06 October 2011

Ist Hannibal Lecter psychisch gestört?

Viele Sicherungsverwahrte müssen bis spätestens 31. Dezember 2011 entlassen werden, sofern er oder sie nicht konkret nachweisbar extrem gefährlich oder “psychisch schwer gestört” ist.

Das hat das BVerfG im Mai spektakulärerweise entschieden. Die Instanzgerichte haben’s vernommen und machen sich an die Arbeit, diese Vorgaben umzusetzen. Jetzt sieht sich eine Kammer des Zweiten Senats veranlasst, ein paar Feinjustierungen vorzunehmen.

Das betrifft zum einen den Umgang mit der Frist bis zum 31. Dezember. Das OLG Hamm hatte im Juni die Freilassung eines Betroffenen angeordnet, aber nicht sofort, sondern erst nach gründlicher “Vorbereitung”. Das OLG wollte offenbar die Frist bis zuletzt ausschöpfen, bevor es den Mann wieder frei herumlaufen lässt: Bis kurz vor Weihnachten sollte er jedenfalls noch hinter Schloss und Riegel bleiben.

Das geht nicht, so die Kammer: Wenn der Mann unverzüglich freizulassen ist, dann ist er unverzüglich freizulassen und nicht erst sechs Monate später.

Dieser Ansage fügt die Kammer allerdings noch ein längliches und bemerkenswert umstandslos eingeführtes Obiter Dictum nach dem Motto “Da wir gerade über Sicherungsverwahrung reden” bei. Es geht um den Begriff “psychisch gestört” und wie er auszulegen ist. Danach hatte das BVerfG zwar niemand gefragt, und es handelt sich ja auch nicht eigentlich um eine Frage des Verfassungsrechts, aber an solchen prozessualen Kinkerlitzchen stört sich in Karlsruhe schon lange kein großer Geist mehr.

Das OLG Hamm war nämlich auf Basis eines Gutachtens zu dem Schluss gekommen, dass man bei dem Mann nicht von einer psychischen Störung reden könne. Er sei gefährlich, das ja: Der Mann ist ein mitleidloses Monster, unfähig zu jeder Empathie mit seinen Opfern. Aber ihn selbst beeinträchtige das in keiner Weise. Oder wie der Gutachter es formuliert:

Psychisch gestört zu sein, heiße aber, dass ein Gestörter an sich selbst leide und an seinen mangelnden Lebenskompetenzen scheitere. Der Beschwerdeführer bleibe jedoch in allem, was er tue, souverän. Sein Ich und sein Selbst seien nie erschüttert, und er erweise sich – trotz der langen Hafterfahrung – als überaus robust gegenüber den ihn einengenden Bedingungen.

Es sträubt sich alles in mir, aber da ist was dran: Wenn man jemanden einsperrt, weil er psychisch krank ist, dann muss derjenige auch tatsächlich an einer Krankheit leiden. Wenn man stattdessen anfängt, Krankheit sozial zu definieren und mit Gefährlichkeit für die Gesellschaft zu vermengen, dann gerät man ganz schnell in ein ganz übles Fahrwasser.

Krank kann nur sein, wer Hilfe braucht. Im Gegenschluss: Wer an nichts leidet, auch und schon gar nicht am Leiden seiner Opfer, der ist vielleicht pervers, furchtbar, verachtenswürdig und gefährlich, aber der ist nicht krank. Psychopathische Snakes in Suits sind nicht krank (sonst müsste man einen nicht geringen Teil unserer Großkonzern-Managerelite in die Psychiatrie stecken). Hannibal Lecter ist nicht krank. Er ist unglaublich gefährlich. Aber nicht krank.

Dem widerspricht die Kammer ganz energisch: Ob jemand subjektiv an seiner psychischen Beschaffenheit oder überhaupt an irgendwas leidet oder nicht, sei ganz egal.

Dass die Betroffenen keinen oder nur einen geringen Leidensdruck empfinden und sich subjektiv in ihrer Lebensführung nicht behindert fühlen, gehört jedoch zum Störungsbild einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung (…) und schließt daher für sich genommen das Vorliegen einer „psychischen Störung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG nicht aus. Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht.

Jemanden wegen seiner “Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht” pathologisieren: Wird uns da nicht ein bisschen flau im Magen?

