21 October 2019

Eine Pflicht zur diskursiven Prävention?

Staatliche Schutzpflichten und die Universität als Raum diskursiver Auseinandersetzung

Die Bilder vom 16. Oktober 2019 an der Universität Hamburg zeigen zweierlei: Bernd Lucke, umgeben von dunkel gekleideten Studierenden mit Antifa-Flaggen oder Bernd Lucke, umgeben von dunkel gekleideten Polizisten und Polizistinnen. Die erste Vorlesung nach seiner Beurlaubung an der Hamburger Universität konnte Bernd Lucke nicht halten, weil hunderte Protestierende aus der Studierendenschaft und breiteren Öffentlichkeit ihn daran hinderten: Buhrufe, Transparente, Anwürfe als „Nazischwein“ und anhaltendes Johlen und Pfeifen. Nach etwa 2 Stunden verlässt Lucke unverrichteter Dinge die Universität unter Begleitung der Polizei.

Die Ereignisse polarisieren und führen zu vermeintlichen Widersprüchen, wie dieser vielbeachtete Tweet zeigt: „Ich habe keinerlei Nähe zu @BerndLucke. Ihn einzukesseln, niederzuschreien und ihm das Wort abzuschneiden, macht mich aber erst zu einem Anwalt seiner Rechte. Ich will gar nicht.“  Da Lucke im Jahre 2013 die AfD gegründet hat, wird er mit rechtem Gedankengut, Ausländer- und Islamhass in Verbindung gebracht, obgleich er sich mehrfach von extremen Positionen innerhalb der Partei distanziert hat und vor 4 Jahren bereits aus der AfD ausgetreten ist. Seine volkswirtschaftliche Lehre steht für Neoliberalismus und Euro-Kritik.

Nichts Neues: Störungen im Hörsaal

Studentische Störungen und die Vereitelung von Vorlesungen an der Universität sind kein neues Phänomen. Regelmäßige „Go-ins“, durch die Lehrende ungewollt zu einer Diskussion über bestimmte Fragen gezwungen werden sollen, Tätlichkeiten und direkte Gewaltausübung gegen Dozierende, Besetzung des Katheders und Verhinderung von Lehrveranstaltungen durch Gelächter, Buhrufe und laute Zwischenrufe in deutschen Universitäten in den 60er- und 70er-Jahren haben uns eine reichhaltige Rechtsprechung (exemplarisch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.1973, DÖV 1974, 343; VG Frankfurt, Beschl. v. 14.12.1973 – II/2 G 300/73; VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.7.1969 – III 132/69) beschert, die ebenso eindeutig wie zeitgemäß ist:

Lehrenden kommt der Schutz der Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu Gute, welche ihnen die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen von Forschungsergebnissen unter freier Wahl der Inhalte und Methodik ebenso garantiert, wie einen Anspruch auf staatliche Schutzmaßnahmen in Form von freiheitssichernden organisatorischen Vorkehrungen, „die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen“ (BVerfGE  35, 79 (116); 43, 242 (267); 47, 327 (363); 88, 129 (137)). Dieser Anspruch auf Schutz gegen Angriffe durch Dritte folgt im Übrigen nicht nur aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern für verbeamtete Hochschullehrer bereits aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt. Entsprechendes gilt für angestellte Hochschullehrende, für die eine vergleichbare Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht.

Recht auf ungestörte Lehre?

Als Störung im hochschulrechtlichen Sinne gilt „jede beabsichtigte Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Lehrveranstaltung“ (VG Karlsruhe, Beschl. v. 11. 7. 1969 – II 132/69), wobei Beeinträchtigungen durch Dritte allerdings eingriffsgleiche Intensität aufweisen müssen, um verfassungsrechtlich erheblich zu sein. Störungen, die aufgrund ihrer Intensität oder Dauer zu vernachlässigen sind und die ein berechtigtes politisches Anliegen zum Ausdruck bringen können, sind hingegen durchaus zumutbar (BVerfGE 55, 37 (69)). Denn auch die Studierende, die protestieren, können sich jedenfalls auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen. Während die Buhrufe, Beschimpfungen, das Zuklappen des Laptops und auch das Aufspannen der Regenschirme seitens der „Omas gegen Rechts“ während der Vorlesung von Bernd Lucke durchaus eine beabsichtigte Beeinträchtigung darstellen, steht der Lehrende aber nicht allein da mit seinem Freiheitsrecht und seinem Anspruch auf Schutz. Ihm gegenüber stehen Studierende, Mitglieder derselben Institution, die im Grunde Gebrauch von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) machen und die Universität als Ort der Meinungsbildung, der kritischen Auseinandersetzung und auch des politischen Engagements beanspruchen. Daher sind auch in kritischen, polemischen, unsachlichen Gegenreaktionen auf vorgetragene Lehre zunächst eine berechtigte Rechtsausübung und ein grundrechtlich gewährleistetes Verhalten der Studierenden zu sehen, welches Hochschullehrer und Dozierende aushalten müssen. So verweigert auch das BVerfG den Lehrenden „Bestimmungsrechte ohne jede Rücksicht auf die anderen Universitätsmitglieder“ (bspw Studierende) und fordert die Abstimmung und Koordination der gegenläufigen Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen (BVerfGE 55, 37 (69)) im Sinne einer angemessenen Interessenabwägung.

