09 April 2020

Expert*innen in der Krise

Die verfassungsrechtswissenschaftliche Begleitung der Corona-Krise als Metathema über zahlreichen Posts zu einzelnen Rechtsfragen ist ein wichtiges Thema für diesen Blog. Ich möchte hiermit zur Herangehensweise medial wie nie gefragter Expert*innen – täglich muss ja eine Vielzahl von Sondersendungen bestückt werden – drei kritische Beobachtungen anbringen. Diese sind notwendig generalisierend, können also natürlich nicht jeder einzelnen Äußerung gerecht werden.

Verzerrtes Politik(er*innen)bild

In vielen Mahnungen oder auch Beschwörungen wird, mal mehr, mal weniger explizit, ein Politikbild transportiert, das die Realität weder in der Krise noch überhaupt zutreffend wiedergibt. Sehr häufig wird ein demokratischen Grundsätzen entsprechender Diskurs angemahnt. Denkverbote soll es nicht geben! Die Politik wird eindringlich dazu aufgerufen zu bedenken, dass die Schwierigkeit der Corona-Krise gerade darin liege, dass gesundheitliche, wirtschaftliche, soziale und viele andere Aspekte gleichzeitig zu bedenken seien – dass also die Rationalitäten unterschiedlicher Systeme von einer dominanten Systemrationalität überspielt zu werden drohten. Wer das hört, muss doch, wüsste man es nicht besser, davon ausgehen, dass die Politik solcher Hinweise dringend bedürftig ist. Es werden mit anderen Worten viele unbestreitbare Offensichtlichkeiten mit dem Tremolo der gerechten Mahnung kundgetan, als würde alles noch schlimmer, wenn sie nicht endlich erhört werden würde. In Zeiten, in denen das Institutionenvertrauen der Bürger*innen immer wichtiger wird, das im demokratischen Verfassungsstaat natürlich nie ein blindes sein darf, ist das teilweise subkutan vermittelte Bild dessen, was in der Politik so geschieht, mit Blick auf die erdrückende Entscheidungsverantwortung in der Praxis nicht immer ganz fair.

Komplexität nicht reduzieren

Die Reduktion von Komplexität ist eine notwendige Fähigkeit von Wissenschaftler*innen, nicht nur in der Lehre, sondern auch in der Politikberatung oder der medialen Begleitung relevanter Vorgänge. Aber Komplexitätsreduktion hat Grenzen. Das wichtige Problem fehlender, jedenfalls unvollständiger, Tatsachengewissheit ist auf diesem Blog schon viel und kontrovers diskutiert worden (nicht nur, aber vor allem hier). Darüber hinaus gibt es weitere Faktoren, die nicht verschwiegen werden sollten, wenn Kritik geübt wird. Ich nenne zwei Beispiele:

Gegenwärtig wird viel kritisiert, dass die Debatte über mögliche Lockerungen der Restriktionen des öffentlichen und privaten Lebens sehr zurückhaltend und überwiegend im Hintergrund geführt wird. Dafür gibt es einen erkennbaren und auch billigenswerten Grund: Es soll verhindert werden, dass durch eine volltransparente und medial entsprechend begleitete Debatte in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, die Lockerungen seien praktisch schon da oder kämen ganz bestimmt ganz bald. Das soll vor allem deshalb vermieden werden, weil eine flächendeckende Überwachung der Einhaltung der Restriktionen nicht möglich und schon gar nicht wünschenswert ist. Wenn also insbesondere die Exekutiven ihre Meinungsbildungsprozesse nicht in die Öffentlichkeit tragen, so lässt sich das mit dem Topos demokratischer Diskursverweigerung schlecht einfangen. Im ohnehin stattfindenden öffentlichen Diskurs kommt dieser Aspekt zu kurz, einmal abgesehen davon, dass Diskurse nur selten unter Idealbedingungen stattfinden.

Ein weiteres Beispiel ist der Umgang mit dem hierzulande zum Glück noch theoretischen Triage-Problem. Von juristischer Seite wird in Interviews gern auf die Absolutheit des Würdeschutzes und auf das an den Staat adressierte Verbot der Abwägung von Leben gegen Leben hingewiesen. Das ist natürlich zutreffend, aber nicht sehr hilfreich (dass es auch viel differenziertere Beiträge gibt, stelle ich gar nicht in Abrede). Man kann diesen Ausgangspunkt wählen und folgerichtig bedauern, dass eine rechtmäßige Entwicklung von Entscheidungskriterien für Triage-Situationen kaum möglich ist. Das ändert aber nichts daran, dass solche Entscheidungen getroffen werden müssen und getroffen werden, wenn Behandlungskapazitäten erschöpft sind. Das verbreitete Bedauern, „das Recht“ könne die Ärzt*innen, die solche Entscheidungen verantworteten, dann auch nicht entlasten, diese handelten also mit ihren Entscheidungen „rechtswidrig“ (damit wohl auch pflichtwidrig), scheint mir nicht die einzig mögliche rechtliche Antwort auf die Frage zu sein. Um diese inhaltliche Frage, von der andere mehr verstehen als ich, geht es hier aber weniger als um den Hinweis, dass die Komplexität der Fragestellung gerade hier abgebildet werden sollte. Wo, wenn nicht hier, kann das getan werden, was Wissenschaft gut kann: dem Zweifel Raum geben. Anderenfalls bleibt – und das dürfte für viele gelten, die nicht vom Fach sind – der ungute Eindruck zurück, dass einerseits die Hände in den Schoß gelegt werden, weil an der Rigidität des Verfassungsrechts nicht zu deuteln sei, dann aber denjenigen, die die Hände nicht in den Schoß legen können und dürfen, mit genau dieser Rigidität begegnet wird. Das wäre auch ein ethisches Problem.

