Nach wie vor unterentwickelt
Zur trägen Evolution des jungen Extremismusphänomenbereichs der "Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates"
Der Extremismusphänomenbereich der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ wurde im kürzlich vorgestellten Verfassungsschutzbericht zum zweiten Mal aufgeführt. Die vielen Fragen und die Kritik, die sich um seine Bezeichnung und Beschreibung drehten und nach seiner Einführung letztes Jahr aufkamen, konnten auch diesmal kaum ausgeräumt werden. Ärgerlich, denn die Defizite gehen zu Lasten der Extremismusprävention.
Im Zuge der Protestbewegungen gegen die Coronapolitik hatten sich seit 2020 zunehmend radikalisierende Gruppierungen gebildet, die in Teilen durch strafrechtlich relevantes Verhalten und der Bedrohung staatsschutzbezogener Rechtsgüter bzw. der Verachtung mehrerer Verfassungsgrundsätze wie dem Rechtsstaatlichkeits- oder Demokratieprinzip auffielen. Das BfV teilte in der Folge in seinem Bericht für 2021 mit, dass es etwaige Personengruppen unter der neuen Kategorie „Verfassungschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ auf den nachrichtendienstlichen Radarschirm genommen hat. Dieser Phänomenbereich, der nach seiner Einführung wegen seiner Namensgebung und Beschreibungsweise vor allem von verfassungsrechtlicher Seite Kritik erfuhr, wurde nun in gleicher Form im aktuellen Verfassungsschutzbericht weitergeführt. Die Bezeichnung ignoriert berechtigte Kritik nicht nur, der Phänomenbereich hat sich auch inhaltlich kaum weiterentwickelt und wurde nur stellenweise geringfügig ausformuliert, sodass er als Grundlage für die Extremismusbekämpfung und -prävention nach wie vor stark defizitär ist. Auf welches Milieu macht die VDS aufmerksam? Welche Mittel, welche sozialen Hintergründe und politischen Zielvorstellungen sind es, die die Grundlage schaffen, um als verfassungsfeindlich eingestuft zu werden und in der Folge nachrichtendienstliche Aufmerksamkeit zu erfahren? Und was lässt sich daraus für die Extremismusprävention ableiten? Spoiler: (Zu) Wenig.
Der Phänomenbereich ist ex positivo zu definieren
Um den diesjährigen Bericht zu kommentieren, bedarf es eines kurzen Blicks zurück. Die Einführung des 2021 gegründeten Phänomenbereichs mutete in seiner Beschreibung bereits relativ dünn an, sprach er doch nur davon, dass die in den Protesten geäußerte Kritik (hauptsächlich gegenüber der Coronapolitik) über „legitimen Protest hinaus“ gehe, indem sie Verfassungsorgane „verächtlich“ mache, gegen sie „agitiere“ und ihnen „Legitimität abspreche“ (S.112). Dabei artikuliert der Bericht eine behördliche Irritation hinsichtlich der Kategorisierung des beobachteten Phänomens. So ließen sich die Eigenschaften bestehender Extremismuskategorien, wie z.B. Rechts- oder Linksextremismus, nicht übertragen, um die beobachteten Personengruppen bzw. ihre Handlungsweise einordnen und beurteilen zu können. Die Einordnung in das Links-Rechts-Spektrum erscheint dafür nicht funktional. Gleichzeitig sind die genannten Eigenschaften zu basal, um eine eigenständige Erfassung und Typologisierung zu ermöglichen, denn die benannten Verhaltensweisen, verächtlich zu agitieren und Legitimität abzusprechen, sind