02 July 2017

Warum die Ehe für alle vor dem BVerfG nicht scheitern wird

Kaum hat der Bundestag das Gesetz über die Öffnung der Ehe beschlossen, wird es schon verfassungsrechtlich diskutiert. Für die zunehmend ausgedünnte Front der strammen Konservativen ist es ein offener und eklatanter Verfassungsbruch, der historisch ganz ohne Beispiel ist. Die anderen suchen nach Wegen, das, was hier gerade passiert ist, mit der bisher vorherrschenden Auslegung der Verfassung in Einklang zu bringen. Für denjenigen, der an verfassungstheoretischen Fragen interessiert ist, ist die Sache zunächst aus anderen Gründen interessant. Wie in allen Fällen, in denen politische und weltanschauliche Grundüberzeugungen persönlichster Art im Spiel sind, lässt sich beobachten, wie die jeweilige Grundüberzeugung wie vermittelt auch immer in die juristische Argumentation zu den entsprechenden Fragen hinüberwirkt.  Auf eine wundersame Weise deckt sich dann meist die persönliche Einstellung mit dem Ergebnis der juristischen Argumentation, nur dass dieses Ergebnis plötzlich einen ganz objektiven Charakter hat und die Person dahinter nicht mehr sichtbar ist. Das bin ja gar nicht ich, es ist die Verfassung! Das kann man natürlich machen, viele Juristen machen das so, und viele von diesen glauben es auch (manche sogar von sich selbst).

Nehmen wir demgegenüber, sagen wir: probehalber, einmal eine rechtsrealistische Perspektive ein, nach der das Recht hauptsächlich Vorhersagen darüber zu treffen hat, wie die Gerichte am Ende entscheiden werden. Aus einer solchen Perspektive stellt sich die Lage etwa wie folgt dar: Das Gesetz bildet den Abschluss einer jahrzehntelangen Rechtsentwicklung, die die flagrante Diskriminierung Homosexueller in der Bundesrepublik nach und nach beseitigt hat und schließlich im Jahre 2001 in die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mündete, die diese der Ehe tendenziell annäherte. Nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat sich namentlich das BVerfG als aktiver Motor dieser Annäherung betätigt und jede Ungleichbehandlung,  die man ihm vorgelegt hat, mit der Zuverlässigkeit und der Vorhersagbarkeit eines Uhrwerks abgeräumt; dem noch vorhandenen schmalen Rest wäre es über kurz oder lang genauso ergangen. Was die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ von der klassischen „Ehe“ unterschied, war zuletzt im Wesentlichen nur der Name, als eine letzte und bloß noch formelle Bastion, der kaum mehr ein sachlicher Inhalt entsprach.

Insgesamt hat die Bundesrepublik mit der jetzt beschlossenen Regelung den Anschluss an eine nahezu gesamteuropäische Rechtsentwicklung gefunden, die zuletzt sogar im hochkatholischen Irland zur Einführung der Ehe für alle geführt hat; selbst die im Parlament Unterlegenen schienen irgendwie zu spüren, dass die Zeit über sie hinweggegangen ist. Und wenn das BVerfG, den wenig wahrscheinlichen Fall einer einstweiligen Anordnung einmal außer Acht gelassen, dereinst über das Gesetz entscheiden wird, wird dieses selbst zwei, vielleicht drei oder mehr Jahre in Kraft gewesen sein. Tausende von gleichgeschlechtlichen Ehen werden dann geschlossen sein; man hat sich vor dem Standesamt das Jawort gegeben, sich in den Armen gelegen, gelacht und gefeiert. Die Ehe für alle ist dann gesellschaftliche Normalität. Dazu kommen Gesichtspunkte aus der gegenwärtigen personellen Besetzung des Gerichts. Herr Papier, der schon bei der Entscheidung über das Lebenspartnerschaftsgesetz in der Minderheit war, ist nicht mehr dabei, wahrscheinlich ist überhaupt kein richtiger Papier mehr dabei. Der großen Mehrheit des zuständigen Senats wird man ohne weiteres eine große Sympathie für das gesellschaftliche Anliegen unterstellen können, das hinter der Neuregelung steht und das andererseits mit dem Verweis auf die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung und die dazu erforderliche 2/3-Mehrheit auf unabsehbare Zeit erledigt wäre. Sagen wir es deshalb ganz offen: Dass die Ehe für alle irgendwann vor dem BVerfG scheitern wird, kann man sich nur schwer vorstellen.

Worum es dann letztlich nur gehen kann, ist, diese Entscheidung nach außen – Juristen würden wahrscheinlich sagen: methodisch – angemessen zu begründen, nämlich so, dass sie auf größtmögliche Zustimmung rechnen kann. Matthias Hong hat dazu in einem wie immer anregenden Artikel im Verfassungsblog vorgeschlagen, auf das in den Vereinigten Staaten und hier zuletzt von Jack Balkin prominent vertretene Konzept des „living originalism“ zurückzugreifen, das eine heutigen Umständen Rechnung tragende Interpretation der Verfassung gerade mit Argumenten aus ihrer Entstehungsgeschichte zu rechtfertigen versucht.

In der Sache und für den vorliegenden Fall läuft das auf die Erwägung hinaus, die Ehe im Sinne von Art. 6 GG sei vom Verfassunggeber in der Tendenz schon 1949 für alle freigegeben worden, es sei bislang nur noch niemandem aufgefallen. Darüber kann man natürlich diskutieren, es ist ja auch einfach klug und einfallsreich begründet. Auf mich wirkt es aber, wenn ich das so offen sagen darf, zuletzt doch wie ein methodischer Taschenspielertrick, der so in einem verfassungsgerichtlichen Urteil der Integrität von Rechtsprechung eher abträglich wäre und von jedem Kundigen leicht zu durchschauen ist. Und wahrscheinlich muss man dafür nicht einmal besonders kundig sein. Redlicher ist es, hier einen Fall des Verfassungswandels infolge des Wandels der Grundüberzeugungen einer Gesellschaft sowie ihrer rechtlichen Verfasstheit zu erkennen und ihn als solchen dann auch offen auszuweisen.

Dafür liegen hierzulande verschiedene theoretische Angebote und argumentative Versatzstücke bereit, die sich in die bisherige Tradition unseres Verfassungsdenkens unproblematisch fügen. Es ist einfach der selbstverständliche Sinn der Verfassung, dass sie diese Elastizität hat und dass sich ihr System fortlaufend von selbst ergänzt und wandelt, liest man schon bei Rudolf Smend. Verfassung ist keine statische Ordnung, sondern öffentlicher Prozess, hat unter dem Grundgesetz Peter Häberle sekundiert. Oder man schlägt einfach noch einmal bei Brun-Otto Bryde nach: Verfassungsentwicklung, 1982 erschienen, heute leider vergriffen, aber nach meiner unmaßgeblichen Meinung immer noch eine absolute Pflichtlektüre für jeden, der sich mit Verfassung ernsthaft beschäftigen will. Zuletzt könnte man auch darauf verweisen, dass die Auslegung der Verfassung schon immer nach bestimmten Leitbildern erfolgt ist, in denen sich bestimmte gesellschaftliche Ordnungs- und Gerechtigkeitsvorstellungen bündeln und in denen dann auch ein Wandel dieser Ordnungsvorstellungen verarbeitet werden kann.

Es ist hier nicht der Raum, um die damit zusammenhängenden methodischen Fragen umfassend und auf die gründliche Weise abzuhandeln, die sie an sich verdienten; wie man das machen und sich zugleich von seiner eigenen Rechtsprechung auf eine ebenso elegante wie schlüssige Weise verabschieden kann, hat das BVerfG etwa im großen Urteil zur Parteienfinanzierung von 1992 beispielhaft vorexerziert.

Worauf es mir an dieser Stelle ankommt, ist Folgendes: Entgegen der Auffassung, die sowohl hinter den gegenwärtigen Zweifeln an der Verfassungskonformität der Neuregelung als auch hinter Vorschlägen wie dem von Matthias Hong steht, müssen wir Verfassung keineswegs als einen Schrein ewiger Wahrheiten verstehen, der alle Interpretation auf den ursprünglichen Willen des Verfassunggebers verpflichtet und Abweichung immer nur dort zulässt, wo dieser dazu gleichsam die Ermächtigung erteilt habe. Dagegen hat schon Thomas Jefferson eingewandt, aus welchem Recht eigentlich die heute Lebenden an Entscheidungen von Leuten gebunden sein sollen, die alle längst verstorben sind.

