Warum die Ehe für alle vor dem BVerfG nicht scheitern wird
Kaum hat der Bundestag das Gesetz über die Öffnung der Ehe beschlossen, wird es schon verfassungsrechtlich diskutiert. Für die zunehmend ausgedünnte Front der strammen Konservativen ist es ein offener und eklatanter Verfassungsbruch, der historisch ganz ohne Beispiel ist. Die anderen suchen nach Wegen, das, was hier gerade passiert ist, mit der bisher vorherrschenden Auslegung der Verfassung in Einklang zu bringen. Für denjenigen, der an verfassungstheoretischen Fragen interessiert ist, ist die Sache zunächst aus anderen Gründen interessant. Wie in allen Fällen, in denen politische und weltanschauliche Grundüberzeugungen persönlichster Art im Spiel sind, lässt sich beobachten, wie die jeweilige Grundüberzeugung wie vermittelt auch immer in die juristische Argumentation zu den entsprechenden Fragen hinüberwirkt. Auf eine wundersame Weise deckt sich dann meist die persönliche Einstellung mit dem Ergebnis der juristischen Argumentation, nur dass dieses Ergebnis plötzlich einen ganz objektiven Charakter hat und die Person dahinter nicht mehr sichtbar ist. Das bin ja gar nicht ich, es ist die Verfassung! Das kann man natürlich machen, viele Juristen machen das so, und viele von diesen glauben es auch (manche sogar von sich selbst).
Nehmen wir demgegenüber, sagen wir: probehalber, einmal eine rechtsrealistische Perspektive ein, nach der das Recht hauptsächlich Vorhersagen darüber zu treffen hat, wie die Gerichte am Ende entscheiden werden. Aus einer solchen Perspektive stellt sich die Lage etwa wie folgt dar: Das Gesetz bildet den Abschluss einer jahrzehntelangen Rechtsentwicklung, die die flagrante Diskriminierung Homosexueller in der Bundesrepublik nach und nach beseitigt hat und schließlich im Jahre 2001 in die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mündete, die diese der Ehe tendenziell annäherte. Nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat sich namentlich das BVerfG als aktiver Motor dieser Annäherung betätigt und jede Ungleichbehandlung, die man ihm vorgelegt hat, mit der Zuverlässigkeit und der Vorhersagbarkeit eines Uhrwerks abgeräumt; dem noch vorhandenen schmalen Rest wäre es über kurz oder lang genauso ergangen. Was die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ von der klassischen „Ehe“ unterschied, war zuletzt im Wesentlichen nur der Name, als eine letzte und bloß noch formelle Bastion, der kaum mehr ein sachlicher Inhalt entsprach.
Insgesamt hat die Bundesrepublik mit der jetzt beschlossenen Regelung den Anschluss an eine nahezu gesamteuropäische Rechtsentwicklung gefunden, die zuletzt sogar im hochkatholischen Irland zur Einführung der Ehe für alle geführt hat; selbst die im Parlament Unterlegenen schienen irgendwie zu spüren, dass die Zeit über sie hinweggegangen ist. Und wenn das BVerfG, den wenig wahrscheinlichen Fall einer einstweiligen Anordnung einmal außer Acht gelassen, dereinst über das Gesetz entscheiden wird, wird dieses selbst zwei, vielleicht drei oder mehr Jahre in Kraft gewesen sein. Tausende von gleichgeschlechtlichen Ehen werden dann geschlossen sein; man hat sich vor dem Standesamt das Jawort gegeben, sich in den Armen gelegen, gelacht und gefeiert. Die Ehe für alle ist dann gesellschaftliche Normalität. Dazu kommen Gesichtspunkte aus der gegenwärtigen personellen Besetzung des Gerichts. Herr Papier, der schon bei der Entscheidung über das Lebenspartnerschaftsgesetz in der Minderheit war, ist nicht mehr dabei, wahrscheinlich ist überhaupt kein richtiger Papier mehr dabei. Der großen Mehrheit des zuständigen Senats wird man ohne weiteres eine große Sympathie für das gesellschaftliche Anliegen unterstellen können, das hinter der Neuregelung steht und das andererseits mit dem Verweis auf die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung und die dazu erforderliche 2/3-Mehrheit auf unabsehbare Zeit erledigt wäre. Sagen wir es deshalb ganz offen: Dass die Ehe für alle irgendwann vor dem BVerfG scheitern wird, kann man sich nur schwer vorstellen.
Worum es dann letztlich nur gehen kann, ist, diese Entscheidung nach außen – Juristen würden wahrscheinlich sagen: methodisch – angemessen zu begründen, nämlich so, dass sie auf größtmögliche Zustimmung rechnen kann. Matthias Hong hat dazu in einem wie immer anregenden Artikel im Verfassungsblog vorgeschlagen, auf das in den Vereinigten Staaten und hier zuletzt von Jack Balkin prominent vertretene Konzept des „living originalism“ zurückzugreifen, das eine heutigen Umständen Rechnung tragende Interpretation der Verfassung gerade mit Argumenten aus ihrer Entstehungsgeschichte zu rechtfertigen versucht.
