„Die NATO wäre tot“
Fünf Fragen an Marko Milanović
Alles andere als eine US-Kontrolle über Grönland sei „inakzeptabel“. Mit diesen Worten hat Donald Trump diese Woche Sorgen vor einer US-Annexion Grönlands weiter geschürt. Während europäische Regierungen Dänemark ihre Unterstützung und Solidarität versichern, ist schon jetzt eines klar: Sollten die USA Grönland tatsächlich annektieren, wäre nichts mehr wie zuvor.
Wir haben mit Marko Milanović, Professor für Völkerrecht und führender Experte für Sicherheitsrecht und humanitäres Völkerrecht, darüber gesprochen, wie das Völkerrecht auf ein solches Szenario reagieren könnte – und was eine Annexion Grönlands für die Zukunft der NATO bedeuten würde.
1. Beginnen wir mit etwas Kontext: Warum hat Grönland heute eine so große strategische Bedeutung – nicht nur für die Vereinigten Staaten, sondern auch für andere Großmächte?
Dafür gibt es durchaus objektive Gründe. Die geografische Lage, die während des Kalten Krieges für die nukleare Verteidigung zentral war; die Tatsache, dass das arktische Eis wegen des Klimawandels schmilzt; und Grönlands seltene Erden und andere Mineralien, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch strategisch bedeutsam sind, weil sie Abhängigkeiten von China verringern könnten. Es gibt also sehr gute Gründe, warum verschiedene Großmächte – einschließlich der USA und Chinas, ganz zu schweigen von der EU – ein Interesse an Grönland haben.
Aber ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass diese Gründe den aggressiven Ansatz der Vereinigten Staaten erklären. Tatsächlich scheint mir diese Politik mit der erpresserischen Persönlichkeit des Präsidenten zu tun zu haben. Einerseits hat er sich in den Kopf gesetzt, es sei wichtig, Grönland zu „besitzen“ und als eine Art Schreckensherrscher in die Geschichte einzugehen – auch durch die Ausweitung der US-Grenzen. Andererseits ist es ihm gelungen, seine eigene Partei so weit zu entmachten, dass er ohne wirksame interne Kontrolle oder checks and balances regieren kann. Und dann kommen da noch die ganzen Ja-Sager in seiner Administration dazu.
Da gibt es auch nicht viel herumzuinterpretieren. Den objektiven strategischen Nutzen, den die USA aus Grönland ziehen könnten, ließe sich problemlos durch friedliche Zusammenarbeit mit Dänemark und Europa erreichen. Doch stattdessen sehen wir solche Mafiamethoden.
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An der Professur für Öffentliches Recht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht (Prof. Dr. Johanna Wolff) am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt Stellen für zwei wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (m/w/d) (Entgeltgruppe 13 TV-L, 50 %) zu besetzen.
Zu den Aufgaben gehören u.a. die eigenständige wissenschaftliche Forschungsarbeit mit dem Ziel der Promotion und Lehre im Umfang von 2 SWS.
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2. Stellen wir uns einmal das Worst-Case-Szenario einer US-Annexion Grönlands vor. In diesem Fall wären gleich mehrere Systeme kollektiver Sicherheit betroffen – von der UN-Charta über EU-Recht bis hin zur NATO. Können Sie uns kurz erklären, welches System hier wie greifen würde?
Im Worst Case bricht die internationale Ordnung, wie wir sie kennen, vollständig zusammen, vor allem das westliche Bündnis.
Erstens würde jede US-Invasion und Annexion Grönlands gegen das Gewaltverbot in Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta verstoßen. Mehr noch: Es wäre eine Aggression – die schwerste Form verbotener Gewalt. Sie wäre nicht anders zu bewerten als Russlands Vorgehen in der Ukraine. Die USA könnten einen solchen Gewalteinsatz durch nichts rechtfertigen; vor allem nicht mit Selbstverteidigung, deren Voraussetzungen bei keiner noch so großzügigen Auslegung erfüllt wären.