Es verkennt aber vor allem den eigentlichen Geltungsgrund der Verfassung, der nicht darin liegt, dass diese in einer mit zunehmendem Abstand immer graueren Vorzeit in einem souveränen Urakt der Rechtsetzung erlassen worden ist, wie namentlich Carl Schmitt gemeint hat. Stattdessen gilt die Verfassung kraft und aus der Anerkennung der Verfassungsgemeinschaft, die aktuell unter ihr lebt, und ihre Bindekraft bezieht sie aus der sich selbst steuernden und stabilisierenden sozialen Praxis, in der sie hier und heute zur Anwendung gebracht wird. In diese Praxis sind die Methoden der Interpretation eingelassen, und aus ihr empfangen sie den sie legitimierenden Grund.

Es gibt dementsprechend keinen normlogischen, selbstevidenten oder sonst wie zwingenden Vorrang einer prinzipiell historischen Interpretation, die die Verfassung an die Gedankenwelt der Gründergeneration zurückbindet, auf deren gnädig erteilten Dispens man dann immer hoffen muss. Stattdessen gibt es immer nur Argumente, die innerhalb der gegenwärtig bestehenden Praxis vorgebracht werden und vor ihr bestehen müssen. So könnte man als Vorzug einer historischen Interpretation anführen, dass sie Konflikte über Verfassungsfragen tendenziell entpolitisiert und vielleicht auch neutralisiert, weil die Antwort ja nur aus einem unverdächtigen Quellenmaterial gewonnen werden soll. Gerade in ideologisch tief gespaltenen Gesellschaften wie der amerikanischen mit einem in seiner Glaubwürdigkeit schon seit längerem beschädigten obersten Gericht mag das seinen guten Sinn machen. Aber das ist dann eben auch nur ein Argument aus dieser Praxis, das auf deren aktuelle Lage und Befindlichkeit bezogen ist und gegen andere Argumente (Überschätzung der Leistungsfähigkeit der Methode, Manipulationsanfälligkeit der Quellen, Gefahr der Versteinerung etc.) abgewogen werden muss.

Ein Buch wie das von Jack Balkin, auf das sich auch sonst hierzulande heute viele gern berufen, ist demgegenüber nur verständlich vor dem Hintergrund einer spezifisch amerikanischen Verfassungskultur, in der um die richtige Auslegung der Verfassung seit jeher erbittert gefochten wird. Hier stellt es den Versuch dar, eine mögliche Kompromisslinie zwischen den verfeindeten Lagern zu skizzieren und die derzeit dominierenden Originalisten mit der Vorstellung einer stärker dynamischen Verfassungsinterpretation zu versöhnen. In einer Verfassungskultur wie der unseren, die mit dieser Dynamik noch nie ein nennenswertes Problem hatte, besteht dafür weder Bedarf noch Notwendigkeit. Hier hat sich das BVerfG schon im ersten Band seiner Entscheidungen, das Grundgesetz ist gerade einmal drei Jahre alt, zu einer von ihm selbst und anderen so genannten „objektiven Methode“ bekannt, die die historische Auslegung von Anfang an auf die hinteren Plätze verweist: Sie soll, heißt es, nur noch ergänzend herangezogen werden, um entweder ein schon gefundenes Auslegungsergebnis zu bestätigen oder Zweifel zu beseitigen, die anders nicht behoben werden können. Dass sich das BVerfG davon selbst von dieser methodischen Vorgabe immer wieder gelöst hat und in zahlreichen Fällen fast ausschließlich historisch argumentiert hat, steht auf einem anderen Blatt. Es trägt aber umgekehrt selbst wieder zu jener Flexibilisierung und Dynamisierung der Verfassung bei, die dann natürlich auch ihrerseits wieder eingefangen und begrenzt werden muss. Aber das Einfangen dieser Flexibilität ist etwas anderes als die Vorstellung,  wir müssten uns bei allem, was wir mit der Verfassung machen, immer erst bei deren Vätern und Müttern rückversichern, ob sie dies wohl auch billigen könnten oder wenigstens ein Auge zudrückten.

Das Grundgesetz, um es auf eine ganz schlichte Formel zu bringen, ist nicht dazu da, die Probleme zu lösen, die man 1949 gehabt hat, schon gar nicht auf der Grundlage von der Geschichte ganz überholter Moralvorstellungen. Sondern es ist dazu da, uns bei der Suche nach Antworten auf die Fragen zu helfen, die uns hier und heute bewegen. Bekennen wir uns doch einfach dazu.


SUGGESTED CITATION  Volkmann, Uwe: Warum die Ehe für alle vor dem BVerfG nicht scheitern wird, VerfBlog, 2017/7/02, https://verfassungsblog.de/warum-die-ehe-fuer-alle-vor-dem-bverfg-nicht-scheitern-wird/, DOI: 10.17176/20170702-195845.

74 Comments

  1. Panda Sun 2 Jul 2017 at 20:27 - Reply

    Volkmann über Kopftuch ca. 2014 auf VerfBl:

    “Dazu steht sie für eine radikale Absage an so gut wie alle Prinzipien aufgeklärter Liberalität, auf die man sich hierzulande nach einigen Jahrhunderten mühsam verständigt hat. Das führt zu der weiteren Frage, ob eine Gesellschaft verpflichtet ist, solche Symbole im öffentlichen Raum zu tolerieren.”

  2. Weddo Sun 2 Jul 2017 at 20:49 - Reply

    Vielleicht können mir hier Juristen erklären, wo die Ehe im Grundgesetz definiert ist. Ich habe nur Artikel 6 gefunden (Absatz 1: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“) und da steht nicht, dass eine Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden kann.

    Woher kommt also die Meinung, dass die Ehe laut Grundgesetz nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden kann?

    Ich habe im Zuge der letzten Woche auch ein bisschen in der Bibel gesucht, weil ja so viele Konservative mit den christlichen Werten argumentierten, und nicht einmal da habe ich eine Stelle gefunden, dass die Ehe ausschließlich zwischen Mann und Frau geschlossen werden dürfe. Okay, da wird zwar immer nur (als Beispiel) Mann und Frau genannt, aber – soweit Textstellen von mir gefunden – nicht verboten, dass auch auch Mann und Mann oder Frau und Frau sein können.

    Wer kann mich hier aufklären?

  3. Ronald Fein Sun 2 Jul 2017 at 20:49 - Reply

    “Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen” Niels Bohr

    Ansonsten kann ich nicht erkennen, dass die klassische Familie und der besondere Schutz von Familien aufgrund Kindererziehung überholte Moralvorstellung wären. Kinderlose Mitmenschen sehen das vielleicht anders.

    Ansonsten verkennen Befürworter der gleichgeschlechtliche Ehe, dass die Ehe nur deshalb von der Gesellschaft privilegiert wurde, um den eigenen Fortbestand durch Fortpflanzung zu sichern. So gesehen ist die gleichgeschlechtliche Ehe ein Oxymoron.

  4. Bernd Paysan Sun 2 Jul 2017 at 21:03 - Reply

    Das mit dem “ist noch niemand aufgefallen” möchte ich bekräftigen.

    Zunächst einmal sagt Art. 6 GG ja nichts über das Geschlecht aus, sondern nur “Ehe und Familie”. Was “Ehe” genau ist, muss offenbar an anderer Stelle definiert worden sein; das ist nicht ungewöhnlich für unsere Verfassung. Beim Eigentum lässt sie dem Gesetzgeber ja auch “Inhalt und Schranken” offen.

    Warum das bei der Ehe auch so ist, da muss man etwas weiter zurück, zum Kulturkampf 1875, als die Zivilehe eingeführt wurde. Durch das Einführen der Zivilehe ist die normative Kraft für die Definition von “Ehe” von der Kirche auf den Gesetzgeber übergegangen. Aufgrund der im GG festgeschriebenen Trennung von Staat und Kirche muss das auch so sein. Die “Ehe”, die im GG gemeint ist, hat zwar ihren Ursprung im kirchlichen Sakrament, ist aber durch den Kulturkampf in die Definitionshoheit des Gesetzgebers gelangt. Selbstverständlich muss der Gesetzgeber definieren, was “Ehe” ist, und das tut er auch im BGB. Und diese Definition hat sich durch Streichen von Paragraphen geändert. 1949 war die Ehe für alle noch nicht drin.

