04 March 2022

Die Rechtfertigung von Straftaten angesichts der Klimakrise

Die Gruppe „Aufstand der letzten Generation“ hat durch ihre Aktionen an der Berliner Autobahn aktuell eine öffentliche Diskussion über die Legitimität und Legalität von Protestaktionen in Deutschland entfacht. Unter anderem mit Sitzblockaden wollen die Aktivist*innen auf die Klimakrise sowie Lebensmittelverschwendung aufmerksam machen und nehmen dabei strafrechtliche Konsequenzen in Kauf. Das wirft die Grundsatzfrage auf: Erfordert die voranschreitende Klimakrise eine Neubeurteilung dessen, was strafbar ist? Sind in der Konsequenz Teilnehmende von bestimmten Protestaktionen zum Schutz des Klimas, die Straftatbestände erfüllen, freizusprechen? Die juristische Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an. Nach deutschem Recht könnten derartige Taten durch Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Dann müsste die Klimakrise eine gegenwärtige Gefahr darstellen und die tatbestandsmäßige Handlung erforderlich, verhältnismäßig und angemessen sein. In Deutschland hat bislang noch kein Gericht entschieden, dass die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes für eine Tat im Zusammenhang mit Klimaprotesten erfüllt sind. In Großbritannien, der Schweiz und Frankreich hingegen schon. Die Argumente dafür lassen sich auch auf den deutschen Kontext übertragen, sodass es durchaus vertretbar sein könnte, Straftaten angesichts der sich verschärfenden Klimakrise für gerechtfertigt zu befinden.

Sachbeschädigung, um weitere durch die Klimakrise verursachte Schäden abzuwenden

In Großbritannien wurden 2008 sechs Angeklagte, die im Zuge einer Protestaktion den Schornstein eines Kohlekraftwerks bemalten, freigesprochen. Sie argumentierten, dass sie damit größere Schäden durch den Klimawandel verhindern wollten. Die Greenpeace-Aktivist:innen hatten sich im Oktober 2007 auf den 200 Meter hohen Schornstein des Kraftwerks Kingsnorth in Kent, Großbritannien begeben, um diesen mit einer Nachricht an den britischen Premierminister zu beschriften. Bevor sie ihr Werk vollenden konnten, wurden sie von der Polizei aufgegriffen. Diese stellte dennoch einen Schaden von rund 37.500 Euro fest und leitete gegen sie ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ein. Gegenüber den zwölf Geschworenen beriefen sich die angeklagten Klimaschützer:innen auf „lawful excuse“, dem deutschen Äquivalent zum rechtfertigenden Notstand. Nach englischem Recht ist dafür insbesondere die subjektive Vorstellung entscheidend. Die Täter:innen müssen darlegen, dass sie eine Sache beschädigt haben, um das Eigentum eines anderen zu schützen und dabei glaubten, dass das Eigentum unmittelbar schutzbedürftig und ihr Handeln in Anbetracht der Umstände angemessen war (Section 5 (2)(b) Criminal Damage Act 1971).  Diese Annahme muss ehrlich bzw. gutgläubig sein und auf plausiblen Gründen basieren (Section 5 (2)(b) (ii), (3) Criminal Damage Act 1971).

Ihr Argument, dass sie mit der Aktion weitere durch die Treibhausgasemissionen des Kraftwerks verursachte Schäden verhindern wollten, untermauerten die Aktivist:innen, indem sie u.a. den Klimawissenschaftler James Hanson zeugenschaftlich vernehmen ließen. Dieser betonte die Notwendigkeit eines Kohleausstiegs sowie eines sofortigen Moratoriums für neue Kraftwerke, um die Destabilisierung der Eisschilde, das Artensterben und weitere Folgen der Klimakrise zu minimieren. Es müsse sich jemand dafür einsetzen, diese großen Gefahren abzuwenden. Vorgetragen wurde im Gerichtssaal, dass das Kraftwerk, dessen Schornstein die Aktivist:innen bestiegen hatten, genauso viel Kohlendioxid wie die 30 Länder mit den weltweit geringsten Emissionen ausstoße. Außerdem seien mehrere Grundstücke in unmittelbarer Nähe, aber auch der pazifische Inselstaat Tuvalu sowie Gebiete in Grönland, China, der Antarktis, Bangladesch und der Stadt New Orleans durch den Anstieg des Meeresspiegels gefährdet. Mithilfe der Sachverständigen konnten die Geschworenen überzeugt werden, dass die Befürchtungen der Angeklagten hinsichtlich eines vom Menschen verursachten Klimawandels vernünftig und begründet waren und dass sowohl auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene Hebel fehlten, um der Klimakrise entgegenzuwirken. Aufgrund dieser Umstände wurden die Angeklagten schließlich im Zuge der mehrheitlich gefassten Entscheidung der Geschworenen freigesprochen.

