07 March 2024

Bar oder mit Karte?

Zur bevorstehenden Einführung der Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsrecht

Seit nunmehr dreißig Jahren zielt der Gesetzgeber mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) darauf ab, (vermeintlichen) Pull-Faktoren entgegenzuwirken und existenzsichernde Sozialleistungen für Asylsuchende einzuschränken. Das neueste Kapitel in dieser Entwicklung: die Einführung der sogenannten Bezahlkarte. Letzte Woche hat die Bundesregierung ihre Meinungsverschiedenheiten beigelegt und sich darauf verständigt, das AsylbLG anzupassen, um einen rechtssicheren Einsatz der Bezahlkarte zu ermöglichen. Bereits Ende Januar hatten 14 der 16 Bundesländer ein gemeinsames Vergabeverfahren für die Bezahlkarte angestoßen. Einige der diskutierten Bezahlkartenmodelle werden den verfassungsrechtlichen Vorgaben allerdings nicht gerecht: Es droht eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Uneinheitliche Praxis in Pilotprojekten

In verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits entsprechende Pilotprojekte im Gange, die sich in ihrer Ausgestaltung mitunter erheblich unterscheiden. So setzt der thüringische Landkreis Greiz die Bezahlkarte allein zur Deckung des notwendigen Bedarfs ein und hat im Zuge dessen die Möglichkeit für eine Abhebung des Kartenguthabens sowie für Zahlungen außerhalb des Landkreises ausgeschlossen. Die Stadt Hamburg erbringt den notwendigen Bedarf in Aufnahmeeinrichtungen weiterhin durch Sachleistungen und setzt die Bezahlkarte lediglich beim notwendigen persönlichen Bedarf ein, wobei Leistungsberechtigten ein abhebbarer Barbetrag von monatlich 50 Euro verbleibt. Die Stadt Hannover erbringt wiederum die komplette Leistung über eine Bezahlkarte, ohne die Möglichkeit von Bargeldabhebungen einzuschränken.

Grundsätzlich soll die Bezahlkarte überall dort einsetzbar sein, wo entsprechende Debitkarten von VISA bzw. Mastercard akzeptiert werden. Allerdings bestehen vielfältige technische Möglichkeiten für weitere Einschränkungen: Ein Anbieter von Bezahlkartensystemen wirbt damit, dass die Kommunen flexibel darüber entscheiden können, eine Nutzung der Karte in bestimmten Bereichen auszuschließen oder Bargeldabhebungen über die Karte einzuschränken bzw. gänzlich auszuschließen. Wie so oft gilt: Was technisch möglich ist, muss noch lange nicht rechtlich zulässig sein. Dies nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass, den rechtlichen Möglichkeiten für den Einsatz von Bezahlkarten im Existenzsicherungsrecht nachzugehen und auf die aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erwachsenden, verfassungsrechtlichen Grenzen hinzuweisen.

Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Einführung von Bezahlkarten

Das Grundgesetz gibt weder einen Anspruch auf Leistungen in einer exakt bezifferten Höhe noch auf eine bestimmte Form der Leistungserbringung vor. Stattdessen eröffnet es dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Existenzsicherungsrechts einen Gestaltungsspielraum. Er kann deshalb entscheiden, das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu sichern (Rn. 67).

Doch ist der anzuerkennende Gestaltungsspielraum nicht als Freibrief für den Gesetzgeber zu verstehen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, den existenznotwendigen Bedarf realitätsgerecht zu erfassen und die Leistung folgerichtig, in einem transparenten und sachgerechten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs zu bemessen (Rn. 69 ff.). Migrationspolitische Erwägungen, die Höhe der Leistungen bewusst niedrig zu halten, um vermeintlichen Zuwanderungsanreizen entgegenzuwirken, können eine Unterdeckung des existenznotwendigen Bedarfs nicht rechtfertigen (Rn. 95).

Ob die geplante Bezahlkarte diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, hängt maßgeblich von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Diesbezüglich zeichnen sich vier Probleme ab.

Bezahlkarten könnten soziokulturelles Existenzminimum unterschreiten

Das grundrechtlich geschützte Existenzminimum umfasst nicht nur die bloße physische Existenz des Menschen, sondern auch die für die Teilhabe am politischen, kulturellen und sozialen Leben unerlässlichen Bedarfe. Dabei sind die die physische und die soziokulturelle Seite des Existenzminimums einheitlich zu gewährleisten (Rn. 135; Rn. 64, 94). Diese soziokulturelle Seite des Existenzminimums beziffert das AsylbLG – unter Herausnahme bestimmter Positionen gegenüber dem regulären Sozialhilfeniveau – derzeit auf 204 Euro. Soweit der mit der Bezahlkarte eingeräumte Barbetrag diese Summe unterschreitet, bedarf es tragfähiger Belege dafür, dass Leistungsberechtigte tatsächlich dazu imstande sind, ihre soziokulturellen Bedarfe zu befriedigen: Ein Handyvertrag zur Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland, die Kosten eines Rechtsbeistands, der Mitgliedsbeitrag eines Sportvereins – die soziokulturellen Bedarfslagen sind vielfältig und nicht ohne Weiteres mit einer Bezahlkarte zu decken. Vielmehr ist ein gewisser Barbetrag unabdingbar, um Teilhabe am politischen, kulturellen und sozialen Leben zu ermöglichen. Dem wird das in Hamburg praktizierte Modell mit einem Barbetrag von 50 Euro nicht gerecht.

