20 January 2021

Heribert Hirte und die Wissenschaft

Wer künftig als Sachverständige_r im Deutschen Bundestag auftritt, sollte auf der Hut sein.

Die Stimmung in Corona-Deutschland schwankt derzeit zwischen Ermattung und Aufgeregtheit. Ein Tweet des stellvertretenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag, Heribert Hirte, belegt, dass die Nerven auch im politischen Betrieb zusehends bloß liegen. Hirte war nicht glücklich damit, dass in den Medien, konkret in der „Welt“, davon berichtet wurde, zwei juristische Sachverständige hätten im Gesundheitsausschuss verfassungsrechtliche Kritik an den Regelungen zur Impfpriorisierung geäußert. Daraufhin setzte er – oder wer auch immer seinen Account betreut – folgenden Tweet ab: „Nu mal so: die von @welt zitierten #Kinggreen (AfD SV) und #Kießling dienen durch die Bank immer vielen #Querdenkern als Zitatgeber in den an uns Parlamentarier gerichteten Massenmails.“

Schon in tatsächlicher Hinsicht ist an diesem Tweet einiges falsch: „Nu mal so“ meint, wie die Bezüge zu anderen Tweets verdeutlichen, offenbar „Nur mal so“, beim schnellen Tippen auf der Handy-Tastatur geht schon mal ein Buchstabe verloren. Mit „Kinggreen“ ist der Regensburger Verfassungsrechtler Thorsten Kingreen gemeint. Er wird in diesem Tweet wahrheitswidrig als von der AfD benannter Sachverständiger gebrandmarkt („AfD SV“), obgleich er von der FDP benannt worden war. In den Sog des Verdachts, AfD-nah zu sein, gerät auch Andrea Kießling, Verfassungsrechtlerin aus Bochum, obwohl die Grünen sie als Sachverständige benannt hatten. Weiter weg von der AfD als die beiden kann man nicht sein.

Beiden wird zum Vorwurf gemacht, dass sie „Querdenkern“ als „Zitatgeber“ dienen. D.h., der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses, selbst Jura-Professor, macht einer honorigen Fachkollegin und einem honorigen Fachkollegen zum Vorwurf, dass sich „Querdenker“ ihrer Argumente bedienen. Was gleich schon mal die Frage aufwirft, woran man „Querdenker“ erkennt. Das sind in Hirtes Logik offenbar all die, die auch mit verfassungsrechtlichen Argumenten Kritik an regulatorischen Maßnahmen in der Pandemie-Bewältigung äußern, wobei erschwerend ins Gewicht zu fallen scheint, dass die Kritik indirekt politisch Verantwortliche betrifft, die der Regierungskoalition angehören. Hirte meint das ernst, was eigentlich kaum vorstellbar ist, denn er vertritt damit nicht nur einen völlig verdrehten Ansatz von öffentlicher Kritik, sondern verkennt auch die Rolle, die wissenschaftliche Politikberatung dabei spielt. Sein ehemaliger Fraktionskollege Ruprecht Polenz, auch er Jurist, würzt das Ganze noch mit einer Prise antiprofessoralen Ressentiments, wenn er in einem Kommentar zu Hirtes Tweet meint, man müsse „halt nicht über jedes Stöckchen“ springen, „das ein Professor dem Parlament hinhält“. Bis zu Gerhard Schröders berüchtigtem, gegen Paul Kirchhof gerichteten Professoren-Bashing („der Professor aus Heidelberg“) ist es da nicht mehr weit, und das hat im akademischen Betrieb niemand vergessen.