Mir scheint, dass sich der Druck, keine Monster auf die Leute loszulassen, da ein ganz problematisches Ventil sucht. Wenn jemand gefährlich ist, dann soll man ihn wegen seiner Gefährlichkeit einsperren. Wenn das wegen der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes nur unter bei einer “hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualdelikte” geht, dann müssen wir halt die weniger hochgradige Gefahr weniger schwerer Delikte aushalten bzw. mit den Mitteln der Gefahrenabwehr in den Griff bekommen.

Natürlich wollen wir alle kein “Minority Report”-Szenario: Ich würde auch nicht gern die Aufgabe gestellt bekommen, gesetzliche Voraussetzungen dafür zu definieren, Leute für etwas, was sie in Zukunft vielleicht mal tun könnten, hinter Gitter zu sperren. Aber darum geht es doch so oder so. Auch wenn das schwer und politisch höchst heikel ist: Wäre es nicht besser, sich dieser Aufgabe offen zu stellen, anstatt sich die Mühe zu sparen und stattdessen am Krankheitsbegriff herumzuschrauben?

(Dass ich mich hiermit in Widerspruch zu mancher früheren Äußerung stelle, ist mir bewusst.)

Foto: Loren Javier, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ist Hannibal Lecter psychisch gestört?, VerfBlog, 2011/10/06, https://verfassungsblog.de/ist-hannibal-lecter-psychisch-gestrt/, DOI: 10.17176/20181008-120212-0.

13 Comments

  1. Peter Panter Thu 6 Oct 2011 at 13:28 - Reply

    Lieber Max,

    mal wieder eine sehr pointierte Urteilsanmerkung und ein Lesegenuß. Teilweise würde ich dir aber widersprechen. Zunächst bemängelst du, dass es das obiter dictum überhaupt gibt. Ich denke allerdings, dass das BVerfG lediglich dem OLG alle Informationen liefern will, die es zur Entscheidung des Falls braucht. Das macht es ständig, ist in rechtsvergleichender Hinsicht üblich und m. E. auch zweckmäßig. Es vermeidet weitere Beschwerden und Vorlagen und dient damit der Prozessökonomie, wie auch dem Individualrechtsschutz. Eine Abweichung vom Antrag halte ich daher für gerechtfertigt.

    Sehr viel schwerer wiegt allerdings dein Vorwurf, dass der Begriff der psychischen Störung hier gezielt uminterpretiert werde. Den Vorwurf teile ich teilweise, wobei ich ihn nicht in der Schwere erheben würde. Was das BVerfG an dieser Stelle macht, ist eine Auslegung des Begriff “psychische Störung” iSd §1 ThUG und insbesondere, ob dieser mit §§20,21 StGB übereinstimmt. Ich finde den Ansatz an dieser Stelle durchaus vertretbar. Es wird daruf verwiesen, dass unterschiedliche Begriffe verwendet werden und dann wird die Gesetzesbegründung detailliert ausgewertet. Hier wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Verweis auf die EGMR-Rechtsprechung und Art. 5 Abs. 1 lit. e) eine weite Auslegung zuließen. An dieser Stelle würde meine Kritik ansetzen. Diese EMRK-Auslegung halte ich nur noch für schwer vertretbar. In der Kallweit-Entscheidung hat der EGMR ausgeführt, dass eine „serious dissocial personality disorder” nicht ausreiche, sondern es einer „true mental disorder” bedürfe. Das spricht doch sehr für eine Auslegung anhand der §§20, 21 StGB.

    Insofern ist das Urteil gewissermaßen eine stille kleine Abweichung von der Kooperation zwischen BVerfG und EGMR. Das hat sich der EGMR aber teilweise auch selbst eingebrockt, indem er einerseits Art. 5 Abs. 1 lit. a) sehr restriktiv auslegt und andererseits das Schlupfloch der lit. e) explizit anbietet und damit gewissermaßen in die Richtung einer extensiven Auslegung weist.

  2. Ronnan Thu 6 Oct 2011 at 14:13 - Reply

    Sehe ich es richtig, dass Kläger sich hier vermutlich selbst ins Bein geschossen hat?

