06 January 2023

Die strafrechtliche Undeterminiertheit von Aktionen des ‚Aufstands der Letzten Generation‘ und wie damit umzugehen ist

Ob der zivile Ungehorsam der Personen des ‚Aufstands der Letzten Generation‘ strafbar ist, wird weithin als Frage der Subsumtion von Sachverhalten unter Strafrechtsnormen behandelt. Meist resultiert dann eine Verurteilung, manchmal auch ein Freispruch. Mein Eindruck ist dagegen, dass das einschlägige Recht in vielen Fällen keine eindeutige Antwort enthält und dass deshalb außerrechtliche Umstände auf die Entscheidung einwirken. Dies ist zunächst eine rechtssoziologische Frage, deren Beantwortung aber für die Rechtsanwendung fruchtbar gemacht werden kann. Ich behandle zunächst die Offenheit der einschlägigen Strafrechtsnormen (I), erörtere dann außerrechtliche Einwirkungen (II) und binde diese schließlich in die Rechtsanwendung zurück (III).

I. Die Offenheit der Strafrechtsnormen

Einschlägig sind vor allem die Tatbestände der Nötigung, wie durch Festkleben auf einer Straße, des Hausfriedensbruchs, wie etwa durch eine Baumbesetzung, und der Sachbeschädigung wie etwa der Bemalung einer Hauswand. Die Nötigung nach § 240 StGB ist besonders offen für unterschiedliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen Norm, Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gelten hingegen im Tatbestand als relativ genau umschrieben, während deren Rechtswidrigkeit Beurteilungsspielräume eröffnet. Selbst wenn aber einer der drei Tatbestände gegeben ist, eröffnet sich die Möglichkeit des rechtfertigenden und letztlich auch des entschuldigenden Notstands. Ich möchte die porösen Stellen knapp erläutern, beschränke mich dabei aber auf die Nötigung (1.) und den rechtfertigenden Notstand (2.).

  1. Nötigung

Nötigung liegt vor, wenn jemand einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Sie ist rechtswidrig, wenn dies zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Zentral ist zunächst, ob das Sitzen und seine Verursachung von Verkehrsstopp und -stau Gewalt bedeutet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat unter Hinweis auf das strafrechtliche Verbot ausdehnender Auslegung ursprünglich nur die aktive physische Einwirkung als ‚Gewalt‘ akzeptiert und die nur psychische Einwirkung ganz aus dem Begriff ausgeschieden.1) Als aktive physische Einwirkung hat es später aber auch das Errichten von Straßensperren durch eine Kette oder das Anhalten eigener Kraftfahrzeuge angesehen.2)

Auf dieser Grundlage entwickelte sich eine herrschende Meinung dahin, dass gegenüber den ersten anhaltenden Kraftfahrzeugführern Gewalt nicht vorliege, weil die Blockierer nur passiv dasitzen und nicht aktiv auf die Fahrzeuge einwirken. Dagegen sei es Gewalt, was den hinter der ersten Reihe anhaltenden Personen geschehe, weil diese physisch an der Weiterfahrt gehindert würden (sog. „Zweite Reihe“- Rechtsprechung). Die erste Reihe der anhaltenden Fahrer sollen dann Tatmittler der Täter sein.

Die Unterscheidung ist ziemlich haarspalterisch. Die Täter wollen ja nicht aktiv Straßensperren errichten, vielmehr wird ihr passives Sitzen nur in die hinteren Verkehrsreihen weiter gereicht. Auch die vermeintlichen Tatmittler bleiben nur passiv stehen; sie würden gern Platz machen, wenn sie könnten. Im Grunde hat das BVerfG den Gewaltbegriff entgegen seinem früheren Ansatz (wie man wenig geistvoll sagt) ‚vergeistigt‘, indem es die psychische Zwangssituation der ‚Opfer‘, auf das vorne stehende Fahrzeug nicht auffahren zu sollen, als maßgeblich ansieht. Aber dies würde ja auch für die erste Reihe der Anhaltenden gelten, und das noch dringlicher, weil sie Menschen verletzen, wenn sie weiterfahren. Zudem kommt es bei dem psychologisierenden Ansatz ganz darauf an, wie das ‚Opfer‘ die Tat beurteilt. Es könnte Verständnis für die Täter aufbringen, es könnte aus dem Auto aussteigen, es könnte die Täter ausschimpfen, etc. Insgesamt ist mit einem sachkundigen Kommentator festzustellen: ‚Was Gewalt ist, ist unklarer als je zuvor.‘3)