Bestandteil der meisten Extremismusphänomenbreiche (Goertz 2022). Gleichzeitig verkörpern jene Protestierende typische Eigenschaften von anderen Extremismusphänomenbereichen (z.B. inegalitäre oder anarchistische Orientierungen) nur eingeschränkt und nicht durchgehend, wenn sie beispielsweise wegen einer empfundenen Corona-Diktatur den Sturz der Regierung planen. Am ehesten schienen Anknüpfungspunkte an das Reichsbürgertum und den Rechtsextremismus zu bestehen, aber der Kern der Radikalisierung und der Entwicklung einer Verfassungsfeindlichkeit scheint anders gelagert zu sein. Die beobachtbaren heterogenen, ideologischen und sozialen Milieus und ihre politischen Forderungen lassen laut Verfassungsschutzbericht auf keine bekannte Extremismusform schließen, sondern eröffnen die Frage, ob es sich um ein dezidiert neues Extremismusphänomen handelt. Die notwendige Definition ex positivo nimmt das BfV jedoch kaum vor; ebenso wenig die Landesämter für Verfassungsschutz, die alle den Phänomenbereich in gleicher oder ähnlicher Weise eingeführt haben. Das BfV beruft sich primär auf die mangelnde Passgenauigkeit des unter Extremismusverdacht stehenden Phänomens entlang der behördlich verwendeten Typologie. Die sich radikalisierenden Teile der Querdenken-Bewegung, auf die hier hauptsächlich referiert wird, hatten sicherlich Schnittmengen mit Reichsbürgern oder Rechtsextremisten, sind aber in ihrer Wesensbestimmung nicht als solche zu beschreiben.
Damit definieren die Verfassungsschutzbehörden ihren Phänomenbereich im Wesentlichen nur ex negativo und bleiben zu vage, um aussagekräftig zu sein. So wird das im aktuellen Verfassungsschutzbericht erstmals benannte Personenpotenzial von 1400 nicht aus einer Analyse entlang eines für den Phänomenbereich erarbeiteten Kriterien- oder Eigenschaftskatalogs gewonnen, sondern nur aus dem Bodensatz der Menge an verfassungsfeindlichen Personengruppen, die sich keinem anderen Bereich zuordnen ließen. Damit verkommt der neue Extremismusphänomenbereich zu einer Restekategorie, die einer präzisen Arbeit und aussagekräftigen Analyse einer Sicherheitsbehörde kaum angemessen ist. Die aussagekräftige Analyse ist aber erforderlich ist für eine effektive Präventionsarbeit. Zwar erscheint das Personenpotenzial von 1400 relativ übersichtlich, aber im Blick auf die politisch motivierte Kriminalität, die sich keinem Phänomenbereich zuordnen lassen kann, wird deutlich, dass das Problem größerer Natur ist. Wurden im Bericht von 2020 „nur“ 8.624 Straftaten in der Kategorie „nicht zuzuordnen“ vermerkt, so sind es im aktuellen Bericht zwei Jahre später bereits 24.080 Straftaten; ein Anstieg auf knapp das Dreifache. Auch wenn dieser Anstieg nicht automatisch und in Gänze dem Bereich der VDS zugeordnet werden muss, artikuliert er dennoch eine Veränderung in der Entwicklung extremistischen Potenzials und Kriminalität. Dass hier also eine Erklärungsnotwendigkeit besteht, was den Hintergrund dieser Entwicklungen und Straftaten angeht, erscheint evident. Entsprechend zu kritisieren ist die dünne Phänomenbeschreibung, wie zahlreiche Kommentierungen nach der ersten Vorstellung des Phänomenbereichs (vor allem von verfassungsrechtlicher Seite) deutlich machten.
