20 October 2010

Monströse Fürsorge

Oh, Bundesverfassungsgericht, ich meckere viel herum an Dir, ich weiß.

Aber wenn ich Entscheidungen wie diese lese, dann bin ich dermaßen froh, dass es Dich gibt!

In dem Fall geht es um ein zwölfjähriges Mädchen. Sie lebt bei ihrem Vater, es geht ihr offenbar gut, sie ist gut versorgt, das Verhältnis zu ihrem Vater ist liebevoll. Sie selbst will mit allem Nachdruck bei ihm bleiben.

Nun gibt es aber offenbar eine gerichtlich bestellte Sachverständige, die das Mädchen um jeden Preis ins Heim stecken will.

Zu wenig Erziehung

Der Grund: Es bedeute für das Kind eine

Gefährdung seiner Entwicklung (…), wenn es sich in diesem nunmehr kritischen Alter praktisch selbst erziehen müsse. Irgendeine Form einer Erziehung durch den Beschwerdeführer sei derzeit nicht erkennbar und nicht absehbar.

Der Mutter sei auch nicht zu trauen, fand die Sachverständige: Sie habe es

in den zwei Jahren des Verfahrens nicht vermocht, dieses für sich positiv umzusetzen und sich auch nicht zu einer vorübergehenden Fremdunterbringung des Kindes entschließen können.

Dann gab es da noch

die dringende Notwendigkeit, das Kind für eine vorübergehende Zeit aus dem Umfeld mit dem Beschwerdeführer herauszunehmen, um die notwendige Diagnostik durchführen zu können.

Die Folge war, dass das Amtsgericht der Mutter – die das ganze Verfahren ursprünglich anstoßen hatte – das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog, um das Mädchen ins Heim stecken zu können.

Und dort wäre das Kind jetzt, wenn nicht die 2. Kammer des Ersten Senats – was nicht oft vorkommt – eine Einstweilige verhängt hätte:

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würde das Kind gegen seinen Willen von dem Beschwerdeführer als Hauptbezugsperson getrennt, aus seinem familiären Umfeld gerissen und in eine ihm fremde Heimeinrichtung verbracht. (…) Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein nochmaliger Aufenthaltswechsel des Kindes zurück zum Beschwerdeführer zu erwarten. Ein solcher mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des Wohnumfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl aber in wesentlichem Maße.

Wenn Beschützer zu Monstern werden

Sicher, die mageren Angaben in der Karlsruher Begründung reichen nicht aus, sich ein ausgewogenes Bild zu machen. Was weiß ich, was für Zustände die Sachverständige da tatsächlich vorgefunden hat.

Aber ich kann mich eines grabeskalten Gruselns nicht erwehren.

Was, wenn es so ist, wie es scheint, und hier ein vollkommen entfesselter Fürsorgeapparat diejenigen zerfetzt, zu deren Schutz er eigentlich installiert ist?

Der Papa erzieht nicht. Ist zu lieb, zu lasch, zu wenig Zucht und Ordnung, und das kurz vor der Pubertät. Hat Bernhard Bueb nicht gelesen. Kooperiert nicht bei der “Diagnostik”. Nein, lieber erst mal ins Heim mit der Kleinen.

Und die Mama ist auch nicht besser. Findet das keine so gute Idee mit dem Heim. Aber zum Familiengericht rennen und das Kind zu sich holen wollen, was? Der nehmen wir besser mal das Aufenthaltsbestimmungsrecht weg, wenn die da so herumzickt.

Denn im Heim, da können wir uns das Mädchen so herdiagnostizieren und hererziehen, wie wir, die allwissende und allgütige Sozialbürokratie, es für richtig halten.

Die schlimmsten Alpträume sind die, wo sich diejenigen, bei denen man Schutz und Hilfe sucht, in Monster verwandeln, die einen fressen wollen.

So muss sich diese Familie fühlen.

Foto: Niko (maessive), Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Monströse Fürsorge, VerfBlog, 2010/10/20, https://verfassungsblog.de/monstrse-frsorge/.

One Comment

  1. Dietrich Herrmann Thu 21 Oct 2010 at 08:47 - Reply

    Auf Grund der uns bekannten Informationen ist es natürlich schwer den Fall zu beurteilen. Mich erinnert dies an eine Geschichte, die dann im ZEIT-Magazin ausgebreitet wurde (Sabine Rückert, „Toms Verfassung: Wie das Jugendamt einen 13-Jährigen in die Psychiatrie steckt und das Bundesverfassungsgericht den Jungen vor seinen Rettern retten muss,“ ZEIT Magazin Leben 27.12.2007, S. 20-28.)
    Auch da (ohne Detailkenntnis schwer zu beurteilen) hat es den Anschein, als sei der “Apparat” Jugendhilfe völlig durchgeknallt, und als helfe das Verfassungsgericht als “weißer Ritter” (Kranenpohl) aus. Ein anderer Aspekt ist, dass solche Fälle (und vor allem deren publizistische Aufarbeitung) wie ich bereits anderswo ausgeführt habe, eine “bessere Publicity für das Gericht als manche überzeugende und intellektuell brillante Urteilsbegründung” sind.

    Was bei dem Einzelfall, um den es ja nur bedingt geht, wenn wir die Geschichte auch als Kritik am “Apparat” begreifen, unter den Tisch zu fallen droht, ist die miserable personelle Ausstattung der Jugendhilfe, die Fehlentscheidungen in Einzelfällen zwar nicht entschuldigt, so aber doch erklärt. Und das ist kein Verschulden der einzelnen Sozialarbeiter im Jugendamt, sondern steht mittelbar mit der miserablen Finanzausstattung der Kommunen im Zusammenhang und somit in derVerantwortung der Politik. Vielleicht kann sich das bei obiter dicta sonst so großzügige BVerfG hier mal eine Nebenbemerkung erlauben.

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