RiBVerfG Masing: Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH
Angesichts des Interesses einer inzwischen auch breiteren Fachöffentlichkeit in Anknüpfung an diesbezügliche Diskussionen auf verschiedenen Internetforen habe ich mich entschieden, meinen nachfolgenden, nicht mehr ganz jungen Vermerk mit einer vorläufigen ersten Einschätzung der Google-Entscheidung, anders als zunächst vorgesehen, nun doch öffentlich zu stellen. Es sei jedoch betont, dass er lediglich eine schnell geschriebene, erste vorläufige Einschätzung ist, nicht aber ein endgültig durchgearbeiteter Text, der nach wissenschaftlichen Standards ausgeformt ist. Ich hatte ihn deshalb zunächst nur einzelnen Personen zugeleitet, mit denen ich auch sonst in fachlichem Austausch gestanden habe. Andererseits hat das Papier inhaltlich nie einen spezifischen Vertraulichkeitscharakter gehabt und gibt es von der Sache her keinen Grund, es nicht auch einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es ist ein Papier, das versucht dazu beizutragen, die Probleme der Google-Entscheidung besser zu verstehen und mir hierüber auch selbst auf der Grundlage von Diskussionen mit wissenschaftlichen Kollegen und Fachleuten schrittweise Klarheit zu verschaffen. Wenn er in diesem Verständnis weiterdiskutiert wird, kann das der Sache nur dienen.
Zusammenfassende Thesen
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 – Google Spain SL – ist von dem anerkennenswerten Anliegen getragen, mit den Grundrechten der Charta ernst zu machen und diese auch gegenüber Wirtschaftsinteressen zur Geltung zu bringen. Dennoch wirft sie gewichtige Bedenken auf.
Zu Recht zwar unterwirft sie Suchmaschinen den europäischen Datenschutzregeln und sieht deren Tätigkeit als datenschutzrechtlich rechtfertigungsbedürftig an. Auch ist die Anerkennung eines Rechts auf Vergessen vom Grundsatz her überzeugend. Die Entscheidung des EuGH ist jedoch in Bezug auf die Einhegung der Macht von Google kontraproduktiv und bringt ein Ungleichgewicht in die Balance von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit, das die liberalen Linien des Äußerungsrechts zu unterlaufen droht.
1. Durch die Entscheidung des EuGH werden Suchmaschinenbetreiber als für Löschungsanträge Verantwortliche zu einer privaten Schiedsinstanz mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen über die Kommunikation im Netz erhoben. Das Urteil droht damit die bereits erhebliche Macht der Suchmaschinenbetreiber zu verfestigen.
2. Die Suchmaschinenbetreiber sind zur inhaltlichen Beurteilung der sich gegenüberstehenden Interessen zwischen dem Kommunikationsinteresse der Internetseitenbetreiber und der Betroffenen in der Regel nicht in der Lage. Wenn sie die Entscheidung hierüber nicht den Datenschutzbehörden zuschieben ‑ die dann zu Kommunikationsregulierungsbehörden würden ‑, bestehen große Anreize, auf Beschwerde Betroffener Nachweise ungeprüft zu sperren. Dies geht über die Kommunikationsinteressen der Internetseitenbetreiber und deren Nutzer einseitig hinweg.
3. Durch die rigide, nicht nur auf spezifische Problemkonstellationen begrenzte Abkoppelung der Befugnis zum Nachweis einer Äußerung von der Befugnis zur Äußerung selbst werden die differenzierten rechtlichen Maßgaben zur Verbreitung von Informationen nivelliert. Zugleich stehen sich Äußernde und Betroffene mit ihren gegensätzlichen Interessen- und Rechtspositionen nicht länger gegenüber. Die Betreiber von Internetseiten mit ihren Kommunikationsinteressen werden weder materiell noch verfahrensrechtlich gleichberechtigt in die Entscheidung über die Frage von Nachweissperren eingebunden. Indem sie durch solche Sperren aber faktisch „unsichtbar“ werden können, sind sie hiervon jedoch maßgeblich betroffen.