Fragezeichen bei den Verfassungsschutzämtern
Die „diffusnebulöse“ (MOTRA 2021) Begrifflichkeit des neuen Phänomenbereichs suggeriert, dass die Verfassungsschutzämter die Protestagitationen eigenmächtig und potenziell willkürlich beurteilen. Hinzukommt, dass Kritik an oder Ablehnung von Verfassungsgrundsätzen zunächst sogar grundrechtlich geschützt ist und erst daraus abgeleitete zielorientierte Aktivitäten Grund zum sicherheitsbehördlichen Handeln gibt.1)
Es gibt für die bereits länger bestehenden Extremismusphänomenbereiche in den Verfassungsschutzberichten nicht nur Ausführungen dahingehend, dass ein bestimmtes Milieu, eine Gruppe oder Vereinigung verfassungsfeindlich agiert, sondern es wird auch erklärt warum: in welcher Hinsicht, mit welcher Ideologie, mit welchem konkreten Ziel, mit welchen Mitteln und in welchen Regionen. Hier zeigt der aktuelle Verfassungsschutzbericht im Fall der VDS erneut erhebliche Lücken. Es ist die Aufgabe der Verfassungsschutzämter eine Erklärung oder zumindest vollständige Beschreibung dessen bereitzustellen, was sie als verfassungsfeindlich erfassen (Lutterbeck 2021). Nicht nur für die Legitimation der eigenen Institution ist eine hohe explanative Kraft der Analyse für die Verfassungsschutzämter wichtig, sondern auch für all jene, die mit den Berichtsinformationen im Folgenden weiterarbeiten. Nicht zuletzt müssen auch die Betroffenen ein Bewusstsein über ihre Beobachtung haben können und eine wasserdichte Begründung dafür bekommen.
Die unterentwickelte Phänomenkonzeption führt zu einem pragmatischen Problem. Wie sollen Sicherheitsbehörden, Politik und zivilgesellschaftliches Engagement ein Extremismuspotenzial erfassen, adressieren und bekämpfen, wenn kaum klar ist, worin der beschriebene Extremismus wurzelt? Die Grundlage für jede Operationalisierung universeller, selektiver oder indizierter Extremismusprävention ist Wissen darüber, an welchem Punkt (bspw. Wertorientierungen oder sozialen Bedingungen) Bürgerinnen und Bürger sich von der demokratischen Gesellschaft entfernen und welche Richtung sie dabei einschlagen. Neben wissenschaftlicher Forschung tragen die Ausführungen der Verfassungsschutzämter einen wesentlichen Teil dazu bei, Problemlagen adäquat zu erfassen und weiterverarbeiten zu können (Strategie der Bundesregierung zur Extremismusprävention und Demokratieförderung). Für eine universelle Extremismusprävention gegenüber der VDS ist eine Motivationsanalyse essenziell. Während im Rechtsextremismus inegalitäre Gesellschaftsbilder und Nationalismus wesentliche Motivgrundlagen zum extremistischen Handeln bilden, ist im Falle der VDS unklar, wovon sie sich leiten lässt. Die Virulenz von Verschwörungstheorien scheint im Phänomenbereich VDS besonders prägend und handlungsleitend zu sein2) und in der Folge zu „verschwörungsideologisch induzierten Straftaten“ (Rocho 2022) zu führen. Verschwörungstheorien konstruieren und ordnen politische und soziale Wirklichkeit in einer bestimmten Weise. Damit sind sie eher Ausdruck einer Weltanschauung und nicht die Weltanschauung selbst, denn Verschwörungstheorien können inhaltlich beliebige ideologische Ausrichtungen annehmen.3) Hier verweist das BfV nach wie vor nur auf ideologische Schnittmengen mit anderen Phänomenbereichen. Es erklärt nicht, wie erstens eine Verbindung von verschiedenen Extremismusphänomenen möglich ist, die sich untereinander durchaus feindlich gegenüberstehen, und zweitens, welche ideologischen Elemente wegweisend zu sein scheinen. Etwa auf die Präsenz antisemitischer Narrative zu verweisen, ist wenig aussagekräftig, denn diese sind nicht distinktiv, weil sie sich in vielen Extremismusformen finden lassen (obgleich es die Dringlichkeit der Bekämpfung des Antisemitismus unterstreicht). Ist die VDS primär geleitet von inegalitären Vorstellungen? Von libertären? Anarchistischen?
