26 May 2023

Soviel zum Thema Interkulturelle Kompetenz

Der „Fall Aslan“ und die Wissenschaftsfreiheit an Fachhochschulen der Polizei“

Bahar Aslan, Lehrbeauftragte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Polizei NRW (HSPV NRW), hat nach einem Tweet einen geplanten Lehrauftrag an der Hochschule verloren. Ihr seit 2021 bestehender Lehrauftrag war ausgelaufen, eine weitere Beauftragung zum kommenden Semester geplant. Dies sei nun, so das Innenministerium NRW laut RND, von der Hochschulleitung gestoppt worden. Die Begründung: „Aus Sicht der Hochschulleitung ist die Dozentin aufgrund ihrer aktuellen Äußerungen ungeeignet, sowohl den angehenden Polizistinnen und Polizisten als auch den zukünftigen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten eine vorurteilsfreie, respektive fundierte Sichtweise im Hinblick auf Demokratie, Toleranz und Neutralität zu vermitteln.“

Auslöser dieser Entscheidung war folgender Tweet von Aslan: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land“.

In einer eigenen Stellungnahme auf ihrer Website schreibt die Hochschule dazu, dass Frau Aslan “durch eine pauschalisierende Unterstellung das sensible und wichtige Thema ,Rechtsextremismus in Sicherheitsbehörden’ unangemessen in den Fokus gerückt“ habe. Die HSPV NRW habe den Anspruch „angehenden Polizistinnen und Polizisten … eine differenzierte, vorurteilsfreie Sichtweise auf Demokratie, Toleranz und Neutralität zu vermitteln“. Frau Aslan sei „aus heutiger Perspektive“ nicht geeignet, dies zukünftig „hochschulgerecht sicherstellen zu können“.

Ungeachtet der Frage, was und wie konkret diese Sichtweise „hochschulgerecht“ vermittelt werden soll, wie man ein derzeit politisch intensiv diskutiertes Thema wie Rassismus in der Polizei „unangemessen in den Fokus“ rücken kann und welcher Zusammenhang zwischen einer einzigen plakativen Äußerung in sozialen Netzwerken und der Lehre an einer Hochschule besteht: Der Diskurs, auch ein kritischer, gehört zu einer Hochschule ebenso wie die Auseinandersetzung mit konträren Meinungen, wobei die Grenze der Verstoß gegen Gesetze oder grundlegende Verfassungsprinzipien ist. Die Bezeichnung von (auch angehenden) Polizeibeamt*innen, die rassistisch oder menschenverachtend agieren oder sich entsprechend artikulieren, als „brauner Dreck“ mag unsensibel, ungeschickt, politisch nicht korrekt und möglicherweise denjenigen gegenüber, die sich angesprochen fühlen, unangemessen in der Wortwahl sein. Gegen Grundprinzipien der Verfassung verstößt eine solche Aussage jedenfalls nicht.

Die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG lässt eine solche Aussage zu, da sie nicht gegen einzelne Gesetze verstößt. Vor allem liegt keine Beleidigung einer konkreten oder hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung von 2016 zum „ACAB“-Slogan deutlich gemacht, dass mit „Bastard“ oder (wie hier) „brauner Dreck“ nur ein Individuum oder eine angegrenzte Personengruppe und nicht eine Institution oder eine nicht bestimmte Zahl von Mitgliedern dieser Institution beleidigt werden kann bzw. können. Da die Gruppe derjenigen in der Polizei, die sich rassistisch oder menschenverachtend äußern oder entsprechend agieren, aber weder bestimmt noch bestimmbar ist (auch die Ergebnisse aktueller Forschungsprojekte sind hier mit Vorsicht zu interpretieren), scheidet eine Beleidigung aus.

Letztlich kann und muss die Polizei (und damit auch ihre Hochschule) eine drastische, alltagssprachliche Wortwahl aushalten, steht sie doch tagtäglich im Fokus auch gewaltbereiter Auseinandersetzungen. Um gerade diese Notwendigkeit und sich daraus ergebende Fähigkeiten den (zukünftigen) Repräsentanten der Institution zu vermitteln, wäre die Hochschulleitung gut beraten gewesen, vor einer Entscheidung das Gespräch zu suchen statt übereilt zu agieren und eine Entschuldigung zu akzeptieren. Auch eine offene Podiumsdiskussion wäre geeignet gewesen, den Konflikt produktiv und nicht destruktiv zu nutzen.

