Gewahrsam als letztes Mittel gegen die „Letzte Generation“?
Die Proteste der Klimaschutzgruppe der „Letzten Generation“ sind momentan aufgrund ihrer gewählten Protestformen ein vieldiskutiertes Thema. Eine der umstrittenen Protestformen besteht darin, sich mit den Händen auf der Straße festzukleben.
In München wurden am 3. November 2022 die an einem Protest Beteiligten, die sich auf der Fahrbahn festgeklebt hatten, festgenommen und wegen Nötigung und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz angezeigt. Nachdem sie ihre Protestaktion wiederholten, wurden sie in Gewahrsam genommen. Vor dem Ermittlungsrichter gaben sie an, ihre Aktionen fortsetzen zu wollen. Mehrere Ermittlungsrichter bestätigten die gegen insgesamt ein Dutzend Protestierende angeordnete Gewahrsamsdauer von 30 Tagen.
Auch wenn nicht alle Einzelheiten der Proteste und Ingewahrsamnahme bekannt sind und insofern bei der Bewertung des polizeilichen Vorgehens natürlich Zurückhaltung geboten ist, drängt sich hier aber auch die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auf. Zum einen stößt bereits die in Bayern gesetzlich vorgesehene Dauer des Gewahrsams von bis zu zwei Monaten auf verfassungs- und konventionsrechtliche Bedenken. Zum anderen spricht vieles dafür, dass auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, die § 17 bayPAG für eine entsprechende Haftdauer verlangt.
Die umstrittene Rechtsgrundlage des bayerischen PAG für den Gewahrsam
Mit der Novelle des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2017 wurden hinsichtlich des Gewahrsams neue Befugnistatbestände aufgenommen und die bis dahin geltende, absolute gesetzliche Obergrenze von 14 Tagen aufgehoben. Nach der Novelle von 2017 war auch ein unbegrenzter Präventivgewahrsam nicht mehr ausgeschlossen. Aufgrund der breiten öffentlichen Kritik an der Novelle wurde das Polizeiaufgabengesetz 2021 erneut geändert und die Regelung des Gewahrsams wieder entschärft. Die Freiheitsentziehung darf nun nicht mehr als einen Monat betragen und kann nur für eine Dauer von insgesamt zwei Monaten verlängert werden. Unabhängig von einer richterlichen Entscheidung ist die festgehaltene Person zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Trotz der Reduzierung der Haftdauer bestehen gegen die Regelung auch weiterhin verfassungs- und konventionsrechtliche Bedenken.
Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Regelung des bayerischen PAG aufgrund der Gesamtdauer
Insbesondere ist die zulässige Gesamtdauer, die über derjenigen der meisten anderen Bundesländer liegt, aus verfassungsrechtlicher und konventionsrechtlicher Sicht bedenklich. Ein präventiver Gewahrsam, der Monate dauert, kann – auch wenn er richterlich angeordnet wird – verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Der polizeiliche Gewahrsam fällt unter den verfassungsrechtlichen Begriff der Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG. Zwar folgt die Verfassungswidrigkeit eines einen oder mehrere Monate andauernden Gewahrsams nicht aus Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG, der eine Höchstdauer von 48 Stunden für Freiheitsentziehungen vorsieht, die die Polizei „aus eigener Machtvollkommenheit“ anordnet. Ein längerfristiger präventiver Gewahrsam verstößt aber gegen das Grundrecht der Freiheit der Person i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfGE 109, 190/220). Denn für keines der Schutzgüter des Gewahrsams ist erforderlich, dass sich dieser über mehr als wenige Tage erstreckt. Weder für die Beseitigung einer hilflosen Lage noch für die Durchsetzung von Maßnahmen wie einer Identitätsfeststellung oder eines Platzverweises sind mehr als wenige Tage erforderlich. Dies gilt auch für den Sicherheitsgewahrsam zur Unterbindung befürchteter Straftaten. Während eines mehrtätigen Gewahrsams ist es möglich, mildere Maßnahmen, wie etwa solche zur Aufenthaltsüberwachung oder Observation, bereitzustellen. Zudem lässt sich für den in der bayerischen Regelung vorgesehenen Zeitraum von 30 oder gar 60 Tagen keine solche zeitliche Nähe des befürchteten Schadenseintritts bejahen, dass die Freiheitsentziehung noch in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr bezweckten Ziel steht. Sollte sich nach dem Ende eines zeitlich angemessen beschränkten Gewahrsams herausstellen, dass die Betroffene erneut einen Entschluss zur Begehung einer Straftat fasst, kann allenfalls eine erneute Ingewahrsamnahme zulässig sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt so dazu, die Voraussetzungen einschließlich der Erforderlichkeit, regelmäßig neu zu beurteilen. Dies wird durch die Möglichkeit eines ein- oder sogar zwei-monatigen Gewahrsams, wie sie das bayPAG vorsieht, unterlaufen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont regelmäßig, dass die Dauer des Präventivgewahrsams in der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden muss. In seiner neueren Rechtsprechung hat er bereits bei einer Haftdauer von wenigen Stunden deren Verhältnismäßigkeit eingehend thematisiert (EGMR, Urteil vom 22.10.2018, S., V. u. A. ./. DEN, Nr. 35553/12 u. a., Rn. 161 ff.). Damit wird nochmals der enge zeitliche Rahmen betont, den der Gerichtshof dem Präventivgewahrsam zieht. Eine Haftdauer von mehreren Wochen oder gar Monaten wird diesen Rahmen kaum wahren können.
Wahrung der Anforderungen an die erforderliche Gefahr
Das Vorgehen gegen die Protestierenden aus München ruft aber selbst dann rechtliche Bedenken hervor, wenn man die Regelung für verfassungs- und konventionskonform hielte. Als Grundlage für die Anordnung des 30-tägigen Gewahrsams gegen die Klimaaktivistinnen kommen nur zwei Tatbestandsalternativen in Betracht: Nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 a) bayPAG kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat zu verhindern, wobei sich die Annahme nach lit. a) insbesondere darauf stützen kann, dass die Person die Begehung der Tat ankündigt. Die Voraussetzung der unmittelbaren bevorstehenden Begehung verlangt eine besondere zeitliche Nähe der befürchteten Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Bei der Ankündigung weiterer Protestaktionen für denselben Tag, die möglicherweise ebenfalls Straftatbestände erfüllen, könnte eine solche als gegeben angesehen werden. Von einer unmittelbar bevorstehenden Begehung kann aber keinesfalls für einen mehrtätigen oder gar mehrwöchigen Zeitraum ausgegangen werden.
Damit bleibt nur ein Rückgriff auf Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 bayPAG, der den polizeilichen Gewahrsam erlaubt, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut unerlässlich ist. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen 2017 (GVBl. 2017 S. 388) als Reaktion auf die Bedrohungslage durch Personen aus dem terroristischen Spektrum eingefügt. Sie soll einen Präventivgewahrsam auch dann ermöglichen, wenn anzunehmen ist, dass von einer Person eine konkrete Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut ausgeht, weil zwar bestimmte gefährliche Handlungen prognostiziert werden können, aber noch unklar ist, welche Straftatbestände dadurch im Einzelnen erfüllt werden. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr und damit ein konkretes Wahrscheinlichkeitsurteil hinsichtlich eines konkreten Schadensereignisses.
Die in Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 bayPAG gesteigerten Anforderungen an die Bedeutung des Rechtsguts nehmen Einfluss auf den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit. Er bestimmt sich nach der befürchteten Schadenshöhe und damit nach dem geschützten Rechtsgut. Bei den durch Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 bayPAG geschützten bedeutenden Rechtsgütern sind die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad daher grundsätzlich nicht zu überspannen.
Keinen Einfluss hat die Bedeutung des Rechtsguts hingegen auf die nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 bayPAG geforderte Konkretisierung des Schadensereignisses, die sich auch nach dem Willen des Gesetzgebers gerade von der drohenden Gefahr absetzen soll, bei der die Anforderungen an die Konkretisierung des Schadensereignisses abgesenkt werden. Das bayPAG hat die drohende Gefahr als Tatbestandsvoraussetzung mit der Novelle von 2017 für zahlreiche Maßnahmen eingeführt, aber gerade nicht für den Gewahrsam. Für den Präventivgewahrsam ist daher stets eine Prognose hinsichtlich eines konkretisierten Schadens erforderlich.
Die Konkretisierung des befürchteten Schadensereignisses kann in mehreren Dimensionen erfolgen. Es lassen sich sachliche, zeitliche und personelle Dimensionen unterscheiden, die jedenfalls ansatzweise konkretisiert sein müssen. In der sachlichen Dimension muss das Schadensereignis – im Unterschied zu Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 bayPAG – nicht bereits so konkretisiert sein, dass bereits feststeht, welche Straftaten befürchtet werden. Aber auch bei Nr. 3 muss die sachliche Dimension, also etwa die Protestform, jedenfalls soweit bestimmt sein, dass die konkret bedrohten bedeutenden Rechtsgüter benannt werden können. Der Aussage der Aktivistinnen allein, dass sie ihren Protest fortsetzen wollen, lässt ich indes nicht entnehmen, ob und welche bedeutenden Rechtsgüter gefährdet sind.
