01 December 2011

Polizeigewahrsam vor dem Aus?

Nach der Sicherungsverwahrung knöpft sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt die nächste Besonderheit des deutschen Systems, mit vermeintlich oder tatsächlich gefährlichen Menschen umzugehen, vor: das Polizeigewahrsam.

Geklagt hatten zwei Demonstranten, die während der G8-Gipfels in Heiligendamm mehrere Tage lang ins Gefängnis gesperrt worden waren. Dieses Schicksal hatte zuvor schon eine Menge andere G8-Gegner ereilt, und gegen diese Behandlung wollten die beiden protestieren, mit Transparenten, auf denen sie Freiheit für die Gefangenen forderten. Das deutete die Polizei flugs als Aufforderung zur verbotenen Gefangenenbefreiung und als hinreichenden Grund, die beiden selber erst mal hinter Schloss und Riegel zu bringen.

In Deutschland läuft so etwas nach dem Polizeirecht: Es geht nicht um Strafrecht, sondern um Gefahrenabwehr. Auf dieser Basis kann man Fußballhooligans daran hindern, zum Auswärtsspiel zu fahren und sich dort herumzuprügeln. Auf dieser Basis kann man Leute, die man für Islamisten hält, auch schon mal für die Dauer des Oktoberfests ein warmes Plätzchen in Stadelheim zuweisen. Auf dieser Basis kann man die Castor-Störenfriede schon aus dem Bus holen, lange bevor sie die Gleise erreicht haben und sich dort festketten können.

Die Leute haben doch noch gar nichts verbrochen? Oh, das behauptet ja auch niemand. Es geht ja, wie gesagt, um Gefahrenabwehr.

Das ist nach dem heutigen Urteil des EGMR aber nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar. Die erlaubt Freiheitsentzug nach Art. 5 I c Alt. 2 dann, wenn

… begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.

Das, so der EGMR, bezieht sich auf Fälle, wo es tatsächlich um eine ganz konkrete, spezifische Straftat geht, die an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gegen ein bestimmtes Opfer begangen werden soll. Die bloße Vermutung, die Transparente könnten irgendwen dazu anstacheln, die Gefängnisse zu stürmen und Gefangene zu befreien, reicht dafür nicht aus.

Außerdem und vor allem sei diese Norm im Zusammenhang mit Absatz 3 zu lesen:

Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens…

Das heißt: Art. 5 I c bezieht sich auf Untersuchungshaft. Da geht es allein darum, dass jemand für sein Tun verurteilt werden soll. Und nicht um Gefahrenabwehr.

Das Urteil ist da sehr wortkarg und beruft sich mehrfach auf die etablierte Rechtsprechung des Gerichtshofs. Aber mir scheint, dass die Richter überhaupt keinen Raum lassen für einen Eingriff in Art. 5 EMRK, der nicht dem Zweck dient, jemand für eine bereits begangene Straftat vor Gericht zu bringen. Oder übersehe ich da etwas?

Das hieße, wie schon bei der Sicherungsverwahrung: Bloße Gefährlichkeit reicht nicht für Freiheitsentzug. Wer nichts getan hat, braucht sich nicht einsperren zu lassen. Egal was er vielleicht zukünftig tun wird oder zu tun plant.

Wow.

Ein Wermutstropfen dabei: Die Innenminister werden vermutlich so reagieren, dass sie die Gefahrenabwehr immer mehr ins Strafrecht zu verlagern versuchen. Das ist in der im Urteil wiedergegebenen Argumentation der deutschen Regierung vor dem EGMR schon angedeutet (RNr. 62).

Dann ist es eben künftig eine Straftat, eine Straftat im Schilde zu führen oder vorzubereiten oder zu begünstigen oder sich darauf zu freuen oder was auch immer. Die Tendenz gibt es schon in der Terrorbekämpfung. Statt der verbrecherischen Tat wird immer mehr die verbrecherische Gesinnung zum Gegenstand des Strafrechts.

Wenn das so kommt, dann werden wir einen unerschrockenen EGMR weiterhin dringend nötig haben.

Foto: Brent 2.0 Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Polizeigewahrsam vor dem Aus?, VerfBlog, 2011/12/01, https://verfassungsblog.de/polizeigewahrsam-vor-dem-aus/, DOI: 10.17176/20181008-115357-0.