Das Urteil erregte viel Aufmerksamkeit, auch über nationale Grenzen hinweg und gilt seither als historisch. Da es durch Geschworene entschieden wurde, deutet es daraufhin, dass sich das Meinungsbild in der Öffentlichkeit über Recht und Unrecht in der Klimakrise zugunsten von Aktivist:innen verändert. Dabei spielte sicherlich auch eine entscheidende Rolle, dass sich Bürger:innen zunehmend auch selbst direkt gefährdet und gleichzeitig machtlos fühlen. So mag es für die Geschworenen überzeugend gewesen sein, dass die Verteidigung insbesondere die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten in der Klimapolitik und die Gefahren für Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung hervorhob.

Straftaten als „einziger Weg“, öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen?

In der Schweiz gab es schon mehrere Gerichtsverfahren, in denen die Frage behandelt wurde, ob eine Straftat zur Abwendung der Klimakrise gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein kann.

Im November 2018 besetzten zwölf Klimaaktivist:innen eine Filiale der Bank Credit Suisse in Lausanne und simulierten in weißer Sportkleidung und mit Perücken ein Tennismatch, um gegen die klimaschädlichen Investitionen der Bank in fossile Energieträger zu protestieren und den Tennisstar Roger Federer zur Beendigung seines Werbevertrags mit der Bank zu bewegen. Daraufhin erging ein Strafbefehl, der wegen des Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe festsetzte. Das Gericht in Lausanne hingegen war der Meinung, dass die Straftat in Anbetracht der Klimakrise gerechtfertigt gewesen sei und sprach auf ihren Einspruch hin die Aktivist:innen mit Urteil vom 13. Januar 2020 frei. Wie an konkreten Beispielen, z.B. den Bränden in Australien, ersichtlich sei, stellten die Folgen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für Eigentum sowie die körperliche Unversehrtheit dar (E. 4.1, E. 4.2 des Urteils). Die Handlungen der Aktivist:innen seien notwendig und angemessen, da die gewünschte Wirkung, Aufmerksamkeit für Investitionen in fossile Energieträger zu erregen und die Bank zu einer Reaktion zu bewegen, durch eine andere Aktionsform, z.B. eine angemeldete Demonstration, nicht hätte erzielt werden können (E.4.2 des Urteils).

Diese Entscheidung wurde durch das Bundesgericht aufgehoben. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Hausfriedensbruch zu einer Reduktion der CO2-Emissionen in der Schweiz oder anderswo hätte führen können, sodass das von den Betroffenen eingesetzte Mittel nicht geeignet war, die Gefahren des weltweiten Temperaturanstiegs abzuwenden (6.3. des Urteils). Zudem hätten die Angeklagten für ihr Anliegen auch auf straffreie Weise Aufmerksamkeit erregen können (6.3. des Urteils). Dafür stünden in einer Demokratie zahlreiche Mittel zur Verfügung. Auch wenn eine andere Aktionsform möglicherweise nicht die gleiche Wirkung entfaltet hätte, so rechtfertige dies dem Bundesgericht zufolge nicht die Begehung einer Straftat.