(Keine) Hinnehmbare Rechtsausübung der Studierenden

Bei Betrachtung der Ereignisse in Hamburg wären demnach zwei Konstellationen zu unterscheiden: Der Aufruf des AStA zur kritischen Kundgebung außerhalb des Universitätsgebäudes, die auf das vermeintlich rechte Gedankengut des AfD-Gründers aufmerksam machen und die „Ideologie der freien Märkte“ in den Lucke´schen Vorlesungen anprangern möchte, muss als berechtigte Rechtsausübung der Studierendenschaft hingenommen werden. Die Beschimpfungen und Buhrufe innerhalb des Hörsaals hingegen erreichen den hinreichenden Schweregrad eines Eingriffs , weil sie Forschung und Lehre massiv  behindern wollten und in der Sache sogar effektiv verhindert haben. Eine Beschimpfung als „Nazischwein“ könnte schon die Grenze zur Schmähkritik überschritten haben, die nach der Rechtsprechung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr genießt und nach § 185 StGB strafbar wäre. Eindeutig ist dies allerdings in der gebotenen Kürze nicht zu beurteilen, denn: „Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht […]. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt“ (BVerfG-K, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15, Rn. 17). Die Entscheidung, welche Aussagen noch einer Auseinandersetzung in der Sache dienen ist dabei immer eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Umstände und dem Zusammenhang der Äußerung und damit hochkomplex.

Schutzpflichten des Landesgesetzgebers und der Hochschule

Die Aktivierung der staatlichen Schutzpflichten für eine freie Lehre bei Störungen wie  in Hamburg trifft zunächst den für das Hochschulrecht zuständigen Landesgesetzgeber, der ausreichend organisatorische und ordnungsrechtliche Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Funktionalität der Hochschule treffen muss. Das Hausrecht ermöglicht dabei den Erlass von Haus- und Betretungsverboten gegenüber Störern. Auch die Exmatrikulation von einzelnen Studierenden ist denkbar – allerdings nur als ultima ratio bei wiederkehrenden Störungen von erheblichem Gewicht. Da dies alles erst repressive Maßnahmen im Nachgang bereits erfolgter Störungen sind, verbleibt ein gewisses Ohnmachtsgefühl. Bliebe es dabei, wären Vorfälle wie in der „Makroökonomik II“-Vorlesung dann im Vorfeld gar nicht vermeidbar. Die Schutzpflicht trifft aber zusätzlich auch die zuständigen Hochschulorgane, die geeignete Maßnahmen im Rahmen des geltenden Recht zu erlassen haben, eine freie Forschung und Lehre innerhalb der Hochschule sicherzustellen. Zur Durchsetzung von Maßnahmen können diese nach allgemeinen Regeln der Amtshilfe sowie des Ordnungsrechts staatliche Kräfte zur Unterstützung rufen – zum Beispiel die Polizei.

Schutzmaßnahmen wären möglich gewesen, …

Es ist also völlig folgerichtig, dass die Universität Hamburg sich im Falle dieser eklatanten Störungen und Hörsaalbesetzung schützend vor ihren Professor und dessen Lehrfreiheit stellt, indem sie die Polizei Bernd Lucke aus dem Hörsaal geleiten lässt. Was bleibt, sind aber Bilder von Extremen, die nur durch die Polizei vom Universitätsgelände verwiesen werden können, und eine diffuse Berufung der Hochschulleitung und der Wissenschaftsministerin darauf, dass die Universität ein Raum der diskursiven Auseinandersetzung sei. Tatsächlich wurde hier ein (notwendiger und vielleicht auch produktiver) Diskurs durch die schlichte Macht der Lautstärke unterbunden und auch Wurfgeschosse aus Papier sind kaum ein diskursives Mittel politischer Auseinandersetzung.