19 Comments

  1. BB Thu 1 Dec 2011 at 14:41 - Reply

    Das Urteil entscheidet relativ schmal, dass im vorliegenden Fall schon die erste Voraussetzung von Art. 5 I c nicht gegeben war: “when it is reasonably considered necessary to prevent” (vgl. Rn. 77-78).

    Die im Post diskutierte Frage, ob polizeilicher Präventivgewahrsam nach der EMRK überhaupt noch möglich ist oder Art. 5 I c stets ein Strafverfahren voraussetzt, beantwortet das Gericht ausdrücklich nicht: “The Court further refers to its long-established case-law under which, in order to be justified under Article 5 § 1 (c), the applicants’ detention must have been effected for the purpose of bringing them before the competent legal authority in the course of their pre-trial detention and aimed at committing them to a criminal trial (see paragraphs 71-72 above). Having regard to its above finding that the applicants’ detention could not reasonably be considered necessary in the circumstances of the present case, it does not, however, consider it necessary to respond to the parties’ detailed arguments on that point, especially the Government’s arguments advocating a revision of the Court’s long-standing case-law.” (Rn. 79)

    Insofern bleibt alles offen.

  2. Skeptiker Thu 1 Dec 2011 at 15:08 - Reply

    Ich lese die Entscheidung genauso, aber ich finde das überhaupt nicht wow. Wenn der präventive Polizeigewahrsam konventionswidrig ist, betrifft das nicht nur absurde und für die Bundesrepublik beschämende Fälle wie den vorliegenden oder – nach den verfügbaren Informationen – den Oktoberfest-Fall. Betroffen sind auch Konstellationen, in denen die Polizei mit guten Gründen von einer unmittelbar bevorstehenden und konkret nach Ort, Zeit und Opfern absehbaren Straftat ausgeht. Warum soll z.B. die Polizei jemanden nicht in Gewahrsam nehmen können, der – straflos – in einem geschlossenen Chat mit Gleichgesinnten glaubhaft für den Folgetag einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim angekündigt hat?

    Die Aussage, ein präventiv ausgerichteter Gewahrsam müsse stets im Zusammenhang mit “criminal proceedings” (Abs.-Nr. 72) stehen, macht keinen Sinn für ein Rechtssystem wie das deutsche, das – wohlgemerkt gerade auch zur Sicherung individueller Freiheit – zwischen Prävention und Repression zumindest im Regelungsansatz strikt trennt. Wenn das in dieser Allgemeinheit und ohne Rücksicht auf die Strukturen des deutschen Rechts stehen bleibt, führt m.E. an einer weit über § 30 StGB hinausgehenden Kriminalisierung des Vorbereitungsstadiums überhaupt kein Weg vorbei. Den Grundrechten hätte der EGMR damit aber einen Bärendienst erwiesen.

  3. AX Thu 1 Dec 2011 at 16:10 - Reply

    Ja, die im Beitrag konstatierte Tendenz gibt es. Die Rechtsprechung ist einerseits aber wirklich schon etabliert (http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20050324-E.asp – Rn. 35 m. W. N.) – man wollte sie in Deutschland nur nicht wahrhaben. Andererseits schließt sie Freiheitsentzug aus Gründen der polizeilichen Gefahrenabwehr nicht ganz aus, da es noch lit. b gibt. Dieser greift aber nicht schon wegen der allgemeinen gesetzlichen Handlungspflichten (“Begehe keine Straftat!”), sondern nur wenn diese zuvor konkretisiert worden waren; damit bleibt insbesondere die Möglichkeit eines kurzen Freiheitsentzugs zur Durchsetzung von Platzverweisungen (Urteil ebd., dort aber konkret unverhältnismäßig).

    Noch etwas Wortklauberei: “Das, so der EGMR, bezieht sich auf Fälle, wo es tatsächlich um eine ganz konkrete, spezifische Straftat geht, die an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gegen ein bestimmtes Opfer begangen werden soll.” So restriktiv ist der EGMR gar nicht. Die potentielle Tat muss nur “hinreichend konkret und spezifisch [sein], insbesondere hinsichtlich des Orts und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer” (http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20091217-M.asp Rn. 102).

  4. BB Thu 1 Dec 2011 at 17:07 - Reply

    Zustimmung zu AX: Die Rechtsprechung ist etabliert, wurde diesmal nur grundsätzlicher diskutiert.