    Bleibt die Frage, ab wann denn die Homo-Ehe zulässig war. Zunächst einmal gab es bis 1.7.1958 den § 1354 BGB, der das Bibelwort “Das Weib sei dem Manne untertan” (Epheser 5:22) auf die Zivilehe übertrug. Das definiert eine Mann-Frau-Ehe und ein Machtverhältnis in der Ehe. Mit dem Wegfall entfällt deshalb die Unterordnung und die Pflicht zur Heterosexualität, die nämlich nirgendwo sonst definiert wurde (untergeordnete Paragraphen, die “des Mannes oder der Frau” sagen, kann man problemlos sinngemäß auf Homo-Ehen anwenden). Denn, das muss auch klar sein: Verbote unterliegen dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 GG), das muss schon explizit dastehen, und “in der letzten Enzyklika” ist damit nicht gemeint, sondern: in einem Gesetz. Inzest ist verboten. Polygamie ist verboten. Heirat mit Minderjährigen (bis auf mit richterlicher Ausnahme ab 16) und geistig unzurechnungsfähigen ist nicht gestattet.

    Alles andere, was nicht explizit verboten ist, muss damit erlaubt sein, und der Standesbeamte kann sich nach § 1310(1) BGB nicht weigern, die Ehe zu schließen: Die 2 Voraussetzungen (Volljährigkeit, geistige Gesundheit) sind gegeben, die drei Verbote (Polygamie, Inzest, Adoptionsverhältnis) nicht, also muss die Ehe geschlossen werden.

    Moment, eine Hürde gab es noch, bis zum 1.9.1969: Den § 175 StGB, der das legale Ausüben der “ehelichen Pflicht” verunmöglichte (die von § 1353 BGB ohne wirklich konkret zu werden, eingefordert wird). Für Männer (der lesbische GV war offenbar nie verboten). Danach war der so abgeschwächt, dass er nur noch für Jugendliche und Stricher galt.

    Die jetzige Gesetzesänderung ist daher auch nur eine “Klarstellung”, dass Ehen auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich sind, und da weder die Voraussetzungen noch die Verbote für die Ehe geändert wurden, muss sie seit dem 1.9.1969 möglich gewesen sein.

    Und es ist nur niemandem aufgefallen.

    Man muss dringend mal mathematische Logik für Juristen einführen.

  5. Ronald Fein Sun 2 Jul 2017 at 21:05 - Reply

    @Weddo
    “Wer kann mich hier aufklären?”
    Schade, dass sie noch nicht aufgeklärt worden sind, wo die kleinen Kinder herkommen. Art. 6 beschäftigt sich allein mit Kindern. Daraus und aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass die Ehe i.S.d.GG eine Einrichtung darstellen soll, welche für die Zeugung von Kindern vorteilhaft sein sollte.

    Ein Änderung i.S.d.GG wäre aufgrund der geänderten Moralvorstellungen von vor-
    und außerehelich Sex recht einfach: man streicht schlicht die 2 Wörter “Ehe und”. Aus der Verneinung des positiven Einfluss der Ehe auf Zeugung, Geburt und Erziehung von Kindern, ergibt sich dann aber auch ein Privilegierungsverbot aufgrund eines fehlenden sachlichen Grunds. Jedes Gesetz, welches eine Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebenskonzepten darstellt, wäre somit zwangsläufig verfassungswidrig – Verstoß gegen Art. 3 GG.

  6. Bernd Paysan Sun 2 Jul 2017 at 21:08 - Reply

    @Weddo Wikipedia hat die Texte schon mal vorsorglich gesammelt:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Bibeltexte_zur_Homosexualit%C3%A4t

    Gen 1,27 / 2,18.22-24 ist eindeutig,
    Lev 18,22 + 20,13 ebenfalls.

  7. JJ Preston Sun 2 Jul 2017 at 21:10 - Reply

    @Ronald Fein
    “Ansonsten verkennen Befürworter der gleichgeschlechtliche Ehe, dass die Ehe nur deshalb von der Gesellschaft privilegiert wurde, um den eigenen Fortbestand durch Fortpflanzung zu sichern.”

    Und es ist keine schutzwürdige Familie, wenn eine bisexuelle Frau in einer lesbischen Beziehung mit einem ihr unbekannten Mann ein Kind zeugt und dieses mit ihrer Frau aufzieht?

  8. Ronald Fein Sun 2 Jul 2017 at 21:11 - Reply

    @Bernd Paysan
    Die Argumentation der fehlenden expliziten Definition der Ehe ist nicht stringent. Es nicht möglich in ein und derselben Sprache die vollständige Definition alle Sprachelemente derselben Sprache in derselben Sprache vorzunehmen. Es ist im GG auch nicht expliziert definiert, was ein Mensch, was ein Mann, was eine Frau, was ein Gesetz oder das Wort “und” … semantisch bedeuten.

  9. reasonableperson Sun 2 Jul 2017 at 21:12 - Reply

    @ Panda :
    VORSICHT! Das hat Prof. Volkmann über die Burka gesagt und NICHT über das Kopftuch!
    Bitte keine Fehlinformationen verbreiten.

  10. Bernd Paysan Sun 2 Jul 2017 at 21:16 - Reply

    @Ronald Fein: Zunächst mal können Lesben selbstverständlich Kinder gebären, und Schwule sie zeugen, wenn sie das wollen. Halt nicht mit ihrem Partner. Die Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder ist bereits in Art. 6(5) GG drin.

    Wenn man die Ehe als staatlich abgesegnetes Liebes/Fick-Bündnis begreift, das unabhängig vom Kindersegen geschützt werden soll (weil man ja sonst “Ehe” hätte weglassen können), dann ergibt sich keine zwingende Beschränkung auf zeugungsfähige Ehen.

    Ansonsten müssten Ehen wie die von Angela Merkel, Volker Kauder oder Erika Steinbach spätestens mit dem Eintreten der Menopause für “gescheitert” erklärt werden, weil die ehelichen Pflichten (die dann das Zeugen von Kindern beinhalten, und nicht nur das Rumvögeln zum Spaß) offensichtlich nicht erfüllt wurden.

    Eine Gleichstellung nicht-ehelicher Liebesbeziehungen kann sich aus Art. 3 GG tatsächlich ergeben. Das würde z.B. das Aufenthaltsgesetz betreffen.

  11. Bernd Paysan Sun 2 Jul 2017 at 21:18 - Reply

    @Roland Fein: Ich habe doch sehr deutlich erklärt, wie die Definitionsgewalt von “Ehe” vom heiligen Stuhl in die Hand des Gesetzgebers gelangt ist, und wann (1875). Die “Ehe” ist selbstverständlich legal-definiert, nur halt nicht im Grundgesetz, sondern im BGB.

    Das gilt für alle möglichen rechtlichen Begriffe des Grundgesetzes, dass die nicht im GG selbst definiert sind.

  12. Christian T. Sun 2 Jul 2017 at 21:33 - Reply

    @Ronald Fein:

    Art. 6 GG beschäftigt sich gerade nicht allein mit Kindern. Ehe ist auch dann geschützt, wenn sie kinderlos. Familie ist auch der Verbund von Großeltern und Enkeln.

    “Mensch”, “Mann” und “Frau” sind Begriffe, die sich im Wesentlichen in der Natur vorfinden lassen, mit gewissen Unschärfen im Randbereich. “Ehe” ist ausschließlich ein vom Menschen geschaffenes Kunstgebilde, das allein von ihm definiert wird.

    Das biologische Argument ist schon so oft widerlegt worden: Nicht aus jeder Ehe gehen Kinder hervor, auch unverheiratete Paare bekommen Kinder. Gleichgeschlechtliche Paare ziehen ebenfalls Kinder groß, ohne dass es irgendwem schadet.

    @Uwe Volkmann:

    So ganz unholperig war die Beseitigung der Diskriminierung Homosexueller dann doch nicht. Die 1. Kammer des Zweiten Senates (Hassemer, Di Fabio, Landau) hat es zunächst mehrfach abgelehnt, verpartnerten Beamten den Familienzuschlag wie für Verheiratete zuzusprechen (20,09,2007, 2 BvR 855/06; 08.11.2007, 2 BvR 2466/06; 06.05.2008, 2 BvR 1830/06). Erst ein Beschluss des gesamten Senates vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09) hat diesbezüglich eine Wende gebracht.

    Die EMRK wird seit langem als “living instrument” verstanden, das sich dem Zeitgeist anpassen kann. Grundrechtsordnungen dienen nicht dazu, das ewig Gestrige um jeden Preis zu konservieren, sondern das Zusammenleben in den jeweiligen Zeitverhältnissen zu regeln. Daher stimme ich uneingeschränkt zu, dass das GG keinen ein für allemal geltenden Zustand betoniert hat, sondern offen ist für Entwicklungen, die den Grundprinzipien Freiheit und Gleichheit dienen.

