Militäraktion gegen ISIS: ein Präzedenzfall für eine Aufweichung des völkerrechtlichen Gewaltverbots?
Nun also doch. Nachdem Optionen einer militärischen Intervention in Syrien lange Zeit kontrovers diskutiert wurden, ein Einschreiten zuletzt aber wenig wahrscheinlich erschien, flogen US-amerikanische Streitkräfte unter Beteiligung einiger arabischer Staaten in der Nacht zum 23. September 2014 erstmals Luftangriffe in Syrien. Doch anders als man noch vor wenigen Monaten vermutet hätte, richteten sich die Angriffe nicht gegen das Regime von Baschar al-Assad, sondern gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS). Und anders als im hypothetischen Fall eines Einschreitens gegen das syrische Regime zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bleibt im nun tatsächlich eingetretenen Fall des militärischen Vorgehens gegen den IS der völkerrechtliche Aufschrei bislang aus. Ein Blick in die US-amerikanische Zeitungs- und Blog-Landschaft zeigt zwar kontroverse Diskussionen – diese beziehen sich jedoch nahezu ausschließlich auf die verfassungsrechtliche, völkerrechtlich irrelevante Frage, ob ein militärisches Einschreiten der USA vom Präsidenten allein angeordnet werden kann oder ob es einer speziellen Ermächtigung des Kongress bedarf. Diesseits der Atlantiks: weitgehendes Schweigen.
Erklären lässt sich dieses Stillschweigen zum Teil mit der ungewöhnlich weitreichenden politischen Zustimmung zu einem Vorgehen gegen den IS: Westliche Staaten sehen im IS ebenso eine Bedrohung wie die arabische Welt, der Iran und auch Syrien selbst. Und zwar sowohl das Regime von Baschar al-Assad als auch die syrische Opposition. Doch die weitgehende Einigkeit oder zumindest die Abwesenheit ausdrücklichen Protests darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die völkerrechtliche Grundlage des militärischen Einsatzes in Syrien hochproblematisch ist. Insbesondere da momentan weder absehbar ist, ob dieser Konsens anhalten wird, noch wie sich der militärische Einsatz weiter entwickeln wird.
Kein Sicherheitsratsmandat und keine Zustimmung Syriens
Anders als der Einsatz gegen den IS im Irak, der von der ausdrücklichen Zustimmung der irakischen Regierung gedeckt ist, ist die völkerrechtliche Zulässigkeit des Vorgehens in Syrien alles andere als klar: Als grenzüberschreitende Anwendung militärischer Gewalt ist der Einsatz grundsätzlich völkerrechtlich untersagt (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) und bedarf einer Rechtfertigung. Der UN-Sicherheitsrat hat das Vorgehen indes nicht autorisiert. Angesichts der Haltung Russlands und Chinas ist auch kaum verwunderlich, dass die USA bislang nicht auf eine Resolution des Sicherheitsrates hingewirkt haben.
Und auch eine Zustimmung Syriens, die das militärische Vorgehen auf syrischem Staatsgebiet völkerrechtlich rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Dass die syrische Opposition den militärischen Einsatz begrüßt, ist völkerrechtlich irrelevant: Auch wenn die Legitimität des syrischen Regimes angesichts gravierender Menschenrechtsverletzungen bestritten wird, stellt diese nach wie vor die amtierende Regierung des Landes dar. Maßgeblich für die völkerrechtliche Zulässigkeit militärischen Vorgehens ist daher die Zustimmung der Regierung Assad. Der US-amerikanische Präsident hat indes jegliche Kooperation mit dem syrischen Regime eindeutig ausgeschlossen. Die USA haben die syrische Regierung vor Beginn der Angriffe lediglich informiert. Und auch wenn die syrische Regierung Medienberichten zufolge grundsätzlich ein internationales Vorgehen gegen den IS begrüßt, so ist fraglich, ob darin eine ausdrückliche Zustimmung gesehen werden kann. Insbesondere da die syrische Regierung betont, dass ein Vorgehen gegen den IS in Syrien in Absprache mit der syrischen Regierung erfolgen müsse und die syrische Souveränität ebenso wahren müsse wie das Völkerrecht.
