Hessischer Eigensinn
Staatsgerichtshof setzt neue Akzente zur Wahlrechtsgleichheit
Kurz vor den Kommunalwahlen hat der Hessische Staatsgerichtshof eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, mit der CDU und SPD im Frühjahr vergangenen Jahres die Sitzzuteilung bei Kommunalwahlen vom Hare-Niemeyer-Verfahren zurück zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren geändert haben. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Linie des Bundesverfassungsgerichts ab – auf den ersten Blick zugunsten kleinerer Parteien, bei genauer Hinsicht womöglich aber auch zu ihren Lasten.
Landespolitischer Paukenschlag mit bundesweiter Bedeutung
Für die große Koalition in Hessen ist die Entscheidung zunächst eine schmerzhafte Schlappe. Denn im Koalitionsvertrag hatten sich die Koalitionäre darauf geeinigt, eine Reihe von Maßnahmen zu prüfen, die darauf abzielen, einer Parteienzersplitterung auf kommunaler Ebene entgegenzuwirken (Koalitionsvertrag, S. 160 f.). Während die Koalitionäre ursprünglich auch darüber nachdachten, ob sie die im Jahr 2000 entfallene (Streichung § 22 Abs. 2 KWahlG a. F.) Sperrklausel wiedereinführen, entschieden sie sich stattdessen recht kurzfristig für die kleine Lösung. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften beschränkte sich der Gesetzgeber darauf, vom Hare-Niemeyer zum d’Hondt-Verfahren für die Sitzzuteilung zurückzukehren. Die damit verbundene Benachteiligung kleinerer Parteien erklärte der Staatsgerichtshof nun für verfassungswidrig.
Mit dieser Begründung zeigt sich zugleich die bundesweite Bedeutung der Entscheidung. Denn bei jeder Verhältniswahl stellt sich die Frage, nach welchem mathematischen Verfahren die erzielten Wählerstimmen in Parlamentsmandate zu übersetzen sind. Zwar ist das Verfahren nach d’Hondt schon 1985 für Bundestagswahlen aufgegeben und zunächst durch das Hare-Niemeyer-Verfahren, 2008 dann durch das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ersetzt worden (Rauber, in: Michl [Hrsg.], WahlR, § 5 BWahlG, Rn. 5 ff.). Derzeit findet das d’Hondt-Verfahren aber noch bei Landtagswahlen in Niedersachsen (§ 33 Abs. 5 NLWahlG) und im Saarland (§ 38 Abs. 2 SaarlLWahlG) Anwendung (vgl. Übersicht). Nach der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs ist das Saarland das einzige Bundesland, in dem das d’Hondt-Verfahren noch bei Kommunalwahlen gilt (vgl. Übersicht). § 15 WO sieht überdies bundesweit das d’Hondt-Verfahren für die in diesem Frühjahr durchzuführenden Betriebsratswahlen vor.
Im Anschluss an die hessische Entscheidung stellt sich nun die Frage, ob nicht nach niedersächsischem und saarländischem Verfassungsrecht in der Sache der gleiche Maßstab gilt und die dortigen Landtagswahlgesetze angepasst werden müssen. Auch der Standpunkt des Bundesarbeitsgericht aus einer Grundsatzentscheidung von 2017, wonach das d’Hondt-Verfahren sogar bei politischen Wahlen zulässig ist und deswegen für Betriebsratswahlen kein strengerer Maßstab gelten könne (BAGE 161, 91 [Rn. 29 f.]), muss im Lichte der Wiesbadener Entscheidung womöglich überdacht werden.
