24 August 2021

Impfzwang als Institutionenschutz

Warum Solidarität und Freiheit in Bezug auf die Impfpflicht ein falsches Dilemma ist

Einer aktuellen Umfrage zufolge ist die Mehrheit der Bevölkerung gegen eine allgemeine Pflicht zur Impfung gegen COVID-19. Auch Wissenschaft und Politik machen bislang einen Bogen um das Thema. In der Debatte wird auf beiden Seiten oft oberflächlich argumentiert – auf der einen Seite mit einem fragwürdigen Verständnis von „Solidarität“, auf der anderen mit einer verfehlten Vorstellung von individueller Freiheit. Dabei würde eine Impfpflicht, verstanden als solidarischer Beitrag zum Schutz freiheitsermöglichender Institutionen, mit einem liberalen Staatsverständnis durchaus konform gehen.

Solidarität vs. Freiheit?

Überblickt man die gegenwärtige Debatte um die Einführung einer Impfpflicht gegen COVID-19, scheinen sich zwei Lager unversöhnlich zu bekriegen. Auf der einen Seite stehen die sich rational gerierenden Befürworter, die an das kollektive Wohlergehen erinnern und deshalb eine möglichst hohe Impfquote herbeisehnen. Diese Gruppe nimmt den Einzelnen stets als Teil des gesellschaftlichen Ganzen und seine Verweigerungshaltung unter dem Aspekt ihrer überindividuellen Konsequenzen in den Blick. Demnach ist die Entscheidung für oder gegen eine Impfung zugleich ein Akt „(un-)solidarischen“ Verhaltens: Entweder nimmt der Einzelne Rücksicht auf seine Mitbürgerinnen und Mitbürger, oder er zählt zum Kreis der rücksichtslosen Egoisten.

Dem stehen die sich „liberal“ wähnenden Gegner einer Impfpflicht gegenüber, die den Zwang zur Impfung mit einem Angriff auf die individuelle Autonomie gleichsetzen. Ihnen ist die Inanspruchnahme des Einzelnen zum Wohl der Allgemeinheit suspekt. Konsequenzen für und zwingende Auswirkungen auf andere spielen für sie eine nur untergeordnete Rolle: Die ausschließliche und freie Entscheidungsmacht soll vielmehr bei demjenigen verbleiben, der die unmittelbaren Folgen einer medizinischen Behandlung zu tragen hat.

So betrachtet, scheint die Auflösung des Konflikts nur zugunsten eines der Lager möglich zu sein: Solidarität oder individuelle Freiheit. Dabei sind beide Begriffe weitaus voraussetzungsreicher, als auf den ersten Blick sichtbar wird.

Solidarität inmitten der sozialen Gemeinschaft

Solidarität heißt, dass Einzelne einander Beistand leisten. Kennzeichnend ist damit ein Element der Verantwortungsübernahme für andere. Solidarität ist jedoch kein flüchtiges, kontingent im Einzelfall auftauchendes Handlungsprogramm. Abgeleitet vom lateinischen Adjektiv „solidus“ ist mit ihr eine gewisse „Festigkeit“ und „Dichte“, eine Gemeinsamkeit bezeichnet, die zu einer gemeinschaftlichen Verbundenheit führt. Formelhaft ausgedrückt besteht die Idee der Solidarität in einem wechselseitigen Zusammenschluss zwischen verschiedenen Personen, der von einem Element gegenseitigen Wohlwollens getragen wird. Damit ist indes nur die deskriptive Seite des Begriffs umrissen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich Solidarität zu einer staatsbürgerlichen Pflicht verdichtet, ist hingegen sein „normativer Gehalt“.

Im Laufe der Zeit haben sich zahlreiche Ansätze entwickelt, um entsprechende Verhaltensmaximen zu begründen)(ausführlich hierzu Kubiciel/Wachter, Strafrechtlich garantierte Solidarität, in: Hofmann, C. M./Spiecker gen. Döhmann, I. (Hrsg.), Solidarität im Gesundheitswesen – Strukturprinzip, Handlungsmaxime, Motor für Zusammenhalt? (erscheint demnächst))). Diese sind jedoch im vorliegenden Kontext kaum überzeugend.