Das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung
Damit bleibt als Grundlage für den militärischen Einsatz in Syrien nur das in Art. 51 UN-Charta verankerte Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung. Und in der Tat: Nachdem Präsident Barack Obama das Vorgehen gegen den IS bereits mehrfach mit dem Schutz des Iraks, der USA sowie anderer Staaten begründet hat, beruft sich die US-Botschafterin bei den Vereinten Nationen Samantha Power in einem Brief vom 23. September 2014 an UN-Generalsekretär Ban Ki-moon nunmehr ausdrücklich auf das Selbstverteidigungsrecht:
„(…) ISIL and other terrorist groups in Syria are a threat not only to Iraq, but also to many other counties, including the United States and our partners in the region and beyond. States must be able to defend themselves, in accordance with the inherent right of individual and collective self-defense, as reflected in Article 51 of the UN Charter, when, as is the case here, the government of the State where the threat is located is unwilling or unable to prevent the use of its territory for such attacks. The Syrian regime has shown that it cannot and will not confront these safe-havens effectively itself. Accordingly, the United States has initiated necessary and proportionate military actions in Syria in order to eliminate the ongoing ISIL threat to Iraq, including by protecting Iraqi citizens from further attacks and by enabling Iraqi forces to regain control of Iraq’s borders. (…)“
Angesichts der bislang eher vagen Drohungen gegenüber den USA und dem Westen scheidet eine Rechtfertigung durch das Recht zur eigenen Selbstverteidigung aus. In Frage kommt allein eine Berufung auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung, also Selbstverteidigung zugunsten des Iraks, der ein Einschreiten nicht nur auf irakischem Territorium, sondern auch in Syrien ausdrücklich gefordert hat. Der Militäreinsatz wäre demnach gerechtfertigt zum Schutz des Iraks und der irakischen Bevölkerung vor Gewaltakten, die der IS vom Staatsgebiet Syriens aus verübt oder vorbereitet.
Diese Argumentation wirft indes mehr Fragen auf als teilweise angenommen wird und steht keinesfalls auf festem völkerrechtlichem Fundament. Sie offenbart vielmehr die generellen Unsicherheiten, die im Umgang mit dem Selbstverteidigungsrecht gegen nicht-staatliche Akteure bestehen: Art. 51 der UN-Charta setzt einen „bewaffneten Angriff“ voraus, wobei man zum Zeitpunkt der Entstehung der UN-Charta allein Staaten als potenzielle Aggressoren im Blick hatte. Soweit die Angriffe, wie im vorliegenden Fall, von einer terroristischen Vereinigung wie dem IS ausgehen, die sich unmittelbar keinem Staat zurechnen lässt, stellt sich die Frage, ob das Selbstverteidigungsrecht auch gegen solche nicht-staatlichen Akteure Anwendung findet. Diese Frage hat die Staatengemeinschaft ebenso wie die Völkerrechtswissenschaft insbesondere seit den Anschlägen vom 11. September intensiv beschäftigt, ohne dass sich bislang ein fassbarer Konsens herauskristallisiert hat. Denn selbst wenn man angesichts der offenen Formulierung des Art. 51 UN-Charta, dessen Wortlaut keine Einschränkung auf staatliches Handeln erkennen lässt, auch Angriffe nicht-staatlicher, terroristischer Vereinigungen in den Anwendungsbereich des Art. 51 UN-Charta einbezieht, stellt sich die Folgefrage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein militärisches Vorgehen gegen derartige Akteure auf fremdem Staatsgebiet rechtfertigen lässt. Die Frage der Anwendbarkeit des Art. 51 UN-Charta muss von der Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in die territoriale Souveränität eines fremden Staates unterschieden werden.
Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs lässt insofern ein eher restriktives Verständnis erkennen. So hat der Gerichtshof sowohl in seinem Gutachten zu den Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory (Abs.-Nr. 139) als auch in seiner Entscheidung im Fall Armed Activities on the Territory of the Congo (Abs.-Nr. 146, offener aber Abs.-Nr. 147) zu erkennen gegeben, dass er ein militärisches Vorgehen gegen einen nicht-staatlichen Akteur auf dem Territorium eines fremden Staates nur dann für gerechtfertigt hält, wenn sich dieser Staat das Handeln des nicht-staatlichen Akteurs zurechnen lassen muss. Nun lässt sich diskutieren, welche Anforderungen an eine solche Zurechnung zu knüpfen sind: Findet immer noch der klassische, vom Internationalen Gerichtshof in der Nicaragua-Entscheidung (Abs.-Nr. 115) formulierte Ansatz Anwendung, demzufolge sich ein Staat das Handeln nicht-staatlicher Akteure nur dann zurechnen lassen muss, wenn diese unter seiner „effective control“ stehen? Oder hat die Staatenpraxis sich insofern gewandelt, sodass etwa das Bereitstellen von „safe-havens“ für terroristische Aktivitäten eine Zurechnung begründet?
Besonders weitgehend ist insofern ein insbesondere im US-amerikanischen Diskurs verbreiteter Ansatz, der sowohl auf Regierungsebene als auch von prominenten US-amerikanischen Völkerrechtlern vertreten wird. Danach muss ein Staat schon dann militärische Maßnahmen gegen terroristische Gruppen, die von seinem Territorium aus agieren, hinnehmen, wenn er sich als „unwilling or unable“ zeigt, diese zu bekämpfen und grenzüberschreitende Übergriffe zu verhindern. Wie auch immer man zu diesem Ansatz steht: Hinreichenden Rückhalt in der Staatenpraxis hat er bislang nicht gefunden. Umso bemerkenswerter ist es, wenn die US-amerikanische UN-Botschafterin den Militäreinsatz in Syrien nun explizit damit begründet, dass die syrische Regierung „unwilling or unable“ sei, gegen den IS vorzugehen. Ob die USA tatsächlich davon ausgehen, dass es sich dabei bereits um eine völkerrechtlich anerkannte Doktrin handelt, lässt sich nur schwer sagen. Einerseits könnte die Formulierung „States must be able to defend themselves“ in Richtung eines politisch für notwendig befundenen Wandels im Verständnis des Selbstverteidigungsrechts gedeutet werden. Andererseits betonen die USA – wenig überraschend –, dass sie ihr Vorgehen für mit dem Völkerrecht vereinbar erachten.
Der Einsatz in Syrien als Präzedenzfall?
In Ermangelung einer entsprechend gefestigten Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung kann der „unwilling or unable“-Standard nicht als allgemein akzeptierter Maßstab für die Auslegung des Selbstverteidigungsrechts gelten. Die Militäraktion gegen den IS in Syrien steht insofern auf wackligen völkerrechtlichen Füßen. Sie könnte indes einen Präzedenzfall für eine entsprechende Weiterentwicklung des Völkerrechts darstellen, wenn der Einsatz auf breite Zustimmung der internationalen Gemeinschaft stößt. Von wesentlicher Bedeutung wird insofern die Reaktion anderer Staaten sein: Während etwa Großbritannien bereits Zustimmung signalisiert hat, haben insbesondere Russland aber etwa auch der Iran Zweifel an der Völkerrechtskonformität des Einsatzes vorgebracht. Frankreich hat bemerkenswerterweise angekündigt, sich an militärischen Maßnahmen im Irak beteiligen zu wollen, nicht aber in Syrien, was der französische Präsident unter anderem mit „rechtlichen Problemen“ begründet hat.