4. Entsprechend der strukturellen Auskoppelung der Kommunikationsinteressen und der hinter ihnen stehenden Freiheitsrechte soll nach Ansicht des EuGH die Abwägung von einem prinzipiellen Vorrang des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprägt sein, von dem nur „in besonders gelagerten Fällen“ ‑ etwa für Persönlichkeiten des öffentliche Lebens ‑ Ausnahmen gelten. Überdies wird die Verbreitung von Informationen von Privaten unbesehen an dem öffentlich-rechtlichen Datenschutzrecht entnommene Zweckbindungsgrundsätze gebunden, die hier nur begrenzt passen. Das Ergebnis ist, dass eine ausgewogene Balance zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz aus den Augen gerät.
5. Durch solchen grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsschutzes vor der Meinungsfreiheit drohen die – zum Teil in einem konfliktreichen Prozess mühsam zur Durchsetzung gebrachten – Errungenschaften der Rechtsprechung, mit denen diese eine offene, auch gegenüber herkömmlichen Ehrbegriffen, Moralvorstellungen und sozialen Geltungsansprüchen potenziell kritische Auseinandersetzung und öffentliche Kommunikation ermöglicht hat, weithin überspielt zu werden.
6. Die vom EuGH mit dieser Entscheidung intendierten, im Kern auch berechtigten Anliegen einer Effektivierung des Persönlichkeitsschutzes – einschließlich der Anerkennung eines Rechts auf Vergessens ‑ hätten demgegenüber auch auf differenziertem, dem Spannungsverhältnis von Freiheit und Persönlichkeitsschutz Rechnung tragendem Wege verfolgt werden können.
7. Die Schwierigkeiten reflektieren zugleich die unterkomplexe Ausgestaltung des europäischen Datenschutzrechts, das pauschal nur eine Form von Datenverantwortlichkeit und dabei ununterschieden gleiche Pflichten für öffentlich-rechtliche und private Akteure aller Art begründet. Ein gehaltvoller Grundrechtsschutz müsste demgegenüber schon auf regulatorischer Ebene problemadäquate und abgestufte Regelungen einfordern. Die künftige Datenschutzgrundverordnung wäre hierfür der Ort, greift das Problem aber nicht differenziert auf.
Vorläufige Einschätzung der „Google-Entscheidung“ des EuGH
Die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C-131/12 – Google Spain SL u.a.) geschaffene Rechtslage wirft gewichtige Bedenken auf. Zwar unterwirft sie Suchmaschinen zu Recht den europäischen Datenschutzregeln. Im Ergebnis droht sie jedoch die Macht der Suchmaschinenbetreiber, und damit insbesondere auch von Google, zu verstärken anstatt sie zu beschränken, und bringt ein Ungleichgewicht in die Balance von Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit, das die liberalen Linien des Äußerungsrechts zu unterlaufen droht.
Die nachfolgenden Überlegungen sind nur eine vorläufige Einschätzung. Sie verstehen sich nicht als verfassungs- bzw. europarechtliche Beurteilung der dogmatischen Konsistenz der genannten Entscheidung und setzen insbesondere nicht an der Frage an, ob und ggfs. wieweit der EuGH die Vorgaben der Richtlinie und der Grundrechtecharta möglicherweise unzutreffend auslegt. Ihr Ziel ist allein eine vorläufige kritische Analyse der tatsächlichen Verwerfungen und rechtspolitischen Verschiebungen, die sich aus der Entscheidung nach derzeitiger Rechtslage ergeben. Insbesondere geht es hierbei um eine Abschätzung der Folgen, die die Entscheidung bei Gesamtbetrachtung der Internetkommunikation für das Verhältnis von Freiheit und Persönlichkeitsschutz hat. Dabei zeigt sich, dass die Kommunikationsfreiheiten hierbei erheblich unterbelichtet bleiben. Entsprechend wird mit ihr für Deutschland die liberale Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten durch eine eigene Rechtsschicht überlagert, die deren Wertung für die Frage des Suchmaschinennachweises durch eine einseitig auf dem Persönlichkeitsschutz beruhende Dogmatik ersetzt und hierüber naheliegende Lösungsansätze für ausgeglichenere Lösungen verstellt.
Ein Grund hierfür liegt freilich nicht in der neuen Entscheidung, sondern zugleich in dem pauschal undifferenzierten Rechtsinstrumentarium, das die Datenschutzrichtlinie zur Verfügung stellt. Durch die geplante Datenschutzgrundverordnung würde dies nach derzeitigem Stand nicht behoben. Hier wäre aber der Ort dafür.