In der Sache und für den vorliegenden Fall läuft das auf die Erwägung hinaus, die Ehe im Sinne von Art. 6 GG sei vom Verfassunggeber in der Tendenz schon 1949 für alle freigegeben worden, es sei bislang nur noch niemandem aufgefallen. Darüber kann man natürlich diskutieren, es ist ja auch einfach klug und einfallsreich begründet. Auf mich wirkt es aber, wenn ich das so offen sagen darf, zuletzt doch wie ein methodischer Taschenspielertrick, der so in einem verfassungsgerichtlichen Urteil der Integrität von Rechtsprechung eher abträglich wäre und von jedem Kundigen leicht zu durchschauen ist. Und wahrscheinlich muss man dafür nicht einmal besonders kundig sein. Redlicher ist es, hier einen Fall des Verfassungswandels infolge des Wandels der Grundüberzeugungen einer Gesellschaft sowie ihrer rechtlichen Verfasstheit zu erkennen und ihn als solchen dann auch offen auszuweisen.
Dafür liegen hierzulande verschiedene theoretische Angebote und argumentative Versatzstücke bereit, die sich in die bisherige Tradition unseres Verfassungsdenkens unproblematisch fügen. Es ist einfach der selbstverständliche Sinn der Verfassung, dass sie diese Elastizität hat und dass sich ihr System fortlaufend von selbst ergänzt und wandelt, liest man schon bei Rudolf Smend. Verfassung ist keine statische Ordnung, sondern öffentlicher Prozess, hat unter dem Grundgesetz Peter Häberle sekundiert. Oder man schlägt einfach noch einmal bei Brun-Otto Bryde nach: Verfassungsentwicklung, 1982 erschienen, heute leider vergriffen, aber nach meiner unmaßgeblichen Meinung immer noch eine absolute Pflichtlektüre für jeden, der sich mit Verfassung ernsthaft beschäftigen will. Zuletzt könnte man auch darauf verweisen, dass die Auslegung der Verfassung schon immer nach bestimmten Leitbildern erfolgt ist, in denen sich bestimmte gesellschaftliche Ordnungs- und Gerechtigkeitsvorstellungen bündeln und in denen dann auch ein Wandel dieser Ordnungsvorstellungen verarbeitet werden kann.
Es ist hier nicht der Raum, um die damit zusammenhängenden methodischen Fragen umfassend und auf die gründliche Weise abzuhandeln, die sie an sich verdienten; wie man das machen und sich zugleich von seiner eigenen Rechtsprechung auf eine ebenso elegante wie schlüssige Weise verabschieden kann, hat das BVerfG etwa im großen Urteil zur Parteienfinanzierung von 1992 beispielhaft vorexerziert.
Worauf es mir an dieser Stelle ankommt, ist Folgendes: Entgegen der Auffassung, die sowohl hinter den gegenwärtigen Zweifeln an der Verfassungskonformität der Neuregelung als auch hinter Vorschlägen wie dem von Matthias Hong steht, müssen wir Verfassung keineswegs als einen Schrein ewiger Wahrheiten verstehen, der alle Interpretation auf den ursprünglichen Willen des Verfassunggebers verpflichtet und Abweichung immer nur dort zulässt, wo dieser dazu gleichsam die Ermächtigung erteilt habe. Dagegen hat schon Thomas Jefferson eingewandt, aus welchem Recht eigentlich die heute Lebenden an Entscheidungen von Leuten gebunden sein sollen, die alle längst verstorben sind.
Es verkennt aber vor allem den eigentlichen Geltungsgrund der Verfassung, der nicht darin liegt, dass diese in einer mit zunehmendem Abstand immer graueren Vorzeit in einem souveränen Urakt der Rechtsetzung erlassen worden ist, wie namentlich Carl Schmitt gemeint hat. Stattdessen gilt die Verfassung kraft und aus der Anerkennung der Verfassungsgemeinschaft, die aktuell unter ihr lebt, und ihre Bindekraft bezieht sie aus der sich selbst steuernden und stabilisierenden sozialen Praxis, in der sie hier und heute zur Anwendung gebracht wird. In diese Praxis sind die Methoden der Interpretation eingelassen, und aus ihr empfangen sie den sie legitimierenden Grund.