Angesichts des breiten globalen Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit eines Vorgehens gegen den IS und vor dem Hintergrund des bislang allenfalls verhaltenen Widerstands Syriens gegen den Einsatz wird es indes schwer sein, generelle politische Gutheißungen des Einsatzes von der Billigung und Akzeptanz der von den USA vorgebrachten völkerrechtlichen Rechtfertigung zu unterscheiden. Diese Schwierigkeit zeigt sich bereits in einer ersten Stellungnahme des UN-Generalsekretärs vom 23. September 2014. Nachdem er hervorhebt, dass sämtliche Maßnahmen in Syrien im Einklang mit der UN-Charta erfolgen müssen, führt er aus:
„I am aware that today’s strikes were not carried out at the direct request of the Syrian Government, but I note that the Government was informed beforehand. I also note that the strikes took place in areas no longer under the effective control of that Government. I think it is undeniable – and the subject of broad international consensus – that these extremist groups pose an immediate threat to international peace and security.“
Diese Aussage Ban Ki-moons spiegelt die völkerrechtliche Ambivalenz des Einsatzes in Syrien und des zu erwartenden Echos in der Staatenwelt in vollem Umfang wider: Einerseits besteht weitgehende Einigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit eines Vorgehens gegen den IS, und schon aus politischen Gründen werden die wenigsten Staaten allzu harsche Kritik am Einsatz der USA üben. Andererseits ist die völkerrechtliche Grundlage problematisch, und zahlreiche Staaten stehen dem „unwilling or unable“-Standard höchst kritisch gegenüber und lehnen ihn ab. Auch der UN-Generalsekretär lässt nicht klar erkennen, ob er den Einsatz für völkerrechtskonform hält, er verweist aber darauf, dass die syrische Regierung immerhin informiert wurde, dass die betreffende Region keiner effektiven Kontrolle der Regierung unterliegt und dass der IS eine unmittelbare Gefahr für den Frieden und die internationale Sicherheit darstellt – wenngleich gerade der letzte Satz sich nicht auf das Selbstverteidigungsrecht bezieht, sondern auf die Voraussetzungen für ein Einschreiten des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta anspielt.
Die Zukunft des Gewaltverbots
Insbesondere seit dem Ende des Kalten Krieges lässt sich die Praxis einzelner Staaten ausmachen, ihr militärisches Vorgehen überhaupt nicht auf eine explizite völkerrechtliche Grundlage zu stützen oder mit konfusen oder wenig plausiblen völkerrechtlichen Argumenten zu begründen. Diese Praxis erschwert nicht nur die völkerrechtliche Bewertung des konkreten Einzelfalls, sie trägt zudem dazu bei, dass die rechtlichen Bedingungen legitimer Gewaltanwendung zunehmend unklar werden und Militäreinsätze nicht anhand der formalen Vorgaben der Charta der Vereinten Nationen beurteilt werden, sondern auf der Grundlage politisch und moralisch aufgeladener Kriterien sowie eines diffusen Sammelsuriums mehr oder weniger plausibler und anerkannter völkerrechtlicher Argumentationsfragmente.
Demgegenüber erfolgt der Einsatz der USA gegen den IS in Syrien nunmehr auf der Grundlage einer eindeutigen völkerrechtlichen Position, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob diese Position das geltende Recht zutreffend widerspiegelt. Ob sich das Völkerrecht in die von den USA propagierte Richtung weiterentwickeln wird, wird nicht unmaßgeblich von der Reaktion der Staatenwelt auf den Einsatz in Syrien beeinflusst werden. Angesichts des erheblichen Missbrauchspotenzials einer entsprechenden Ausweitung des Selbstverteidigungsrechts ist indes Vorsicht geboten und Zurückhaltung angezeigt. Eine Weiterentwicklung kann in jedem Fall nur auf der Grundlage breiter Zustimmung der internationalen Gemeinschaft angenommen werden. Im Rahmen der völkerrechtlichen Aufarbeitung des Einsatzes wird dabei genau zu differenzieren sein, inwiefern Staaten ein Vorgehen gegen den IS generell billigen und inwiefern ihre Stellungnahmen eine Zustimmung zur völkerrechtlichen Position der USA darstellen.
Das Verhalten von Syriens – repräsentiert von der Assad-Regierung – ist sehr wohl als stillschweigende Zustimmung/Duldung anzusehen. Auch müsste eine Zustimmung nicht öffentlich erfolgen und kann wohl auch so erfolgen, dass man nicht-öffentlich zustimmt und öffentlich protestiert (vgl. Pakistan). Auch der Umstand, dass die USA nach außen vorgeben, dass sie nicht mit Syrien kooperieren ändert nichts an dieser Bewertung, da eine Vorabinformation und stillschweigende Zustimmung völlig ausreichend sind.
Der Artikel hätte in diesem Fall nach Absatz 4 enden können. Naja, akademischen Wert hat er ja auch noch für etwaige andere Fälle, die die Zukunft noch mit sich bringen mag.