Sparsam wirtschaften mit Bezahlkarte schwieriger

Weiterhin schränkt die Bezahlkarte Möglichkeiten zum sparsamen Wirtschaften ein, wenn der Großteil des Budgets nur in größeren Geschäften einsetzbar ist, welche Debitkarten als Zahlungsmittel akzeptieren. Die Anschaffung von kostengünstigen Gebrauchtartikeln auf Flohmärkten, in Kleiderläden karitativer Organisationen oder aus Privatverkäufen können Betroffene praktisch nur aus dem knapp bemessenen Barbetrag finanzieren.

Dies erweist sich deshalb als besonders heikel, weil die Bezahlkarte zugleich den Spielraum zum internen Ausgleich verschiedener Bedarfspositionen einschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass eine pauschal bemessene Regelleistung zur Sicherung des Existenzminimums es ermöglichen muss, individuelle Mehrbedarfe in einer Bedarfskategorie durch Einsparungen bei anderen Bedarfspositionen auszugleichen (Rn. 172 und Rn. 117 ff.). Wer etwa einen erhöhten Bedarf an Telekommunikation hat oder häufiger neue Kleidung benötigt als der statistische Durchschnitt, kann dies bei einer Geldleistung problemlos ausgleichen, indem sie oder er an anderer Stelle weniger Geld ausgibt. Ein solcher Spielraum zum internen Ausgleich war ausschlaggebend dafür, dass der Senat im Jahr 2014 die Regelleistung im SGB II als derzeit noch verfassungsgemäß erachtet hat.

Im Asylbewerberleistungsrecht ist die Regelleistung zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs nochmals enger bemessen. Eine alleinstehende Person erhält nach dem AsylbLG monatlich knapp hundert Euro weniger als nach dem SGB II. Zur Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist derzeit auch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (hier). Gerade weil die Bedarfssätze im Asylbewerberleistungsrecht so knapp bemessen sind, bleibt ein hinreichender Spielraum zum Ausgleich verschiedener Bedarfspositionen unabdingbar, damit Betroffene ihr Existenzminimum auch tatsächlich sichern können. Nicht zuletzt fallen im Bereich des Existenzminimums auch verhältnismäßig kleine Geldbeträge überaus stark ins Gewicht – etwa wenn mit jeder Abhebung des auf der Karte befindlichen Barbetrags Bankgebühren von zwei Euro oder ggf. höher einbehalten werden. Eine solche Praxis, die Verwaltungskosten der Karte vom Existenzminimum der Leistungsberechtigten faktisch in Abzug zu bringen, ist nicht haltbar.

Verlust von Autonomie und Gefahr der Diskriminierung

Die Bezahlkarte schränkt zugleich die Autonomie der Leistungsberechtigten ein, da sie nicht in gleicher Weise wie bei einer Geldleistung über die zur Existenzsicherung benötigten Mittel verfügen können. Besonders deutlich wird dies bei dem gegenwärtig diskutierten Vorschlag, den Einsatz der Bezahlkarte zum Kauf von Tabakwaren oder Alkohol mittels technischer Vorkehrungen auszuschließen. Die normative Wertung, Genussmittel nicht zum Existenzminimum zu zählen, ist an und für sich vertretbar. Derartige Ausgabepositionen werden bereits jetzt bei der Berechnung der Regelsätze ausgeklammert mit der Konsequenz, dass Leistungsberechtigte den Konsum von Genussmitteln nur durch Einsparungen in anderen Bedarfskategorien finanzieren können. Problematisch ist aber, dass die Betroffenen nicht frei über ihr Ausgabeverhalten bestimmen und nicht in gleicher Weise am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können wie Personen, die nicht im Leistungsbezug stehen. Das paternalistische Ansinnen, Leistungsempfängern bestimmte Ausgabepositionen zu verbieten und sie dadurch zu „besseren“, gesünder lebenden Menschen zu erziehen, ist dem Sozialleistungsrecht fremd. Hingegen ist die Stigmatisierung von Hilfebedürftigen im Existenzsicherungsrecht zu vermeiden. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht einst die Maßgabe aufgestellt, dass die Sozialhilfe es Hilfebedürftigen ermöglichen müsse, „in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese“ zu leben (BVerwGE 36, 256).