Die Unzufriedenheit sollte sich vielmehr hiergegen richten: Die Verantwortlichen der Universität Hamburg, die Bernd Lucke nach 5 Jahren Pause unkommentiert wieder in das Vorlesungsverzeichnis aufnehmen und von außen betrachtet scheinbar hoffen, es möge so schnell und unbemerkt wie möglich an den Studierenden vorbeigehen, können bestenfalls als naiv und schlimmstenfalls als grob fahrlässig handelnd bezeichnet werden. Es ist völlig richtig, „dass Universitäten als Orte der Wissenschaft die diskursive Auseinandersetzung auch über kontroverse gesellschaftliche Sachverhalte und Positionen führen und aushalten müssen“, aber richtiger wäre es gewesen, die Eskalation im Hörsaal vorauszusehen und den Raum gerade zur diskursiven Auseinandersetzung präventiv unter Schutz zu stellen. Hierbei hätte die Hochschulleitung die Studierendenschaft und ihre Vertretungsorgane, den Lehrkörper und den Betroffenen (Bernd Lucke) einbeziehen und auf eine Deeskalation hinwirken, aber auch verdeutlichen können, was nicht geduldet werden kann. Stattdessen hat man die Ereignisse sehenden Auges so über die Hochschule kommen lassen, wie sie nun gekommen sind. Bei einem behutsamen, aber entschiedenen, präventiven Vorgehen wären allen Beteiligten die nun unvermeidbar gewordenen wechselseitigen Anschuldigungen erspart geblieben – oder zumindest vermindert worden. Und die Universität wäre tatsächlich ein Raum der diskursiven Auseinandersetzung geworden.

… wurden aber unterlassen

Der bewusste oder unbewusste Verzicht der Hochschule auf präventives Handeln ist zum einen vorwerfbar, da die Eskalation im Hörsaal absehbar war. Der Mangel ordnungsrechtlicher Mittel für präventives Handeln mag dazu verleiten, Situationen wie diese vorschnell durch polizeiliche Auflösungen zu beenden, befreit aber nicht von der staatlichen Schutzpflicht der Hochschule, präventiv zu allen möglichen anderen diskursiven, argumentativen und deeskalierenden Mitteln zu greifen.


SUGGESTED CITATION  Kamil Abdulsalam, Maryam: Eine Pflicht zur diskursiven Prävention?: Staatliche Schutzpflichten und die Universität als Raum diskursiver Auseinandersetzung, VerfBlog, 2019/10/21, https://verfassungsblog.de/eine-pflicht-zur-diskursiven-praevention/, DOI: 10.17176/20191021-112359-0.

4 Comments

  1. Roberto Mon 21 Oct 2019 at 11:49 - Reply

    “Der Aufruf des AStA zur kritischen Kundgebung außerhalb des Universitätsgebäudes, die auf das vermeintlich rechte Gedankengut des AfD-Gründers aufmerksam machen und die „Ideologie der freien Märkte“ in den Lucke´schen Vorlesungen anprangern möchte, muss als berechtigte Rechtsausübung der Studierendenschaft hingenommen werden.” Dieser Satz ignoriert völlig, dass der AStA nach hM nicht grundrechtsberechtigt ist. Auf welche Rechte (wohl eher Befugnisse) sich der AStA bei seiner Äußerungen stützen kann, müsste man daher näher darlegen. Es ist verwunderlich und widerspricht wissenschaftlichen Grundsätzen, dass sich hier nicht mit https://www.juwiss.de/93-2019/ auseinandergesetzt wird, wo diese Fragen behandelt werden (von letztem Freitag!).

  2. jansalterego Tue 22 Oct 2019 at 15:09 - Reply

    Puh, die geschichtsklitternde Lucke-Apologie zum Einstieg stimmt nicht eben zuversichtlich, was die darauffolgenden Rechtsausführungen betrifft…

  3. Citizen Tue 29 Oct 2019 at 21:35 - Reply

    “Die Unzufriedenheit sollte sich vielmehr hiergegen richten: Die Verantwortlichen der Universität Hamburg, die Bernd Lucke nach 5 Jahren Pause unkommentiert wieder in das Vorlesungsverzeichnis aufnehmen und von außen betrachtet scheinbar hoffen, es möge so schnell und unbemerkt wie möglich an den Studierenden vorbeigehen, können bestenfalls als naiv und schlimmstenfalls als grob fahrlässig handelnd bezeichnet werden.”

    War Herr Prof. Dr. Lucke auch naiv? Hat ihn der Protest überrascht? Vielleicht hatte/n er und/ oder die Verantwortlichen der Universität sich keine Sorgen gemacht, weil er ja vor ca. 4 Jahren aus der AfD ausgetreten ist. Übrigens war die AfD zu seiner Zeit noch nicht im Bundestag. Erst die Flüchtlingskrise vor ca. 4 Jahren hat ja die AfD populär gemacht. Herr Lucke war aber bereits (kurz zuvor) ausgetreten. Er hat zwar eine neue Partei gegründet, aber diese blieb unbedeutend. Er stand nicht mehr in der Öffentlichkeit, obwohl er Abgeordneter des EU Parlaments war.: Als er gewählt wurde, war er noch bei der AfD.

  4. Annika Schult Thu 13 Feb 2020 at 16:20 - Reply

    Endlich eine kritische und vielschichtige Auseinandersetzung mit diesem vieldiskutierten Thema, der die rechtlichen Probleme aufarbeitet, ohne in die eine oder andere Richtung ideologisch eingefärbt zu sein. Chapeau!

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