Would it not be easier for the US to recognise IS as a state, at least for the purposes of art. 51, so that it can come to the aid of its ally Iraq in its international armed conflict with IS?
Vielen Dank für die interessante Analyse der rechtlichen Lage.
Sie als Jurist orientieren sich gewiß nicht ohne Grund erst einmal nur an den vermeintlich feststehenden Fakten, wie sie im Schreiben von Frau Power definiert sind.
Für das von den USA im Hintergrund sicher immer mitgedachte Vorhaben einer militärischen Intervention gegen Rußland wegen der vorgeblichen Infiltrierung der Ostukraine durch russische Nationalisten würde mich aber eine differenziertere rechtliche Einordnung der Einflußfaktoren interessieren.
Sie haben schon die Bereitschaft Assads zur Kooperation mit den USA angedeutet. Aus meiner Sicht ist der amerikanische Verzicht auf dieses Kooperationsangebot unverhältnismäßig, da er durch keinerlei Fakten aus dem Konfliktgeschehen, eben der Bedrohung für den Irak oder die USA, begründet und gedeckt ist (während die nur halb von Kiew genehmigte Einfahrt des russischen Hilfskonvoi in die Ostukraine durchaus mit mangelnder Kooperationsbereitschaft Kiews einherging). Von “unwilling”, wie es im Schreiben von Frau Power heißt, kann aktuell keine Rede sein. Dieses Wörtchen “unwilling” zielt nicht auf Assad und ISIS, sondern meines Erachtens auf Rußland und die Ukraine, wenngleich der vorgebliche “Unwille” Putins zur Unterbindung des russischen Abenteurertourismus in die Ostukraine meiner Meinung nach nur ein Propagandakonstrukt ist.
Gleichwohl würde mich interessieren, wie so ein “unwilling” sich in völkerrechtlich praktikablen Normen wiederfinden läßt oder vereinbaren ließe. So eine Norm wird sicher anders aussehen als eine, die sich mit dem “unable” auseinandersetzt. Daß Putin volle normale Kontrolle über das russische Staatsgebiet hat, dürfte unstrittig sein.
Glücklicherweise hat Ban Ki-moon in seiner Antwort die ihm gestellte Falle umschifft und lediglich die mangelhafte faktische Kontrolle Assads über weite Gebiete Syriens respektiert. Aber auch da muß man Einschränkungen machen. Aleppo, in dessen Nähe ein Großteil der US-Bomben niederging, ist großteils unter Kontrolle Assads. Und Aleppo ist gut durch Luftabwehr gesichert. Trägt das Einschreiten der USA in solchen Gebieten nicht die unverhältnismäßige Gefahr einer Eskalation des Krieges in sich? Was, wenn jetzt das Luftabwehrsystem Aleppos eine amerikanische Maschine abschießt? Die USA haben für diesen Fall mit einem vernichtenden Schlag gegen Assad gedroht. Die Schläge der USA sind insoweit selber eine Gefahr für die internationale Sicherheit (und eine unnötige Gefahr dazu, weil das Kooperationsangebot Assads ausgeschlagen wurde). Wie auch immer, auch der Fall einer partiellen Kontrolle der regulären Staatsmacht wäre eine gesonderte Argumentation wert
Es bleibt damit noch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der von den USA vorgenommenen Schläge in Syrien. Sind die Schläge wirklich “necessary and proportionate”? Ich meine: Nein.
Denn zum einen haben die Amerikaner zusammen mit den Golfmonarchien die rechtlosen Zustände in Syrien selber mit herbeigeführt, unter anderem mit Waffenlieferungen, aber auch mit der “Anerkennung” einer vollkommen abseits der syrischen Gesellschaft stehen Gruppierung, der Nationalen Koalition (wie ist so eine “Anerkennung” zu bewerten? Kann jetzt jeder seine Oma im Ausland als legitime Vertretung dieses Auslandes “anerkennen” und dann sämtliche dort geltenden Gesetze “legal übertreten”?). Auf jeden Fall gäbe es in Syrien mildere und deshalb verhältnismäßigere Gegenmaßnahmen: eine Einstellung der Unterstützung für die syrischen Rebellen und im selben Zuge eine Unterstützung für die rechtmäßige Regierung Assads. Das wäre billiger und sauberer. Und darum verhältnismäßiger, was die graduell unverhälnismäßigeren US-Schläge in den Bereich des Illegitimen abdrängen würde.