So ist etwa versucht worden, aus der in modernen Gesellschaften beobachtbaren Verbundenheit zwischen den Individuen eine gegenseitige „Einstandspflicht“ herzuleiten1). Andere2) stellen auf den Gedanken des klugen Eigennutzens ab: Wenn ich mich solidarisch verhalte, werden die übrigen Mitglieder der Gesellschaft dies im Bedarfsfall ebenfalls tun. Beide Argumentationslinien gründen auf der Vorstellung eines sich inmitten der Gesellschaft befindlichen Individuums, dessen Lebenswelt von gegenseitigen Bindungen, intersubjektiver Verflochtenheit und wechselseitiger Abhängigkeit gekennzeichnet ist. Sie lassen sich auf den Gedanken einer Impfpflicht gut übertragen: Profiteur einer Immunisierung ist neben dem Geimpften selbst auch sein unmittelbares soziales Umfeld, dem dadurch ein Solidaritätsdienst erwiesen wird.

Doch lässt sich hieraus eine Verpflichtung nicht ohne Weiteres ableiten: Dass ich mich inmitten eines fein verästelten sozialen Beziehungsgeflechts befinde, ist nicht mehr als eine soziale Beobachtung. So mag es zwar für viele plausibel sein, sich in dieser Situation solidarisch zu zeigen – zwingende Gründe entspringen diesem Umstand jedoch nicht. Vor ähnlichen Probleme steht auch der klugheitsorientierte Ansatz. Weshalb sollte es unklug sein, die Vorteile einer „durchgeimpften Gesellschaft“ zu genießen, ohne mich selbst dazu zu verpflichten? Unter Klugheitsgesichtspunkten ist es allemal einleuchtender, nach Art einer Trittbrettfahrers auf die Impfwilligkeit und -verpflichtung aller anderen zu setzen.

Problematisch ist auch ein anderer Ansatz, der sich auf die Gedanken der „Fairness“ und „Reziprozität“ bezieht3). So lässt sich der Einzelne zwar als von seiner Geburt an in der sozialen Gemeinschaft integriert begreifen, innerhalb der gegenseitige Solidarität gelebt wird. Demnach wäre es ein „unfairer“ Vorteil, die Stellung als „sozialer Gemeinschaftsbürger“ für sich zu beanspruchen, ohne aber die Kosten dieses Vorzugs tragen zu wollen. Allerdings ist durch die Bezugnahme auf das formale Band gelebter Sozialisation nicht mehr bezeichnet, als im modernen Rechtsstaat ohnehin vorausgesetzt wird: Materielle Kriterien, die über die allgemeine normative Gebundenheit der in einem Rechtsstaat Lebenden hinausgehen, enthält er nicht. Spezielle Solidaritätspflichten lassen sich hieraus nicht begründen.

Solidarität als besondere Ausprägung des Staat-Bürger-Verhältnisses

Nach alledem sollte man den Anknüpfungspunkt für rechtlich abgesicherte Solidarität nicht im Vorfeld, sondern innerhalb einer normativen Gesellschaft suchen. Solidarität wandelt sich in dieser Perspektive von einer sozialen Zustandsbeschreibung zu einem Rechtsbegriff. Dies führt dazu, dass der Einzelne nicht primär als Glied eines sozialen Beziehungsgeflechts, sondern als Staatsbürger mit Rechten, aber auch Pflichten gegenüber der staatlich verfassten Allgemeinheit in den Fokus rückt. Die Solidaritätsbindung besteht in dieser Lesart nicht mehr auf horizontaler Ebene gegenüber den übrigen Individuen, sondern entspringt unmittelbar dem vertikalen Verhältnis des verpflichteten Bürgers zu seinem Staat. Übernimmt der Einzelne demnach Hilfs- oder Unterstützungsmaßnahmen gegenüber seinen Mitbürgern, agiert er in seiner „edlen“ Funktion als Diener des Gemeinwesens.

In der Diskussion um Hilfspflichten in Unglücksfällen oder in allgemeinen Gefahren- und Notsituationen (§ 323c StGB) hat sich hierfür der Begriff des „Verwaltungshelfers“ eingebürgert. Der Hilfeleistungspflichtige wird, um mit Günther Jakobs zu sprechen, „in ein – kleines und nur temporäres – Amt berufen“.4) Diese Funktion ist insbesondere dann interessant, wenn der Staat und seine Stellen die Voraussetzungen eines erstrebten Zustands nicht selbst zuverlässig garantieren können. So wie es dem Staat faktisch unmöglich ist, stets und überall Gefahren und Notlagen i.S.d. § 323c StGB vorzubeugen, so überfordert ist er in der Bekämpfung der Pandemie, soweit er nicht ergänzend auch auf die Mitwirkung seiner Bürger bauen kann.

