18 August 2018

Seenotrettung als völkerrechtliche Pflicht: Aktuelle Heraus­forderungen der Massenmigrations­bewegungen über das Mittelmeer

Kaum ein Thema führt einem derzeit die Grenzen und Grauzonen des Rechts so deutlich vor Augen wie die Fragen der Seenotrettung und der späteren Ausschiffung der geretteten Personen in der Situation der Massenmigration über das Mittelmeer mit den sich anschließenden Fragen des migrationsrechtlichen Status der Personen, ihres Verbleibs und ggf. ihrer Rückführung. Das internationale Seerecht, das internationale Flüchtlingsrecht, europäische und globale Menschenrechte, das Recht der Europäischen Union, Verfassungsrecht und nationales Strafrecht verschiedener beteiligter Staaten bestehen nebeneinander, überlappen sich teilweise, können zu widersprüchlichen normativen Vorgaben führen und belassen neben den teilweise weiten Interpretationsspielräumen außerdem Regelungslücken. Gemein ist den genannten Rechtsebenen und thematischen Rechtsgebieten nur, dass sie weder allein noch in der Zusammenschau zu einer abschließenden Regelung der aufgeworfenen Fragen führen.

Das internationale Seerecht mit seiner vertraglich und völkergewohnheitsrechtlich verbürgten Pflicht zur Seenotrettung ist für Situationen, in denen tausende Personen von Schleppern gezielt in die Seenot geschickt werden, um dann – im besten Fall – von patrouillierenden staatlichen oder privaten Schiffen aufgenommen zu werden, nicht ausgelegt. Zwar wirkt die seerechtliche Pflicht zur Rettung aus einer akuten Notlage auf See eindeutig zu Gunsten der Rettung von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem möglichem migrationsrechtlichen Status und einem Mitverschulden an der Notsituation. Jedoch bleiben derzeit Fragen, wer auf wessen Anweisung hin retten muss oder darf und wohin die geretteten Personen anschließend gebracht werden dürfen, unklar. Ein Wettstreit der Retter außerhalb nationaler Hoheitsgewässer, d.h. insbesondere zwischen privaten Rettungsschiffen und staatlichen Schiffen der libyschen Küstenwache, ist für die Person an Bord eines in Seenot geratenen Schiffes entscheidend für den Ort der Ausschiffung, hinsichtlich der Zuständigkeiten und möglicher Konsequenzen für die beteiligten Schiffe z.B. bei Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung der Rettungsleitstelle nicht abschließend geklärt.

Wer muss retten?

Eine Pflicht zur Rettung von in Seenot geratenen Personen trifft grundsätzlich alle auf See befindlichen Schiffe. Diese Pflicht wird nicht nur im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen statuiert, sondern findet sich in weiteren Verträgen und beansprucht gewohnheitsrechtliche Geltung. Wer als Kapitän Kenntnis von einem Seenotfall erhält, sei es über eine Seenotrettungsleitstelle, ein anderes Schiff oder eigene Beobachtung, ist verpflichtet zu helfen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom seerechtlichen Status des Gewässers, d.h. auf hoher See ebenso wie im Küstenmeer. Ein Zuwiderhandeln hat keine unmittelbaren völkerrechtlichen Konsequenzen, wird aber vom nationalen Strafrecht des Flaggenstaates erfasst. Ob die Einfahrt in ein fremdes Küstenmeer zum Zweck der Rettung gestattet ist, d.h. ob insoweit die Pflicht zur Rettung Souveränitätsinteressen des Küstenstaates überlagert, ist nicht abschließend geklärt. Die auf der Search-and-Rescue-Konvention (SAR-Konvention) beruhende Praxis fordert in diesen Fällen eine Notifizierung der zuständigen Stellen des Küstenstaates, die mit der Bitte um Genehmigung der Einfahrt in das Küstenmeer zum Zweck der Seenotrettung einhergeht.

Ob sich ein Schiff in Seenot befindet, ist ein Tatsachenfrage, die der Kapitän des Schiffes, das zur Rettung in der Lage ist, beurteilen muss. Allein der Umstand, das z.B. nicht genügend Schwimmwesten an Bord vorhanden sind oder ein Schiff überladen ist, genügt nicht, um einen Seenotfall zu begründen und darüber die Rettungspflicht auszulösen. Es müssen Umstände einer konkreten Gefährdungslage hinzutreten, z.B. dass die Überladung dergestalt ist, dass sie zur Instabilität des Schiffes und somit zur konkreten Gefahr des Kenterns oder des Unterganges führt, das Schiff manövrierunfähig oder aus sonstigen Gründen akute Gefahr für Leib und Leben der an Bord befindlichen Personen besteht.

Wer koordiniert Rettungseinsätze?

Die SAR-Konvention verfolgt das Ziel der weltweiten Kooperation von Nachbarstaaten zur effektiven Koordinierung von Seenotrettungseinsätzen, um den Betroffenen schnell und effektiv Hilfe leisten zu können. Die Koordinierung von Rettungseinsätzen durch Leitstellen an Land verfolgt auch den Zweck durch die Zuweisung von Rettungsaufgaben an konkrete Schiffe die sonstigen in der Region befindlichen Schiffe aus der Pflicht entlassen, damit insbesondere nicht mehrere Handelsschiffe zuwarten oder Umwege in Kauf nehmen. Ein Wettstreit von privaten und staatlichen Rettern, der sich insbesondere auf die anschließende Ausschiffung der geretteten Personen bezieht, ist in diesem System nicht vorgesehen.

Die Einrichtung einer SAR-Zone, die neben dem Küstenmeer regelmäßig auch Bereiche der hohen See umfasst, um zu einer flächendeckenden und möglichst lückenlosen Kompetenzverteilung der Koordinierung von Seenotrettung durch die Küstenstaaten zu gelangen, ändert nicht den Status der Meereszone nach dem Seerechtsübereinkommen. Daraus folgt, dass private und staatliche Rettungsschiffe sich auf hoher See in einer SAR-Zone aufhalten dürfen, um von dort aus Rettungseinsätze zu fahren. Für das fremde Küstenmeer gilt dies hingegen nicht, weil ein auf Flüchtlinge wartendes Rettungsschiff, das nicht im Auftrag oder mit Billigung des Küstenstaates agiert, nicht die Voraussetzungen der friedlichen Durchfahrt nach dem Seerechtsübereinkommen erfüllt. Vielmehr leistet ein privates Rettungsschiff, das im fremden Küstenmeer auf seeuntüchtige Schiffe mit Migranten wartet, um diese dann aus Seenot zu retten und aus dem Küstenmeer zunächst auf hohe See und schließlich in andere Hoheitsgewässer zu bringen, Beihilfe zur illegalen Ausreise oder verletzt andere nationale Bestimmungen des Küstenstaates. Ein Schiff ist kein „schwimmendes Territorium“ des Flaggenstaates, sondern unterliegt im fremden Küstenmeer der nationalen Rechtsordnung des Küstenstaates. Spätestens die Begehung von Rechtsverstößen führt aber dazu, dass eine Durchfahrt, sofern man eine solche überhaupt annehmen kann, nicht mehr friedlich ist. Das Schiff kann daher von Einsatzkräften des Küstenstaates festgehalten und, wenn die entsprechenden weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch bis auf hohe See verfolgt, aufgebracht und zum Zweck der Strafverfolgung in die Küstengewässer zurückgebracht werden.

Ob die jüngste Ausweisung einer libyschen SAR-Zone damit einhergeht, dass mittlerweile auch ein nationales Such- und Rettungszentrum die Rettungseinsätze in der Zone und mit den Nachbarstaaten effektiv koordiniert, ist unklar. Es wird daran aber deutlich, dass Libyen Schritte unternimmt, die Seenotrettung in der SAR-Zone noch stärker als bisher unter das eigene Kommando zu nehmen. Das wird dazu führen, dass regelmäßig Schiffe der libyschen Küstenwache zu on-scene-commandern bestimmt werden und den beteiligten Schiffen Aufgaben zuweisen dürfen. Der wahrscheinlichste Beweggrund dieser Entwicklung ist es, private Rettungsschiffe noch stärker als bisher von der Seenotrettung auszuschließen, um Schiffbrüchige durch staatliche libysche Schiffe aufzunehmen und nach Libyen zurückzubringen. Diese Praxis wird von den europäischen Staaten aus politischen Gründen unterstützt. Die Verlagerung von Migrationsströmen auf westlicher gelegene Routen ist eine erste Folge. Private Rettungsschiffe – anders als jüngst Schiffe der italienischen Küstenwache – versuchen, aufgenommene Schiffbrüchige, teilweise auch entgegen der Anweisungen von Seenotrettungsleitstellen, in europäischen Staaten auszuschiffen. Dabei berufen sie sich zutreffend darauf, dass Libyen angesichts der katastrophalen Menschenrechtssituation kein sicherer Ort für die geretteten Personen sei, sie also durch das geltende Völkerrecht an einer Ausschiffung in Libyen und an einer Übergabe an libysche Schiffe gehindert werden.

Dürfen gerettete Personen nach Libyen zurückgebracht werden?

Eine Ausschiffung von auf hoher See aus Seenot geretteten Personen in Libyen durch staatliche und private Rettungsschiffe widerspricht völkerrechtlichen Regelungen. Zwar treffen die vertraglichen und gewohnheitsrechtlichen Verbürgungen eines refoulement-Verbots aus dem internationalen Flüchtlingsrecht und den Menschenrechten unmittelbar nur Staaten. Das Verbot besagt, stark verkürzt dargestellt, dass Menschen nicht in Staaten zurückgewiesen werden dürfen, in denen ihnen gravierende Menschenrechtsverletzungen oder wiederum die Rückführung in Staaten, in denen sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt werden, droht. Das beinhaltet, dass der migrationsrechtliche Status einer Person, d.h. Flüchtlingsstatus, Asylberechtigung oder menschenrechtliche bedingte Rückführungsverbote, zunächst festgestellt werden muss. Europäische staatliche Schiffe sind bereits aufgrund der Bindungen der Genfer Flüchtlingskonvention, der Anti-Folter-Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention daran gehindert, aus Seenot gerettete Personen ohne weitere Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit nach Libyen zurückzuführen.