Leider wurde genau dies nicht getan, obwohl sich die HSPV NRW bzw. ihr Präsidium in ihrem Statement vom 25.05.2023 selbst als „weltoffene Hochschule“ bezeichnet. Die Förderung von kritischem Denken und fundiert vorgetragener Meinung sei „elementarer Bestandteil“ des Curriculums und des Selbstverständnisses der Hochschule. Ob und wann eine Meinung „fundiert“ vorgetragen ist, sollte man aber nicht der Entscheidung einer (administrativen) Hochschulleitung überlassen, sondern dem offenen, kritischen Diskurs. Nur so können auch und besonders angehende Polizeibeamt*innen – hier „Polizeistudierende“ genannt – lernen und erleben, was Demokratie ausmacht und was sie und damit auch die Institution Polizei aushalten müssen. Dies gilt natürlich und ganz besonders, wenn die hinter einer sicherlich unnötig plakativ geäußerten Meinung handfeste Tatsachen stehen, die wegzudiskutieren auch und besonders in NRW schwerfallen dürfte, wo rechtsextreme Chatgruppen in der Polizei 2020/21 in 53 Fällen für Aufsehen gesorgt haben – ungeachtet der vielen anderen Fälle innerhalb der Polizei, die in den vergangenen Jahren bekannt wurden.

Der Lehrauftrag

Die Ausbildung für den gehobenen Dienst der Polizei findet in den Bundesländern an sog. „Polizeiakademien“, an eigenständigen Fachhochschulen der Polizei oder an Fachbereichen Polizei an Verwaltungsfachhochschulen (so in NRW) statt. Für diese Einrichtungen gelten die einschlägigen hochschulrechtlich Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Im vorliegenden Fall geht es um einen Lehrauftrag, der Aslan für den Bereich „Interkulturelle Kompetenz“ erteilt worden war. Dieses Fach wurde an der HSPV (damals noch FHöV) 2008 eingeführt und 2014 wurden zwei Professuren für Interkulturelle Kompetenzen und Diversity-Management eingerichtet (vgl. Franzke 2016). Die Förderung interkultureller Kompetenz und interkultureller Kommunikationsfähigkeit habe im Bachelorstudiengang Polizei in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, so die Aussage im Rahmen eines Forschungsprojektes der HSPV NRW „Umgang mit Fremdheit – Entwicklung im Längsschnitt der beruflichen Erstsozialisation 2.0“, das noch bis 2024 läuft. Aus der Modulübersicht zum aktuellen Studienjahrgang für die Studierenden zum Polizeivollzugsdienst (PVD) ergibt sich, dass für den Bereich „Interkulturelle Kompetenz“ im Modul „Polizei in Staat und Gesellschaft“ insgesamt 37 Stunden vorgesehen sind, davon 19 Stunden Selbststudium und 18 Stunden Lehrveranstaltungen. Das entspricht ca. 0,7 % des gesamten Lehrumfangs von 5.367 Stunden. Die Veranstaltungen werden auch (wie im vorliegenden Fall) von externen Lehrbeauftragten angeboten.

Solche Lehraufträge können gem. § 43 Hochschulgesetz NRW erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Die Lehrbeauftragten sind nicht Mitglieder (wie bspw. Professoren und Studierende), sondern Angehörige der Hochschule. Für sie gelten besondere Regelungen. Nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst in NRW (FHGöD) regelt die jeweilige Grundordnung die Rechte und Pflichten der Angehörigen. Nach § 8 der Grundordnung der der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, der Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt, haben diese sich „unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die HSPV NRW ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der HSPV NRW wahrzunehmen“.