In einem anderen Verfahren, welches eine Sachbeschädigung an einer Filiale der Credit Suisse in Genf zum Gegenstand hatte, hob das Genfer Gericht am 1. Dezember 2020 ebenfalls den Strafbefehl auf. Hier hieß es, dass ein Putativnotstand vorgelegen habe (2.5.3.4. des Urteils). Der Täter, der die Filiale mit wasserlöslicher, roter Farbe bemalt hatte, habe irrig angenommen, dass es kein alternatives Mittel gegeben habe, um die Gefahr durch die Klimakrise abzuwenden. Er habe sich im Vorfeld legaler Mittel bedient, indem er die Bank per Post kontaktiert habe. Zudem habe er nicht aus Zerstörungswillen gehandelt, sondern um die Bank durch seine Handlungen und den Imageschaden, den er ihr zufügen wollte, dazu zu bringen, über ihre Investitionspolitik und ihre Rolle im Hinblick auf den Klimawandel nachzudenken (2.5.3.3. des Urteils). Auch hier hob das das Bundesgericht den Freispruch auf und verwies die Sache an das Gericht in Genf zurück.

Trotz der Tatsache, dass die beiden genannten Urteile vom Bundesgericht aufgehoben wurden, lösten sie in der Schweiz eine kontroverse Debatte aus.1) Im Mittelpunkt der Diskussion waren dabei nicht nur die unzureichenden staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen den Klimawandel und das Ausrufen des Klimanotstandes durch mehrere Städte und Kantone, sondern auch die fehlenden Einflussmöglichkeiten auf die politischen Entscheidungsprozesse insbesondere für junge Menschen.2)

Diebstahl als Ausdruck für den fehlenden Dialog des Präsidenten mit der Bevölkerung

In Frankreich hatten Aktivist:innen der Bewegung “Take Down Macron” in diversen Regierungsgebäuden Porträts des französischen Präsidenten Emmanuel Macron entfernt oder versucht zu entfernen, um auf die Verfehlung der französischen Klimaziele aufmerksam zu machen. Im Anschluss wurden über 35 Strafverfahren eingeleitet, die allerdings nur teilweise zu Verurteilungen führten. Das Gericht in Lyon beispielsweise sprach die Angeklagten vom Vorwurf des Bandendiebstahls frei. Es stellte fest, dass der Klimawandel die Zukunft der Menschheit ernsthaft beeinträchtige, da er zu Naturkatastrophen, gewaltsamen Konflikten und Gefahren für Flora und Fauna führe (S. 6 des Urteils). Obwohl sich Frankreich zu Maßnahmen zur Abwendung dieser Risiken verpflichtet habe, zeigten die Eingaben der Verteidigung, dass die Ziele der Regierung nicht erreicht werden können (S. 6 des Urteils). Unter diesen Umständen könne, auch wenn der Straftatbestand erfüllt sei, die demokratische Partizipation der Bürger:innen nicht allein auf Wahlen beschränkt werden (S. 7 des Urteils). Die Aktionen seien als Teil der kritischen Meinungsbildung und Ausdruck des fehlenden Dialogs zwischen den politischen Handlungsträger:innen und der Öffentlichkeit zu verstehen (S. 7 des Urteils). Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie friedlich, nur mit geringen Störungen einhergehend und im Glauben, zum Wohle der Allgemeinheit gehandelt zu haben, durchgeführt wurden (S. 7 des Urteils).

Soziale Bewegungen geben mit Protestaktionen den Anstoß für Veränderung

Aus den Urteilen ergibt sich, dass es durchaus vertretbar ist, unter Verweis auf Berichte des Weltklimarats und anderer Expert:innenmeinungen die Klimakrise als Notstandslage zu qualifizieren. Dabei besteht keine bloß in der fernen Zukunft liegende oder abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts, sondern durchaus eine gegenwärtige Gefahr für notstandsfähige Rechtsgüter. Im deutschen Recht sind über Eigentum, Leib und Leben auch kollektive Rechtsgüter wie die Natur und Umwelt notstandsfähig.3) Angesichts der fortschreitenden Erderhitzung und der zunehmenden Anzahl an Klimaklagen wird die planetare Notlage auch in Deutschland immer öfter auch von Gerichten anerkannt. Nicht zuletzt steht dabei die Frage im Raum, inwieweit die Maßnahmen und gesetzlichen Regelungen der politischen Entscheidungsträger:innen einen hinreichenden Schutz vor der Klimakrise gewährleisten.