Selbst wenn man Gewalt annähme, ist sie rechtswidrig nur, wenn ihre Ausübung zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist. Die Verwerflichkeit wird insbesondere über eine Abwägung der Zwecke des Täters mit seinem Eingriff in die Belange der genötigten Personen bestimmt.4) Auf der einen Seite steht der Zeitverlust der gestoppten Fahrenden, wobei es wie gesagt aber sein kann, dass manche Anhaltenden mit der Aktion einverstanden sind. Die Ziele auf der anderen Seite sind häufig einerseits die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für die Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen und andererseits die Erreichung bestimmter Klimaschutzmaßnahmen wie ein Tempolimit oder ganz konkret die Verhütung von Emissionen durch die angehaltenen Fahrzeuge. Im Hinblick auf die öffentliche Aufmerksamkeit hat das BVerfG angemahnt, dass die Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit (Art. 8 und 5 GG) in die Abwägung einbezogen werden müssen und dabei die Umstände der Aktion (Dauer, Intensität, Ausweichmöglichkeiten etc.) zu prüfen sind.5) Daneben fordert das Gericht einen ‚Sachbezug‘, der in der Tat für das zweite Ziel, nämlich realiter Emissionen zu reduzieren, angenommen werden kann.6)

  1. Rechtfertigender Notstand

Selbst wenn aber Nötigung als solche angenommen würde, bleibt ein möglicher rechtfertigender Notstand zu prüfen.

Hierfür ist zunächst eine gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter wie Leben, Freiheit und Eigentum erforderlich. Die inzwischen herrschende Meinung akzeptiert, dass der Klimawandel eine solche Gefahr darstellt.7) Das Gewicht dieser Gefahr wird noch durch das Gebot des Art. 20a GG, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, verstärkt.8) Bei der Gewichtung kann berücksichtigt werden, dass die Gefährdung des Klimas auch von den Opfern der Nötigung ausgeht, weil sie Treibhausgasemissionen verursachen.9) Umgekehrt kann auf Seiten der Täter gewichtet werden, ob ihr Interesse nur aus ökonomischen Vorteilen besteht oder zum Schutzbereich der Menschenwürde gehört.10)

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Gefahr anders als durch die Tat nicht abwendbar war. Hier könnte darauf verwiesen werden, dass es viele politische Instrumente gibt, die die Gefahr abwenden könnten. Bei einer solchen abstrakten Betrachtung würde ein rechtfertigender Notstand, der auf politische Reform zielt, aber kaum je vorliegen. Alternativ könnte man ‚nicht anders abwendbar‘ auf diejenigen Maßnahmen beziehen, die angesichts der vorhandenen politischen Mehrheiten als kompromissfähig angesehen werden. Dann wäre Notstand ein Potenzial, Innovationen über Mehrheitskompromisse hinaus zu erwirken oder Mehrheitsverhältnisse zu verschieben.11)

Des Weiteren ist – teilweise in Wiederholung der Abwägung der Verwerflichkeit der Nötigung – eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und des Grades ihrer Gefährdung erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Klimabeschluss des BVerfG ein lebbares Klima zum Schutzbereich der Freiheitsgrundrechte gehört.12) Auch der Grad der drohenden Gefahren ist unterschiedlich: der Schaden am Klima ist immens, derjenige an der Mobilität begrenzt.

Schließlich: die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Tat abzuwenden. Dies ist bei der Aufhaltung des Verkehrs offensichtlich nicht der Fall, wenn man die Klausel so deutet, dass die Tat geeignet sein muss, die Gefahr gänzlich abzuwenden. Das mag für den Schutz individueller Rechtsgüter legitimerweise gefordert werden. Wenn man den Nötigungstatbestand dagegen für den Schutz von Kollektivgütern öffnet, ist es inkonsequent, von der Notstandshandlung den vollständigen Schutz dieser Güter zu verlangen, weil dies kaum je möglich wäre.

II. Außerrechtliche Dispositionen

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Strafrecht hinsichtlich der typischen Aktionen der ‚letzten Generation‘ unterschiedliche Interpretationen und Subsumtionen zulässt und damit einen Ermessenspielraum der Richterin eröffnet. Damit ist die Frage aufgeworfen, welche nicht-juristischen Faktoren die Entscheidung beeinflussen. Antworten ergeben sich aus einer rechtssoziologischen Betrachtung.13)

In der Richtersoziologie gibt es objektivierende und verstehende Ansätze. Objektivierend ist versucht worden, richterliche Entscheidungen mit der Herkunft und Position von Richtern zu korrelieren, so etwa zwischen Eigentumsbesitz von Richtern mit der Mieterfreundlichkeit ihrer Urteile oder im Theorem der Klassenjustiz zwischen der sozialen Herkunft der Richter und ihrem Urteilsverhalten gegenüber verschiedenen Gesellschaftsschichten. Auf den Klimawandel bezogen würde man Korrelationen zwischen zum Beispiel Autobesitz, Wohnungsgröße, Fernreisepraxis etc auf der einen Seite und klimarechtlichen Urteilen andererseits untersuchen.