Man wird schwerlich behaupten können, dass durch den Tweet von Aslan die HSPV NRW daran gehindert wird, ihre Aufgaben zu erfüllen und auch sonst wurde dadurch niemand gehindert, seine Rechte und Pflichten an der HSPV wahrzunehmen. Weitergehende Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis (oder dem Lehrauftrag) dürfen nicht gegeben sein, so dass höchstens das allgemeine beamtenrechtliche Mäßigungsgebot zum Tragen kommen könnte. Da Aslan als Lehrbeauftragte aber gerade kein Dienstverhältnis und schon gar nicht ein beamtenrechtliches an der Hochschule inne hat, scheidet dies als Begründung für die Hochschule aus. Ob und wie der eigentliche Dienstherr (Aslan ist hauptberuflich Lehrerin an einer Gelsenkirchener Hauptschule) reagieren kann oder darf, bleibt außen vor.

Die in Art. 5 Abs. 3 GG festgeschriebene Wissenschaftsfreiheit und die sich daraus ergebende Lehrfreiheit gilt auch an Fachhochschulen und für die dort tätigen, wobei es auf das Dienstverhältnis nicht ankommt. Träger des Grundrechts sind alle, die aus eigenem recht wissenschaftlich lehren. Dazu gehören auch Lehrbeauftragte, sofern sie den Lehrauftrag selbständig wahrnehmen (von Coelln 2019), wovon man im vorliegenden Fall ausgehen muss. Allerdings wird sich Frau Aslan selbst nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen wollen, was den Duktus und die Wortwahl anbetrifft. In der Sache selbst jedoch (Rassismus in der Polizei, vgl. Feltes/Plank 2021) steht ihr diese Freiheit durchaus zu.

Ermessensspielraum oder Entscheidungsfreiheit bei der Auswahl von Lehrbeauftragten

Aber hat die Hochschule nicht das Recht, ihre Lehrbeauftragten nach eigenem Belieben auszuwählen? Welche Voraussetzungen inhaltlicher und formaler Art notwendig sind, um einen Lehrauftrag zu bekommen, kann die Hochschule selbst festlegen, und einen individuellen Anspruch auf einen Lehrauftrag kann es nicht geben; allerdings sehr wohl einen Vertrauensschutz, der sich z.B. aus der Zusage, einen Lehrauftrag zu verlängern ebenso ergibt wie aus der Tatsache, dass Frau Aslan mit der Betreuung und Bewertung von Bachelorarbeiten betraut ist. Selbstverständlich darf die Hochschule festlegen, welche Themen im Rahmen eines Lehrauftrages behandelt werden müssen und die ausgewählte Person muss dafür geeignet und qualifiziert sein. Dies war offensichtlich der Fall, denn sonst hätte man Frau Aslan den Lehrauftrag, den sie seit 2021 innehatte, nicht erteilt und auch nicht angekündigt, ihn zu verlängern. Es war auch nicht das Verhalten von Frau Aslan an der Hochschule, das für den Eklat gesorgt hat, sondern eine Meinungsäußerung in sozialen Medien, die sie als Bürgerin dieser Gesellschaft mit eigenem Migrationshintergrund getätigt hat und für die sie das grundgesetzlich garantierte Recht der freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen kann. Die in sozialen Medien verwendete verkürzte, plakative Sprache ist nicht geeignet, akademische Diskussionen zu führen, aber den dort üblichen Spielraum kann man nutzen, sofern man nicht gegen Gesetze verstößt.

Was bleibt also?

Wir wissen aus aktuellen Studien, dass das anfänglich hohe Vertrauen von Migranten in die Polizei mit der Dauer ihres Aufenthalts im Gastland abnimmt. Dabei spielen erfahrene Diskriminierungen eine entscheidende Rolle (Czymara/Mitchell 2023). Die Hochschule hat mit ihrer überzogenen, voreiligen Reaktion ein weiteres, negatives Beispiel für solche Diskriminierungen geschaffen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in unsere Gesellschaft, in die Polizei und als Dozierende in die Hochschulen wurde damit ausgebremst. Wenn eine aktuelle Studie (Staller u.a. 2022) zeigt, dass Polizeiausbilder in Deutschland oftmals ziellos, ineffektiv und ohne Reflexion ihrer Arbeit tätig und im Allgemeinen nicht in der Lage sind, Ausbildungsziele festzulegen und ihre Ausbildung kohärent und effektiv auszurichten, dann wäre die der HSVP NRW gut beraten gewesen, die Äußerung von Aslan zum Anlass zu nehmen, sich die Lehrinhalte und Lehrpläne im Bereich „Interkulturelle Kompetenz“ einmal genauer anzusehen. Dabei hätte sie sicherlich festgestellt, dass Lehrende mit Migrationshintergrund eine enorme Bereicherung der Lehre auch und besonders an Polizeihochschulen sein können. Nachdem einige dieser Lehrenden jetzt angekündigt haben, ihre Bereitschaft zum Engagement an dieser Hochschule zu überdenken, dürfte der Schnellschuss des Präsidiums der Hochschule nach hinten losgegangen sein.