Man kann streiten, ob Private ebenfalls an das völkerrechtliche refoulement-Verbot gebunden sein sollen, falls dieses aufgrund seiner fundamentalen Bedeutung zu den zwingenden Regelungen des Völkerrechts zu zählen ist. Jedenfalls aber gilt für sie auf völkerrechtlicher Grundlage die Pflicht des Verbringens der geretteten Personen an einen sicheren Ort. Ein solcher ist mehr als nur trockener Boden unter den Füßen. Es steht außer Frage, dass Libyen die Anforderungen an einen sicheren Ort für die geretteten Migranten nicht erfüllt. Die Praxis italienischer staatlicher Schiffe, Boote mit Migranten entweder so lange an der Weiterfahrt zu hindern, bis sie von der libyschen Küstenwache aufgenommen werden oder aber die aus Seenot geretteten Personen selbst nach Libyen zurückzubringen und dort auszuschiffen, ist ein klarer Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen.

Wer muss Einfahrt und Ausschiffung gewährleisten?

Für private Rettungsschiffe geht mit der Aufnahme von Schiffbrüchigen im Mittelmeer inzwischen eine erhebliche Unsicherheit einher. Die Aufnahme von Schiffbrüchigen z.B. entgegen der Anweisungen der Leitstelle oder die Weigerung, diese der libyschen Küstenwache oder einem anderen staatlichen Schiff zu übergeben, aber auch schlicht die Patrouille auf hoher See zum Zweck der Seenotrettung hat zur Folge, dass privaten Rettungsschiffen immer häufiger die Einfahrt in europäische Häfen versagt wird, Schiffe festgehalten und Kapitänen und Mannschaft strafrechtliche Konsequenzen angedroht werden.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Verpflichtung zur Rettung durch und zur Ausschiffung der geretteten Personen an einem sicheren Ort nicht durch eine Aufnahmeverpflichtung der Küstenstaaten gespiegelt wird. Küstenstaaten müssen ihre Häfen, die als innere Gewässer qualifiziert werden und damit uneingeschränkter Souveränität unterstehen, nicht für die Ausschiffung von auf See geretteten Migranten zur Verfügung stellen. Das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht, einen Nothafen anzulaufen, setzt voraus, dass sich das Rettungsschiff selbst in einer Notlage befindet. Eine solche kann durch die Aufnahme von Schiffbrüchigen bedingt sein. Die Ausschiffung der Personen im Nothafen ist aber keine notwendige Folge, wenn der Küstenstaat anderweitig Hilfe zum Beispiel durch Bereitstellung von Nahrungsmitteln und durch medizinische Versorgung an Bord leistet. Auch ist das Nothafenrecht nicht absolut, wenn der Küstenstaat Sicherheitsinteressen einwendet und Abhilfe für unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben schafft.

Gibt es eine rechtliche Lösung?

Der Hinweis auf die Defizite des geltenden Völkerrechts geht regelmäßig mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer politischen Lösung einher. Wie eine solche aussehen soll, ist allerdings vollkommen offen. Betrachtet man die Situation aus der Perspektive des Schutzes der individuellen Menschenrechte und der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, kann die Lösung jedenfalls nicht in der Rückführung von Personen nach Libyen und der noch stärkeren Kooperation mit den libyschen Behörden zur Verhinderung der Ausreise bestehen. Die Folge einer solchen Praxis ist weder die grundsätzliche Abnahme von Migrationsströmen, wenngleich die Zahlen zurückgehen und sich Routen verlagern, noch ein Rückgang der tödlichen Zwischenfälle auf See. Dass sich die Problematik derzeit vor allem in Bezug auf private Rettungsschiffe zuspitzt, liegt nicht zuletzt daran, dass staatliche  bzw. europäische Seenotrettungsprogramme eingeschränkt worden sind. Dass das internationale Flüchtlingsrecht und die Menschenrechte bestimmten Personengruppen Schutz gewährt, darf nicht zur Disposition stehen. Hier gilt es, die Pflichten zur Rettung aus Seenot und zur Prüfung des migrationsrechtlichen Status einzuhalten sowie das europäische System der Aufnahme und Verteilung von Schutzbedürftigen zu reformieren. Gleichzeitig müssen die Anstrengungen erhöht werden, bei allen unzweifelhaft vorhandenen praktischen Schwierigkeiten, diejenigen, die nicht nach völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen schutzbedürftig sind, umgehend in ihre Heimatländer zurückzuführen.


SUGGESTED CITATION  Matz-Lück, Nele: Seenotrettung als völkerrechtliche Pflicht: Aktuelle Heraus­forderungen der Massenmigrations­bewegungen über das Mittelmeer, VerfBlog, 2018/8/18, https://verfassungsblog.de/seenotrettung-als-voelkerrechtliche-pflicht-aktuelle-herausforderungen-der-massenmigrationsbewegungen-ueber-das-mittelmeer/, DOI: 10.17176/20180818-143943-1.

33 Comments

  1. down under Sat 18 Aug 2018 at 18:46 - Reply

    Die unmittelbare und konsequente Rückführung ist der einzige Weg, der das Ertrinken im Mittelmeer zügig und dauerhaft beenden wird. Diese Praxis funktioniert in Australien ausgezeichnet.

    Ob Libyen sicherer oder unsichere Boden ist, darüber kann diskutiert werden. Ob sich in Afrika ein nach unseren Vorstellungen sicheres Land findet, ist vermutlich ebenso zweifelhaft. Sicher ist jedenfalls, dass die Migranten sich freiwillig dorthin begeben haben und damit eine Rückführung den freiwillig gewählten Status wiederherstellt und die Seenotrettung erfolgreich beendet.

    • Freitag Thu 11 Jul 2019 at 17:56 - Reply

      Über die Lage in Libyen lässt sich nicht diskutieren – man muss sie als menschenrechtswidrig bezeichnen, so, wie das die UN und auch die EU macht.

  2. Heinrich Niklaus Sat 18 Aug 2018 at 21:50 - Reply

    Verehrte Frau Professor, leider sagt das internationale Seerecht nichts über jene aus, die sich mit Vorsatz in Seenot begeben, um so ihre Überfahrt nach Europa zu erzwingen.

    Und auch Sie tun so, als sei es das Normalste auf der Welt, sich in ein nicht hochseetüchtiges Schlauchboot auf hohe See zu begeben, und darauf zu hoffen, dass ihnen das Seerecht aus dieser selbst verursachten Seenot-Patsche heraushilft.

    Es ist ganz offensichtlich so, dass hier Recht (Seerecht, Asylrecht) ausgenutzt wird, um Migrationsbewegungen auf Biegen und Brechen durchzusetzen. Das hat keine Zukunft.

    • Martin Regelsberger Thu 4 Jul 2019 at 09:43 - Reply

      Man muss schon alles lesen. Ganz am Anfang steht, dass hier das Seerecht nicht ausreichend regelt:

      “Das internationale Seerecht mit seiner vertraglich und völkergewohnheitsrechtlich verbürgten Pflicht zur Seenotrettung ist für Situationen, in denen tausende Personen von Schleppern gezielt in die Seenot geschickt werden, um dann – im besten Fall – von patrouillierenden staatlichen oder privaten Schiffen aufgenommen zu werden, nicht ausgelegt. Zwar wirkt die seerechtliche Pflicht zur Rettung aus einer akuten Notlage auf See eindeutig zu Gunsten der Rettung von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem möglichem migrationsrechtlichen Status und einem Mitverschulden an der Notsituation. Jedoch bleiben derzeit Fragen, wer auf wessen Anweisung hin retten muss oder darf und wohin die geretteten Personen anschließend gebracht werden dürfen, unklar.”

  3. Peter Camenzind Sat 18 Aug 2018 at 23:04 - Reply

    Die DGZRS und ähnliche organistionen in anderen Ländern sollten an Bord eines jeden ihrer Schiffes einen Juristen mitführen, welcher vor einer Rettungsaktion die Vorsatzfrage klären kann. Für die Vorsatzfrage kann dabei die Frage der Willensfreiheit nach den Umständen mit bedeutsam sein usw. Es kann ja immer sein, dass eine Person in Seenot an den Umständen, welche Seenot bewirken, wissentlich teils mitverantwortlich ist. Vielleicht fährt zum Beispiel jemand wissentlich trotz Schlechtwetteraussicht mit einem nur bedingt Schlechtwettertauglichen Boot aufs Meer. Hier kann es unberechtigt sein, wenn eine Seenotrettungsorganisation mit ihren Schiffen versuchen sollte, rettend einzugreifen……

  4. Peter Camenzind Sat 18 Aug 2018 at 23:15 - Reply

    Zur Frage eines zulässigen Verweilens zur Seenotrettung in fremden Küstenschutzzonen usw: es kann problematisch bleiben, wenn nur formale (völkerrechtliche o.ä.) Zuständigkeitsregeln materiellen Schutz von Leib und Leben einer Anzahl von Menschen derart überwiegen können sollen, dass sich klar schuldig machen können soll, wer dafür nur formell unzulässig verweilt etc.

  5. down under Sun 19 Aug 2018 at 08:02 - Reply

    “Globale Menschenrechte” sind nicht global, sondern eine Errungenschaft der europäischen Kulturgeschichte, ein Konstrukt genuin westlicher Prägung. Einer Vielzahl anderer Kulturen ist bis heute der Sinn dieser Menschenrechte unklar und fremd. Viele der illegalen Migranten stammen aus diesen Kulturen und interessieren sich für Menschenrechte nur insofern, als dass ihnen diese den vermeintlichen, westlichen Wohlstand verschaffen.

    Ebenso wie ihre Vorstufe, die Bürgerrechte, bedürfen Menschenrechte eines streitbaren Ordnungs- und Schutzrahmens. Früher war das die aus der mittelalterlichen Burg hervorgegangene Stadt, versehen mit dicken Mauern, hohen Türmen, tiefen Gräben und bewaffneten Bürgern. Heute sind es die wenigen Nationalstaaten, deren Bürger durch Demokratie und Freiheit innerhalb gesicherten Territorien privilegiert sind.Bürger- und Menschenrechte habe jenseits dieser Grenzen nur noch eingeschränkte, bisweilen keinerlei Wirkmächtigkeit.
    Menschenrechte sind somit ein territoriales und mitnichten ein globales Phänomen. Ein Phänomen, das alleine durch gesicherte Grenzen existenzfähig ist und bleibt gegenüber dem bedauerlichen, aber faktischen Normalzustand des Menschenunrechts.

