27 November 2020

Liebesgrüße aus Warschau

Morgens als erstes die FAZ aufzuschlagen, ist guter deutscher Jurist_innenbrauch, und das weiß man offenbar auch in Warschau. In der heutigen Ausgabe ist ein Gastbeitrag des Außenministers der Republik Polen Zbigniew Rau abgedruckt, der auf das Wärmste um die Freundschaft und Zuneigung gerade des rechtskundigen Teils der FAZ-Leserschaft wirbt. “Ich habe großen Respekt vor der deutschen juristischen Tradition, die mit dem Begriff des Rechtsstaates verbunden ist und das europäische Verständnis des Legalitätsprinzips beeinflusst hat”, schmeichelt Seine Exzellenz und versichert: Was Polen heute tue, sei im Grunde auch nichts anderes als weiland das Bundesverfassungsgericht, wenn es “das für alle in Europa wichtige Prinzip des Legalismus verteidigt” gegen die “Rechtsanmaßung” der EU, die ihre Kompetenzen auf Kosten der Herren der Verträge auszudehnen trachtet.

Es ist der Kirchenorgelsound der deutschen Staatsrechtsorthodoxie, den der PiS-Minister unter der sakralisierenden Überschrift “Die EU-Verträge sind heilig” anzustimmen strebt: Kompetenz-Kompetenz, Herren der Verträge, solche Sachen. Offenbar hofft er dort auf Verbündete. Und das ist interessant, weniger als Argument denn als Indiz dafür, welche Strategie die polnische Regierung in enger Abstimmung mit der ungarischen verfolgen wird, wenn ihr Veto-Popanz bei der Ratssitzung übernächste Woche in sich zusammenfällt.

Worum geht es? Die aktuellen Regierungen von Ungarn und Polen sehen völlig zu Recht voraus, dass der geplante Rechtsstaatsmechanismus, auf den sich die deutsche Ratspräsidentschaft und das EU-Parlament Anfang November geeinigt haben, für sie nichts Gutes bedeutet. Die Unabhängigkeit der Justiz anzutasten, Urteile nicht umzusetzen und andere Verstöße gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit würde danach künftig dazu führen, dass die Kommission ihnen mit qualifizierter Zustimmung des Rats die Transfermittel zusammenstreichen kann, soweit dadurch die finanziellen Interessen der EU “in hinreichend direkter Weise” berührt oder ernsthaft bedroht sind. Diese Verordnung können Polen und Ungarn allein nicht stoppen, weil sie nur einer qualifizierten Mehrheit im Rat bedarf. Deshalb schnappen sie sich kurzerhand ein anderes Vorhaben, das einstimmig verabschiedet werden muss, nämlich den Finanzrahmen der EU 2021-25 und das Corona-Wiederaufbauprogramm NextGenerationEU. Dann blockieren sie halt den.

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Online-Konferenz I 9. Dezember 2020 I 10:00 bis 17:30 Uhr

70 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention – Menschenrechtsschutz in Deutschland und Europa

Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 ist das Kernstück des Menschenrechtsschutzes in Europa. Sie ist ein Garant für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Individualrechtsschutz in Deutschland und Europa. Wie können Rechtsstaatlichkeit und der Schutz der Menschenrechte in Deutschland und Europa angesichts aktueller Herausforderungen gesichert und ausgebaut werden?

Online-Konferenz am 9.12. 2020 I Konferenzsprachen: Deutsch und Englisch (mit Simultanübersetzung)

Weitere Informationen www.institut-fuer-menschenrechte.de/emrk

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Warum dieser Bluff kaum funktionieren wird, solange die anderen Mitgliedstaaten die Nerven behalten, hat Manuel Müller letzte Woche sehr gut zusammengefasst. Der Gastbeitrag des polnischen Außenministers scheint mir auf eine andere Strategie hinzudeuten, um den neuen Sanktionsmechanismus abzuwehren, und zwar mit rechtlichen Mitteln. Sein Hauptargument: Wenn es um den Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der anderen Grundwerte aus Art. 2 EUV geht, sehen die Verträge bereits einen Sanktionsmechanismus vor, nämlich den berüchtigten Art. 7 – also jenes zum Heulen nutz- und aussichtslose Stufenverfahren, bei dem zuletzt einstimmig die Stimmrechte des sanktionierten Mitgliedstaats suspendiert werden. Das Mittel hatte man 2011 gegen Ungarn aus politischen Gründen nicht einsetzen wollen, und 2016 gegen Polen war es dann zu spät: Jetzt sind sie zu zweit und können sich wechselseitig mit ihrem Veto auf das Effektivste gegen jede Art.-7-Gefahr absichern. Exakt das ist für Polens Außenminister die große Tugend dieses Verfahrens: Es sei “objektiv, weil es die Meinungen aller berücksichtigen muss”, also auch der partners in crime. Das neue Verfahren versuche dies zu umgehen, und das stelle daher “eine grobe Verletzung der Verträge und der Rechtsstaatlichkeit dar”.