Zum anderen haben sich amerikanische Luftschläge gegen Terroristen überall auf der Welt als militärisch langfristig wirkungslos erwiesen. Die Taliban sind in Afghanistan auch nach über zehn Jahren Krieg eine militärische Bedrohung. Der Krieg dort hat mit seinen zivilen Opfern den Terroristen sogar noch Rekrutierungsargumente und damit ungeahnten Zulauf verschafft. Ebenso hat die Schaffung von faild states durch amerikanische Bomben in Libyen und Irak den Nährboden für den IS geschaffen.
Wie weit spielen nun solche Fragen der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht eine Rolle? Darf man denn wirklich drauflosbomben, wenn für einen selbst nur ein minimaler Gewinn dabei herausspringt, für andere aber aller nur noch viel schlimmer wird?
Und wäre es nicht verhältnismäßiger, einen Panzer erst dann zu vernichten, wenn er die Grenze von Syrien in den Irak überfährt? statt ihn unter Inkaufnahme ziviler Opfer und einer Gefährdung des relativen Friedens zwischen den USA und Syrien tief im syrischen Binnenland zu zerstören? Amerikanische Drohnen wären mit dieser nichtinvasiven Gefahrenabwehr in keiner Weise überfordert.
[…] 1945 bekanntlich nicht verhindert hat). Der stillschweigende Billigung Syriens wirkt somit wie eine völkerrechtliche Legitimation. Zwar können weder Syrien, noch die Ukraine militärisch effektiven Widerstand leisten. Aber die […]
[…] Analysis: Attacks against IS and international law, condition blog, dt. […]
Was Jupiter (Obama) darf, darf der Ochs (Putin) noch lange nicht.
Das hat mir der Direktor meiner Erweiterten Oberschule (so eine Art sozialistisches Gymnasium) bereits in den 60er Jahren als Lebensweiheit mitgegeben.
Jupiter bestimmt was gut für die Welt ist.
Das Völkerrecht wird eben etwas hingebogen. Das haben die USA doch schon kurz nach ihrer Staatsgründung mit Mexiko gemacht.
Wer sollte die Einhaltung des Völkerrechts schon durchsetzen?
Etwa der Debatierklub UN mit seinem Sicherheitsrat auf Stand 1945.
Und noch etwas:
Trotzdem die USA mit einigen Vasallen völkerrechtswidrig Gewalt anwenden, werden sie den Krieg verlieren, da sie heute weder Infanterie-Massen noch alle verfügbaren Waffen einsetzen werden.
Die Lektüre von Clausewitz hilft weiter als die von Konventionen.
Hallo Mehrdad,
ein schöner Beitrag ist es geworden!
Würdest Du eventuell auch soweit gehen und sagen, dass der von Dir – und da schließe ich mich an – festgestellte Völkerrechtsbruch der USA durch die militärische Gewaltanwendung gegen IS auf syrischen Territorium, durch eine (fast) universelle Zustimmung in der Staatengemeinschaft „geheilt“ werden könnte? Das klang ein wenig in Deinem Beitrag an.
Beste Grüße aus Trier
Schöne Analyse. Neben der faktischen Frage, ob nicht doch vielleicht ein Einverständnis des Assad-Regimes vorliegt, sollte man aber auch an den – hochumstrittenen, gleichwohl häufig in Anspruch genommenen – Rechtfertigungsgrund der humanitären Intervention denken. Der Unterschied zwischen Al Qaida und IS besteht ja nach Medienberichten darin, dass der IS nicht in erster Linie Anschläge in den USA und bei ihren Verbündeten plant, sondern es auf die Eroberung eines Kalifats und Terrorisierung der Bevölkerung der eroberten Gebiete abgesehen hat. Bei den Jesiden hat man das ganz deutlich gesehen. In Anbetracht dessen halte ich die Verurteilung der US-Angriffe auch für etwas wohlfeil (und damit auch irgendwie für typisch deutsch). Es gibt einen erheblichen Unterschied zu Afghanistan 2001 bzw. Irak 2003. Herzliche Grüße!