Selbstgewissheit abrüsten

Das führt zum dritten Punkt. Wissenschaftler*innen sind von Selbstgewissheit manchmal nicht ganz frei. Wer planmäßig versucht, die Wahrheit zu ermitteln, muss neben dem internalisierten Zweifel auch die Fähigkeit zu Gewissheit haben, zumal in einer normativen Disziplin wie der Rechtswissenschaft. Auch wissenschaftssoziologische Gründe bewährter Selbstvermarktungsstrategien spielen hier eine Rolle. Und wer wollte kritisieren, wenn Standpunkte dezidiert eingenommen und nicht gleich beim ersten Gegenwind wieder geräumt werden? Was mir in der vertrackten Komplexität der gegenwärtigen Lage aber manchmal fehlt, ist eine Zurückhaltung im Ton, die erkennen lässt, dass Gegenauffassungen, wie sie bei der rechtlichen Bewertung von Problemen praktisch immer eingenommen werden können, ebenso legitim und wichtig sind wie die eigene Auffassung. Es ist wenig hilfreich, wenn in Beiträgen und Kommentaren zur Rechtmäßigkeit einzelner Corona-Maßnahmen nicht selten insinuiert wird, dass man der Auffassung folgen muss, wenn man nicht zu denjenigen gehören will, die es einfach nicht kapiert haben. Müssen die Dinge denn immer gleich „grundlegend verkannt“ werden? Warum sich in einem Fach, das sich in der Normallage nicht gerade durch Gewissheiten auszeichnet, mit zunehmender Komplexität der Fragen und Offenheit der Kausalverläufe ausgerechnet auch die Gewissheiten zu verfestigen scheinen, leuchtet mir jedenfalls nicht ein. Dabei geht es um die Frage, wie der ubiquitär angemahnte Diskurs geführt werden sollte, und wieder um die Darstellung von Politik: Denn mit steigender Evidenz der Kritik werden auch die Politiker*innen zu Trotteln. Das wird gar nicht immer beabsichtigt sein, sollte aber gerade jetzt zur Wahrnehmung dazugehören.

Expert*innen sind in der Krise ganz wichtig. Sie werden wegen ihres überlegenen Wissens und besonderer Kompetenzen befragt. Damit haben sie, zumal in dieser Situation der besonderen Zuspitzung, eine besondere Vorbildfunktion.


SUGGESTED CITATION  Sauer, Heiko: Expert*innen in der Krise, VerfBlog, 2020/4/09, https://verfassungsblog.de/expertinnen-in-der-krise/, DOI: 10.17176/20200409-153104-0.

5 Comments

  1. Josef Franz Lindner Thu 9 Apr 2020 at 08:34 - Reply

    Sehr nachdenkenswert finde ich die Erwägungen zur Triage. Kann das Recht hier überhaupt mit den Kategorien “rechtmäßig” oder “rechtswidrig” arbeiten? In j e d e m Fall erfolgt dann ja die eigentlich verbotene Abwägung des Lebens.
    Es ist daher merkwürdig, dass bislang in dieser Diskussion die Figur des rechtsfreien oder rechtswertungsfreien Raumes nicht vorkommt. Der Gedanke lautet: In tragischen, ausweglosen oder dilemmaartigen Situation enthält sich das Recht einer Aussage oder einer Bewertung. Die Entscheidung für oder gegen die Behandlung einer Person ist dann weder rechtmäßig noch rechtswidrig. Die Kategorie des rechtswertungsfreien Raumes wurde insbesondere von Arthur Kaufmann propagiert und könnte auch im Kontext der Triage stärker diskutiert und mit dem allgemeinen Willkürverbot flankiert werden. Das wäre dann mal eine konstruktive Aufgabe für die Rechtswissenschaft.