Das Argument, Art. 7 sei als Mechanismus zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU abschließend, hat in der Tat – darauf beruft sich der Artikel – bereits vor zwei Jahren der Juristische Dienst des Rats vertreten. Der unbezähmbare Laurent Pech kämpft seit langem für die Veröffentlichung dieses Dokuments. Jetzt wurde es geleakt und ist hier zu finden. Was davon rechtlich zu halten ist, haben Pech, Kim Scheppele und Dan Kelemen damals hier auf den Punkt gebracht. Die Position der Rats-Jurist_innen erscheint auch schwer zu vereinbaren mit der Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre zur Unabhängigkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten. Außerdem bezieht sie sich auf die ursprüngliche Formulierung der EU-Kommission. Dass es Konditionalitäten für EU-Transfermittel natürlich geben dürfe, erkennen sie ausdrücklich an, nur müsse es sich dann halt wirklich um eine Konditionalität mit klarem Link zum EU-Haushalt handeln und nicht um eine generelle Sanktion für Rechtsstaatlichkeits-Defizite. Die Kompromissfassung des Verordnungsentwurfs sieht einen solchen “hinreichend direkten” Link immerhin ausdrücklich vor.

Wie auch immer: Sobald die Verordnung in Kraft tritt, wird Polen vermutlich vor dem EuGH dagegen klagen. Das ist sein gutes Recht, und in der Tat wäre es sicher nicht schlecht, die Frage nach dem Verhältnis von Art. 7 EUV zu anderen Sanktionsmöglichkeiten für Rechtsstaatlichkeits-Defizite mal höchstrichterlich zu klären. Nur scheint mir höchst fraglich, ob Polen eine solche Klärung auch als solche akzeptieren würde, wenn sie anders ausfällt, als die PiS-Regierung sich das wünscht. Das ist ja der Grund, warum der polnische Außenminister überhaupt solch warme Worte für das Bundesverfassungsgericht und seinen “Legalismus” findet: aus Dankbarkeit dafür, dass es ihm vermeintlich den Blueprint dafür hingestellt hat, eine Niederlage vor dem EuGH kurzerhand für ultra vires und unbeachtlich zu erklären. Wenn es das ist, was sie vorhaben, dann wird es um die Rechtsstaatlichkeit in der EU bald noch viel schlimmer stehen, als sich viele gute deutsche Jurist_innen mit all ihrem Stolz auf die Verdienste des BVerfG für die Rechts- und Verfassungskultur in Europa hier gewöhnlich klar machen.

Dank an Walther Michl für wertvollen Input. Eine frühere Version dieses Artikels enthielt einen Irrtum hinsichtlich der Veröffentlichung der Meinung des Juristischen Dienstes des Rates, der jetzt korrigiert ist.


Die Woche auf dem Verfassungsblog

In der Tat ist auch in Deutschland im politischen Raum schon die Frage aufgetaucht, ob der Rechtsstaatlichkeitsmechanismus auch gegen Deutschland eingesetzt werden würde, wenn etwa das BVerfG ein Ultra-Vires-Urteil wie das zu PSPP fällt. MATTHIAS RUFFERT und MALTE SYMANN zerstreuen diese Sorgen und halten den geplanten Mechanismus für eine nötige und gute Sache.

Polen und Ungarn haben ihr Veto gegen das 750-Billionen-Euro Budget der EU für die nächsten fünf Jahre eingelegt, um den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus zu verhindern. Um die beiden Länder zum Einlenken zu bewegen, braucht die EU einen glaubwürdigen Plan B. SILVIA MERLER und FRANCESCO NICOLI besprechen drei Optionen, wie das Finanzpaket auch ohne Polen und Ungarn verabschiedet werden könnte. FRANZ C. MAYER untersucht, ob analog zur Eurokrise ein intergouvernementaler Ansatz außerhalb des EU-Rechtsrahmens machbar wäre.

Justizreformen, die Fragen aufwerfen, gibt es auch in Norwegen und der Slowakei. PETER ČUROS und HANS PETTER GRAVER erklären, was es damit auf sich hat und warum wir beiden Vorgängen mehr Aufmerksamkeit schenken sollten.