Es gibt dementsprechend keinen normlogischen, selbstevidenten oder sonst wie zwingenden Vorrang einer prinzipiell historischen Interpretation, die die Verfassung an die Gedankenwelt der Gründergeneration zurückbindet, auf deren gnädig erteilten Dispens man dann immer hoffen muss. Stattdessen gibt es immer nur Argumente, die innerhalb der gegenwärtig bestehenden Praxis vorgebracht werden und vor ihr bestehen müssen. So könnte man als Vorzug einer historischen Interpretation anführen, dass sie Konflikte über Verfassungsfragen tendenziell entpolitisiert und vielleicht auch neutralisiert, weil die Antwort ja nur aus einem unverdächtigen Quellenmaterial gewonnen werden soll. Gerade in ideologisch tief gespaltenen Gesellschaften wie der amerikanischen mit einem in seiner Glaubwürdigkeit schon seit längerem beschädigten obersten Gericht mag das seinen guten Sinn machen. Aber das ist dann eben auch nur ein Argument aus dieser Praxis, das auf deren aktuelle Lage und Befindlichkeit bezogen ist und gegen andere Argumente (Überschätzung der Leistungsfähigkeit der Methode, Manipulationsanfälligkeit der Quellen, Gefahr der Versteinerung etc.) abgewogen werden muss.
Ein Buch wie das von Jack Balkin, auf das sich auch sonst hierzulande heute viele gern berufen, ist demgegenüber nur verständlich vor dem Hintergrund einer spezifisch amerikanischen Verfassungskultur, in der um die richtige Auslegung der Verfassung seit jeher erbittert gefochten wird. Hier stellt es den Versuch dar, eine mögliche Kompromisslinie zwischen den verfeindeten Lagern zu skizzieren und die derzeit dominierenden Originalisten mit der Vorstellung einer stärker dynamischen Verfassungsinterpretation zu versöhnen. In einer Verfassungskultur wie der unseren, die mit dieser Dynamik noch nie ein nennenswertes Problem hatte, besteht dafür weder Bedarf noch Notwendigkeit. Hier hat sich das BVerfG schon im ersten Band seiner Entscheidungen, das Grundgesetz ist gerade einmal drei Jahre alt, zu einer von ihm selbst und anderen so genannten „objektiven Methode“ bekannt, die die historische Auslegung von Anfang an auf die hinteren Plätze verweist: Sie soll, heißt es, nur noch ergänzend herangezogen werden, um entweder ein schon gefundenes Auslegungsergebnis zu bestätigen oder Zweifel zu beseitigen, die anders nicht behoben werden können. Dass sich das BVerfG davon selbst von dieser methodischen Vorgabe immer wieder gelöst hat und in zahlreichen Fällen fast ausschließlich historisch argumentiert hat, steht auf einem anderen Blatt. Es trägt aber umgekehrt selbst wieder zu jener Flexibilisierung und Dynamisierung der Verfassung bei, die dann natürlich auch ihrerseits wieder eingefangen und begrenzt werden muss. Aber das Einfangen dieser Flexibilität ist etwas anderes als die Vorstellung, wir müssten uns bei allem, was wir mit der Verfassung machen, immer erst bei deren Vätern und Müttern rückversichern, ob sie dies wohl auch billigen könnten oder wenigstens ein Auge zudrückten.
Das Grundgesetz, um es auf eine ganz schlichte Formel zu bringen, ist nicht dazu da, die Probleme zu lösen, die man 1949 gehabt hat, schon gar nicht auf der Grundlage von der Geschichte ganz überholter Moralvorstellungen. Sondern es ist dazu da, uns bei der Suche nach Antworten auf die Fragen zu helfen, die uns hier und heute bewegen. Bekennen wir uns doch einfach dazu.
Volkmann über Kopftuch ca. 2014 auf VerfBl:
„Dazu steht sie für eine radikale Absage an so gut wie alle Prinzipien aufgeklärter Liberalität, auf die man sich hierzulande nach einigen Jahrhunderten mühsam verständigt hat. Das führt zu der weiteren Frage, ob eine Gesellschaft verpflichtet ist, solche Symbole im öffentlichen Raum zu tolerieren.“
Vielleicht können mir hier Juristen erklären, wo die Ehe im Grundgesetz definiert ist. Ich habe nur Artikel 6 gefunden (Absatz 1: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“) und da steht nicht, dass eine Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden kann.
Woher kommt also die Meinung, dass die Ehe laut Grundgesetz nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden kann?
Ich habe im Zuge der letzten Woche auch ein bisschen in der Bibel gesucht, weil ja so viele Konservative mit den christlichen Werten argumentierten, und nicht einmal da habe ich eine Stelle gefunden, dass die Ehe ausschließlich zwischen Mann und Frau geschlossen werden dürfe. Okay, da wird zwar immer nur (als Beispiel) Mann und Frau genannt, aber – soweit Textstellen von mir gefunden – nicht verboten, dass auch auch Mann und Mann oder Frau und Frau sein können.
Wer kann mich hier aufklären?
„Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen“ Niels Bohr
Ansonsten kann ich nicht erkennen, dass die klassische Familie und der besondere Schutz von Familien aufgrund Kindererziehung überholte Moralvorstellung wären. Kinderlose Mitmenschen sehen das vielleicht anders.
Ansonsten verkennen Befürworter der gleichgeschlechtliche Ehe, dass die Ehe nur deshalb von der Gesellschaft privilegiert wurde, um den eigenen Fortbestand durch Fortpflanzung zu sichern. So gesehen ist die gleichgeschlechtliche Ehe ein Oxymoron.