    • Roberto Roberto Thu 9 Apr 2020 at 20:50 - Reply

      Ich fürchte, das überzeugt mich nicht. Das Recht kann, frei nach Hohfeld, einen Vorgang nicht nicht regeln. Für den nicht-staatlichen Einzelnen ist alles, was nicht verboten ist, erlaubt – die Aussage “weder rechtswidrig, noch rechtmäßig” kann man demnach hinter dem Komma beenden, sie würde schlicht rechtmäßig bedeuten. Zudem ist es nicht per se verboten, Leben gegen Leben abzuwägen, sondern nur im Bereich des Abwehrrechts aus Art. 1 I: Der Staat darf nicht Unbeteiligte töten, um mehr zu retten (LuftSiG). Geht es nur um die Schutzpflicht aus Art. 1 I, also darum, ob der Staat intervenieren muss, auch wenn dadurch andere sterben, gilt das Verbot der Abwägung so absolut nicht (so ausdrücklich: Die Schleyer-Entscheidung des BVerfG!). Solange Ärzte also bei der Triage darüber befinden, wem sie helfen – und nicht, wem sie ein bereits zugeteiltes Sauerstoffgerät wieder wegnehmen! – sollte eine Orientierung an den höheren Rettungsaussichten akzeptabel sein. Und was schließlich immer außer acht gelassen wird: Wir reden hier idR nicht vom Handeln Privater. Ärzte in staatlichen Krankenhäusern sind Teil des Staates und unmittelbar grundrechtsgebunden. Sollen wir wirklich staatliches Handeln als weder legal noch illegal einstufen?

      • Hella Sat 11 Apr 2020 at 00:40 - Reply

        In der Tat – das Rechtssystem kennt keinen dritten Wert. Im Übrigen wäre der sozialpsychologische Schaden durch so einen Rückzug des Rechts aus derartigen Situation kaum zu verantworten. Das Recht der Triage hat insofern die wichtige Funktion der Entlastung des individuellen Gewissens des Behandlungspersonals sowie der Organisation Krankenhaus und stellt außerdem die Politisierbarkeit der Vorgänge sicher. Außerdem dürfte als ausgemacht gelten, dass die fehlende rechtliche Strukturierung der Situation sehr schnell durch eine Binnennormierung innerhalb der Krankenhäuser aufgefangen würde.

  2. Markus Rau Thu 9 Apr 2020 at 08:59 - Reply

    Sehr geehrter Herr Professor Sauer,

    vielen Dank für diese wichtigen Überlegungen, mit denen Sie an Ihren schönen Kommentar zum Beitrag von Herrn Krüper anknüpfen. Allen drei Beobachtungen stimme ich voll zu, und ich freue mich sehr darüber, dass sie mit Ihnen nunmehr von einem Vertreter des Fachs formuliert worden sind – also aus dem Inneren des Wissenschaftsbetriebs.

    Die Zurückhaltung, die Sie zu Recht anmahnen, wird m.E. generell, also nicht nur in der aktuellen Krise, auch dadurch gefordert, dass die juristische Subsumption in den allermeisten Fällen kein “mathematischer” Vorgang ist. Das gilt in besonderem Maße in der “luftigen Abstraktionshöhe” des Verfassungsrechts (Maximilian Steinbeis), aber z.B. auch im Verwaltungsrecht. Völlig eindeutige Ergebnisse erscheinen mir eher selten zu sein. Dennoch haben wir uns alle schon im Studium daran gewöhnt, binär in den Kategorien von recht-/verfassungsmäßig und recht-/verfassungswidrig zu denken (was natürlich nicht grundfalsch ist und am Ende im Wesentlichen immer nur auch das Ergebnis gerichtlicher Verfahren und Entscheidungen sein kann und muss). Die soziologischen Bedingungen des Fachs kommen hinzu. Und natürlich auch die jeweiligen Persönlichkeiten seiner Vertreter, z.B. der eigene Gestaltungswille (man denke etwa auch an unterschiedliche “Richtertypen” am BVerfG in den letzten Jahren und Jahrzehnten mit ihren verschiedenen Zugängen zum Thema “richterliche Zurückhaltung”/Spielraum der Politik).

    Zu Recht weisen Sie auch auf die Problematik des Institutionenvertrauens hin, die eine besondere Verantwortung im juristischen Diskurs nach sich zieht. Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals auch auf die Parallele zu den migrationsrechtlichen Diskursen der letzten Jahre aufmerksam machen, bei denen mir viele Einlassungen (z.T. von ehemaligen Verfassungsrichtern) in der Entschiedenheit und Selbstgewissheit des Vortrags – trotz vielfach geäußerter, guter oder sogar besserer Gegenargumente – ebenfalls etwas sauer aufgestoßen sind.

  3. Gentman Thu 9 Apr 2020 at 18:18 - Reply

    Das Fehlen von Kommentaren kann vieles bedeuten – hier ist es wohl Folge der ganz außergewöhnlichen Qualität des Beitrags. Bravo!

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments b