28 February 2023

Opferrechte in der Sackgasse

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Oury Jalloh

Am 07. Januar 2005 verbrannte Oury Jalloh in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers in Dessau. Die Todesumstände gelten nach wie vor als nicht aufgeklärt. Die „äußerst lückenhafte Aufklärung von Fällen wie den Fall des in einer Zelle verbrannten Oury Jalloh“ wurde und wird immer wieder kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Verfassungsbeschwerde, mit der weitere Ermittlungen zum Tod von Oury Jalloh begehrt wurden, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erleichtert die Ablehnung von Klageerzwingungsanträgen und schwächt die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt.

I. Ausgangslage: Der „Fall“ Oury Jalloh

Vorausgegangen waren über fast zwei Jahrzehnte hinweg polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, vor allem aber externe, private Ermittlungen und Gutachten. Im Dezember 2008 waren der wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Amt angeklagte Dienstgruppenleiter und ein weiterer, wegen fahrlässiger Tötung angeklagter Polizeibeamter freigesprochen worden. In der gegen den Freispruch des Dienstgruppenleiters gerichteten Revision hob der BGH im Januar 2010 das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, das den Angeklagten im Dezember 2012 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.800 Euro verurteilte. Die hiergegen eingelegten Revisionen verwarf der Bundesgerichtshof im September 2014. Infolge eines erneuten Brandgutachtens, das ausschloss, dass Oury Jalloh sich und seine Matratze selbst angezündet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im April 2014 erneut ein Ermittlungsverfahren ein. Als man dort den Einsatz von Brandbeschleuniger und die Beteiligung Dritter für wahrscheinlich hielt, wurde der Staatsanwaltschaft das Verfahren entzogen und an die Staatsanwaltschaft Halle übergeben, die das Verfahren im Oktober 2017 „mangels Tatverdachteinstellte.

Wenn (wie hier) ein Leitender Oberstaatsanwalt den Verdacht äußert, dass etwas vertuscht, Ermittlungen verhindert und Akten vernichtet wurden, dann müssten eigentlich alle rechtsstaatlichen Alarmglocken klingeln. Ein forensisches Gutachten, das im Oktober 2019 zu dem Ergebnis kam, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, blieb unberücksichtigt, ebenso wie die Feststellung der vom Landtag von Sachsen-Anhalt beauftragten Sonderermittler im August 2020, dass das Handeln der Polizei fehlerhaft und rechtswidrig war. Damals hatten die Sonderermittler die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Oktober 2017 „nachvollziehbar und angesichts der Beweislage sachlich und rechtlich richtig“ bezeichnet. Es gebe keine offenen Ansätze, um wegen Mordes oder Mordversuchs zu ermitteln. Einerseits war also das polizeiliche Handeln „fehlerhaft und rechtswidrig“, andererseits soll die Einstellung richtig gewesen sein; dass solche juristischen Spitzfindigkeiten der Öffentlichkeit schwer zu vermitteln sind, liegt auf der Hand.

II. Ansatzpunkt: Das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO

Ausgangs- und Kernpunkt des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist § 172 StPO, der die Voraussetzungen regelt, unter denen Betroffene sowie Hinterbliebene gegen Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft vorgehen können. Verfahrenseinstellungen sind bei Polizeigewalt die Regel, wie empirische Studien gezeigt haben. Gleichzeitig aber ist Polizeigewalt weitaus verbreiteter als angenommen, wie das Bochumer Forschungsprojekt KVIAPOL zeigte.

Die Regelungen in der StPO führen dazu, dass sich Betroffene in der Praxis nur schwer gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wehren können. Eine entscheidende Rolle spielt dabei der sog. Klageerzwingungsantrag, der beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden muss, wenn der Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht abgeholfen wurde. Dieser Antrag muss „die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben“ (§ 172 Abs. 3 S. 1). Was (nur) auf den ersten Blick vernünftig aussieht, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Sackgasse, und diese Sackgasse hat die vorliegende Entscheidung des Verfassungsgerichts leider weiter verfestigt.

Dabei geht es neben anderen eher randseitigen Problemen wie dem nach richtiger Auffassung1) unzulässigen Erfordernis der Rechtsanwaltseigenschaft bei dem/der Antragsteller*in vor allem darum, wie und wie ausführlich der Klageerzwingungsantrag zu begründen ist. Tatsächlich scheitern, wie im vorliegenden Fall auch, mehr als 90 % der Anträge auf gerichtliche Entscheidung daran, dass die strengen Anforderungen an Form und Inhalt, die die Rechtsprechung aus § 172 Abs. 3 StPO ableitet, nicht erfüllt werden. Nach der herrschenden Rechtsprechungsmeinung ist bereits für die Zulässigkeit erforderlich, dass eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts erfolgt, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde.2)

Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Spitzzüngig formuliert: Der Antragsteller soll dem Oberlandesgericht die Arbeit und die Ablehnung des Antrags erleichtern. Diese Auslegung von § 172 Abs. 3 StPO verstößt nach der bisherigen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

III. Neue und noch größere Hürden für den Antrag beim Oberlandesgericht

War somit das Klageerzwingungsverfahren bislang schon (auch finanziell) aufwändig und in der Regel erfolglos, so baut das Bundesverfassungsgericht nun weitere, neue Hürden auf, und zwar solche, die in der Praxis kaum erfüllbar sind.