Es empfiehlt sich generell, nicht jeden, der die Maßnahmen zur Pandemie-Bewältigung kritisch betrachtet, als AfD-Sympathisanten in den Senkel zu stellen. Politisch Irre, mental Ab- oder sonst wie Durchgedrehte und wohl auch einige Gefährliche gibt es unter den Kritikern zweifellos, da sind Polizei und Verfassungsschutz gefragt. Ansonsten realisiert sich in der Kritik die Meinungsfreiheit, von der auch beim Thema „Corona“ in nicht immer angenehmer Weise Gebrauch gemacht wird. Wer als juristischer Laie seine Anti-Argumente mit meist nicht ganz verstandenen verfassungsrechtlichen Gedanken aufhübscht, lässt erkennen, dass Verfassungspatriotismus vielfältige Formen annehmen kann, auch solche, die befremden. Aber besser, jemand bezieht sich aufs Grundgesetz und nicht auf zweifelhafte Texte.

Die entscheidende Frage ist: Was hätten Thorsten Kingreen und Andrea Kießling anders machen können, um eine steinbruchartige Indienstnahme ihrer Äußerungen zu verhindern? Das einzige, was sie hätten tun können, wäre gewesen, von vornherein nichts zu tun. Sie hätten ex ante schweigen müssen, um den mutmaßlichen Beifall von der falschen Seite ex post zu vermeiden. Hirtes Sekundant, Ruprecht Polenz, meint dazu in einem weiteren Kommentar bei Twitter: „Warum sollten Experten nicht kritisiert werden dürfen? Wenn sie nicht von … der AfD in Anspruch genommen werden wollen, können sie das leicht deutlich machen. Sonst wird ihnen der Beifall halt zugerechnet.“ Wer, soll das wohl heißen, als Sachverständiger in der Öffentlichkeit auftritt, muss sich die absehbaren Instrumentalisierungen durch all die zurechnen lassen, denen jedes Mittel recht ist. Das ist nichts anderes als eine Blankohaftung für die Fehlkontextualisierung eigener Äußerungen durch andere.

Schon praktisch ist das irrwitzig, weil die Kontexte, in denen eigene Äußerungen wiedergegeben und verzerrt werden können, unendlich sind. Aber auch in prinzipieller Hinsicht liegt ein solcher Ansatz daneben. Denn er läuft letztlich darauf hinaus, dass jemand, um Missverständnisse, Fehldeutungen, ja bloße Rezeptionen zu vermeiden, am besten gar nichts mehr sagt. Wer aber wissenschaftlichen Sachverständigen quasi-trappistische Schweigsamkeit in der Öffentlichkeit verordnet, weil sie ja vielleicht falsch oder von den Falschen richtig verstanden werden könnten, hat das Konzept öffentlicher Vernunft nicht verstanden.

Der Wettstreit um die besten politischen Lösungen für die Bewältigung der Pandemie bedarf des freien Austauschs der Argumente. Deshalb gibt es auch die kluge Übung, die Wissenschaft in die parlamentarische Beratung politisch brisanter Themen einzubinden. Dahinter steht die Erwartung, dass wissenschaftliche Sachverständige, weil sie von akutem Handlungs- und Entscheidungsdruck entlastet sind, Problematisches oder Gelungenes unvoreingenommen einordnen können. Das verbindet sich mit der Hoffnung, so würden politische Entscheidungen vernünftiger, plausibler, besser. Es ist kaum anzunehmen, dass sich Hirte und Polenz von diesem bewährten Weg, das Parlament durch Sachverständige zu einem noch besseren Forum öffentlicher Vernunft zu machen, verabschieden wollen. Dazu ist das, was Sachverständige, übrigens ehrenamtlich, bei Anhörungen im Bundestag leisten, zu wichtig.

