30 September 2019

Missbrauchte oder missverstandene Meinungsfreiheit?

Zur Strafanzeige gegen die Richter*innen am Landgericht Berlin wegen Rechtsbeugung im Fall von Renate Künast

Eine Kanzlei aus dem Rhein-Main-Gebiet hat auf ihrer Internetpräsenz bekannt gegeben, Strafanzeige gegen „die Richter“ erstattet zu haben, „welche die Entscheidung zu verantworten haben, nach welcher die Politikerin Renate Künast Beschimpfungen, auch solche der übelsten, sexistischen Sorte, hinzunehmen hätte“. Es ist absehbar, dass die Strafanzeige ihren Zweck verfehlen wird, wenn die Kanzlei damit ernstlich auf eine Bestrafung der Kammermitglieder hinwirken wollte.

Die hohen Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung sind hier gewiss nicht erfüllt. Gemäß § 339 StGB machen sich Richter*innen strafbar, die sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig machen. Weil die richterliche Unabhängigkeit in Art. 97 GG verfassungskräftig verbürgt ist und eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung – abgesehen von Fällen einer Strafrahmenverschiebung (beispielsweise gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) – zwingend den Amtsverlust nach sich zieht (§ 24 Nr. 1 DRiG), kann nicht jede unrichtige Rechtsanwendung für die Annahme einer „Beugung des Rechts“ genügen. Erst eine bewusste und grob rechtsfehlerhafte Rechtsanwendung erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Tatbestand. Mag der Landgerichtsbeschluss auch rechtsfehlerhaft sein, überschreiten die ihm zugrunde liegenden Rechtsfehler nicht die für § 339 StGB maßgebliche Erheblichkeitsschwelle. Damit darf an dieser Stelle die umstrittene und an sich einschlägige Frage dahinstehen, ob sich Angehörige von Kollegialgerichten im gegen sie laufenden Strafverfahren wegen Rechtsbeugung zum Abstimmungsverhalten äußern dürfen oder an das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) gebunden sind mit der Konsequenz, dass sie im Verhältnis zu Einzelrichter*innen privilegiert wären.

Dass die Strafanzeige absehbar ihren Zweck verfehlen wird, werden alle begrüßen, die – wie ich – es nicht als Aufgabe des Rechtsbeugungstatbestandes sehen, jede missliebige Rechtsauffassung von Gerichten mit Mitteln des Strafrechts (und mittelbar über § 24 Nr. 1 DRiG des Dienstrechts) zu ahnden. Vielmehr ist das das Rechtsbehelfsverfahren das richtige Mittel, um für falsch erachtete Entscheidungen zu korrigieren. Ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss steht allerdings gewiss nicht der rhein-mainischen Kanzlei zu, sondern der durch den Beschluss beschwerten Politikerin. Renate Künast hat tatsächlich erklärt, Beschwerde einlegen zu wollen, weil der Beschluss in ihren Augen „ein katastrophales Zeichen [sendet], insbesondere an alle Frauen im Netz, welchen Umgang Frauen sich dort gefallen lassen sollen“. Ob der Beschluss wirklich als Einladung verstanden werden darf, im Netz „alle Frauen“ mit allerlei verbalen Aufstößen zu überschütten, muss allerdings bezweifelt werden, weil er entscheidungstragend auf die Rolle Künasts als Politikerin abhebt und nicht „alle Frauen“ Politikerinnen sind. Es ist aber sicher durchaus im Interesse aller, wenn die Gerichte klären, inwieweit Politiker*innen Beschimpfungen im Netz über sich ergehen lassen müssen, ohne sich hiergegen zur Wehr setzen zu können. Vielleicht ist die Strafanzeige auch als öffentlichkeitswirksames Signal der Anteilnahme an der Unbill Künasts zu verstehen, in deren Haut jetzt gewiss niemand stecken möchte. Für Solidaritätsbekundungen mit der Beschwerdeführerin sollten Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung allerdings nicht zur Verfügung stehen.

