Wem gehört mein digitaler Körper?
In den letzten Wochen haben dunkle digitale Zwillinge das Recht herausgefordert. Mit „Deepfakes“ degradieren Menschen andere Menschen mithilfe von Künstlicher Intelligenz zu bloßen Objekten abgründiger, zumeist männlicher Gewaltfantasien. In dieser dunklen digitalen Welt lösen sich die Körpergrenzen immer weiter auf. Es ist an der Zeit, das Schutzgut „Körper“ grundlegend neu zu denken und auch auf den digitalen Körper auszuweiten.
Schöne neue Welt
Die Illusionen der „Deepfakes“ werden zu (neuen) Wahrheiten, von denen man nie wusste, dass sie welche sind. Denn anders als Bilder, die schon seit langer Zeit täuschend echt manipuliert werden können, waren audiovisuelle Medien bislang ein Evidenzgarant. Wann immer jemand in meiner damaligen Sportgruppe von einem neuen PR („Personal Record“) berichtete, hieß es immer kollektiv: „Video or it didn’t happen!“ Wer kein Video von seiner neuen Bestleistung vorlegen konnte, musste sie beim nächsten Training unter Beweis stellen. Es war ohnehin meistens kurios, wenn ein Video des PR noch nicht in den sozialen Medien mit Hashtags wie #hardworkpaysoff hochgeladen wurde. Wir haben nur geglaubt, was wir sehen und hören konnten. „Deepfakes“, also KI-generierte Videos, sind im Begriff, diesen Evidenzfaktor des audiovisuellen Mediums nicht nur zu entwerten, sondern vollständig zu beseitigen: Alles kann „Wahrheit“ oder „Illusion“, „Real“ oder „Fake“ sein.
Digitale Körper
In dieser dunklen Welt der „Deepfakes“ können digitale „Körper“ echter Menschen von vielen missbraucht und verletzt werden: zumeist ohne Kennzeichnung, dass es sich um einen synthetischen Inhalt handelt. Der „Fortschritt“ im Bereich der Informationstechnologien löst die Grenzen des menschlichen Körpers immer weiter auf, indem Körper- und Sinnesfunktionen (auch) von technischen „Dingen“ übernommen werden (können). Die Körpergrenzen verschieben sich von der analogen in die digitale Welt. Mit der Expansion des Körpers ins Digitale expandiert auch ein Teil seiner Persönlichkeit, ist doch der Körper nach einem Wort des Bundesgerichtshofs die „Basis der Persönlichkeit“.
Aus diesem Grund müssen wir uns fragen, ob es noch zeitgemäß oder sozialadäquat ist, an starren Demarkationslinien von „Haut und Schädeldecke„ festzuhalten. Sollte der körperliche Rechtsgüterschutz nicht sinnvollerweise ausgeweitet werden? Vielleicht ist es an der Zeit, unter dem „Schutzgut ›Körper‹“ nicht mehr nur noch den lebenden Menschen als „Einheit“ zu verstehen. Die Integration und Ausbreitung digitaler Körper erfordern eine grundlegende Neubewertung der (rechtlichen) Körper- und Persönlichkeitsgrenzen, um einer sich wandelnden Identitätswahrnehmung der Menschen gerecht zu werden, die schon längst nicht mehr in der alteuropäischen Moderne leben. Wenn „täuschend echte“ Gewaltexzessvideos kursieren, die Menschen in ihrer leiblich-seelischen Integrität verletzen, ist rechtliche Innovation gefragt: Der Schutz des „Körpers“ muss auch in der digitalen Welt gewährleistet werden.1)
Körperteile und -substanzen
Dass sich die Körpergrenzen (auch in der Welt des Rechts) verschieben, ist keine neue Entwicklung und wurde sogar von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt. So entschied der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1993, dass entnommene Substanzen des Körpers noch zum Schutzgut „Körper“ gehören – selbst dann, wenn sie diesem nicht wieder zugeführt werden, sondern ausschließlich extrakorporal eine Funktion erfüllen sollen. Die entnommenen „Bestandteile [bilden] auch während ihrer Trennung vom Körper aus der Sicht des Schutzzweckes der Norm mit diesem weiterhin eine funktionale Einheit“ (BGHZ 124, 52).
