This article belongs to the debate » Der Kopftuch-Beschluss: Zwei Senate, zwei Gerichte?
13 March 2015

Kurswechsel in der Kopftuchfrage: nachvollziehbar, aber mit negativen Folgewirkungen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2015 zum Kopftuch der Lehrerin in öffentlichen Schulen hinterlässt einen zwiespältigen Eindruck:

Seit der ersten Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 (BVerfGE 108, 282 ff.) hat unsere Gesellschaft viel über den Islam, über Glauben, Lebenspraxis und Wertvorstellungen der hiesigen Muslime in all ihrer Heterogenität gelernt. Das Bewusstsein für die vorhandene kulturelle und religiöse Pluralität ist gestiegen; wir haben in Deutschland besser gelernt, mit religiösen und kulturellen Differenzen umzugehen. Die Politik weiß zu Recht zwischen dem Islam als gleichberechtigter Religion und islamistischem Fundamentalismus als Bedrohung der liberaldemokratischen Verfassungsordnung zu unterscheiden. Von diesen Lernfortschritten zeugt auch der neue Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der entdramatisierend wirkt und in weit größerem Maße als bislang in vielen Bundesländern Kopftuch tragende Lehrerinnen zulässt.

Positiv hervorzuheben ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem heutigen Beschluss nochmals betont, das Grundgesetz propagiere keinen Laizismus. Der Staat des Grundgesetzes ist offen für die Religionen seiner Bürger. Das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität wurde deshalb eigentlich stets vor dem Hintergrund einer offen-kooperativen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften verstanden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2003 stellte dem Gesetzgeber hingegen anheim, in der Kopftuchfrage ein distanzierendes Trennungsmodell zu verfolgen. Diesen Einstieg in eine stärker laizistische Lesart des Grundgesetzes wird zwölf Jahre später revidiert.

Mich überrascht gleichwohl, wie unbefangen der 1. Senat nun über die Entscheidungsgründe des vor zwölf Jahren entscheidenden 2. Senats hinweggeht. Der 2. Senat hatte den Landesgesetzgeber damals aufgefordert, über das Kopftuch der Lehrerin in der Schule zu befinden. Dem sind viele Länder mit besonderen gesetzlichen Regeln nachgekommen und haben sich dabei an den Vorgaben aus Karlsruhe orientiert. Politisch war und ist die Frage kontrovers. Doch ist der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts wirklich besser als der Gesetzgeber geeignet, über diese Kontroversen zu entscheiden? Der 1. Senat weicht deutlich von der Rechtsprechung des 2. Senats ab, ohne die Gründe dafür hinreichend kenntlich zu machen. Er ist schlicht in den Details der Rechtsgüterzuordnung anderer Ansicht. Das ist nachvollziehbar – doch eigentlich wäre dann eine gemeinsame Streitentscheidung des gesamten Gerichts geboten (§ 16 BVerfGG). Mit allerlei Kniffen, einer Normverwerfung im Gewande einer verfassungskonformen Interpretation will der 1. Senat dem entgehen – und beschädigt so die rechtsstaatlich gebotene Orientierungssicherheit für die Politik. Auch in der Sache ist es nicht ausgemacht, dass die nun gebotenen Einzellösungen vor Ort mehr Rechtsfrieden bringen als eine gesetzliche Entscheidung für das ganze Land. Die Ortsnähe berücksichtigt die konkreten Umstände bei der Bewertung, ob der Schulfrieden tatsächlich gefährdet ist, kann aber auch konfliktverschärfend wirken und bringt neue Ungleichbehandlungen, wenn das Kopftuch in Duisburg verboten und in Münster zugelassen wird.

Bemerkenswert agiert das Bundesverfassungsgericht zudem, wenn es eine Gesetzesklausel pauschal für verfassungswidrig erklärt, die die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen im Unterricht erlaubt. Natürlich können Ordenstracht und Kippa nicht anders behandelt werden als das Kopftuch der Lehrerin. Doch Bundesverwaltungsgericht und Bundesarbeitsgericht haben übereinstimmend gezeigt, wie die fragliche Norm verfassungskonform interpretiert werden kann. Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts weicht ohne Not davon ab. Das Ergebnis ist erstaunlich: das generelle Kopftuchverbot im nordrhein-westfälischen Schulgesetz wird eigentlich für verfassungswidrig befunden und soll doch verfassungskonform interpretierbar sein – um nicht das Plenum des Bundesverfassungsgerichts anrufen zu müssen. Die eigentlich verfassungskonform auslegbare Klausel zur Darstellung christlicher Traditionen wird hingegen als verfassungswidrig verworfen.

Am Ende überzeugt deshalb verfassungsdogmatisch und verfassungspolitisch betrachtet das Sondervotum der Verfassungsrichter Schluckebier und Hermanns mehr, mögen die Auswirkungen der Mehrheitsentscheidung religionspolitisch auch sympathisch und Details der Entscheidungsbegründung von vor zwölf Jahren angreifbar sein: Trägt die muslimische Lehrerin eine Baskenmütze statt einem Kopftuch, kommt eine Kündigung nicht in Betracht. Auch wären gesetzliche Übergangsregelungen für Altfälle geboten gewesen. Ein radikaler Kurswechsel in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber schadet mehr als das er nützt. Evident richtige verfassungsdogmatische Begründungen für die eine (2. Senat) oder andere (1. Senat) Lösung gibt es nicht. Gerade deshalb wäre es Sache der Politik, die Lernerfahrungen mit den bisherigen Lösungen zu verarbeiten und etwaige gesetzliche Anpassungen vorzunehmen.