Überraschende Abweichung von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
Der Blick auf die Bundesebene verdeutlicht allerdings, dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofs eine echte Überraschung ist. Zwar meldeten bereits während des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Verfassungsrechtler verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wiedereinführung des d’Hondt-Verfahrens an, weil das Verfahren die kleinen Parteien systematisch benachteilige (vgl. die Stellungnahmen von Brüning/Thomsen, S. 5 [PDF S. 71]; eingehend Horn, S. 3 ff. [PDF S. 78 ff.]; Will, S. 6 f. [PDF S. 7 f.]; a. A. hingegen Friehe, S. 5 ff. [PDF S. 15 ff.]). Die harte Währung bei der Prognose, ob ein Gesetz voraussichtlich vor den Verfassungsgerichten Bestand haben wird, sind aber nicht professorale Bedenken, sondern vorangegangene verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Diese sprachen bisher eine klare Sprache: Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit entschieden, dass „weder das Verteilungsverfahren nach Niemeyer noch das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt (…) prinzipiell ‚richtiger‘ und (…) zur Wahrung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit allein systemgerecht“ ist (BVerfGE 79, 169 [171]). Diese Linie hat das Gericht zuletzt 2012 bestätigt (BVerfGE 130, 318 [354 f.]). Auch für Kommunalwahlen hatte das Gericht das d’Hondt-Verfahren aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht für unbedenklich erklärt (BVerfG, NVwZ-RR 1995, S. 213 [214]).
Trotz dieser Entscheidungen war der Staatsgerichtshof nicht zu einer Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 3 GG) verpflichtet (Rn. 76). Denn Bund und Länder haben ihre je eigenen Verfassungsräume, in denen sie insbesondere ihr Staatsorganisationsrecht selbst gestalten können (Friehe, in: Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, Art. 31 Rn. 17). Zwar bildet die Homogenitätsklausel insoweit eine Grenze, die auch eine gleiche Wahl der Volksvertretungen in den Ländern verlangt (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, dass die Länder dabei die Maßstäbe der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG kongruent übernehmen müssen. Insbesondere ist es denkbar, dass die Wahlgleichheit nach Art. 73 Abs. 2 S. 1 HessVerf einem strengeren Maßstab folgt, als er bundesverfassungsrechtlich vorgesehen ist. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise ausdrücklich dem Berliner Verfassungsgerichtshof eigenen Spielraum für die Frage der Mandatsrelevanz bei der Wahlprüfung zugestanden.
Kein Sitzzuteilungsverfahren „optimal“
Die Unabhängigkeit der Landesverfassungsgerichte bei der Auslegung des Landes-Staatsorganisationsrechts von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht eine gewisse Pluralität und damit auch Innovationen in der Verfassungsrechtsprechung. Dies führt zu der Frage, ob die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs in der Sache überzeugt. Prüfungsmaßstab des Sitzzuteilungsverfahrens ist jedenfalls der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Rn. 40 ff.). Der Staatsgerichtshof betont in Übereinstimmung mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den strengen und formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit (Rn. 44).
Die entscheidende Frage lautet, was das für den Sitzzuteilungsmechanismus bedeutet. Anders als bei der Mehrheitswahl, bei der die Stimmen lediglich gezählt und miteinander verglichen werden müssen, stellt sich bei der Verhältniswahl die Frage, wie der Anteil der Stimmen einer Partei übersetzt wird in einen bestimmten Anteil von Mandaten im Parlament. Eine ideale Verteilung ist dabei regelmäßig mathematisch unmöglich. Mit dem Dreisatz lässt sich zwar ein mathematischer Idealanspruch berechnen. Dieser Bruch führt allerdings zu einer Dezimalzahl. Weil im Parlament aber nur ganze Sitze vergeben werden können, müssen die Bruchteile auf die verschiedenen Parteien aufgeteilt werden. Bei dieser Bruchteilsaufteilung bilden das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren und das Hare-Niemeyer-Verfahren zwei Antipole. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren tendiert dazu, größeren Parteien einen weiteren Sitz zuzuschlagen, während das Hare-Niemeyer-Verfahren die Sitze eher kleineren Parteien zuschlägt. Dabei kann es zu dem Effekt mit erheblichen Auswirkungen kommen, dass eine Partei zwar eine Mehrheit der Stimmen, aber keine Mehrheit im Parlament erringt (näher Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, S. 122 ff. m.w.Nw.).