Anders als Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 bayPAG verlangt Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 bayPAG nicht, dass die Verwirklichung der Gefahr unmittelbar bevorsteht. Dies betrifft allerdings nicht die zeitliche Konkretisierung des befürchteten Schadens, sondern dessen zeitliche Nähe. Befürchtete Ausschreitungen beim nächsten Heimspiel des FC Bayern München in zwei Wochen sind zeitlich auf den Tag genau konkretisiert, aber nicht unmittelbar bevorstehend. Die von den Behörden in den Münchner Klimaprotestfällen befürchteten Verletzungen nicht konkretisierter bedeutender Rechtsgüter sind hingegen weder unmittelbar bevorstehend – sonst käme keine 30-tägige Gewahrsamsdauer in Betracht –, noch sind sie – wie das Heimspiel – zeitlich konkretisiert. Vielmehr erweckt die pauschale Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer des Gewahrsams den Eindruck, dass die Behörde lediglich irgendwann Gefahren durch erneute Klimaproteste erwartet und diese durch einen möglichst langen Gewahrsam möglichst lange ausschließen möchte. Einzig in der personellen Dimension nimmt die Behörde eine Konkretisierung vor, allerdings auch insoweit nicht hinsichtlich potentieller Geschädigter, sondern lediglich im Hinblick auf die Aktivistinnen. Von ihnen nimmt die Behörde an, dass sie zu einem noch nicht konkretisierbaren Zeitpunkt noch nicht konkretisierbare, aber bedeutende Rechtsgüter gefährden werden. Die Konstellation, in der einzig die Person des Gefährders konkretisiert werden kann, ist hingegen genau die der drohenden Gefahr. Bei ihr hat das bayerische Polizeigesetz jedoch aus guten, verfassungsrechtlich hinterlegten Gründen gerade keine Gewahrsamsbefugnisse eingeräumt, hat doch das Bundesverfassungsgericht bei bloß drohenden Gefahren selbst in Fällen des internationalen Terrorismus lediglich Gefahrerforschungseingriffe für verhältnismäßig (BVerfGE 141, 220/272 f.) erachtet.
Da es bereits an der konkreten Gefahr fehlt, kann auch dahinstehen, ob die gesteigerten Anforderungen an das Schutzgut erfüllt sind. Dass bedeutende Rechtsgüter gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 bayPAG betroffen sind, kann aber sicherlich nicht bei jeder Form des Protests angenommen werden.
Verhältnismäßigkeit eines 30-tägigen Gewahrsams
Lägen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, dann könnten durch einen Gewahrsam kurzfristig Proteste unterbunden und konkrete Gefahren abgewehrt werden, nötigenfalls auch durch mehrfache Ingewahrsamnahme falls sich nach dem Abschluss der Maßnahme aus einem neuen konkreten Protestentschluss eine neue konkrete Gefahr ergeben sollte. Auch ist aber der in Art. 4 bayPAG niedergelegte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bayPAG für den Gewahrsam mit dem Verweis auf dessen notwendige Unerlässlichkeit noch einmal betont wird. Danach muss die Ingewahrsamnahme besonders auch erforderlich sein. Hingegen kommen eine ganze Reihe milderer Mittel in Betracht: Von der Gefährderansprache über die polizeiliche Beobachtung bis hin zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Dass solche Mittel gegenüber Klimaprotestierenden genauso effektiv wie ein Gewahrsam sind, lässt sich jedenfalls nicht pauschal verneinen. Ferner müssen die Anforderungen an die Angemessenheit gewahrt werden, die mit zunehmender Dauer des Gewahrsams steigen. Für einen Zeitraum von 30 Tagen kann die Angemessenheit ebenso wenig angenommen werden wie eine konkrete Gefahr.
Fazit
Die pauschale Ausschöpfung der Höchstgrenze des Gewahrsams im Fall des Vorgehens gegen Aktivistinnen der Münchener Klimaproteste ist von der – ohnehin rechtlich bedenklichen – Rechtsgrundlage im bayerischen Polizeigesetz nicht gedeckt.
Stellt das nicht eine so erhebliche Gefahr dar, dass das BVerfG von sich aus tätig werden müsste?
Das Bundesverfassungsgericht kann nur auf Antrag tätig werden, getreu dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter. Eine verfassungsgerichtliche Klärung erscheint angesichts der nachvollziehbaren Argumente von Poscher/Werner aus meiner Sicht dringend geboten.
2020 kamen in Bayern 484 und 2021 443 Menschen durch Verkehrsunfälle ums Leben, im Mittel der vergangenen 10 Jahre wurden in Deutschland jährlich rund 10 Personen durch die Polizei erschossen und es kamen in Polizeigewahrsam (z.B. Wuppertal, Dessau, Berlin) Menschen unter fragwürdigen Umständen ums Leben. Da geht statistisch gesehen die größere Gefahr von anderer Seite als der Letzten Generation aus.
Die Autoren scheinen bewusst zu ignorieren, dass gleich sechs (!) unabhängige Ermittlungsrichter mit der Sache befasst waren/sind. Das schiene mir ein erheblicher Zufall zu sein, dass alle sechs Ermittlungsrichter hier Recht und Gesetz falsch anwenden oder sogar ignorieren.
Vielmehr ist es, entgegen der Ansicht der Autoren, eines der Stärken der bayerischen Justiz, dass sehr oft hart durchgegriffen wird. Dies dient richtigerweise auch der Abschreckung. Denn eins ist klar: Abschreckung durch hartes Durchgreifen von Polizei und Justiz ist das einzige, was diese, mit einer kämpferisch-aggressiven Grundhaltung versehenen, ultralinken schwerkriminellen Straftäter in die Schranken des Rechtsstaats weisen kann.
Ultralinks und schwerkriminell wurde die Weiße Rose auch genannt. Heute sind viele froh, daß diese jungen Menschen so mutig waren.
Was für ein vollkommen überzogener Vergleich.
Der Vergleich der Klebeaktivisten mit den Mitgliedern der Weißen Rose hinkt nicht nur – er ist absurd und lächerlich. Er rückt zudem unsere rechtsstaatliche Ordnung in die Nähe des NS-Regimes.
Wie schlicht ausgestattet doch manche sind.
tja, ob dieser Vergleich hinkt, werden erst spätere Generationen einordnen können.
Fakt ist: Der durch Menschen verursachte Klimawandel wird heftigere und vor allem längerfristige Auswirkungen haben, als die Nazizeit.
Und unser derzeitiges Rechts- und Politiksystem tut leider viel zu wenig bis gar nichts, diesen Klimawandel zu mildern.
Und auch hier gilt wieder der gute alte Tucholsky:
“Hier gilt ja derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als derjenige, der den Schmutz verursacht.”
Na, wer findet den Fehler, der in der gesamten Diskussion steckt?
Jedenfalls ist es definitv nicht die “Letzte Generation”, die falsch handelt.
Die „Letzte Generation“ handelt für mein persönliches privates Empfinden auf gleich mehreren Ebenen falsch.
Nehmen wir die Statements an Kulturgütern:
Da machen sich (vermutlich) kluge Köpfe Gedanken. Z. Bspl. “Wofür steht das Kunstwerk?”, “Wer war der Künstler?”. Nur berichten viele Medien kaum bis garnicht über die sinnbildliche Überlegung und mehr über die Störung an sich, die Außendarstellung und den entstandenen Schaden. Die Raffinesse ist zu komplex für einfache Schlagzeilen, welche die breite Masse erreichen sollen. Teilweise ernten sie Hohn und Spott für Lebensmitelverschwendung – whataboutism in Reinform.
Da lassen sich die sog. Klimakleber leicher vermitteln.
Die Aktion am Flughafen BER, oder auf Flughäfen ganz allgemein sehe ich äußerst kritisch. Mit Blick auf Störungen an den Nordstream-Pipelines und den jüngst provozierten Ausfall der DB-Infrastruktur, halte ich es für sehr bedenklich, so banal erscheinende Sicherheitsrisiken im Luftverkehr Medienwirksam offenzulegen. Es ist zwar nicht ganz falsch, Politik und Volk auf die Verletzlichkeit des Friedens in D und EU aufmerksam zu machen, aber über diese Grenzen hinaus sehen viele Augen zu, die daraus ggf. Nutzen ableiten, der dieses Frieden empfindlich Stören kann.
Auch hier rückt der mediale Impakt weit von der Botschaft der Klimaaktivisten ab.
Richtig oder falsch kann man hier zumindest nicht eindimensional anwenden.