Bereits bisher musste der Antragsteller einen kompletten Ermittlungsbericht vorlegen, aus dem sich der hinreichende Tatverdacht ableiten muss. Während diese Arbeit für Polizei und Staatsanwaltschaft zum täglichen Geschäft gehört, ist die Zusammenstellung eines solches Berichts für Strafverteidiger*innen meist Neuland. Je nach Umfang der bisherigen Ermittlungen müssen hunderte bis tausende Seiten Ermittlungsakten geprüft und analysiert werden, um Stellen zu finden, an denen entweder nicht oder nicht umfangreich genug ermittelt oder Ermittlungsfehler gemacht wurden. Ob und inwieweit man dabei selbst Ermittlungen anstellen darf oder sogar muss, bleibt offen. In jedem Fall stehen dem Opfer oder Nebenkläger nicht die Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die Staatsanwaltschaft und Polizei haben. Damit ist die Waffengleichheit auch in dieser Phase des Verfahrens deutlich verletzt.

Glaubt man, solche Mängel oder Fehler gefunden zu haben, muss man zudem nachweisen, dass die Staatsanwaltschaft zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie diese Fehler berücksichtigt hätte. Die Grundfrage des „was wäre wenn“ durchzieht den gesamten Antrag. Notwendigerweise müssen die Ausführungen mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten oftmals im Vagen bleiben, was es dann wiederum dem Oberlandesgericht erleichtert, den Antrag abzulehnen. Denn dem Oberlandesgericht soll nicht zugemutet werden, sich selbst die Akten anzusehen.

IV. „Überlastung“ als Argument, um Opferrechte zu beschränken

Die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt diese Linie, und sie weitet sie noch aus. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend auszulegen. „Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen“ (Rd. 81).

Das Argument der „Überlastung“ mag, wie bei offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden, durchaus seine Berechtigung haben. Allerdings sind Anträge im Klageerzwingungsverfahren meist gut und umfangreich begründet, weil die Antragsteller wissen, dass sie sonst keine Chancen haben.

Zwar sagt das Gericht, dass die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, sondern „durch den Gesetzeszweck“ geboten sein müssen. So müsse der Antragsteller sich nicht durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen; etwas Anderes gelte aber, „wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (…) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert“ (Rdnr. 82).

Hier beißt sich die juristische Schlange selbst ins Hinterteil: Einerseits soll umfassend dargelegt werden, welche Ermittlungsfehler gemacht wurden, andererseits muss man dann, wenn man Inhalte aus den Ermittlungsakten verwendet, deren wesentlichen Inhalt mitteilen; unterlässt man dies, wie im vorliegenden Fall, ist die Klage unzulässig. Wie aber anders als durch Verwendung der Ermittlungsakten sollen Ermittlungsfehler dargelegt werden?

V. Unzulässigkeit der Klage wegen Unvollständigkeit des Antrages

Der Beschwerdeführer sei deshalb, so das Bundesverfassungsgericht, gehalten, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, „um eine nur selektive und dadurch gegebenenfalls sinnentstellende Darstellung der Ermittlungsergebnisse zu verhindern“ (Rdnr. 84). Als Beispiel für dieses zur Unzulässigkeit des Antrags führenden Unterlassen nennt das Gericht, dass der Beschwerdeführer zwar das Gutachten des Sachverständigen benennt, dieses aber, ebenso wie die Ausführungen des Sachverständigen, erkennbar nur verkürzt wiedergebe. Warum, so fragt man sich, darf dann nicht gleich das Gutachten beigelegt werden, damit das Gericht es selbst bewerten kann? Sind das zu viele Seiten, die ein OLG-Richter zu lesen hat? Wer konkret diese Anforderungen im jeweiligen Fall sind, erfährt der Antragsteller in der Regel erst mit der (dann rechtskräftigen) Entscheidung des Oberlandesgerichts.

VI. Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör, da Gerichte immer alles zur Kenntnis nehmen

Einen Verstoß gegen rechtliches Gehör sieht das Bundesverfassungsgericht im Übrigen nicht. Dieser Grundsatz verpflichte zwar das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG sei allerdings nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. In der Regel gehe man davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. „Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist“ (Rdnr. 87). Somit liegt die Beweislast eindeutig auf der Opfer- und Hinterbliebenenseite, und die Annahme, dass Gerichte auch dann etwas zur Kenntnis genommen haben, wenn sie nicht darauf eingehen, ähnelt in frappierender Weise dem in der juristischen Ausbildung (zumindest zu meiner Zeit) gerne kolportierten BGH-Urteil, wonach der Beisitzer seine Aufmerksamkeit „mit in den Schlaf“ nimmt und daher kein Revisionsgrund vorliege.3)

Es geht nicht darum, dass, wie das Bundesverfassungsgericht meint, das Gericht „der Rechtsansicht des Beschwerdeführers“ folgen muss (Rdnr. 88). Es muss aber möglich sein, Kritik an der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes anzubringen und das Oberlandesgericht muss sich damit beschäftigen. Legt man die aktuelle Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, dann kann selbst eine eindeutig fehlerhafte rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft nicht angegriffen werden, selbst wenn es beispielsweise andere, gerichtliche Entscheidungen gibt, die die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Im Ergebnis ein Freibrief für jedwede subjektive Rechtsauslegung durch die Staatsanwaltschaft.