Strengerer Maßstab des Staatsgerichtshofs
Das Bundesverfassungsgericht hat es, wie oben gesehen, angesichts dieser Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren dem Gesetzgeber überlassen, sich für ein Sitzzuteilungsverfahren zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof kommt hingegen jetzt zu einem strengeren Maßstab. Ungleichheiten für die Erfolgswerte der Wählerstimmen sind, auch soweit sie mathematisch aus dem Sitzzuteilungsverfahren resultieren, nur noch hinzunehmen, wenn sie „zwangsläufig sind“ und nicht „zu unnötigen Unterschieden in der Gewichtung der Wählerstimmen bei der Sitzverteilung führen“ (Rn. 51). Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber muss das bestmögliche Umrechnungsmodell wählen. Jedenfalls, so der Staatsgerichtshof, darf er „im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen bzw. hierzu zurückkehren“ (Rn. 55).
Die Entscheidung über das anzuwendende Sitzzuteilungsverfahren wird damit in die Hände von Wahlmathematikern gelegt. Deren Berechnungen, welches Wahlverfahren optimal sein soll, sind für Nicht-Mathematiker nur begrenzt nachvollziehbar. Einen Eindruck hiervon vermitteln die wahlmathematischen Formeln, die im Gesetzgebungsverfahren vom Sachverständigen Horn vorgetragen wurden, der sich dafür vom Mathematiker Grabmeier beraten ließ (vgl. Stellungnahme S. 10-13 [PDF S. 85-88]; vgl. auch Pukelsheim, KritV 2000, S. 76 ff.). Der Staatsgerichtshof beließ es insoweit bei recht allgemeinen Bezugnahmen auf die mathematischen Sachverständigen und das rechts- und wahlmathematische Schrifttum (Rn. 56-67).
Eine konsequente Linie hat der Staatsgerichtshof jedenfalls nicht gefunden. Darauf weist zu Recht das Mitglied des Staatsgerichtshofs Richter in seinem Sondervotum hin. Denn im wahlmathematischen Schrifttum gilt als „optimales“ Zuteilungsverfahren eben nicht das Hare/Niemeyer-Verfahren, sondern das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dessen Einführung verlangte der Staatsgerichtshof aber gerade nicht, sondern billigte dem Hare/Niemeyer-Verfahren gewissermaßen einen Bestandsschutz als zweitoptimales Verfahren zu. Dogmatisch kann das nicht überzeugen: Wenn der Staatsgerichtshof aus der Wahlrechtsgleichheit einen Anspruch auf das wahlmathematisch optimale Verfahren ableitet, dann hätte er den Gesetzgeber auch verpflichten müssen, genau dieses einzuführen.
Sitzzuteilung kein Instrument gegen Parteienzersplitterung
Während der Staatsgerichtshof also strengere Vorgaben an den Sitzzuteilungsmechanismus macht, als dies bisher in Karlsruhe der Fall war, deutet sich in der Entscheidung zwischen den Zeilen womöglich noch eine andere wesentliche Abweichung von der bisherigen Linie aus Karlsruhe an. Der Staatsgerichtshof betont nämlich, dass das Sitzzuteilungsverfahren „kein zulässiges Steuerungssystem zur Verringerung einer vermeintlich fortschreitenden Zersplitterung der kommunalen Vertretungskörperschaften“ sei (Rn. 68). Zwar dürfe der Gesetzgeber Differenzierungen des Erfolgswerts der Stimmen bei der Verhältniswahl vornehmen, sich zu diesem Zweck aber nicht „eines Wahlauszählungsverfahrens“ bedienen (Rn. 69). Mit anderen Worten: Will der Gesetzgeber der Parteienzersplitterung in den kommunalen Vertretungskörperschaften entgegenwirken – genau dies war sein erklärtes Ziel (Gesetzesentwurf, S. 33 f.) –, so muss der Gesetzgeber dafür ein anderes Instrument als das Sitzzuteilungsverfahren wählen. Das klassische Instrument hierfür sind Sperrklauseln, wie es sie auf Bundes- und Landesebene mit der Fünfprozenthürde gibt.