    Zum entscheidenden Punkt – ob nach EMRK überhaupt rein polizeirechtlicher Präventivgewahrsam im deutschen Sinne möglich ist – macht das Gericht eben keine Ausführungen, da die Inhaftnahme vorliegend schon nicht “necessary” war.

    Dies ergibt sich klar aus Rn. 79: “79. The Court further refers to its long-established case-law under which, in order to be justified under Article 5 § 1 (c), the applicants’ detention must have been effected for the purpose of bringing them before the competent legal authority in the course of their pre-trial detention and aimed at committing them to a criminal trial (see paragraphs 71-72 above). Having regard to its above finding that the applicants’ detention could not reasonably be considered necessary in the circumstances of the present case, it does not, however, consider it necessary to respond to the parties’ detailed arguments on that point, especially the Government’s arguments advocating a revision of the Court’s long-standing case-law.”

    Es bleibt also offen, ob sich das deutsche System mit den Argumenten aus Rn. 62 rechtfertigen lässt.

  5. T Thu 1 Dec 2011 at 19:06 - Reply

    @Skeptiker:

    In deinem Beispiel würde der in Gewahrsam genommene seine möglicherweise geplante Straftat am Folgetag nicht ausführen können. Er weiß nun, dass er überwacht wird/zukünftig überwacht werden wird und die entsprechend vorsichtiger vorgehen bzw. die Tat anderen überlassen.

    Wenn sich die Polizei der geplanten Straftat so sicher ist soll sie den in Frage kommenden Täter eben beschatten bzw. überwachen. Hat nebenbei den Vorteil, dass die Straftat dann tatsächlich verhindert wird mit entsprechenden ernsten Folgen für den Täter.

    Aber vielleicht geht es ja auch vielmehr um Einschüchterung.

  6. Lars Thu 1 Dec 2011 at 19:29 - Reply

    Autsch!

    Die verbrecherische Gesinnung ist die BASIS des ganzen Strafrechts, was man schnell an §15 StGB erkennt. Ebenso sollte bekannt sein (und einleuchten), dass wenn ich jemanden umbringen will, aber daran scheitere, weil ich z.B. daneben schiesse, trotzdem bestraft werde, selbst wenn die Tat nicht vollendet wurde.

    Darum gibt es ja auch so Feinheiten wie den vollendeten und den unvollendeten Versuch.

  7. DerKritiker Thu 1 Dec 2011 at 20:29 - Reply

    Wie schon der EMRK richtig festgestellt hat, es hat genügend Mittel gegeben welche weniger grundrechtseingreifend gewesen wären.

    Das Urteil des EMRK ist daher – zumindest in diesem Fall – im vollen Umfang zu begrüßen.

    Dass man hier eine Vorbereitung einer Straftat annimmt ist weit hergeholt.

    Dass es sich nun Fragen gibt, hat der Staat, der sich wohl mit großen Schritten vom Rechtsstaat entfernt – selber zuzuschreiben.

    Leider hilft das BVerfG auch fleißig dabei mit, in dem es solch offensichtlich begründete Beschwerden ohne Beründung ablehnt. Aber das ist ja bei den Parteibuch-Richtern auch nicht anders zu erwarten.

  8. T Thu 1 Dec 2011 at 20:31 - Reply

    @Lars

    Tut mir leid, mir fehlen da wohl die Grundlagen?!

    §15 StGB spricht doch gerade von vorsätzlichem *Handeln*, und eben nicht irgendeiner Gesinnung. Wir haben eben glücklicherweise kein Gesinnungsstrafrecht, und selbst Vorbereitungshandlungen einer Straftat sind bis auf einige Ausnahmen eben nicht strafbar. Auch der Artikel hier erwähnt ausdrücklich: “… nach dem Polizeirecht: Es geht nicht um Strafrecht, sondern um Gefahrenabwehr.”

    Dein Beispiel ist ja ganz anders gelagert: Du redest von einer versuchten Straftat – spätestens in dem Moment, in dem der Schuss abgegeben wird ist der Versuch eindeutig. Und selbst hier gibt §24 noch Möglichkeit einer Straffreiheit bei Rücktritt.

    Ich jedenfalls bin froh, dass der Freiheitsentzug aufgrund von Vermutungen der Polizei zukünftig schwieriger wird.