Sie übersehen hier, dass nur weil die bayrische Justiz hier falsch handelt, dies noch lange nicht die Richtigkeit des Handelns der sog. “letzten Generation” begründet.
… nicht alles, was hinkt ist ein Vergleich – wie es so richtig heißt. Das erfrischende am Artikel ist es ja, dass man die Vorkommnisse von den Emotionen befreit und versucht der Frage nachzugehen, mit welchen legalen Mitteln ein Staat Personen begegnen kann, die sich zwar gerne auf ihre Rechte berufen, aber sich bei Bedarf über die Rechte des Staates oder Dritter hinwegsetzen. Eine Ausgangslage, die uns ja nicht nur im Zusammenhang mit dem Klimaschutz immer häufiger begegnet.
Die Wehrhaftigkeit des Staates bröckelt zusehends, auch mit Blick auf die Meinung dieser Kommentatoren! Haben die Bürger dieses Staates nicht ein Anrecht auf gesetzlich präventives Einschreiten gegen derartige Überzeugungstäter. Und dann gibts welche, wohl Soziologen, die meinen dass ds gezielte verstoßen und die beabsichtigte Schädigung anderer keine Verletzung der demokratischen Grundordnung (FDGO) darstellt Nach 50 Jahren Juristerei schaudert es mich, so etwas vom “juristischen Nachwuchs” zu lesen
Ich wüsste nicht, warum sich der Staat außerhalb der bestehenden Normen, wie Paragraf 240 gegen diese Demonstranten wehren müsste und dafür dann auch noch verfassungswidrige Rechtsfortbildung betreiben soll. Es wird bereits gegen diese Demonstranten vorgegangen. Die Lynchmentalität ist also unangebracht. Und wie sie sicherlich auch wissen, haben die Bürger vor allen Dingen ein Recht auf Handlungsfreiheit und somit auch die Versammlungsfreiheit. Wer in seiner Handlungsfreiheit durch ein verspätetes Kommen zur Arbeit eingeschränkt wird, dem steht es frei, sich zu beschweren und Konsequenzen zu verlangen, aber doch bitte nicht, indem Menschen verfassungswidrig über Monate festgesetzt werden.
Ich wüsste nicht, warum sich der Staat außerhalb der bestehenden Normen, wie Paragraf 264 gegen diese Demonstranten wehren müsste und dafür dann auch noch verfassungswidrige Rechtsfortbildung betreiben soll. Es wird bereits gegen diese Demonstranten vorgegangen, die Lynchmentalität ist unangebracht. Und wie sie sicherlich auch wissen, haben die Bürger vor allen Dingen ein Recht auf Handlungsfreiheit und somit auch die Versammlungsfreiheit. Wer in seiner Handlungsfreiheit durch ein verspätetes Kommen zur Arbeit eingeschränkt wird, dem steht es frei, sich zu beschweren und Konsequenzen zu verlangen, aber doch bitte nicht, indem Menschen verfassungswidrig über Monate festgesetzt werden.
Abschreckung als legales Mittel gegen die außerparlamentarische Opposition anzuwenden und zu rechtfertigen finde ich doch sehr bedenklich. Die Liste der bei uns als autoritäre Regime bezeichneten Staaten ist lang, die diese Praxis anwenden. In Bezug auf den Iran stehen wir auf der Seite der “Überzeugungstäter”, die nach iranischer Rechtsauffassung sich strafbar verhalten. Man kann natürlich diskutieren, ob das Kämpfen um individuelle Freiheitsrechte die gleiche Schutzwürdigkeit wie das Kämpfen um den Erhalt der biologischen Lebensgrundlage hat. Aber Fakt ist, dass die aktuellen politischen Maßnahmen in Deutschland nicht ausreichend sind, einen gravierenden, im Zeitrahmen einer Generation nicht mehr umkehrbaren Klimawandel, der die Bewohnbarkeit eines Großteils der aktuell bewohnten Fläche wesentlich reduzieren wird. Viele der notwendigen aber nicht getroffenen Maßnahmen würden den Wohlstand derer die aktuell im Wohlstand leben erheblich mindern.
Der Bayrische Staat und aktuell ein Großteil der Presse sind hier auf der Seite des Wohlstands. Was die sechs unabhänge Ermittlungsrichter angeht, da ist die Frage nach der ZDF Werbung erlaubt, nämlich wie gut sie auch auf dem zweiten Auge sehen.
Grundsätzlich sollten wie jeweilige Rechtssituation in den Staaten einbeziehen. Sie stellen eine wissenschaftliche Einschätzung als Fakt dar und ordnen die Ursache genau zu, das erscheint mir bedenklich. Die Politiker sind nach einem demokratisch legitimierten Prozess zu der Überzeugung gekommen, das die Maßnahmen zur Erhaltung anderer Lebensgrundlagen begrenzt werden müssen. Das ist das Wesen und der Sinn einer Demokratie. Solange wir demokratisches Handeln wollen, erscheint die regelmäßige Missachtung der staatlichen Ordnung wenig hilfreich. Wie in der Juristerei dem Staat höher Aufwendungen durch Überwachung aufgebürdet werden, erschreckt. Der Staat muss doch handlungsfähig bleiben. Es ist doch die Frage in wie weit Menschen mit Ihrem Rechtsbruch sinnvoll sanktioniert und an der Wiederholung gehindert werden. Möglicherweise könnten mildere Mittel eingesetzt werden, wenn die Gesetze mit mehr Konsequenz umgesetzt würden.
Jede/r Autofahrende ist ein brutalerer Überzeugungstäter als ein/e Letzte Generation-Aktivist/in: er/sie ist überzeugt, den öffentlichen Raum, die Natur und die Bewegung Schwächerer (Kinder/Ältere/Berhinderte) mit seinem egoistischen Mobilitätsverhalten rücksichtslos für sich nutzen zu dürfen. Wo bleibt die “Wehrhaftigkeit” des Staates gegen den aggressiven individualistischen Autoirrsinn?
Da ich extrem selten Auto fahre, habe ich bisher erst eine derartige “Protestaktion” aus der Autofahrerperspektive miterlebt.
Es wurde an der Ortseinfahrt Heidelberg an einer Kreuzung die Straße blockiert, die zum Krankenhaus abbiegt. Dort wollte ich auch hin und jemanden abliefern.
Ihr Hinweis auf “Kinder/Ältere/Berhinderte” wirkt für mich vor dem Hintergrund wie blanker Hohn. Die Klimaprotestler sollen erstmal aufhören, Behinderte und Schwerstkranke zu drangsalieren, bevor Sie vom hohen moralischen Ross runterargumentieren.
“Abschreckung durch hartes Durchgreifen von Polizei und Justiz ist das einzige, was diese, mit einer kämpferisch-aggressiven Grundhaltung versehenen, ultralinken schwerkriminellen Straftäter in die Schranken des Rechtsstaats weisen kann”
Wieso werden solche faschistischen Statements hier eigentlich nicht abmoderiert?
Was die so sehr betone Unabhängigkeit der Justiz betrifft, mein Hinweis, dass die Justiz bereits im Strafbefehlsverfahren sehr unterschiedlich entscheidet. So hielt ein Berliner Amtsgericht die Aktion der Straßenblockierung für rechtens, da mit wissenschaftlichen Fakten bezüglich Klimakrise vereinbar.
Kritisch sehe ich auch das Vorverlagern strafrechtlicher Abschreckung bereits im polizeirechtlichen Bereich, da so strafrechtlich relevante Tatbestände durch Prävention ersetzt werden, die strafrechtlich wesentliche Grundsätze, wie z.B. die Unschuldsvermutung, außer Kraft setzen.
Der Abschreckungseffekt kann jedoch gerade bei den friedlichen Blockaden der “Letzten Generation” nicht funktionieren, weil die Gefahr für die Umwelt dort als höher eingeschätzt wird, als die Gefahr polizeistaatlicher Mittel, die ja gerade nichts zur Klimapolitik beitragen. Eher verstärken sie die Kritik an einer exekutiven Handhabung, die dem Kampf ums Klima eine zusätzliche und kritikwürdige, polizeistaatliche Dimension geben.
Für bedenklich halte ich schließlich, die starke Orientierung auf Gesinnung und des die Gefahr eines Ersetzen des Rechtsstaates durch politische Willkür bzw. Missbrauchs für die eigene politische Position. Denn wenn bereits die Möglichkeit eines Strafbefehls für solchen Gewahrsam ausreichen soll, gibt es da nicht jede Menge von unbestimmten Gefahren, die ebenfalls Gewahrsam nahelegen?
Du schreibst: “Kritisch sehe ich auch das Vorverlagern strafrechtlicher Abschreckung bereits im polizeirechtlichen Bereich, da so strafrechtlich relevante Tatbestände durch Prävention ersetzt werden,…”
Mein eigener Beitrag dazu (siehe unten) geht in die gleiche Richtung….