Dieser Hinweis ist so bemerkenswert, weil gegen dieses Instrument auf kommunaler Ebene erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen – auch deswegen sind früher bestehende Sperrklauseln im kommunalen Bereich inzwischen überall in Deutschland entfallen (vgl. Übersicht). So hatte das Bundesverfassungsgericht 2008 die Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hob insoweit die Unterschiede zwischen Bundestag und Landtagen einerseits und kommunalen Volksvertretungen auf der anderen Seite hervor. Insbesondere stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass Kommunalvertretungen keine Gesetzgebung ausüben und keine mit der Wahl der Regierung vergleichbare Kreationsfunktion hätten (BVerfGE 120, 82 [112]), auch im Hinblick auf die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister (BVerfGE 120, 82 [116 f.]). Allerdings wären weder der Hessische Landtag noch der Staatsgerichtshof an diese Entscheidung gebunden, weil das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nur in seiner Eigenschaft als (Ersatz-)Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein (Art. 99 GG) getroffen hat. Das gilt umso mehr, als nach der Hessischen Magistratsverfassung die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung den Gemeindevorstand bzw. Magistrat wählt, der wiederum allgemeine Verwaltungsbehörde ist (§ 66 Abs. 1 S. 1 HGO). Damit kommt den Kommunalvertretungen in Hessen sehr wohl eine gewichtige Kreationsfunktion zu.
Zwar hat sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht darauf festgelegt, ob eine kommunale Sperrklausel nach hessischem Verfassungsrecht zulässig, insbesondere ob sie verhältnismäßig wäre. Sollten die Andeutungen des Staatsgerichtshofs aber in diese Richtung zu verstehen sein, so wäre die Entscheidung für die kleinen Parteien – das Verfahren war von der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag betrieben worden – womöglich nur ein Pyrrhussieg. Denn dann hätte der Staatsgerichtshof den Gesetzgeber mit dieser Entscheidung vor allem zu gesetzestechnischer Klarheit gezwungen: Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit, die eigentlich darauf zielen, die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen zu stärken, dürften dann nicht in Sitzzuteilungsmechanismen versteckt werden, sondern müssten unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit als Sperrklausel mit klar erkennbarem Eingriffscharakter separat vom Sitzzuteilungsmechanismus geregelt werden.
Der Staatsgerichtshof führt hier zwar selbst nicht weiter aus, warum die Auswahl des Sitzzuteilungsmechanismus aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zugleich als Eingriffsinstrument genutzt werden kann, um die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen gegenüber einer Parteienzersplitterung zu sichern (vgl. Rn. 69 f.). Als Argument für eine solche Trennung zwischen Sitzzuteilung und Eingriff lässt sich aber anführen, dass die ungünstigen Effekte für kleinere Parteien im d’Hondt-Verfahren je nach Bruchteilsverteilung zufällig und damit in gewisser Weise im Einzelfall willkürlich auftreten. Demgegenüber würde eine Sperrklausel landesweit und unabhängig von konkreten Bruchteilen im Sitzproporz eine klare Einstiegshürde in die Kommunalvertretung schaffen. Sie wäre daher in jedem Fall auch besser geeignet, die von der großen Koalition beabsichtigte mehrheitsbildende Wirkung zu entfalten.