Die politischen Dimensionen der Auseinandersetzung machen deutlich, wie verhärtet die Fronten nicht nur in der konkreten „Causa Aslan“, sondern generell in der Auseinandersetzung um Rassismus in der Polizei sind. Die Erstunterzeichner einer am 26.05.2023 veröffentlichten Stellungnahme bringen das auf den Punkt: „Während wir in der Organisation Polizei zum Teil viel Verständnis im Umgang mit rechten Grenzüberschreitungen feststellen, macht uns die Unerbittlichkeit im Umgang mit einer migrantischen Frau, die sich für eine bessere Polizei einsetzt, fassungslos. Bahar Aslan ist keine Gefährdung für die Demokratie. Im Gegenteil. Sie ist eine Bereicherung für die Polizeiausbildung“.


SUGGESTED CITATION  Feltes, Thomas: Soviel zum Thema Interkulturelle Kompetenz: Der „Fall Aslan“ und die Wissenschaftsfreiheit an Fachhochschulen der Polizei“, VerfBlog, 2023/5/26, https://verfassungsblog.de/soviel-zum-thema-interkulturelle-kompetenz/, DOI: 10.17176/20230526-231122-0.

19 Comments

  1. Michael Schneider Fri 26 May 2023 at 18:32 - Reply

    Es ist schon erstaunlich, mit welchem Wohlwollen Feltes das Verhalten von Aslan klein zu reden versucht.

    Schon im Ausgangspunkt verkennt Feltes den pauschalisierenden Charakter der Äußerung Aslans. Anders als Feltes suggeriert, bezieht sich der Tweet keineswegs nur auf „Polizeibeamt*innen [sic!], die rassistisch oder menschenverachtend agieren oder sich entsprechend artikulieren“. Eine solche Einschränkung ist dem Tweet weder wörtlich noch sinngemäß zu entnehmen. Vielmehr spricht Aslan ganz allgemein von der Situation, dass sie oder einer ihrer Freunde in eine Polizeikontrolle geraten. Dabei bekomme sie Herzrasen, weil „der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden“ ihr Angst mache. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass nach ihrer Ansicht ein ganz erheblicher Teil der Polizeibeamten, wenn nicht gar die Mehrheit, als „brauner Dreck“ zu qualifizieren sei. Denn andernfalls gäbe es keinen Grund, in einer Routinesituation, in der keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten eines beteiligten Beamten bestehen, Angst vor dem „brauen Dreck“ zu haben. Dieser Aussagegehalt wird noch dadurch unterstrichen, dass Aslan ausdrücklich vom „ganzen“ braunen Dreck spricht. Auch durch diese Wortwahl macht sie deutlich, dass es ihr keineswegs nur um die (bezogen auf die Gesamtzahl aller Polizeibeamten) sehr geringe Zahl an Problemfällen geht, sondern dass sie pauschalisierend davon ausgeht, der „braune Dreck“ sei bei der Polizei mehr oder weniger omnipräsent.

    Dieser Aussagegehalt drängt sich erst recht auf, wenn man bedenkt, dass Polizeibeamte, die unter dem Verdacht des Rechtsextremismus oder Rassismus stehen, regelmäßig schnellstmöglich vom Dienst suspendiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, mit derartigen Beamten im Rahmen einer Polizeikontrolle konfrontiert zu werden, dürfte also verschwindend gering sein. Dementsprechend kann die Bezeichnung „brauner Dreck“ denklogisch nicht nur auf die kleine Gruppe derer bezogen sein, bei der dieser Vorwurf in der Sache (aber nicht in der Wortwahl) berechtigt sein mag.