Zweitens würde die Annexion auch gegen eine damit verbundene Norm verstoßen: das Verbot der Eroberung, also des Gebietserwerbs durch Gewalt. Das gilt ganz unabhängig davon, ob es die USA Grönland formell de jure per Kongressentscheidung annektieren oder ob sie de facto einen Zustand der Annexion schaffen. Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu den rechtlichen Folgen von Israels Besatzungspolitik hat die rechtlichen Maßstäbe hierzu deutlich gemacht.
Drittens wäre eine solche Annexion aus völkerrechtlicher Sicht nichtig. Viertens würde all dies auch das Recht der Bevölkerung Grönlands auf Selbstbestimmung verletzen.
Fünftens hätte Dänemark als Opfer eines fortdauernden bewaffneten Angriffs das Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta. Dieses Recht gilt sowohl individuell als auch kollektiv. Dänemark dürfte andere Staaten um Unterstützung ersuchen, und alle Staaten der Welt hätten das Recht, auf eine solche Bitte hin tätig zu werden. Ob und wie sie tätig werden, ist natürlich eine andere Frage. Auch hier wäre die Lage nicht anders als im Fall Russlands und der Ukraine.
Sechstens würde eine Invasion Grönlands die NATO zerstören. Ich weiß nicht, wie diese Organisation überleben könnte – jedenfalls nicht in ihrer heutigen Form. Es gab in der Vergangenheit Spannungen zwischen NATO-Verbündeten, etwa zwischen der Türkei und Griechenland, die in einen Krieg hätten münden können. Doch Kern der NATO ist die kollektive Selbstverteidigung, wie sie die UN-Charter garantiert. Artikel 5 des Nordatlantikvertrags macht aus dem Recht jedes Mitgliedstaats, dem Opfer eines bewaffneten Angriffs beizustehen, eine Pflicht. Hier aber würde das mächtigste Mitglied des Bündnisses genau das tun, was das Bündnis verhindern soll, und sich wie eine Imperialmacht aufführen.
Und schließlich ist da noch die EU. Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ähnelt Artikel 5 des Nordatlantikvertrags. Auch dieser begründet nicht nur ein Recht, sondern eine Beistandspflicht. Manche zweifeln, ob diese Vorschrift auf Grönland anwendbar ist, da Grönland als Überseegebiet nicht Teil der EU ist. Aber ehrlich gesagt ist das rechtlich ziemlich egal. Wenn die EU-Staaten es nicht hinbekommen, sich zusammenzuschließen und der Annexion eines Mitgliedstaats entgegenzutreten, können wir die europäische Solidarität ohnehin vergessen.
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3. In diesem System erweist sich die NATO als zentral. Würde es als „bewaffneter Angriff“ auf Dänemark im Sinne von Artikel 5 des Nordatlantikvertrags gelten, wenn die Vereinigten Staaten Grönland mit Gewalt einnehmen? Und kann Artikel 5 überhaupt greifen, wenn der Angreifer selbst Mitglied des Bündnisses ist?
Was hier tatsächlich zentral ist, ist Artikel 51 der UN-Charta. Ebenso wie das Völkergewohnheitsrecht erkennt der Artikel Dänemarks Recht auf Selbstverteidigung an und das Recht anderer Staaten, Dänemark beizustehen. Eine Invasion mit anschließender Annexion wäre zweifellos ein bewaffneter Angriff. Das ist kein Grenzfall. Jeder Staat der Welt hätte das Recht, Dänemark zu unterstützen, auch mit militärischen Mitteln. Zugleich wäre jeder Staat verpflichtet, die Situation, die die USA durch ihre Invasion geschaffen hätten, nicht als rechtmäßig anzuerkennen.
Artikel 5 des Nordatlantikvertrags begründet eine Beistandspflicht. Allerdings rechneten seine Verfasser nicht damit, dass das mächtigste Mitglied des Bündnisses das Territorium eines anderen Mitglieds erobern würde. Rein rechtlich verpflichtet Artikel 5 andere NATO-Staaten, Dänemark ebenso gegen einen amerikanischen Angriff zu unterstützen wie gegen einen russischen. Was das in der Praxis bedeuten würde, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
4. Da Washington jede Entscheidung im Nordatlantikrat blockieren könnte: Welche realistischen Optionen blieben Dänemark und den anderen Verbündeten? Manche verweisen nun auf die von Ihnen erwähnte Beistandsklausel der EU, Artikel 42 Absatz 7 EUV. Was könnte diese Klausel in einem Annexionsszenario tatsächlich bedeuten?