Ausblick
Die Ironie der Entscheidung könnte deshalb gerade darin liegen, dass die hessische Koalition vor dem Staatsgerichtshof Schiffbruch erlitten hat, weil sie aus Angst vor der „großen“ Lösung – einer Sperrklausel – eine inkonsequente und wenig transparente „kleine“ Lösung gewählt hat. Abzuwarten bleibt, ob sich die hessische Koalition in der Folge von ihren Plänen verabschiedet, durch eine Änderung des Kommunalwahlrechts der Parteienzersplitterung auf kommunaler Ebene entgegenzuwirken, oder ob sie sich doch noch für eine „große“ Lösung entscheidet. Wenn der Staatsgerichtshof von einer „vermeintlich fortschreitenden Parteienzersplitterung“ spricht, macht er bereits deutlich: Für eine große Lösung müsste der Gesetzgeber sehr genau herausarbeiten, warum er eine Sperrklausel für die Erhaltung bzw. Stärkung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen für erforderlich hält.




Überraschend ist das Urteil nach einem ähnlichen Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW am 20. Mai 2025 nicht mehr. Die Richter in Münster hatten ein in Bezug auf die Parteigröße neutrales Berechnungsverfahren gefordert, das die Auf- und Abrundungsfehler in gleicher Weise berücksichtigt. Gegen diesen Maßstab verstoßen sowohl das in NRW beklagte Verfahren als auch das d’Hondt Verfahren, nicht aber Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë. Letztere sind auch nur insoweit Antipole, als sie im Vergleich zu d’Hondt Sitze eher kleineren Parteien zuschlagen. Im Mittel stimmen hier der Anteil an Stimmen und Sitzen überein.
Der Unterschied zwischen Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë ist in der Praxis meist marginal und hängt mit der leicht anderen Bewertung der unvermeidlichen Rundungsfehler ab. Das Urteil beschreibt einige positive Eigenschaften von Hare/Niemeyer und Nachteile, die im hessischen Kommunalwahlsystem gerade nicht auftreten können. Möglicherweise wird eine Wahlprüfung nach der Kommunalwahl weitere Klarheit bringen.
Das Urteil blickt auch auf vorangegangene verfassungsgerichtliche Entscheidungen und sieht keine Relevanz, weil es bei diesen um von d’Hondt weg und nicht zu d’Hondt hin gegangen ist. Alle früheren Entscheidungen zu den Berechnungsverfahren weisen auch eine gewisse argumentative Zurückhaltung auf. Im Zweifel hatten die Kläger ihre Gründe nicht ausreichend dargelegt. Dieser Graubereich läßt einiges zu; als zulässig ableiten läßt sich daraus umgekehrt aber wenig.
Wirklich überraschend ist es, das Berechnungsverfahren als Instrument gegen Parteienzersplitterung zu verbieten. Man kann hier spekulieren, ob die Richter sich damit eine Auseinandersetzung mit dem Thema Parteienzersplitterung sparen wollten.
Der Aussage, die Wahlmathematik sei für Nicht-Mathematiker nur begrenzt nachvollziehbar, muss man widersprechen. Gerade die zitierte Stellungnahme und der Fachartikel taugen nicht als Argument. Die dort verwendete Mathematik übersteigt nicht das Abiturniveau. Der als zwangsläufig dargestellten Schlussfolgerung, die Entscheidung über das Sitzzuteilungsverfahren würde in die Hände von Wahlmathematikern gelegt, kann man also entgegenhalten, dass es scheinbar nur zwangsläufig ist, dass Juristen sich lieber nicht mit Mathematik auseinandersetzen – und sei es nur auf Abiturniveau.
Den Ausführungen kann nicht uneingeschränkt beigetreten werden:
1. M. Friehe weist zu Recht darauf hin, dass unter dem Aspekt des gleichen Erfolgswerts der berücksichtigungsfähigen Wählerstimmen das Verfahren nach St. Laguë / Schepers als „besonders gleichgewichtig“ (VerfGH NW v. 20.05.25 – 101/24, Rn. 91) vorzugswürdig wäre. Indes hatte der hessische StGH nicht über das optimale Sitzverteilungsverfahren zu entscheiden, sondern über die Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Wahlrechtsänderung vom Zuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer hin zum Verfahren nach d’Hondt. Nur dieser Vorgang konnte daher verfassungsrechtlich bewertet werden.