1. Gegenstand
Ein spanischer Staatsbürger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Suchmaschine Google noch im Jahre 2010 bei Eingabe seines Namens einen Hinweis auf zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia aus dem Jahre 1998 anzeigt, in denen die Versteigerung seines Grundstücks wegen seiner damaligen Schulden bei der Sozialversicherung angekündigt wurde. Auf seinen Antrag entschied die spanische Datenschutzbehörde zugunsten der Zeitung, da die betreffenden Informationen dort rechtmäßig veröffentlicht worden seien. Google Spain und Google Inc. wurde dagegen aufgefordert, die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu den in Rede stehenden Zeitungsmeldungen in Zukunft zu verhindern. Auf Vorlage der hiergegen angerufenen spanischen Gerichte bestätigte nun der EuGH der Sache nach diese Entscheidung.
2. Zutreffender Ausgangspunkt
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Entscheidung des EuGH ersichtlich davon beseelt ist, seine Aufgabe des Grundrechtsschutzes auch gegenüber wirtschaftlichen Interessen ernst zu nehmen und den europäischen Grundrechten inhaltliche Durchschlagskraft zu verleihen. In diesem Sinne ist diese Entscheidung rückhaltslos zu begrüßen und hat sie Anerkennung verdient.
Überzeugend ist insoweit, dass nunmehr endgültig klargestellt ist, dass Suchmaschinen wie Google Europäischem Recht und dem Recht der Mitgliedstaaten unterworfen sind, unabhängig von der Frage, wo die entsprechenden Server stehen.
Überzeugend ist gleichfalls der Grundansatz des EuGH, die Bedeutung der Suchmaschinen nicht zu marginalisieren, sondern sie als eigene Form der Datenverarbeitung zu verstehen. Der Nachweis von Internetseiten hat eine eigene Bedeutung, die am Recht der informationellen Selbstbestimmung bzw. an den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eigens zu rechtfertigen ist. In der Tat darf die Bedeutung dieser Suchmaschinen für den Schutz der persönlichen Freiheit nicht unterschätzt werden.
Die aus diesem Ausgangspunkt gezogenen Schlussfolgerungen sind meines Erachtens jedoch kontraproduktiv und einseitig.
3. Problemhintergrund
In Frage steht, unter welchen Bedingungen Suchmaschinen auf Internetseiten verweisen dürften, auf denen personenbezogene Daten (d.h. Informationen zu ‑ natürlichen oder juristischen ‑ privaten Personen) enthalten sind, bzw., anders herum gewendet, wann private Personen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen können, dass sie betreffende Angaben nicht mehr nachgewiesen und damit praktisch nicht mehr gefunden werden können. Der EuGH schichtet diese Frage strikt von der Frage der Rechtsmäßigkeit der nachgewiesenen Informationen ab (siehe unten). Im praktischen Ergebnis hängt sie hiermit aber eng zusammen. Denn die vom EuGH entwickelten Grenzen der Suchmaschinenbetreiber für den Nachweis personenbezogener Informationen dienen dazu und sollen dazu dienen, die Verbreitung bestimmter Informationen wegen ihrer rechtsverletzenden Wirkungen für die Betroffenen zu verhindern.
Materiell berührt die Entscheidung damit Probleme, die üblicherweise im Rahmen des Äußerungsrechts abgehandelt werden: Wann darf wer über wen welche Informationen verbreiten. Dies verweist auf das Spannungsfeld zwischen der durch die Kommunikationsgrundrechte geschützten Äußerungsfreiheit einerseits und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits.