Das Handeln der Gerichte ist sehr verwunderlich, denn sie sollen die Gesetze nach dem Ziel des Gesetzgebers interpretieren. Da erscheint die Einordnung des Berliner Amtsgerichtes schon sehr bedenklich, wenn sich ein Gericht über Gesetze hinwegsetzt. Es ist natürlich ein Spannungsfeld zwischen Gesetzen und der Gesellschaftswirklichkeit zu bedenken. Da gehen viele Richter und Gerichte deutlich über Ihre Aufgabe in der Gewaltenteilung hinaus.
Das Einzige, gegen das mit “Abschreckung durch hartes Durchgreifen von Polizei und Justiz” vehement vorgegangen werden sollte, ist eine solch militante Rhetorik, die – entgegen Ihrem Gerede von der angeblichen Rechtsstaatlichkeit – dem Polizeistaat Tür und Tor öffnet. Es ist nur schwer nachvollziehbar, wie und warum Sie zu legitimieren versuchen, dass Menschen, die mit einem mehr als legitimen Anliegen auf die Straße gehen – was man von den von ihnen eingesetzten Mitteln im einzelnen auch immer halten mag – radikal eingesperrt gehören, anstatt den Weg zu wählen, sich als Gesellschaft mit den wissenschaftlich absolut begründbaren Forderungen auseinanderzusetzen und konsequent danach zu handeln.
Es irritiert mich hier etwas, dass hier in der Kommentarspalte einerseits von Rechtsstaatlichkeit gesprochen wird, auf der anderen Seite aber das Verhalten der Aktivisten mit der wissenschaftlichen “Begründbarkeit” ihres Anliegens (wer sich genauer mit der Letzten Generation beschäftigt hat, wird diese zumindest für str. halten) gerechtfertigt wird – so, als ob es Aufgabe der Exekutive wäre, bei der Beurteilung der Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten eine politische oder wissenschaftliche Bewertung der Motive der Täter vorzunehmen. Auch gerichtliche Entscheidungen, die Blockaden für rechtmäßig halten, weil das Verhalten “mit wissenschaftlichen Fakten vereinbar” seien, sollten zum Nachdenken anregen, ob sich sowas noch innerhalb der Grenzen vernünftiger Vertretbarkeit bewegt.
Vergleiche mit der Weißen Rose sollte man sich übrigens allgemein sparen bei diesem Thema.
Ich verstehe Ihren Impuls die wissenschaftliche Begründbarkeit des Protests auf der einen und die Rechtsstaatlichkeit auf der anderen Seite zunächst mehr als skeptisch zu sehen. Die Judikative ist nicht dazu da, die politische Wahrheit festzustellen und auf dieser Basis zu urteilen.
Jedoch ist im Zusammenhang mit den Klimaprotesten das Versammlungsrecht als möglicher Rechtfertigungsgrund für die rechtsstaatlich sanktionierten Eingriffe der Protestierenden ein Abwägungsfaktor. Dem Versammlungsrecht wiederum sind solche materiellen Wertungen des Protestinhalts nicht fremd, wie das BVerfG selbst feststellte (“Wichtige Abwägungselemente sind hierbei […] auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand”). Für die Rechtfertigung des Eingriffs in die Fortbewegungsfreiheit der Autofahrende spielt es also durchaus eine Rolle, welchen Sachbezug das Protestanliegen zu der Protestform selbst aufweist. Dass ein wissenschaftlich unbeweisliches, absurdes Protestziel demnach weniger Sachbezug zur Protestform aufweist, liegt auf der Hand.
Insofern ist, sofern man die Brücke zum Versammlungsrecht schlägt, ein Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit (die die Abwägung der konkurrierenden Rechtsgüter enthält) nicht so fernliegend.
Sie sollten Ihren Kernsatz die judikative ist nicht dazu da der politischen Wahrheit festzustellen. Doch genau geschieht hier doch wenn wissenschaftliche Erkenntnisse gegen politische Entscheidungen in Position gebracht werden. Es gibt mit Sicherheit weniger sinnvolle Protestgründe, der Schutz der Allgemeinheit darf aber doch nicht automatisch gegenüber dem Recht des Einzelnen auf seine politische Meinung untergeordnet werden. Der Gesetzesbruch bleibt für die Allgemeinheit ein Problem.
Hartes Durchgreifen ist aber trotzdem an Recht und Gesetz gebunden. darf also maximal einen gegebenen Rechtsspielraum ausnutzen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob da nicht Richter einige Hintergedanken hinsichtlich der eigenen Karriere hatten. Bei der stark diskutierten Verabschiedung des BPAG wurde seinerzeit auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Präventivhaft ausdrücklich gegen Terroristen und ihr Umfeld gerichtet sei. Davon kann hier aber nicht gesprochen werden. Terrorismus leitet sich ab von “Schrecken”. Welcher wartende Autofahrer bitte war massiv verschreckt? Auf gar keinen Fall darf geltendes Recht missbraucht werden, um vor demokratischen Protestformen abzuschrecken oder an Stammtischen Punkte zu sammeln.
Da gibt es ein halbes Dutzend Richter, die fragwürdige Entscheidungen getroffen haben. Mir scheint als würde ErmR bewusst ignorieren das es auch Richter gibt die z.B. keine Strafbefehle gegen so genannte Klima-Kleber ausstellen.
Wenn wir, das sich-selbst-auf-der-Straße-Festkleben als schwerkriminell bezeichnen, wie ordnen wir dann Raub, Mord, Vergewaltigung, … ein?
Wenn wir diese Klimaaktivisten ultralinks verorten, wo stehen dann die RAF-Mörder?
Offenbar sind Klimaschutzgesetze, weil nicht ausreichend, mit den Grundrechen nicht vereinbar.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Es gibt Menschen, ich nenne sie mal Klimakriminelle, die aus finanziellen Motiven handeln. Wo werden diese Manager, die z.B. bei RWE, E.ON, Vattenfall, EnBW, Aral, Shell, … entscheiden, mit der gleicher Härte, in die Schranken des Rechtsstaats verwiesen?
Was ist denn krimimeller? Dass die Politik en gros untätig bzw. von Lobbyinteressen getrieben nur “Pflästerchenpolitik” gegen die wissenschaftlich belegte, menschengemachte Klimaerhitzung unternimmt. Oder dass junge Menschen, die Angst um ihre eigene Zukunft und um das Fortbestehen eines Grossteils der Menschheit, unserer Ökosysteme und der Erde als lebenswerten Planeten haben, mit nicht ganz legalen, ABER SEHR LEGITIMEN Aktionen auf diese Untätigkeit hinweisen? Meine Antwort habe ich gefunden.
Was krimineller ist, das ist egal. Was wichtig ist, dass Straftaten unterbunden werden, genauso wie Gefährungen für die Allgemeinheit. Durch das Festkleben aber nehmen diese Aktivisten in Kauf, dass sämtliche Rettungskräfte oder Polizei diesen Weg nicht mehr passieren können. Damit gefährden sie im Notfall Menschenleben. Bei einer normalen Demonstration, die angemeldet ist, wissen die Rettungskräfte im voraus bescheid und die Demonstranten können zur Not zur Seite gehen.
Betr.: Kommentar Beisner
vorbeugende Inhaftierung kann immer nur einer (konkreten) Gefahrenabwehr dienen. Die angeführte Argumentation bewegt sich aber im Bereich der Strafzwecke- Abschreckung= negative Individual-/Generalprävention und widerspricht damit dem grundsatz nulla poena sine lege.
T`schuldigung bin in der zeile verrückt. Der Kommentar bezieht sioch natürlich auf den von EemR
“Das schiene mir ein erheblicher Zufall zu sein, dass alle sechs Ermittlungsrichter hier Recht und Gesetz falsch anwenden oder sogar ignorieren.”
Nein ,es ist kein Zufall, dass sie Recht und Gesetz ignorieren. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die Justiz bei Linken wenig zimperlich ist und schon oft nachweislich ihre Befugnisse überschritten hat.
Linke werden inhaftiert, nur auf die Gefahr hin, dass sie den Verkehr behindern könnten. Rechte, die Menschen bedrohen, umbringen, Waffen horten, laufen dagegen mit Billigung der Justiz frei herum.
Die Gefahr die von ewiggestrigen”immer weiter so” Menschen ausgeht, die ignorieren, dass sich die Menschheit gerade selbst zugrunde richtet, die wollen Sie offensichtlich auch nicht wahr haben. Es ist bereits 5 nach 12 und auch ein hartnäckigers Leugnen wird nicht helfen. Wir werden noch viel mehr Opfer zu beklagen haben wenn wir nicht endlich aufwachen.
“schwerkriminellen Straftäter”? Eine etwas überzogener Worwahl würde ich sagen. Aber wahrschenlich ist Cannabis für Sie auch eine “Harte Droge”.