    An sich wäre er zum Ende des Jahres freigelassen worden.
    Wurde dieser Beschluss nun vollständig aufgehoben und das LG wird ihn entsprechend den obigen Maßstäben potentiell als psychisch krank ansehen, sodass er erstmal überhaupt nicht rauskommt?

  3. Prozessualist Thu 6 Oct 2011 at 15:15 - Reply

    Der Lepsius/Möllers/usw.-mäßige Seitenhieb auf vermeintliche prozessuale Selbstherrlichkeit der Kammer liegt m.E. neben der Sache. Es geht hier darum, wie eine Weitergeltensanordnung anzuwenden ist, die das BVerfG auf der Grundlage von § 35 BVerfGG ausgesprochen hat. Nur deshalb kommt hier § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG ins Spiel. Es geht also hier mitnichten um eine fallabgehobene Auslegung einfachen Rechts, sondern um eine Klarstellung, deren Bezug zum vorliegenden Fall auf der Hand liegt (insoweit teile ich voll die Analyse von Kommentator Nr. 2). Selbstverständlich ist das BVerfG dazu berufen, die von ihm selbst angeordneten Maßnahmen nach § 35 BVerfGG zu präzisieren, wo dies erforderlich ist.

  4. Muriel Thu 6 Oct 2011 at 15:48 - Reply

    Krank kann nur sein, wer Hilfe braucht. Im Gegenschluss: Wer an nichts leidet, auch und schon gar nicht am Leiden seiner Opfer, der ist vielleicht pervers, furchtbar, verachtenswürdig und gefährlich, aber der ist nicht krank.

    Finde ich argumentativ nicht überzeugend. Krankheit ist zunächst mal eine Funktionsstörung des Körpers bzw. der Psyche. Dass die Übergänge zu einer nicht krankhaften Abweichung von der Norm fließend sind, wissen wir alle, aber dein Kriterium halte ich für untauglich.
    Es gibt Homosexuelle, die fürchterlich unter ihrer Neigung leiden (z.B., weil sie katholisch sozialisiert wurden). Dadurch wird Homosexualität keine Krankheit.
    Im Gegenzug gibt es Leute, die Schizophren sind, oder Halluzinationen haben, oder eben eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, und die das selbst total okay finden und sich davon nicht gestört fühlen. Bei manchen psychischen Störungen ist es geradezu ein Symptom, dass Betroffene selbst sie nicht als Störung wahrnhimmt.
    Insofern stimme ich dir vielleicht zu, dass Leute krank sind, die Hilfe brauchen. Ob jemand Hilfe will ist meistens ein gutes Indiz, aber es darf nicht das einzige Kriterium sein.

  5. VonFernSeher Fri 7 Oct 2011 at 06:09 - Reply

    Wenn ich einen Tumor hatte, von dem ich nie wusste, den ich nie gespürt habe und der mich nicht beeinträchtigt hat, der mich aber nach drei Jahren ohne Schmerzen schlagstot umfallen lässt, dessen Entfernung unter Schmerzen nacht etwaiger Entdeckung mir aber das Leben gerettet hätte: War ich dann nach Ihrer Definition jemals krank?

  6. Blub Tue 11 Oct 2011 at 16:27 - Reply

    Logik. Ein schwieriges Thema für leute, die sich damit nur aus dem Bauch heraus beschäftigen. Das klingt nach deutscher Sprache zwar abwertend, ist aber ehrlich so gemeint. Vor allem deshalb weil Politiker dazu neigen bewusst logische Fehler zu machen. Hinzu kommt noch die überkomplizierte Ausdrucksweise von Juristen und Politikern mit doppelter verneinung und umgestellten Sätzen die Ursache und Wirkung im Satz vertauschen.

    Der Knackpunkt hier ist die logische Implikation. Aus A folgt B (geschrieben: A -> B). Der Umkehrschluss ist: aus nicht B folgt nicht A (geschrieben: -B -> -A).

    Ein einfaches Beispiel:
    A = Es regnet.
    B = Die Straße ist nass.

    Mit A -> B: Wenn es regnet ist die Straße nass.

    Der Umkehrschluss ist -B -> -A:
    Wenn die Straße nicht nass ist, regnet es nicht.