Daher darf es ihm nicht versagt sein, einzelne notwendige Verpflichtungen zu statuieren. Diese können von Melde- und Testpflichten über die Duldung einer Quarantäne bis hin zu verpflichtenden Immunisierungsmaßnahmen reichen. Ihre Grenze finden diese „Pflichten gegenüber der Allgemeinheit“ dabei in der eigenen Aufopferung: Zur sicheren oder höchstwahrscheinlichen Selbstaufgabe oder zu Maßnahmen, die mit erheblichen Risiken einhergehen, kann ein Staat seine Bürger außerhalb eines „besonderen Gefahrtragungsverhältnisses“ nicht verpflichten. Hiervon aber ist nach Lage der Dinge bei den gegenwärtig zugelassenen Impfstoffen nicht auszugehen.

Impfen als Beseitigung eines Hindernisses der Freiheit

Wie aber steht es in diesem Modell um die Freiheit? Es liegt auf der Hand, dass sich unter Freiheitsgesichtspunkten Einwände hiergegen formulieren lassen. Denn traditionell versteht man darunter gerade die Gelöstheit von allen Einschränkungen durch den Staat. Als „Eingriffsabwehrrechte“ erfahren Grundrechte im Wesentlichen diese Funktion. Freiheit ist in dieser Lesart die Möglichkeit, tun und lassen zu können was man will.

Solidaritätspflichten laufen dem zuwider, da sie zumindest bereichsweise eigenen Freiheitsgenuss unmöglich machen. Doch ist allein mit diesem negativen Verständnis der Freiheitsbegriff allzu unterkomplex umschrieben. Zwar zählt ein „anarchistischer Kernbereich“ zu seinen essentialia; der neuzeitliche Staat, der sich als „freiheitlicher“ versteht, kommt nicht umhin, die Autonomie seiner Bürger unabhängig von jeglichen staatlichen Einflüssen zu gewährleisten. Deshalb ist es seine zentrale Aufgabe, dem Einzelnen ein Leben in Freiheit zu ermöglichen. Freiheit aber, die lediglich auf dem Papier steht, vermag dem nicht zu genügen.

Zum Legitimationsparadigma des modernen Staates gehört es hegelianisch gewendet daher, Freiheit wirklich werden zu lassen. Der Einzelne soll nicht lediglich frei von äußeren Negativeinwirkungen existieren, sondern durch geeignete Maßnahmen in den Stand versetzt werden, Freiheitsräume auch faktisch nutzen zu können. Hierzu ist die Errichtung eines Institutionensystems notwendig, das den Einzelnen bei Bedarf in die Lage versetzt, seine individuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu zählt nicht zuletzt ein funktionierendes Gesundheits- und Rettungswesen, ohne dessen Existenz der Einzelne nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres jene alltäglichen oder besonderen Risiken eingehen könnte, die das Leben und Arbeiten in einer modernen Gesellschaft generiert. Neben die negative Freiheit tritt damit eine weitere Dimension, die deren Realwerdung miteinbezieht.

Ein Staat, der den Versuch unternähme, die Voraussetzungen allgemeiner Freiheitlichkeit alleine zu schaffen, müsste sich in weitem Maße in die Belange jedes einzelnen Bürgers einmischen. Dies gelänge nur mit einem Übermaß an sozialstaatlichen und gefahrenabwehrenden Einrichtungen. Er wäre damit nicht nur heillos überfordert, sondern untergrübe auch die Bedingungen eines wahrhaft freiheitlichen Gemeinwesens. An dieser Stelle treffen sich Solidaritätspflicht und Freiheitsgenuss: Da der Staat und seine Stellen nicht allein dazu in der Lage sind, die Bedingungen bürgerlicher Freiheitlichkeit zu gewährleisten, zieht er in eng umgrenzten Bedarfsfällen seine Bürger heran. Demzufolge haben Bürger nicht nur die generelle negative Pflicht, ihren Organisationskreis so zu gestalten, dass daraus keine Risiken oder gar Schädigungen für andere resultieren. Bereichsweise können sie auch dazu verpflichtet werden, anderen in Notlagen beizustehen, ohne dass sie für die konkrete Notsituation verantwortlich oder dem Hilfebedürftigen in besonderem Maße (vgl. § 13 StGB) verbunden sind. Da Freiheit nur real erlebt werden kann, wenn der Handelnde darauf vertrauen darf, dass ihm in elementarer Not eine mögliche und zumutbare Hilfe nicht vorenthalten wird, fügt sich der Solidaritätsgedanke in den Kontext eines freiheitlichen Legitimationsmodells ein.