Mit der Bezahlkarte einhergehende Diskriminierungseffekte lassen sich zudem als gleichheitsrechtliches Problem begreifen (so auch die rechtspolitische Kritik). Der Einsatz der Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsrecht stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten anderer Grundsicherungssysteme dar, die selbstbestimmt über Geldleistungen verfügen können. Offen ist, ob eine solche Ungleichbehandlung innerhalb des Existenzsicherungsrechts am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat es zumeist abgelehnt, im Bereich des Existenzminimums auf weitere Grundrechte zurückzugreifen, und den allgemeinen Gleichheitssatz bislang nur vereinzelt neben dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geprüft (Rn. 68 ff.). Eine mit Stigmatisierungsrisiken behaftete Bezahlkartenpraxis böte Anlass, auch hier über eine ergänzende Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes nachzudenken.

Räumliche Beschränkungen sind dem Existenzsicherungsrecht fremd

Weiterhin begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, den Einsatzbereich der Bezahlkarte auf einen bestimmten Landkreis zu beschränken, wie es derzeit bei einem Modellversuch im thüringischen Landkreis Greiz der Fall ist. Zwar mag es aus Sicht der Kommunalpolitik verlockend erscheinen, Kaufkraft innerhalb des jeweiligen Landkreises zu behalten und zugleich etwaigen aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen zur Geltung zu verhelfen. Dem Recht der Existenzsicherung sind diese Ansinnen jedoch fremd.

Das Asylverfahrensrecht sieht eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf Landkreisebene nur in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bzw. solange vor, wie die betreffende Person der Verpflichtung unterliegt, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 56 Abs. 1, 59a Abs. 1 S. 2 AsylG). Für andere vom Asylbewerberleistungsgesetz erfasste Personengruppen besteht keine vergleichbare räumliche Beschränkung auf Landkreisebene. So ist der Aufenthalt von Geduldeten grundsätzlich nur für die Dauer von drei Monaten auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt (§ 61 Abs. 1, 1b AufenthG). In diesen Fällen lässt sich bei der Gewährung existenzsichernder Sozialleistungen keine engmaschigere Beschränkung des Aufenthalts etablieren als durch die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorgegeben wird. Dies wäre nicht nur paradox, sondern gemessen an der Zielsetzung des Existenzsicherungsrechts auch schlichtweg systemfremd.

Plädoyer für eine verfassungskonforme Umsetzung der Bezahlkarte

Abschließend plädiert dieser Beitrag einmal mehr dafür, den gegenwärtigen Diskurs um das Asylbewerberleistungsrecht faktenbasiert und im Lichte der einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu führen. Für die Annahme, dass Geflüchtete Geldleistungen in großem Stil in ihre Herkunftsländer weiterleiten würden, existieren keine belastbaren Belege (mehr dazu hier). Die mit der Bezahlkarte einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit und der Verlust von Autonomie sind für die Leistungsberechtigten hingegen real.

Beim Einsatz der Bezahlkarte ist sicherzustellen, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf durchgängig gedeckt ist. Dies setzt zum einen voraus, dass hinreichende Möglichkeiten zum Einsatz der Bezahlkarte – auch zur Erfüllung der soziokulturellen Bedarfe – gegeben sind. Zum anderen muss der auf der Karte eingeräumte Barbetrag so bemessen sein, dass den Betroffenen ein interner Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen auch tatsächlich möglich ist. Weitergehende Restriktionen wie die Sperrung der Bezahlkarte für bestimmte Ausgabepositionen oder die räumliche Beschränkung ihrer Nutzung auf das Gebiet eines Landkreises sind verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.


SUGGESTED CITATION  Seidl, Julian: Bar oder mit Karte?: Zur bevorstehenden Einführung der Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsrecht, VerfBlog, 2024/3/07, https://verfassungsblog.de/bar-oder-mit-karte/, DOI: 10.59704/e6f7bb870f8933f7.

25 Comments

  1. Pyrrhon von Elis Thu 7 Mar 2024 at 19:31 - Reply

    Juristen tun sich traditionell immer mit empirischen Studien schwer, insoweit muss man vermutlich etwas Nachsicht walten lassen.

    Dennoch: das hier verlinkte Dokument von Mediendienst Integration trifft keine Aussage über die Intention, Geld in die Heimatländer zurücküberweisen zu wollen. Es sagt nur etwas über die tatsächliche Verteilung von Überweisungen aus.
    Das schließt allein nicht aus, dass Personen in der Tat nach Deutschland kamen, um potenziell Geld in die Heimat zu überweisen. Ohne eine qualitative empirische Studie, die die Beweggründe der Asylsuchenden untersucht, kann eine seriöse Aussage weder in die eine, noch in die andere Richtung getroffen werden.