    Wer den pauschalisierenden Charakter der Äußerung nicht sofort erkennen will, kann sich im Übrigen auch einmal überlegen, wie er reagieren würde, wenn etwa vom „ganzen kriminellen Dreck bei den Migranten“ die Rede wäre. Niemals würde Feltes auch nur auf die Idee kommen, eine solche Äußerung mit dem Argument zu verteidigen, es seien nur jene Migranten gemeint, die tatsächlich Straftaten begehen.

    Hinzu kommt, dass die Wortwahl auch als solche völlig inakzeptabel ist. Menschen sind kein Dreck – ganz egal, was ihnen zu Recht oder zu Unrecht vorgeworfen wird. Das sollte gerade für Polizeibeamte (und übrigens auch für Strafrechtsprofessoren) eine Selbstverständlichkeit sein. Wenn Aslan dies anders sieht, ist sie für die Polizeiausbildung offensichtlich nicht geeignet. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob eine solche Äußerung als Beleidigung oder (von Feltes nicht erörtert) als Volksverhetzung strafbar ist. Mit der Menschenwürde ist es, ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung, jedenfalls nicht zu vereinbaren, Menschen als Dreck anzusehen.

    Nur am Rande sei angemerkt, dass Aslan Wiederholungstäterin ist. Bei Twitter kursieren Screenshots von früheren Tweets, in denen sie mit zum Teil fast identischen Worten gegen Polizeibeamte agitiert. Daraus lässt sich schließen, dass es sich keineswegs um eine spontane Äußerung im emotionalen Überschwang handelt, sondern vielmehr um eine bewusste Kampagne.

    Darüber hinaus hat Aslan in einem früheren Tweet offen eingeräumt, mit Linksextremisten zu sympathisieren (https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/brauner-dreck-wie-bahar-aslan-aufgrund-eines-tweets-ihren-job-als-hochschuldozentin-verlor-9868811.html). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie eine solche Person überhaupt einen Lehrauftrag erhalten konnte. Dass die Hochschule dies nun aufgrund des neuen Erkenntnisstandes korrigiert hat, ist nur zu begrüßen. Gleiches gilt für das nun zu erwartende Disziplinarverfahren, das mit dem Ziel geführt werden sollte, Aslan aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Da sie mit ihrem Linksextremisten-Tweet selbst den Anschein gesetzt hat, die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzulehnen, dürfte ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht mehr als naheliegen, zumal auch die Agitation gegen die Polizei ein wesentliches Merkmal des modernen Linksextremismus ist. Letztlich geht es hier auch um die Frage, ob mit derselben Energie gegen jede Art von Extremismus im öffentlichen Dienst vorgegangen wird, ober ob Linksextremisten eine Sonderstellung genießen.

    • quivisexpopulo Fri 26 May 2023 at 20:40 - Reply

      “andernfalls gäbe es keinen Grund, in einer Routinesituation, in der keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten eines beteiligten Beamten bestehen, Angst vor dem „brauen Dreck“ zu haben. ”

      Das ist der weltfremde Ausgangspunkt der Argumentation.

      Wenn ich weiss, dass mein Aussehen von Rechtsextremen als “Ausländer” und “minderwertig” gelesen wird, und ich einem bewaffneten Mann gegenüberstehe, der berechtigt ist, Gewalt anzuwenden und gleichzeitig weiss, dass solche Gewaltanwendung häufig ist, dann versetzt mich die Möglichkeit, dass es sich bei diesem Mann um einen Rechtsextremen handeln könnte, selbstverständlich in Angst und Schrecken. Auch wenn ich weiss, dass die meisten Polizisten keine Rechtsextremen sind und ihren Job anständig machen.

      • ErmR Fri 26 May 2023 at 23:22 - Reply

        Die Wahrscheinlichkeit, in einer polizeilichen Maßnahme einem Rechtsextremisten entgegenzutreten, ist dermaßen verschwindend gering, dass es keinen Anlass dazu gibt, in „Angst und Schrecken“ zu verfallen.

        • jsf Sat 27 May 2023 at 10:39 - Reply

          Wenn 15% der in der Megavo-Studie befragten Polizeibeamten Demokratie ablehnen und der Meinung sind in Deutschland gebe es “zu viele Ausländer” würde ich die Chance auf Rechtsextreme in Uniform zu treffen nicht auf “verschwindend gering” schätzen.