Erst mit der Definition ideologischer Hauptbausteine lässt sich ein Extremismuspotenzial praktisch in der selektiven – sprich fallorientierten – Prävention erkennen. Worauf sollten Sicherheitsbehörden, Politik und Zivilgesellschaft achten, um speziell diesem Extremismusphänomen zu begegnen? Der Verweis auf Verschwörungstheorien allein greift hierfür zu kurz, auch wenn er zumindest ein Anfang ist. Zwar beschreibt der Verfassungsschutzbericht als verbindendes Element der heterogenen Milieus, die sich unter dem Dach der VDS zusammenfinden, die kategorische Ablehnung bestehender staatlicher Ordnung, aber diese Eigenschaft ist nicht distinktiv. Sie steckt bereits im Extremismusbegriff der Sicherheitsbehörden und ist somit zirkulär und selbstreferenziell. Der kleine gemeinsame Nenner der Systemablehnung und der fehlende „systempolitische Gegenentwurf“ erzeugen nachvollziehbarerweise ein Fragezeichen bei den Verfassungsschutzämtern.
Begründete Problemwahrnehmung mit Radikalisierungspotenzial
Wäre es aber vielleicht ein Anfang, den nicht über sich selbst hinausgehenden ideologischen Nihilismus als Grundlage einer Analyse zu machen, die weniger nach demokratieinkompatiblen Zielvorstellungen als mehr nach demokratieinkompatiblen Selbstverständnissen fragt? Möglicherweise handelt es sich um Inkompatibilitäten, die aus einer spätmodernen Gesellschaftsstruktur entspringen. Analysen in diese Richtung sind zuletzt z.B. von Carolin Amlinger und Oliver Nachtwey vorgelegt worden. Auch Jürgen Habermas vermutet ein wachsendes und längerfristiges „Potenzial eines ganz neuen, in Form libertärer Formen auftretenden Extremismus der Mitte“. Wo auch immer die Wurzeln dieser Form des Extremismus liegen – mit ihm kann erst gearbeitet werden, wenn er ex positivo besser beschrieben wird.
So ist es nun an den Verfassungsschutzbehörden, ihre begründete Problemwahrnehmung auf stabilere Beine zu stellen und Problemdefinition und -beschreibung zu präzisieren. Wie sonst sollten sich schließlich auch Ansätze für eine indizierte Extremismusprävention – etwa Aussteigerprogramme – entwerfen lassen? Aussteigen woraus überhaupt? Eine klare Milieubildung, die eine entsprechende Bindungskraft hat, scheint es den Berichten zufolge nur begrenzt zu geben.
Für jede Stufe und Lokalität der Extremismusprävention ist die Analysetätigkeit der Verfassungsschutzämter eine wichtige Grundlage. Entsprechend wichtig ist die Weiterentwicklung eines jungen Phänomenbereichs, der auch über die akuten Coronaproteste und -bewegungen hinaus anhaltendes Radikalisierungspotenzial zu erfassen vermag.
References
↑1 | Andreas Heusch /Klaus Schönenbroicher, Verfassungsrechtliche Überlegungen zu dem neuen Themenfeld des Verfassungsschutzes »Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates«. In: Deutsches Verwaltungsblatt, Nr. 19, 2022. |
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↑2 | Tobias Engelstätter, Delegitimierung des Staates durch Verschwörungsmythen – ein Fall für das Staatsschutzrecht?. In: Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht, Nr. 3,2022. |
↑3 | Thórisdóttir, Hulda, Silvia Mari, and André Krouwel. Conspiracy theories, political ideology and political behaviour. Routledge handbook of conspiracy theories. Routledge, 2020. 304-316. |
Danke für den interessanten Beitrag! Ich frage mich jedoch, ob die Kritik an der neuen Kategorie der “VDS” hier nicht noch etwas zu kurz greift.
m.E. weist die Neukategorisierung der “VDS” auch auf ein Grundproblem der Maßstabsbildung der VS-Behörden selbst hin.
Bei der Berichterstattung über Bestrebungen gegen die Freiheitliche Demokratische Grundordnung (Vgl. § 3 I Nr. BVerfSchG) beziehen die VS-Behörden heute Gruppen und Aktivititäten ein, ohne sich überhaupt auf die verfassungsrechtliche Definition der Merkmale der FDGO nach der Rspr. des BVerfG zu beziehen.