    Nicht offene, sondern gesicherte Grenzen ermöglichen Menschenrechte – eine einfache und doch sehr schwierige Erkenntnis.

    Bitte verwenden Sie eine valide Emailadresse, wenn Sie hier kommentieren. D.Red.

    • Peter Camenzind Mon 20 Aug 2018 at 11:44 - Reply

      Geltendes Recht sollte für alle Rechtsakte im Geltungsgebiet gültig sein: Dies damit grundsätzlich ebenso an den Grenzen des Geltunsgegbietes. Das Geltungsgbiet sollte diese grundsätzlich mit umfassen. Fängt man nun an, Gruppen zu unterscheiden, für welche das Recht im geltunsgegbiet und an den Grenzen gültig ist oder nicht, kann man damit die Gültigkeit des Rechtes im Geltungsgebiet relativieren und letztendlich ad absurdum führen.

    • vaso kordun Sat 6 Jul 2019 at 16:27 - Reply

      Seenotrettung hat nichts mit Asyl zu tun. Wer in Seenot gerät dem muss geholfen werden. Leben retten und schnellstmöglich medizinisch versorgen ist die Devise. Das klappt auch in Ägypten oder Tunesien.

  6. Heinrich Niklaus Sun 19 Aug 2018 at 13:02 - Reply

    Welches Ausmaß an Absurdität die Rettungs-Farce imMittelmeer mittlerweile angenommen hat zeigt ein aktuelles Beispiel:

    „Wegen eines Streits mit Malta über die Zuständigkeit liegt ein Schiff der italienischen Küstenwache mit 177 geretteten Geflüchteten an Bord vor der italienischen Insel Lampedusa und darf nicht in einen Hafen einlaufen.

    Italiens Innenminister Matteo Salvini hatte es dem Küstenwachenschiff „Diciotti“ untersagt, mit den Geflüchteten an Bord einen italienischen Hafen anzusteuern. Er argumentierte, die Menschen seien in Gewässern gerettet worden, für die eigentlich Malta zuständig sei.

    Die maltesischen Behörden erklärten dazu, dies treffe zwar zu, doch die Geflüchteten hätten jede Hilfe verweigert und weiter Kurs auf Lampedusa genommen.“ ORF.at

  7. Ulrich Reinhardt Thu 23 Aug 2018 at 23:18 - Reply

    Das wirklich interessante an diesem Beitrag finde ich die Selbstverständlichkeit mit der hier Seerecht und Flüchtlingsrecht einfach miteinander kombiniert verbunden werden, als ob es dafür irgendeine Grundlage gäbe. Da Völkerrecht auch ein sich aus Gewohnheit entwickelndes Recht ist, gibt es ja vielleicht sogar eine völkerrechtliche Grundlage dafür wenn so weiter verfahren wird. Aber hier und heute soll also gelten, dass jeder Mensch der irgendwo in internationalen Gewässern es auf ein europäisches Schiff schafft das Recht hat nach Europa verbracht zu werden um dort einen Asylantrag zu stellen.

    Warum dann erst überhaupt diese mühsame Reise nach Libyen? Oder andere Mittelmeer-Anrainer-Staaten. Es fahren überall vor den Küsten Afrikas Schiffe aus Europa. Wenn diese Rechtsauffassung richtig ist, muss sie nicht nur im Mittelmeer sondern weltweit gelten. Jeder Mensch hat also ein Recht auf ein Asylverfahren sobald er sich selbst in Seenot bringt (um dadurch an Bord eines europäischen Schiffes zu gelangen) und damit dann ein Europäisches Schiff betritt.

    Item gilt dies auch für jedes europäische Schiff vor der Küste des Senegal (und es kommen ja Asylbwerber aus dem Senegal über Libyen). In ihrem Asylantrag steht dann auch nicht dass sie in Libyen verfolgt werden, sondern im Senegal. Also wozu das ganze nur auf das Mittelmeer und Libyen begrenzen?

    Jeder Mensch der Welt kann also überall und jederzeit Asyl beantragen, wenn er sich in ein Schlauchboot setzt und sich im geeigneten Moment selbst ein Loch hinein sticht. Weil: so steht es geschrieben. Weil: das ist ein Naturgesetz. Weil: das ist unabänderliche Göttliche Ordnung. Der Beweis: Es steht geschrieben.

    Alles Geschriebene aber ist interpretierbar. Alles. Ohne Ausnahme. Also auch niedergeschriebenes Recht. Also könnte man Recht auch anders interpretieren. Also könnte man es auch anders anwenden.

    Es gibt im Recht also keine Axiome. Wenn es diese nicht gibt, dann könnte man auch ganz anders verfahren.

    Und daher muss man jeden Beitrag wie diesen zurück weisen, der so schlicht und einfach sich hinstellt und erklärt: Wir müssen dies und wir müssen das, weil so steht es geschrieben und die Bedeutung der Wörter ist jene und welche und in keinem Fall eine andere.

    Eine solche Einstellung wird Europa insgesamt schneller und weiter reichend dem Rechtsextremismus zuführen als es sich selbst die Rechtsextremisten heute in ihren kühnsten Vorstellungen erträumen.

    Wer geschriebenes Recht und Naturgesetze verwechselt schützt damit nicht das Recht, er beschädigt es.

    Wer allen Ernstes sagt: eine wortwörtliche Interpretation niedergeschriebener Sätze ergibt, dass jeder der selbst sein “Schiff” versenkt ein Recht auf ein Asylverfahren hat, an dessen Händen klebt das Blut von Tausenden Quallvoll Ertunkenen. An dessen Händen klebt die Schuld an der immer stärker werdenden organisierten Kriminalität und dem Zerfall ganzer Staaten durch diese.

    Und an dessen Händen klebt die Schuld am Verlust des Rechtsstaat schon in naher Zukunft welche sich zwingend aus einem solchen Denken ergeben wird. Den niemals wird man eine Mehrheit der Menschen auf Dauer und unter allen Umständen eine derart bizarre Geisteshaltung einer derart verschwindend kleinen Minderheit von lebensfernen Juristen aufzwingen können.

    Die Mehrheit wird sich entschieden dann abwenden und damit auch von allem was an den Grundgedanken hier eigentlich gut und richtig ist. Man will also das Gute und produziert doch nur das Böse.

  8. rane Fri 24 Aug 2018 at 07:26 - Reply

    Zu den Gründen der in Seenot geratenen Menschen: für den Akt der tatsächlichen Rettung ist es vollkommen irrelevant ob die Betroffenen sich absichtlich, unabsichtlich oder leichtsinnig in die Notsituation begeben haben. Wenn Polizei und Feuerwehr zu einem Autounfall gerufen werden, checkt man auch nicht zuerst den Blutalkohol des Fahrers um anhand dessen zu entscheiden, ob besagte Person es überhaupt verdient hat, gerettet zu werden. Menschen in Not – gleich wo, wie, warum und wer – haben gerettet zu werden. Dieses Prinzip, dieser Anspruch ist im 21. Jahrhundert nicht verhandelbar. Inwiefern der Vorsatz im weiteren Verfahren behandelt wird und ob er Auswirkungen auf ein mögliches Asylverfahren haben sollte, kann ich so auch nicht beantworten. Es sollte aber bedacht werden, dass es keine alternativen, legalen Wege nach Europa gibt.

    Zu der Kombination unterschiedlicher Rechtsregime und der (aktuellen) Auslegung von geltendem Recht: ja, Herr Reinhardt, sie haben Recht – alles Geschriebene ist interpretierbar. Und es gibt sogar unterschiedliche (rechtswissenschaftliche) Auslegungsmethoden, um herauszufinden wie Regelungen und Gesetze verstanden werden sollen. Da gibt es die grammatikalische Auslegung (1), die sich mit dem Wortlaut beschäftigt. Beispielsweise was mit einer „gefährlichen Waffe“ gemeint ist, und ob ein Auto dazu gezählt werden kann. Als nächstes gibt es die historische Auslegung (2), dabei spielt der zeitliche Kontext eine Rolle wann ein Gesetz entstand. Die systematische Auslegung (3) beschäftigt sich mit dem Verhältnis einer Norm zu anderen Normen. Wo im Gesetzesbruch oder Vertrag steht die zu interpretierende Norm? Gibt es Überschriften oder weitere Normen, die die Einordnung erleichtern? Abschließend ist noch die teleologische Auslegung (4) aufzuführen. Hierbei möchte man den Sinn und Zweck einer Norm herausfinden. Was hat sich der (historische) Gesetzgeber dabei gedacht? Was wollte er bezwecken? Und wie ist die Situation aus heutiger Sicht zu bewerten? Welchen Willen könnte man quasi dem Gesetz zuschreiben?
    Wie Sie sehen, Herr Reinhardt, gibt es das was sie fordern bereits. Nur ist eben die Richtung eine andere: Sie möchten Gesetze anders interpretieren um das Resultat, das Sie haben wollen, rechtfertigen zu können. Die Rechtswissenschaft will die Gesetze interpretieren um auf bereits erlangtes Wissen, Erkenntnisse und Prinzipien einzugehen, dieses anzuwenden und daraufhin (vielleicht) die aktuelle Situation so verändern, damit sie den über lange Zeit entwickelten Maßstäben von Menschenwürde und Zivilisation entsprechen.

  9. Ulrich Reinhardt Fri 24 Aug 2018 at 18:49 - Reply

    Sehr geehrter Herr Rane,

    eine Wissenschaft sollte vor allem anderen frei von jedweder Ideologie sein, sonst genügt sie wissenschaftlichen Ansprüche nicht. Umgekehrt nehme ich als Nicht-Wissenschaftler das für meine Position ausdrücklich nicht in Anspruch. Als Praktiker, der real mit dem arbeiten muss, was da an Erkenntnissen und Prinzipien postuliert wird ist es meiner Meinung nach das primäre Problem, dass sich die aktuelle Situation eben nicht so verändert, dass sie den Maßstäben von Menschenwürde und Zivilisation entspricht, sondern im Gegenteil. Ich nehme an, dass sie mir in diesem Punkt in Bezug auf die gegenwertigen Entwicklungen in ganz Europa nicht widersprechen können. Das ist aber erst der Anfang, und das Potential in eine auch von mir als eindeutig falsch wahrgenommene Richtung ist immens.