“Das schiene mir ein erheblicher Zufall zu sein, dass alle sechs Ermittlungsrichter hier Recht und Gesetz falsch anwenden oder sogar ignorieren.”
Nachdem das bayrische PAG ohnehin nicht zweifelsfrei verfassungskonform ist, könnten die richterlichen Entscheidungen auch ein Indiz für die Gleichschaltung der Justiz sein.
Auch Trump hat seinen Supreme Court mit Richtern besetzt, die ihm gewogen sind.
Hier spricht ein Freund der Präventivhaft. Mich würde mal interssieren, wie es Autofahrer finden würden, wenn sie für 30 Tage in Präventivhaft kämen, sollten sie zu schnell fahren oder falsch parken?
Falsch Parker verhindern zum Beispiel auch Rettungsaktionen oder behindern die Feuerwehr. Sollte man die Fahrer nicht auch gleich in Haft nehmen, zumindest wenn sie Wiederholungstäter sind?
Und zu schnelles Fahren führt häufig zu Toten im Straßenverkehr.
Sind Sie auch noch für Präventivhaft, wenn sie auf Raser angewendet wird?
Für die angesprochene elektronische Aufenthaltsüberwachung als milderes Mittel fehlt doch jede gesetzliche Grundlage im PolR und dazu auch eine Ergänzung des Staatsvertrages der BL über die Einrichtung und Aufgaben der EAÜ-Zentrale in Hessen?
Vielen Dank für den informativen Artikel.
Im Artikel steht, dass die Dauer des Gewahrsams in Bayern “über derjenigen der meisten anderen Bundesländer” liege. Welche Bundesländer sehen eine längere Dauer vor?
Sehr interessanter Beitrag.
Allerdings basiert er auf Annahmen zum tatsächlichen Geschehen, deren Einzelheiten bislang wohl nur den unmittelbar Beteiligten und den Richtern bekannt sind.
Die richterlichen Entscheidungen betreffen nach Zeitungsberichten nur einen kleinen Teil der von der Polizei in Gewahrsam genommenen Personen und die richterlichen Verlängerungen des Gewahrsams sind von unterschiedlicher Länge. Das spricht dafür, daß die Richter alle erforderlichen Abwägungen im Einzelfall vorgenommen haben, ehe sie ihre Entscheidungen verkündet haben.
Dagegen beschreibt der Artikel nur, was theoretisch alles schief gelaufen sein könnte und deswegen rechtswidrig sein könnte.
Angesichts der sich aus Presseberichten ergebenden, tiefen Überzeugung der Täter, sich in einem praktisch alles rechtfertigenden Widerstandskampf zu befinden, kann ich mir schon vorstellen, daß der eine oder andere Täter dem Gericht gegenüber konkrete Aussagen und Ankündigungen gemacht hat, die dann eben bei konsequenter Anwendung geltenden Rechts längeren Gewahrsam zur Folge hatten.
Sollten dabei Täter oder ihre Rechtsanwälte den Eindruck gewonnen haben, es sei zu Verstößen gegen gesetzliche oder grundgesetzliche Vorschriften gekommen sein, dann gehe ich davon aus, daß sie diese Fragen in weiteren Verfahren klären lassen. Dies um so mehr, wenn sie die Meinung der Autoren zur Verfassungswidrigkeit der bayerischen Vorschriften teilen.
Meine Hoffnung, daß diese Protest-Menschen sich auf von unserer Rechtsordnung erlaubte und geschützte Methoden der Meinungsäußerung beschränken, liegt nahe Null. Deswegen halte ich auch einige Ausführungen zu weniger einschneidenden Alternativen zum Gewahrsam in dem Artikel für realitätsfremdes Wunschdenken.
Allerdings wird vermutlich auch der Gewahrsam die Einstellung dieser Protest-Menschen zu illegalen Methoden der Meinungsäußerung nicht grundsätzlich ändern. Aber sollen sie deswegen ungehindert ihre angekündigten Rechtsbrüche begehen können? Auch nicht befriedigend.
Der Kommentar zeigt meiner Ansicht nach sehr anschaulich ein weiteres wesentliches Problem des Präventivgewahrsams auf. Denn wie der Verfasser richtig feststellt, kann über die Gründe der richterlichen Anordnung nur spekuliert werden. Anders als im Strafrecht gilt hier der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht. Damit ist das Verfahren der Kontrolle durch die Öffentlichkeit entzogen. Und das, obwohl ebenfalls Menschen für einen Monat eingesperrt werden. Auch deshalb muss, anders als das in Bayern der Fall ist, besonders restriktiv mit diesem Instrument umgegangen werden.
Der wahre parteitaktische Hintergrund für die CSU (und viele andere reaktionäre Kräfte) dafür, selbst bei Ordnungswidrigkeiten eine eigene „besondere Schwere der Schuld“ zu fordern und auch praktisch durch Vorbeuge-Gewahrsam durchsetzen zu wollen, dürfte doch in einer tiefsitzenden Angst vor nachhaltigem Machtverlust und intellektueller Bedeutungslosigkeit liegen (die CSU ab 2023 nur noch als eine relativ unbedeutende Regionalpartei).
Da das umstrittene bayr. PolizeiaufgabenG bekanntlich ein Landesgesetz ist, zunächst ein kurzer Hinweis auf das ursprüngliche Verhältnis des Freistaates zur (alten) „BRD“ und dem Grundgesetz:
Anfang Mai 1949 wurde im Parlamentarischen Rat über die Annahme des Entwurfes zum Grundgesetz abgestimmt; die meisten der 12 Gegenstimmen kamen von CSU-Delegierten. Auch wenn das etwas merkwürdige Quorum in Art. 144 (1) GG bekanntlich erfüllt wurde, hat es sich der Bayr. Landtag in seiner Sitzung vom 19./20. Mai 1949 nicht nehmen lassen, dem Grundgesetz mit deutlicher Mehrheit die Zustimmung zu verweigern. Die treibende Kraft für die Ablehnung des GG (oh, welch Wunder) war erneut die selbstgekrönte Staatspartei CSU. Grund für diese Art Fundamentalopposition: ein wahrscheinlich ethno-genetisch bedingter Drang, wider den Stachel zu löcken (dabei war Bonn doch gar nicht mehr preußisch).
Anscheinend hält bei den Dauergästen in der Münchner Staatskanzlei immer noch eine Art „Mentalreservation“ gegen die inzwischen „gesamt“-deutsche Verfassung an. Man muss kein Karl Valentin sein, um hier eine gewisse Hinterfotzigkeit zu vermuten. Zumindest wären bei dem einen oder anderen Alpen-Rebellen objektiv Zweifel an der Verfassungstreue angebracht…
Jeder der sich noch an den langjährigen Ersatz-Kini Franz Josef I. zu erinnern vermag, kann sich auch lebhaft vorstellen, wie Strauß die heutigen „Aktivisten“ (über deren kognitive Fähigkeiten man durchaus geteilter Meinung sein kann) abkanzeln würde: als Gehirnprothesenträger (ein Lieblingsspruch von FJS).
Nun zum „bundesstaatlichen“ Aspekt der damaligen Ablehnung des GG durch die CSU:
Der damals seine Partei dominierende Ministerpräsident Ehard gab zur Begründung für die Ablehnung des GG an, dass nämlich bei dem Entstehungsmodus der neuen Bundesrepublik ein alliierter Zwang vorgelegen habe, welcher der CSU keine andere Wahl als die Ablehnung gelassen habe.
Jetzt war Hans Ehard eigentlich kein dummer Mann, und schaut man sich die Entwicklung zur Jahresmitte 1948, als die Entscheidung für die Gründung eines westdt. Teil-“Staates” gefallen war, genauer an, kann man durchaus die Einschätzung des damaligen bayr. Ministerpräsidenten teilen.
Daraus ließe sich nunmehr wieder etwas hinterfotzig ableiten, dass der von den alliierten Siegermächten aufoktroyierte Prozess der Verfassungsgebung (auf dem Gebiet der späteren „BRD“) durchaus gewisse Legitimationsdefizite offenbart. Berücksichtigt man weiterhin, dass in der bayrischen Delegation für Herrenchiemsee (der Vorstufe des Parlamentar. Rates) mit Prof. Nawiasky ein absolut profunder Kenner der Rechtstheorie und Allgm. Staatslehre (Kollege Kelsens) war, stellt sich nahezu zwangsläufig die Frage, was ist seitdem alles schiefgelaufen oder aber: quo vadis Bavaria?
Alles wirklich super spannend, nur komplett am Thema vorbei.
Mal noch eine ganz andere Frage: Wie und mit welchen Folgen landet ein solcher “präventiver Gewahrsam” eingentlich im polizeilichen Führungszeugnis? Könnten diese Personen noch im öffentlichen Dienst als Angestellte oder Beamte arbeiten oder droht durch solche Einträge eine Entlassung?