Das mit dem „ist noch niemand aufgefallen“ möchte ich bekräftigen.
Zunächst einmal sagt Art. 6 GG ja nichts über das Geschlecht aus, sondern nur „Ehe und Familie“. Was „Ehe“ genau ist, muss offenbar an anderer Stelle definiert worden sein; das ist nicht ungewöhnlich für unsere Verfassung. Beim Eigentum lässt sie dem Gesetzgeber ja auch „Inhalt und Schranken“ offen.
Warum das bei der Ehe auch so ist, da muss man etwas weiter zurück, zum Kulturkampf 1875, als die Zivilehe eingeführt wurde. Durch das Einführen der Zivilehe ist die normative Kraft für die Definition von „Ehe“ von der Kirche auf den Gesetzgeber übergegangen. Aufgrund der im GG festgeschriebenen Trennung von Staat und Kirche muss das auch so sein. Die „Ehe“, die im GG gemeint ist, hat zwar ihren Ursprung im kirchlichen Sakrament, ist aber durch den Kulturkampf in die Definitionshoheit des Gesetzgebers gelangt. Selbstverständlich muss der Gesetzgeber definieren, was „Ehe“ ist, und das tut er auch im BGB. Und diese Definition hat sich durch Streichen von Paragraphen geändert. 1949 war die Ehe für alle noch nicht drin.
Bleibt die Frage, ab wann denn die Homo-Ehe zulässig war. Zunächst einmal gab es bis 1.7.1958 den § 1354 BGB, der das Bibelwort „Das Weib sei dem Manne untertan“ (Epheser 5:22) auf die Zivilehe übertrug. Das definiert eine Mann-Frau-Ehe und ein Machtverhältnis in der Ehe. Mit dem Wegfall entfällt deshalb die Unterordnung und die Pflicht zur Heterosexualität, die nämlich nirgendwo sonst definiert wurde (untergeordnete Paragraphen, die „des Mannes oder der Frau“ sagen, kann man problemlos sinngemäß auf Homo-Ehen anwenden). Denn, das muss auch klar sein: Verbote unterliegen dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 GG), das muss schon explizit dastehen, und „in der letzten Enzyklika“ ist damit nicht gemeint, sondern: in einem Gesetz. Inzest ist verboten. Polygamie ist verboten. Heirat mit Minderjährigen (bis auf mit richterlicher Ausnahme ab 16) und geistig unzurechnungsfähigen ist nicht gestattet.
Alles andere, was nicht explizit verboten ist, muss damit erlaubt sein, und der Standesbeamte kann sich nach § 1310(1) BGB nicht weigern, die Ehe zu schließen: Die 2 Voraussetzungen (Volljährigkeit, geistige Gesundheit) sind gegeben, die drei Verbote (Polygamie, Inzest, Adoptionsverhältnis) nicht, also muss die Ehe geschlossen werden.
Moment, eine Hürde gab es noch, bis zum 1.9.1969: Den § 175 StGB, der das legale Ausüben der „ehelichen Pflicht“ verunmöglichte (die von § 1353 BGB ohne wirklich konkret zu werden, eingefordert wird). Für Männer (der lesbische GV war offenbar nie verboten). Danach war der so abgeschwächt, dass er nur noch für Jugendliche und Stricher galt.
Die jetzige Gesetzesänderung ist daher auch nur eine „Klarstellung“, dass Ehen auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich sind, und da weder die Voraussetzungen noch die Verbote für die Ehe geändert wurden, muss sie seit dem 1.9.1969 möglich gewesen sein.
Und es ist nur niemandem aufgefallen.
Man muss dringend mal mathematische Logik für Juristen einführen.
@Weddo
„Wer kann mich hier aufklären?“
Schade, dass sie noch nicht aufgeklärt worden sind, wo die kleinen Kinder herkommen. Art. 6 beschäftigt sich allein mit Kindern. Daraus und aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass die Ehe i.S.d.GG eine Einrichtung darstellen soll, welche für die Zeugung von Kindern vorteilhaft sein sollte.
Ein Änderung i.S.d.GG wäre aufgrund der geänderten Moralvorstellungen von vor-
und außerehelich Sex recht einfach: man streicht schlicht die 2 Wörter „Ehe und“. Aus der Verneinung des positiven Einfluss der Ehe auf Zeugung, Geburt und Erziehung von Kindern, ergibt sich dann aber auch ein Privilegierungsverbot aufgrund eines fehlenden sachlichen Grunds. Jedes Gesetz, welches eine Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebenskonzepten darstellt, wäre somit zwangsläufig verfassungswidrig – Verstoß gegen Art. 3 GG.
@Weddo Wikipedia hat die Texte schon mal vorsorglich gesammelt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bibeltexte_zur_Homosexualit%C3%A4t
Gen 1,27 / 2,18.22-24 ist eindeutig,
Lev 18,22 + 20,13 ebenfalls.