      • cornelia gliem Tue 30 May 2023 at 15:17 - Reply

        sorry, jetzt mal abgesehen von % sind Ängste nun nicht unbedingt logisch. ich kann doch Ängste haben, auch wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist. vorallem wenn die Gefahr wenn recht groß ist. erinnert mich ein wenig an die Atomenergie-Diskussion: das Risiko dass es einen GAU gibt, mag gering sein – aber wenn es einen gibt, ist das Risiko der Folgen riesig…

    • Andreas Fritsche Sat 27 May 2023 at 10:13 - Reply

      Sie bekommt Herzrasen, weil sie bei einer Kontrolle nicht weiß, ob sie jetzt eventuell wieder einmal an einen Rassisten gerät. Das heißt ganz und gar nicht, dass sämtliche Polizisten Rassisten sind. Um es ganz deutlich zu machen: Es heißt nicht, dass sie denkt, dass alle Polizisten Rassisten sind. “Brauner Dreck” bezieht sich auf die Rassisten, nicht auf alle. ich bin kein Jurist. Aber ich habe einen Hochschulabschluss als Literaturwissenschaftler (Note: sehr gut) und 25 Jahre Berufserfahrung als Journalist. Ich kenne mich also mit Sprache aus. Linguistisch ist der Fall eindeutig, wie ich es oben beschrieben habe. Ich weiß zu unterscheiden zwischen echten pauschalen Vorurteilen und dem, was zum Beispiel hier geschrieben stand. Ich habe persönlich sehr viele Polizisten kennen und schätzen gelernt. Alle bestätigen, dass es leider Rassisten unter den Kollegen wie auch in der Bevölkerung gibt – und das leider nicht zu knapp.

    • jsf Sat 27 May 2023 at 10:42 - Reply

      Es ist wirklich interessant, in welcher Ausführlichkeit hier missverstanden wird und ich frage mich oft, ob das bewusst oder unbewusst geschieht.
      Ich habe Frau Aslans Tweet mal ChatGPT 4 gefüttert und interpretieren lassen, – anbei auch die Prompts – gerne selbst probieren:

      Prompt:

      » Interpretiere diesen Tweet einer Person of Color. Was sagt er aus?

      „ Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht“«

      ChatGPT:
      » Dieser Tweet drückt Frustration, Angst und Besorgnis aus bezüglich der Interaktion mit der Polizei. Die Person, die den Tweet verfasst hat, ist offensichtlich beunruhigt durch das, was sie als rassistisches Verhalten innerhalb der Sicherheitsbehörden wahrnimmt.

      Der Ausdruck “brauner Dreck” ist in diesem Kontext ein starkes, abwertendes Synonym für rechtsextremes oder rassistisches Verhalten. Dieser Ausdruck deutet darauf hin, dass die Person meint, solche Verhaltensweisen seien innerhalb der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden präsent.

      Die Person spricht auch ihre Angst an, die sie fühlt, wenn sie oder ihre Freundinnen in eine Polizeikontrolle geraten. Dies könnte auf negative Erfahrungen in der Vergangenheit hinweisen und die Befürchtung, dass sie oder ihre Freundinnen aufgrund ihrer Hautfarbe unfair behandelt werden könnten.

      Zusammenfassend ist dieser Tweet eine deutliche Kritik an dem, was die Person als institutionellen Rassismus innerhalb der Sicherheitsbehörden wahrnimmt, und spricht die daraus resultierende Angst und Besorgnis aus.«

      Folgeprompt:

      »Werden in diesem Tweet alle Polizisten als „brauner Dreck“ bezeichnet?«

      chatGPT:

      »Der Ausdruck “brauner Dreck” bezieht sich in diesem Tweet auf rechtsextremes oder rassistisches Verhalten und nicht explizit auf alle Polizeibeamten. Die Person, die den Tweet verfasst hat, bezieht sich auf das, was sie als problematische Aspekte innerhalb der Sicherheitsbehörden wahrnimmt.
      Es ist wichtig zu beachten, dass eine solche Aussage nicht unbedingt bedeutet, dass die Person glaubt, alle Polizisten seien rassistisch oder rechtsextrem. Sie könnte vielmehr ihre Frustration und Besorgnis darüber ausdrücken, dass solches Verhalten innerhalb der Behörden existiert und nicht ausreichend angegangen wird.
      Zusammengefasst wird in diesem Tweet nicht jeder Polizist als “brauner Dreck” bezeichnet, sondern es wird Kritik an den wahrgenommenen rassistischen oder rechtsextremen Tendenzen innerhalb der Sicherheitsbehörden geäußert.«