Die entnommenen Körperteile und -substanzen teilen also das rechtliche Schicksal des Körpers. Wird etwa ein abgenommener Finger verletzt, der nach der Behebung einer Fehlfunktion dem Körper wieder zugefügt werden soll, handelt es sich bei dieser Verletzung während der Trennungsphase um eine Körper- und nicht um eine Eigentumsverletzung. Der Körperschutz hängt seit der Entscheidung also buchstäblich nicht mehr am „seidenen Faden“, als handele es sich beim menschlichen „Körper“ um „etwas natürlich Vorgegebenes mit festen Grenzen, als eine in seiner schieren Materialität überhistorische Referenz, an der sich das Recht zu orientieren habe“, wie es Vagias Karavas formuliert.2) Das mag einem zwar banal vorkommen, wurde und wird in der Rechtswissenschaft aber noch immer anders gesehen.
Aus der Entscheidung folgt vor allem, dass die Vernichtung entnommener Körpersubstanzen eine Körperverletzung darstellt. Das gilt auch für eingefrorene Eizellen oder eingefrorenes Sperma, obwohl diese dem Körper offenkundig nicht mehr zugeführt werden sollen. Den Rechtsgüterschutz an die „neuen biotechnologischen Wirklichkeiten“ (Malte Gruber) anzupassen, an die funktionale und lokale Expansion des Körpers und seiner Gefährdungspotenziale, ist die Aufgabe eines biotechnologisch aufgeklärten Rechts.
Das ausgelagerte Gehirn
Viel alltäglicher ist eine andere körperliche Expansion: Wir lagern heutzutage Teile unserer Persönlichkeit oftmals (oder nur noch) auf informationstechnische Systeme, sprich Laptops, Smartphones usw. aus. Wenn diese Speichermedien zu einem Abbild unseres physischen und psychischen Innenlebens werden, indem sie widerspiegeln, was uns bewegt und ausmacht, werden diese Medien zu einem „ausgelagerte[n] Gehirn“ (Hoffmann-Riem)3), eben einem ausgelagerten „Teil des Körpers“ (Hassemer)4).
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte im Jahr 2008 zum Schutz dieses ausgelagerten Körperteils aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. Der Mensch überträgt einen Teil seiner persönlichen Innenwelt auf das digitale System, das diesen Ausschnitt der Persönlichkeit „als digitale Bibliothek“ bewahrt (BVerfGE 120, 274). Das neue Grundrecht schützt dann diese psychische Assoziation von Mensch und Maschine. Die heimliche Infiltration der digitalen Innenwelt des Menschen, verletzt eben nicht nur das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen, „grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“ (BVerfGE 65, 1) oder das bloße System als gegenständlich verkörpertes Eigentum persönlicher Daten. Sie verletzt vielmehr Persönlichkeitsrechte, genauer: die physischen und psychischen Expansionen des Menschen und seines Körpers.
Digitale Körperverletzung
Aus diesen Gerichtsentscheidungen lassen sich Rückschlüsse auf einen angemessenen Umgang mit Verletzungen digitaler Körper ziehen. Eine Verletzung des digitalen Zwillings, des digitalen Körpers durch „Deepfakes“, die zugleich einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, tangiert nämlich sowohl den Körper als auch die Persönlichkeit des Menschen. Der digitale Zwilling agiert in der medialen Welt als eine Art Stellvertreter des menschlichen Körpers und verfängt sich dabei in diesem begrifflichen Spannungsfeld aus bloßem Substitut und umfassendem Repräsentanten des Menschen (unabhängig davon, ob das von dem betroffenen Menschen gewollt ist oder nicht). Er tritt aber nicht in derselben Raum-Zeit-Dimension an die Stelle seiner analogen Form, sondern existiert ausschließlich als digitaler Körper in einer digitalen Welt. Nur in diesem digitalen System kann er den Menschen ersetzen, nicht in der physischen Realität, in der sich sein analoges Pendant befindet. Als Repräsentant steht er eben für den analogen Körper. Der digitale Körper vergegenwärtigt den Menschen mittelbar und ist dabei weder der eigene Körper des Menschen noch diesem vollkommen fremd.