    Wegen dieser unnützen Politisierungen, Narrativierungen und Verknappungen komplizierter Sacherhalte sind vermutlich das Klimaschutzrecht, das Asylrecht und das Antidiskriminierungsrecht die derzeit wissenschaftlich unbrauchbarsten Rechtsgebiete im deutschen Recht.

    • Julian Seidl Fri 8 Mar 2024 at 10:20 - Reply

      Guten Morgen,

      @Pyrrhon von Elis
      Das von mir verlinkte Dokument des Mediendokuments Integration kommt zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Belege dafür gibt, dass Geflüchtete Sozialleistungen in relevanten Größenordnungen in Herkunftsländer überweisen würden. Daher treffe ich auch die Aussage: “Für die Annahme, dass Geflüchtete Geldleistungen in großem Stil in ihre Herkunftsländer weiterleiten würden, existieren keine belastbaren Belege.”

      Dass es damit ausgeschlossen wäre, dass einzelne Personen mit der Motivation nach Deutschland eingereist sind, um Sozialleistungen zu beziehen und in ihre Herkunftsstaaten zu überweisen, habe ich nicht behauptet. (By the way, in solchen Fällen einer “Um zu-Einreise” sieht das Asylbewerberleistungsrecht bereits Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG vor. Die Anzahl der nach dieser Vorschrift verhängten Leistungskürzungen wird allerdings nicht erfasst, da der Gesetzgeber hierzu keine Erhebung in der Asylbewerberleistungsstatistik nach § 12 AsylbLG vorgesehen hat).

      In der Tat haben wir an dieser Stelle ein Empiriedefizit. In Anbetracht der BVerfG-Rechtsprechung, die hohe prozedurale Anforderungen an die Bemessung existenzsichernder Leistungen stellt, geht ein solches Empiriedefizit an dieser Stelle zulasten des Gesetzgebers. Qualitative Forschung zu den Beweggründen von Geflüchteten für die Einreise nach Deutschland, ihren spezifischen Bedarfslagen oder ihrem Ausgabeverhalte wäre in der Tat in hohem Maße wünschenswert. Dass der Gesetzgeber oder das BMAS sich in den vergangenen dreißig Jahren seit Inkrafttreten des AsylbLG darum bemüht hätten, entsprechende Erkenntnisse zu generieren oder die bestehenden Regelungen überhaupt nur in ihrer Wirksamkeit zu evaluieren, ist mir jedenfalls nicht bekannt.

      Mit besten Grüßen
      Julian Seidl

      • Pyrrhon von Elis Fri 8 Mar 2024 at 12:57 - Reply

        Nun ja – weiter oben sprechen Sie von “vermeintlichen” Pull-Faktoren, was das ja alles etwas kontextualisiert. Wieso vermeintlich? Es ist an sich betrachtet keine abwegige Hypothese und, wie Sie selbst einräumen, fehlen Daten dazu. Warum dann eine bewertende, negativ konnotierte Qualifikation wie “vermeintliche”? Es gibt, wie gesagt, keine Daten zur Intention Asylsuchender.

        Es werden dazu in naher Zukunft keine qualitativen Studien generiert werden, weil sich niemand trauen wird, ein solches Projekt zu fördern. Sie dürften ja inzwischen auch etwas Erfahrung im Wissenschaftsbereich gesammelt haben und vermutlich wissen, dass die Beantragung der Förderung eines solchen Projekts von vielen Fördergremien bereits auf Grundlage der Prämissen einer solchen Studie abgelehnt werden würde. Das ist aber kein Problem speziell Deutschlands, sondern eine bedauernswerte Entwicklung der Wissenschaftsbürokratie, die als besonders “wertgeleitet” denn als wissenschaftlich wahrgenommen werden will.

        • Nils Schneider Fri 8 Mar 2024 at 19:47 - Reply

          Ich denke, dass der Autor durch das !!! in Klammern gesetzte !!! “vermeintliche” nur deutlich machen will, dass die Frage, ob solche Pull-Faktoren bestehen, unklar ist. Andernfalls hätten die Klammern weggelassen werden können. Es macht gerade den Anschein, dass sie diese Passage absichtlich so deuten, damit sie ein Anliegen haben den Beitrag des Autors zu kritisieren.

          Vielmehr ist doch der Gesetzgeber hier zu kritisieren, wenn er auf unklarer Datenlage zu etwaigen Pull-Faktoren und basierend nur auf einer “nicht abwegigen Hypothese” erhebliche Einschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz in Bezug auf das verfassungsmäßig geschützte Existenzminimum aufnimmt.

