Eine umstrittene Generalklausel vor Gericht
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat über mehrere langjährige Verfahren gegen die Ausweitung polizeilicher Eingriffsbefugnisse durch Art. 11a des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) entschieden und die Vorschrift nur mit Einschränkungen für verfassungsgemäß – man könnte auch sagen: für teilweise verfassungswidrig – erklärt. Für die Staatsregierung besteht nun Nachbesserungsbedarf. Denn ansonsten wird eine ohnehin schon sehr kompliziert strukturierte Vorschrift, in die jetzt auch noch verfassungsgerichtlich verordnete Einschränkungen hineinzulesen sind, nicht nur die bayrische Polizeipraxis weiter verkomplizieren, sondern auch Betroffene vor weitere Rechtsunsicherheit stellen.
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Die Berliner Polizei hat gegenüber Klimaaktivisten, die sich auf eine Straße gesetzt hatten, um diese zu blockieren, sogenannte Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechniken zunächst angedroht und sodann angewendet. Beide polizeilichen Maßnahmen, also Androhung und Anwendung, verstoßen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil das Wegtragen der Aktivisten ein milderes Mittel wäre. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt auch ein Verstoß gegen das Folterverbot in Betracht.
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