Beim Geld hört die Freiheit nicht auf – Kirchliche Freiheit und staatliche Finanzierung
Ein vergangene Woche bekannt gewordener Beschluss des BVerfG hat die Diskussion um die Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer wieder genährt. Zwei wesentliche Diskussionslinien betreffen 1. die inhaltliche Reichweite der kirchlichen Freiheit und 2. ihre Grenzen angesichts staatlicher Finanzierung. Zum ersten Punkt hat das BVerfG gesprochen und Maximilian Steinbeis gebloggt. Der zweite Punkt kommt bei beiden nicht vor. Darum soll es hier um „das liebe Geld“ gehen.
1.
Eine erste Frage ist, ob religiöses (oder weltanschauliches) Handeln mit wirtschaftlicher Betätigung vereinbar ist. Das bejaht das BVerfG seit dem Lumpensammlerfall (1968), bestätigt in der späteren Osho-Entscheidung (2002):
Allein durch die Bewertung … als geschäftliche Wettbewerbshandlung werden Grundrechte der Beschwerdeführerin … nicht verletzt… Wenn aber das angefochtene Urteil … nur (Hervorhebung von mir) Gesichtspunkte des geschäftlichen Verkehrs für maßgeblich hält, so berücksichtigt diese Betrachtungsweise nicht die der Beschwerdeführerin als religiöser Vereinigung für einen karitativen Zweck zugute kommende Ausstrahlungswirkung des Rechts auf ungestörte Religionsausübung (BVerfGE 24, 236 [244 f.]).
„Dieser Annahme (sc. dass es sich bei der Osho-Bewegung jedenfalls um eine Weltanschauung handelt) steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführer wie die Osho-Bewegung insgesamt auch wirtschaftlich betätigen. Die ideellen Zielsetzungen dieser Bewegung dienen, wie die Tatsachengerichte im Ausgangsverfahren … festgestellt haben, den Beschwerdeführern und ihren Anhängern nicht nur als Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten“ (BVerfGE 105, 279 [293]; Hervorhebungen von mir).
Glaube und Geschäft
Das ist konsequent, wenn man der Auffassung (auch des BVerfG) folgt, dass nur der Inhaber des Grundrechts bestimmen kann, was er beispielsweise meint (Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG), woran er glaubt (Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG) oder was er tut oder nicht tut (allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG). Denn dann ist die geschäftliche Betätigung von einem religiösen Motiv geleitet und auf ein religiöses Ziel ausgerichtet, was sie zu einem zugleich religiösen Handeln macht. So verliert der Künstler seine Eigenschaft als Künstler auch nicht dadurch, dass er mit seiner Kunst auch Geld verdient, ebenso wenig der Professor seine Eigenschaft als Wissenschaftler. Andernfalls müsste hingenommen werden, dass ein anderer (wer eigentlich?) für mich entscheidet, was ich zu meinen, zu glauben, zu tun oder zu unterlassen habe. Der Professor müsste dann akzeptieren, dass nicht er, sondern jemand anderes bestimmt, worüber er forscht, und der Künstler dürfte nur noch solche Kunst machen, die anderen behagt. Und ist ein Künstler, ist ein Professor, eine Kirche von Rechts wegen zum Armsein verpflichtet? Das scheint mir doch kein freiheitliches Konzept zu sein.
Für die Forderung nach einem abgestuften Schutzkonzept heißt das, dass die entsprechenden Abstufungen nicht vom Staat, sondern nur von den jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vorgenommen werden dürfen. Alles andere ist Fremdbestimmung, nicht Selbstbestimmung. Wer an dieser Stelle einwendet, dann passiere gar nichts, vergleiche etwa die Normen der katholischen Kirche zur Zeit der ersten Entscheidung zu diesem Thema mit den aktuell geltenden: Allenthalben finden sich nun Abstufungen; weitere werden derzeit im Rahmen einer Reform der Grundordnung vorbereitet. Für manche mag das zu langsam gehen und andere werden mit den jeweiligen Abstufungen nicht einverstanden sein – darüber zu befinden, hat aber allein die Kirche, nicht der Staat.
Grenze des so gewonnenen Selbstbestimmungsrechts ist lediglich der vom BVerfG als Vorwand bezeichnete Etikettenschwindel. Ein Fußballverein, der Handball spielt, ist kein Fußballverein, sondern ein Handballverein, mag er auch noch so auf dem Gegenteil bestehen. Ebenso ist eine mammonistische Kirche, deren einziger Zweck darin besteht, Geld zu verdienen, keine Kirche, sondern ein Wirtschaftsunternehmen.
Glaube und Glaubwürdigkeit
Wirtschaftliche Betätigung und religiöses (oder weltanschauliches) Handeln schließen sich daher nicht aus. Ob, in welchem Umfang und in welchem Feld sich das Geschäft aber mit der Glaubwürdigkeit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft vereinbaren lässt, ist eine ganz andere Frage, allerdings keine rechtliche.
2.
