Keine Frage der Herkunft
Zum Gewaltschutz im Kontext von Flucht und Migration
Am 30. Januar 2025 verabschiedete der Bundestag das sogenannte Gewalthilfegesetz, welches der Bundesrat am 14. Februar 2025 beschloss. Seit Langem forderten gleichstellungspolitische und -rechtliche Verbände dessen Inhalt, einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem sowie einen Rechtsanspruch auf diskriminierungs- und kostenfreien Schutz, Unterstützung und Beratung für jede von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Person, umzusetzen. Dies ist angesichts der seit fünf Jahren kontinuierlich ansteigenden Hellfeld-Zahlen (S. 11 ff.) ein historischer Erfolg für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt. Das Gewalthilfegesetz dient vor allem der bislang mangelhaften Umsetzung der Art. 22 ff. (Rn. 168, 170 ff.) Istanbul-Konvention, dem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (IK). Ein Versäumnis, bei dem die Ampel-Regierung Abhilfe versprach. Das selbsterklärte Ziel, die IK vorbehaltlos umzusetzen und einen diskriminierungsfreien Gewaltschutz für jede Frau, das heißt auch für geflüchtete und migrierte Frauen, zu schaffen (vgl. S. 91, 110), wurde indes nicht erreicht. Trotz dieses gleichstellungsrechtlichen Erfolges sind Reformen ausgeblieben, welche das Völker- und Europarecht gebieten.
Intersektionale Gewaltbetroffenheit
Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte sind auf der Flucht und im Aufnahmestaat in besonderem Maße geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Dabei sind sie sowie geflüchtete und/oder migrierte trans*, inter* und nichtbinäre Personen (TIN-Personen) grundsätzlich häufig von intersektionaler Diskriminierung betroffen. Dies gilt erst recht für diejenigen, die Gewalt erleiden. Prekäre Lebensumstände und erschwerte soziale Teilhabe erhöhen ihre Vulnerabilität, begünstigen soziale Isolation und missbräuchliche Abhängigkeitsverhältnisse, insbesondere zu gewaltausübenden Partner*innen. Die Gewaltbetroffenen erleiden dabei nicht nur interpersonale und durch Sexismus bedingte strukturelle Gewalt. Ihre Gewalterfahrungen verschärfen sich durch Dimensionen rassistischer und strukturell-institutioneller Gewalt. So erschweren es restriktive Asyl- und Aufenthaltsgesetze und -praktiken den Betroffenen, Zugang zu Unterstützungssystemen zu erhalten (S. 21 ff.). Es greifen soziale Macht- und Ungleichheitsverhältnisse ineinander. Diese besondere Vulnerabilität ist völkerrechtlich anerkannt, weshalb die IK Mindeststandards zum Schutz gewaltbetroffener Frauen im Bereich Asyl und Migration vorsieht. Außerdem verpflichtet sie gemäß Art. 4 IK die Vertragsstaaten, alle Regelungen der IK ohne Diskriminierung – etwa hinsichtlich des Aufenthaltsstatus Betroffener – umzusetzen. Ebenfalls verpflichtet die am 13. Juni 2024 europaweit in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die EU-Mitgliedstaaten, Betroffenen von intersektionaler Diskriminierung, darunter explizit Frauen mit prekärem Aufenthaltsstatus (Erwägungsgrund 71), besondere Unterstützung zu gewähren.
Wohnsitzauflage und Residenzpflicht als Zugangshindernisse
Trotz verstärkter Sensibilisierungsinitiativen für die intersektionale Gewaltbetroffenheit von Frauen wird durch das grundsätzlich sehr begrüßenswerte Gewalthilfegesetz kein diskriminierungsfreier Zugang zu Schutz- und Beratungseinrichtungen gewährleistet. Dabei gewährt das Gesetz nach seinem selbst gewählten intersektionalen Ansatz den Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Dass dies dringend notwendig ist, zeigt die Frauenhaus-Statistik (S. 17), der zufolge der Anteil nichtdeutscher Staatsangehöriger in Frauenhäusern im Jahr 2023 etwa 63 % betrug, was wiederum nicht zuletzt auf ihre erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen ist. Gleichzeitig sehen sie sich Zugangsbarrieren zu Frauenhäusern ausgesetzt, welche nicht durch das Gewalthilfegesetz aufgehoben wurden. Vielmehr scheint es, als ob sich die Dämonisierung von Flucht, Migration und Integration auch auf den Bereich Gewaltschutz ausgewirkt hat – auf Kosten von Leib und Leben der gewaltbetroffenen Personen.
