissen” war natürlich zu stark. Dass die Studie aber zumindest darauf hindeutet, dass die Übertragbarkeit keine andere ist als die durch Erwachsene, ist für meine Argumentation an dieser Stelle ausreichend. Ich hätte außerdem erwähnen sollen, dass die Studie “von Christian Drosten und anderen” stammt.

  3. D.W. Sun 3 May 2020 at 18:39 - Reply

    Gibt es mit § 43 Abs. 4 SchulG NRW nicht schon eine ausreichende Härtefallklausel?

  4. Ihm seiner Mon 4 May 2020 at 13:40 - Reply

    Aufgrund der Daten von Huang et al. (https://dx.doi.org/10.1016/j.jinf.2020.03.006) eines Infektionsclusters bei Jugendlichen/jungen Erwachsenen erscheint diese Schlussfolgerung aber naheliegend und wird auch durch die Arbeit von He et al. (https://dx.doi.org/10.1038/s41591-020-0869-5) unterstützt, die Infektiösität und Viruslast in Zusammenhang bringen konnten.

    Offen ist in der Tat, ob Kinder trotz vergleichbarer Viruslast weniger ansteckend sein könnten. Wenn aber das Inektiösitätsprofil eher der Influenza denn SARS-CoV-1 ähnelt (He et al.), dann ist zu vermuten, dass Kinder relevante Vektoren sind, weil sie es in der Influenza sind.

    Sofern – wie vom RKI angeregt – jede Krankenhausaufnahme und auch die Begleitperson gescreent wird, dürften sich deutlich mehr Fälle finden.

    Derzeit können wir es also nicht sagen, ob Kinder genauso infektiös sind wie Erwachsene. Allerdings sollte “absence of evidence” nicht mit “evidence of absence” verwechselt werden. Die Daten fehlen und die bisherigen Erkenntnisse deuten eher darauf hin, dass Kinder das Potential haben genauso infektiös zu sein. Aus niedrigen Fallzahlen das Gegenteil zu schließen bei anderem Krankheitsverlauf, der von bisherigen Teststrategien gerade nicht erfasst wurde, ist noch weniger gerechtfertigt.

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