@Ronald Fein
„Ansonsten verkennen Befürworter der gleichgeschlechtliche Ehe, dass die Ehe nur deshalb von der Gesellschaft privilegiert wurde, um den eigenen Fortbestand durch Fortpflanzung zu sichern.“
Und es ist keine schutzwürdige Familie, wenn eine bisexuelle Frau in einer lesbischen Beziehung mit einem ihr unbekannten Mann ein Kind zeugt und dieses mit ihrer Frau aufzieht?
@Bernd Paysan
Die Argumentation der fehlenden expliziten Definition der Ehe ist nicht stringent. Es nicht möglich in ein und derselben Sprache die vollständige Definition alle Sprachelemente derselben Sprache in derselben Sprache vorzunehmen. Es ist im GG auch nicht expliziert definiert, was ein Mensch, was ein Mann, was eine Frau, was ein Gesetz oder das Wort „und“ … semantisch bedeuten.
@ Panda :
VORSICHT! Das hat Prof. Volkmann über die Burka gesagt und NICHT über das Kopftuch!
Bitte keine Fehlinformationen verbreiten.
@Ronald Fein: Zunächst mal können Lesben selbstverständlich Kinder gebären, und Schwule sie zeugen, wenn sie das wollen. Halt nicht mit ihrem Partner. Die Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder ist bereits in Art. 6(5) GG drin.
Wenn man die Ehe als staatlich abgesegnetes Liebes/Fick-Bündnis begreift, das unabhängig vom Kindersegen geschützt werden soll (weil man ja sonst „Ehe“ hätte weglassen können), dann ergibt sich keine zwingende Beschränkung auf zeugungsfähige Ehen.
Ansonsten müssten Ehen wie die von Angela Merkel, Volker Kauder oder Erika Steinbach spätestens mit dem Eintreten der Menopause für „gescheitert“ erklärt werden, weil die ehelichen Pflichten (die dann das Zeugen von Kindern beinhalten, und nicht nur das Rumvögeln zum Spaß) offensichtlich nicht erfüllt wurden.
Eine Gleichstellung nicht-ehelicher Liebesbeziehungen kann sich aus Art. 3 GG tatsächlich ergeben. Das würde z.B. das Aufenthaltsgesetz betreffen.
@Roland Fein: Ich habe doch sehr deutlich erklärt, wie die Definitionsgewalt von „Ehe“ vom heiligen Stuhl in die Hand des Gesetzgebers gelangt ist, und wann (1875). Die „Ehe“ ist selbstverständlich legal-definiert, nur halt nicht im Grundgesetz, sondern im BGB.
Das gilt für alle möglichen rechtlichen Begriffe des Grundgesetzes, dass die nicht im GG selbst definiert sind.
@Ronald Fein:
Art. 6 GG beschäftigt sich gerade nicht allein mit Kindern. Ehe ist auch dann geschützt, wenn sie kinderlos. Familie ist auch der Verbund von Großeltern und Enkeln.
„Mensch“, „Mann“ und „Frau“ sind Begriffe, die sich im Wesentlichen in der Natur vorfinden lassen, mit gewissen Unschärfen im Randbereich. „Ehe“ ist ausschließlich ein vom Menschen geschaffenes Kunstgebilde, das allein von ihm definiert wird.
Das biologische Argument ist schon so oft widerlegt worden: Nicht aus jeder Ehe gehen Kinder hervor, auch unverheiratete Paare bekommen Kinder. Gleichgeschlechtliche Paare ziehen ebenfalls Kinder groß, ohne dass es irgendwem schadet.
@Uwe Volkmann:
So ganz unholperig war die Beseitigung der Diskriminierung Homosexueller dann doch nicht. Die 1. Kammer des Zweiten Senates (Hassemer, Di Fabio, Landau) hat es zunächst mehrfach abgelehnt, verpartnerten Beamten den Familienzuschlag wie für Verheiratete zuzusprechen (20,09,2007, 2 BvR 855/06; 08.11.2007, 2 BvR 2466/06; 06.05.2008, 2 BvR 1830/06). Erst ein Beschluss des gesamten Senates vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09) hat diesbezüglich eine Wende gebracht.
Die EMRK wird seit langem als „living instrument“ verstanden, das sich dem Zeitgeist anpassen kann. Grundrechtsordnungen dienen nicht dazu, das ewig Gestrige um jeden Preis zu konservieren, sondern das Zusammenleben in den jeweiligen Zeitverhältnissen zu regeln. Daher stimme ich uneingeschränkt zu, dass das GG keinen ein für allemal geltenden Zustand betoniert hat, sondern offen ist für Entwicklungen, die den Grundprinzipien Freiheit und Gleichheit dienen.
@ Ronald Fein
Sie behaupten hier, das Artikel 6 sich ausschließlich mit Kindern befasse. Dazu folgende Frage: verstieße ein Gesetz gegen Art. 6 GG, das Frauen über 55 von der Möglichkeit, die Ehe einzugehen, ausschließt? Nach Ihrer Auffassung müsste doch ein solches Gesetz gar nicht vom Schutzbereich d. Art. 6 GG umfasst sein.
