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12 October 2021

Die Afghanistan-Saga hat die Ausrichtung des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen nicht erschüttert

Was Nicht allzu lange nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten habe ich in zwei Artikeln im Osgoode Hall Law Journal (hier und hier) argumentiert, dass die tragischen Ereignisse dieses Tages und die Reaktionen der USA und ihrer engen Verbündeten in der globalen (im Gegensatz zur nationalen) Geschichte nicht so neu waren, dass sie deutliche Veränderungen in den Charakter der grundlegendsten Normen und Muster des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen einschreiben mussten oder einschreiben werden. In diesem Blogpost vertrete ich die Auffassung, dass die zwanzig Jahre, die seit der Invasion und Besetzung Afghanistans durch die USA, dem Aufbau des Staates und dem Abzug aus dem Land vergangen sind, die analytischen Schlussfolgerungen, zu denen ich 2005 gelangt bin, nachdrücklich rechtfertigen.

Genauer gesagt: Weder die allgemeine Haltung des Völkerrechts zu den Rahmenbedingungen und Dramen der Weltpolitik und des Weltgeschehens noch der allgemeine Charakter des Verhaltens globaler Mächte gegenüber viel schwächeren Staaten und ihren Völkern wurden im Kontext oder aufgrund der Invasion, der Besetzung, der Halbbesetzung und des jüngsten Abzugs der US-amerikanischen und verbündeten Streitkräfte aus Afghanistan in erheblichem Maße erschüttert. Die Abzugsphase des Internationalen Allianz in Afghanistan hat zwar zu Recht viel Aufmerksamkeit, Kontroversen und Tragödien ausgelöst, aber im Großen und Ganzen hat sie – bis jetzt – keinen bedeutenden Bruch in der Ausrichtung des Völkerrechts und der Beziehungen zu schwächeren Staaten und Völkern verursacht oder signalisiert. Wenn sich der Staub dieser umstrittenen Ereignisse zu legen beginnt, ist für das geschulte Auge Kontinuität viel deutlicher zu erkennen als Diskontinuität. So ist die Afghanistan-Saga nur eine Allegorie für den sich im Großen und Ganzen wiederholenden historischen Charakter des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen, wenn auch mit gewissen Abschwächungen und Abweichungen im Detail.

Ein breites Muster der Kontinuität

Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich das Völkerrecht und die internationalen Beziehungen im Zusammenhang mit und aufgrund der Afghanistan-Saga in keiner Weise verändert haben, wie geringfügig auch immer. Gemeint ist vielmehr, dass die jüngsten Abzugsereignisse, auf die sich dieser Blogpost hauptsächlich konzentriert, und die Invasion und Besetzung, die ihnen vorausgingen, (zumindest bisher) keine umfassenden Veränderungen bewirkt haben, die für den Charakter des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen von grundlegender Bedeutung sind. Sicherlich hat der Rückzug dazu geführt, dass eine etablierte Supermacht (die USA) nun einer aufstrebenden Macht (China) deutlich mehr “Raum” bietet, um größeren Einfluss in Afghanistan auszuüben. Doch diese weitreichende Verschiebung in der globalen Machtverteilung (materiell und in geringerem Maße auch ideell) mit ihren möglicherweise schleichenden Auswirkungen auf die internationale Rechtspraxis war sowohl in Asien als auch auf der ganzen Welt bereits in vollem Gange. Sicherlich mag es für die etablierte Supermacht unserer Zeit etwas schwieriger geworden sein, Afghanistan und seine Umgebung zu “kontrollieren”. Dennoch hat diese Tatsache keinen großen Einfluss auf den allgemeinen Charakter des internationalen Rechts und der internationalen Beziehungen.

Die Normen und Regeln des Völkerrechts in Bezug auf die Frage, wann und von wem “souveräne” Länder überfallen werden können, die Rechtmäßigkeit oder Nicht-Rechtmäßigkeit der Besetzung anderer Länder, die Verantwortlichkeiten von Besatzungsmächten, die Achtung der Menschenrechte der Einheimischen und das Flüchtlings-/Asylrecht bleiben nach der Invasion und dem Abzug aus Afghanistan im Wesentlichen intakt. Der allgemeine historische Charakter der internationalen Beziehungen, in denen viel mächtigere Staaten (innerhalb und außerhalb der Grenzen völkerrechtlicher Normen/Regeln) dazu neigen, Schritte zu unternehmen, um ihre materielle und ideelle Macht über viel schwächere Staaten und Völker zu vergrößern, aufrechtzuerhalten und zu projizieren (einschließlich der Tatsache, dass sie sich größtenteils der Verantwortung für die Verletzung ihrer Pflichten gegenüber diesen entziehen), bleibt auch nach der Afghanistan-Saga stabil.