Übertragen auf eine Impfpflicht bedeutet dies, dass nicht in erster Linie auf den Schutz des zu Impfenden selbst abzustellen ist. Für sein eigenes Wohlbefinden ist der Einzelne insoweit, als ihm dies durch ein Impfangebot ermöglicht wurde, selbst zuständig. Sich selbst auf eigene Verantwortung in Gefahr zu begeben, ist zu Recht auch sonst nicht verboten. Wohl aber kann von dem Einzelnen unter Solidaritätsgesichtspunkten verlangt werden, die Voraussetzungen einer eigenen sterilen Immunität zu schaffen, welche eine Infektion und Weitergabe der Viren auf andere verhindert.

Ob dies im Wege der Impfung gelingt, ist im Falle der COVID 19-Erkrankung alles andere als gesichert. Doch ist auch dies nicht der primäre Legitimationsaspekt einer Impfpflicht. Entscheidend kann nach den vorstehenden Erwägungen lediglich der durch die Immunisierung bewirkte Institutionenschutz sein: Da das staatliche Gesundheitssystem durch eine rasche Zunahme an Infektionen an seine Grenzen zu geraten droht, ist es die Pflicht des Einzelnen, diese freiheitsgarantierende Einrichtung im Rahmen des Zumutbaren zu schützen.

Dass Geimpfte ein deutlich niedrigeres Risiko haben, diese Gesundheitseinrichtungen in Anspruch nehmen zu müssen, darf nach Lage der Dinge als gesichert gelten. Obendrein überwiegen die Vorteile einer Impfung die drohenden Nachteile deutlich. Insbesondere bei den beiden zugelassenen COVID-19-mRNA-Impfstoffen ist kein generell erhöhtes Risiko für schwerwiegende Nebenwirkungen anzunehmen. Teils zu vernehmende Ängste, Impfungen könnten zu noch unentdeckten Langzeitschäden führen, bewegen sich im Bereich der Spekulation, für die jegliche sachliche Grundlage fehlt. Legitime Solidaritätspflichten und „echte“ bürgerliche Freiheit gehen hier also Hand in Hand, wenn die Impfpflicht als notwendiger Beitrag zum Schutz einer freiheitsermöglichenden Institution begriffen wird.

References

References
1 so Schmelter, Solidarität, 1991, S. 92
2 etwa Steinvorth, Kann Solidarität erzwingbar sein?, in: Bayertz, Solidarität – Begriff und Problem, 1998, S. 59
3 Baurmann, Solidarität als soziale Norm und als Norm der Verfassung, in: Bayertz, Solidarität – Begriff und Problem, 1998, S. 352 ff.; Gouldner, Reziprozität und Autonomie, 1984, S. 118 ff.
4 Jakobs, Rechtswissenschaft 2010, S. 313.

SUGGESTED CITATION  Wachter, Matthias: Impfzwang als Institutionenschutz: Warum Solidarität und Freiheit in Bezug auf die Impfpflicht ein falsches Dilemma ist, VerfBlog, 2021/8/24, https://verfassungsblog.de/impfzwang-als-institutionenschutz/, DOI: 10.17176/20210824-233027-0.

11 Comments

  1. Anonym aus einem Landesministerium Tue 24 Aug 2021 at 16:50 - Reply

    Interessanter Beitrag, der allerdings nur theoretisch bleibt.
    „ Entscheidend kann nach den vorstehenden Erwägungen lediglich der durch die Immunisierung bewirkte Institutionenschutz sein: Da das staatliche Gesundheitssystem durch eine rasche Zunahme an Infektionen an seine Grenzen zu geraten droht, ist es die Pflicht des Einzelnen, diese freiheitsgarantierende Einrichtung im Rahmen des Zumutbaren zu schützen.“
    Seit wann hören Juristen auf, Sachverhalte in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu würdigen? Es ist mittlerweile gemeinhin bekannt, dass eine solche Überlastung de facto nicht einmal zur schlimmsten Zeit der zweiten Zwelle ansatzweise Realität war (siehe statt ganz vieler nur Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung).

  2. MR Tue 24 Aug 2021 at 17:27 - Reply

    „Obendrein überwiegen die Vorteile einer Impfung die drohenden Nachteile deutlich.“ Diese Feststellung darf in dieser Pauschalität bezweifelt werden! Für manche Menschen mag dies gelten, aber bei weitem nicht für alle.