  9. Hendrik Thu 1 Dec 2011 at 21:37 - Reply

    Ich halte die Verlagerung von Gefahrenabwehr ins Strafrecht fuer eine deutliche Verbesserung gegenueber der aktuellen Situation, und zwar in mehrfacher Hinsicht.

    Zum einen wuerde dies bedeuten, dass man sich gegen Massnahmen zur Praevention mit rechtstaatlichen Massnahmen zur Wehr setzen kann. Momentan ist man als Betroffener hilflos ausgeliefert, es gibt keine Unschuldsvermutung und keine Pruefung der Verhaeltnismaessigkeit.

    Zum anderen faende ich es auch beunruhigend, dass der Staat bei Kenntnis einer geplanten Straftat erstmal seelenruhig zusehen soll, bis tatsaechlich ein Versuch unternommen wird. Dass dabei unnoetig Personen und Eigentum gefaehrdet werden, versteht sich von selbst. Wer alleine in seinem Kaemmerlein irgendwelchen kriminellen Fantasien hinterhaengt, mag dies meinetwegen auch in Zukunft tun. Wer allerdings andere in seine Planungen einbezieht, nimmt dabei auch in Kauf das die Straftat im Zweifel ohne einen selbst begangen wird.

  10. Malte S. Fri 2 Dec 2011 at 06:16 - Reply

    @Skeptiker: Wer in einem geschlossenen Forum einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim ankündigt wird die geplante Stratat wohl – Einzelfallbetrachtung, aber idR – auch bereits hinreichend konkretisiert haben, um auch mit dem EGMR in Gewahrsam genommen zu werden.

    @Lars: AUTSCH! § 15 StGB stellt nicht die Gesinnung selbst unter Strafe, sondern besagt im Gegenteil, dass nur aus Handlung und “Gesinnung” (Vorsatz) etwas strafbares folgene könne.

  11. Links - Compyblog Fri 2 Dec 2011 at 06:38 - Reply

    […] Verfassungsblog – Polizeigewahrsam vor dem Aus? […]

  12. Skeptiker Fri 2 Dec 2011 at 07:36 - Reply

    @Malte S.: Hinreichend konkretisiert ja, aber es geht eben noch nicht um Strafverfolgung, da die Ankündigung in dieser Form nicht strafbar ist. Wenn wirklich ein Strafverfahren Voraussetzung des Gewahrsams ist, dann reicht die hinreichende Konkretisierung für sich genommen gerade nicht aus.

    @Hendrik: Ich sehe die rechtsstaatlichen Vorteile nicht. Auch im präventiven Polizeirecht gilt selbstverständlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gibt es Rechtsschutz. Die rechtsstaatlichen Sicherungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (und darum geht es hier) sind nicht so stark ausgebaut. Insbesondere gilt die Unschuldsvermutung nicht für die Entscheidung über eine Untersuchungshaft. Es ist ein Fehler, aus Auswüchsen wie dem Ausgangsfall hier auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu schließen. Nach dem vom EGMR festgestellten Sachverhalt war die Inhaftierung hier auch einfachrechtlich klar rechtswidrig. Wenn man sich die Entscheidungspraxis des BVerfG im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ansieht (siehe das Vorposting), sehe ich keinen Grund zu der Annahme, dass eine strafprozessuale Ermächtigungsgrundlage weniger gebeugt worden wäre. Hinzu käme bei einer Verlagerung in das Strafrecht aber die materielle Strafbarkeit für böse Gedanken, wie wir sie zB in § 89a StGB jetzt schon tendenziell haben.

  13. Lars Fri 2 Dec 2011 at 07:44 - Reply

    @ T:

    Man kann natürlich darüber streiten, ab wann bereits die Gesinnung und ab wann die Handlung, die aus der Gesinnung folgt, bestraft wird.

    Jedenfalls ist das hier Quatsch:
    “Dann ist es eben künftig eine Straftat, eine Straftat im Schilde zu führen oder vorzubereiten oder zu begünstigen”

    Das ist schon alles eine Straftat. Der Versuch ist bei allen Verbrechen strafbar und bei manchen Vergehen. Und auch diverse Formen der Begünstigung.