          • Pyrrhon von Elis Sat 9 Mar 2024 at 12:29

            Ich verweise auf den allgemeinen Gebrauch des Begriffes “vermeintlich”

            https://www.duden.de/rechtschreibung/vermeintlich

            Der Gesetzgeber muss in manchen Situationen auch mit Hypothesen arbeiten – würde man von ihm eine komplette Ausforschung fordern, wäre er handlungsunfähig. Gründe, die Plausibilität der These infrage zu stellen existieren in diesem Fall nicht, weil keine Studien zu den tatsächlichen Intentionen durchgeführt worden sind. Insoweit muss er sich auf Plausibilität berufen. Das ist gleichermaßen Bestandteil der gesetzgeberischen Entscheidungsprärogative.

  2. Andreas Bartholomäus Fri 8 Mar 2024 at 00:24 - Reply

    “Das Grundgesetz gibt weder einen Anspruch auf Leistungen in einer exakt bezifferten Höhe noch auf eine bestimmte Form der Leistungserbringung vor.”

    Also soweit ich mich richtig erinnere, steht im Sozialstaatsprinzip geschrieben dass das “wirtschaftliche Existenzminimum” die höhe des Steuerfreibetrag darstellt, was wohl in diesem Kontext, aufgrund des fehlen eines explizit “sozioökonomischen bzw. -kulturellen” genannten Existenzminimum, als solches gewertet oder interpretiert werden könnte!??

    Bezüglich des Asylbeweberleistungrecht frage ich mich, inwieweit dieses überhaupt mit der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” zu vereinbaren ist? z.b.:

    Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit):
    Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für die eigene Würde und die freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unentbehrlich sind.

    Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt):
    1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

    2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
    Quelle: https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte

    Für mich scheint das Asylbeweberleistungsrecht davon Lichtjahre entfernt zu sein und das in einem Land, was gegenüber anderen Ländern immer so darauf bedacht ist, bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten.

    lg Andreas Bartholomäus

    • Julian Seidl Fri 8 Mar 2024 at 10:30 - Reply

      Guten Morgen Herr Bartholomäus,

      besten Dank für Ihren Kommentar!

      Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seinen Leitentscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz jedenfalls am Rande auf völkerrechtliche Vorgaben und die verschiedenen Menschenrechtspakte bezug (https://www.bverfg.de/e/ls20120718_1bvl001010.html , Rn. 68 und https://www.bverfg.de/e/ls20221019_1bvl000321.html , Rn. 64 ff.). Aus Sicht des Gerichts statuieren diese Abkommen diesbzezüglich keine weitergehenden Anforderungen als das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das als Menschenrecht deutschen wie ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zukommt.

      Mit besten Grüßen
      Julian Seidl

      • Andreas Bartholomäus Sat 9 Mar 2024 at 01:17 - Reply

        Sehr geehrter Herr Seidel,

        das liegt wohl auch daran, weil diesbezügliche Grund- u. Menschenrechte als Jedermannsrechte gelten. Trotzdem sollte das Bundesverfassungsgericht dieser Ungleichbehandlung einen strikten Riegel vorschieben, was können denn Asylbewerber oder auch Bürgergeldempfänger (welches ja auch noch weit vom wirtschaftlichen Existenzminimum entfernt ist) dafür, dass die Politik seit Ewigkeiten das “Märchen vom Knappen Geld” erzählt (Max Weber würde das wohl als Wirtschaftliches Handeln bezeichnen: Quasi künstliche Verknappung um damit Politik zu betreiben), wobei Deutschland als Währungssouveräner Staat bzw. der Bund als Eigentümer der Bundesbank (Art.88 GG) soviel Geldmittel emittieren kann (natürlich fernab einer Gesetzmäßig verfassten Schuldenbremse mit zweifelhaften Verfassungsrang) wie er möchte.

        lg Andreas Bartholomäus

        • Weichtier Mon 11 Mar 2024 at 20:26 - Reply

          Dass Deutschland als währungssouveräner Staat bzw. der Bund als Eigentümer der Bundesbank (Art. 88 GG) soviel Geldmittel emittieren kann, wie er möchte, überrascht mich.

          Ich bin bislang davon ausgegangen, dass die Bundesbank durch Vertrag von Maastricht seit 1999 die Geldpolitik nicht mehr autonom gestalten kann. Als Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken kann die Bundesbank diese nur noch mitbestimmen. Als nationale Notenbank muss sie die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank im Inland durchsetzen. Die nationalen Verantwortlichkeiten für die Geldpolitik wurden auf die Gemeinschaftsebene an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), bestehend aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der EU-Staaten, übertragen.