    Nun ist ihrer Antwort darauf (und die vieler Rechtswissenschaftler), das Recht Zitat zu: …. interpretieren, … dieses anzuwenden und daraufhin (vielleicht) die aktuelle Situation so verändern, damit sie den über lange Zeit entwickelten Maßstäben von Menschenwürde und Zivilisation entsprechen.

    Zum einen machen sie damit exakt das was Sie mir vorwerfen (nur dass ich im Gegensatz zu Ihnen nicht den Anspruch habe Wissenschaftler zu sein oder Ideologiefrei zu sein). Sie interpretieren Recht so, dass sie das Resultat das sie haben wollen rechtfertigen können. Im ihren Fall also den Anspruch Menschenwürde und Zivilisation weiter vor an zu bringen oder zumindest zu erhalten.

    In Wahrheit gibt es also keinen Unterschied zwischen dem was ich tue und dem was Sie tun. Einen solchen Unterschied haben sie aber behauptet. Sie interpretieren Recht damit es zu den von ihnen gewünschten Resultaten passt.

    Nun wird es Sie überraschen, dass diese Ziele die Sie da haben die exakt gleichen sind welche ich habe. Vor allem anderen liegen mir Menschenwürde und Zivilisation am Herzen, ich betrachte die Verteidigung derselben aber mehr als eine rein praktische Frage, welche sich also nicht aus rein wissenschaftlichem theoretischen Diskurs heraus ergibt sondern die real erlangt werden muss. Mit allen Einschränkungen durch die Realität, welche im rein wissenschaftlich-theoretischen Diskurs so nicht vorkommen. Mit mehr Hindernissen und mehr Friktionen also.

    Und dass Sie eben diese schwerwiegenden Hemmnisse in Ihrem theoretischen Diskurs anscheinend so weitgehend außer Acht lassen, ist ein rein praktisches Problem für Ihre Position. Diese wird nämlich dadurch praktisch, real also, ständig schwächer und weiter geschwächt werden.

    Ihre Mittel (Rechtswissenschaft) sind also unzureichend um Menschenwürde und Zivilisation zu schützen. Im Gegenteil sogar, führt Ihre Position dazu, dass mit der Zeit das Gegenteil von dem erreicht wird was Sie hier an tatsächlich Erstrebenswerten wollen.

    Den es wird rein praktisch nicht funktionieren. Die Mehrheit der real lebenden Menschen außerhalb wissenschaftlich-theoretischer Elfenbeintürme funktioniert nicht so. Sie ist insbesondere den Rechtswissenschaften völlig fremd und umgekehrt.

    Wenn wir rein praktisch nicht eine deutliche Einschränkung in bestimmten Punkten erreichen können (so schmerzhaft und so entgegengesetzt zu Ihren Zielen das auch sein mag), dann fürchte ich sehr um die Menschenwürde und die Zivilisation als ganzes. Um es ganz einfach und plakativ darzustellen: wir haben rein praktisch gar keine Wahl zwischen Gesund und Krebskrank mehr, wir haben nur noch die Wahl zwischen Grippe und Krebs. Beides schlecht, aber eines davon schlechter als das andere. Wenn die Rechtswissenschaft zu theoretisch, zu abstrakt, zu starr bleibt und nicht ermöglicht was getan werden muss um wenigstens einen Grosteil dessen was sein sollte zu gewährleisten, dann fürchte ich sehr um Alles.

    Dann werden Sie weder Rechtsstaat, noch Menschenwürde noch Zivilisation mehr haben. Und das völlig ungeachtet dessen, ob Sie rein theoretisch-wissenschaftlich Recht hatten oder nicht.

    Hochachtungsvoll

    • Peter Camenzind Sat 25 Aug 2018 at 16:29 - Reply

      Wo soll denn der Artikel besagen, dass jeder im Mittelmeer Gerettete ein Recht darauf haben soll, dass man ihn nach Europa verbringt, um dort einen Asylantrag stellen zu können?
      Der Artikel kann eher nur besagen, dass die genauen Umstände einer Rettung für den Ort einer “Ausschiffung” bedeutsam sind.
      Der Artikel spricht zudem von unklaren rechtlichen Grauzonen mit überlappenden, widersprechenden Regelungsinhalten etc.
      Ferner kann etwa besagt sein, dass private Rettungsschiffe in aller Regel nach Europa auszuschiffen versuchen, ohne dass Gerettete darauf einen Anspruch besitzen würden. Eine Ausschiffung nach Europa kann dabei dadurch motiviert sein, dass anderswo eine “Ausschiffung” in genügend sichere lage unklar sein kann. Zudem kann eine Ausschiffung an einen anderen Ort, gerettete erneut zu Eigengefährdung durch Seenot im Mittelmeer veranlassen. Das Problem von menschlicher Notlagen etwa durch Seenot im Mittelmeer schiene ebenso weniger verbessert.
      Eine Frage wäre, woraus zwingend ein verbot folgen soll, Flüchtlinge nach europa zu verbringen, oder Flüchtlinge in europa aufzunhemen?
      Die Form von argumentum ad absurdum, dass entspreched weltweit jeder aus Seenot geretetete nach Europa zu verbringen sein müsse, um einen Asylantrag stellen zu können, kann eher fehlgehen.
      Der Artikel besagt eventuell gerade, dass sich eine Ausschiffung grundsätzlich nach einem erreichbaren sicheren Hafen richten muss o.ä. Lybien, von wo aus viele über das Mittelmmeer nach Europa zu gelangen versuchen, könne weniger klar als sicherer Hafen idS. aufzufassen sein. Damit schiene nicht ohne weiteres besagt, dass es bei Seenot auf der ganzen Welt nirgends andere erreichbare sichere Häfen geben kann.
      Wenn die eigene Auffassung – zugestanden – nicht zwingender sein soll, als die Gegenansicht, bliebe zu fragen, wieso es da schlechter sein soll, wenn man in einem nur etwas legitimen Prozedere, der Gegenansicht folgt und wieso es dennoch richtiger sein muss, allein der eigenen Ansicht zu folgen?

      • Peter Camenzind Sat 25 Aug 2018 at 18:56 - Reply

        Mann kann verhältnismäßig nicht nur abstrakte Fernwirkungen etwa durch Anreizwirkung im Blick haben und nahe dringende Wirkungen nicht.
        Verhältnismäßig dringender sollte unmittelbar konkreten, eventuell grundrechtsrelevanten (Not-)Lagen durch Grenzpolitk zu begegnen sein.
        Wer Grenzen kompromisslos schließen will, kann dadurch zunächst eher unverhältnismäßig unmittelbar Aufstauung und Verschlechterung von konkreten (Not-)Lagen bewirken.
        Verhältnimäßiger kann zunächst quasi “abfedernde” Rettung teils mit Aufnahme sein. Dazu andere Maßnahmen, wie Rückführung, Verteilung und Hilfe vor Ort usw. iSv. Bekämpfung von Fluchtursachen.
        Teils entlastend ordnend könnten legale Zuwanderperspekiven für verhältnismäßige zeitbezogene Kontingente europaweit wirken. Dies verbunden mit Nachteilen etwa im Rahmen solch legaler Zuwanderungsperspektive bei Zuwanderungsversuchen außerhalb davon.

  10. Heinrich Niklaus Sat 25 Aug 2018 at 20:56 - Reply

    Jens Gnisa, Direktor des Bielefelder Amtsgerichts und Vorsitzender des Deutschen Richterbundes zur“Rettung Schiffbrüchiger“ im Mittelmeer:

    „Ich halte es bereits für unangemessen die Flüchtlinge, die mit Booten nach Europa übersetzen wollen, mit Schiffbrüchigen zu vergleichen. Ein Schiffbruch ist ein Unglücksfall. Diejenigen, die in Nordafrika übersetzen wollen, … setzen unter Inkaufnahme ihrer Notlage auf See über, um sich ein illegales Einwanderungsrecht nach Europa zu erschaffen.“ (Westfalen-Blatt)

    • Peter Camenzind Sat 25 Aug 2018 at 23:23 - Reply

      was soll denn genauer unter einem illegalen (Einwanderungs-)Recht zu verstehen sein?
      So etwas kann einem sonst ja vielleicht noch von Fernseh-Richtern und Richterinnen bekannt vorkommen: “versuchter fahrlässiger Mord” usw.

  11. Ulrich Reinhardt Sun 26 Aug 2018 at 01:56 - Reply

    Sehr geehrer Herr Camenzind,

    nehmen wir einmal an, dass die gesamte libyische Küste als unsicher betrachtet werden muss (in ihrem Sinne). Selbst dann sind in vielen Fällen in denen die gemeinhin allesamt als Flüchtlinge bezeichneten Menschen – welche hier von Libyen aus das Mittelmeer nach Europa zu überqueren versuchen – zum Zeitpunkt ihres Aufgreifens durchaus in der Nähe anderer, definitiv sicherer afrikanischer Häfen. Oft sogar näher an einem solchen sicheren afrikanischen Hafen als an einem in Italien. Für den Osten für Libyen wäre hier Ägypten zu nennen, für den Westen entsprechend Tunesien.

    Beide Staaten sind meiner Kenntnis nach den entsprechenden Abkommen beigetreten und wären (rein rechtswissenschaftlich theoretisch und damit Abseits der Realität) verpflichtet entsprechend die mit den Schiffsbrüchigen beladenen Schiffe anlanden zu lassen.

    Die kompromisslose und vollständige Schließung der EU Außengrenze im Mittelmeeer gegenüber diesen sogenannten Flüchtlingen würde dabei keine Verschlechterung der Notlage bewirken wie sie es schreiben, sondern im Gegenteil. Es ist die einzige realistische Chance das Massensterben im Mittelmeer zu beenden. Menschenwürde und Zivilisation gebieten dies jetzt sofort und umfassend zu tun.

    Noch darüber hinaus würden dann sich keine weiteren Flüchtlinge nach Libyen begeben, welches ja von ihnen selbst als unsicher deklariert wurde. Die Notlage dieser Menschen in Libyen würde sich ebenfalls damit lindern. Es sterben in der Sahara auf dem Weg nach Libyen ungefähr dreimal so viele Menschen wie im Mittelmeer und das sind bereits Tausende (pro Jahr !)