Das Virtuelle ist aber auch keine unkörperliche Bezugswelt mehr, die der analogen Welt fern ist, sondern beschreibt eine parallel erfahrbare Umwelt durch zwei in gegenseitiger Abhängigkeit bestehende Entitäten. Der digitale Zwilling wird zu einem integralen Bestandteil seiner analogen Form und damit zu einer Erweiterung des menschlichen Körpers. Deshalb kann es auch nicht mehr nur noch um den Schutz des analogen Körpers vor einem „unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit“ gehen (BGH NJW 2013, 3634). Es ist vielmehr geboten, parallel dazu ein umfassendes Schutzkonzept für den digitalen Körper zu entwickeln, das ihn und damit letztlich den Menschen in hybrider Formeffektiv, aufgrund seiner asymmetrischen Verbundenheit mit dem analogen Körper, vor wesentlichen Beeinträchtigungen schützt.
Die erlittenen Beeinträchtigungen, extremen mentalen Belastungen und Traumata, die Opfer von „Deepfakes“ schildern, verdeutlichen, dass es nicht sinnvoll ist, die Beziehung eines Menschen zu seinem digitalen Zwilling in die herkömmliche Subjekt-Objekt-Dichotomie des Rechts zu zwängen. Das analoge körperliche und psychische Wohlbefinden ist in diesen Fällen so eng mit der Integrität des digitalen Körpers verwoben, dass eine Trennung in „natürliche Person“ und „Sache“ und damit auch die Abbildung der Beziehung zwischen dem Menschen und seinem digitalen Zwilling in einem bloßen Eigentumsverhältnis unangemessen erscheint. Ganz zu schweigen von einer ausschließlichen Verletzung von Bild- und Datenrechten. Außerdem erweist sich der über den Begriff der „Sache“ vermittelte Eigentumsschutz als nutzlos, wenn Körperdaten „körperlos“ und in Clouds gespeichert werden. Der Mensch, dessen Interessen dann tatsächlich beeinträchtigt sind, wird in der Regel nicht diejenige Person sein, die eine Eigentumsverletzung an ihrem Datenträger geltend machen kann.
Ausblick
Gehört die Selbstbestimmung des Menschen über seine leiblich-seelische Integrität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „zum ureigensten Bereich der Personalität“, muss unter den geänderten technologischen Bedingungen auch die digitale Integrität des menschlichen Körpers in diesen Schutz einbezogen werden. Für eine Verletzung dieses Schutzguts kann es nicht darauf ankommen, dass sich ein tatsächlicher Gesundheitsschaden am analogen Körper manifestiert. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, den Schutz des digitalen Körpers unabhängig von physischen Schäden des Menschen zu konzipieren, um den komplexen Wechselwirkungen zwischen analogem und digitalem Wohlbefinden sowie dem Vertrauen der Rechtsträgerin in den Schutz der Integrität und Vertraulichkeit ihres digitalen Körpers gerecht zu werden.
Der einfachgesetzliche Schluss aus dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot muss lauten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des digitalen Körpers – ohne tatsächlichen Gesundheitsschaden – ausreicht, um den zivil- und strafrechtlichen Tatbestand einer „Körperverletzung“ zu erfüllen und eine Schadensersatzpflicht auszulösen. Das sprengt auch nicht die Grenzen des Wortlauts, sondern erfasst innerhalb dessen auch die digitale Welt, in der wir längst leben. Der Begriff „Körper“ wird in diesem Sinne zum normativen Fixpunkt des Schutzes der personalen Selbsterweiterungstechnik des Menschen der digitalen Welt. Es kann heute nicht mehr nur noch um den Schutz des einen Körpers des Menschen gehen, der an „Haut und Schädeldecke“ beginnt und endet. Wir müssen die zwei Körper des Menschen schützen. Meine Körper gehören mir und Deine Dir.