Ob die jeweilige Notstandshandlung iSd. § 34 StGB erforderlich, verhältnismäßig und angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Nach der Rechtsprechung aus Großbritannien, der Schweiz und Frankreich ist für die Beurteilung von besonderer Relevanz, dass andere straffreie und gleich wirkungsvolle Möglichkeiten fehlen, um der Klimakrise entgegen zu wirken. Außerdem spielt auch die Aktionsweise, also inwieweit die Taten friedlich und ohne erhebliche Schäden durchgeführt werden, für die Abwägung eine entscheidende Rolle.

Wenn Taten im Zuge von Protestaktionen begangen werden, ist zu beachten, dass mit der strafrechtliche Verfolgung Eingriffe in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit einhergehen können. Da es sich um hochrangige Grundrechte handelt, die essenziell für den kritischen zivilgesellschaftlichen Austausch sind, ist ein besonderes Augenmerk auf die verfassungskonforme Auslegung des Strafrechts zu richten.

Das Strafrecht ist nicht starr, sondern stets Spiegel politischer Machtverhältnisse und Resultat von Aushandlungsprozessen. Ein Paradigmenwechsel könnte sich angesichts der Klimakrise im deutschen Strafrecht abzeichnen. Je mehr sich jedenfalls die Krise verschärft und das politische Handeln unzureichend bleibt, desto einfacher wird sich auch in Deutschland rechtlich vertreten und gerichtlich durchsetzen lassen, dass eine Straftat im Zuge einer Protestaktion zum Schutze des Klimas durch Notstand gerechtfertigt ist.

References

References
1 Vgl. Payer, Andres: Klimawandel als strafrechtlicher Notstand, Zugleich Besprechung des Urteils des Bezirksgerichts Lausanne PE19.000742/PCL/llb vom 13. Januar 2020. sui-generis 2020, S. 227. https://sui-generis.ch/article/view/sg.132/1314
2 Belser, Eva Maria; Bächler, Thea; Egli, Sandra: Recht auf Umwelt. Eine Untersuchung der geplanten Anerkennung eines Rechts auf Umwelt durch die UN und ihrer Folgen für die Schweiz. Bern, 14. Februar 2021 https://www.skmr.ch/cms/upload/pdf/2021/210504_Studie_Umweltrecht_final.pdf S.83
3 Vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 136

SUGGESTED CITATION  Klein, Francesca Mascha: Die Rechtfertigung von Straftaten angesichts der Klimakrise, VerfBlog, 2022/3/04, https://verfassungsblog.de/die-rechtfertigung-von-straftaten-angesichts-der-klimakrise/, DOI: 10.17176/20220305-001155-0.

2 Comments

  1. Keller Mon 7 Mar 2022 at 12:42 - Reply

    Leider unternimmt die Autorin nicht einmal den Versuch, ihre These anhand der Anwendung des geltenden (deutschen) Strafrechts auf einen praktischen Fall zu prüfen. So bleibt letztlich der Eindruck, dass es ihr weniger um eine Erörterung der Rechtslage geht, als um den Versuch, das Recht nach eigenen politischen Präferenzen zurechtzubiegen. Damit steht sie in einer schlechten Tradition.

    • Rudolf Smend Tue 22 Mar 2022 at 21:42 - Reply

      Ganz in der jüngsten Tradition des Blogs stehend, möchte man meinen. Eine dogmatische Auseinandersetzung mit 34 StGB hätte auch ergeben, dass eine Rechtfertigung solcher Taten spätestens an der fehlenden Angemessenheit scheitern muss. Die Notstandsregeln
      verfolgen nicht den Zweck die bestehenden Verfahren demokratischer Beteiligung zu unterlaufen.

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