Nach Hinweisen aus der Twitter-Gemeinde hat Heribert Hirte in einem neuerlichen Tweet betont, er „schätze ausdrücklich“ die Expertise von Andrea Kießling: „Wir stehen im permanenten Austausch mit der Wissenschaft und haben … mehrere Argumente von Frau Kießling bei der Neuformulierung des Infektionsschutzgesetzes aufgegriffen.“ Inzwischen hat sich Hirte per Tweet auch bei Thorsten Kingreen für die Unterstellung entschuldigt, er sei Sachverständiger für die AfD gewesen. Dass Kingreen und Kießling „Querdenkern“ als Zitatgeber dienten, hat Hirte bislang nicht korrigiert. Das enttäuscht, denn das Internet ist auch eine Reputationsbeschädigungsmaschine, die fast nichts oder meistens zu spät vergisst. Wer beim halbkonzentrierten Herumtwittern Porzellan zerschlägt, sollte beim Eingeständnis, einen Fehler gemacht zu haben, nicht zu knauserig sein.

Ich teile den weitaus größten Teil der verfassungsrechtlichen Kritik, die Andrea Kießling und Thorsten Kingreen an den Maßnahmen zur Pandemie-Bewältigung, auch an den Regelungen zur Impfpriorisierung, äußern, nicht, und doch lerne ich, wenn ich ihre Texte lese, mehr, als mir lieb ist. Man muss die Erkenntnis aushalten, dass andere die eigene Ansicht nicht teilen, weil sie dafür gute Gründe haben. Der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses sieht das offenbar anders. Wer künftig als Sachverständiger im Deutschen Bundestag auftritt, sollte auf der Hut sein.

In einer früheren Version dieses Artikels wurde Polenz irrtümlich als (aktueller) Fraktionskollege von Hirte bezeichnet; der Fehler ist korrigiert.


SUGGESTED CITATION  Rixen, Stephan: Heribert Hirte und die Wissenschaft: Wer künftig als Sachverständige_r im Deutschen Bundestag auftritt, sollte auf der Hut sein., VerfBlog, 2021/1/20, https://verfassungsblog.de/heribert-hirte-und-die-wissenschaft/, DOI: 10.17176/20210120-144508-0.

9 Comments

  1. Sebastian Roßner Wed 20 Jan 2021 at 17:33 - Reply

    Stimme Ihnen inhaltlich zu. Die Sachverständigen mit derartigen, unsachlichen Argumenten anzugehen, ist für einen Abgeordneten ungehörig. Herr Polenz ist allerdings meines Wissens seit 2013 nicht mehr Abgeordneter, insofern auch kein Fraktionskollge von Herrn Hirte.