  13. Charles Ryder Sun 2 Jul 2017 at 22:03 - Reply

    @ Ronald Fein
    Sie behaupten hier, das Artikel 6 sich ausschließlich mit Kindern befasse. Dazu folgende Frage: verstieße ein Gesetz gegen Art. 6 GG, das Frauen über 55 von der Möglichkeit, die Ehe einzugehen, ausschließt? Nach Ihrer Auffassung müsste doch ein solches Gesetz gar nicht vom Schutzbereich d. Art. 6 GG umfasst sein.

  14. Fabio Sun 2 Jul 2017 at 22:16 - Reply

    @ Charles Ryder

    Wer auch immer Sie sind – ich liebe Ihren Argumentationsstil!

  15. Ronald Fein Sun 2 Jul 2017 at 23:13 - Reply

    @Charles Ryder
    Warum sollten Frauen über 55 von der Ehe ausgeschlossen werden? Mutter können Frauen auch nach 55 noch werden, falls Ihnen so etwas in der Art vorschweben sollte.

    Falls Sie meine Ausführungen nicht verstehen, hier die Kurzform: Ehe als staatliche Institution abschaffen, allein Familien privilegieren – wenn man denn schon meint irgendetwas ändern zu müssen.

    Die gleichgeschlechtliche Ehe zu privilegieren und andere Lebensentwürfe als die Ehe somit ohne sachlichen Grund zu diskriminieren, stellt ein Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Genauso wie die Erweiterung der Ehe nur um gleichgeschlechtliche Paare es an einem sachlichen Grund mangelt und somit ebenfalls ein Verstoß gegen Art.3 GG ist. Es ist moralisch verwerflich ganz offen mit einer Lüge wie “Ehe für Alle” hausieren zu gehen, aber gar nicht “Alle” gemeint zu haben und damit nur für sich selbst ungerechtfertigte Privilegien sichern zu wollen.

  16. Ronald Fein Sun 2 Jul 2017 at 23:29 - Reply

    @Christian T.
    Sie behaupten:”Mann” und “Frau” sind Begriffe, die sich im Wesentlichen in der Natur vorfinden lassen… Das sind mittlerweile veraltete Vorstellungen. Mann und Frau sind lediglich gesellschaftliche Konstrukte, die allein dazu geschaffen wurden, um Frauen zu unterdrücken. 😉

    Es gibt nur das biologische Argument für eine gesellschaftlich privilegierte Ehe. Die von Ihnen aufgeführten Argumente dagegen waren lediglich (ungewollte) Ausnahmen, genauso wie das Argument der Familie durch Adoption oder Samenspende bei der gleichgeschlechtlichen Ehe in der gelebten Praxis Ausnahmen sind.

  17. Ray Josef Mon 3 Jul 2017 at 00:55 - Reply

    Um mal sozusagen meinen inneren Advocatus Diaboli rauszuholen, möchte ich folgende Frage einbringen: Könnte die Lösung der Verfassungskonformität darin bestehen, dass die beschlossene Gesetzesänderung Art. 3, S. 2 GG entspricht und Art. 6 GG auch mit der neuen Gesetzeslage einfach weiter die (nun nachteilsbereinigte staatliche) Ehe schützt?

  18. Charles Ryder Mon 3 Jul 2017 at 04:10 - Reply

    @Ronald Fein

    Nach der Menopause können Frauen keine Kinder mehr kriegen. Wenn Ihre These stimmen würde, dass Artikel 6 GG de lege lata sich nur mit Kindern befasst, müsste ein Gesetz, das Frauen nach der Menopause von der Ehe ausschließt (oder Zeugungsfähige Männer) nicht durch den Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst sein.
    Aber Sie weichen ja aus. das zeigt mir, dass Ihnen irgendwie klar ist, dass Ihre These nicht stimmt.

  19. KrudeMehrheit Mon 3 Jul 2017 at 05:58 - Reply

    Der Widerspruch zur Verfassung, sei er wie in diesem Fall auch noch so klar, ist längst kein Grund mehr warum Gesetze vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern.
    Das Bundesverfassungsgericht selbst ist nämlich gescheitert.

    Es hat dabei versagt seinen Mandanten, das Volk, gegenüber einer sich ausbreitenden Willkürherrschaft zu schützen.

    Besser als mit den Abstimmungen vom Freitag konnte es Merkel nicht auf den Punkt bringen:

    “Ich bestimme, wann die Parlamentarier ihrem Gewissen folgen dürfen und nicht meiner Knute. Ich kontrolliere das Parlamet und nicht so wie es sein soll, das Parlament meine Regierung oder gar mich. Ich heuchle noch etwas Verfassungstreue und stimme mit “Nein”, kapere aber mit meinem Positionswechsel das Ergebnis. Und nach einem ein wenig verfassungswidrigem Gesetz, das die Diskussion dominiert, lasse ich noch schnell ein eklatant verfassungswidriges Gesetz beschließen, das die Meinungsfreiheit in Deutschland beendet.”

    Und fast niemand diskutiert diesen eigentlichen und viel wichtigeren Skandal – nicht mal der Verfassungsblog.

    Auf die vierte Gewalt kann sich Merkel mittlerweile ebenso verlassen, wie auf ihr treues Verfassungsgericht,

  20. Ronald Fein Mon 3 Jul 2017 at 08:24 - Reply

    @Charles Ryder
    “Nach der Menopause können Frauen keine Kinder mehr kriegen.”
    Das ist falsch. Frauen können Mutter werden, solange sie eine funktionsfähige Gebärmutter haben. In-vitro-Fertilisation macht es möglich. Bei eingefrorenen eigenen Eizellen sind sie sogar vollständige genetische Mutter. Es ist möglich 2 genetische Mütter (entkernte Eizelle und Zellkern), die gebärende Mutter (in D vom Gesetz alleinig zur Mutter ernannt) und eine soziale Mutter (Adoption) zu haben.

    Zum Rest: sie diskutieren Ausnahmen und wollen diese Ausnahmen zum geregelten Fall erklären. Meinen Standpunkt hätten Sie auch schon vor Ihrem Posting kennen können, wenn Sie denn nur meine Postings gelesen hätten. Wenn man der Meinung ist, Ehe entgegen Art 6 GG. bzw. Art.6 GG den aktuellen Entwicklungen anpassen zu müssen, dann kommt ausschließlich das Ende der Privilegierung der Ehe und die alleinige Privilegierung der Familie in Frage. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung stellt eine Diskriminierung aller davon ausgeschlossen Lebensentwürfe dar, da die Privilegierung der gleichgeschlechtlichen Ehe keinen sachlichen Grund hat, welche von anderen Lebensentwürfen nicht auch problemlos erfüllt werden könnten.

  21. Alexander Grundner-Culemann Mon 3 Jul 2017 at 08:49 - Reply

    Sehr interessant zu lesen! Der Verfasser des Blogartikels spricht den richtigen Punkt an. Nur:

    Das Grundgesetz ist keine Gebrauchsanweisung, sondern eine Festlegung (vgl.”… ist unantastbar.”). Sie hilft nicht bei der Suche nach Antworten, sondern gibt diese. Wir können im Einklang mit dem GG nie und nimmer wieder Konzentrationslager bauen, nur weil alle Bürger der Bundesrepublik plötzlich eine neue Auffassung von “Mensch” oder “Würde” haben. Die schlichte Formel im letzten Absatz ist insofern in der Tat schlicht.

  22. Sonja Horn Mon 3 Jul 2017 at 13:11 - Reply

    @Ronald Fein

    Sie schreiben “Die gleichgeschlechtliche Ehe zu privilegieren und andere Lebensentwürfe als die Ehe somit ohne sachlichen Grund zu diskriminieren, stellt ein Verstoß gegen Art. 3 GG dar.”

    Es ist keine Privilegierung Homosexueller, wenn diese die gleichen Rechte erhalten, die andere schon hatten. Eine Ehe zweier heterosexueller Personen wird in keiner Weise diskriminiert/weniger wert, nur weil Homosexuelle nun auch etwas führen dürfen, das sich Ehe nennt und nicht eingetragene Lebenspartnerschaft.

    Umgekehrt wird ein Schuh draus.

  23. Belgarath Mon 3 Jul 2017 at 14:40 - Reply

    @Weddo:

    Zitat 3.Mose 20:13:
    Wenn jemand beim Knaben schläft wie beim Weibe, die haben einen Greuel getan und sollen beide des Todes sterben; ihr Blut sei auf ihnen.