SUGGESTED CITATION  Heinig, Hans Michael: Kurswechsel in der Kopftuchfrage: nachvollziehbar, aber mit negativen Folgewirkungen, VerfBlog, 2015/3/13, https://verfassungsblog.de/kurswechsel-in-der-kopftuchfrage-nachvollziehbar-aber-mit-negativen-folgewirkungen/, DOI: 10.17176/20181005-150027-0.

10 Comments

  1. Christian G. H. Riedel Fri 13 Mar 2015 at 18:00 - Reply

    Ich stimme Ihnen zu. Insbesondere die vom BVerfG geforderte Einzelfalllösung (bzw. Gruppenlösung) wird praktisch wohl kaum machbar sein: Niemand wird sich wagen, Schulbezirk X als nicht-kopftuchkompatibel zu deklarieren.
    Politisch kann man die Entscheidungen gut finden oder nicht (ich persönlich finde den laizistischen Ansatz des 2. Senats gar nicht so schlecht) – ich frage mich aber, warum der 1. Senat mit aller Macht einer Plenarentscheidung entgehen wollte.

  2. Patrick Bahners Fri 13 Mar 2015 at 18:02 - Reply

    Die Forderung, dass das Gericht es der Politik hätte überlassen sollen, “die Lernerfahrungen mit den bisherigen Lösungen zu verarbeiten”, ist reichlich weltfremd. Zwölf Jahre sind seit Kopftuch I vergangen: So lange dauert in Deutschland eine Schullaufbahn. Kein Bundesland hat die Bereitschaft gezeigt, aus den Erfahrungen zu lernen – trotz neuen Regierungen, deren Partner in der Opposition die Gesetze abgelehnt hatten (Grüne NRW). Hassemer propagierte bei der Urteilsverkündung eine große, geduldige gesellschaftliche Debatte, in der erst einmal eruiert werden sollte, was das Kopftuch bedeutet. Aber auf ein solches Trial-and-error-Modell der pragmatischen Gesetzgebung wollten sich die meisten Landespolitiker schon damals nicht einlassen. Wie lange soll der Grundrechtsschutz der Lehrerinnen noch suspendiert bleiben?

  3. Hmh Fri 13 Mar 2015 at 20:26 - Reply

    Lieber Herr Bahners, leider haben Sie recht. Die Politik hat sich oft darauf eingerichtet, dass für sie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Da wir eine sehr unterschiedliche Landesgesetzgebung haben, hätte es politisch nahegelegen, die Erfahrungen in den jeweiligen Ländern nach ein paar Jahren systematisch auszuwerten. Solche empirischen Überlegungen vermisse ich aber auch bei der neuen Kopftuchentscheidung.

  4. JS Sat 14 Mar 2015 at 09:57 - Reply

    “Das Bewusstsein für die vorhandene kulturelle und religiöse Pluralität ist gestiegen; wir haben in Deutschland besser gelernt, mit religiösen und kulturellen Differenzen umzugehen. ” Haben wir? Wie kommt es, dass Pegida es schaffte, gut 20.000 Menschen auf die Strasse zu bringen als Bewegung gegen Islamisierung? Und wie kommt es, dass keine Gegendemonstration so viele Teilnehmer hatte?
    Richtig ist, dass das Kopftuch isoliert nicht verboten werden darf. Wenn, dann auch die Kruzifixe und Nonnentrachten an Schulen. Also strikte Trennung von Staat und Religion.

  5. ST Sun 15 Mar 2015 at 18:13 - Reply

    @JS

    Sie sollten vielleicht das Urteil mal lesen. In NRW ist keine einzige Lehrerin an einer “normalen” Schule mit Nonnentracht oder ein Lehrer mit Kippa unterwegs. Tatsächlich angewendet wurde diese Bevorzugung der christlichen Symbole in NRW daher nicht.

  6. fernetpunker Mon 16 Mar 2015 at 02:48 - Reply

    Diese Entscheidung ist meiner Ansicht nach Zeichen der schleichenden “Islamisierung des Abendlandes” und damit Wasser auf die Mühlen von Leuten wie den Pegida-Demonstranten. Ob das richtig, falsch oder unvermeidlich ist, sei mal dahingestellt. Ich tendiere zu letzterem.

  7. […] landesrechtliche Bestimmungen – durch die Karlsruher Entscheidung (zum Beschluss schon hier, hier und hier) nun hinfällig geworden? Nicht, wenn es nach der Bayerischen Staatsregierung geht. Der […]

  8. […] waren. (Die Frage, ob angesichts der Abweichung das Plenum des BVerfG anzurufen war, behandeln etwa Heinig, Möllers und […]

  9. CF Mon 23 Mar 2015 at 16:54 - Reply

    Vielen Dank für Ihre sehr interessante Analyse. Ich verstehe aber nicht, warum die Entscheidung “offiziell” vom 27 Januar 2015 ist … ? Vielen Dank für Ihre Erklärung.

  10. […] Einzelfallregelung“ daher ist, weist sie doch die Schwächen auf, die der BVerfG-Rechtsprechung attestiert werden: Sie schafft neue Ungleichbehandlungen (Kopftuchverbot in Schule A, kein Kopftuchverbot in […]

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