References
| ↑1 | Jann Maatz, Deanthropozentrierte Rechtssubjektivität, Zeitschrift für Geistiges Eigentum (16) 2024, 425-448. |
|---|---|
| ↑2 | Vagias Karavas, Körperverfassungsrecht. Entwurf eines inklusiven Biomedizinrechts, 2018. |
| ↑3 | W. Hoffmann-Riem, Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter informationstechnischer Systeme, JZ 2008, 1009 (1012). |
| ↑4 | W. Hassemer, Interview in: Süddeutsche Zeitung vom 11.6.2008, 6. |




Erschreckend, dass sich diese psychotische Sichtweise, an der Frank Schirrmacher zugrunde gegangen ist (“Nummer 2”), nun hier auch durchsetzt. Das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist aus Abwehr staatlicher Überwachung erdacht worden, hier aber geht es um die Einführung staatlicher Überwachung mit dem Hebel des Frauenschutzes.
Ich möchte die Menschen nicht anregen, sich einen digitalen Zwilling vorzustellen – und habe auch immert darauf hingewiesen, dass die Online-Person eben eine andere ist als die Offline. Das hat auch was mit Freiheit zu tun.
Hallo »Kalenberg«,
ich glaube die »panoptische Angst« ist nicht unbegründet, setzt in Ihrer Kritik aber an der falschen Stelle an. Nicht der Staat, sondern private Akteur:innen verletzen den digitalen Körper. Deshalb geht es um den Schutz einer gewillkürten (oder eben nicht gewillkürten) Selbsterweiterung oder -verdopplung des menschlichen Körpers. Die Frage ist ja nicht, ob es zur Verletzung des digitalen Subjekts kommt, sondern wie »wir« darauf reagieren. »Psychotisch« wäre es, an Begriffserklärungen der Moderne kleben zu bleiben, anstatt auf das Neue, das Digitale zu reagieren. Und das geht, so meine ich, nur dann, wenn wir neu verhandeln, was es bedeutet einen »Körper« zu haben, der in verschiedenen Raum-Zeit-Dimensionen »lebt«.
Ich halte den Vorschlag für nicht überzeugend. Es verkennt zum einen eklatant die Wortlautgrenze, die am Ende einfach mit dem Verweis eingerissen wird, dass ein digitales Duplikat, eine Representanz von “Körper” mitgemeint sei.
Zudem schützen die bisherigen Körperverletzungsdelikte ja eben genau eine körperliche Integrität, etwas dass sich räumlich-substanziell-sachlich manifestiert. Psychische Auswirkungen von Beleidigungen, Drohungen etc. sind nur miterfasst sofern sie sich auf körperlicher Ebene in einer physischen Reaktion niederschlagen.
Für den Schutz der “Representanz” gibt es Ehrschutzdelikte, Urheberrecht, etc. All die Vorschläge, die die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit oder sexuellen Selbstbestimmung auf eine Ebene ohne jede physische Einwirkung verlagern wollen sind gefährliche Entgrenzungen.
Die Parallele zu einer direkten Wechselwirkung zwischen dem digitalen Double und dem tatsächlichen Körper überzeugt mich auch deswegen nicht, da ich es ja gar nicht spüre, wenn sich irgendjemand privat ohne meine Kenntnis ein Deepfake-Video erstellt, indem einer Person, die aussieht wie ich, etwas antut. Erst, wenn ich dem im öffentlichen (digitalen) Raum ausgesetzt werde, kann ich mich dadurch in meinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen, an der persönlichen Ehre etc. Diese so enge Wechselwirkung zwischen den Ebenen kommt eben erst durch einen Äußerungsakt, der es für mich wahrnehmbar macht, hängt aber nicht an der digitalen Representanz selbst. Die Parallele besteht damit augescheinlich viel eher zur Beleidigung oder Verleumdung.