Ich werde diesen Pfad nicht weiterverfolgen. Objektivierende Korrelationen sind schwer in rechtspraktische Zusammenhänge zu übersetzen, weil sie nur äußerliche Umstände erfassen und wegen ihrer quantifizierenden Methodik keine Aussagen über Einzelfälle ermöglichen. In Rechtspraxis besser umsetzbar sind dagegen ‚verstehende‘ Ansätze.14)

Der rechtssoziologische Klassiker solcher Untersuchung über richterliches Verhalten ist nach wie vor Rüdiger Lautmanns ‚Justiz – die stille Gewalt‘.15) Lautmann unterscheidet zwischen Alltagstheorien und Normalfiguren. Alltagstheorien sind nicht weiter in Frage gestellte Annahmen über tatsächliche Verhältnisse, Normalfiguren sind nicht weiter in Frage gestellte Annahmen über bestimmte Rechtsauslegungen. In unserem Zusammenhang sind Alltagstheorien etwa die Annahmen, dass die gestoppten Fahrer mit dem Zeitverlust Schaden erleiden, dass sie nicht von vornherein mit Staus rechnen müssen, dass es unter ihnen nicht auch Personen gibt, die der Aktion zustimmen oder nachdenklich werden, dass die Aktionen im Gegenteil die Fahrer gegen die Akteure aufbringen, dass der Stau mehr Emissionen verursacht als fließender Verkehr, etc. Normalfiguren sind im vorliegenden Zusammenhang etwa die Annahmen, dass eine herrschende Meinung abweichenden Meinungen vorzuziehen ist, dass die Rechtsprechung der übergeordneten Strafgerichte für die eigene Entscheidung wichtiger ist als diejenige aus der Ferne des Bundesverfassungsgerichts, dass das Pariser Übereinkommen keine strafgerichtlich verbindlichen Aussagen enthält, dass die deutschen Emissionen im Vergleich zu den globalen Gesamtemissionen minimal sind, dass die im konkreten Fall erreichte Emissionsreduktion zu vernachlässigen ist, etc.

Während Alltagstheorien und Normalfiguren in der gerichtlichen Entscheidungsfindung und -begründung verbalisiert werden und dadurch für den Beobachter verifizierbar sind, wirken zusätzlich eher hintergründige Faktoren aus der Lebenswelt der Richterin mit, die meist nicht offengelegt werden. Einige lassen sich nennen, weitere sind denkbar: Wenn eine Richterin eigene Kinder hat, oder Kinder liebt, wird sie eher geneigt sein, die Sorge der Demonstranten zu teilen. Wenn sie eher die eigene Karriere im Auge hat, wird sie eher der herrschenden Meinung folgen und keinen innovativen Schritt wagen. Wenn sie selbst sich viel im motorisierten Individualverkehr bewegt, wird sie mehr Verständnis für die im Stau steckenden Fahrer entwickeln. Wenn sie Urlaub eher im Nahbereich ihres Wohnorts und in der Natur verbringt, wird sie den Schutz des Klimas höher einschätzen. Wenn sie beruflich überlastet ist, wird sie eher nach Schema entscheiden. Wenn sie einer Partei angehört, wird sie eher geneigt sein, deren Verlautbarungen zu übernehmen. Vor allem aber: Wenn sie gelernt hat, die Perspektive anderer einzunehmen, wird sie sich auf die Sichtweise der Opfer einlassen.16)

III. Rückblende

Spiegelt man die rechtssoziologischen Beobachtungen in den juristischen Kontext zurück, stellt sich die Frage, wie mit den Alltagstheorien, Normalfiguren und Einstellungen umgegangen werden soll. Manches ist durchaus prozessrechtlich thematisierbar. So können Alltagstheorien Gegenstand von Beweisanträgen werden. Normalfiguren können im Rechtsgespräch diskutiert werden. Dagegen entziehen sich die sozialen Hintergründe des Richters dem Zugriff über Beweisanträge. Allenfalls könnten sie als Besorgnis der Befangenheit gerügt werden, aber das ist nur in ganz verdichteten Situationen möglich. Insoweit kann nur grundsätzlich gefordert werden, dass das Gericht seine außerrechtlichen Dispositionen selbstkritisch reflektiert. Insgesamt steht dahinter die Vorstellung, dass der Strafprozess nicht eine Veranstaltung der Subsumtion klarer Tatsachen unter eindeutige Normen darstellt, sondern ein Ort der Deliberation über komplexe Sachverhalte und kontroverse Rechtsauffassungen.