  24. Belgarath Mon 3 Jul 2017 at 15:11 - Reply

    @Uwe Volkmann:

    Nach dieser Argumentation, könnte man jedes Gesetz nach eigenemen “Gutdünken auslegen”, schließlich soll ja keine “gestrige Meinung in Beton gegoßen werden”…

    Was spricht dagegen, das man “eine heutigen Umständen Rechnung tragende Interpretation der Verfassung” auch in die Verfassung aufnimmt?

    Sie befürchten, das eine 2/3 Mehrheit nicht zu Stande kommt? Wieso nicht? Wenn “die heutigen Umstände” so sind, wie einige Vertreter meinen, müsste auch eine 2/3tel Mehrheit zu Stande kommen. Sie bezweifeln das?

    Ok, dann bleibt aber eher die Frage, müsste man das GG derart ändern, das keine 2/3tel Mehrheit für Änderungen mehr gebraucht wird oder ob die “heutigen Umstände” wohl doch nicht so eindeutig sind, wie Ihr Artikel suggerieren will…

    Definitiv halte ich eine “Auslegung” nach “living originalism” für vollkommen falsch. Danach könnte auch Trump seine Pressefreiheit loswerden, wir wieder die Todesstrafe einführen usw… Aber das wollen wir doch auch nicht, oder?…

  25. Charles Ryder Mon 3 Jul 2017 at 15:15 - Reply

    @ Belgarath
    Das schöne an Diskussionen in Deutschland ist, dass es als völlig richtig angesehen wird, ein Argument bis zu seiner völlig radikalsten Grenze durchzuargumentieren. Wenn man (behutsam) den Artikel 6 GG den heutigen Gegebenheiten angemessen auslegen will…ja: dann ist man ja gleich beim Ermächtigungsgesetz (“Danach könnte auch Trump seine Pressefreiheit loswerden, wir wieder die Todesstrafe einführen usw…”)
    Verbunden ist diese Haltung mit einem grenzenlosen Vertrauen in Institutionen wie das BVerfG – als gäbe es irgend ein Anzeichen dafür, dass eine solche Institution im Jahr 1933 irgend etwas gebracht hätte.
    Kleiner Vorschlage zur Güte: bei EfA/Art. 6 GG geht es nicht um Todesstrafe oder das Ende der Pressefreiheit, es geht darum, recht offene Grundrechtsnormen angemessen anzuwenden.

  26. Ronald Fein Mon 3 Jul 2017 at 15:34 - Reply

    @Sonja Horn
    Sie haben da offensichtlich etwas missverstanden. Art.6 GG stellt eine Privilegierung der Ehe und Familie aus dem einzigen, sachlichen Grund des Fortbestands der Gesellschaft durch Fortpflanzung bestehend aus Zeugung, Geburt und Erziehung von Kindern dar. Aus dieser zu Recht bestehenden Privilegierung konstruieren Befürworter der gleichgeschlechtlichen Ehe fälchlicherweise eine Diskriminierung von Homosexuellen. Der sachliche Grund der hetereosexuellen Ehe, das Potenzial zu besitzen, aus sich selbst heraus eine Familie zu werden und somit aktiv am Fortbestand der Gesellschaft mitzuwirken, entfällt bei der gleichgeschlechtlichen Ehe. Somit erhält die gleichgeschlechtliche Ehe Privilegien ohne einen sachlichen Grund. Alle nichtehelichen Lebensentwürfe erhalten jedoch diese Privilegien nicht. Somit werden alle nichtehelichen Lebensentwürfe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Ehe diskriminiert.

  27. Charles Ryder Mon 3 Jul 2017 at 15:38 - Reply

    @ Ronald Fein
    Grundrechte sind keine Privilegien. Wir leben hier nicht einem Ständestaat.
    Grundrechte sind das Anerkenntnis, dass die Würde & Freiheit des oder der Einzelnen im Vordergrund zu stehen hat.
    Vor diesem Hintergrund ist die jetzige Reform zu begrüßen.

  28. Ronald Fein Mon 3 Jul 2017 at 16:13 - Reply

    @Charles Ryder
    Art.6 GG gibt bzgl. der Ehe keine Grundrechte sondern nur das Privileg des “besonderen Schutze”s wieder.

  29. Belgarath Mon 3 Jul 2017 at 16:18 - Reply

    @Charles Ryder:

    Soweit so gut, lassen wir die Kirche im Dorf und bleiben beim Thema…

    Und das Thema lautet, wieso sollten wir, so eine “historische Entscheidung” nicht richtig machen? Wieso sollten wir das GG nicht ändern, wenn wir doch die entsprechenden Prozesse besitzen und stattdessen eine “Reform” einleiten, dessen Vereinbarkeit mit dem GG zumindest umstritten ist?

    Weil die Befürworter befürchten, die notwendige Mehrheit doch nicht hinter sich zu haben? Soll also nun, weil man Angst um die Mehrheit hat, ein Weg gefunden werden, wie man trotzdem das GG “ändern” kann, ohne Änderung versteht sich…?

    Erklären Sie den werten Lesern dieses Blogs, wieso wir auf die GG Änderung verzichten sollten, obwohl eine GG Änderung ein ganz normaler, parlamentarischer Vorgang ist…

  30. Charles Ryder Mon 3 Jul 2017 at 18:02 - Reply

    @ Roland Fein

    Ihre These, dass Artikel 6 GG bezüglich der Ehe kein Grundrecht enthalte, lässt sich weder mit dem Wortlaut, noch mit der Systematik noch mit der Teleologie dieser Vorschrift in Einklang bringen. Sie ist dem GG fremd.

  31. Ronald Fein Mon 3 Jul 2017 at 18:34 - Reply

    @Charles Ryder
    Nennen Sie doch einfach die in Art.6 GG wiedergegebenen Grundrechte, welche direkten Bezug auf die Ehe nehmen, nichts mit Kindern zu tun hat (Familie) und über die Ehe als Grundrecht hinausgeht.

    Offensichtlich widerspricht Ihre These, dass mit “besonderen Schutze” keine Privilegierung benannt wird, jedem Sprachverständnis.

  32. Charles Ryder Mon 3 Jul 2017 at 19:40 - Reply

    @Fein
    Der ganze erste Abschnitt (Artikel 1 bis 19) enthält nur Grundrechte, wie sich etwa aus der Überschrift (!) des Abschnittes, aus der Formulierung in Art. 1 ABS. 3 GG sowie aus Art. 93 ABS. 4a GG ergibt.
    In Artikel 6 GG ist ein Grundrecht der Ehe enthalten, das völlig unabhängig von jedem Bezug auf Kinder oder Familie gilt.

  33. Ronald Fein Mon 3 Jul 2017 at 20:29 - Reply

    @Charles Ryder
    Nun bin ich verwirrt, warum Sie der Meinung sind, diese Selbstverständlichkeit erwähnen zu müssen. Wir sprechen doch hier nur ausschließlich von Art. 6 GG im speziellen Hinblick auf “Ehe”. Der einzige Satz im GG in dem das Grundrecht “Ehe” genannt wird, stellt eine Privilegierung der “Ehe und Familie” dar. Genau von dieser Privilegierung spreche ich die ganze Zeit und war davon ausgegangen, dass jemand mit Kenntnis des genauen Wortlauts Art. 6 GG (1) dies auch erkennt. Tut mir leid – mea culpa. 🙂

  34. Martin L. Schmitt Mon 3 Jul 2017 at 20:32 - Reply

    @Ronald Fein

    “Der sachliche Grund der hetereosexuellen Ehe, das Potenzial zu besitzen, aus sich selbst heraus eine Familie zu werden und somit aktiv am Fortbestand der Gesellschaft mitzuwirken, entfällt bei der gleichgeschlechtlichen Ehe.”

    Sie hängen mit Ihrem Argument an einem derart dünnen Faden, nämlich der Formulierung “aus sich selbst heraus”, dass man nicht hinschauen mag. Das “aus sich selbst heraus” trägt zu dem von Ihnen erklärten Schutzziel “Fortbestand durch Fortpflanzung” nichts bei. Das einzige Argument, dass hier unterstützend wirken könnte, um eine besondere Schutzwürdigkeit zu begründen, nämlich, dass Fortpflanzung “aus sich selbst heraus” einen qualitativen Vorsprung vor Fortpflanzung “nicht aus sich selbst heraus” hätte, entfällt aus sachlichen Gründen: Weltweit widerlegen mittlerweile 75 repräsentative Studien, dass Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber anderen Kindern einen Entwicklungsnachteil hätten (repräsentative Studien mit gegenteiligen Ergebnissen: keine).