Die diesbezüglichen rechtlichen Regelungen sind komplex und beschäftigen seit jeher die Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten. Dementsprechend vielfältig und abgestuft sind auch die verfassungsrechtlichen Maßgaben, die hierfür im Laufe der Zeit entwickelt wurden. Es seien nur einige Beispiele genannt: Wann eine Äußerung als Beleidigung untersagt werden darf und wann sie als Wahrnehmung der Meinungsfreiheit hinzunehmen ist, unterliegt vielfach gestuften Rechtsvermutungen, Deutungsanforderungen und Abwägungsvorbehalten. Ebenfalls unterliegt ausdifferenzierten Regelungen, wann eine Person über eine andere welche Tatsachen behaupten darf, wie hierbei die Frage der Wahrheit der Tatsachenbehauptung zu beurteilen ist und diesbezüglich Darlegungs- und Beweislast zu verteilen sind; hierbei ist etwa auch zwischen der Presse und Privatpersonen zu unterscheiden. Wiederum spezifische Regeln gelten für die Frage was als „Privatsphäre“ der Berichterstattung in welchen Situationen entzogen ist. Eigene Anforderungen gelten auch hinsichtlich der sogenannten „Verdachtsberichterstattung“, d.h. der Berichterstattung über Personen, die Straftaten beschuldigt werden, aber noch nicht verurteilt sind, und wieder eigens sind die Anforderungen hinsichtlich der Verbreitung von Informationen von verurteilten Straftätern, wobei sich die Anforderungen hier etwa danach unterscheiden, wie lange die Verurteilung zurückliegt und ob eine Berichterstattung deren Resozialisierung entgegenstehen kann. Die Frage, welche Informationen veröffentlicht werden können, hängt zum Teil aber auch von amtlichen Entscheidungen ab, etwa wenn Verbraucher vor bestimmten Missständen oder Gefahren gewarnt werden oder etwa die Namen bestimmter Personen in Form berufsrechtlicher Sanktionen veröffentlicht werden. In der Wirtschaft und im Umweltrecht werden bestimmte unternehmensbezogene Informationen durch Transparenzpflichten vom Gesetzgeber bewusst als öffentlich und für die Öffentlichkeit bestimmt festgelegt. Zum Teil regelt der Gesetzgeber aber auch Fristen, während derer bestimmte Informationen gespeichert und genutzt werden dürfen und nach denen dieses nicht mehr der Fall ist (Regelungen zur Straftilgung aus dem Bundeszentralregister, Publikationsregelungen des Gewerbe- und Insolvenzrechts usw.); solche Fristen können zum Teil auch für die private Nutzung und Verbreitung von Informationen eine Rolle spielen.
Die meisten dieser Regelungen sind zunächst unabhängig von der Verbreitungsform des Internets entstanden, wobei es aber durchaus auch Entscheidungen gibt, die – etwa bezogen auf Internetportale – speziell auf das Internet zugeschnitten sind. Richtig ist, dass die Tragfähigkeit dieser Regelungen in Bezug auf die neuen Wirkungen, die sich aus der Verbreitung über das Internet ergeben, zum Teil neu auf den Prüfstand stehen und möglicherweise angepasst werden müssen. Die Frage, ob insoweit eine Veränderung der Kriterien erforderlich ist, lässt sich dabei nicht einheitlich entscheiden, sondern kann nur schrittweise entschieden werden. Dieser Prozess ist in vollem Gange.
Ein Problem, das hierbei noch am wenigsten gelöst ist, ist die dauerhafte Abrufbarkeit von einmal in das Netz eingestellten Informationen. Diskutiert wird das unter dem Stichwort eines „Rechts auf Vergessen“. Auch beim Bundesverfassungsgericht sind diesbezüglich Verfahren anhängig.
Das Spannungsverhältnis zwischen Äußernden und Betroffenen ist bisher grundsätzlich zwischen den sich insoweit mit je eigenen Rechten gegenüberstehenden Parteien ausgetragen und entschieden worden. Auch die beim BVerfG anhängigen Verfahren betrifft eine Konstellation, in der es um die Klage gegen den Äußernden ‑ ein Online-Archiv ‑ geht und hierbei um die Frage, ob dieses die Daten so einzustellen hat, dass Suchmaschinen sie nicht finden. Mit der hiervon unterschiedenen, nun vom EuGH beantworteten Frage, ob sich der Betroffene statt gegen den Äußernden auch an einen Suchmaschinenbetreiber wenden kann, um ihn betreffende Äußerungen durch eine Sperre entsprechender Nachweise „unsichtbar“ zu machen, stellt die Folgefrage, ob bzw. wieweit diese Auseinandersetzung nun auf eine Metaebene geschoben werden kann.