Strafbewehrte Wohnsitzauflagen (beispielsweise nach § 12a AufenthG) und Residenzpflichten (§§ 56 ff. AsylG) verhindern die freie Entscheidung über den Wohnort und schränken die Bewegungsfreiheit Gewaltbetroffener erheblich ein. Ist eine Frau mit Wohnsitzauflage auf einen Frauenhausplatz angewiesen, kann sie von dem*der Täter*in deutlich schneller gefunden werden, weil sie sich im Radius ihrer Wohnsitzauflage bewegen muss oder überhaupt keinen Platz innerhalb der örtlichen Auflage erhält. Zwar ist die Aufhebung der Wohnsitzauflage- bzw. Residenzpflicht aus „zwingenden Gründen“ bzw. zur „Vermeidung einer Härte“ möglich. Um einen Frauenhausplatz außerhalb des Umkreises der Wohnsitzauflage bzw. Residenzpflicht zu bekommen, müssen jedoch langwierige Aufhebungs- bzw. Umverteilungsanträge (z.B. § 12a Abs. 5 AufenthG) gestellt werden, wobei an den Gewaltnachweis oftmals hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. hier, S. 134 ff., und hier, S. 44 f.). Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder dieser aufgrund fehlender Kenntnis der Rechtslage bzw. der akuten Notsituation gar nicht gestellt, kann ein Frauenhausaufenthalt das Aufenthaltsrecht gefährden und im äußersten Fall zur aufenthaltsrechtlichen Illegalität führen. Eine weitere erhebliche Hürde für Frauen ohne Aufenthaltsstatus besteht in der sogenannten Meldepflicht. Bei jeder Aufnahme in ein Frauenhaus oder eine Schutzwohnung mit einem Antrag auf Kostenübernahme bei einem Sozialleistungsträger führt ihre Meldepflicht zu einer Datenweitergabe an die Ausländerbehörde gem. § 87 Abs. 2 S. 1 AufenthG (S. 100), die die Sorge vor dem Verlust des Aufenthaltsrechts oder dem Bekanntwerden der aufenthaltsrechtlichen Illegalität bei den Gewaltbetroffenen verstärkt.
In seiner ursprünglichen Fassung hatte das Gewalthilfegesetz Wohnsitzregelungen und Meldepflichten ausgesetzt – wohl in Anerkennung ihrer problematischen Auswirkungen. Dies wurde im finalen Entwurf jedoch trotz zahlreicher Kritik gestrichen. Auch die vor den Neuwahlen am 23. Februar 2025 vorgelegte bundeseinheitliche Gewaltschutzstrategie macht nur dürftige Vorgaben im Bereich Flucht und Migration. Gleiches gilt für die umfassende Berücksichtigung von TIN-Personen im Gewalthilfegesetz, die noch nach der öffentlichen Anhörung zum Gewalthilfegesetz im Familienausschuss wohl auf Druck der CDU/CSU-Fraktion in weiten Teilen aus dem Schutzbereich dieses Gesetzes ausgenommen wurden. Auch weitere völkerrechtliche IK-Vorgaben blieben in der Ampelregierung unberücksichtigt. Insgesamt bleibt eine ernüchternde Bilanz.
Unzureichende Regelung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels
Gem. Art. 59 Abs. 1 IK haben die Vertragsstaaten erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit Personen, die ihren Aufenthaltsstatus von (Ehe-)Partner*innen ableiten und Opfer von geschlechtsspezifischer, insbesondere häuslicher Gewalt werden, einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe bzw. Beziehung erhalten. Ziehen Ehepartner*innen zu ihren in Deutschland lebenden Ehepartner*innen nach, leitet sich ihr Aufenthaltsrecht allerdings nach § 31 AufenthG von diesen ab. Diese strenge aufenthaltsrechtliche Akzessorietät schafft für Frauen ein durch den Gesetzgeber geschaffenes gefährliches Abhängigkeitsverhältnis zum Ehemann (S. 68).