Nach allem ist jedenfalls die gängige Unterstellung zurückzuweisen, dass die Akteure der ‚Letzten Generation’ eindeutig rechtswidrig handeln, so wie es kürzlich der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein verbreitet hat17): ‚Ich teile den Wunsch, dass wir unsere Klimaziele einhalten. Aber ich billige niemandem zu, dass er die Gesetze nicht einhalten muss, weil er für ein höheres Ziel demonstriert. Das darf in einem Rechtsstaat nicht sein. Deshalb habe ich für solche Aktionen absolut kein Verständnis‘.

Es ist nun einmal so, dass der Rechtsstaat mit dem Notstandsparagraphen den Stachel im eigenen Fleisch ermöglicht, mit anderen Worten Anstöße zur Veränderung von Mehrheitskompromissen ermöglicht, oder konkreter: die Verfolgung höherer Ziele auf Kosten geringer bewerteter Eingriffe erlaubt.

References

References
1 BVerfGE 92, 1 (17).
2 BVerfGE 104, 92 (101-103).
3 Münchner Kommentar zum StGB/Sinn § 240 Rn. 52.
4 BGH, Beschluss v. 24.4.1986 – 2 StR 565/85, NJW 1986, 1883 (1884).
5 BVerfG, Kammerbeschluss v. 7. 3. 2011 – 1 BvR 388/05 Rn. 38. Ein Beispiel für eine genaue Prüfung und Gewichtung der konkreten Umstände ist der Beschluss des AG Berlin-Tiergarten vom 05.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), BeckRS 2022, 31817.
6 BVerfG, Kammerbeschluss v. 7. 3. 2011 – 1 BvR 388/05 Rn. 39.
7 Vgl. BVerfGE 157, 30 (Rn. 31-37). Fast sämtliche Entscheidungen über Aktionen der ‚Letzten Generation‘ sehen dies dies als gerichtsbekannt an.
8 BVerfGE 157, 30 Rn. 190, 198-207.
9 Vgl. den entsprechenden Vorschlag, zwischen passivem und aktivem Notstand zu unterscheiden, MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 21.
10 Vgl. den Vorschlag einer ähnlichen Differenzierung zwischen ‚erworbenem‘ und ‚kollektivem‘ Schutzgut L. Greco, Der Anteil der Gesellschaft. Eine Theorie des rechtfertigenden Notstands, ZStW 2022, 1 (36-38).
11 Diese Möglichkeit wird von denen nicht gesehen, die meinen, ziviler Ungehorsam verletze das demokratische Mehrheitsprinzip. So etwa Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. (2020), § 16 Rn. 55. Kritisch, aber nicht ganz konsequent dazu Wenglarczyk,VerfBlog, 2022/11/10, https://verfassungsblog.de/feindbild-klimaaktivismus/.
12 BVerfGE 157, 30 (Rn 184).
13 Ähnlich, aber nicht vertiefend von Bernstorff, VerfBlog, 2022/12/13, https://verfassungsblog.de/die-planetarische-burgerrechtsbewegung-vor-gericht
14 Vgl. die Definition von M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Studienausgabe 1964, S. 7.
15 Athenäum Verlag 1972.
16 Ein Beispiel für die Fähigkeit, auch die Sichtweise der Akteure einzunehmen und sorgfältig zu bewerten ist das Urteil des AG Flensburg über eine Baumbesetzung vom 7.11.2022, Az. 440 Cs 107 Js 7252/22, https://openjur.de/u/2459076.html. Ein Gegenbeispiel bürokratischer Knappheit ist das Urteil des AG Lüneburg über die Besprühung einer Wand des Universitätsgebäudes mit einem klimapolitischen Spruch vom 12.4.2022, 15 Ds 5102 Js 21930/21 (186/21), BeckRS 2022, 21534.
17 Interview der FAZ v. 23.12.2022, S. 2.

SUGGESTED CITATION  Winter, Gerd: Die strafrechtliche Undeterminiertheit von Aktionen des ‚Aufstands der Letzten Generation‘ und wie damit umzugehen ist, VerfBlog, 2023/1/06, https://verfassungsblog.de/die-strafrechtliche-undeterminiertheit-von-aktionen-des-aufstands-der-letzten-generation/, DOI: 10.17176/20230107-001523-0.

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