    Statt dieses perverse und heuchlerische System weiter zu bedienen, sollten wir umgekehrt Flüchtlinge die über keine Mittel verfügen aus den entsprechenden Flüchtlingslagern vor Ort selbst mit eigenen Kräften hierher nach Europa holen. Aus dem Libanon. Aus Jordanien. Aus der Sahelzone usw, diejenigen welche nicht 10 000 Euro und mehr haben. Diejenigen welche kein Geld haben und deshalb rettungslos verloren sind.

    Die üble und von Grund ablehnenswerte Prämisse aber der sogenannten linken Humanisten hierzulande lautet in Wahrheit: Die Würde des Wohlhabenden ist unantastbar. Wer aber da kein Geld hat, der verrecke. Nur wer kriminellen und/oder islamistischen Terroristen 10 000 Euro aufwärts zahlen kann hat ein Recht auf Leben und Würde.

    Die Wahrheit ist: Deutschland tut viel zu wenig für Flüchtlinge ! Wir lassen Millionen von Menschen vollkommen im Stich, helfen nicht obwohl wir könnten und veranstalten derweilen einen abstrusen Tanz um diejenigen welche noch über die Mittel verfügten um hierher zu kommen und um auf Papier geschriebenes Geseiere womit wir diesen Affentanz zu legitimieren versuchen.

    Dazu andere Maßnahmen, wie Rückführung, Verteilung und Hilfe vor Ort usw. iSv. Bekämpfung von Fluchtursachen.
    Teils entlastend ordnend könnten legale Zuwanderperspekiven für verhältnismäßige zeitbezogene Kontingente europaweit wirken.

    Wir brauchen keine legale Zuwanderungsperspektive, wir brauchen keine Pervertierung der Seenotrettung, wir brauchen stattdessen eine kompromisslose Sperrung des Mittelmeeres gegen diese Perversion und vor allem anderen müssen wir endlich anfangen tatsächlich substanziell denjenigen zu helfen, welche in extremer Not und ohne jede Mittel von uns im Stich gelassen wurden.

    Deutschland gibt zu wenig Geld aus für Flüchtlinge, leistet viel zu wenig weltweit im Verhältnis zu seinem Wohlstand und betreibt selbstverliebte Nabelschau darob der als Asyl und Seerettung verbrämten Einwanderung von Menschen, welche größtenteils aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nicht notwendigerweise nach Europa hätten kommen müssen.

    Das ist nicht anderes als Bigotterie der übelsten Sorte oder eine Art von Naivität und vollständiger Verblendung und Realitätsausblendung, welche ich nicht nachvollziehen kann.

    Das Massensterben im Mittelmeer hat bereits an die 20 000 Menschenleben in den letzten Jahren gekostet. Dreimal so viele im Raum der Sahara.

    80 000 Tote und hier schwadroniert man über irgendwelche Paragraphen. Stattdessen sollte man seine Intelligenz mal dahin gehend einsetzen dieses Sterben vollständig zu stoppen und dies geht nur über eine kompromisslose Sperrung des Mittelmeeres gegen Bootsschleusungen.

  12. Peter Camenzind Sun 26 Aug 2018 at 07:59 - Reply

    Ja, grundsätzlich kämen andere sichere Häfen in Afrika für Anschiffung in Betracht.
    Trotz möglicher Aufnahmepflichten können diese u.U. zur (Massen-)Aufnahme nicht viel bereiter sein als Europa. Dorthin ausgeschiffte können erenut über das Mittelmeer nach europa zu gelangen versuchen.
    Das Problem kann damit auf dem Mittelmeer mehr nur hin und her verschoben sein. Dies kann Aufstauung von Problemen bewirken, was unimttelbar weniger eine Verbesserung und Lösung bewirken sollte.
    Dass das Problem nur durch kompromisslose Abschottung lösbar sein soll, scheint mehr “heuchlerisch bigott” realitätsfremd beschönigende, rein spekulative, illusorische Hoffnung für die Ferne. Allein darauf zu setzen, kann bei gleichzeitiger völliger Zurückstellung und Ausblendung unmittelbar drängenden Probleme unverhältnismäßig wirken.
    Wenn besser von anderswo Notleidendere nach Europa zu holen sein soll,kann das quasi einer legalen Zuwanderperspektive entsprechen. Solche Perspektive kann Probleme eventuell besser ordnend entlasten. Es müssen dadurch weniger sicher mehr Zuwanderer nach Europa gelangen. U.U. können eher nur bisher Illegale in ordnend gelenkt sein.
    Man kann nicht sagen, man sei für Rechtsstaatlichkeit usw. und gerade deshalb müsse man es zum Schutz von Rechtssaatlichkeit mit der Rechtsstaatlichkeit nicht so genau nehmen und je nach sozialer Gruppe flexibler sein.
    Da führt Rechtstaatlichkeit, welche man behauptet, gerade schützen zu wollen, ad absurdum und schwächt diese. man kann nicht etwas schützen, in dem man dieses aufgibt und dem vollkommen zuwider handelt.
    Man kann dann solche Rechtsstaatlichkeit am besten gleich vollkommen in die Tonne kloppen. Das könnte weniger “heuchlerisch bigott” sein.

  13. Ulrich Reinhardt Mon 27 Aug 2018 at 09:10 - Reply

    Sehr geehrter Herr Camenzind,

    Sie schreiben stets von “Problemen” welche sich anstauen (was auch immmer das heißen soll) ohne diese konkret zu benennen. Ich hingegen benenne ein konkretes Problem: 80 000 Tote, davon um die 60 000 Tote Menschen allein schon im Raum der Sahara bevor die als Flüchtlinge bezeichneten Menschen welche da nach Norden streben überhaupt die Küste des Mittelmeeres erreichen.

    Sie behaupten ferner dass die Sperrung des Mittelmeeres dazu führen würde: 1) dass die Menschen nachdem sie nach Afrika zurück verbracht wurden es erneut versuchen. Und 2) dass sich dann “Probleme” (welche?) sich anstauen würden.

    Zu 1): Dem wäre nicht so. Der Gros der Menschen welche hier versuchen auf diese Weise nach Europa einzuwandern hat nicht die Geldmittel dies ein zweites Mal zu versuchen und selbst wenn er diese hat, wird er sie nicht einsetzen weil das Geld damit ja ansonsten verschwendet wäre. Rein praktisch, abseits Ihrer wissenschaftlich-theoretischen Elfenbeintürme der sogenannten Rechtswissenschaften ist die Einwanderung nach Europa nämlich hier und heute vor allem anderen eine rein ökonomische / wirtschaftliche Frage. Und dies selbst für diejenigen, welche wirklich in Not sind und tatsächlich aus unmittelbarer Lebensgefahr heraus versuchen hierher zu gelangen. Selbst für diese bedeutet das derzeitige System, dass die ganze Frage der Mittelmeerroute für sie eine ökonomische/wirtschaftliche ist.

    Sperrt man diese Route indem man Schiffsbrüchige nach Afrika unmittelbar zurück bringt, dann bricht dieses ganze auf reiner Ökonomie aufbauende System vollständig in sich zusammen.

    Zu 2) Ein “Stau” wäre nicht die Folge, sondern eher ein Dominoeffekt bei dem schon südlich der Sahara dann keine Nordwanderung mehr stattfindet. Das würde innerhalb der nächsten Jahre dort zehntausende von Menschenleben retten.

    Aber konkretisieren Sie sich doch mal: Ihr Text impliziert, dass Sie die Überbevölkerung und die sich stauenden Menschenmengen als das Problem sehen. Dieses Problem kann aber durch noch so viel Einwanderung nach Europa nie gelöst werden. Wenn aktuell jeder Afrikaner, Afghane, Pakistani usw der gerne nach Europa auswandern würde gehen könnte und man die weitere Vermehrung dort berücksichtigt, dann kann der Bevölkerungsexplosion dieser Länder selbst dann nicht abgefangen werden. In keine Weise löst Einwanderung nach Europa die Übervermehrung.

    Meine Aussage ist im Weiteren keineswegs, dass man es mit der Rechtsstaatlichkeit nicht genau nehmen soll um den Rechtsstaat zu schützen. Das ist gerade eben nicht meine Aussage und damit kehren wir zum eigentlichen Kern des ganzen und dem Inhalt dieses Beitrages zurück:

    Der Rechtsstaat ist nicht so starr wie Sie es hier skizzieren. Sie behaupten diese Starrheit ja eben nur deswegen, weil dies Ihrer ideologischen Auffassung entgegen kommt. Es ist aber diese Starrheit welche den Rechtsstaat zerstört. Man kann durchaus es mit der Rechtsstaatlickeit sehr genau nehmen und trotzdem flexibler sein und anders handeln als Sie es hier behaupten.

    Rechtsstaat heißt vor allem anderen, dass das von der Volksvertretung gesetzte Recht verwirklicht und von unabhängigen Richtern kontrolliert wird. Nun ist eben dieses Recht nicht so starr und unflexibel wie es hier von Ihnen als auch von der Autorin des Beitrages dargestellt wird. Und es daher in einer anderen, realistischeren und praktischeren Weise zu verwirklichen bedeutet nicht die Rechtsstaatlichkeit aufzugeben oder einzuschränken.

    Ich bin der festen Überzeugung: Man wird den Rechtsstaat in Deutschland nicht erhalten können (aus rein praktischen / realen Gründen), wenn die Gesetze weiterhin so angewendet werden wie es der Fall ist. Das bedeutet zwingend, dass man innerhalb der rechtsstaatlichen Prinzipien die Gesetze anders anwenden muss und ich bin ebenso der Überzeugung dass dies ohne jede Aufgabe von Rechtsstaatlichkeit möglich ist.