Der Versuch, durch die sog. Härtefallregelung in § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG das normierte Abhängigkeitsverhältnis auszugleichen, führt in der Rechtspraxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Nach dieser Härtefallregelung ist im Falle der Trennung in den ersten drei Jahren seit Bestehen der Ehe in Deutschland bei häuslicher Gewalt wegen „Unzumutbarkeit“ ein eheunabhängiger Aufenthaltstitel zu gewähren. Bereits die konsequente Anwendung des Gewaltbegriffs aus Art. 3 IK gelingt nicht. Nach Art. 3 lit. a) IK ist Gewalt gegen Frauen eine Menschenrechtsverletzung und Diskriminierungsform. Unter häuslicher Gewalt erfasst Art. 3 lit. b) IK alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt innerhalb der Familie, eines Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen (Ehe-)Partner*innen. Straftaten gegen frühere oder derzeitige (Ehe-)Partner*innen sind sogar strafschärfend zu berücksichtigen (Art. 46 lit. a) IK). Ungeachtet dessen entschied z. B. das saarländische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2022 zur Härtefallklausel: „Auch sonstige, relativ häufig anzutreffende Eheverfehlungen, wie Untreue eines Partners oder gelegentliche leichte körperliche Übergriffe, die nicht selten Anlass für Trennungen sind, reichen regelmäßig nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft bejahen zu können.“
Auch Dimensionen ökonomischer und psychischer Gewalt bleiben meist unberücksichtigt (S. 69 ff.). Die Rechtsprechung verlangt, dass die Trennung von der gewaltbetroffenen Person selbst ausgehen muss.1) Dazu werden überzogene Anforderungen an den Nachweis der Gewalt gestellt, wie eine Strafanzeige, schriftliche Beweisdokumente oder ärztliche Atteste, die Strafrecht und Aufenthaltsrecht vermischen. Rechtsanwält*innen berichten, ohne eine Strafanzeige oder möglichst die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen den Ehepartner sei die Härtefallregelung nahezu nie einschlägig (S. 73). Dies liegt auch an der in § 82 AufenthG normierten Mitwirkungspflicht, die den Amtsermittlungsgrundsatz zurückdrängt und der gewaltbetroffenen Person die Pflicht auferlegt, die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen. Diese Praxis macht die Feststellung geschlechtsspezifischer Gewalt im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht nur unzulässigerweise von ihrer strafrechtlichen Erfassung abhängig. Die Rechtsprechung deutet diese Mitwirkungspflicht zudem in eine Beweispflicht um.2) Entsprechende Regelungsentwürfe zur Reform des § 31 AufenthG, die von der Zivilgesellschaft längst gefordert werden (vgl. hier, hier und hier, S. 174 ff.), blieben jedoch aus. Stattdessen wurden sie im Rahmen der Gewaltschutzstrategie auf die nächste Legislaturperiode verschoben.
Fehlen humanitärer Aufenthaltstitel
Art. 59 Abs. 3 IK verpflichtet die Vertragsparteien wiederum, Opfern von Gewalttaten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Lage oder für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder im Strafverfahren erforderlich ist. An einer solchen humanitären Aufenthaltserlaubnis fehlt es in Deutschland bisher gänzlich. Auch hier sind Konstellationen denkbar, bei denen Frauen ihr (akzessorisches) Aufenthaltsrecht von Täter*innen ableiten. Soweit den Betroffenen nicht bereits nach Art. 59 Abs. 1 IK bzw. § 31 Abs. 2 AufenthG eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis offensteht, muss Schutz über eine eigenständige humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach Art. 59 Abs. 3 IK gewährt werden (vgl. hier, S. 6, und hier, S. 24). Von großer Bedeutung ist ein entsprechender Aufenthaltstitel für Personen, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen und vollziehbar ausreisepflichtig sind. Sie sind nahezu schutzlos gestellt. Hierzu gehören beispielsweise Asylsuchende, die während des Asylverfahrens Gewalt erleben und deren besonderer Unterstützungsbedarf im Rahmen der (Dublin-)Abschiebungsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt wird. Art. 59 Abs. 3 IK gebietet daher eine Übernahme des Wortlauts der IK für beide Fälle in einem neuzufassenden § 25 Abs. 4c AufenthG (vgl. hier, S. 6, und hier, S. 24).
Unzureichende Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung
Art. 60 Abs. 1 IK verpflichtet die Vertragsstaaten, die Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung zu ermöglichen. Schwere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt wie Zwangsheirat, weibliche Genitalverstümmelung oder schwere häusliche Gewalt sind als Mittel der Verfolgung anzusehen, unabhängig davon, ob sie von privaten oder staatlichen Akteur*innen ausgeübt werden (Erläuternder Bericht, Rn. 310).