Die Beistandsklausel können wir, um ehrlich zu sein, vergessen. Eine US-Invasion würde den Kern der gegenseitigen Verpflichtungen der NATO-Staaten zerstören. Wen interessiert dann noch die NATO? Diese formalen Fragen wären dann schlicht egal. Wie gesagt: Jeder Staat der Welt hätte das Recht, Dänemark zu unterstützen – unabhängig von einer Mitgliedschaft in der NATO oder der EU. Auch China. Entscheidend ist allein, ob und wie sie unterstützen würden. Dasselbe gilt für Artikel 42 Absatz 7 EUV. Ob europäische Staaten die Kraft finden würden, gemeinsam Dänemark zu unterstützen und dem amerikanischen Imperialismus entgegenzutreten, hat nichts mit der Auslegung dieser Vorschrift zu tun. Es ist eine Frage des politischen Willens und des Mutes.
5. Sie haben gesagt, eine Annexion Grönlands würde die NATO höchstwahrscheinlich zerstören. Was genau meinen Sie damit? Was würde Ihrer Ansicht nach konkret mit dem Bündnis geschehen, wenn es wirklich zu einer Annexion kommt?
Das wahrscheinlichste Ergebnis wäre der Tod der NATO. Das Bündnis gäbe es nicht mehr; es würde aufhören, zu existieren; es würde sang- und klanglos untergehen; es wäre Geschichte.
Für ein rein formales Überleben gäbe es zwei Möglichkeiten. Die erste bestünde darin, dass die NATO irgendwie weiter dahinvegetiert, bis die Regierung in Washington wechselt und Trumps imperialistische Politik wiedergutmacht. Doch der Vertrauensbruch wäre so gravierend, dass ich kaum glaube, dass das funktionieren könnte. Außerdem setzt das voraus, dass die nächste US-Administration vernünftiger wäre als die von Trump.
Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich die NATO in eine Art Warschauer Pakt verwandelt und die verbliebenen Staaten zu bloßen amerikanischen Vasallen werden. Aber die NATO, wie wir sie heute kennen, wäre tot.
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Editor’s Pick
von JANA TRAPP

Was wir in Städten gemeinhin „Sicherheitsarchitektur“ nennen, ist oft nichts anderes als organisierte Reaktion auf bereits sichtbare Gewalt: mehr Licht, mehr Polizei, mehr Kontrolle. Kriminalität wird bekämpft, wenn sie zutage tritt – aber nie dort, wo sie entsteht.
Leslie Kerns Feminist City dreht diese Perspektive um: Sie fragt nicht, wie Städte auf Gewalt reagieren (müssen), sondern wie Städte selbst jene Räume schaffen, in denen Angst, Unsicherheit und Übergriffe überhaupt erst gedeihen.
Als Strafrechtlerin lese ich dieses Buch mit elektrisierender Irritation. Denn Kern verbindet persönliche Alltagserfahrungen mit einer radikalen These: Sicherheit ist nicht primär das Ergebnis von mehr Polizei oder härteren Strafen, sondern von gerechter Stadtgestaltung – vom ÖPNV, der Kinderwagen wirklich mitnimmt, bis hin zu öffentlichen Toiletten, die keine Panikzonen sind.
Feminist City erklärt, was viele im alltäglichen Stadtleben bereits ahnen: Eine gerechte Stadt wäre vielleicht die sicherste von allen.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Wenn Du nicht mehr weiter weißt, bilde einen Arbeitskreis. Das war auch das fazitlose Fazit des Treffens zwischen den USA, Grönland und Dänemark in Washington, das die Grönlandkrise deeskalieren sollte – doch Trump hält stur an seinem neuesten Spielzeug fest. „We agreed to disagree“, fasste der dänische Außenminister Lars Løkke die Lage trocken zusammen. Jetzt soll eine „hochrangige Arbeitsgruppe“ Lösungen finden.