    Hier in diesem Blog entsteht für jeden fachfremden Leser überwiegend der Eindruck, dass eine bloße formale Legalität starr angewendet werden soll um die ideologische Grundströmung vieler der hier schreibenen Personen zu legitimieren. Und jeder Abweichung von dieser rein formalen Legalität in der Auslegung welche dieser Ideologie entspricht wird dann die Rechtsstaatlichkeit abgesprochen! Bloße formale Legalität begründet aber keinen Rechtsstaat. Und man könnte das bestehende Recht gerade eben auch anders anwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

  14. Peter Camenzind Mon 27 Aug 2018 at 12:19 - Reply

    Das vorgetragene Hauptargument scheint, allein eine feste persönliche Überzeugung Einzelner, dass sich etwas in Zukunft bessert, wenn man anders vorgeht.
    Einen sicheren Beweis dafür kann es nicht geben, weil in der Zukunft liegende Vorgänge einem Beweis nicht zugänglich sind.
    Gegenansichten sollen rein wissenschaftlicher Elfenbeinturm sein.
    Allein aufgrund solch fester persönlicher Überzeugung Einzelner für die Zukunft, sollen unmittelbar konkrete Bedrängngisse für Leib und Leben (= iSv. “Problemen”) für Menschen zurückgstellt und vernachlässigt sein. dies um in der Ferne, einmal Menschen und Rechtsstaatlichkeit retten zu können.
    Bedrängnisse für Leib und Leben können rein praktisch ökonomisch schon allein bei einer Rettung im Mittelmeer beginnen, wenn man Europa kompromisslos abschottet.
    Solch persönliche Überezugung willdarauf aufbauen, dass Abschottung abschreckt und rein praktisch ökonomisch ein Zuwanderstrom abbricht.
    Es kann dabei nur u.U. nicht völlig ausschließbar bleiben, dass weiter einzelne Menschen über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen versuchen. Wenn sich herumspricht, dass Retter nicht nach Europa verbringen, kann bereits rein praktisch bei Rettungsaktionen auf dem Meer verschlechternd aufgestaute das Problem beginnen, dass man sich hier Rettung widersetzen und solcher zu entgegehen versuchen kann. Das kann größere Gefährdung und damit größe Bedrängnis für Leib und Leben unmittelbar konkret bei Menschen bewirken. Es gibt bereits gegenwärtig rein praktisch Unglücke mit unmittelabr bei Rettung kenternden übervollen Booten usw.
    Wenn man konkrete unmittelbare erhöhte Gefährdungen und Bedrängnisse von Menschen zunächst vollkommen zurückstellen und vernachlässigen will, um vielleicht in Zukunft einmal Menschen besser retten zu können, kann dies ein Aufwiegen von Menschenleben bedingen. So von Menschenleben unmittebar konkret und vielleicht einmal in Zukunft. Dies allein auf persönlicher fester Überzeugung Einzelner, woher diese auch genommen sein soll.
    Ein Aufwiegen von Menschenleben soll rechtsstaatlich stets als fragwürdig gelten.
    Insofern kann dabei problematisch bleiben, inwieweit rechtsstaatliche Grundsätze außerachtzulassen sein können, um den Rechtssaat zu schützen?
    Solche feste persönliche Überzeugung scheint etwas israelischer Erfahrung entnommen, dass man gegenüber Arabern etc. hart sein muss. Dies mit angesichts des mitunter vielen Blutes an deren Händen haben können, ganz ungeachtet des möglichen Blutes an den eigenen Händen dabei.
    Eine “Aufstauung von Problemen” kann allein damit beginnen, dass andere Länder ebenso weniger zur (Massen-)Aufnahme bereit sein können.
    Umverteilung in Europa soll wegen mangelnder Aufnahmebereitschaft anderer Länder unpraktikabel bleiben. Trotzdem scheint demgegenüber eine eventuell praktisch noch viel schwieriger erreichbare größere Aufnahmebereitschaft anderer (afrikanischer) Länder wie selbstverständlich vorausgesetzt.
    Wenn solche Aufnahmebreitschaft besteht, kann Problemaufstauung besser zu vermeiden sein, klar. Ansonsten kann es zu einem Verschieben der Bedrängisse von Menschen für Leib und Leben um das Mittelmeer herum iSe. “Aufstauung von Problemen” kommen.
    Soweit es sich um ein rein ökonomisches, praktisches Problem handelt, kann ökonomisch praktisch Folge des Abschluss eines ökomischen Zustromverlaufes zuerst Aufstauung sein. Rein ökonomisch praktisch muss dies nicht Abbruch des Stromverlaufes bedingen. Ökonomisch praktisch kann etwa noch ein ökonimisch sinnvolleres Ausweichen und Sinken von Preisen (“für Schlepper”) die Folge sein usw.
    Probleme etwa iSv menschlicher Bedrängnisse sollen weniger im Mittelmer liegen, sondern früher (in der Sahara) beginnen usw.
    Eine feste persönliche Überzeugung, durch Abschottung des Mittelmeeres die demnach im Grunde anderswo begründeten Bedrängisse (“problme”) zum Erliegen bringen zu können und nicht zu einem Aufstauen oder nur Verschieben, kann rein spekulativ unbeweisbar belben.
    Mitunter nicht weniger feste persönliche Überzeugung demokratisch gewählter Mehrheiten scheint noch, dass solche persönliche feste Überzeugung vom Gegenteil sich nicht genügend sicher als richtig erwiesen muss und daruf daher weniger Verlass scheint.
    Das soll, im Gegensatz eigener persönlicher fester Überzeugung vom Gegenteil, nur bigotter, heuchlerischer, wissenschaftlicher Elfenbeinturm wider alle ökonomisch praktischen Zusammenhänge sein.
    Plan B, für den Fall, dass sich feste persönliche Überzeugung Einzlener für die zukunft als nicht vollkommen richtig erweisen, unnötig.

  15. Peter Camenzind Mon 27 Aug 2018 at 16:05 - Reply

    Keine kompromisslose Abschottung kann zunächst – eventuell rechtsstaatlich geboten – unmittelbar konkrete Gefahren und Bedrängnisse bei Menschen, wie etwa auf dem Weg nach Europa, mildern.
    Rechtstaatlich gebotener Weg bei unlösbarem Interessenkonflikt, wie etwa für Menschenleben von Menschen unmittelbar konkret auf dem Weg nach Europa und rein abstrakt in der Zukunft, soll grundsätzlich in der Regel ein verhältnismäßiger Interessenausgleich sein. Das kann u.U. weder kompromisslose Abschottung, noch kompromisslose Grenzöffnung sein, sondern dazwischenliegen.
    Überbevölkerung in armen Regionen sollte weniger mit aufgestauten Problemen im Mittelmeer gemeint sein. Vielmehr sollte etwas wie mittelbar bewirkte, konkret gegenwärtige drängendere Gefahren für Menschen ewta an Leib und leben, wie auf dem Weg nach Europa, gemeint sein. Bei Abschottung kann nicht ausschließbar bleiben, dass manche gefahrerhöhend auf dem Weg auf Europa dadurch schwierigere und somit gefährlichere Wege auf sich nehmen und sich Hilfe widersetzen usw. Und es war etwas gemeint, wie aufstauende Massen Zuwanderwilliger mit erwartbaren Situationen an deren Aufenthaltsorten ums Mittelmeer usw.
    Mit Zuwanderung allein kann Überbevölkerung weniger lösbar sein.
    Die Nettozuwanderung zu Höchstanden von Zuwanderung nach Europa soll nicht ganz ca. 1 Prozent der Gesamtbevölkerung Europas betragen. In etwas mehr als hundert Jahren betrüge, bei unveränderter Zuwanderung, der Anteil Zugewanderter in Europa damit also ca. 50 Prozent. Nicht berücksichtigt scheint dabei, inweiweit sich Zuwanderer sich assimilieren usw. Oder inweiweit sie mehr Reichtum erlangen und weniger Nachkommen bekommen. Dies soweit man überbevölkerung teils mit als Armutsproblem auffassen will. Auch scheinen Entwicklungen in der ursprünglichen europäischen Bevölkerung ungewiss, wie eventuell erneute Geburtenzunahme bei ursprünglichen Europäern.
    Es kann also eventuell trotz Zuwanderung noch Raum bleiben, versuchen zu können, Problemen durch Zuwanderung, wie für sozialen Zusammenhalt und Rechtstaatlichekit etc, für die Zukunft angemessen begegnen zu können.
    Dafür muss es weniger zwingend scheinen, unmittelbar konkrete Bedrängnisse von Menschen etwa an Leib und Leben, wie auf dem Weg nach Europa oder in drohenden überfüllten Aufenthaltsorten für Zuwanderer ums Mittelmeer usw., völlig zurückzustellen, wie bei kompromisslos zurückweisender Abschottung.

  16. Ulrich Reinhardt Mon 27 Aug 2018 at 22:52 - Reply

    Sehr geehrter Herr Camenzind,

    die konkrete Bedrängnis für Leib und Leben dieser Menschen entsteht allein dadurch, dass sie über das Mittelmeer in größeren Anzahlen nach Europa gelangen können und gerade eben nur deshalb weil diese Möglichkeit besteht begeben sich Menschen in so großer Anzahl in diese Lage. Sie verwechseln hier Ursache und Wirkung.

    Und keineswegs geht es mir darum keine Flüchtlinge in Europa aufzunehmen. Sie machen auf mich den Eindruck, dass sie aufgrund einer stark ideologisierten Sichtweise der Dinge mich in eine bestimmte Ecke einordnen wollen und lassen daher Kernaussagen von mir einfach außer Acht. Explizit hatte ich geschrieben, dass wir statt Flüchtlinge hierher einwandern zu lassen (ein passiver, auf das Ankommen des Flüchtlings ausgerichteter Vorgang) diese stattdessen selbst hierher nach Europa holen sollen.

    Statt Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben allein vom Geld (den Kosten der Schleusung – aktuell gemittelt aus Afrika um die 10 000 Euro pro Person) abhängig zu machen, was nämlich die zwingende Konsequenz Ihres Gedankengebäudes ist.

    Sie haben durchaus Recht, dass es nicht ausschließbar ist, dass Einzelne (!) weiter versuchen über das Meer zu kommen, aber schon das Wort Einzelne zeigt klar auf, dass diese Zahl sehr gering sein wird, und rein praktisch irrelevant. Aktuell könnte kein einziges der “Schiffe” welche von Flüchtlingen / Schleppern verwendet werden das Mittelmeer von Libyen aus überqueren, dazu reicht deren Seetüchtigkeit nicht. Das ganze System funktioniert nur durch die Seenotrettung und anschließende Verbringung nach Europa. Es bricht auf der Stelle vollständig zusammen wo kein Weitertransport nach Europa mehr erfolgt. Einfach aus der praktischen Realität heraus, dass die Zahl der Schiffe die tatsächlich von Libyen bis Italien durchfahren können zu klein ist und die Kosten für die Schleppung dann auch massiv ansteigen – dem folgend auch nur noch Einzelne sich diese Kosten überhaupt leisten könnten.