@ Charles Ryder
Wer auch immer Sie sind – ich liebe Ihren Argumentationsstil!
@Charles Ryder
Warum sollten Frauen über 55 von der Ehe ausgeschlossen werden? Mutter können Frauen auch nach 55 noch werden, falls Ihnen so etwas in der Art vorschweben sollte.
Falls Sie meine Ausführungen nicht verstehen, hier die Kurzform: Ehe als staatliche Institution abschaffen, allein Familien privilegieren – wenn man denn schon meint irgendetwas ändern zu müssen.
Die gleichgeschlechtliche Ehe zu privilegieren und andere Lebensentwürfe als die Ehe somit ohne sachlichen Grund zu diskriminieren, stellt ein Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Genauso wie die Erweiterung der Ehe nur um gleichgeschlechtliche Paare es an einem sachlichen Grund mangelt und somit ebenfalls ein Verstoß gegen Art.3 GG ist. Es ist moralisch verwerflich ganz offen mit einer Lüge wie „Ehe für Alle“ hausieren zu gehen, aber gar nicht „Alle“ gemeint zu haben und damit nur für sich selbst ungerechtfertigte Privilegien sichern zu wollen.
@Christian T.
Sie behaupten:“Mann“ und „Frau“ sind Begriffe, die sich im Wesentlichen in der Natur vorfinden lassen… Das sind mittlerweile veraltete Vorstellungen. Mann und Frau sind lediglich gesellschaftliche Konstrukte, die allein dazu geschaffen wurden, um Frauen zu unterdrücken. 😉
Es gibt nur das biologische Argument für eine gesellschaftlich privilegierte Ehe. Die von Ihnen aufgeführten Argumente dagegen waren lediglich (ungewollte) Ausnahmen, genauso wie das Argument der Familie durch Adoption oder Samenspende bei der gleichgeschlechtlichen Ehe in der gelebten Praxis Ausnahmen sind.
Um mal sozusagen meinen inneren Advocatus Diaboli rauszuholen, möchte ich folgende Frage einbringen: Könnte die Lösung der Verfassungskonformität darin bestehen, dass die beschlossene Gesetzesänderung Art. 3, S. 2 GG entspricht und Art. 6 GG auch mit der neuen Gesetzeslage einfach weiter die (nun nachteilsbereinigte staatliche) Ehe schützt?
@Ronald Fein
Nach der Menopause können Frauen keine Kinder mehr kriegen. Wenn Ihre These stimmen würde, dass Artikel 6 GG de lege lata sich nur mit Kindern befasst, müsste ein Gesetz, das Frauen nach der Menopause von der Ehe ausschließt (oder Zeugungsfähige Männer) nicht durch den Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst sein.
Aber Sie weichen ja aus. das zeigt mir, dass Ihnen irgendwie klar ist, dass Ihre These nicht stimmt.
Der Widerspruch zur Verfassung, sei er wie in diesem Fall auch noch so klar, ist längst kein Grund mehr warum Gesetze vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern.
Das Bundesverfassungsgericht selbst ist nämlich gescheitert.
Es hat dabei versagt seinen Mandanten, das Volk, gegenüber einer sich ausbreitenden Willkürherrschaft zu schützen.
Besser als mit den Abstimmungen vom Freitag konnte es Merkel nicht auf den Punkt bringen:
„Ich bestimme, wann die Parlamentarier ihrem Gewissen folgen dürfen und nicht meiner Knute. Ich kontrolliere das Parlamet und nicht so wie es sein soll, das Parlament meine Regierung oder gar mich. Ich heuchle noch etwas Verfassungstreue und stimme mit „Nein“, kapere aber mit meinem Positionswechsel das Ergebnis. Und nach einem ein wenig verfassungswidrigem Gesetz, das die Diskussion dominiert, lasse ich noch schnell ein eklatant verfassungswidriges Gesetz beschließen, das die Meinungsfreiheit in Deutschland beendet.“
Und fast niemand diskutiert diesen eigentlichen und viel wichtigeren Skandal – nicht mal der Verfassungsblog.
Auf die vierte Gewalt kann sich Merkel mittlerweile ebenso verlassen, wie auf ihr treues Verfassungsgericht,
@Charles Ryder
„Nach der Menopause können Frauen keine Kinder mehr kriegen.“
Das ist falsch. Frauen können Mutter werden, solange sie eine funktionsfähige Gebärmutter haben. In-vitro-Fertilisation macht es möglich. Bei eingefrorenen eigenen Eizellen sind sie sogar vollständige genetische Mutter. Es ist möglich 2 genetische Mütter (entkernte Eizelle und Zellkern), die gebärende Mutter (in D vom Gesetz alleinig zur Mutter ernannt) und eine soziale Mutter (Adoption) zu haben.