Sicherheitshalber haben wir diese Woche unsere eigene hochrangige Arbeitsgruppe gebildet. ALBERTO ALEMANNO (EN) gibt einen Überblick über die vielen rechtlichen Fragen, die eine mögliche Annektierung Grönlands aufwirft – zu Völkerrecht, NATO, EU-Recht und dänischem Recht. ULLA NEERGARD (EN) fokussiert sich auf die EU: Grönländer:innen sind Unionsbürger:innen – Europa müsse deshalb entscheiden, ob seine Solidarität bloßes Lippenbekenntnis bleibt oder sich zu einer echten „defence solidariy“ weiterentwickelt. STEVEN BLOCKMANS (EN) ist da wenig optimistisch. Statt sich auf den EU- oder NATO-Zusammenhalt zu verlassen, solle Europa eine Koalition der Willigen bilden – als europäische Säule, die die NATO ergänzt und notfalls auch ohne die USA handeln kann. Denn die USA setzen zunehmend geopolitische Ziele mit wirtschaftlichen Zwangsmitteln durch: „It’s geoeconomics, stupid!“ ANDREA OTT (EN) analysiert, was dieser geoökonomische Wandel für Europa bedeutet und wie die EU diese „brave new world of geoeconomics“ navigieren sollte. Unsere Arbeitsgruppe arbeitet weiter, es erwarten Sie noch einige spannende Texte. Alle Beiträge finden Sie in unserem neuen Spotlight zu Grönland.
Es wird wahrscheinlich nicht das letzte Spotlight zu Trumps Eskapaden gewesen sein. Am 7. Januar kündigte Trump in einem unheilvollen Memorandum an, dass die USA 66 internationale Einrichtungen verlassen wollen. Seufz. Die Botschaft ist angekommen, aber was ändert sich jetzt konkret? JEAN GALBRAITH (EN) skizziert die praktischen Auswirkungen und erklärt, warum sich der Schaden kaum umkehren lässt.
Was Trump vom Völkerrecht hält, war schon vor dem Memorandum klar, spätestens aber seit seiner Nacht-und-Nebel-Entführung von Nicolás Maduro. Wozu ein Gewaltverbot, wenn man auch einfach die eigene Moral durchsetzen kann? CHRISTOPH SAFFERLING (DE) beschreibt, wie das Strafrecht zur Bühne völkerrechtlicher Grenzverschiebungen wird – und das Völkerrecht zum bloßen Feigenblatt gewaltsamer Regimewechsel verkommt.
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Die Universität Kassel, Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht (Prof. Dr. Gerrit Hornung), sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt:
Wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in (m/w/d), EG 13 TV-H, befristet (für 3 Jahre mit der Möglichkeit zur Verlängerung), Vollzeit (teilzeitfähig)
zur Mitwirkung in Lehre und Forschung, insbesondere in einem Projekt zur KI-Regulierung (Aufsicht über KI-Anbieter nach der KI-Verordnung)
Bewerbungsfrist: 30.1.2026; weitere Informationen im Ausschreibungstext.
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Da sehnt man sich fast nach den Zeiten zurück, als die Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats die UN nur blockiert haben – statt deren Prinzipien selbst fleißig zu demontieren. Für ITAMAR MANN (EN) macht das eine Neuerfindung der UN unvermeidlich: Wenn die Charta ihre Garanten nicht mehr disziplinieren könne, brauche es dringend institutionelle Vorstellungskraft.
Besondere institutionelle Vorstellungskraft beweisen unterdessen die Verfassungsrichter:innen in Montenegro. Diese entscheiden nämlich faktisch über das Ende ihrer eigenen Amtszeit – und können dadurch die verfassungsgemäße Erneuerung des Gerichts blockieren. So praktisch! Das gefährdet allerdings nicht nur das Gericht, sondern die Verfassungsordnung selbst, wie JANKO PAUNOVIĆ (DE) erklärt.
Die gute Nachricht: Die letzte Richterwahl im Dezember 2025 hat funktioniert, und die Venedig-Kommission des Europarats hat Empfehlungen für das montenegrinische Verfassungsgericht formuliert. Im Dezember aktualisierte die Venedig-Kommission gleich ein paar eigene Regeln: die Rule-of-Law-Checklist. MARCO LO NARDO (EN) erläutert, wie dieses Instrument funktioniert und stellt die wichtigsten Neuerungen vor – insbesondere was die rechtsstaatliche Bedeutung großer digitaler Plattformen betrifft.