    Wenn man zeitgleich selbst Flüchtlinge direkt vor Ort nach Europa holt, bricht das System noch weiter ein, den warum sollte irgend jemand immens viel Geld (immens viel im Verhältnis zu den Möglichkeiten der Herkunftsländer) ausgeben, wenn Flüchtlinge ganz kostenlos und durch uns selbst hierher geholt nach Europa gelangen können.

    Ich schreibe also nicht über eine kompromisslose Abschottung Europas, sondern über eine kompromisslose Abschottung allein des Mittelmeeeres – um dem Sterben im Mittelmeer und der Sahara entgegen zu wirken. Die Bedrängnisse – das schreiben Sie selbst so ! – ergeben sich aus dem Weg nach Europa. Weil die Flüchtlinge diesen allein und selbst bezahlt gehen müssen. Wenn dieser Weg nach Europa nicht mehr existiert, fallen damit auch die Bedrängnisse de facto weg.

    Es gäbe eben keine überfüllten Aufenthalsorte am Mittelmeer mehr, keine Bedrängnisse an Leib und Leben auf dem Weg nach Europa, wenn dieser Weg nicht mehr existiert und zugleich stattdessen wir selbst vor Ort Flüchtlinge hierher holen, womit diese weder für ihre Flucht bezahlen müssen noch sich der organisierten Kriminalität in die Hände geben müssen etc

    “Ihr” System heißt: die Würde desjenigen der 10 000 Euro aufwärts aufbringen kann ist unantastbar. Der Rest verrecke ohne Würde anonym irgendwo im fernen Ausland. Menschenrechte hat nur, wer es irgendwie schafft unsere Grenzen zu überschreiten, zumindest sich in ein sinkendes Schlauchboot im südlichen Mittelmeer zu begeben. Außerhalb dieses beschränkten Raumes aber ist das Leben der Menschen irrelevant. Kein Wort von Ihnen über das Massensterben in der Sahara, welche das Sterben im Mittelmeer mindestens um das dreifache übertrifft. Stattdessen nur Ihre große Sorge, dass überfüllte Aufenthaltsorte am Mittelmeer entstehen würden.

    Diese Aufenthaltsorte existieren aber nur und allein nur deshalb, weil es einen Weg über das Mittelmeer gibt. Gibt es diesen Weg nicht mehr, wird sich niemand mehr dort aufhalten.

    Sie fragten noch nach einem Plan B, falls unvorhersehbare Entwicklungen aufträten. Was also beispielsweise wenn trotzdem jede Menge Menschen in Nordafrika stranden? Das tun sie übrigens schon jetzt. Nur eine absolute Minderheit schafft es übers Meer, der Gros aber staut sich schon jetzt in Nordafrika.

    Unabhängig von einer Sperrung des Mittelmeeeres (nicht Europas, sondern des Meeres !) sollte man auch jetzt schon diesen Menschen aktiv helfen, in ihre Heimatländer zurück zu kehren. Was viele von diesen Menschen übrigens wollen, wofür sie aber keine Mittel mehr haben und deshalb stranden sie in Nordafrika, werden dort ausgebeutet, umgebracht, de facto versklavt etc

    Es wäre zwingend geboten diesen Menschen bei der Heimkehr zu helfen und sehr viele würden diese Hilfe annehmen, denn sie wollen nur noch weg aus Nordafrika, können dies aber aus rein ökonomischen Gründen nicht.

  17. Peter Camenzind Tue 28 Aug 2018 at 00:33 - Reply

    Zunächst war gesagt, dass eine legale Zuwanderperspektive ordnend Probleme mindern könnte. Danach war legale Zuwanderung ausdrücklich als überflüssig bezeichnet. Sodann war argumentiert, dass man besser Notleidendere von anderswo nach Europa holen sollte. Nun wird dies betont als entscheidender alternativer Lösungsansatz angeführt.
    Darum braucht man nicht besonders zu streiten.
    Das kann mit regelnder Erschwerung eines Weges über das Mittelmeer zu verbinden sein. So kann ein Weg über das Mittelmeer außerhalb legaler Zuwanderwege etwa mit Nachteilen für legale Zuwandermöglichkeiten zu verbinden sein etc.
    Darüber muss man ebenso eher nicht sehr streiten.
    Zustimmung ebenfalls dazu, dass man Menschen um das Mittelmeer helfen sollte, in ihre Heimat zurückkehren zu können.
    Menschen scheinen ihre Heimat allerdings nicht nur zu verlassen, weil sie es sich leisten können und der Weg offen ist.
    Es kann also noch zweifelhaft scheinen, ob es vollkommen abbrechen wird, dass Menschen etwa über die Sahara ihre Heimat verlassen, wenn man das Mittelmmeer absperrt. Fluchtursachen schienen weniger verändert.
    Wenn Probleme und viele Tote bereits vor dem Mittelmeer bedingt sind, sollte man mit dort einzuwirken versuchen und nicht nur durch kompromisslose Abschottung im Mittelmeer.
    Es kann fraglich sein, inwieweit kompromisslose Abschottung des Mittelmeeres praktisch möglich sein kann. Das Mittelmeer scheint weniger eine Haustür, welche man einfach auf oder zu sperren kann.
    Es ist rein abstrakt theoretisch von einer Abschottung die Rede.
    Es können nur bei Abschottung ganz konkret praktisch Probleme für Menschen bestehen, wie etwa bei Rettung auf dem Meer. So bliebe dabei etwa eine Frage wohin? Dies kann rein praktisch schwieriger liegen, als in der Theorie. So wenn andere Länder weniger aufnahmebereit sind.
    Solche Personen müssten auf Schiffen ausharren, oder völkerrechtswidrig gegen das Selbstbestimmungsrecht von Staaten in diese verbracht werden usw.
    Dass man sich “aufstauende” Menschenmassen um das Mittelmeer herum helfen müsse, in ihre Heimat zurückkehren zu können, kann theoretisch guter Ansatz sein. Es kann praktisch schwierig bleiben, wodurch konkret schwierige Notlagen vor Ort bleiben können.
    Eine nur abstrakte Forderung nach Mittlmeerabschotttung kann konkrete unmittelbare Bedrängnisse und Gefahren etwa an Leib und Leben vor Ort völlig außer Betracht lassen.
    Das kann in Deutschland noch von der Grenze zum Ostblock bekannt sein. Diese schützte abstrakt gut vor Gefahren durch den Kapitalsismus. Dabei blieben nur konkret unmittelbare Gefahren von Einzelschicksalen völlig außer Betracht.
    Einzelne sollten selbst Schuld sein, solch erkennbare Gefahr auf sich zu nehmen.
    Durch kompromisslose Grenzabschottung sind dabei wesentlich mit rein ökonomisch bedingte Fluchtwege nicht völlig in sich zusammengebrochen.
    Heute bestehen hier dafür Gedenkeinrichtungen eben für nur solche bloßen Einzelschicksale an der deutsch-deutschen Grenze.
    Wenn man hier von nur wenigen, praktisch völlig übergehbaren Einzelschicksalen gegenüber viel mehr Toten vor dem Mittelmeer ausgeht, kann darin ein Aufwiegen von Menschzenleben liegen.
    Ein Aufwiegen muss anerkannt rechtsstaatlich problematisch bleiben.
    So etwa bei einem Aufwiegen der Anzahl nach.
    Man kann ebenso nur äußerst fragwürdig, Menschenleben nach finanzieller Leistunsgfähigkeit und Schwere von Notlagen aufwiegen. So etwa, wenn man sagt, Tote im Mittelbar seien viel finankräftiger und daher weniger schützenswert als viele andere wirklich mehr Notleidende etwa in der Sahara o.ä.
    Kompromisslose Abschottung kann theoretisch abstrakt leicht fallen. Dies kann nur völlig praktische Auswirkungen für einzelne menschliche Schicksale bei Zurückweisung ausblenden. Vollkommenes Ausblenden von Einzelschicksalen kann rechtssaatlich problematisch bleiben, wonach grundsätzlich jedes menschliche Einzelschicksal als Grundrechtsträger zu beachten sein kann.
    Das soll nur ideologisch blinde Grundhaltung sein.
    Hierin kann nur wesentliche Außerachtlassung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien liegen. Dies, im Grund in sich widersprüchlich, wie behauptet, gerade um den Rechtsstaat retten zu käönnen.

  18. Peter Camenzind Tue 28 Aug 2018 at 01:31 - Reply

    Die Argumentation scheint ähnlich wie folgende:
    Rettungsdienste sollten bei Verkehrunfällen nicht mehr zur Hilfe kommen.
    Dies würde vor einem Autofahren abschrecken. Dadurch würden zukünftig weniger Menschen Auto fahren und überhaupt erst weniger Unfälle vorkommen. Es könnte damit zukünftig viel mehr Leid verhindert sein, als bei gegenwärtigen Einzelfällen. Gegenwärtige Einzelfälle können insofern praktisch irrelvant bleiben.
    Das kann ganz neue strafrechtliche Auswirkungen etwa bei Rechtfertigungsmöglichkeiten eröffnen.
    Manche strafbegründende Tatbestände, wie der einer unterlassenen Hilfesleistung, können damit praktisch überflüssig und entbehrlich sein etc.