Damit von der Eigenfinanzierung durch die Kirchen zur Fremdfinanzierung durch den Staat. Die dazu vorgetragene These besagt: Finanzieren die Kirchen ihre Einrichtungen selbst, so dürfen sie ihre Maßstäbe an die berufliche und private Lebensführung ihrer Mitarbeiter in den Arbeitsverträgen verbindlich machen; finanziert der Staat diese Einrichtungen mit oder ganz, gilt das nicht, vielmehr müssen sich die Kirchen – in unterschiedlichen Formulierungen und Graden – an die „allgemeinen gesellschaftlichen Werte“, an „das staatliche Arbeitsrecht“, an die „Rechtsordnung“ halten.
Der Gedanke ist naheliegend. Verwenden die Kirchen staatliche Gelder, ist dieses Geld nicht ihr Geld. Sie dürfen es somit nicht für ihre eigenen Zwecke verwenden, sondern sind an die staatliche Zweckbestimmung gebunden: Die Bestimmung des Staates hat Vorrang vor der Bestimmung der Kirchen. Aus diesem Grunde haben dann auch die Bestimmungen des Staates Vorrang vor den Bestimmungen der Kirchen.
Der Gedanke mag naheliegen, er scheint mir dennoch nicht richtig zu sein. Zunächst gilt ganz allgemein: Der Staat hat bei der Daseinsvorsorge die Entscheidung getroffen, nicht alles selbst zu machen, sondern einem Konzept pluraler Trägerschaft zu folgen. Das heißt: Er fördert die unterschiedlichen Einrichtungen nicht, damit diese es so machen, wie er es selbst machen könnte, sondern um deren Verschiedenheit willen. Daher ist es zumindest inkonsequent zu behaupten, wenn private Einrichtungen staatliche Gelder erhalten, sollen sie es genauso machen wie der Staat. Das verkehrt den Grundgedanken ins Gegenteil.
Beim Geld hört die Freiheit nicht auf
Mit dem Konzept der pluralen Trägerschaft finanziert der Staat jedoch nicht allein eine Vielfältigkeit des Angebots an Einrichtungen der Daseinsvorsorge, sondern letztlich die Freiheit derer, die sie anbieten: sei es die Berufsfreiheit eines Wirtschaftsunternehmens, sei es die Religionsfreiheit der Kirchen. Begrenzte man nun die Freiheit der Kirchen nur wegen der Finanzierung des Staates, hieße das, ihnen mit der anderen Hand zu nehmen, was ihnen mit der einen Hand gegeben wurde; es hieße letztlich: Beim Geld hört die Freiheit auf. Zweck der staatlichen Förderung ist dagegen, die Freiheit der verschiedenen Träger zu ermöglichen, nicht, sie einzuschränken. Wir würden uns mit gutem Grund empören, wenn ein Künstler, der vom Staat gefördert wird und eine Ausstellung in Aussicht gestellt bekommt, wegen eines dem Staat oder der Gesellschaft unliebsamen Gemäldes den Hinweis erhält, das mit der Ausstellung sei ja nun schwierig geworden. Der Künstler wird um seiner Kunst, um dieser Freiheit willen unterstützt, nicht damit er Bilder malt, die dem Staat oder der Gesellschaft gefallen. Nicht anders der Wissenschaftler: Wegen seiner Forschung, wegen dieser Freiheit wird ein Professor bezahlt. Der Preis für staatliche Unterstützung besteht nicht in Wohlverhalten. Freiheit ist unbedingt. Beim Geld hört die Freiheit nicht auf!
3.
Wo aber dann? Die Antwort ergibt sich mit Selbstverständlichkeit aus dem Konzept der pluralen Trägerschaft (aus Sicht des Freiheitsverpflichteten) und (aus Sicht der Freiheitsberechtigten) aus dem Konzept der Freiheit: Die Grenze ist dort, wo „Monokulturen“ bestehen. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Gegenden oder gar Regionen keine Auswahl zwischen verschiedenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge besteht. So mag der einzige Kindergarten im Odenwald oder im Bayerischen Wald ein konfessioneller sein, während der nächste staatliche eine halbe Stunde einfache Fahrt entfernt ist. Von Pluralität und Vielfalt kann bei solchen Monopolverhältnissen in der Tat keine Rede sein.