Zum Rest: sie diskutieren Ausnahmen und wollen diese Ausnahmen zum geregelten Fall erklären. Meinen Standpunkt hätten Sie auch schon vor Ihrem Posting kennen können, wenn Sie denn nur meine Postings gelesen hätten. Wenn man der Meinung ist, Ehe entgegen Art 6 GG. bzw. Art.6 GG den aktuellen Entwicklungen anpassen zu müssen, dann kommt ausschließlich das Ende der Privilegierung der Ehe und die alleinige Privilegierung der Familie in Frage. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung stellt eine Diskriminierung aller davon ausgeschlossen Lebensentwürfe dar, da die Privilegierung der gleichgeschlechtlichen Ehe keinen sachlichen Grund hat, welche von anderen Lebensentwürfen nicht auch problemlos erfüllt werden könnten.
Sehr interessant zu lesen! Der Verfasser des Blogartikels spricht den richtigen Punkt an. Nur:
Das Grundgesetz ist keine Gebrauchsanweisung, sondern eine Festlegung (vgl.“… ist unantastbar.“). Sie hilft nicht bei der Suche nach Antworten, sondern gibt diese. Wir können im Einklang mit dem GG nie und nimmer wieder Konzentrationslager bauen, nur weil alle Bürger der Bundesrepublik plötzlich eine neue Auffassung von „Mensch“ oder „Würde“ haben. Die schlichte Formel im letzten Absatz ist insofern in der Tat schlicht.
@Ronald Fein
Sie schreiben „Die gleichgeschlechtliche Ehe zu privilegieren und andere Lebensentwürfe als die Ehe somit ohne sachlichen Grund zu diskriminieren, stellt ein Verstoß gegen Art. 3 GG dar.“
Es ist keine Privilegierung Homosexueller, wenn diese die gleichen Rechte erhalten, die andere schon hatten. Eine Ehe zweier heterosexueller Personen wird in keiner Weise diskriminiert/weniger wert, nur weil Homosexuelle nun auch etwas führen dürfen, das sich Ehe nennt und nicht eingetragene Lebenspartnerschaft.
Umgekehrt wird ein Schuh draus.
@Weddo:
Zitat 3.Mose 20:13:
Wenn jemand beim Knaben schläft wie beim Weibe, die haben einen Greuel getan und sollen beide des Todes sterben; ihr Blut sei auf ihnen.
@Uwe Volkmann:
Nach dieser Argumentation, könnte man jedes Gesetz nach eigenemen „Gutdünken auslegen“, schließlich soll ja keine „gestrige Meinung in Beton gegoßen werden“…
Was spricht dagegen, das man „eine heutigen Umständen Rechnung tragende Interpretation der Verfassung“ auch in die Verfassung aufnimmt?
Sie befürchten, das eine 2/3 Mehrheit nicht zu Stande kommt? Wieso nicht? Wenn „die heutigen Umstände“ so sind, wie einige Vertreter meinen, müsste auch eine 2/3tel Mehrheit zu Stande kommen. Sie bezweifeln das?
Ok, dann bleibt aber eher die Frage, müsste man das GG derart ändern, das keine 2/3tel Mehrheit für Änderungen mehr gebraucht wird oder ob die „heutigen Umstände“ wohl doch nicht so eindeutig sind, wie Ihr Artikel suggerieren will…
Definitiv halte ich eine „Auslegung“ nach „living originalism“ für vollkommen falsch. Danach könnte auch Trump seine Pressefreiheit loswerden, wir wieder die Todesstrafe einführen usw… Aber das wollen wir doch auch nicht, oder?…
@ Belgarath
Das schöne an Diskussionen in Deutschland ist, dass es als völlig richtig angesehen wird, ein Argument bis zu seiner völlig radikalsten Grenze durchzuargumentieren. Wenn man (behutsam) den Artikel 6 GG den heutigen Gegebenheiten angemessen auslegen will…ja: dann ist man ja gleich beim Ermächtigungsgesetz („Danach könnte auch Trump seine Pressefreiheit loswerden, wir wieder die Todesstrafe einführen usw…“)
Verbunden ist diese Haltung mit einem grenzenlosen Vertrauen in Institutionen wie das BVerfG – als gäbe es irgend ein Anzeichen dafür, dass eine solche Institution im Jahr 1933 irgend etwas gebracht hätte.
Kleiner Vorschlage zur Güte: bei EfA/Art. 6 GG geht es nicht um Todesstrafe oder das Ende der Pressefreiheit, es geht darum, recht offene Grundrechtsnormen angemessen anzuwenden.