  19. Peter Camenzind Tue 28 Aug 2018 at 09:03 - Reply

    Es heißt, aus ideologisch blinder Sicht habe nur Menschenwürde, wer genug Geld aufbringen könne und es bis ins Mittelmeer schafft. Wer nicht – und damit eine viel größe Anzahl – könne danach anonym irgendwo in der Sahara verrecken. Das sei vollkommen heuchlerisch bigott, ideologisch versifft veblendet usw.
    An anderer Stelle heisst es nur, Europa könne nicht die ganze welt retten.
    Dies kann der Punkt sein: Europa kann zunächst grundsätzlich nur in seinem Einflussbereich wirken und auf Rechtsstaatlichkeit achten.
    Weitere Rechtsstaatlichkeit kann zwar grundsätzlich begrüßenswert scheinen, nur derzeit noch schwer praktibel sein.
    Europa sollte also zunächst wenigstens in seinem Einflussbereich bei seinem Vorgehen rechtstaatlich auf Wirkungen achten.
    Rechtsstaatlich können Wirkungen dabei umso wichtiger scheinen, je näher sie im Einflussbereiches liegen und je drängender solche und ihre lösungsmöglichkeiten scheinen.
    Dabei können Fernwirkungen, wie in der Sahra und darüber hianus, zudem mit ins Blickfeld zu nehmen sein.
    Man kann nur schwer rechtsstaatlich unmittelbar an den Grenzen liegende Wirkungen völlig außen vor lassen, um zukünftig einmal bestimmte Fernwirkungen in der Sahara und darüber hinaus zu erreichen.
    Das eine muss das andere dabei nicht völlig ausschließen. Man kann zunächst einerseits dringende Probleme und Gefahren unmittelbar vor Ort begegenen. Zudem kann man noch eventuelle mittelbare Fernwirkungen mit im Blick haben und dort, etwa in der Sahara oder darüber hinaus, zu wirken versuchen.
    Nur können dort Probleme, Gefahren und ihre lösungsmöglichkeiten mitunter weniger unmittelbar drängend und schwerer umsetzbar scheinen.
    Anderes könnte gerade genau dem entsprechen, was sonst besonders kritisiert ist. Nämlich, dass man sich nicht ideologisch blind zum Retter der gesamten Welt aufschwingen könne und nicht jeden gleichermaßen retten könne, der es irgendwo auf der Welt in ein nicht ganz seetüchtiges Flüchtlingsboot schafft usw.

  20. Ulrich Reinhardt Sun 2 Sep 2018 at 11:37 - Reply

    Sehr geehrter Herr Camenzind,

    auf Ihre abstruse Pseudo- und Strohmann Argumentation gehe ich mal gar nicht ein, nur auf einen, den wesentlichen Punkt überhaupt der sich offenkundig außerhalb Ihres Lebens- und Erfahrungskreises befindet:

    >Menschen scheinen ihre Heimat allerdings >nicht nur zu verlassen, weil sie es sich >leisten können und der Weg offen ist.

    Tatsächlich ist das Wort: Leisten das absolut entscheidende hier. Gleichgültig aus welchen Gründen Menschen ihre Heimat verlassen, sie müssen es sich leisten können. Und wer es sich nicht leisten kann, der kann seine Heimat nicht verlassen, gleich wie sehr er sich dies auch wünschen mag. Diese rein ökonomische Seite der Massenmigration in Richtung Nordafrika ist für Sie anscheinend unverständlich, da außerhalb der Beschränkungen welche Ihnen die Ideologie auferlegt.

    Ganz allgemein zur Information: in den letzten Monaten hat beispielsweise allein Nigeria um die 3000 seiner Bürger aus Nordafrika zurück geholt da diese dort systematisch ausgebeutet und de facto versklavt werden. Nigeria war damit schon finanziell, politisch wie auch rein sachlich am Rande seiner realen Möglichkeiten. Solche Initiativen würden gerne auch andere afrikanische Staaten ergreifen, können dies aber nicht. Statt die organisierte Kriminalität an den Küstenn des Mittelmeeres aktiv zu fördern wäre hier wirklich ein Ansatz gerade eben für uns, Menschen welche in größter Not sind tatsächlich substanziell zu helfen.

    60 000 Tote in der Sahare sind zudem keine Fernwirkungen wie sie schreiben, sie sind bereits tot. Sie sind bereits die direkte Folge des Systems welches Sie aufgrund Ihrer Ideologie mit allen Mitteln verteidigen und rechtsstaatlich heißen. Wenn Rechtsstaat das blinde Ignorieren (ist das die Blindheit der Justiz gegenüber der Menschlichkeit?) der Not von Menschen ist, dann ist er kein Rechtsstaat. Und Ihr Rückzug auf die bloße formale Legalität um damit Ihr System weiter zu legitimieren ist eine der primären Ursachen für das nicht endende Leid, die nicht endende Bedrängnis und den Tot der Menschen im Nordafrikanischen Raum.

    Mit freundlichen Grüßen

    P.S: Ihr Argumentum ad Absurdum bezüglich des Autofahrens ist amüsant, aber es rettet keine Menschenleben in Afrika, keine im Mittelmeer, ganz überhaupt kann ich Ihren Ausführungen in keiner Weise entnehmen wie Sie praktisch real irgend ein Problem lösen wollen. Den eine unbegrenzte Einwanderung (was die zwingende Konsequenz Ihres Gedankengebäudes ist) löst gerade eben keines der hier und jetzt real existierenden massiven Probleme.

    Ihre Ideen von Seenotrettung retten eben keine Menschen, sie töten sie. Sollte das Rechtsstaat sein, so müssen die Gesetze geändert werden, so dass der Rechtsstaat über die dann vorliegenden neuen Gesetze die Menschen retten kann.

  21. Folgekommentator Tue 6 Nov 2018 at 16:07 - Reply

    Sehr geehrter Herr Reinhard, liebe sonstigen Leser (ich weiß, etwas spät),

    dass die “Lösung” der Seenotrettung darin bestehe, Schiffe untergehen und Menschen als Abschreckungseffekt sterben zu lassen, ist grober Quatsch. Einmal ist es kaum mit der Menschenwürde vereinbar, andererseits spricht auch die Empirie dagegen. So sieht es laut UNHCR
    (https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean#_ga=2.216727574.1425932890.1541516033-814890671.1541412746) gegenwärtig aus:
    2018 (Stand heute) gab es 97800 Personen, die auf dem Seeweg nach Europa kamen, 1987 Personen starben. 2017 war das Verhältnis 172301 (“lebende Menschen”) zu 3139 (Toten). 2016 362753 zu 5096 und 2015 1015078 (lebende Menschen) zu 3771 Toten. Was sehen wir daraus?

    Die “erfolgreiche” Überfahrt zur See ist aufgrund des EU-Türkei-Deals wesentlich schwerer geworden, mehr Menschen sterben (2016 auch quantitativ, in den Folgejahren stieg das Todesrisiko vor allem relativ). Eine Blockadepolitik führt also zu einem erhöhten Todesrisiko auf anderen Routen. Gleichzeitig kommen in der Tat weniger Personen nach Europa. Gründe könnten zielstaatsbezogener (Blockadepolitik), aber auch geografischer Art (Konflikte Jemen, Rohyinga etc. weiter weg als Syrien) sein.

    An den Händen von Blockierern einer Seenotrettung klebt auf jeden Fall Blut.

  22. Eckehard Rüter Wed 2 Jan 2019 at 20:11 - Reply

    mein Kommentar ist offenbar nicht angekommen, (ich bin auch kein geübter Nutzer), deswegen
    hier ein wiederholender Versuch:

    Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Matz Lück,

    Sie schreiben: “Küstenstaaten müssen ihre Häfen nicht für die Ausschiffung von auf See
    geretteten Migranten zur Verfügung stellen”

    Nun ist es aber doch so:
    GFK und EMRK garantieren jedem Menschen, der
    in einem europäischen Land Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzugen in einem anderen Land sucht, das Recht auf Zugang zu
    einem Asylverfahren, in dem sein Antrag auf
    Schutz individuell geprüft wird – oder?

    Nehmen wir einmal an:
    Ein Kapitän hat aus Seenot gerettete Migranten an Bord. Er ist mit seinem Boot
    in die Hoheitsgewässer von Malta eingelaufen,
    und zwar im Bereich der Zufahrt nach Valletta. Der Kapitän bittet die zuständigen
    Behörden nach Valletta einlaufen und dort anlanden zu dürfen, verbunden mit dem Hinweis, er habe Migranten an Bord, die einen Antrag auf Asyl stellen wollten.

    oder vielleicht anders: die Migranten selbst,
    jeder einzeln, führen das Funkgespräch und
    bitten dabei um Asyl, übermitteln dieses Gesuch am besten noch per fax, sms….

    Was muss Malta/Vallette nun tun, ohne die
    genannten Konventionen zu verletzen?

    Darf Malta das Boot mit den Flüchtingen
    wieder auf die Hohe See schicken?
    Darf Malta/Valletta das Anlanden in Valletta
    untersagen?
    Wie will Malta/Valletta seine Verfplichtungen
    aus GFK und EMRK ohne “Ausschiffung” in Valletta erfüllen? Oder gelten diese Konventionen nür für Flüchtlinge mit Pass und
    Visum? Müssen sie also wieder “raus”, weil
    bereits “illegal” eingereist??

  23. Counsel Thu 4 Apr 2019 at 18:03 - Reply

    „…Es steht außer Frage, dass Libyen die Anforderungen an einen sicheren Ort für die geretteten Migranten nicht erfüllt…“ Wieso steht dies außer Frage?
    Diese Aussage ist interessengeprägt und niemals durch irgendeine objektive Organisation festgestellt worden. Im Rahmen einer fachlichen Auseinandersetzung kann man dies nicht einfach unterstellen. Damit ist der Beitrag entwertet.

  24. Dr. Monika Ende this comment is on my own view Sat 29 Jun 2019 at 15:32 - Reply

    We exspect comments to be matter-of.fact and free of sarcasm.
    Reading this comments they aren’t matter-of-any-fact and so sarcastic in human rights it is above bearing.
    Does this not matter, because no sarcasm was intended? Some even think they can talk about human beings in this manner?

  25. Peter Zeller Tue 9 Jul 2019 at 09:33 - Reply

    Worauf bezieht sich eigentlich das Wort ‘sicher’ in ‘sicherer Hafen’? Sicher vor den tobenden Elementen, die zur Seenot geführt haben, oder ‘sicher’ als 100%ige Garantie auf physische Unversehrtheit und körperliche Sicherheit? Und wer bestimmt das? Man sieht leicht, daß es das nirgends auf der Welt gibt.

  26. Frommann Thu 18 Jul 2019 at 11:24 - Reply

    Der Abtransport von aufgefischten Wirtschaftsflüchtlingen vor Libyen ist kriminell! Die Gutmenschen sollten nach Afrika gehen und dort mitteilen, dass die Fluchtroute über Libyen nichts gewährleistet.
    So tragen die sogenannten Retter, eigentlich Mitarbeiter der Schleuser, für jeden Toten die Verantwortung.

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Asyl, Seenotrettung, Seerecht


Other posts about this region:
Europa