Hintergrund des Landgerichtsbeschlusses war eine Äußerung Künasts in einer im Jahr 1986 geführten Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus. Ein CDU-Abgeordneter hatte die Rede einer Abgeordneten der Grünen zum Thema häusliche Gewalt mit der Zwischenfrage unterbrochen, wie sie zu einem Beschluss der nordrhein-westfälischen Grünen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Laut Protokoll rief Künast dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ In einem Online-Artikel der Welt aus dem Jahr 2015 griffen die Autoren diese Äußerung Künasts auf und fragten: „Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“ Nachdem ein rechter Netzaktivist diesen Artikel auf Facebook geteilt und neben die Abbildung Künasts die Worte gepostet hatte: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“, kommentierten dies andere mit Formulierungen wie „Stück Scheisse“, „altes grünes Dreckschwein“, „Pädophilen-Trulla“ und „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“

Die Grünen-Politikerin hatte das Landgericht Berlin erfolglos darum ersucht, Facebook zu verpflichten, ihr die personenbezogenen Daten der Nutzer*innen herauszugeben, die den „Hasskommentar“ des rechten Netzaktivisten mit anderen geteilt oder verbal entgrenzt kommentiert hatten. Gemäß § 14 Abs. 3 TMG dürfen Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihnen vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Hierfür bedarf es der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden. Von daher lautet die entscheidende Frage in diesem Verfahren, ob die Äußerungen von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, also unter anderem, ob die Äußerungen den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Die 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin verneinte dies mit Beschluss vom 9. September 2019. Der rechte Netzaktivist habe den Einwurf Künasts in der Abgeordnetenhausdebatte als Zustimmung zum Gesetzentwurf der Landtagsfraktion der Grünen in NRW eingeordnet. Auch die Öffentlichkeit nehme ihn so wahr, wie der Online-Artikel der Welt zeige. Solle die Ausübung von Sex mit Kindern nur dann unter Strafe gestellt werden, wenn Gewalt im Spiel sei, heiße dies, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gebe und dass er, die gewaltfreie Ausübung vorausgesetzt, tolerabel sei. Künast müsse sich daher die Äußerung des Netzaktivisten, die nichts anderes als das allgemeine Verständnis ihres Einwurfs zum Ausdruck bringe, zurechnen lassen. Sämtliche Reaktionen auf den Post seien sachbezogen und insofern ebenso wenig als Beleidigung einzustufen. Sie seien „zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch“; Künast, die als Politikerin Kritik in stärkerem Maße als andere hinzunehmen habe, habe sich aber mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt habe, zu einer Frage geäußert, die die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berühre, und damit „Widerstand aus der Bevölkerung provoziert“. Dass einige Kommentare sexualisiert seien, sei „das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas“.

Der Fall Künasts erinnert an den Fall der „durchgeknallten Staatsanwältin“ und an die Beschimpfung Volker Becks als „Obergauleiter der SA-Horden“. In diesen Fällen hatte Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Fachgerichte, dass eine Schmähkritik vorliege, als Verletzung der Meinungsfreiheit bewertet. Dabei wurde das Bundesverfassungsgericht mitunter dahin missverstanden, als müssten sich Angehörige der öffentlichen Gewalt alles gefallen lassen, was unterhalb der Grenze zur Schmähkritik bleibt. Was die Bedeutung dieses Begriffs und die den Gerichten abzuverlangende Zurückhaltung bei seiner Bejahung angeht, wurde in diesem Blog bereits an anderer Stelle Entscheidendes zusammengefasst. Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist die Annahme der 27. Zivilkammer, keine der Äußerungen sei Schmähkritik, nicht zu beanstanden: Sie berücksichtigt – wie geboten – den Anlass und Kontext der Kommentare, nämlich eine Äußerung Renate Künasts, die sich als Billigung der Straflosigkeit gewaltfreier sexueller Handlungen von Erwachsenen an Kindern deuten lässt. Erst wenn die Kommentare jeden sachlichen Bezug hierzu entbehrt hätten, wäre die hohe Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Das war aber nicht der Fall, weil selbst bei den sexualisierten Formulierungen der Sachbezug zum Kontext bestand, namentlich der Äußerung einer Politikerin über das Sexualstrafrecht.