    So ist es logisch richtig. In der Politik wird aber schnell mal aus “Wenn es regnet wird die Straße nass” im umkehrschluss ein: “Wenn es nicht regnet wird die Straße auch nicht nass”. Und das ist logisch FALSCH! Denn es könnte auch sein, dass das Nachbar seinen Rasen gesprengt hat und das Wasser auf die Straße gespritzt ist. Dann hat es nicht geregnet und die Straße ist trotzdem nass.

    Oder logisch ausgesprochen: Wenn -A gilt, hat man keinerlei Informationen darauf, was mit B ist. Also ob B oder -B gilt.

    Max Steinbeiss hat geschrieben: “Krank kann nur sein, wer Hilfe braucht.” oder direkt ausgedrückT: “Nur wer Hilfe braucht kann krank sein”.

    Und weiter heißt es:
    “Im Gegenschluss: Wer an nichts leidet, auch und schon gar nicht am Leiden seiner Opfer, der ist vielleicht pervers, furchtbar, verachtenswürdig und gefährlich, aber der ist nicht krank.”
    Oder: “Wer keine Hilfe braucht, kann nicht krank sein.”
    Und das ist eben genau NICHT der Umkehrschluss.

    Daher gibt es viel Verwirrung zu den Ausführungen und weiteren Interpretationen des gesagten und kann daher jede beliebige Folgerung aufweisen, die sich zum Teil widersprechen.

  7. Ronnan Thu 13 Oct 2011 at 17:54 - Reply

    nunja,

    es heißt ja:
    nur (!) wer hilfe braucht kann krank sein

    hilfsbedürftigkeit als zwingende voraussetzung des krankseins (“nur”)

    übertragen auf das beispiel mit der straße:

    nur wenn es regnet, ist die straße nass

    da scheint mir der umkehrschluss:
    – wenn es nicht regnet, ist die straße nicht nass –
    durchaus logisch

  8. VonFernSeher Fri 14 Oct 2011 at 14:18 - Reply

    @Ronnan
    Weil Regen das einzige ist, was eine Straße nass machen kann? Waren Sie schon einmal auf einem Volksfest?

  9. Ronnan Sat 15 Oct 2011 at 12:12 - Reply

    es geht nicht um die tatsächliche, sondern die logische stimmigkeit

    unter der prämisse dass nur regen die straße nass macht, ist der umkehrschluss schlüssig

  10. VonFernSeher Mon 17 Oct 2011 at 16:30 - Reply

    @Ronnan
    Und unter der Prämisse, dass unten oben ist, können Katzen fliegen.

  11. Max Steinbeis Mon 17 Oct 2011 at 16:40 - Reply

    Das wird jetzt grotesk, allmählich.

  12. […] bin grad auf Verfassungsblog auf einen interessanten Beitrag zur Sicherungsverwahrung gestoßen. Dabei geht es um eine genauere Definition des Begriffs „psychisch gestört“. […]

  13. DerKritiker Thu 10 Nov 2011 at 21:57 - Reply

    @Ronnan
    “Sehe ich es richtig, dass Kläger sich hier vermutlich selbst ins Bein geschossen hat?”

    Darauf könnte es hinauslaufen. Das konnte der Beschwerdeführer aber nicht absehen, denn das BVerfG hätte das rechtskräftige Urteil nur bzgl. des Datums der Freilassung aufheben dürfen.

    So dürfte das Urteil des BVerfG hier jedoch kaum ein faires Verfahren gewährt haben und dürfte selbst ein Verstoß gegen rechtliches Gehör begangen haben.

    Es verhält sich hier widersprüchlich zu seinen eigenen Rechtssätzen. Denn die Entscheidung des BVerfG wird bewirken, dass in ähnlichen Verfahren die Betroffenen es nicht wagen werden, eine Beschwerde zu erheben. Dies hat dann im Endeffekt zur Folge, dass den Betroffenen rechtliches Gehör verweigert wird (siehe Begründung des Beschlusses vom 11.04.91 2 BvR 963/90).

    Das BVerfG scheint bei dem Thema Sicherungsverwahrung – wie auch die Urteile von 2004 gezeigt hatten – frei nach dem Motto “Der Zweck heiligt die Mittel” vorzugehen.

    Dass es dabei die Grundpfeiler eines Rechtsstaates schwer beschädigt, nimmt es dabei offensichtlich in Kauf.

    Die weitere Konfrontation mit dem EGMR scheint daher vorprogrammiert.

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