  2. Tim Drygala Wed 20 Jan 2021 at 18:23 - Reply

    Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ist ein besonders schwerer. Gemessen daran, wird er viel zu oft und manchmal auch leichtfertig erhoben, und oft nur auf der Grundlage, dass man bei der Verhältnismäßigkeit zu einer anderen Abwägung gekommen ist als der Gesetzgeber. Oder weil man, gerade in Bezug auf Corona, die Geeignetheit anders einschätzt, obwohl einem eine empirische Grundlage dazu eigentlich fehlt. Oft liest man, die Maßnahme sei “verfassungsrechtlich bedenklich”, was eine Abschwächung impliziert, in der Öffentlichkeit aber gleichbedeutend mit verfassungswidrig verstanden wird. Das ist nun vielleicht nicht weiter schlimm, wenn es um § 90a HGB (BVerfG 1 BvR 26/84) geht oder um § 2 Biersteuergesetz (BVerfG 2 BvL 4/11) , oder um sonst Dinge, die nur Experten interessieren Dort mag sich der Meinungsstreit der Verfassungsrechtler ruhig austoben, und der bessere möge gewinnen. Anders ist es aber dort, wo in einer Krisenlage von nationaler Bedeutung der Vorwurf verfassungswidrigen Handeln erhoben wird. Hier kann allein schon der Vorwurf selbst die Durchsetzungsfähigkeit der Exekutive, auf die es in dieser Situation besonders ankommt, entscheidend schwächen. Jedem, der mit getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist, wird damit ein Argument geliefert, die Maßnahmen nicht zu befolgen, der Regierung Rechtsbruch und diktatorisches Verhalten vorzuwerfen und damit letzlich auch das demokratische System selbst anzugreifen. Wir erleben dies gegenwärtig, und es ist leider schon das zweite Mal in 5 Jahren. 2015 war es genauso. Der Vorwurf des Rechtsbruchs an der Grenze und der Herrschaft des Unrechts wurde damals von prominenten, wenn auch dafür vergüteten, Verfassungsrechtlern erhoben und von interessierter Seite bereitwillig aufgegriffen – darunter übrigens viele, die heute von der Corona-Diktatur sprechen. Der erhobene Vorwurf von 2015 wurde später, unter anderem auf diesem Blog, überzeugend widerlegt. Die angekündigte Verfassungsklage wurde nie erhoben. Jedoch wirkt in der öffentlichen Wahrnehmung der dadurch angerichtete Schaden bis heute nach. Das wird, so ist meine Befürchtung, mit der Behauptung, dass die Regierung die Bevölkerung ohne Rechtsgrundlage ihrer Freiheit beraube, nicht anders sein. Aus diesem Grunde würde ich mir wünschen, dass die Wissenschaft mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit generell, vor allem aber in nationalen Krisen besonders behutsam umgeht und ihn nur dann erhebt, wenn sie ganz besonders sicher ist, dass er auch zutrifft. “Könnte”, “bedenklich” und “wohl überwiegende Gründe” reicht hier nicht. Die Wahrung der reinen Lehre (insbesondere in Zuständigkeitsfragen) ist das eine, die Abschätzung einer möglichen politischer Sprengwirkung ist das andere. Hier würde ich mir zukünftig von denen, die sich hauptberuflich mit dem Verfassungsrecht beschäftigen, etwas mehr Sensibilität wünschen. Wissenschaftlicher Meinungsstreit ist schön, aber wer mit der Keule der Verfassungswidrigkeit zuschlägt, trifft immer auch ein Stück weit das politische System an sich. Und das verträgt es nicht beliebig oft.
    Viele Grüße, Tim Drygala

    • Hans Reinwatz Thu 21 Jan 2021 at 08:40 - Reply

      Ja, wir haben gerade eine “Krisenlage von nationaler Bedeutung”. Wir erleben aber deshalb auch Grundrechtseingriffe in nie zuvor dagewesener Intensität. Das ist aufgrund der Situation grds notwendig, bedarf aber der kritischen Begleitung, damit es nicht ausufert, sondern auf das Notwendige beschränkt wird. Insofern ist “Krise” kein Argument gegen Kritik. Und ich weiß nicht so recht, was die Aussage, manch einer spreche von Verfassungswidrigkeit schon dann, wenn er bei der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis komme, aussagen soll. Ja, natürlich! Die Verhältnismäßigkeit ist ein Kernkonzept des Verfassungsrechts! Soll man etwa das Verdikt der Verfassungswidrigkeit auf die Art. 70 ff begrenzen? Ich finde es übrigens befremdlich, dass breite Kritik wesentlich weniger zu hören war, als Ex-Verfassungsrichter ihr früheres Amt für absurde Gutachten versilberten, als bei der detailliert begründeten Auffassung einer Habilitandin.
      Der Vergleich mit Seehofer und der Herrschaft des Unrechts hinkt leider auch. Das Problem war da doch schlicht, dass diese Wertung Stuss war, es keine Begründung gab, die einem wissenschaftlichen Publikum standhalten könnte. Wenn es tatsächlich stichhaltige Argumente für die Behauptung, es gebe an den Grenzen eine Herrschaft des Unrechts, gäbe, dann wäre es natürlich völlig legitim, das auch so zu sagen.

    • Prof. Dr. Christoph Herrmann Thu 21 Jan 2021 at 12:19 - Reply

      Das halte ich für einen ganz gefährlichen Aufruf zur vorauseilenden, inneren Zensu, lieber Herr Drygala. Der Verfassungsstaat und auch der Gesetzgeber müssen aushalte