  3. Johan Filip Lokau Tue 24 Aug 2021 at 19:01 - Reply

    Obgleich ich Ihrem Argument, wie es hier geschildert ist, im Prinzip zustimme, finde ich doch, dass Sie mit einem völlig beschränkten Begriff der Freiheit arbeiten. Sie verstehen Freiheit im Grunde als die Fähigkeit jedes einzelnen, zu tun und zu lassen, was er will. Dabei ignorieren Sie jedoch völlig, dass Menschen, gerade dann, wenn sie frei sind, nicht auf sich zurückgezogene Monaden sind, sondern in einer Welt leben, die sie nicht nur teilen, sondern die sich erst dadurch etabliert, dass die Menschen in ihr nicht alleine existieren. Freiheit wäre nach diesem Verständis lediglich die Fähigkeit, mit anderen Menschen etwas zu tun – und nicht meine private Fähigkeit, mein Bedürfnis zu befriedigen, etwa eine Skipiste oder ein Restaurant zu besuchen; das, was Hannah Arendt in “On Revolution” freedom im Gegensatz zur liberty nennt. Freiheit wäre mithin genau das, was die Coronamaßnahmen verbieten. Eine Impfpflicht, zumindest wenn sie dauerhaft ist, wäre indes nach diesem nicht-individuellen Freiheitsverständnis insofern gefährlich, als sie Menschen auf eine gewisse körperliche Homogenität einschwören würde, bevor sie frei sein könnten. Die Gleichheit, nicht als rechtliche Gleichheit von Bürgern, sondern als Gleichheit von Körpern, würde zur Bedingung der Freiheit. Genau das, scheint mir, würde jedoch der “freedom” widersprechen, die ja gerade darauf ausgelegt ist, dass Menschen ungleich sein können und gemeinsam eine Welt stiften, die ihnen nicht gleich, sondern ihnen gegenüber etwas konstitutiv Drittes, Anderes ist. Unter dem Zwang, die körperliche Identität der einzelnen zu belegen, könnte Freiheit in dem oben genannten Sinne folglich unmöglich werden.

  4. Fragender Tue 24 Aug 2021 at 19:37 - Reply

    Der Autor des Artikel wirft die Frage der gesellschaftlichen Solidarität auf. In diesem Zusammenhang wird die Solidarität jedoch nur aus einer Sicht beleuchtet. Ich als Geimpfter frage mich seit der neusten Studie von Frau Sarah Walker, Professorin für medizinische Statistik und Epidemiologie an der Universität Oxford, warum die Testpflicht für Geimpfte aufgehoben wurde. Inzwischen ist es nunmehr klar, dass Geimpfte genauso ansteckend sein können wie Gesunde ungeimpfte. Wäre es nicht von Rechtswegen nunmehr angezeigt auch von den Geimpften zur Bekämpfung und Verbreitung der Deltavariante in der Bevölkerung weiterhin eine Testung in Innenräumen zu fordern. Wie sieht der Autor dies aus rechtlicher Sicht?

  5. Dr. Ulrich Demlehner Tue 24 Aug 2021 at 22:50 - Reply

    Ich kann mich meinem “Vorkommentator” nur anschließen: interessante Gedanken, die allerdings aus mehreren Gründen für die Begründung einer Impfpflicht für Corona nicht wirklich überzeugen können.

    (1) Die Gedanken spiegeln im Kern die alte Diskussion darüber wieder, welche Grenzen die individuelle Freiheit im Kontext einer Gesellschaft hat, auf deren Funktionieren das Individuum wiederum angewiesen ist. Selbstverständlich muss es solche Grenzen geben und eine Impfpflicht kann ein legitimer Ausdruck einer solchen Grenze sein. Ich kann mich aber an einen Beitrag auf dieser Seite erinnern, in dem der Autor oder die Autorin darauf verwies, dass zunächst einmal der Staat dafür zu sorgen hat, dass die viel beschworene Überforderung des Gesundheitssystems gar nicht eintritt, bevor er sie als Argument zur Beschneidung von Verfassungsrechten verwenden kann. Man kann sich selbstverständlich Situationen ausmalen, in denen der Staat dieser Pflicht objektiv gar nicht nachkommen kann (z.B. große Naturkatastrophen), aber es bedarf keiner Diskussion, dass eine solche Situation im Kontext Corona nie auch nur annähernd gegeben war. Die Überlastung einiger Krankenhäuser ist noch lange keine Überlastung des Gesundheitssystems, die dann Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.