          • Andreas Bartholomäus Tue 12 Mar 2024 at 01:08

            Hallo Weichtier,

            dann sind “die Bundesregierung bzw. Exikutive und Legislative” also der EZB weisungsgebunden und müssen politisch das tun was die EZB bestimmt? Also ich denke wohl eher nicht, es wurde z.b. beim Sondervermögen für die Bundeswehr bestimmt nicht zu erst die EZB gefragt, ob das in Ordnung geht und Supranationale Währungspolitik ist auch nicht gleich Nationale Finanz- und Geldpolitik. Hier kann man den sogesagt technischen Vorgang nachlesen, wie der Staat sich liquide Geldmittel von seiner Bundesbank holt:
            https://makroskop.eu/39-2023/staatsverschuldung-als-ausdruck-von-demokratie/

            btw Staatsschulden und Staatsvermögen sind zwei Seiten der selben Medaille, die in Summe immer Null ergeben. Mir ging es dabei auch eher darum, das die seit Ewigkeiten erzählte Story vom knappen Geld sicherlich auch dazu dienlich ist, solche Ungleichbehandlungen einfach durchzusetzen, ohne das dieses von der Bevölkerung überhaupt hinterfragt wird.

            lg Andreas Bartholomäus

  3. cornelia gliem Fri 8 Mar 2024 at 13:08 - Reply

    danke für den Text und auch die interessanten Kommentare dazu.

    Wichtig wäre vorallem – wenn schon – dass die Karte bundesweit und einheitlich gilt und selbstverständlich dürfen die Bankgebühren hierzu nicht vom Existenzminimum abgezogen werden. wenn schon…

  4. Tile Fri 8 Mar 2024 at 19:33 - Reply

    Mir erschließt sich nicht ganz, aus welchem Grund mittels der Bezahlkarte keine Bezahlung von Dienstleistungen, wie anwaltlicher Rechtsberatung, möglich sein sollte?

    • Julian Seidl Sat 9 Mar 2024 at 11:06 - Reply

      Guten Morgen,

      @Tile: Vielen Dank für Ihren Kommentar!

      Inwieweit die Bezahlung von Anwaltskosten mit der Bezahlkarte möglich sein wird, hängt maßgeblich von dem gewählten Ausgestaltungsmodell ab.

      Nach allem, was mir aus den Kreisen der asylrechtlich spezialisierten Anwaltschaft zugetragen wurde, sind dort gegenwärtig vor allem Barzahlungen oder Überweisungen üblich. Überweisungen sollen mit der Bezahlkarte nun gerade nicht mehr möglich sein. Ob Betroffene in der Lage sein werden, hinreichend Geld abzuheben, um ihre Rechtsanwältin/ihren Rechtsanwalt in bar zu bezahlen, hängt davon ab, wie der verfügbare Barbetrag auf der Bezahlkarte bemessen sein wird. Letztlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass im Asyl- und Aufenthaltsrecht tätige Anwaltskanzleien die zur Zahlung mit Debitkarten benötigte Infrastruktur aufbauen werden müssen.

      Weniger leicht zu lösen wären hingegen Schwierigkeiten, die eine räumliche Beschränkung der Bezahlkarte im Hinblick auf den Zugang von Betroffenen zur rechtsanwaltlichen Beratung befürchten lässt. Eine auf den jeweiligen Landkreis beschränkter Einsatzbereich der Bezahlkarte hätte zur Konsequenz, dass Betroffene faktisch keine anwaltliche Beratung außerhalb ihres Landkreises in Anspruch nehmen können. Vor dem Hintergrund, dass Erstaufnahmeeinrichtungen oftmals im ländlichen Bereich gelegen sind, die spezialisierte asylrechtliche Anwaltschaft hingegen meist in den Großstädten ansässig ist, erscheint mir dies in hohem Maße problematisch. Zu der Frage, inwieweit sich diese Bedenken unter Art. 19 Abs. 4 GG fassen lassen, habe ich mir noch keine abschließende Meinung gebildet.

      Mit besten Grüßen
      Julian Seidl

      • Tile Sun 10 Mar 2024 at 15:23 - Reply

        Vielen Dank für die rasche und informative Antwort! In der Tat teile ich Ihre Bedenken, wenn die Suche nach rechtlicher Beratung durch die Bezahlkarte in erheblichem Maße erschwert wird. Ob hierbei aber der der Ball im Feld der Politik oder der Anwaltschaft liegt, wie von Ihnen auch angedeutet, wird abzuwarten sein. Jedenfalls wäre es auch interessant zu wissen, ob sich die Regelungen zur Einführung der Bezahlkarten zu diesem Themenkomplex verhalten.

      • Patric Liebscher Mon 11 Mar 2024 at 10:10 - Reply

        Auch in Asylsachen gibt es Prozesskostenhilfe für mittellose Asylbewerber*innen (https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/verwaltungsrecht/asylverfahren/index.php). Problematisch könnte hier höchstens ein Vorschuss für den Antrag auf Prozesskostenhilfe sein. Für diesen Antrag gilt aber kein Anwaltszwang, wie auch sonst nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Asylsachen. Das können also auch Hilfsorganisationen machen. Sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage keinen Erfolgt hat, dürften auch private Anwaltskosten nicht vom sozio-kulturellen Existenzminimum gedeckt sein.