    Man muss also, umgekehrt, sogar annehmen, dass das von Ihnen angeführt Schutzziel “Fortbestand durch Fortpflanzung” geradezu erfordert, den Schutzbereich von Art. 6 GG auf gleichgeschlechtliche Paare auszuweiten, um diesen Paaren die Möglichkeit zu geben, soziale und wirtschaftliche Sicherheit für die Erziehung eigener Kinder zu schaffen und so zum allgemeinen Anliegen der Gesellschaft, durch Fortpflanzung fortzubestehen, in verbesserter Weise beitragen zu können.

    “genauso wie das Argument der Familie durch Adoption oder Samenspende bei der gleichgeschlechtlichen Ehe in der gelebten Praxis Ausnahmen sind.”

    Genau. Und da die Zahl dieser Ausnahmen zusammen mit der Beseitigung von Kriminalisierung und Diskriminierung von Homosexuellen stetig gewachsen ist und weiter wächst, kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme zur Regel wird, sobald der rechtlich definierte institutionelle Rahmen für Regenbogenfamilien hergestellt ist. Diese Entwicklung deutet sich bereits in den USA an, wo in Teilen des Landes bereits 20% der Lesben und Schwulen verheiratet sind und die Quote zumindest der lesbischen Paare mit Kindern kontinuierlich steigt. Eine Angleichung an die Quote bei heterosexuellen Paaren ist erwartbar.

    Wie bereits einige Kommentatoren angemerkt haben: Das biologische Gegenargument soll immer viel leisten, bringt aber in Wahrheit keinerlei Substanz.

  35. Martin Mon 3 Jul 2017 at 20:35 - Reply

    Nur weil das GG den Begriff Ehe nicht definiert, kann man nicht daraus schließen, der Gesetzgeber könne diesen beliebig neu definieren. Bei Entstehen des Grundgesetzes war eine Homo-Ehe ungefähr genauso undenkbar, wie eine mit Pflanzen, Tieren oder Haushaltsgeräten. Es bedurfte keiner näheren Definition.

    Aber selbst, wenn man die GG-Ehe enger gefasst sieht, als die BGB-Ehe führt dies noch lange nicht zur Verfassungswidrigkeit, denn das GG enthält gerade kein Diskriminierungsgebot.

  36. Ferdinand Lassalle Mon 3 Jul 2017 at 21:19 - Reply

    Ich finde den Text ganz ausgezeichnet.

    Der Gegenposition ist zuzugestehen, dass eine “klarstellende” Verfassungsänderung rechts-ästhetisch wohl sauberer gewesen wäre. Wenn die aber nun mal nicht zu bekommen ist, weil man die Zwei-Drittel-Mehrheit nicht hat?

    Verfassungsfragen sind Machtfragen.

    Um mal den Gedanken aus Steinbeis Editoral weiterzuspinnen: soweit der Bundestag das Gesetz mit einfacher Mehrheit für verfassungsgemäß hält, ist es denn dann nicht auch weiter legitim, wenn er das Verfassungsgericht auch dahingehend *austestet*, ob es um eines anderen Textverständnisses Willen bereit wäre, sich öffentlich in die Rolle des “Fortschrittsfeindes” zu begeben?

    Denn diesen Buhmann müssten die Verfassungsrichter natürlich schon abgeben, wenn sie das Gesetz verwerfen wollten. Letztlich würde den Richtern hier ja aber nicht mehr abgefordert, als um ihrer Rechtsposition wegen einigen öffentlichen Gegenwind auszuhalten, also sozusagen nicht mehr als ihre richtig verstandene Job-Beschreibung.

    Und umgekehrt, wenn das Verfassungsgericht vielleicht, unter anderem, um solcher Ängste wegen das Gesetz passieren lassen würde, gegen das bei rein dogmatischer Sichtweise ansonsten vielleicht verfassungsrechtliche Bedenken bestanden hätten – es also offensichtlich nicht den einen verfassungsrechtlichen Akteur gibt, der bereit ist, für die “klassische” Position zur Ehe über Gemosere hinaus auch wirklich in die Bütt zu gehen…

    …heißt das nicht, dass irgendwas an diesem Gesetz dann auch ganz richtig sein muss? Dies in dem Sinne, dass es – Dogmatik hin oder her – schlicht doch einen von der Mehrheit empfundenen gesellschaftlichen Fortschritt im Ergebnis korrekt abbildet.

  37. Christian T. Mon 3 Jul 2017 at 21:52 - Reply

    Auch wenn ich persönlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der “Ehe für Alle” kaum für diskussionsbedürftig halte, würde ich ein Verfahren vor dem BVerfG zur Gewinnung von Rechtssicherheit begrüßen.

    Ich rechne in solch einem Fall mit einem Ergebnis im Sinne von: “Es verstößt nicht gegen das GG, die Ehe für gleichgeschlechtliche Partner zu öffnen. Die Frage, ob der einfache Gesetzgeber hierzu auch verfassungsrechtlich verpflichtet war, kann daher offen bleiben.”

    Dazu vielleicht noch ein Sondervotum von wem auch immer zur Begründung der Entscheidung, nicht aber zum Ergebnis. Dann wäre insoweit erstmal Ruhe eingekehrt. Im juristischen Elfenbeinturm kann man aber schön unter sich weiter diskutieren.

    🙂

  38. KrudeMehrheit Mon 3 Jul 2017 at 21:57 - Reply

    “Dies in dem Sinne, dass es – Dogmatik hin oder her – schlicht doch einen von der Mehrheit empfundenen gesellschaftlichen Fortschritt im Ergebnis korrekt abbildet.”

    🙂

    Ein offenbar unbeabsichtigter, jedoch in glänzender Weise gelungener Versuch eine präzise Definition des Begriffs “Populismus” zu liefern.

    Danke dafür!

  39. Chriisii Mon 3 Jul 2017 at 22:53 - Reply

    Für mich völlig unklar ist, warum eine Erweiterung eines Sonderrechts auf eine weitere Personengruppe über das BGB das Grundgesetz tangiert. Dazu müsste doch ein Gesetz des GGs missachtet worden sein. Inwiefern aber liegt dieser Fall vor, wenn im GG die Homoehe nicht explizit vom Privileg ausgeschlossen wird?

    Fazit: Wenn kein Grundgesetz gebrochen wird, ist das Gesetz ganz klar in Ordnung, wenngleich nicht geschützt vor künftiger Rückänderung durch das Parlament.

  40. Martin L. Schmitt Mon 3 Jul 2017 at 23:17 - Reply

    @KrudeMehrheit

    “Ein offenbar unbeabsichtigter, jedoch in glänzender Weise gelungener Versuch eine präzise Definition des Begriffs ‘Populismus’ zu liefern.”

    Was haben Sie gegen Populismus? Das GG ist für das Volk und das gute Zusammenleben aller bestimmt – nicht für Jura-Profs, für richterliche Abendbeschäftigung (weil es ja sonst nichts zu tun gäbe) oder für Rechts-Ästhetiker, die in ihrer Freizeit gerne möglichst avantgardistisch anmutende Richtungsentscheidungen von historischer Tragweite im Museum betrachten wollen.

    Aber sachlich: Wenn es um Sitte geht oder um andere Begriffe, deren Bedeutungsgehalt die Gemeinschaft nur zusammen aushandeln kann, werden Sie, wohl oder übel, dem Volk aufs Maul schauen müssen. Keine Instanz kann Gesellschaft und Politik diesen Prozess des Aushandelns abnehmen. In dieser Frage war das BVerfG bisher (zumindest in der weit überwiegenden Zahl der Fälle) klar.

  41. KrudeMehrheit Mon 3 Jul 2017 at 23:44 - Reply

    “Was haben Sie gegen Populismus?”

    Nichts. Ich stelle nur fest, dass es Populismus auch links des ausgehobenen Grabens gibt und seine Aktivierung dort nicht unmittelbar ins Fegefeuer der politischen Korrektheit führt.