Das hindert für sich genommen freilich nicht die Annahme einer Beleidigung, denn die Verneinung von Schmähkritik zieht nicht unbedingt die Straflosigkeit der Äußerung nach sich. Es genügt nämlich nicht schon irgendein Sachbezug einer Äußerung, damit die hiermit herabgesetzte Person sie zu dulden hat. In diese Richtung scheint die rhein-mainische Kanzlei der Sache nach zu argumentieren. Auf ihrer Internetpräsenz heißt es:

„Im hiesigen Verfahren […] geht es um private Äußerungen in einem sozialen Netzwerk, die weit überwiegend gerade keine Auseinandersetzung mit der Sache darstellen, sondern schlicht Formalbeleidigungen sind. Formalbeleidigungen werden nicht zu zulässigen Meinungsäußerungen, indem man diese mit der Kritik an einem Verhalten oder einer Äußerung verbindet. Wäre dem so[,] wäre es ohne weiteres straffrei möglich, sich gegenüber einem Polizisten, dessen Handlung man für falsch hält, beispielsweise wie folgt zu äußern: ‚Du Stück Scheiße hast hier nichts in meiner Wohnung zu suchen.’“

Zwar verdient dieser Vorwurf Widerspruch, soweit auch er schon aus dem Vorliegen einer Formalbeleidigung auf die Beleidigungsstrafbarkeit schließen will. Versteht man ihn aber dahin, dass nicht jede sachbezogene Äußerung straffrei sein dürfe, hat die Kanzlei den Finger in die Wunde gelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hebt in ständiger Rechtsprechung – zuletzt im Fall einer Richterin, deren Verfahrensweise den späteren Beschwerdeführer „an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“ erinnert haben soll – hervor, bei Schmähkritik sei „ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird“. Das heißt jedoch nicht, dass im umgekehrten Fall – keine Schmähkritik – die Meinungsfreiheit stets Vorrang genießt. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht der herabgesetzten Person bei der von § 193 StGB vorausgesetzten Interessenabwägung überwiegt oder nicht. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beurteilen, sondern nur unter Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls.

Und genau das hat die Zivilkammer versäumt. Sie hat zwar durchaus Aspekte hervorgehoben, die bei der verfassungsrechtlich notwendigen Güterabwägung in die Waagschale geworfen werden müssen. Mit Blick auf den „Zwangsdemokrat“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat sie etwa den überzeugenden Aspekt berücksichtigt, dass Politiker*innen in stärkerem Maße als andere Personen Kritik hinzunehmen hätten; ferner ist sie darauf eingegangen, dass sich Künast in einer kontroversen Frage in einer Weise geäußert hatte, die man als Billigung bestimmter sexueller Handlungen an Kindern verstehen konnte. Allerdings zeichnet sich allein in dem Hinweis, die Meinungsäußerungen seien „teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch“ ab, dass die Kammer die Ehrbelange der Politikerin überhaupt zur Kenntnis nahm. Der Beschluss liest sich aber im Ergebnis so, als müsse sich Künast jede Äußerung, die man ihr an den Kopf wirft, gefallen lassen, weil das Landgericht bei seiner Diskussion der Äußerungen in gebetsmühlenartiger Eintönigkeit den Sachbezug betont, so dass man am Ende nur noch müde nicken kann. Gleichzeitig lässt das Gericht aber die entscheidende Frage ungeklärt, nämlich die, ob sich Künast wirklich jede der Äußerungen, um die es hier ging und die in ihrer Heftigkeit durchaus abgestuft sind, gefallen lassen muss und wo die Grenze des Unsagbaren denn beginnen soll, wenn tatsächlich für alle Äußerungen die Meinungsfreiheit überwiegt. Künasts angekündigte Beschwerde wird uns hoffentlich der Klärung dieser Fragen näherbringen, die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung sicher nicht.


SUGGESTED CITATION  Pohlreich, Erol: Missbrauchte oder missverstandene Meinungsfreiheit?: Zur Strafanzeige gegen die Richter*innen am Landgericht Berlin wegen Rechtsbeugung im Fall von Renate Künast, VerfBlog, 2019/9/30, https://verfassungsblog.de/missbrauchte-oder-missverstandene-meinungsfreiheit/, DOI: 10.17176/20190930-232747-0.