    Die Sauerland-Gruppe wurde ja nicht wegen der Gefahrenabwehr eingesperrt, sondern wegen den Vorbereitungshandlungen – die halt soweit abgeschlossen waren, dass man den vollendeten Versuch bejaht hat. Natürlich ist das schon eine eine Form der “Minority Report”-Strafe – niemand weiss, ob sich die Gruppe nicht einen Tag später aus Streit aufgelöst hätte und nie etwas passiert wäre. Aber diesen strafrechtlichen Zustand haben wir halt schon seit vielen Jahrzehnten. Da ist nichts neu dran und da muss man auch wenig dran drehen.

    @ Malte:
    §15 StGB ist die Gesinnung – nur wenn ich Schaden will, werde ich bestraft.
    Wenn du bis §25ff. weiterblättest, kommst du dann dazu, dass auch ohne Vollendung des Tatbestands die Strafe möglich ist.

    Natürlich ist immer irgendeine Form der Handlung erforderlich, die man wahrnehmen kann, sonst kann man (ohne Gedankenscanner) nicht auf eine versuchte Straftat schliessen. Diese Handlung muss aber selbst natürlich keine Straftat sein – z.B. das legale Kaufen von Zutaten für eine Bombe kann eine strafbare Handlung sein. Und das entscheidet sich nicht nach der Mondphase, sondern vor allem nach der Gesinnung.

  14. Marc Fri 2 Dec 2011 at 08:34 - Reply

    @Lars:
    Tut mir leid, aber auch wenn du viel richtiges schreibst, ist die Wortwahl mindestens irreführend. Bis auf den unter Hitler eingeführten Mord-§ 211 ist das deutsche Strafrecht – Gottlob – gerade und ausdrücklich kein Gesinnungsstrafrecht. Die §§ den Vorsatz betreffend dienen in erster Linie dazu, unbeabsichtigtes Handeln auszugrenzen – nicht dazu, eine Gesinnung abzustrafen. Es sei denn, du fasst “Gesinnung” so weit, dass jede gegen geschützte Rechtsgüter gerichtete Handlung darunter zu fassen wäre. Dann aber hätten wir grundlegend verschiedene Definitionen des Begriffs und die Diskussion würde sich dorthin verlagern. Auch wenn Anstiftung und Beihilfe strafbar sind, wird dort lediglich das pönalisiert, was konkret geeignet ist, geschützte Rechtsgüter zu gefährden. Und in diesem Bereich liegt doch auch die hier insgesamt angesprochene Problematik der Vorher- bzw. Absehbarkeit, die Voverlagerung von der konkreten Tat zur Vorbereitung zur Vorbereitung der Vorbereitung.
    ps: Wäre es Gesinnungsstrafrecht, warum brauchen wir dann Fahrlässigkeitsdelikte? Dummheit ist doch keine Gesinnung, oder?

    MfG – Marc

  15. VolkerK Fri 2 Dec 2011 at 10:37 - Reply

    Ich kann das Urteil auch nur begrüßen. In vielen Fällen werden “Aktivisten” (wofür oder -gegen auch immer) schon auf dem Weg zu Kundgebungen von der Polizei ge- und behindert. Dazu werden im Vorfeld den ominösen “Störerdateien” genutzt, die werden z.B. aus den Daten gefüllt, die bei Personenkontrollen im Rahmen einer Kundgebung gesammelt wurden.
    Die vorsorgliche Inhaftierung ohne Richtervorbehalt oder wenigstens Prüfung durch einen Richter ist im höchsten Maße fragwürdig. Wenn ich als Atomgegner auf Demos polizeilich erfasst wurde (s.o.: Weil ich bei der Personenkontrolle auf den Zuwegen zur Demo meinen Ausweis gezeigt habe), und ich werde dann in der Nähe der CASTOR-Strecke durch nervöse Polizeibeamte kontrolliert und als potentieller “Störer” des Transportes erkannt (weil ich ja, s.o., polizeibekannter Atomkraftgegner bin) ist schon ein Platzverweis nicht unbedingt verhältnismäßig. Er verletzt mich in vielen Grundrechten, u.a. dem auf freie Meinungsäußerung (wenn ich mich mit einem Transparent am Bahnübergang aufstellen will, um den Autofahrern zu signalisieren, auf wen sie da warten, ist das nur mit sehr viel Phantasie Störung des Transports).
    Vor Ort kann ich mich kaum gegen einen Platzverweis oder eine Inhaftierung auf Basis des PolG wehren, Rechtsmittel ziehen aus zeitlichen Gründen erst, wenn die Gefährdungssituation beendet ist und ich die eingeschränkten Grundrechte nicht mehr ausüben werde, und selbst, wenn ein Gericht sagt: “Die Maßnahme war rechtswidrig.” – sie hat keine ersten Konsequenzen für die Behörde und wird nächstes Mal daher genauso durchgeführt.
    “Rechtsstaat” geht doch etwas anders.