    (2) Wenn man die ausgeführten Gedanken auf der theoretischen Ebene akzeptiert, dann muss man für die Umsetzung auf der praktischen Ebene fordern, dass die Impfpflicht auch bei Anlegen eines strengen Maßstabs eine geeignete Maßnahme ist. Inzwischen ist völlig unbestritten, dass keine der verfügbaren Impfungen den Geimpften “steril” macht, d.h. jeder Geimpfte ist weiter infektiös (was natürlich auch alle 2G/3G Gedankenspielereien obsolet macht). Im Text wird davon ausgegangen, dass Geimpfte ganz sicher weniger schwer erkranken. Auch diese Annahme ist alles andere als gesichert, weil man zur Bestätigung der Annahme eine geimpfte Population bräuchte, die durch eine Welle weitgehend hindurch gegangen ist. Erst dann lässt sich diese Annahme statistisch sichern. Eine solche Population gibt es aber nicht und die Zahlen, die wir derzeit aus UK und Israel haben, lassen eher befürchten, dass sich auch diese Annahme als unzutreffend herausstellen wird. Abgesehen von der falschen Voraussetzung geht dieses Argument aber schon deshalb ins Leere, weil es nicht zu begründen ist, warum ein Gesundheitssystem bei einem Impfgrad von nahe 0 % tatsächlich und belegt nicht gefährdet war, bei einem Impfgrad von über 50 % (die genaue Zahl kennen wir ja nicht), es aber sehr wohl sein soll.

    (3) Wenn man also überprüft, ob die Argumentation im Artikel auf eine generelle Impfpflicht gegen Corona anwendbar ist, dann muss die Antwort eindeutig nein lauten. Es lässt sich keine Argumentation konstruieren, in der eine Impfpflicht ein geeignetes und auch notwendiges Mittel wäre, um das Funktionieren der Gesellschaft als ganzes zu gewährleisten. Auch eine Impfpflicht für einzelne Berufsgruppen kann aufgrund der gut gesicherten Infektiosität von Geimpften nicht begründet werden.

    (4) Und abschließend noch ein Hinweis zu dem Satz: “Teils zu vernehmende Ängste, Impfungen könnten zu noch unentdeckten Langzeitschäden führen, bewegen sich im Bereich der Spekulation, für die jegliche sachliche Grundlage fehlt.” kann ich als Naturwissenschaftler und jemand, der beruflich mit der Entwicklung von Arzneimitteln vertraut ist, nur sagen: “Jede Aussage, die Impfungen würden ganz sicher zu keinen Langzeitschäden führen, bewegen sich im Bereich der Spekulation, für die jegliche sachliche Grundlage fehlt.”

    • Daniel Sat 28 Aug 2021 at 09:17 - Reply

      Mich würde interessieren woher die Annahme, eine Überlastung des Gesundheitswesens hat nie stattgefunden, kommt oder gar als gesichert gilt.

      Gefunden dazu habe ich primär eine Datenerhebung und -analsye des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, welche meines Erachten jedoch vollkommen unzulängliche Annahmen ihrer Gesamtbewertung zugrunde legt. So wurden Intrnsivpatieten, welche nur 1-3 Tage Liegezeit hatten schlicht ignoriert, denn diese “belastet das Gesundheitssystem jedenfalls nicht
      durch lange Liegedauer.”

      Dieser Ansatz ist jedoch vollkommen verfehlt, wenn man bedenkt, dass gerade die Auf- und Übernahme von Patienten für das Klinikpersonal im Verhältnis zum gesamten individuellen Zeitaufwand eines Patienten einen hohen Anteil aufweist, welcher mit kürzerer Liegedauer auch anteilig nur steigt.

      Und dann liegt dem die Annahme zugrunde eine Be- und später Überlastung wäre die Summe der als einzelnen zur Überlastung beitragenden Fälle, was für sich genommen Stimmen mag, aber dann zu unrichtigen Ergebnissen führt, wenn man beginnt einzelnen Fällen diese Qualität abzusprechen. So mag ein Patient, welcher nur einen Tag auf die intentsivstionäre Behandlung angewiesen sein und im Ergebnis somit nur einen verhältnismäßig kleinen Anteil an der Belastung ausmachen, dennoch bindet auch dieser eine Tag Ressourcen, welche, insbesondere bei der Anzahl der Patienten mit 1-3 Tage Liegedauer, in ihrer Summe eine gewaltige Belastung darstellen können oder könnten.

      Vielmehr würde ich zu der Bewertung ob eine Überlastung gegeben war auf die Folgen der Wellen schauen, insbesondere auf die Reaktionen der dort Beschäftigten. Dies ist zwar kein final zwingender Beweis, aber dennoch ein gutes Indiz.
      Und unter diesem Aspekt kann die Flucht aus dem Gesundheitswesen und der rapide Rückgang der Auszubildenden wohl kaum so verstanden werden, dass keine außergewöhnliche Steigerung des geforderten Leistungspensums stattgefunden hat.