Vielen Dank für die vielen Kommentare und Anmerkungen. Ich habe mich in dem Beitrag im Wesentlichen mit der Frage einer Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta befasst, da mir dieses Argument im Vordergrund der Debatte(n) zu stehen scheint. Die USA berufen sich explizit darauf, und auch jenseits der konkreten Intervention in Syrien scheint mir hierin die größte Bedeutung im Hinblick auf eine potenzielle Fortentwicklung des Völkerrechts zu liegen, und darauf wollte ich hinweisen.
Ein paar kleine Anmerkungen:
Zur Frage der Einwilligung: Hier sind die Fakten in der Tat momentan noch sehr unklar. Auf der Grundlage der Informationen, die man aus den Medien erhält, gehe ich nach wie vor nicht vom Vorliegen einer Einwilligung aus. Und selbst wenn man eine solche annähme, stellte sich – jenseits der Tatsache, dass die Intervention auf Einladung als Rechtfertigungstitel nicht unumstritten ist – das Problem, dass das syrische Regime dann über Grenzen und Reichweite des Einsatzes entscheiden könnte. Luftschläge wären nur solange zulässig wie die syrische Regierung nicht explizit widerspricht. Und die Bewaffnung der syrischen Opposition wäre sicherlich nicht von einer Einwilligung umfasst.
Zur Bedeutung der Reaktionen der internationalen Gemeinschaft (@ Oliver): Nein, ich würde nicht sagen, dass die Zustimmung der Staatengemeinschaft den Völkerrechtsbruch heilen könnte. Wenn man davon ausgeht, dass das Selbstverteidigungsrecht in seiner derzeit geltenden Form den Einsatz nicht rechtfertigt, kann daran auch die zeitlich nachfolgende, überwältigende Zustimmung aller Staaten nichts ändern. Allein die Zustimmung Syriens kann das tun, die Reaktion der übrigen Staaten ist m.E. nur im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Völkerrechts, also konkret für die Ausgestaltung des Selbstverteidigungsrechts von Belang. Dass aufgrund globaler Zustimmung und stillschweigender syrischer Akzeptanz (noch?) kein erheblicher Widerspruch laut wird gegen den Einsatz, ist m.E. ein davon zu trennender Gesichtspunkt.
Zur Frage der humanitären Intervention (@Matthias): Diesem Gesichtspunkt scheint mir in der derzeitigen Debatte keine besondere Bedeutung zuzukommen. Ich halte die unilaterale humanitäre Intervention auch nach wie vor nicht für einen legitimen bzw. dem geltenden Völkerrecht entsprechenden Interventionstitel. Ob diese Position wohlfeil ist, darüber mag man streiten. Typisch deutsch ist sie m.E. nicht, mir scheint das Meinungsspektrum in Deutschland (und zwar sowohl im Hinblick auf die Staatenpraxis als auch in der Völkerrechtswissenschaft) ebenso heterogen wie differenziert zu sein. Stärkere Kritik an diesem Ansatz wird doch eher in der Staatenpraxis und Völkerrechtswissenschaft aus Regionen, die sich nicht „dem Westen“ zuordnen lassen, laut, was sich zuletzt deutlich in den Debatten um die responsibility to protect gezeigt hat. Und es ist m.E. ein fatales Defizit der Debatten um Grund und Grenzen der humanitären Intervention, dass wir uns maßgeblich und oftmals nahezu ausschließlich mit Stimmen aus den USA und Europa hierzu befassen.
[…] den Niagara-Fällen ins syrische Krisengebiet. Der Kampf gegen den IS in Syrien ist einer, der als Ausübung von Selbstverteidigung charakterisiert werden kann. Die Einzelheiten dazu sind diffizil und völkerrechtlich durchweg umstritten, beispielsweise: Ist […]
[…] to 2014 – or from the Niagara Falls to the Syrian battle field. The fight against IS means the execution of self-defence. The details are difficult to establish and subject to a controversial debate among international […]
Nach diesem Artikel freue ich mich umso mehr auf Ihre Vorlesung: Öffentliches Recht – Verwaltungsprozessrecht.
See you there. ✌