  16. Skeptiker Fri 2 Dec 2011 at 10:43 - Reply

    Aber auch im Strafverfahren gibt es eine vorläufige Festnahme ohne vorherige richterliche Prüfung (§ 127 StPO) und eine polizeirechtliche Ingewahrsamnahme muss selbstverständlich richterlich überprüft werden, wie sich schon aus Art. 104 GG ergibt und wie es auch in allen Polizeigesetzen vorgesehen ist (zB Art. 18 bayPAG). Hier werden doch ein wenig die evtl. zT fragwürdige polizeiliche Praxis und ihre Rechtsgrundlagen miteinander vermengt.

  17. […] verfassungsblog: Polizeigewahrsam vor dem Aus? […]

  18. Lenny Sat 3 Dec 2011 at 13:53 - Reply

    Glaubt wirklich einer, dieses Urteil würde irgendeine Veränderng bewirken? Ehrlich?

    Was passiert denn, wenn weiterhin die gängige Praxis durchgeführt wird….mhmm? Exakt nichts….Der Betroffene muss sich wieder bis zum EGMR durchklagen, bekommt Recht, Deutschland wird gerügt (wovor sich bestimmt alle zu Tode ängstigen) und dann? Wieder nix…..

  19. Maxi Fri 9 Dec 2011 at 22:31 - Reply

    Hatte ich noch gar nicht bekommen, dass der EGMR den Präventivgewahrsam wohl schon in gefestigter Rechtsprechung eher als Verstoß gegen die EMRK wertet.
    Grundsätzlich halte ich – gerade im Sinne der Trennung der Gefahrenabwehr und der strafrechtlichen Ahndung – den Polizeigewahrsahm für ein verhältnismäßiges Mittel, um gegen Störer vorzugehen.
    Bedenken, die in den Raum geworfen wurden, dass der Gewahrsam möglicherweise von der Polizei missbraucht wird sind nicht von der Hand zu weisen, sie überwiegen aber nicht das Interesse der Polizei, etwaige und bestehende Gefahren abzuwehren. Gerade die Hooliganszene wird dadurch immer wieder geschwächt, weil ihre polizeibekannten Gewalttätigen während Fussballspiele bspw. auf dem Polizeirevier ihres Vertrauens melden müssen.
    Im Übrigen – wie auch bereits genannt – gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und eine solche Meldeauflage – als Beispiel – wird sicherlich dann nicht mehr vonnöten sein, wenn der Betroffene sich von der Hooliganszene distanziert.
    Ob es Sinn macht, den Polizeigewahrsam vielleicht ins Strafrecht zu übertragen, kann ich nicht gutheißen. Gerade im Hinblick darauf, dass natürlich die Hürden für eine Ingewahrsamsnahme zur Gefahrenabwehr deutlich niedriger sind als eine Ingewahrsamsnahme aufrund möglicher Verdachtsmomente auf eine Straftat.

    @VolkerK: Natürlich hast du recht – der Polizeigewahrsam kann bisher erst im Nachhinein auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden. Dass die Polizei sicherlich nicht immer rechtmäßig handelt und manche Mal über’s Ziel hinaus schießt, sollte aber auch Demonstranten bekannt sein, inbesondere solchen, die bereits aufgefallen sind. Es gibt sicherlich nicht immer ganz korrekte Beamte, aber ich finde, dass der überwiegende Teil der Demos in Deutschland von Seiten der Polizei zufiriedenstellend gehandhabt wird. Wir haben schließlich nicht mehr die 80iger Jahre (Brokdorf-Beschluss). Und wie gesagt, solltest du dich rechtswidrig behandelt fühlen, bleibt dir der gerichtliche Weg nicht verspeert.

    @Lenny: Zur Bindungswirkung von EGMR-Entscheidungen habe ich folgenden Artikel – allerdings aus 2004 – gefunden. Notfalls müsste man nochmal in Karlsruhe vorbeischauen.
    http://merlin.obs.coe.int/iris/2004/10/article14.de.html

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