  6. Patrick Wed 25 Aug 2021 at 23:21 - Reply

    Mein Körper gehört mir und nicht der Allgemeinheit. Wir haben keine Übersterblichkeit wer Zeit und Lust hat kann das mit den Zahlen von Eurostat und dem Statistischen Bundesamt gerne nachprüfen. Falls es zu einem Impfzwang kommt verlasse ich das Land besser gesagt die EU so wie das mittlerweile viele gut Ausgebildeten machen. Corona ist ein Symptom der sterbenden westlichen Gesellschaft oder sollte ich degenerieren Gesellschaft schreiben. Der Status Quo der regierenden ist nur noch durch totalitäre Maßnahmen zu erhalten. Die Wirtschaft ist schon fertig da hilft der Glaube das 0,034% CO2 in der Atmosphäre eine Deindustrialisierung begründen. Die Wirtschaft wäre auch so fertig und am Ende. Also wächst die Unfähigkeit der Politik und des Staates mit einer Innovations entleerter Wirtschaft zusammen und verwaltet sich selbst und hält den Status mit totalitären Maßnahmen und einer CO2 Agenda und einem digitalen Euro. Naturwissenschaften und Bildung sind halt Out es geht mir noch um Befindlichkeiten und um Ideologien. Viel Spaß im Endstadium einer degenerierten Gesellschaft. Letztendlich hat Sie sich selbst verdient.

  7. MR Thu 26 Aug 2021 at 14:32 - Reply

    Es ist in der Tat so, dass man ohne einen medizinisch korrekt bewerteten Sachverhalt, aus juristischer Sicht kaum zu der richtigen Bewertung gelangt. Die Krux ist – meist auch bei den einschlägigen Gerichtsentscheidungen zur Corona-Thematik – dass man die vom RKI, PEI und anderen (Bundesober-)Behörden veröffentlichten medizinischen (virologisch, epidemiologisch etc.) Bewertungen als unumstößliche Wahrheiten zur Grundlage der juristischen Beurteilung macht. Ein „Nur-Jurist“ kann eine Überprüfung der medizinischen Sachlage nicht leisten. Hierfür bedarf es des objektiven Blicks eines fachlich versierten Sachverständigen. Glücklicherweise gibt es in Deutschland inzwischen aber auch eine Vielzahl von Juristen (meist Rechtsanwälte) die über eine Doppelqualifikation als approbierter Arzt verfügen. Aus hiesiger Sicht wären diese dazu berufen, eine umfassende objektive Bewertung abzugeben – nur leider hört man von diesen kaum etwas… Warum eigentlich?

  8. Peter M. Thu 26 Aug 2021 at 17:41 - Reply

    In meinen Augen eine nachvollziehbare Argumentation, die ich wiefolgt ergänzen möchte:

    1. Der Staat sieht sich mit der Situation einer Infektionskrankheit konfrontiert, die (soviel ist wissenschaftlich gesichert) bis zum Tode führen kann und (soviel ist ebenfalls wissenschaftlich gesichert) dies auch quantifizierbar vermehrt tut. Zusätzlich lässt sich diese Rate mit der durchschnittlichen Sterblichkeit der Vorjahre vergleichen, bereinigt um die Zahl der durch Gegenmaßnahmen vermindert (an Covid aber auch anderen Infektionskrankheiten) Gestorbenen, was ebenfalls eine erhöhte Sterblichkeit nachweist (soviel ist wissenschaftlich gesichert).
    2. Solange diese Situation eben noch anhält (soviel muss auf jeden Fall wissenschaftlich gesichert werden – besteht die oben beschriebene Situation nicht mehr erübrigt sich eben diese Diskussion; das nachfolgende Argument ist entwertet) hat der Staat ein, auf diesem Blog im vergangenen Jahr mehrfach beschriebenes, Eigeninteresse sowie eine Verpflichtung, die erhöhte Sterblichkeit zu senken.
    3. Und dies kann durch eine Impfung gelingen, oder durch diverse andere sinnvolle oder auch weniger sinnvolle Gegenmaßnahmen.
    4. Anlassbezogene verpflichtende körperliche Eingriffe sind nichts neues (vgl. §81a StPO) und Impfpflichten bestehen für weniger tödliche Krankheiten (vgl. § 20 Abs. 6,7 IfSG). Eine entsprechende Freiheitseinschränkung ist also nicht unheard-of.
    5. Jedoch wird der Nicht-Impfwillige wohl kaum aus seinem Haus/Auto/Büro gezerrt werden und mit Zwang eine Nadel in den Arm bekommen (selbst wenn selbst dies wohl rechtlich möglich wäre, aber Impfpflicht ungleich Impfzwang) – Vielmehr würde wie in so vielen anderen Bereichen auch ein nicht beikommen der Pflicht zur Zahlung einer entsprechenden Summe führen – bis zum Beikommen.
    6. Die anderen Gegenmaßnahmen wiederum sind mit unter eingriffsintensiver als eine etwaige Verpflichtung zur Impfung. Eingriffsintensiver für den zu Impfenden, aber auch eingriffsintensiver für die bereits Geimpften, da diese (wie durch Vorkommentatoren bereits beschrieben) sich weiterhin infizieren können und mit der selben Viruslast ansteckend sein können, wie Nicht-Geimpfte (soviel ist wissenschaftlich gesichert) und damit auch wieder Adressaten anderer Maßnahmen sein können oder noch sind. Denn letztere können zwar auch noch tödliche Krankheitsverläufe haben; dies aber stark stark vermindert (soviel ist wissenschaftlich gesichert) sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr zur erhöhten Sterblichkeitsrate beitragen (soviel muss noch wissenschaftlich gesichert werden).
    7. Also Abseits von Solidarität, von einer Überlastung des Gesundheitssystems und sogar abseits von der Freiheit des einzelnen (wobei natürlich alle drei weiterhin (auch argumentativ) wirken) ergibt sich in der Abwägung, dass eine Impfpflicht sogar das mildeste Mittel unter den verfügbaren Mitteln zur Senkung der erhöhten Sterblichkeit und damit zur Erfüllung der staatl.Pflichten ist – solange eben eine erhöhte Sterblichkeit besteht (soviel muss wissenschaftlich gesichert werden (s.o).