Daraus, so die vorgetragene Auffassung, sei nun die Konsequenz zu ziehen, dass sich die entsprechenden konfessionellen Einrichtungen den staatlichen anverwandeln sollen: von den Loyalitätsobliegenheiten der Mitarbeiter bis hin zur konfessionellen Prägung der Einrichtung. Der Kindergarten, um bei diesem Beispiel zu bleiben, dürfte dann vielleicht noch katholisch oder evangelisch heißen (oder jüdisch oder muslimisch oder humanistisch etc., wenn man das Argument zu Ende denkt), es aber nicht mehr sein. Es gäbe fortan also Kindergärten von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die „echt“ christlich, jüdisch, muslimisch, humanistisch usw. wären, nämlich solche, in deren Einzugsgebiet viele weitere Träger vorhanden sind, und es gäbe die „unechten“, bei denen das nicht der Fall ist. Das wäre nun nicht nur ein staatlich verordneter Etikettenschwindel und im Hinblick sowohl auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als auch das Selbstbestimmungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften problematisch, es widerspräche auch der Neutralität des Staates, der sich zwischen „echt“ und „unecht“ kein Urteil erlauben darf. Zudem würde nicht berücksichtigt werden, was Ursache und was Folge der entstandenen Situation ist:
Rückzug vom Rückzug des Staates
Daseinsvorsorge ist nicht notwendigerweise allein, aber zumindest auch Aufgabe des Staates. Die vorhandenen Monopolstrukturen sind nicht dadurch entstanden, dass Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften das tun, was sie als ihre Angelegenheit ansehen, sondern dadurch, dass sich der Staat auf Grund des von ihm gewählten Konzepts entschlossen hat, nicht alles selbst zu machen, sondern freie Träger mit dem Ziel einzubeziehen, eine große Angebotsvielfalt zu erreichen. Das ist nicht vollständig gelungen: Der Rückzug des Staates hat nicht dazu geführt, dass das Konzept flächendeckend verwirklicht werden konnte. Das aber liegt nicht in der Verantwortung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sondern in der des Staates. Wo sein Plan nicht aufgeht, ist es seine Aufgabe, ihn dort, wo es notwendig und soweit es erforderlich ist, anzupassen. Wo das Subsidiaritätsprinzip nicht funktioniert, muss der Staat korrigieren. Es verschlägt nichts, wenn er sich hier stärker engagiert – im Gegenteil: Er ist in der Pflicht! Die sachangemessene und rechtlich belastbare Lösung, um ein größeres Angebot zu erreichen, besteht daher nicht darin, kirchliche Einrichtungen nominell, faktisch oder rechtlich zu verstaatlichen, sondern in einem Rückzug vom Rückzug des Staates. Im Beispiel des ländlichen Kindergartens kann das darin bestehen, dass er einen Fahrdienst für diejenigen Kinder einrichtet, deren Eltern wünschen, dass ihre Kinder statt des ortsansässigen konfessionellen Kindergartens den weiter entfernten staatlichen besuchen. Bei entsprechenden Schulsituationen kommt das Gleiche in Form eines Schulbusses in Betracht. Ein weitergehendes Einwirken des Staates ist je nach Ausgangskonstellation keineswegs ausgeschlossen.
4.
Glaube und Geschäft schließen sich demnach nicht grundsätzlich aus; die Grenze ist allerdings beim Etikettenschwindel erreicht. Staatliche Finanzierung führt überdies nicht zur Bindung kirchlicher Freiheit, sondern soll deren Betätigung stärken. Monopolstrukturen ist mit einem Rückzug vom Rückzug des Staates zu begegnen.
Mit der These, der Staat müsse sich in den genannten Bereichen und Regionen stärker engagieren, bin ich sehr einverstanden. Nur: Was sagen Sie der Sozialarbeiterin/dem Kindergärtner, der in einer Region lebt, in der die christlichen Kirchen die einzigen potentiellen Arbeitgeber sind? Soll er gegen den Staat auf Schaffung konfessionsloser Kindergärten und damit auf Schaffung eines Arbeitsplatzes für Konfessionslose klagen?
Es ist richtig, dass sich der Staat das Engagegement der Kirchen zu Nutze gemacht hat, aber die Kirchen haben diese Lücke freiwillig und gerne gefüllt, sind jedenfalls nicht hierzu gezwungen worden. Monopolisten oder Mitglieder eines Oligopols müssen sich aber staatliche Eingriffe zu Gunsten der Verbraucher/Arbeitnehmer gefallen lassen. Das gilt für die Berufsfreiheit und kann für die Religionsfreiheit nicht anders sein, den hier steht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche nicht nur das finanzielle Interesse des Verbrauchers, sondern auch die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer und Bewerber um einen Job. Denken wir an Blinkfüer: Die Kirche darf natürlich missionieren und sie kann dies auch über ihre wirtschaftliche Betätigung. Dort aber, wo sie ihre wirtschaftliche Macht iS einer Monopolstellung mittelbar nutzt, um Bewerber um einen Job indirekt zum Kircheneintritt zu zwingen oder ihre Arbeitnehmer vom Kirchenaustritt abzuhalten, dort verknüpft sie Missionierung und wirtschaftliche Macht und das ist im Fall der Kirche und Art. 4 genauso inakzeptabel wie im Fall von Springer und Art. 5.
Zur Fremd- und Selbstbestimmung bei einem abgestuften Schutzkonzept:
Der Begriff “abgestuftes Schutzkonzept” entstammt der Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Auffällig ist, dass es für die Pressefreiheit keine reine Selbstbestimmung (mit Plausibilitätskontrolle) gibt: Die Presse darf zwar nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie berichten will; für die Abwägung mit anderen Belangen sind aber nicht selbst gewählte publizistische Kriterien maßgeblich, sondern die Informationsb