Dabei versteht das BVerfG die FDGO sogar enger als den Verfassungskern nach Art. 79 III GG und hat zuletzt v.a. die egalitäre Menschenwürde als zentrales Prinzip herausgestellt (BVerfGE 144, 20, Rn. 535 ff.) Die FDGO knüpft dabei keinesfalls an die Vorstellung einer politisch zulässigen “Mitte” an, sondern grenzt sich zu bestimmten, mit Kerngedanken der Verfassung schlicht unvereinbaren Ideologien ab (wie etwa ausdrücklich Rassismus und Antisemitismus).
In der Praxis der VS-Behörden hingegen zeigt sich eine von den engen Kriterien der FDGO losgelöste formale Gleichsetzung politischer Extreme nach der Extremismustheorie. Die Kategorie der “VDS” zeigt mE die Schwäche dieser Praxis recht klar auf, in der gerade Querfrontbündnisse wie die Querdenker*innen nicht mehr adäquat ins Links-Rechts-Schema zu passen scheinen.
Eine adäquate Einschätzung der Gefahren durch Querdenker*innen etc. ließe sich m.E. damit sogar besser durch eine Anknüpfung an Tatbestandsmerkmale der FDGO vornehmen, hier vor allem die Unterhöhlung demokratischer und rechtstaatlicher Prinzipien, die Nutzung antisemitischer Stereotype und Verschwörungserzählungen (vgl.BVerfGE 144, 20, Rn. 598).
Zugleich lässt sich hiermit einer potenziell ausufernden und damit wierum selbst obrigkeitsstaatlichen (und strenggenommen rechtswidrigen) Überdehnung der Beobachtungsobjekte der VS-Behörden entgegenwirken.
Ergänzend zu Ihren interessanten Anmerkungen, will ich kurz auf die jüngst erschienene Veröffentlichung von Ronen Steinke “Verfassungsschutz – Wie der Geheimdienst Politik macht” hinweisen. Völlig zurecht verweist dort Steinke auf die verfassungsrechtlich Unklarheit sowie auf die starke politische (ideologische) Ausrichtung des Extremismusbegriffes. Steinke zieht hier den Begriff “Antidemokrat” schon deshalb vor, weil er gerade die Leugnung der Legitimität politischer Opposition mitumfasst. Wie die erschreckende, immer noch mit der Begründung der Geheimhaltung wegen Staatsschutz verteidigte, Zusammenarbeit von Regierung und Auto-Industrie beim Abgasbetrug zeigt (vgl. dazu bes. ZDF frontal v. 27.06.) stellt sich sowie die Frage, ob die Defintition des VS „Verfassungschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ nicht selbst verfassungswidrig ist. Sind Bundesminister nicht Teil des Staates – und bleiben es auch dann, wenn sie selbst die Demokratie gefährden? Passt hierzu nicht der Umstand, dass der VS zwar antikapitalistische Position als antidemokratisch definiert, nicht aber den verfassungswidrigen Einfluss des Kapitals auf die, der Demokratie verpflichteten Regierungspolitik? Für mich zeigt übrigens auch der Umgang mit den Flüchtlingen, dass selbst die Verteidigung der Menschenrechte in die Kategorie “Extremismus” geschoben werden kann – mensch muss sich dazu nur geschickt genug anstellen.
Die Ausgangslage ist doch, dass der Verfassungsschutz in Mitteln und Ziel zunächst mal selbst strukturell verfassungswidig ist. Sein Ziel ist die Begrenzung legitimer Positionen durch Mittel, die massiv elementarste Bürgerrechte verletzten.
Ich gehöre keineswegs zu denen, die Geheimdienste ablehnen. ABER an ein Dienst, der in weiten Teilen kaum kontrollierbar ist und elementarste Rechte verletzt, an den muss man besonders hohe Anforderungen im Hinblick auf Zielauswahl und Umfang in Personenkreis wie Maßnahmentiefe stellen.