Zwar sieht § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG bereits ausdrücklich vor, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. In der aktuellen deutschen Rechtspraxis wird jedoch entgegen dem Wortlaut zur Bestimmung der sozialen Gruppe neben dem Vorliegen des identitätsstiftenden Merkmals des Geschlechts bzw. der geschlechtlichen Identität kumulativ die gesellschaftliche Wahrnehmung der Gruppe als „andersartig“ vorausgesetzt (S. 7). Dies hat oftmals die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung zur Folge, weil eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bereits nicht als solche anerkannt oder überhöhte Anforderungen an die Zusammensetzung, Zahl bzw. die abgegrenzte Identität gewaltbetroffener Frauen als soziale Gruppe gestellt werden (hier, S. 128 f. und hier, S. 89 ff.). So werden schwere häusliche Gewalt und drohende Partnerschaftstötungen in der Rechtsprechung teilweise als familiäre Probleme abgetan, welche mit dem „Ehr- und Moralverständnis“ zusammenhingen (S. 8 ff.). Die „Eigenschaft als Frau“ allein könne die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht begründen (S. 6). Damit wird die strukturelle Dimension von geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung verkannt. Im Sinne der IK und eines richtungsweisenden Urteils des EuGH aus dem Jahr 2024 sollte die Zugehörigkeit gewaltbetroffener Frauen zu einer sozialen Gruppe daher bejaht werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden, unabhängig vom weiteren Merkmal der „abgegrenzten Identität“. Bereits die in der geschlechtsspezifischen Gewalt liegende Diskriminierung kann die Einordnung von Frauen als soziale Gruppe begründen – ob Frauen eines Landes insgesamt oder nur eine bestimmte Gruppe betroffen ist. Dies bedarf einer gesetzlichen Klarstellung (vgl. S. 8). Ferner sollte geschlechtsspezifische Gewalt ausdrücklich als Verfolgungshandlung in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG aufgenommen werden (S. 8). Stattdessen droht die Problematik im Rahmen der GEAS-Reform sogar verschärft zu werden: Der vom Bundesinnenministerium im November 2024 vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der GEAS-Reform sieht die Streichung der §§ 3 ff. AsylG unter Verweis auf die Regelungen zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in der Qualifikationsverordnung (Verordnung Nr. 2024/1347) vor. Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 Qualifikationsverordnung fordert aber lediglich, „geschlechtsbezogene Aspekte“ bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Weil trotz problematischer Rechtsanwendungspraxis die Vorgaben der IK und der EuGH-Rechtsprechung dem Wortlaut nach deutlicher berücksichtigt werden, sollte Deutschland die Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 zumindest beibehalten.
Für einen diskriminierungsfreien Gewaltschutz
Ein effektiver und umfassender Gewaltschutz muss diskriminierungsfrei ausgestaltet sein und sich an den völker- und europarechtlichen Vorgaben messen lassen. Gewaltschutz ist eine Menschenrechtsverpflichtung des Staates und Gewaltschutz ein Menschenrecht eines jeden Menschen, ungeachtet seiner Herkunft, asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Status. Ein intersektionales Gewaltverständnis ist dabei für den Schutz geflüchteter und migrierter Frauen und TIN-Personen unerlässlich. Das Gewalthilfegesetz ließ die Chance auf einen effektiveren und umfassenden Gewaltschutz verstreichen; auch die Gewaltschutzstrategie lässt keine konkreten Vorhaben vermuten. Oberste Priorität muss es nun sein, die in den Wahlprogrammen angekündigten Vorhaben (vgl. SPD, S. 44 und Grüne, S. 119) in der kommenden Legislaturperiode umzusetzen. Auch vor dem Hintergrund des zunehmend migrationsfeindlichen politischen Diskurses darf diese konsequente Umsetzung völker- und menschenrechtlicher Verpflichtungen nicht in Frage gestellt werden. Gewaltschutz darf keine Frage der Herkunft sein.
References
↑1 | OVG Hamburg 06.09.2019 – 1 Bs 155/19; OVG Lüneburg vom 04.12.2018 – 13 ME 458/18; VGH München Beschluss vom 25.06.2018 – 10 ZB 17.2436; VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2020 – AN 11 K 16.01570; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.04.2018 – 2 B 52/18. |
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↑2 | „Jedenfalls hat sie für die Übergriffe des Ehemanns keine konkreten Beweisangebote gemacht“, Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.02.2019, Rn. 42. |