  9. Rüdiger Wachsmuth Thu 26 Aug 2021 at 19:08 - Reply

    „Legitime Solidaritätspflichten und „echte“ bürgerliche Freiheit gehen hier also Hand in Hand, wenn die Impfpflicht als notwendiger Beitrag zum Schutz einer freiheitsermöglichenden Institution begriffen wird.“

    Welche Institution soll das sein? Das Gesundheitswesen, bzw. die Krankenhäuser oder gar der theoretisch existierende Rechtsstaat an sich oder die „demokratische“ Parlamentsdemokratie?

    Ganz ehrlich, der Text ist eine höchst einseitige, ja eindimensionale, Rechtfertigungsschrift pro Impfpflicht, die bewusst im begrenzt Theoretischen verbleibt. All die tautologischen Ausführungen dienen dazu, am Ende die Impfpflicht als Teil des Schutzes bürgerlicher Freiheiten zu definieren. Eigentlich ein Widerspruch in sich. Es sei denn, der Autor trennt die „bürgerliche“ Freiheit von der „persönlichen“ Freiheit des Einzelnen, dem Wesensgehalt der unveräußerlichen Individualgrundrechte. Auch wird hier ausgeblendet, dass es berechtigte Kritik an den Maßnahmen, Angaben/Kommunikation und Repressalien der staatlichen Institutionen gibt.

    „Die Solidaritätsbindung besteht in dieser Lesart nicht mehr auf horizontaler Ebene gegenüber den übrigen Individuen, sondern entspringt unmittelbar dem vertikalen Verhältnis des verpflichteten Bürgers zu seinem Staat.“

    Ein schlimmer Satz. Im vertikalen Verhältnis dem Staat verpflichtet. Was folgt denn daraus? Daraus folgt ein Unterordnungsverhältnis dergestalt, dass der Einzelne dem Staat zu gehorchen hat, selbst wenn es um den Kernbereich seiner Freiheit geht. Hier die körperliche Unversehrtheit und die Selbstbestimmung darüber ob, wann und vor allem wie man sich impfen lässt. Wer ist denn der Staat in diesem Zusammenhang? Die Regierung?

  10. Steffen König Thu 13 Jan 2022 at 11:52 - Reply

    Mich würde interessieren, ob eine Verpflichtung zur Impfung gegen Covid-19 nicht vom §323C abgeleitet werden kann? Aktuell befindet sich der deutsche Staat doch in einer Unglücksfall, Notfall- oder Krisensituation. Auf ein solches Szenario zielt doch der §323c StGB ab! Alle bisherigen Maßnahmen scheinen ja nicht ausreichend zu greifen um eine ausreichende und zeitnahe Gefahrenabwehr zu erreichen. Damit wäre doch die Maßnahme Impfung als Nothilfemaßnahme den Umständen nach zumutbar und ohne erhebliche Gefahr für den nothelfenden, deutschen Bürger.

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