Ohne ausreichend Platz zu haben, um auf alle relevanten Völkerrechtsorgane einzugehen, wird das hier vorgebrachte allgemeine Argument durch das Ausmaß der relativen Kontinuität und Stagnation in zwei Unterorganen des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen veranschaulicht, die die Abzugsphase der Afghanistan-Saga einrahmen und eng mit ihr verbunden sind. Diese sind: (a) das Völkerrecht, das die Invasion anderer Länder regelt oder sich darauf bezieht, und (b) die internationalen Menschenrechtsvorschriften. Keiner dieser Teilbereiche des Völkerrechts wurde durch den gesamten Zyklus der Afghanistan-Saga oder durch die jüngste Abzugsphase in nennenswertem Umfang durchbrochen oder verändert.

Zur relativen Kontinuität des Völkerrechts bei der Invasion fremder Staaten

Was die Auswirkungen betrifft, die die Abzugsphase der Afghanistan-Saga (oder sogar der gesamte Zyklus des Engagements der USA und ihrer Verbündeten) auf die völkerrechtlichen Normen/Regeln für die Invasion anderer Staaten hatte, so haben sich die Normen, die solche Interventionen verbieten, es sei denn, es liegt eine Ermächtigung des UN-Sicherheitsrats vor oder es handelt sich um Selbstverteidigung “im Falle eines bewaffneten Angriffs”, seit dem 11. September 2001 nicht wesentlich geändert, und schon gar nicht seit dem Abzug aus Afghanistan. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sie sich in nennenswerter Weise ändern werden. Etwa fünf Jahre nach dem 11. September 2001, als die USA und einige andere Großmächte argumentierten, dass dieses Normenwerk an die angeblich “neuen” Gegebenheiten angepasst werden müsse, nahm James Thuo Gathii eine sorgfältige Analyse der einschlägigen Staatenpraxis und normativen Einstellungen vor, um festzustellen, ob sich im Völkerrecht eine neue Norm herausgebildet hatte, die einseitige Invasionen in andere Länder rechtfertigt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Normen trotz dieser Behauptungen und der US-geführten Invasionen in Afghanistan und im Irak mehr oder weniger stabil geblieben waren. Die Argumente, die er damals vorbrachte, sind nach wie vor so stark, überzeugend und klar, dass sie es verdienen, hier ausführlich wiedergegeben zu werden. Wie er es ausdrückte:

“… nach der Doktrin der Quellen [des Völkerrechts] schafft eine staatliche Praxis, die mit einer Norm des Völkergewohnheitsrechts unvereinbar ist oder die anhaltend von ihr abweicht, keine neue Norm, sondern wird als Verletzung der Norm angesehen… eine kleine Anzahl von Staaten kann nicht innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine neue Regel schaffen, ohne dass es eine ‘sehr weit verbreitete und repräsentative Beteiligung’ an der Praxis gibt… eine kleine Anzahl von Staaten kann keine neue Regel des Völkergewohnheitsrechts schaffen, wenn es eine Praxis gibt, die mit der Regel in Konflikt steht oder wenn es Proteste gegen die neue Regel gibt. Dies gilt insbesondere für eine Regel über das Verbot der Gewaltanwendung, die ein ‘augenfälliges Beispiel für eine völkerrechtliche Regel mit dem Charakter eines Jus cogens’ ist, in Bezug auf die eine mit ihr unvereinbare Praxis als Verletzung der Norm und nicht als Schaffung einer neuen Norm angesehen würde.”