        • Julian Seidl Mon 11 Mar 2024 at 17:54 - Reply

          Guten Tag Herr Liebscher,

          vielen Dank für Ihren Kommentar und den Hinweis auf die Prozesskostenhilfe. In der Tat dürfte es sich in erster Linie um Vorschüsse handeln, da Anwältinnen und Anwälte (verständlicherweise) nicht das Kostenrisiko für den Fall tragen können, dass PKH nicht gewährt wird. Dieses Modell setz voraus, dass Betroffene imstande sind, einen solchen Vorschuss zu leisten. Die Aussicht, den Vorschuss nach erfolger PKH-Bewilligung zurückzuerhalten, hilft meines Erachtens nicht über dieses Problem hinweg, da im Grundsicherungsrecht das Gegenwärtigkeitsprinzip maßgeblich ist.

          Daneben dürfte vielfach auch ein Bedarf an außergerichtlicher anwaltlicher Beratung bestehen (z.B. die Begleitung von Asylsuchenden bei der Anhörung oder die Beratung speziell von Geduldeten zu ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation), der sich (jedenfalls soweit es mir zugetragen wurde) nicht durch das System der Beratungshilfe auffangen lässt.

          Inwieweit man die Kosten für anwaltliche Beratung zur soziokulturellen Bedarfsseite des Existenzminimums zählt und ob man hier -wie von Ihnen angedeutet – in Anknüpfung an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe differenzieren kann, scheint mir eine normative Wertungsfrage zu sein.

          Mit besten Grüßen
          Julian Seidl

    • Hans Reinwatz Sat 9 Mar 2024 at 13:44 - Reply

      Ich weiß ja nicht, in was für Klitschen Sie Rechtsrat suchen, aber ich habe noch nie ein Kartenlesegerät in einer Kanzlei gesehen.

  5. Peter Camenzind Sun 10 Mar 2024 at 20:07 - Reply

    Bei der sogenannten “Vorratsdatenspeicherung” soll es ein nicht aufzulösendes, unzulässiges Problem mit der Sicherheit und mit einer Missbrauchsgefahr geben, wenn entstandene Daten vorübergehend auf Großrechnern zwischenzuspeichern sein sollen.
    Ein unzulässiges Sicherheitsproblem soll es sein, weil zwischengespeicherte Daten dadurch für andere nur bedingt verhinderbar leichter zu missbrauchen sein können sollen.
    Wenn Asylbewerber verpflichtet sind, ihr finanzielles Existenzminimum vorübergehend auf einer Bezahlkarte zu speichern, soll kein erkennbares Problem für die Sicherheit und für eine Missbrauchsgefahr für ein in Daten gespeichertes, finanzielles Existenzminimum bestehen.
    Dies klingt etwas so, als könnte es hier zweierlei Maß für die Wahrnehmung von möglichen Problemen für die Sicherheit und für Missbrauchsgefahren von Daten geben?
    Während in einem Fall eine Zwischenspeicherung von Daten ein unlösbares, unzulässiges Problem sein soll, soll im anderen Fall in einer Verpflichtung zur Zwischenspeicherung eines finanziellen Existenzminimums in Form von Daten kein Problem erkennbar sein?

    • Julian Seidl Mon 11 Mar 2024 at 17:57 - Reply

      Guten Abend,

      @Peter Czamenkind: Vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Zu den datenschutzrechtlichen Implikationen der Bezahlkarte kann ich leider wenig sagen.

      Im Zuge meiner Recherchen bin ich allerdings auf einen Beitrag bei LTO gestoßen, der sich diesen Fragestellungen annimmt: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bezahlkarte-fluechtlinge-bargeld-taschengeld-asylrecht-hamburg-mindestandards/

      Mit besten Grüßen
      Julian Seidl

      • Peter Camenzind Mon 11 Mar 2024 at 23:20 - Reply

        Es geht bei Sicherheit vor Missbrauch nicht nur um Datenschutz.
        Denkbar ist, dass sich unzulässig Zugriff verschafft wird.
        Die Rechtsfolgen könnten zunächst weitgehend ungeklärt wirken.
        Dies sollte ein finanzielles Existenzminimum wenigstens bis zur Klärung einschränken und belasten können.
        Eine auch nur indirekte Einschränkung des Existenzminimums kann problematisch verhältnismäßig wirken.
        Wenn über Beträge grundsätzlich frei verfügt werden kann, kann frei mit über Risikoverteilung etwa bei Verlust mit entschieden werden. Das sollte weniger problematisch verhältnismßig wirken können.
        (Wenn dazu bereits nähers im verlinkten lto-Artikel ausgeführt sein sollte, dann diesen Kommentarbitte einfach als gegenstandslos betrachten).