Ich möchte keiner Betroffenen hiermit ihre Wahrnehmung absprechen, dass sich ein Deepfake, als ein massiver Kontrollverlust über das eigene Bild, was in einem öffentlichen Raum besteht anfühlt und ein solcher ist es auch. Aber es ist kein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit.
Liebe/r »Sachsenobst«,
danke für den Kommentar.
Die »Entgrenzungen« oder affirmativ »funktionalen Ausweitungen« des Rechtsgüterschutzes haben ja, wie der kurze Text zu zeigen versucht hat, bereits Eingang in die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden. Wenn Körpersubstanzen vernichtet werden, lässt sich, das gebe ich zu, kaum an eine Verletzung des »Körpers« denken (zumindest nicht initial). Ähnlich ließe sich gegen die Ausweitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts streiten. Nun brechen beide Urteile – erfreulicherweise – alteingesessene Paradigmen auf, die den Rechtsschutz nicht an eine sich verändernde Welt anpassen wollen, in der Hoffnung, dass »sich das Internet (oder die Technik) vielleicht doch nicht durchsetzt«, wenn wir nur den Rechtsgüterschutz nicht anpassen.
Die Übertragung dieser Entwicklungen auf digitale Körperphänomene bedarf sicherlich noch der ein oder anderen Schärfung: sicher bin ich nur dann in meiner leiblich-seelischen Integrität »verletzt«, wenn ich von der »Verletzung« erfahren habe. Doch denke ich, dass es ein falsches Signal ist, Täter gewähren zu lassen, solange sie es heimlich tun.
I.
Maatz: „Mit der Expansion des Körpers ins Digitale expandiert auch ein Teil seiner Persönlichkeit.”
Materie expandiert nicht in Information. Was expandiert, ist Repräsentation. Ein Foto vom Berg ist nicht der Berg. Der Berg steht weiter, wo er stand. Auf dem Datenträger landet Information über ihn, nicht ein Stück von ihm.
II.
Maatz, mit BGHZ 124, 52: die entnommenen Substanzen bildeten mit dem Körper „weiterhin eine funktionale Einheit”.
Die Funktion ist biologisch. Sperma kann eine Schwangerschaft auslösen. Eine Eizelle kann zur Embryonalentwicklung führen. Ein abgenommener Finger kann nach Reanastomose wieder greifen. Welche körperliche Funktion entfaltet das Deepfake? Keine. Das Bild kann keine Zelle teilen, keine Wunde heilen, keine Schwangerschaft bewirken. Seine einzige Wirkung läuft über die Wahrnehmung — und sie wirkt auf den Körper der Sehenden, nicht der Abgebildeten. Die Norm knüpft am Stoff der Verletzten an, nicht am Stoff einer Dritten.
III.
Maatz: Speichermedien werden zum „ausgelagerten Gehirn”.
Auslagerung im physischen Sinne hieße: Stoff wird an einem Ort entnommen und an einen anderen Ort gebracht. Beim Sperma im Stickstofftank ist das der Fall. Beim Gehirn nicht. Was Hoffmann-Riem beschreibt, ist nicht stoffliche Verlagerung neuronalen Gewebes, sondern der Eindruck, Notizen und Browserverläufe spiegeln das Innenleben. „Abbild” ist genau nicht „Körperteil”. Der Spiegel ist nicht das Gesicht.
IV.
Maatz: Der digitale Zwilling sei „eine Art Stellvertreter” und „Erweiterung des menschlichen Körpers”.
Stellvertretung setzt zwei Entitäten voraus. Der Stellvertreter handelt für jemanden, der selbst nicht handelt. Das ist Beziehung, nicht Identität. Erweiterung im physischen Sinne verlangt Anschluss. Der Stock in der Hand erweitert den Tastsinn, weil er Druck mechanisch überträgt. Die Brille erweitert das Auge, weil Lichtbrechung am Auge erfolgt. Zwischen Bild auf dem Server und Körper der Person besteht keine kausale Brücke. Manipulation des Bildes verändert keinen Stoff am Menschen.