LG Markus, juristischer Vollpfosten ohne jegliche Ausbildung in dem Bereich 😉
Das ist die verrücksteste Idee des Jahrtausends, sich GEGEN die Kämpfer für das Klima zu richten, anstatt etwas gegen den Klimawandel zu tun.
Wie glauben diese Menschen in 5-10 Jahren zu leben, zwischen Hitzetoten, unzähligen Klimaflüchtlingen und einer ausgedorrten Natur (Deutschlands Flächen zählen zu über 50% als von Austrocknung bedroht oder bereits ausgetrocknet).
Es ist der absurdeste Irrsinn aller Zeiten, Energien in den Kampf gegen die Leute zu stecken, die für eine lebenswerte Zukunft kämpfen.
Natürlich müssen wir etwas gegen den Klimawandel tun. Die Problematik ist leider nicht so einfach, wie Viele es gerne hätten. Große Probleme mit der Dürre in Deutschland entstehen durch die seit vielen Jahren kritisierte Grundwasserausbeutung. Man hat aus Nichtkenntnis der Probleme, Moore trocken gelegt. Hochwasserschutz ist heute meistens noch darauf ausgelegt das Wasser weg zu befördern, damit es in möglichst kurzer Zeit ins Meer transportiert wird.
“Die Problematik ist leider nicht so einfach, wie Viele es gerne hätten. ”
Stimmt, sie ist noch viel einfacher – nur die Konsequenzen will niemand tragen. Alle wollen gerne gewaschen werden, aber nass wollen sie nicht werden. Es ist ja so viel leichter, mit dem Fingar auf andere zu zeigen und sich damit hareauszureden, dass das eigene Handeln unbedeutend und deshalb nicht nötig sei.
“Große Probleme mit der Dürre in Deutschland entstehen durch die seit vielen Jahren kritisierte Grundwasserausbeutung. ”
Richtig – und niemand tut etwas dagegen.
“Man hat aus Nichtkenntnis der Probleme, Moore trocken gelegt. ”
Nein, in vollem Bewusstsein. Die Probleme, die uns heute als “neu” verkauft werden, sind seit Jahrzehnten bekannt – wenn nicht seit Jahrhunderten – aber die mahner wurden schon immer verunglimpft und kriminalisiert.
DANKE Ihnen für diesen Kommentar. All jene, die Klimaaktivist*innen verteufeln, haben den Ernst der Lage noch nicht begriffen.
“All jene, die Klimaaktivist*innen verteufeln, haben den Ernst der Lage noch nicht begriffen.”
Doch haben sie – sie sehen ihren eigenen Komfort in Gefahr.
Die Autoren führen aus: “Ein längerfristiger präventiver Gewahrsam verstößt aber gegen das Grundrecht der Freiheit der Person i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfGE 109, 190/220). Denn für keines der Schutzgüter des Gewahrsams ist erforderlich, dass sich dieser über mehr als wenige Tage erstreckt. … Zudem lässt sich für den in der bayerischen Regelung vorgesehenen Zeitraum von 30 oder gar 60 Tagen keine solche zeitliche Nähe des befürchteten Schadenseintritts bejahen, dass die Freiheitsentziehung noch in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr bezweckten Ziel steht.”
Die Autoren sehen in der Ungewissheit darüber, wann genau die betroffenen Personen die umrissene Störung der öffentlichen Sicherheit vornehmen wollen, ein Hindernis für die Bejahung der Angemessenheit. Dem kann nicht recht gefolgt werden. Denn bei der Angemessenheitsprüfung geht es um den Vergleich der Schwere der Beeinträchtigungen (einerseits der öffentlichen Sicherheit, andererseits der Rechtsgüter der von der polizeilichen Maßnahme Betroffenen). Die Ungewissheit des Zeitpunktes der Beinträchtigung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Dennoch ist den Autoren in ihrem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit beizupflichten. Die Begründung sehe ich allerdings woanders, nämlich in der Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung: Der bayerische Unterbindungsgewahrsam ist bei der maßgeblichen materiellen Betrachtung ein Rechtsakt der Bestrafung und fällt deshalb in die Anordnungskompetenz der Strafjustiz und nicht der Exekutive.
Begründung: Indem die von einem Strafgericht verhängte Strafe kriminalpolitisch u.a. einen spezialpräventiven Zweck verfolgt (Verhinderung der Wiederholung der Tat durch den Täter oder die Täterin), dient sie der Abwehr einer abstrakten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Die Abstraktheit der Gefahr ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass nicht bekannt ist, wann genau der Täter eine gleichartige Tat in Zukunft begehen würde. Die verhängte Strafe soll diese abstrakte Gefahr bekämpfen. Andererseits setzt die Bekämpfung einer bloß abstrakten Gefahr jedermann einem hohen Risiko der Beeinträchtigung eigener Rechtsgüter aus. Zwar hält auch das Polizeirecht Ermächtigungsgrundlagen zur Bekämpfung rein abstrakter Gefahren bereit; die dort vorgesehenen Eingriffe sind jedoch von geringerer Intensität und betreffen regelmäßig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hier geht es jedoch um schwerwiegende Eingriffe. Eben deshalb besitzt nicht die durch die Verfolgung ihrer Aufgabe als nicht völlig unparteiisch einzuschätzende Exekutive, sondern die Judikative insoweit die Anordnungskompetenz. Zudem ist Voraussetzung, dass der Betroffene oder die Betroffene einer bereits begangenen Straftat für schuldig befunden wird. Dadurch wird das Risiko, von einer einschneidenden Maßnahme der Bekämpfung einer bloß abstrakten Gefahr betroffen zu werden, personell eingegrenzt.
Die im bayerischen PAG vorgesehene richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ändert nichts daran, dass die Anordnung des Unterbindungsgewahrsams formell und auch funktional eine solche der Exekutive ist. Denn es findet lediglich eine Überprüfung einer bereits getroffenen Maßnahme durch das Gericht statt. Wie der Fall läge, wenn der Unterbindungsgewahrsam originär auf Antrag der Polizei vom Gericht anzuordnen wäre, braucht hier nicht erörtert zu werden.
(PS: Eine ähnliche Problemlage findet sich m.E. beim Aufenthaltsverbot, zu dem ich vor etlichen Jahren einen entsprechenden Beitrag veröffentlicht habe.)
Als in Rechsdingen durchaus beschlagener Bürger, ohne entsprechendem akademischen Hintergrund, bestätigt mich der Artikel in meiner Auffassung dahingehend, dass das bayrische Polizeigesetz zumindest in Teilen nicht verfassungskonform ist. Ich hoffe das dies bald geklärt wird. Weitehin stellt die Anwendung der Beugehaft die Klimaaktivisten unter Beifall der AFD und weiten Teilen der CSU zu unrecht in die Ecke von Terroristen. Mindestens durchschnittliche Intelligenz vorausgesetzt, müsste diesen Politikern klar sein, welcher Gefahr sie die Protestteilnehmer, die möglicherweise nerven gleichwohl aber ein drängendes Anliegen verfolgen, damit aussetzen. Die künstlich erzeugte Lynchstimmung gegen einen im Grunde harmlosen “Oberschülerprotest” halte ich jedenfalls für sehr gefährlich. Zudem stelle ich mit Blick auf letzten Winter, als Reichsbürger, Querschwurbler und andere neozaistische Gruppen den Rechsstaat mit Ankündigung regelmäßig vorgeführt haben, erstaunt fest, dass in Bayern – meiner Kenntnis nach – nicht einmal Maßnahmen wie Beugehaft angedroht wurden. Die Gefahr für unsere freiheitliche Gesellschaft wurde hier offensichtlich nicht gesehen oder ignoriert.
Traurig,das sich junge Menschen dazu gezwungen sehen,sich auf die Strasse oder Flugbahn o.ä. zu kleben,um sich Gehör zu verschaffen.Sich selbst in Gefahr bringen und Schaden zuzufügen. Angst und Verzweiflung müssen groß sein.Und das verstehe ich gut,denn auch ich habe Angst vor dem,was noch auf uns zukommen mag.Siehe Sommer 2022.
Friday´s for Future -die Wirkung dieser Bewegung ist verpufft,leider.
G 20-geschenkt.Also, was bleibt….
Und regt sich einer der “Kritiksierer” (der letzten Generation) über die Opfer(Toten) des Klimawandels auf ?
Sand im Getriebe ist höchst unwillkommen-Buisness as usal ist die Devise.
Die legislative ist über ihre Kompetenz geschritten.
Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.
Grundgesetz Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Aritikel20 /4
Oder hab ich einen Fehler in meiner Denkensweise kann auch sein.
Als Nichtjurist vermag ich den Konflikt zu erkennen, aber nicht zu bewerten.