  6. tyrannosaurus Wed 13 Mar 2024 at 12:40 - Reply

    Guten Tag.
    Der Verweis auf international gültige Menschenrechte bringt mich auf die Frage wie die sehr restriktiven Asylmodalitäten in DÄNEMARK einzuordnen sind.
    Wäre eine Adaption derselben auf DEUTSCHLAND nach europäischem Recht durchführbar?
    Die Frage der Analyse von Pullfaktoren ließe sich durch Korrelation der von Asylsuchenden bevorzugten Aufnahmeländer mit den europaweit erhältlichen Leistungen für Asylbewerber herausfinden.
    Würde die Höhe der Leistungen keine Rolle spielen müsste die Verteilung
    der Asylbewerber auf die europäischen Länder relativ gleichmäßig sein.

  7. Charlie Wed 13 Mar 2024 at 13:28 - Reply

    Wie auch immer die verfassungsrechtliche Situation ist, die weit überwiegende Mehrheit der Menschen in Deutschland möchte dass aus dem Asylrecht die Pulleffekte weitestgehend herausgenommen werden. In anderen maßgeblichen Ländern in Europa geht das auch. Da sind keine rechtsradikalen Politiker in der Verantwortung. Sogar die Sozialdemokraten in Dänemark schaffen dies. Man kann das Narrativ dass Dänemark nicht vergleichbar ist mit Deutschland gar nicht mehr hören. Deutschland muss eben seinen eigenen Weg gehen. Wenn man für Ideologien immer die Verfassung strapaziert, dann kann man sich natürlich immer dahinter verstecken. Notfalls muss eben die fast 80 Jahre alte Verfassung mal den jetzigen und in der Zukunft zu erwartenden Gegebenheiten angepasst werden. Ich fürchte aber dass daran nicht gerüttelt wird. Eben eine heilige Kuh.

  8. Udo Wed 13 Mar 2024 at 14:18 - Reply

    Seit Corona zahl ich mit dem Handy. Und weil das fast überall geht kann man das Bargeld abschaffen. Und die Karten gleich mit.
    Datenschutz sollte da enden wo jemand zum Nachteil der Gesellschaft handelt. Wenn fehlendes Bargeld Schwarzarbeit und Bestechung verhindert weil eine KI jede Buchung analysiert – gerne

  9. Egon Radke Thu 14 Mar 2024 at 10:57 - Reply

    Ich finde die Einrichtung einer Karte als richtigen Weg.

  10. Thomas Aleschewsky Wed 20 Mar 2024 at 08:38 - Reply

    Guten Tag,

    besten Dank für Ihre Expertise und auch für den Hinweis auf https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bezahlkarte-fluechtlinge-bargeld-taschengeld-asylrecht-hamburg-mindestandards/

    Im Übrigen – d. h. dem weitgehend nicht widersprechend – ist die “Bezahlkarte” (meines Erachtens nach) kein sozialpolitisches, sondern ein innenpolitisches Instrument, mit welchem per Leistungsbescheid bewilligte und auf die “Bezahlkarte” gebuchte finanzielle Leistungen nach dem AsylbLG “ratzfatz” gesperrt werden können, dies womöglich nicht durch die Sozial- oder (womöglich) Ausländerbehörde selbst, sondern durch einen privaten Dienstleister – auf Anweisung der Behörde – und ganz sicher ohne die Anfertigung und Zustellung eines Änderungsbescheids nach dem AsylbLG, ebenso ganz sicher ohne eine vorherige Anhörung hierzu.

    Womöglich sehen sich die Behörden deshalb im Recht, mit den bewilligten und “ausgezahlten” finanziellen AsylbLG-Beträgen für den Lebensunterhalt pp. zu tun und zu lassen, was ihnen so einfällt, weil die “Bezahlkarte” Eigentum der Sozialbehörde ist (anders ist es bei einer Bank- oder Sparkassenkarte).

    Dahinter verbirgt sich – schlecht getarnt – das Interesse der Innenministerien des Bundes und der Länder, geflüchtete Menschen, welche außer Landes geschafft werden sollen, massiv unter Druck zu setzen, damit sie ihrer Ausreise “freiwillig” zustimmen.

    Und damit man dieser Personen – sofern sie denn als “nicht auffindbar” bzw. als “untergetaucht” gelten – physisch habhaft werden kann, wird ganz schnell wieder auf die Barauszahlung (des monatlichen Restbetrags) umgestellt, dies mit oder ohne Mitteilung an die davon betroffene Person. Eine Festnahme kann dann problemlos in den Gebäuden der Stadt- oder Kreisverwaltung erfolgen.

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