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Die Coronapolitik erfüllt objektiv die Kriterien einer menschenverachtenden Willkürdiktatur auf Basis von Ermächtigungsgesetzen. Sie konterkariert von den Verfahren über die Begründung bis zu den Maßnahmen alles wofür das GG steht.
Ich könnte das konkret ausführen, das sprengt aber den Rahmen.
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Auch Aussagen wie “man kann und darf die Grenzen nicht dicht machen” (Merkel 2015), unabhängig von Aufnahme- und sogar Registrierungkapazitäten, ist objektiv unvereinbar mit Amtseid und Realität. Frontex ist ein Shuttle der Schlepper, ebenso wie die “Seenotrettung”, die zudem Verfassungsorgane nötigt.
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Hunderte Mrd für den Corona-Irrsinn aber kein Geld für Pfleger und Antibiotika. Die systematische Verdrängung der europäischen Bevölkerung und Kultur in europäischen “Demokratien”, von denen Studien zeigen, dass eben nicht für die politische Umsetzung der Interessen oder der Meinung der Mehrheit stehen.
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Worauf ich raus will ist, dass das aktuelle System die Werte des GG nicht umsetzt, in weiten Teilen klar konterkarriert. Und oft basierend auf Realitätsleugung und mit stetigem Rechtsbruch in gigantischem Ausmaß.
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Das GG verlangt die Freiheit des Diskurses und nie ist das so wichtig wie in Phasen des umfassenden Scheiter eines Systems. Und genau in dieser Phase konzentriert sich der Staat auf die Delegitimierung und Unterdrückung kritischer Fragen und alternativer Denkansätze und der Verfassungsschutz wird mit einer max. unscharfen Definition für neue Gefährderprofile legitimiert die wachsende Opposition auszuspähen.
Das ist das Verhalten totalitärer Systeme, die im Scheitern Alternative durch Repression unterdrücen und bei Anwachsen der Kritik die Maßnahmen der Repression und den Kreis der Unterdrückten erweitern.
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In der Demokratie überwacht das Volk den Staat. Kern der Aufklärung ist die Aufforderung bestehende Normen zu hinterfragen und offene Alternativen zu diskutieren.
Wer Kritiker zu Verfassungsfeinden erklärt, wenn sie das Ausmaß des Staatsversagens als strukturell verfassungsfeindlich bewerten, stellt die freiheitliche Grundordnung auf den Kopf. Das ist das Denken totalitärer Unrechtsstaaten, die Kritik wie Veränderung unterdrücken, umso härter je mehr diese Anwachsen und je größere Gruppen sich der Kritik anschließen.
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In der Demokratie ist das Volk der Souverän. Derzeit versuchen Regierung, Justiz und Verfassungschutz dem Souverän zu erklären, was er denken, sagen und wählen darf.
Rechtsstaat und Aufklärung stehen für Realität, Vernunft und Anstand als EINZIG zulässigen Maßstab. Jeder Ansatz Kritik oder Ideen nicht nur von der Mobilisierung auszuschließen sondern aus der Debatte ist unvereinbar mit dieser Systementscheidung.
Und Demokratie lässt auch nur sehr begrenzt in Umfang und Zeithorizont die Unterdrückung unliebsamer Positionen zu.
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Demokratie fordert die freie Meinungsbildung und die Umsetzung der Mehrheitsmeinung. Rechtsstaat und Wissenschaft ebenso.
Diese neue Kategorie ist schlicht und ergreifend verfassungswidrig und sie belegt einmal mehr die Abwendung von Staat und Politik von den zentralen Systementscheidungen des GG. Und das ausgerechnet zu einem Zeitpunkt systemischen Versagens und radikaler Umbrüche. Das ist ein völlig inakzeptabler Ansatz – zumindest für diejenigen, die zu den Werten des GG stehen. Da werden in großem Umfang die Verteidiger des GG zu Verfassungsfeinden erklärt. Und das ist dann das, was man unter einer Verfassungskrise versteht.