@Sonja Horn
Sie haben da offensichtlich etwas missverstanden. Art.6 GG stellt eine Privilegierung der Ehe und Familie aus dem einzigen, sachlichen Grund des Fortbestands der Gesellschaft durch Fortpflanzung bestehend aus Zeugung, Geburt und Erziehung von Kindern dar. Aus dieser zu Recht bestehenden Privilegierung konstruieren Befürworter der gleichgeschlechtlichen Ehe fälchlicherweise eine Diskriminierung von Homosexuellen. Der sachliche Grund der hetereosexuellen Ehe, das Potenzial zu besitzen, aus sich selbst heraus eine Familie zu werden und somit aktiv am Fortbestand der Gesellschaft mitzuwirken, entfällt bei der gleichgeschlechtlichen Ehe. Somit erhält die gleichgeschlechtliche Ehe Privilegien ohne einen sachlichen Grund. Alle nichtehelichen Lebensentwürfe erhalten jedoch diese Privilegien nicht. Somit werden alle nichtehelichen Lebensentwürfe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Ehe diskriminiert.
@ Ronald Fein
Grundrechte sind keine Privilegien. Wir leben hier nicht einem Ständestaat.
Grundrechte sind das Anerkenntnis, dass die Würde & Freiheit des oder der Einzelnen im Vordergrund zu stehen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die jetzige Reform zu begrüßen.
@Charles Ryder
Art.6 GG gibt bzgl. der Ehe keine Grundrechte sondern nur das Privileg des „besonderen Schutze“s wieder.
@Charles Ryder:
Soweit so gut, lassen wir die Kirche im Dorf und bleiben beim Thema…
Und das Thema lautet, wieso sollten wir, so eine „historische Entscheidung“ nicht richtig machen? Wieso sollten wir das GG nicht ändern, wenn wir doch die entsprechenden Prozesse besitzen und stattdessen eine „Reform“ einleiten, dessen Vereinbarkeit mit dem GG zumindest umstritten ist?
Weil die Befürworter befürchten, die notwendige Mehrheit doch nicht hinter sich zu haben? Soll also nun, weil man Angst um die Mehrheit hat, ein Weg gefunden werden, wie man trotzdem das GG „ändern“ kann, ohne Änderung versteht sich…?
Erklären Sie den werten Lesern dieses Blogs, wieso wir auf die GG Änderung verzichten sollten, obwohl eine GG Änderung ein ganz normaler, parlamentarischer Vorgang ist…
@ Roland Fein
Ihre These, dass Artikel 6 GG bezüglich der Ehe kein Grundrecht enthalte, lässt sich weder mit dem Wortlaut, noch mit der Systematik noch mit der Teleologie dieser Vorschrift in Einklang bringen. Sie ist dem GG fremd.
@Charles Ryder
Nennen Sie doch einfach die in Art.6 GG wiedergegebenen Grundrechte, welche direkten Bezug auf die Ehe nehmen, nichts mit Kindern zu tun hat (Familie) und über die Ehe als Grundrecht hinausgeht.
Offensichtlich widerspricht Ihre These, dass mit „besonderen Schutze“ keine Privilegierung benannt wird, jedem Sprachverständnis.
@Fein
Der ganze erste Abschnitt (Artikel 1 bis 19) enthält nur Grundrechte, wie sich etwa aus der Überschrift (!) des Abschnittes, aus der Formulierung in Art. 1 ABS. 3 GG sowie aus Art. 93 ABS. 4a GG ergibt.
In Artikel 6 GG ist ein Grundrecht der Ehe enthalten, das völlig unabhängig von jedem Bezug auf Kinder oder Familie gilt.
@Charles Ryder
Nun bin ich verwirrt, warum Sie der Meinung sind, diese Selbstverständlichkeit erwähnen zu müssen. Wir sprechen doch hier nur ausschließlich von Art. 6 GG im speziellen Hinblick auf „Ehe“. Der einzige Satz im GG in dem das Grundrecht „Ehe“ genannt wird, stellt eine Privilegierung der „Ehe und Familie“ dar. Genau von dieser Privilegierung spreche ich die ganze Zeit und war davon ausgegangen, dass jemand mit Kenntnis des genauen Wortlauts Art. 6 GG (1) dies auch erkennt. Tut mir leid – mea culpa. 🙂
@Ronald Fein
„Der sachliche Grund der hetereosexuellen Ehe, das Potenzial zu besitzen, aus sich selbst heraus eine Familie zu werden und somit aktiv am Fortbestand der Gesellschaft mitzuwirken, entfällt bei der gleichgeschlechtlichen Ehe.“
Sie hängen mit Ihrem Argument an einem derart dünnen Faden, nämlich der Formulierung „aus sich selbst heraus“, dass man nicht hinschauen mag. Das „aus sich selbst heraus“ trägt zu dem von Ihnen erklärten Schutzziel „Fortbestand durch Fortpflanzung“ nichts bei. Das einzige Argument, dass hier unterstützend wirken könnte, um eine besondere Schutzwürdigkeit zu begründen, nämlich, dass Fortpflanzung „aus sich selbst heraus“ einen qualitativen Vorsprung vor Fortpflanzung „nicht aus sich selbst heraus“ hätte, entfällt aus sachlichen Gründen: Weltweit widerlegen mittlerweile 75 repräsentative Studien, dass Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber anderen Kindern einen Entwicklun