Als deutscher Bürger mit Zweitwohnsitz in den Niederlanden habe ich aber ein dortiges Urteil vor kurzem zur Kenntnis genommen, wonach sogenannte “Klimaaktivisten” zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt wurden. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung ist m.M. das Problem des vorbeugenden Gewahrsams gelöst. Ob im o.g. Fall dieses Urteil zur Anwendung gekommen wäre oder zu hart ausfiele, überlasse ich den Juristen. Richtig ist jedoch sicherlich, dass die “Strassenkleber” auch für die entstandenen Kosten und eventuelle Folgekosten zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Bei Mehrfachtätern müsste sich dann das Strafmaß deutlich steigern.
“Richtig ist jedoch sicherlich, dass die „Strassenkleber“ auch für die entstandenen Kosten und eventuelle Folgekosten zur Rechenschaft gezogen werden müssten. ”
Typische Reaktion des Kolonialherren-Wohlstandsbürgertums.
Und wann und auf welche Weise ziehen wir Die Wasserverschwender und -entzieher, die Umweltverschmutzer und die Profiteure fossiler Energiegewinnung zur Rechenschaft, die uns das alles erst eingebrockt haben? DAS sind nämlich die eigentlichen Verbrecher.
Nur weil etwas als “Recht” gilt (das noch dazu meistens von den Mächtigen als solches definiert wird…), ist es nämlich noch lange nicht richtig!
Wenn alljählich der Bauernverband mit seinen suventionierten und steuerneutralen Traktoren die Innenstädte blockiert kommt der Landwirtschaftsminister und singt ein Lied. Dabei steht im Demonstrationsrechts nichts von lebensbedrohlichen Landmaschinen. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Verhaften und angemessen anklagen. Notfalls ebenen mehrmals am Tag. Man könnte die Mittel de Straftat beschlagnahmen, wie Handy und Autos.
Eine Demokratie braucht den Protest den die Menschen auch hören und fühlen können. Auch wenn das echt nervt und die lieber die Politiker direkt nerven sollten: Kettet euch bei VW ans Werkstor oder die Tiefgarage des Bundestags
Der Vergleich ist vollkommen daneben. Bei den Bauernprotesten in den Städten handelte es sich um angemeldete Protestzüge, welche in enger Zusammenarbeit mit der Versammlungsbehörde/Polizei vollkommen legal durchgeführt wurden. Die Landwirte haben darüber hinaus kein bedenkliches den Rechtsstaat untergrabendes Verhalten an den Tag gelegt, sondern im Einklang mit der Rechtsordnung von ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gebrauch gemacht. Wenn etwa, wie in Bremen geschehen, eine Parkwiese dabei zerstört wurde, dann wurde diese sofort durch die Landwirte selbst freiwillig wiederhergestellt. Von einer solchen Protestkultur können sich alle anderen mal eine Scheibe abschneiden.
Beste Grüße ein Fahrer von lebensbedrohlichen Landmaschinen
Zum Grundverständnis des Rechtsstaates gehört auch, daß ein solcher nur funktioniert, wenn es bei der weit überwiegenden Mehrheit seiner Gesellschaft einen Konsens gibt, seine Regeln und verbindlichen Rechtsnormen zu achten. Dieser Konsens und die Funktionalität des Rechtsstaates stabilisieren und stärken sich wechselseitig. Geht ersterer verloren, kann der Staat nicht 20% oder mehr seiner Bevölkerung zur Rechtstreue zwingen. Irgendwo gibt es eine schwer definierbare Grenze, jenseits derer die staatliche Ordnung nur noch mit zunehmend repressiver Gewalt aufrechterhalten werden kann. Wird diese Grenze überschritten, tritt eine Eskalationsdynamik ein und es wird sehr schwer, die Staatsgewalt wieder zu begrenzen. Diese Gesetzmäßigkeit kann in der Entwicklung vieler Staaten nachvollzogen werden, die uns heute als autoritär gelten.
Das bedeutet – Recht hin oder her -, wer starke, dynamische Bewegungen repressiv unter Kontrolle bringen will, durch Einschüchterung, Ausgrenzung u.ä., spielt va-banque. Sollte er sich verrechnen, sollten seine Maßnahmen nicht aufgehen, bewirkt er möglicherweise das genaue Gegenteil und das gesamte Rechtssystem gerät außer Kontrolle. Und dann Gnade uns Gott.
Der Rechtsstaat ist kein unverrückbares, sich selbst absicherndes Fundament. Er bedarf der Pflege durch eine kluge, vorausschauende Politik. Die Grundbedingungen des Menschseins und der gesellschaftlichen Existenz rangieren in der Hierarchie der Prioritäten vor dem Rechtsstaat. Ohne sie kann es ihn nicht geben und ohne sie hätte er keinen Sinn. Daß mit dem Klimawandel existenzielle Bedingungen für die Menschheit bedroht sind, ist Grundtenor medialer Darstellungen und politischer Sonntagsreden. Auch die notwendigen Maßnahmen, wieviel CO2 eingespart werden muß und wiewenig erfolgreich die Politik bislang ist, entstammen nicht der Phantasie dieser “Letzten Generation”.
Ob man juristisch argumentieren kann, daß mit der Untätigkeit der Politik, den offenkundig unzureichenden Maßnahmen, wenn die Investitionen in Militär hundert- oder gar tausendmal so hoch sind, wie die in Klimaschutz, die Grundordnung der Verfassung mittelbar existenziell bedroht ist und damit ein Widerstandsrecht auch durch die Verfassung selbst gegeben ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Solche Fragen werden in der Regel jeweils aktuell und im historischen Rückblick (wenn es ihn geben sollte) unterschiedlich bewertet. Ich denke, daß man dem Problem mit juristischen Kriterien nicht beikommt. Das muß politisch gelöst werden und ich hoffe sehr, daß die Politiker das bald einsehen werden.
Ich begrüße übrigens die Aktion selber!
In Zeiten, wo selbst die “grün angehauchte” Regierung diejenigen belohnt, die im Jahre 2021 viel Strom und Gas verbraucht haben, sind drastische Mittel notwendig.
Ich bin jederzeit bereit, durch eigenes umsichtiges Verhalten zum Klimaschtz beizutragen.
Das radikale Verhalten, das selbst vor tödlichen Unfällen nicht zrückschreckt, kann ich nicht unterstützen. Blockade verursachen im Stau ein hohes Aggressionspotential. Außerdem wird die Luft durch die Abgase massiv belastet.
Man muß das eine gegen das andere abwägen und nach sinnvollen Lösungen suchen, welche allen dienlich sind.
“Außerdem wird die Luft durch die Abgase massiv belastet.”
Willkommen in Absurdistan.
“Man muß das eine gegen das andere abwägen und nach sinnvollen Lösungen suchen, welche allen dienlich sind.”
Protest ja, aber bitte nicht so, dass ich davon was erleben muss?
Die angebliche Gefahr geht aber vom Stau aus, und wenn man dies als Gefahr begreift, dann ist es natuerlich bis zum Ende gedacht so, dass der Staat die verdammte Pflicht hat jeden Stau zu vermeiden, indem er es einem Teil der Autofaher untersagt, die staugefaehrdeten Strecken nicht zu befahren bis die Staugefahr beseitigt ist. Bis dahin nimmt doch jeder Autofahrer, das Risiko billigend in Kauf, dass durch seine Teilnahme am Strassenverkehr ein Stau ausgeloest wird, der letztlich zum Ableben von Menschen fuehren kann. Ergo muss man folgern, dass man konsequenterweise jeden Autofahrer vorsorglich mal besser in Gewahrsam nimmt. Warum bekommen die Nichtrettungsgassenbilder nur sehr maessige Geldstrafen und Punkte in Flensburg, warum landen die nicht regelmaessig im Gewahrsam, vielleicht gaebe es die dann tatsaechlich nicht mehr.
Diese Fälle hochzubürsten in die Strafgerichtsbarkeit, erinnert an furchtbare Juristen, nicht an Verhältnismäßigkeit.
Es ist eine Unbotmäßigkeit mit der mit milden Mitteln auf eine Riesengefahr hingewiesen wird, von der wir alle wissen, zu deren Abwehr der Wille fehlt, weil Nebenziele wichtiger und naheliegender erscheinen.
Der Staat, der mir vorschwebt, entzieht den Protestlern die Grundlage durch Handeln.
Zwischenzeitlich läßt er sich nicht vorführen, sondern antwortet selbstbewußt, stark und adäquat, wie wirksame Erziehung: Wer blockiert, sieht sich für dieselbe Zeit zum Schülerlotsendienst verdonnert, wer verschmiert, macht das Gelände drumrum sauber etc.