      Nun ist die KI natürlich kein allwissendes Wesen und gerade bei Fakten erzählen die Sprachmodelle wirklich viel Quatsch.
      Worin sie aber eben wirklich gut sind ist Spracherfassung und Interpretation- wie sich hier und auf Twitter zeigt, offensichtlich deutlich besser als viele aufgeregte Rechte, die ihr Weltbild dazu bringt etwas in einen kurzen Text zu interpretieren, was da ganz objektiv nicht steht.

      • Rainer Zwerschke Sun 28 May 2023 at 14:40 - Reply

        Dann versuchen wir es einmal mit Logik.
        Die KI sagt: “Sie könnte vielmehr ihre Frustration und Besorgnis darüber ausdrücken, dass solches Verhalten innerhalb der Behörden existiert und nicht ausreichend angegangen wird.”
        Besondere Beachtung möchte ich auf den letzten Teil des Satzes “… und nicht ausreichend angegangen wird.” lenken. Hier scheint für die KI klar zu sein, daß die Autorin dem Rest der nicht explizit als “brauner Dreck” bezeichneten Polizisten eine wie auch immer geartete Duldung – also einen Tatbeitrag durch Unterlassen – unterstellt, diese mithin ” Mittäter” oder “Förderer” seien.
        So wie ich das sehe, sagt sogar die KI, daß die Autorin die gesamte Polizei “verunglimpft”.
        Korrigieren sie mich gerne.

        • cornelia gliem Tue 30 May 2023 at 15:16 - Reply

          ich unterscheide schon zwischen der Beleidigung “die rassistischen Polizisten sind brauer Dreck” und der Andeutung oder gar Befürchtung, die anderen Polizisten würden diese ev. dulden….

  2. Johannes Sat 27 May 2023 at 00:35 - Reply

    Ein Ausbilder an der Akademie des Auswärtigen Amts gibt/gab seinen Schützlingen folgende Formel mit auf den Weg:
    Wenn sie sich nicht sicher sind, ob eine Äußerung rassistisch ist, tauschen sie die jeweils angesprochenen Gruppen bzw. Personen gegen “Jude” oder “Schwuler” aus. Wenn das Hanze dann einen faden Beigeschmack bekommt, sind sie im Hefahrenbereich.

    Das halte ich für eine sehr gute Strategie und die kann man hier getrost analog verwenden. Ersetzen wir also “Polizei” undd “braunen Dteck” mit “Moslems” und “kriminell”, terroristisch”, “Messermörder” oder was sonst noch die Gemüter erregen könnte und stellen uns dann die Reaktion vor.

    Icj fürchte, der einzige, der hier sein Ermessen bei der Beurteilung der Sachlage fehlerhaft gebraucht hat, ist der Autor…

    Rassismus und Faschismus sind auf keinen Fall zu dulden – egal, von welcher Seite sie kommen und welche Farbe man dran schmiert.
    Wer DAS nicht beherzigt, hat die ersten Schritte auf dem Weg in den Faschismus bereits hinter sich gebracht und sollte sich lieber selbst fragen, ob er gedanklich noch auf dem Boden des GG steht.
    Bei allem Respekt und bei aller “interkultureller Kompetenz”.

    • Ulf Buermeyer Mon 29 May 2023 at 13:58 - Reply

      Sie haben übersehen, dass Diskriminierung gegen eine Mehrheit strukturell nicht möglich ist. Was gegenüber People of Color oder Jüd:innen diskriminierend wäre, kann daher gegenüber Menschen in Uniform völlig in Ordnung oder gar gebotene Machtkritik sein.

      Im konkreten Fall ist mit der Einschätzung des Literaturwissenschaftler oben zum Bedeutungsgehalt des Tweets alles gesagt. Es geht hier offensichtlich einigen darum, mit Fehlinterpretationen und Opfermythen eine kritische Stimme zum Schweigen zu bringen.