4. Die Thesen des EuGH
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs enthält zur Lösung des inhaltlichen Konflikts vier Thesen:
‑ Der Suchmaschinenbetreiber trägt die volle Verantwortlichkeit für die mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von ihm nachgewiesenen Seiten. Er muss deshalb prüfen, ob die Informationen auf der von ihm nachgewiesenen Internetseite aus dem Gesichtspunkt des Datenschutzes verbreitet werden dürfen oder ob dies die Rechte der betreffenden Person verletzt.
‑ Für diese Prüfung kommt es nicht auf die Frage der Rechtsmäßigkeit der Informationen selbst an. Auch wenn eine Internetseite rechtmäßig bestimmte Informationen enthält und zugänglich macht, folgt hieraus nicht, dass diese Informationen auch durch die Suchmaschine nachgewiesen werden müssen. Der Nachweis von Informationen gegenüber den Internetnutzern, die die Suchmaschine benutzen, unterliegt anderen Kriterien als die Frage, unter welchen Umständen diese Informationen seitens des Äußernden veröffentlicht werden dürfen.
‑ Maßgeblich für die Frage, ob eine Internetseite nachgewiesen wird, ist eine umfassende Abwägung, die alle Umstände der konkreten Situation der betroffenen Person berücksichtigt. Diese Abwägung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Veröffentlichung der fraglichen Informationen als solche rechtmäßig ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Daten nicht länger zugänglich sein dürfen, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden erforderlich ist.
‑ Bei der Abwägung gilt in Bezug auf namensbezogene Suchvorgänge und Nachweise materiell eine Vermutung des Vorranges des Privatheitsschutzes, wie er durch die Artikel 7 und 8 EuGrCh gewährleistet ist: Nach Ansicht des EuGHs „überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Personen im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer“. „In besonders gelagerten Fällen“ – etwa betreffend Personen des öffentlichen Lebens – kann die Abwägung anders ausgehen.
5. Der formale Aspekt der Entscheidung: Vollverantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber für den Inhalt der nachgewiesenen Seiten
Die Entscheidung des Gerichtshofs ist zunächst hinsichtlich des formellen Lösungsansatzes erheblichen Bedenken ausgesetzt.
Dem Suchmaschinenbetreiber wird die volle inhaltliche Verantwortung für die jeweiligen von ihm nachgewiesenen Internetseiten zugewiesen. Diese Verantwortung ist, soweit ersichtlich, nicht weiter konditioniert, d.h. sie greift nicht nur subsidiär, sondern primär, unmittelbar und – bezogen auf den einzelnen Nachweis – umfassend. Ein Betroffener soll jede Art von Persönlichkeitsrechtsverletzungen seitens Dritter im Internet zum Anlass nehmen können, die Unterbindung eines entsprechenden Nachweises in der Suchmaschine zu erwirken. Der Suchmaschinenbetreiber wird somit zur Anlaufstelle für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz allgemein.
Der Suchmaschinenbetreiber hat damit in einer Auseinandersetzung zwischen (mindestens) zwei Parteien zu entscheiden, deren Hintergründe er nicht näher kennt. In dieser Situation hat er, praktisch betrachtet, im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie er mit Anträgen auf Nachweissperren umgeht:
– Zum einen kann er eine Beschwerdestelle einrichten, die im Falle von Beanstandungen die entsprechenden Treffer sperrt. Naheliegenderweise wird eine solche Sperre ohne jede Kontrolle (bzw. allenfalls nach einer rudimentären Plausibilitätskontrolle) angeordnet werden, um auf diese Weise eine effektive, günstige und wirksame Befriedung herbeizuführen.
Eine solche Praxis wäre jedoch im Sinne der Freiheit der Internetkommunikation äußerst bedenklich: Die gesperrten Internetseiten, die auf diese Weise nicht mehr gefunden werden können, würden damit insoweit von ihrem Publikum praktisch abgeschnitten, ohne hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben oder hiervon auch nur zu wissen. Zwar bleibt es bei ihrer Freiheit, Äußerungen im Netz zu veröffentlichen, jedoch werden diese Äußerungen ohne deren Mitwirkung aus der allgemeinen Internetkommunikation de facto ausgesondert.