Und obwohl Gathiis Schlussfolgerungen auf Daten aus der Zeit vor 2005 beruhen, gibt es nichts, was in der internationalen Rechtspraxis seither geschehen ist, was auch nur im Entferntesten darauf hindeuten würde, dass eine neue Völkergewohnheitsrechtsnorm entstanden ist, die von der UN-Charta abweicht und gewaltsame Invasionen und Besetzungen anderer Länder nach Art Afghanistans zulässt. Die erforderliche weit verbreitete Staatenpraxis gibt es einfach nicht. Und es ist auch völlig klar, dass sich weder der Text der UN-Charta noch ihre weithin akzeptierten Interpretationen seither wesentlich geändert haben (siehe die Argumente von Edward C. Luck und Oona A. Hathaway). Selbst wenn die USA argumentieren könnten, dass ihre Invasion in Afghanistan als Akt der Selbstverteidigung völkerrechtlich rechtmäßig war, stünden sie auf einem weitaus wackligeren und unhaltbareren Boden, wenn sie behaupten würden, dass ihre anschließende Besetzung (de jure und de facto) in ähnlicher Weise gerechtfertigt war. Und obwohl die einschlägigen völkerrechtlichen Normen sicherlich von Zeit zu Zeit verletzt wurden, bedeutet dies an sich noch keinen Bruch im Charakter und in der Ausrichtung des Rechts.

Der entscheidende Punkt, der für die Rückzugsphase der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzung der USA mit Afghanistan relevant ist, ist folgender: Der Rückzug sollte nicht als Signal für einen Bruch oder eine Art Abweichung an der Schnittstelle von Recht, Praxis und Moral gesehen werden, sondern vielmehr als verspäteter Akt der Einhaltung einer grundlegenden Norm des Völkerrechts, und zwar als ein Akt, der von den USA im Rahmen dieses Rechtssystems verlangt wurde. Zumindest war der Rückzug erforderlich, um das, was die meisten anderen Staaten und Wissenschaftler als langjährige Verletzung des allgemeinen völkerrechtlichen Verbots der einseitigen Gewaltanwendung gegen die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit anderer Staaten ansehen, abzuschwächen und zu mildern (siehe Muqarrab Akbar und Mahdi Zahraa). Der Rückzug hat also in gewisser Weise das Verhalten der USA in diesem Zusammenhang mit den Anforderungen des Völkerrechts in Einklang gebracht.

Ein weiterer Punkt ist, dass die im Fernsehen übertragenen Szenen und Bilder von Menschenmassen, die versuchten, vor der Unterdrückung durch die Taliban zu fliehen, so verstörend sie auch waren, nichts am grundlegenden Inhalt und der Ausrichtung des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen ändern. Sie bedeuten nicht, dass einseitige ausländische Invasionen und fortgesetzte Besetzungen anderer Staaten zur Verhinderung solcher Szenen oder zur Wiedergutmachung solchen Unrechts rechtmäßig sind oder nach dem Völkerrecht irgendwie gerechtfertigter geworden sind. Sie bedeuten auch nicht, dass die meisten Staaten sich an solchen Invasionen beteiligen oder sie gutheißen würden. Solche tragischen Szenen von Menschen, die wie wir alle sind und verzweifelt versuchen, in die Freiheit zu fliehen oder ihr Leben zu retten, ändern an und für sich nichts an den verfassungsrechtlichen Normen des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen, die für ausländische Invasionen oder fortgesetzte Besetzungen anderer Länder gelten. Trotz zahlreicher feststellbarer Verstöße gegen diese Bestimmungen im Laufe der Geschichte und trotz der Argumente einiger, die sowohl für ein Recht auf pro-demokratische Invasionen (siehe z.B. W. Michael Reisman, Robert Lancaster und David Wippman) als auch für die Existenz eines Rechts auf Demokratie im Völkerrecht (siehe Thomas M. Franck) plädieren, gibt es im Völkerrecht keine allgemeine Ermächtigung für einseitige Interventionen (selbst wenn sie von Verbündeten unterstützt werden), um in andere Länder einzumarschieren oder deren Besetzung fortzusetzen, um die Menschenrechte zu schützen oder die Demokratie zu fördern. Es besteht eindeutig ein großer Unterschied zwischen der Verankerung der Menschenrechte in den Völkern eines bestimmten Landes und der Art der zulässigen Mittel, die ausländische Staaten zu ihrem Schutz oder ihrer Durchsetzung einsetzen können. Dies geht aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen) und der Staatenpraxis (siehe Ann Orford) deutlich genug hervor. Zwar können sich die Art der einschlägigen völkerrechtlichen Normen/Regeln und die zulässigen Praktiken natürlich ändern, doch gibt es bisher keine überzeugenden Beweise für eine solche Diskontinuität. Diese Punkte sind von Bedeutung und haben wichtige Auswirkungen darauf, ob die USA und andere Länder in der Lage sind, bestimmte noch in Afghanistan verbliebene Personen, die die Truppen und Agenten der westlichen Staaten unterstützt haben, aus den Händen der Taliban zu befreien, sowie auf die Methoden, die sie nach dem Völkerrecht dazu anwenden dürfen.