V.
Maatz: „… wenn Körperdaten ‚körperlos’ und in Clouds gespeichert werden.”
Das Wort steht im Originaltext in Anführungszeichen. Der Beitrag weiß, was er sagt. Er nennt die Daten körperlos und folgert daraus, sie müssten körperlich geschützt werden. Was körperlos ist, gehört nicht in den Körperschutz. Es gehört in den Schutz dessen, was es tatsächlich ist: Information, Persönlichkeit, Bild.
VI.
Maatz: „Eine wesentliche Beeinträchtigung des digitalen Körpers — ohne tatsächlichen Gesundheitsschaden — [reicht] aus, um den … Tatbestand einer ‚Körperverletzung’ zu erfüllen.”
Damit wird eine Körperverletzung ohne körperliche Wirkung am Verletzten gefordert. Das ist ein Tatbestand ohne Tatobjekt. § 223 StGB setzt eine Veränderung am Stoff voraus — substantiell, feststellbar, lokalisierbar. Wenn diese Veränderung ausdrücklich nicht verlangt wird, ist nicht eine erweiterte Körperverletzung beschrieben. Es ist eine andere Norm, unter falschem Namen.
VII.
Maatz: „Meine Körper gehören mir und Deine Dir.”
Der Plural ist die rhetorische Pointe. Er steht und fällt mit dem Nachweis, daß ein Mensch zwei Körper hat — zwei Stoffträger, zwei Mengen Materie. Den Nachweis führt der Beitrag nicht. Er nimmt eine Repräsentation und nennt sie Körper. Damit sind nicht zwei Körper geschaffen. Es bleibt ein Körper und ein Bild — und ein Wort, das beides bedeuten soll und keines mehr trifft.
Der zweite Körper hat keine Atome. Er hat einen Namen. Wer den Namen schützt, schützt nicht die Person — und lässt sie zwischen Wort und Wirklichkeit ungeschützt zurück, auch deshalb, weil ihr Persönlichkeitsschutz im selben Beitrag für „nutzlos” erklärt worden ist.
Lieber »Türhüter«,
danke für die »teilnahmslosen« Antithesen »wie sie große Herren« formulieren und die naturwissenschaftlichen Auffrischungsbemühungen.
Ohne auf jeden einzelnen Punkt einzugehen, scheint es mir, dass wir schlichtweg von unterschiedlichen »Körperbegriffen« ausgehen. Während »Du« – im Gesetz – von einem biologischen Begriff ausgehst, der vom Recht 1:1 abgebildet werden müsste, meine ich, dass dieser Körperbegriff zu eng und (jedenfalls teilweise) gesellschaftlich geprägt ist. Was »sozialadäquater« ist, beantwortet denke ich der Blick auf die Konsequenzen der »Einheitsthese«, wonach nicht mehr Körper, sondern Sache ist, was nicht (mehr) mit dem Körper verbunden ist. Weiterhin scheint mir die These, dass zwischen Subjekt und Repräsentation keine »kausale Brücke« besteht seit Kantorowicz (mindestens) fragwürdig.
Letzten Endes geht es doch um die Frage, wie wir darauf reagieren, dass »(un-)echte« Körper echter Menschen im digitalen Raum missbraucht werden, was zumeist mittelbar physische und unmittelbar psychische Gesundheitsschäden der Betroffenen hervorruft. Die Antwort kann nicht sein, dass der digitale Raum ein rechtsfreier Raum ist, in dem man sich (versteckt hinter Pseudonymen) konsequenzlos an Menschen vergehen darf. Dass sich die Selbstwahrnehmung des Menschen und seines Körpers durch das Digitale verändert und erweitert, ist auch keine neue Erkenntnis: Den Rechtsgüterschutz auszuweiten, indem man Körper- und Persönlichkeitsschutz »fusioniert«, was wichtige einfachgesetzliche Konsequenzen hat (Stichwort: Schmerzensgeld), ist mein Vorschlag, lieber »Türhüter«.