8 Comments

  1. Frank Brennecke Mon 30 Sep 2019 at 15:38 - Reply

    Der Artikel liest sich wie ein Plädoyer und wägt die – Pardon – Beleidigungen gegenüber der Aussage Künasts von 1986 – die sie im übrigen heute nicht mehr wiederholen würde. Allerdings sollte selbst im Kontext der damaligen Künast-Aussage doch eines klar sein: Niemand hat das Recht, einen anderen als „Drecks Fotze“ zu bezeichnen. Das ist und kann nicht anders interpretiert werden als persönliche Herabsetzung, als Schmähkritik. Wo da die Sachbezogenheit herkommen mag, bleibt wohl auf ewig das Geheimnis der zwei Richterinnen und des Richters, die diese Entscheidung zu verantworten haben.

  2. Weichtier Mon 30 Sep 2019 at 16:22 - Reply

    Zu dem Beitrag ergänze ich, dass die FAZ hinsichtlich der angeblichen fehlenden Klarstellung bzw. Revidierung des Zwischenrufs von Frau Künast berichtet hat, dass Frau Künast sich bei zahlreichen Gelegenheiten von der früheren Position mancher Grüner distanziert hätte, etwa 2010 in einem Interview des „Tagesspiegel“, in dem sie über den Beschluss zur Entkriminalisierung gewaltfreier Pädosexualität sagte: „Das war damals so falsch wie heute“.

    https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/landgericht-berlin-erlaubt-beleidigungen-gegen-renate-kuenast-16392690.html

  3. Heribert Wasserberg Tue 1 Oct 2019 at 09:31 - Reply

    Die Entscheidung des Falles Künast durch das LG Berlin und viele ihrer rechtlichen Würdigungen stimmen bedenklich aufgrund ihrer Lebensferne. Denn die Annahme, der demokratische gesellschaftliche Diskurs könne derartige Infamien wie hier zum Ausdruck gebracht, langfristig überstehen, erscheint unrealistisch.
    Zumal es doch abzusehen ist, dass sich die Invektiven vom konkreten Fall, für welchen sie jetzt gerichtlich gerechtfertigt wurden, ablösen. Es wird üblich werden, “Drecksvotze” usw. zu sagen. Versagen die demokratischen Justizbehörden darin, derartige eklatante Verletzungen der Menschenwürde zu beenden, werden diese Aufgabe andere übernehmen.
    Da fände ich es doch besser, Richter derartiger Schadurteile würden wegen Rechtsbeugung in den Bau geschickt. Jedenfalls gefällt mir an dem Strafantrag, dass ihm zu Grunde liegt, das auch Richter nicht über dem Gesetz stehen und für Rechtsverstöße gerade stehen müssen.

  4. Wolf-Dieter Busch Tue 1 Oct 2019 at 18:03 - Reply

    „Gemäß § 339 StGB machen sich Richter*innen strafbar …“ – der Autor hat sich für Gender-verunstaltetes Deutsch entschieden.

    „Weil die richterliche Unabhängigkeit in Art. 97 GG verfassungskräftig verbürgt ist …“ – warum bitte „richterlich“ statt konsequent „richter*innenlich“? – Danke für Klärung.

  5. Ulrich Reinhardt Wed 2 Oct 2019 at 09:10 - Reply

    Die Äußerungen über Frau Kunast sind zweifelsohne Straftaten nach dem StGB, das Urteil daher völlig unverständlich. Es zeigt aber meiner Ansicht nach einmal mehr auf, wie entfernt von der Lebenswirklichkeit heute zu große Teile der Justiz sind und wie sehr der Rechtsfrieden dadurch gestört wird.

    Es fehlt heute bei zu vielen Urteilen erheblich die Sühne, es fehlt der Bezug zur Realität und den praktischen realen Begebenheiten und immer mehr Urteile sind meiner Ansicht nach zu weit entfernt vom eigentlichen Gesetzeszweck und Gesetzessinn.

    Nun spürt selbst eine Politikerin wie Frau Künast in diesem Fall, wie sehr dadurch der Rechtsfrieden in Deutschland gestört wird. Immer größere Teile der Bevölkerung stehen der Justiz scharf ablehnend gegenüber. Besonders dramatisch ist meiner Meinung nach die zunehmende Entfremdung zwischen Justiz und Polizei die nur durch die autoritär hierarchischen Denkmuster innerhalb der Polizei zur Zeit noch mühsam überdeckt wird.