Vor drei Wochen startete die äthiopische Regierung eine Militäroffensive gegen den Bundesstaat Tigray. Ein Konflikt zwischen der nationalen und der lokalen Regierung war eskaliert, nachdem die Wahlen wegen der Corona-Pandemie verschoben werden mussten. YONATAN FESSHA erklärt, welche Rolle die Auslegung der Verfassung in dem bewaffneten Konflikt spielt, vor dem bereits mehr als 40.000 Menschen geflohen sind.

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25 Jahre war es am 21. November her, dass unter amerikanischer Federführung der Bosnien-Krieg ein Ende fand, mit dem Friedensabkommen von Dayton. Nach 25 Jahren zeigt, sich dass das „Dayton-System“ dringend einer Reform bedarf. Die Unzufriedenheit der Bürger über weit verbreitete Korruption und politischen Stillstand in wichtigen Institutionen, durch schlechtes Management der Pandemie noch verschärft, zeigte sich auch kürzlich in Lokalwahlen, erklärt LIDIA BONIFATI.

Österreich feiert derzeit „100 Jahre Bundes-Verfassungsgesetz”. Doch eine Verfassung sei nur soviel wert wie die gelebte Verfassungskultur, meint MARKUS BEHAM und nimmt das Jubiläum zum Anlass für eine kritische Reflexion.

Die österreichische Hauptstadt Wien war Schauplatz eines entsetzlichen Terroranschlags. Die Spuren waren kaum beseitigt, da lagen die Entwürfe für neue Anti-Terror-Pakete schon vor. TRISTAN BARCZAK beschreibt die Entwicklung der Verallgemeinerung des Außergewöhnlichen bei gleichzeitiger Denormalisierung des Normalen im Sicherheitsrecht, die zu schlechter, verfassungswidriger Gesetzgebung führe.

In Frankreich hat letzte Woche der Conseil d’État ein Urteil gesprochen, das zum ersten Mal Frankreichs Pflicht zur Reduzierung von Treibhausgasen untersucht. Das Urteil ist nicht nur ein Präzedenzfall für Frankreich, sondern könnte auch andere Gerichte in Europa und den Europäischen Gerichtshof inspirieren, mehr Klimaschutz-Fälle zuzulassen, findet NATHAN DE ARRIBA-SELLIER.

Das Bundesverwaltungsgericht will von einer Pflicht Deutschlands, das humanitäre Völkerrecht in punkto Drohnenkrieg auch auf der US-Basis Ramstein durchzusetzen, nichts wissen und räumt den außenpolitischen Interessen des Staates Vorrang ein, was SEBASTIAN RUNSCHKE kritisiert.

Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Vattenfall und Atomausstieg aus der Vorwoche hält MARKUS LUDWIGS für eine juristische Niederlage des Gesetzgebers mit Ansage. Die Mängel seien klar benannt und längst bekannt gewesen.

Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein: Wer sich rassistisch äußert, den schützt auch die Meinungsfreiheit nicht vor Konsequenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat das in einem Beschluss nun noch einmal unmissverständlich klargestellt, schreiben ANNIKA FISCHER-UEBLER und FELIX THRUN.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof findet, dass Kommunen die Überlassung von Veranstaltungsräumen nicht deswegen verweigern dürfen, weil auf der Veranstaltung die Forderungen der anti-israelischen BDS-Bewegung diskutiert werden. LOTHAR ZECHLIN ordnet ein, warum der VGH dabei Antisemitismus nicht für ein Ausschlusskriterium hielt.

Die Frage nach den die „Äußerungsbefugnissen“ von Regierungsmitgliedern im politischen Meinungskampf beschäftigt die deutschen Gerichte seit 2014 immer wieder. Am Dienstag hat nun der Niedersächsische Staatsgerichtshof über Tweets von Stephan Weil entschieden, in denen er eine von der NPD organisierte Versammlung scharf kritisiert hatte. FABIAN MICHL analysiert das Urteil, das die Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern einschränkt, wenn es um den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und  ihrer Institutionen geht.

HANS MICHAEL HEINIG führt die vielen Fäden der Debatte um die Rolle der Parlamente im Kampf gegen die Corona-Pandemie zusammen.

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Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Liebesgrüße aus Warschau, VerfBlog, 2020/11/27, https://verfassungsblog.de/liebesgruse-aus-warschau/, DOI: 10.17176/20201128-123136-0.

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