    Das mit dem Aushandeln von Bedeutungsinhalten ist übrigens weitgehend vorbei. Aller Orten wird in gut geübtem Ping-Pong mit der Politik medialer Neusprech inszeniert. Die aktuellste Geisel der Umdeutung ist die Ehe …

  42. Peter Camenzind Mon 3 Jul 2017 at 23:54 - Reply

    Dass die Verfassung sich dynamisch entwickeln könnend gemeint ist, war eher nirgends bestritten. Fraglich kann nur bleiben, inwieweit dies vereiteter juristischer Methoden bedarf, oder solche völlig beliebig mal gelten, oder nicht. Wenn neben einer allein eindeutigen historischen, keine sonst anerkannte Auslegungsmethode ein klares Ergebnis geben kann, aber man etwa meint, die Verfassung könne nicht heute noch auf den Geist von früher festnagelbar sein, soll man klar sagen, dass eine historische Auslegung als juristische Auslegungsmethode zu streichen ist. Dann soll man nicht an anderer Stelle mit einer historischen Auslegung argumentieren, denn Gesetze sollen ja stets letztlich allein zeitgemäß dynamisch auffassbar sein etc.
    Institutionsgarantie, Schutzgarantie Wesensgehaltstheorie, Verhältnismäßigkeitsgebot etc. muss alles nicht stets gleichermaßen gelten. Ebensoweig eine Unterscheidung von verfassungsändernden Gesetzen und einfachen Parlamentsgesetzen usw.
    Wenn eine einfache Mehrheit für die Aufhebung von Rechtstaatlichkeit ist, kann man Rechtstaatlichkeit abschaffen, weil die Verfassung dynamisch sich entwickeln gemeint ist und ein veralteter Geist gegenwärtig nicht behindern darf usw.
    Jeder beründet seine rein subjektive Übereugung vorgeblich juristisch. Das scheint mitunter unbefriedigend, dass Argumentation anhand verbreitet anerkannter Methodik mal streng gilt und mal nicht.
    Man sollte Rechtswissenschaften ganz aufgebenen und allein Politik betreiben.

  43. Ronald Fein Tue 4 Jul 2017 at 00:23 - Reply

    @Martin L. Schmitt
    Auch Sie gehen am Kern vorbei. Wer die Biologie negieren will, sollte dies doch anhand der Realität und dann auch konsequent tun. Wieviel Kinder sind asexuell entstanden? Woher stammen Adoptivkinder? Ist es wünschenswert, dass eine Vielzahl von Kindern von vornherein ihre genetischen Eltern nicht kennen? Was sind die rechtlichen Folgen einer Samenspende und der in D verbotenen Leihmutterschaft und welche Gesetzesänderungen wären diesbzgl. erforderlich? Könnte es sein, dass mit Adoption und Leihmutterschaft praktisch Menschenhandel legitimiert wird – auffällig sind die prominenten Adoptiveltern aus den USA? Sind all diese Änderungen ein wünschenswertes Ideal? Warum sollte eine gesellschaftliche Privilegierung dieser vom Ansatz her prekären Verhältnisse mit unklaren rechtlichen, gesellschaftlichen, sozialen, biologischen Folgen von Interesse sein?

    Warum hat der Bundestag mit der Lüge eine “Ehe für Alle” umzusetzen, nur das biologische Vorbild auch nur auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen und lässt weiterhin Gruppen von der “Ehe für Alle” ausgeschlossen und beläßt die Kriminalisierung bestehen, wenn Biologie und Genetik nicht interessieren sollte?

    Wer ernsthaft behauptet, es gäbe den essentiellen Unterschied zw. heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Paaren nicht, ist vieles aber nicht ernst zu nehmen.

  44. ccc Tue 4 Jul 2017 at 01:03 - Reply

    Möllers hat, so wie er in ZEIT online zitiert wird, das Grundproblem ja aufgezeigt: Selbst die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Schutzes auf die verschiedengeschlechtliche Ehe führt nicht automatisch – im Sinne eines “Gleichstellungsverbot(s)” (Hong, auf dieser website) – zur Verfassungswidrigkeit der einfachgesetzlichen Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

    Die Begründung eines solchen Ergebnisses kann man über den Gleichheitssatz versuchen, wie Ronald Fein:

    “Der sachliche Grund der hetereosexuellen Ehe, das Potenzial zu besitzen, aus sich selbst heraus eine Familie zu werden und somit aktiv am Fortbestand der Gesellschaft mitzuwirken, entfällt bei der gleichgeschlechtlichen Ehe. Somit erhält die gleichgeschlechtliche Ehe Privilegien ohne einen sachlichen Grund. Alle nichtehelichen Lebensentwürfe erhalten jedoch diese Privilegien nicht. Somit werden alle nichtehelichen Lebensentwürfe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Ehe diskriminiert.”

    Müssten Sie diese Argumente dann aber nicht auch der eingetragenen Lebenspartnerschaft entgegenhalten, die ja ganz erhebliche Bevorzugungen vorsieht?

  45. Peter Camenzind Tue 4 Jul 2017 at 07:54 - Reply

    Rechtswissenschaften mit ihrer Methodik und ihren Prinzipien soll mal ganz streng gelten und mal weniger streng, mal so, mal so. Das ist eine Umschreibung für Willkür.
    Der Politiker Bosbach erklärte kürzlich im Fernsehen, politisch gemeint, bezogen eher auf eine wechselhafte Politik der Bundeskanzlerein: “wer den Zeitgeist heiratet, ist bald Wittwer.” Das kann eventuell ebenso für die Rechtswissenschaften und ein mal mehr und mal weniger dynamisch sich entwickelndes Rechtsverständnis gelten.
    Wie seit jeher, scheint es nur eine Form von Prinzipien zu gelten, welche stets ganz unverückbar besonders streng gelten sollen, wo besonders so getan wird, als ob. Das wären solche Prinzipien, welche sich näher auf die persönlichen Privilegien von Juristen, Politikern, Diplomaten, Richtern, Rechtsanwälten, Rechtsgelehrten usw. beziehen.

  46. Belgarath Tue 4 Jul 2017 at 08:21 - Reply

    @Ferdinand Lassalle:

    “Wenn die aber nun mal nicht zu bekommen ist, weil man die Zwei-Drittel-Mehrheit nicht hat?”

    Genau davon sollte man solch “historische” Entscheidungen aber abhängig machen. Wieso gibt es denn die Vorgabe einer 2/3tel Mehrheit zur Änderung des GG?

    Damit man nicht mal eben mit einer, durch aktuelle politische Einflüsse gerade so erreichten Mehrheit, grundlegende Vorgaben der Verfassung aushebeln kann. Eine 2/3tel Mehrheit schützt vor einfach “populistischen” Änderungen.

    Wenn die Gesellschaft soweit wäre, das eine Änderung von Nöten und richtig wäre, dann sollte auch eine 2/3tel Mehrheit kein Problem darstellen. Alles andere überzeugt nicht.

    Dennoch muss ich Ihnen zustimmen. Wenn der Bundestag es legitim findet, die “Ehe für Alle” durch einfach-gesetzlichen Beschluß umzusetzen, dann sollte der Bundestag es so beschließen und dann ist es aber genauso legitim, diesen Beschluß durch das Verfassungsgericht prüfen zu lassen.

    Ob die Verfassungsrichter das Gesetz zulassen oder den “Buhmann” spielen, was unsere Verfassungsrichter übrigens gerne und oft tun, das werden wir in den nächsten Jahren wohl sehen…

  47. Belgarath Tue 4 Jul 2017 at 08:25 - Reply

    Noch einen Nachtrag…

    Ich vermute taktische Beweggründe dahinter…

    Merkel hält somit das letzte Thema von Schulz aus dem Wahlkampf heraus und hofft insgeheim darauf, das die Verfassungsrichter das Gesetz später wieder kaschieren…

    Dann hätte Sie zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen… Einen leichteren Wahlkampf und es hat sich in Sachen “Ehe für Alle” trotzdem nichts geändert…

  48. Charles Ryder Tue 4 Jul 2017 at 09:13 - Reply

    Nun auch auf Beck Blog:
    https://community.beck.de/2017/07/03/die-ehe-fuer-alle-steht-auf-dem-boden-des-grundgesetzes
    Der Verfassungsblog war natürlich schneller, tiefgründiger!
    Trotzdem erfreulich, was bei Beck geschrieben wird.

  49. Peter Camenzind Tue 4 Jul 2017 at 10:45 - Reply

    Ein Problem kann weniger eine weitgehende Gleichstellung an Rechten, als vielmehr eine völlige definitorische Gelichsetzung bleiben. Dies unter teilweiser verwässernden Aufgabe des historisch bisherigen definitorischen Verständnisses. Solche vewrässernde teilweise Aufgabe kann den bislang historisch geschützten Bereich antatstn, bzw. “ankratzen”. Das kann das Gegenteil von Schutz sein, wie er grundgesetzlich vorgegeben ist.
    Dies allein kann nicht nur im Hinblick auf eine Institutuionsgarantie problematisch sein. Dazu kann dies hinsichtlich eines grundgesetzlichen Schutzauftrages problematisch bliben. Dies allein kann eventuell einen Eingriff gegenüber allen tatsächlichen und potentiellen Ehepartnern im Sinne einer subjektiven Beschwer und Klagbefugnis begründen.
    Viele Befürworter einer Eheöffnung räumen oft entsprechend ein, hinsichtlich einer uneingeschränktn definitorischen Gleichsetzung ein gewisses vrbleibendes Bauchgrummeln verspüren zu können. Es kann ja biologisch natürlich faktisch in Unterschied verbleiben, trotz aller rechtlichen definitorischen Gleichstellung.