2. Die Umrechnung einer (hohen) Zahl von Stimmen in eine geringere Zahl von Sitzen wird kaum jemals zu einem exakt gleichen Erfolgswert von Stimmen führen; das anerkennt auch der hessische StGH (Rn. 57 der Entscheidung). Der daraus oftmals gezogene Schluss, dass die bekannten Umrechnungsverfahren unabhängig vom Grad der Verzerrung vom Gesetzgeber gewählt werden dürften, weil es kein „Optimierungsgebot“ bei der Abbildung des Wählerwillens gebe (vgl. VerfGH Rh.-Pf. v. 23.01.18, VGH O 17/17, Rn. 64; dezidiert auch Nds. OVG, Urt. v. 14.02.2023 – 10 LC 87/22, Rn. 76) war indes nie überzeugend. Es erschließt sich nicht, warum ausgerechnet bei der Entscheidung über die Zusammensetzung von Gesetzgebungsorganen ein weiter und autonomer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anzuerkennen sein sollte. Gleiches gilt für kommunale Vertretungen. Zudem weist der hessische StGH mit wünschenswerter Klarheit nach, dass die verbreitete Annahme, d’Hondt wirke etwas zugunsten der größeren und Hare/Niemeyer etwas zugunsten der kleineren Parteien, keineswegs eine mathematische Äquivalenz der Verfahren zur Folge hat (Rn. 56 ff.). Die Verfahren sind eben nicht unterschiedlich aber (dennoch) gleichwertig.
3. Das heißt nicht, dass Belange von Verfassungsrang nicht geeignet sein könnten, Einschränkungen der Erfolgswertgleichheit zu rechtfertigen. Dass eine behauptete „Zersplitterung“ der Kommunalparlamente und eine daraus angeblich resultierende, letztlich aber wohl eher imaginierte (vgl. zur entsprechenden Begründung einer Sperrklausel in NW VerfGH NW v. 21.11.17 – VerfGH 11/16, Rn. 98 ff.). Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angesichts des nach der Rechtsprechung eng bemessenen Spielraums für Differenzierungen einen hinreichend „zwingenden“ Grund darstellt, muss aber bezweifelt werden.
4. Der hessische StGH ist darüber hinaus ebenso überraschend wie zu Recht der Ansicht, dass derartigen Problemen nicht auf der Ebene der Sitzzuteilung begegnet werden dürfte (Rn. 68 ff.). Ob dies ermöglicht, zu anderen Instrumenten, namentlich dem der Sperrklausel zu greifen, erscheint aber ebenfalls als äußerst zweifelhaft. Wie auch M. Friehe im Ausgangspunkt hervorhebt, sind die Gründe, die eine Sperrklausel auf der Ebene der Parlamente rechtfertigen, auf die kommunale Ebene wegen der anderen Aufgaben und Funktionsweise der kommunalen Vertretungen jedenfalls nicht ohne Weiteres übertragbar. Im Übrigen gelten nach Ansicht etwa des VerfGH NW für Einwirkungen auf die Zusammensetzung eines Gremiums durch das Sitzzuteilungsverfahren oder aber eine Sperrklausel gleiche Anforderungen (Urt. v. 20.05.25 – 101/24, Rn. 72). Jedenfalls erforderlich wäre danach in der Sache der Nachweis, dass tatsächlich mit dem Einzug kleinerer Parteien konkrete Erschwernisse bei der Arbeit der Vertretungen verbunden sind, die der Wahlrechtsgleichheit und damit der gleichen Zuteilung gewonnener Sitze mindestens die Waage halten. Es wäre eine Überraschung, wenn dieser Nachweis gelänge.