– Denkbar ist freilich auch, dass die Suchmaschinenbetreiber Beschwerden von Betroffenen zunächst grundsätzlich ignorieren und die Betreffenden auf die Datenschutzbehörden verweisen. Der EuGH macht diese ausdrücklich dafür verantwortlich, entsprechende Sperren gegebenenfalls gegenüber den Suchmaschinenbetreibern anzuordnen. Diese könnten insoweit also die Politik verfolgen, entsprechende Anordnungen zunächst abzuwarten und dann zu befolgen.
Auch diese Lösung ist mit erheblichen Problemen behaftet: Zwar wäre damit gewährleistet, dass die Entscheidung über den Ausgleich von Äußerungs- und Persönlichkeitsschutzinteressen nicht bei einem privaten Konzern läge. Die Datenschutzbehörden würden dabei jedoch nicht nur mit einer kaum mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren behelligt, sondern würden zu einer allgemeinen Kommunikationsregulierungsbehörde über privatrechtliche Auseinandersetzungen. Dies ist schon grundsätzlich bedenklich. Streitigkeiten, die bisher weithin im Zivilrechtsweg dezentral ausgetragen wurden, würden nun weithin in die Zuständigkeit einer – vermutlich erhebliche Ausmaße annehmenden – Behörde und damit ins Verwaltungsrecht verlegt. Soweit deren Tätigkeit bis zur ersten Anordnung kostenfrei bliebe, wären damit überdies die Streitkosten auf die öffentliche Hand ausgelagert. (Sollte man demgegenüber, was dann naheläge, hierfür gegenüber den Suchmaschinenbetreiber kostendeckende Gebühren erheben, wäre anzunehmen, dass die Suchmaschinenbetreiber von einer solchen Strategie wieder abrücken und sich der vorgenannten Strategie – grundsätzliche Sperrung der monierten Informationen – zuwenden würden.).
– Ausgehend von den Anforderungen des EuGH müssten allerdings eigentlich die Suchmaschinenbetreiber selbst die jeweils gebotene Abwägung vornehmen, wofür sie sich zunächst die maßgeblichen Informationen beschaffen müssten. Sollten sie dieses wirklich in Angriff nehmen, müsste hierfür ein erheblicher Aufwand getrieben werden, so dass insbesondere eine angemessene Organisation, ein transparentes Verfahren (insbesondere die Gewährung von Gehör gegenüber der anderen Seite) und auch Regeln für den vorläufigen Rechtschutz sichergestellt sind. Die Suchmaschinenbetreiber würden dann zu privaten Schiedsinstanzen mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen über die Kommunikation im Netz auch in inhaltlicher Hinsicht.
Die prinzipiell umfassende Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber für den Inhalt der von Ihnen nachgewiesenen Internetseiten schränkt damit deren Macht nicht ein, sondern droht deren Macht weiter zu verfestigen, indem ihnen auch Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Inhalts der von Ihnen vermittelten Seiten zugeschrieben werden. Freilich geht es hierbei stets nur um die Frage, welche Seiten nachgewiesen werden, nicht aber um die Frage, was Inhalt der betreffenden Internetseiten selbst sein darf. Gerade wenn man aber – zu Recht – die Bedeutung dieses Nachweises ernst nimmt, liegt in einer solchen generellen Abschichtung der Frage der Zulässigkeit des Nachweises von der Frage der Zulässigkeit des Inhalts keine adäquate Lösung: Denn eine Internetseite, die durch die Suchmaschinen nicht gefunden wird, ist aus den Kommunikationszusammenhängen weitgehend ausgeschlossen. Verglichen mit den – in der Öffentlichkeit noch vor kurzem so heftig kritisierten – Plänen zu einer Gesetzgebung, die es demokratisch verantwortlichen Behörden erlaubt, bestimmte Internetseiten (betreffend etwa Kinderpornographie) sperren zu lassen, ist die Zuschreibung der Verantwortung für Persönlichkeitsverletzungen Dritter an privatwirtschaftliche Suchmaschinenbetreiber für die Freiheit der Interkommunikation m.E. wesentlich bedrohlicher.
6. Der materielle Aspekt der Entscheidung: Der grundsätzliche Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Materiell soll sich die Entscheidung, ob ein Nachweis zulässig ist, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der nachgewiesenen Internetseite beurteilen. Die Rechtmä