      Das wiederum ist selbst aus der Binnenperspektive der Polizei eine Katastrophe, wie Prof. Feltes oben überzeugend ausführt: Rassistische Erfahrungen mit der Polizei schaffen genau den „mangelnden Respekt“, den Polizeigewerkschaften so gerne beklagen.

      • Michael Schneider Mon 29 May 2023 at 15:26 - Reply

        Abgesehen davon, dass Polizeibeamte keine Mehrheit sind, ist die These, Diskriminierung gegen eine Mehrheit sei strukturell nicht möglich, schlicht abwegig. Wenn dem so wäre, hätte es in Südafrika auch keine Apartheid geben dürfen.

      • Anschütz Mon 29 May 2023 at 15:48 - Reply

        Das kann nicht ohne Widerspruch bleiben. Besonders verwundert, dass Diskriminierung gegen eine Mehrheit nicht möglich sein soll. Belege dafür bleiben Sie schuldig. Sie machen sich hier offentlich eine aktivistische Definition von Diskriminierung zu eigen, kein schönes Bild für jemanden, der sich generell Freiheitsrechten und nicht nur denen einzelner Gruppen verschrieben hat.

      • Kaffeesatzleser Mon 29 May 2023 at 16:22 - Reply

        Rassismus ist niemals in Ordnung. Es ist niemals in Ordnung, einen Menschen wegen seiner ethnischen Herkunft oder wegen seiner Religion herabzuwürdigen. Alle Menschen haben eine gleiche Würde. Es geht nicht an, die <Beleidigung von „Biodeutschen§ („Kartoffel“, „Köterrasse“) als „machtkritik“ zu verharmlosen.

      • Weichtier Mon 29 May 2023 at 17:53 - Reply

        „Sie haben übersehen, dass Diskriminierung gegen eine Mehrheit strukturell nicht möglich ist. Was gegenüber People of Color oder Jüd:innen diskriminierend wäre, kann daher gegenüber Menschen in Uniform völlig in Ordnung oder gar gebotene Machtkritik sein.“

        Nur damit ich das verstehe: In dem Beitrag, auf den Sie sich beziehen, ging es nicht um die Frage nach einer „Diskriminierung“, sondern um die Frage nach einer „rassistischen Äußerung“. Mehrheiten können von einer Person, die einer Minderheit angehört, gar nicht erst mit einer „rassistischen Äußerung“ adressiert werden? Zumindest dann nicht, wenn die Person zu den Minderheiten People of Color oder Jüd:innen gehört?

  3. SOE Sun 28 May 2023 at 09:44 - Reply

    Ach, der Artikel trifft doch das Bulls Eye. Vielen Dank!

  4. Max Gutbrod Mon 29 May 2023 at 11:44 - Reply

    Man würde doch gerne auch ein bisschen mehr über die Auswahl von Lehrbeauftragen, die Anforderungen an die Lehre generell und die entsprechende Kommunikation lesen. Wie kann jemand, der – ganz unabhängig von seinen übrigen Kompetenzen – kontrovers auf sozialen Netzwerken unterwegs ist, das Vertrauen der Schüler erwerben? Inwieweit hätte bei der Entscheidung über den Lehrauftrag auch berücksichtigt werden sollen, wie den Lernenden die angemessene Reaktion auf derartige Kontroversen während ihres Dienstes klar gemacht wird?

    • cornelia gliem Tue 30 May 2023 at 15:15 - Reply

      stimmt. interessante Frage. Gegenfragen 1) wer ist heute nicht kontrovers in sozialen Medien unterwegs? 2) wenn die hochschule sie doch für kompetent hielt und sie sicherlich vorab geprüft hat – also auch die früheren Äußerungen: wieso ist es jetzt plötzlich ein problem? oder ist man da einfach mal eingeknickt?

  5. cornelia gliem Tue 30 May 2023 at 15:13 - Reply

    “Polizeibeamte, die unter dem Verdacht des Rechtsextremismus oder Rassismus stehen, regelmäßig schnellstmöglich vom Dienst suspendiert werden” – ui ui ui. da lehnt sich aber wer weit aus dem Fenster. schön wäre es ja.

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