VII. Ausblick: Der Gesetzgeber ist gefordert, Opfer- und Hinterbliebenenrechte zu stärken

Die Karlsruher Entscheidung ist für die Initiative „Gedenken an Oury Jalloh“, die mit dem Bruder des Toten hinter der Verfassungsbeschwerde stand, ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort wollte man von Anfang an hin, was aber erst möglich ist, wenn der nationale Instanzenweg ausgeschöpft wurde. Mehr als drei Jahre hat das Bundesverfassungsgericht gebraucht, um in diesem Fall zu entscheiden – deutlich länger als in vergleichbaren Fällen, und das Ergebnis ist insgesamt negativer zu bewerten, als dass „nur“ die Beschwerde nicht angenommen wurde. Das Verfassungsgericht hat noch einmal die Hürden für Klageerzwingungsverfahren erhöht – und damit Opfern und Hinterbliebenen den ihnen oftmals verbleibenden Spalt in der letzten rechtsstaatlichen Tür weiter verkleinert.

Insgesamt sind seit dem Tod von Oury Jalloh fast 20 Jahre vergangen – und noch immer ist kein „Rechtsfrieden“ eingetreten. Dabei wäre dies für die Hinterbliebenen ebenso wie für die den Fall kritisch beachtende Öffentlichkeit wichtig. Schon das Loveparade- und das NSU-Verfahren haben, ebenso wie die Ermittlungen nach dem Anschlag in Hanau gezeigt, dass die deutsche Justiz und das deutsche Strafverfahrensrecht für solche Ereignisse ungeeignet sind. Das Interesse der Opfer und Hinterbliebenen an anklageübergreifender Sachaufklärung bleibt außen vor.

Dabei hatte der Gesetzgeber mit dem Opferschutzgesetz 1986 die Nebenklage neu geordnet. Der durch eine schwerwiegende Straftat verletzten Person wurde eine mit eigenen prozessualen Befugnissen ausgestattete Rechtsposition zugewiesen. Die Verletzten und Hinterbliebenen wurden aus der passiven Rolle herausgeholt und in eine prozessgestaltende Position versetzt. Maßgeblichen Einfluss hatte dann auch das zweite Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2009, in dem die Nebenklage erweitert wurde.

Dass die Karlsruher Richter die Einstellung der Ermittlungen bestätigten, verwundert einerseits nicht, ist andererseits aber ein deutliches Beispiel dafür, dass die Ausweitung der strafprozessualen Rechte der Nebenkläger im Prozess nicht dafür gesorgt haben, dass sie im Ermittlungsverfahren ähnlich gleichgestellt werden. Die wesentlichen Weichen dafür, ob und wie ein gerichtliches Verfahren stattfindet, werden aber dort gestellt. Und dort wurde in dem Verfahren fast alles unterlassen, was nötig gewesen wäre, um dem Verdacht eines anderen Tathergangs nachzugehen als einem Suizid Jallohs. „Beweismittel, Asservaten, Einsatzprotokolle verschwanden, Videoaufnahmen wurden gelöscht, offene Widersprüche Sachverständiger nicht aufgeklärt, offensichtliche Lügen von Beamten vor Gericht auf sich beruhen gelassen“ (Jakob in der taz). Im Laufe der extern angestrengten Nachforschungen wurde die Liste der Versäumnisse immer länger, gleichzeitig aber wurde und wird deutlich, dass es heute in den Akten an hinreichenden Grundlagen für einen Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten mangelt, so das Bundesverfassungsgericht. Der Gang nach Straßburg „ist die logische Konsequenz aus einem Versagen der deutschen Justiz, das 18 Jahre zurück reicht“ (Jakob aaO.).

Insgesamt zeigt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber gefordert ist, die deutlichen Lücken in den Vorschriften zum Klageerzwingungsverfahren zu schließen. Ansonsten laufen Opfer- und Hinterbliebenenschutz weiterhin nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern auch im Klageerzwingungsverfahren ins Leere. Dies kann und darf niemand wollen. Über schwere Tatvorwürfe sollten nur Strafgerichte als Tatgerichte und nicht Oberlandesgerichte im Rahmen von schriftlichen und damit anonymen Klageerzwingungsverfahren entscheiden.

References

References
1 Sobota, StV 2022, 139, 140