Zur relativen Stabilität der internationalen Menschenrechtsnormen nach der Afghanistan-Saga

Der zweite Teilbereich des internationalen Rechts und der internationalen Beziehungen, auf den sich dieser Blogpost konzentriert, ist das internationale Menschenrecht, und zwar mit einer ähnlichen Argumentation und Schlussfolgerung. Denn weder die Abzugsphase der Afghanistan-Saga noch der gesamte Zyklus der US-geführten Invasion haben einen signifikanten Bruch im Gefüge und in der Ausrichtung der internationalen Menschenrechtsgesetze und -beziehungen verursacht.

Es besteht kein Zweifel daran, dass die USA und ihre Verbündeten während des gesamten Zyklus ihrer Invasion, Besetzung, Halbbesetzung und ihres Rückzugs aus Afghanistan verpflichtet waren, die Menschenrechte der Bevölkerung dieses Landes zu achten (siehe Gilles Giacca und Ellen Nohle). In jedem Fall sind die USA und ihre Verbündeten, die die Bedingungen, die in Afghanistan unmittelbar vor, während und nach dem Abzug herrschten, mitverursacht haben, nach dem Völkerrecht für die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung verantwortlich (siehe Rebecca Sanders). Das bedeutet, dass die USA bis zu ihrem endgültigen Abzug aus Afghanistan auch verpflichtet waren, keine Schritte oder Maßnahmen zu ergreifen, die die Menschenrechte der Afghanen verletzen oder anderweitig gefährden würden.

Eine Schlüsselfrage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist der Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der USA beim Abzug aus Afghanistan und den Menschenrechtsverletzungen, die viele Afghanen erlitten haben oder wahrscheinlich noch erleiden werden (z. B. diejenigen, die bei den von der ISIS-K verübten Bombenanschlägen auf dem Flughafen von Kabul starben, während sie auf ihre Evakuierung warteten; die seither stark zunehmenden Verletzungen der Rechte von Frauen; und der Zusammenbruch der Demokratie in Afghanistan mit den damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen). War es vorhersehbar, dass das Vorgehen der USA bei der Invasion, der formellen Besetzung (bis zu einem gewissen Punkt) und/oder dem Abzug aus Afghanistan zu einer dieser Arten von Menschenrechtsverletzungen in diesem Land führen würde? Die US-Regierung könnte, nicht ohne plausiblen Grund, argumentieren, dass einige dieser Verstöße nicht vorhersehbar waren und dass sie alle möglichen Schritte unternommen hat, um solche Vorkommnisse zu verhindern. Andere (sogar innerhalb der USA selbst) könnten anderer Meinung sein, ebenfalls nicht ohne guten Grund. Natürlich hat diese Diskussion auch große Bedeutung und wichtige Auswirkungen auf das Leben und die Rechte aller Afghanen und insbesondere auf bestimmte Personen, die sich noch in diesem Land aufhalten und wegen ihrer Unterstützung der US-Streitkräfte und Agenten in diesem Land ins Visier genommen und schikaniert werden könnten (siehe David Zucchino und Najim Rahim).

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es hier zu einem Konflikt zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung der USA kommen könnte, sich nach ihrer Invasion und Besetzung Afghanistans aus dem Land zurückzuziehen, und ihrer Verpflichtung, keine Schritte oder Maßnahmen zu ergreifen, die die Menschenrechte des afghanischen Volkes gefährden würden. Dieser Konflikt könnte – zumindest teilweise – dadurch gelöst werden, dass die Verpflichtung der USA zum Rückzug so formuliert wird, dass der Rückzug so erfolgt, dass die Menschenrechte des afghanischen Volkes am wenigsten gefährdet werden (d.h. sehr langsam über einen viel längeren Zeitraum). In Anbetracht der soziopolitischen (insbesondere strategischen und militärischen) Realitäten in Afghanistan besteht das Problem bei dieser Art der Umdeutung jedoch darin, dass sie in der Praxis dazu führen könnte, dass sich die USA noch viele Jahrzehnte lang nicht aus diesem Land zurückziehen.


SUGGESTED CITATION  Okafor, Obiora: Die Afghanistan-Saga hat die Ausrichtung des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen nicht erschüttert, VerfBlog, 2021/10/12, https://verfassungsblog.de/os1-nicht-erschuettert/, DOI: 10.17176/20211012-185545-0.

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