    Immer mehr Menschen in Deutschland verstehen die Justiz nicht mehr, verstehen die Urteile nicht mehr und fühlen sich hier einem extrem abstrakten, fremdartigen und rein formalbürokratischem System ausgesetzt, indem keinerlei Gerechtigkeit hergestellt wird.

    Wie ein Hohn mutet da die aktuelle Plakatkampagne: Wir sind Rechtsstaat ! an, bei der von der Herstellung von Gerechtigkeit gesprochen wird. Aber um einen leitenden Oberstaatsanwalt zu zitieren: Wir leben hier in einem Rechtsstaat, nicht in einem Gerechtigkeitsstaat. Geht aber der Rechtsfrieden auf die ausgeführte Weise verloren, wird man am Ende weder Gerechtigkeit noch Rechtsstaat mehr haben.

    So sehr ich die Grünen und Frau Künast rein persönlich ablehne, die Äußerungen gegne sie sind inakzeptabel, sind Straftaten und müssen verfolgt werden. Das dies durch die Justiz hier verunmöglicht wird, erodiert den Rechtsfrieden in Deutschland.

  6. Kristin Globzsch Sat 5 Oct 2019 at 13:07 - Reply

    Der Argumentation der Richter kann durchaus gefolgt werden. Der Beschluss des LG Berlin ist im Ergebnis nachvollziehbar, gleichwohl in der Härte der gegen Künast geäußerten Invektiven Abstufungen zu machen sind. Künast ist durchaus bekannt, dass man ihren damaligen Zwischenruf in besagtem Sinne verstehen konnte, wie er von der Öffentlichkeit auch rezipiert wurde.

  7. Isabell Schwiering Sun 6 Oct 2019 at 18:52 - Reply

    Einer der wenigen Beiträge, die mich kein bisschen mitnehmen und fast vollständig Widerstand in mir auslösen. Fast schon erwartbar, nachdem der Autor die tatsächlich “harmloseren” Kommentare als Beispiele nannte und über Äußerungen die das Wort “Fotze” beinhalten den Mantel des Schweigens legte.

    Ebenfalls etwas schräg wirkt die unterschwellige Behauptung, dass auf unliebsame Rechtsprechung neuerdings regelmäßig mit einer Strafanzeige reagiert werden würde. Von so einer Entwicklung habe ich bisher nirgends was gelesen.

  8. Axel Fachtan Fri 18 Oct 2019 at 21:08 - Reply

    Ob das nun Rechtsbeugung ist, ist eine interesante rechtstheoretische Frage. Wieviele der Richter des “Volksgerichtshofs” sind eigentlich wegen Rechtsbeugung oder Ärgerem verurteilt worden ? Freisler sowieso nicht, weil er vor Kriegsende gestorben ist und seine Witwe jahrzehntelang eine wunderbare Pension genießen konnte . Und andere ? “Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein”, so der Marinerichter Hans Filbinger, der Jahrzehnte später noch zum Ministerpräsidenten taugte. Obwohl er wenige Tage vor Kriegsende mehrere Soldaten zum Tode verurteilt hat, die dann auch hingerichtet worden sind.

    Ist das der geistige Hintergrund, vor dem die Zivilkammer des Landgerichts Berlin gegen Frau Künast geurteilt hat ? Wollten diese Richter Frau Künast justizförmig niedermetzeln und grenzenloser Schmähkritik preisgeben ? Und haben Sie sich damit nicht die Beleidigungen und Verleumdungen zu eigen gemacht – mal ganz unabhängig von einer eventuellen Rechtsbeugung – die auf Frau Künast niedergeprasselt sind ?

    Die Kammer des Landgerichts hat dem öffentlichen Leben und der öffentlichen Diskussion in unserem Land einen schlimmen und böswilligen Bärendienst erwiesen. Wer solche Richter hat, braucht keine Feinde mehr.

    Das, was Frau Künast an Schmähungen über sich hat ergehen lassen müssen, ist bodenlos. Richter, die nicht bereit und in der Lage sind, Menschen vor so etwas zu schützen, haben in einem Rechtsstaat ihren Beruf verfehlt. Aber vielleicht haben sie ja Vorbilder aus ganz anderen Zeiten.

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Meinungsfreiheit, Rechtsbeugung


Other posts about this region:
Deutschland