Meine Meinung ist die, dass die Jugend nicht zum Spaß oder um Behörden und Volk zu ärgern protestiert! Die Jungen, die protestieren, sich ankleben ect. haben Angst um ihre Zukunft, und sie werden von der Wissenschaft bestärkt! Statt sie “weg zu sperren” sollte wenigstens darüber nachgedacht werden, ob sie eventuell im Recht sind mit ihren Forderungen! Ich bin jetzt 49 Jahre (22.02.1973), aber selbst ich sehe, wie die Welt aus den Fugen zu gleiten scheint! Ich bin gelernter Kfz- Motorradmechaniker, später lernte ich Physikalisch- Technischer Assistent. Mein Hobbys sind Astronomie betreiben, lesen und Sport (Rad fahren, Fitness, Judo). Ich kann rechnen und denken, und ich sehe, wie sich das “Wetter” zum Heißen, Trockenen, Überschwemmten und zu langen unveränderten Perioden ändert. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben einfach Zukunftsangst, und sie werfen den Entscheidern Trägheit und Ignoranz vor. Der Jugend und mir ist klar, dass man mit Naturgesetzen nicht diskutieren oder verhandeln kann. Aber diejenigen, die Entscheidungen treffen “dürfen” meinen, dass das schon irgendwie geht! Ich kann Ihnen versichern: Es geht nicht – die Natur gewinnt immer! Die Jugend will nur ein Einlenken der Politik. Sie muss sich eingestehen, dass Geld nicht alles ist, nur die Wurzel allen Übels…… Manchmal denke ich, dass man der Menschheit nicht mehr helfen kann!
Viele Grüße,
Marco Longobucco
http://www.marco-longobucco.de
Die protestierenden Täter sollten meiner Meinung nach aus Gründen von Umweltverschmutzung angeklagt werden, denn durch sie wird vermehrt mehr schädliche Gase der Fahrer ausgestoßen. Egal wie oft sie sich festkleben, das wird das Verhalten der Menschen nicht ändern.
Doch schon wieder reden wir bei den Protesten nur über die Symptome der Umweltverschmutzung (wie Autofahren, Fliegen etc.) Der eigentliche und einzige Grund die Überbevölkerung klammert man aus. Gäbe es auf dem Globus nur eine Million Menschen, gäbe es auch keine bedrohenswerte Umweltverschmutzung. Umgekehrt gilt, auch wenn wir uns noch so bemühen die Symptome zu bekämpfen werden wir letztendlich scheitern, wenn die Bevölkerung weiterhin zunimmt. Der Mensch ist zu erfolgreich. Wir führen kaum Kriege, haben die meisten Krankheiten im Griff und die Hungernden auf der Welt werden immer weniger. So erfreulich das alles ist, es gibt kein Regulativ, wir werden immer mehr. Ich habe selber keine Antwort auf die Überbevölkerung, doch die scheint auch niemand sonst zu haben, denn wir vergeuden unsere Diskussionen mit der Frage, wie wir die Auswirkungen der milliarden Menschen in den Griff bekommen und sugerieren das dies überhaupt möglich ist. Dies dürfte eine Fehleinschätzung sein!
Mit freundlichen Grüßen Markus Zillich
“Wir führen kaum Kriege, haben die meisten Krankheiten im Griff und die Hungernden auf der Welt werden immer weniger. ”
Hier ist wohl der Wunsch Vater des Gedankens.
“Die protestierenden Täter sollten meiner Meinung nach aus Gründen von Umweltverschmutzung angeklagt werden, denn durch sie wird vermehrt mehr schädliche Gase der Fahrer ausgestoßen. ”
Willkommen in Absurdistan.
… eine Meinung hat jede*r, Ahnung leider nur wenige – zu denen gehören Sie, denn sonst wüssten Sie, dass es keinen Straftatbestand der “Umweltverschmutzung” gibt, mal ganz zu schweigen davon, dass nicht die Protestierenden Gase absondern, sondern die Fahrzeuge. Ganz nebenbei: Die Fahrer*innen könnten den Motor auch ausstellen, solange der Verkehr ruht.
mich irritiert hier vor allem ,dass da ein recht konstruiert wurde,bei dem die diskriminierten opfer nicht mal das recht erhalten sollen ihre eigenen rechte zu verteidigen.ihnen kein sofortiiger kontakt und keine herbeirufung eines anwalts ,eines strafverteiiger zugestanden wurde.dise nsu schäpe hatte gleich 3.
ja…das gesetz ist meines ea menschenrechtsbrechend.wegen der verwigerung der menschenrechtsstatlichkeitsrechte auf einen strafverteidiger,der langen in
haftnehmung. und mr wird klar wer hir erhblich an unserer demokratie nagt.
man stelle sich vor die csu liesse sich zu grösseren krimialstücken herab und man wolte in münchen dagegen protestieren. odergegenetwas anders und
es wird ein vorfall provoziert o. durch zivilpolizei herbeigeführt oder vom verfassungsschutz.schon hört die menschenrechtsdemokratie auf..:?
dass sich die csu ein derartiges recht zum gesetz gmach hat und es deratig angewndet wurde….wnnach nicht in vollr läng mus ein strafrechtlichs verfahren nach sich ziehen.1 .totalitärstaatlichkeitseinüungen gehen gar nicht
2 bedarf es der hireichnden entschädigung.3. ist nah einfacher logik jeder beitrag zu einem klimazid/geozid ein kapitalverbrechen.d.h. man annnicht noch ebendurch die wlt jetten mit dicken dieselschleudern ect. weiterfahrn..
die klimatoten in der brd die allein an der hitze gstorben sind hattn ein garantiertes cht aufsogar unversertehit und würdehier nun her zu ghen und diese mnschenrechtsaktivistinnn zu kriminalisieren ist nicht nur in erhebliche
herabwürdigung…sie ist auch eine demonstrationsverhinderung für einen schnelleren ausstieg aus der co2 energie . es hat in einer menschenrchtsprioritären demokratie..undauch im internationalm recht gar kein recht auf klimazidär bzw. geozidäre beteiligung.kein recht beiträge
zur zerstörung des klimas ….wir leben nicht auf einer südseeinsel mit landunterakkutheit oder au halli hooge..aber an derhitz wäre ich selbst beinahe in die notaunahme gekommen.und menschenrechtsind univesell allgemeingültig und unteilbar.verhalten die dazu beitragen das andern
menschen ihr lebensraum genommen wird ennt manwohl ökozidär.
s hatte 30 jahre zeit. insofern ist der akt dr bayrischen justiz auch unter dem aspekt der ideologischen amtsmisbräuchlichkeit und des missbrauchs staatlicher institutionen zu sehen.auch die vertischungeiner ehblichen straftat drch verhindern vonöffetlichkeit. wirsitzen nicht hochklimatisiert in weichen sesseln.die unterdrückung zwingnd notwendigen enschenrechtserhaltenden protests isteine nichtmnschenrechtstragbare missbrauchshadlung.
dise leute wagen auch für herzkranke,lungenkranke .ältere menschen mit kreislauf problemen legalen widerstand.si fordrten bisher nicht mals regress von denen di uns das gegen lle vernunft aber gewinnbringend engebrockt haben. und wegen denenist noch nicht auf nachhaltigeeneri umgstellt worden….die solarenergie veruntreut für parteispenden der atomindustrie..
di endlagerung ungesichert nd im ural entsorgt.di zeche zahlen die genrationen..deutscher steuerzahlerinnen.
derer die den klimazid überleben könnten.das sich doch im kontextuellem rechtsdenken sachverhalte für den eugh.für menschenrchte…
es war ja schon immer ein akt geistiger barbarei die dinge aus dem kontext
zu brechen und sie entstellt für sich ideologisch zu nutzen.das ist leider in der deutschen justiz üblich geworden.nicht wissenschaftsorientierte rechtskultur ist keine. politische justizist ideologische..keine unabhängige menschenrechtsimanente.
vielen dank aber für ihre dezidierte rechtsexpertise.
ohne einen strafverteidiger o.anwalt hat gar nicht zu gehen.soweit darf es nicht kommen in diesem land. die hetzkampanie gegen die last generations halte ich besondes von den verursachern und nutzniessern geführt für strafrechtsrelevante versuche von den eigenen strafverdächtigkeiten abzulenken bzw. sie zu bagatellisiern. ich bin nicht gewillt den hitzetod zu sterben oder den herztod mangels kardiologische terminvergabe.3 monate wartezit mindestens.schon dieser tatbestand ist grundrechtswidrig. ein decaden übergreifender…ein bekannter ist vor seinem termin innerhalb der wartezeit
verstorben.auch daher ist die herabwürdigung der klima und menschenrechtsaktivistinnen durch staatliche personalien für mich eine
verleugnung und suspendierung der universalität der menscenrechte.
In den Nebenstrassen meines Wohnviertels kann man wegen geparkter Autos nicht nebeneinander gehen. In der BRD also hunderttausendfache Verletzung eines Grundrechts durch die subventionierte heilige Kuh.
Zum in den Kommentaren gelobten Durchgreifen der bay. Justiz: die Erfolgsquote ist lausig: Bayern führt bei Drogentoten UND Verkehrstoten, auch Tötungsdelikte sind überm Bundesdurchschnitt.