Um digitale Plattformen wird auch in Taiwan gerungen. Im Dezember verhängte Taiwans Innenministerium ein einjähriges Verbot der chinesischen Social-Media-Plattform Xiaohongshu (Rednote), die gerade junge Nutzer*innen für die Meinungsbildung nutzen. Wie lassen sich Cybersecurity und das Recht auf freie Meinungsäußerung miteinander in Einklang bringen? YINN-CHING LU und SHAO-KAI YANG (EN) haben Antworten.
Später in diesem Jahr stehen Parlamentswahlen in Ungarn und Israel an – zwei Länder, die sich zunehmend autokratisieren und deren Regierungen enge Verbündete Trumps sind. GÁBOR HALMAI (EN) erklärt, wovon die demokratische und rechtsstaatliche Regeneration beider Staaten abhängt.
Auch die ökologische Regeneration hängt vom Rechtsstaat ab. Anders als noch das BVerfG hat der Bremer Staatsgerichtshof die Klimakrise nun als „außergewöhnliche Notsituation“ anerkannt und damit den Weg für kreditfinanzierten Klimaschutz geebnet, der sich mit der Schuldenbremse vereinbaren lässt. EMMANUEL SCHLICHTER (DE) analysiert das Urteil und dessen Signalwirkung.
Für außergewöhnliche Notsituationen ist auch die Wehrpflicht gedacht. Nach intensiven Diskussionen haben sich Frankreich und Deutschland gegen einen Zwangsdienst entschieden. Stattdessen setzen beide auf neue freiwillige Militärdienste, während sie gleichzeitig Strukturen für eine mögliche Wehrpflicht aufbauen. ARNE WEGNER (DE) zeigt, unter welchen Bedingungen diese hybriden Modelle im Frieden tragfähig sein können.
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Die Universität Greifswald, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl für Strafrecht, insb. Medizinstrafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie (Frau Prof. Dr. Grischa Merkel), sucht zum 01.04.2026:
Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in (m/w/d), EG 13 TV-L Wissenschaft, Teilzeitbeschäftigung (50 v.H.), befristet für die Dauer von 3 Jahren,
zur Mitwirkung in Lehre und Forschung sowie Unterstützung der Organisation und Selbstverwaltung des Lehrstuhls. Die Stelle dient der Qualifizierung in der ersten Qualifikationsphase.
Bewerbungsfrist: 06.02.2026; weitere Informationen im Text.
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Diese Woche haben uns zudem zwei große Entscheidungen beschäftigt. Die eine ist Europa Way S.r.l. v. Italy, mit der der EGMR erstmals forderte, dass nationale Gerichte EU-rechtswidrige Gesetze aufheben. CASPER VANSPAUWEN (EN) erläutert, wie das Urteil das EU- und EMRK-System besser miteinander verzahnt.
Die andere Entscheidung ist Egenberger. Während HEIKO SAUER darin eine „Kurskorrektur im europäischen Verfassungsrecht“ sah, betont BENEDIKT RIEDL (EN), dass die Ultra-vires-Kontrolle unverzichtbar bleibe: Nicht weniger Kontrolle sei die Lösung, sondern deren Institutionalisierung.
HANS MICHAEL HEINIG und FRANK SCHORKOPF (EN) halten Egenberger für klug und ausgewogen: Das Bundesverfassungsgericht habe „weder das kirchliche Arbeitsrecht musealisiert und seine etablierte Rechtsprechung aufgegeben, noch eine Kraftprobe mit dem Europäischen Gerichtshof begonnen und den unionsrechtlichen Vorrang geleugnet.“
MARTIJN VAN DEN BRINK (EN) schließt das Symposium „In Good Faith: Freedom of Religion under Article 10 of the EU Charter“ ab: In seinem Beitrag kritisiert er, dass die EuGH-Rechtsprechung zu religiöser Bekleidung muslimische Frauen diskriminiert.
Wenn man nicht mehr weiter weiß, hilft auch das: der Glaube. Sei es ans Völkerrecht, an eine höhere Macht, an bessere Machtmenschen, oder an eine wirklich, wirklich gute Arbeitsgruppe.
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Das war’s für diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team