  50. Martin L. Schmitt Tue 4 Jul 2017 at 11:00 - Reply

    @Ronald Fein

    1. Jetzt werden Sie unsachlich:

    “Wer die Biologie negieren will”
    “Wer ernsthaft behauptet, es gäbe den essentiellen Unterschied zw. heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Paaren nicht”

    Hier ist er, Ihr argumentativer Kurzschluss: von “biologisch” zu “essentiell”. Sie führen zur Begründung, das Biologische sei Essentiell, aus:

    “Wieviel Kinder sind asexuell entstanden? Woher stammen Adoptivkinder? Ist es wünschenswert, dass eine Vielzahl von Kindern von vornherein ihre genetischen Eltern nicht kennen? Was sind die rechtlichen Folgen einer Samenspende und der in D verbotenen Leihmutterschaft und welche Gesetzesänderungen wären diesbzgl. erforderlich? Könnte es sein, dass mit Adoption und Leihmutterschaft praktisch Menschenhandel legitimiert wird – auffällig sind die prominenten Adoptiveltern aus den USA? Sind all diese Änderungen ein wünschenswertes Ideal?”

    Diese Fragen zu stellen ist richtig und wichtig, sie sind aber vollkommen unabhängig von der sexuellen Orientierung der Eltern zu beantworten. Und auch unabhängig von der Frage der Ehe-Öffnung, denn wie Sie wissen, gelten laut BVerfG zwei Erwachsene, die rechtlich die Elternstellung bekleiden, sowieso als Eltern gem. Art. 6 Abs. 2 GG, und die gesamte Konstellation als Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, unverheiratet, verpartnert, unverpartnert oder überhaupt ehe- oder verpartnerungsfähig sind. Bemerkenswert ist außerdem, dass Sie die in Deutschland mit Abstand häufigste Konstellationen mit gleichgeschlechtlichen Eltern, nämlich (a) gleichgeschlechtliche Paare mit leiblichen Kindern aus früheren heterosexuellen Verbindungen sowie (b) die sog. “Regenbogenfamilie”, nicht erwähnen, auf welche, mit Ausnahme der rechtlichen Konsequenzen einer Samenspende im Fall der Regenbogenfamilie, keine der von Ihnen aufgeworfenen Bedenken zutrifft.

    Nun gut. Zunächst wäre die Frage zu beantworten, ob die von Ihnen angeführten Konstellationen durch die Ausweitung des Schutzes der Ehe eine unangemessene Privilegierung erfahren. Zunächst sind solche Konstellationen (Adoption, Leihmutterschaft etc.) mit heterosexuellen verheirateten Eltern bereits indirekt privilegiert – “indirekt” insofern, als es nicht das Schutzziel von Art. 6 GG sein kann, rechtlich prekäre Situationen für Familien zu fördern. Hier ist jedoch der Gesetzgeber gefragt, in den jeweiligen Punkten, die zu einer Prekarität beitragen können, rechtliche Sicherheit zu schaffen. Das ist zunächst die generelle Situation für alle.

    Dass Sie aber diese Situation (oder eine Verschärfung derselben) den gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aufs Auge drücken wollen, ist nichts anderes als ein klassischer Attributionsfehler. In Deutschland leben >20 Mio. verheiratete und unverheiratete gemischtgeschlechtliche Paare, davon ist jedes siebte ungewollt kinderlos. Macht also rund 2,85 Mio. ungewollt kinderlose heterosexuelle Paare. Demgegenüber leben in Deutschland geschätzt 220.000 gleichgeschlechtliche Paare, davon rund 40.000 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wie viele davon den Wunsch haben, eine Familie zu gründen, ist unbekannt. Schätzt man diese mal mutig auf 50%, so ergibt sich ein Anteil von gleichgeschlechtlichen Paaren an der Gesamtmenge der ungewollt kinderlosen Paare von <4%. Soviel zur Signifikanz der von Ihnen unterstellten Verschärfung.

    Bleibt noch die Frage, warum sich eine Öffnung der Ehe nur auf gleichgeschlechtliche Paare beziehen soll. Die Begründung des BVerfG ist, das unverheiratete heterosexuelle Paare ja immer schon die Möglichkeit hatten zu heiraten. Sie waren und sind somit niemals vom Privileg der Ehe ausgeschlossen. Ebenso konnten unfruchtbare heterosexuelle Paare Kinder adoptieren, theoretisch auch unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. In der Praxis war der Ehestand der Eltern im Adoptionsverfahren ein deutlicher Vorteil.
    Dass nun ein homosexueller Mensch, wenn er eine Familie gründen will, heterosexuell heiratet und mit diesem seiner Natur nicht entsprechenden Partner eine Familie gründet, wie dies in früheren Zeiten oft der Fall war, ist heute ebenso realitätsfern wie allen Beteiligten (einschließlich vor allem auch der Kinder) unzumutbar. Somit wurde, so die Argumentation weiter, durch die Einführung der Lebenspartnerschaft und die stufenweise Privilegierung und damit fast vollständige rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch eine Benachteiligung hinsichtlich dem Anliegen, in gesicherten Verhältnissen einen Familie zu gründen, beseitigt, die weder aus dem Schutzgebot der Ehe noch aus einem gewichtigen Sachgrund zu rechtfertigen ist. Das BVerfG stellt insgesamt fest, dass die Lebenspartnerschaft ebenso wie Ehe prinzipiell in der Lage ist, das behütete Aufwachsen eines Kindes in einer rechtlich stabilisierten Gemeinschaft zu sichern.

    2. Haben Sie sich jetzt mal schlau gemacht über die Entwicklungschancen von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern (am besten über die Meta-Studie der Columbia Law School) – oder reiten Sie hier noch immer blind durch die Gegend? Beachten Sie, dass es bei den meisten der einbezogenen Studien aufgrund der Untersuchungsbedingungen unmöglich ist, die Einflüsse durch die Umstände von Zeugung und Geburt der Kinder aus der Gesamtmenge der Einflussfaktoren, u.a. dem familiären und sozialen Umfeld, herauszudifferenzieren. Die erstgenannten Einflüsse sind also zwangsläufig in den Ergebnissen wirksam.

  51. Ronald Fein Tue 4 Jul 2017 at 13:29 - Reply

    @Martin L. Schmitt
    Für Fortpflanzung ist Biologie essentiell. Für heterosexuelle Paare sind die von mir angesprochenen Probleme eher die Ausnahme. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren sind die Probleme keine Ausnahmen sondern der Regelfall. Bei heterosexuellen Paaren ist Kinderlosigkeit nicht ohne weiteres vorhersagbar. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren liegt die sichere Vorhersage bei 100% Kinderlosigkeit …

    Auch gilt es hier nicht primär das Thema Adoption und deren Folgen zu diskutieren. Es ist ein Randthema und wird es hoffentlich auch bleiben, denn eigentlich sind für Kindererziehung die leiblichen Eltern verantwortlich…

    Da wir hier ebenfalls keine Diskussion über das Verbot von Kindererziehung durch gleichgeschlechtliche Paare führen und niemand in die Richtung argumentiert hat, ist Ihr Hinweis auf die Studien zwar interessant aber in keinster Weise Ihrer Sache dienlich. Das Herumreiten auf Scheinargumente diskreditiert Sie im Gegenteil, da Sie sich der Rabulistik verdächtig machen. Dasselbe gilt, wenn Sie jemandem bar jeder Grundlage Blindheit unterstellen.

  52. Martin L. Schmitt Tue 4 Jul 2017 at 16:19 - Reply

    @Ronald Fein

    “Für Fortpflanzung ist Biologie essentiell.”

    Wer würde das bestreiten. Aber das ist nicht der Punkt. Der Punkt ist, dass “aus sich selbst heraus” akzidentiell ist und bleibt für das, was Sie hier zu begründen versuchen.

    “Auch gilt es hier nicht primär das Thema Adoption und deren Folgen zu diskutieren. Es ist ein Randthema und wird es hoffentlich auch bleiben, denn eigentlich sind für Kindererziehung die leiblichen Eltern verantwortlich…”

    Das mag als Ideal interessant sein, geht aber 2017 in Deutschland sowohl an der Lebenswirklichkeit von Familien sowie der aktuellen Rechtssprechung vorbei. Fragt sich noch, was das Wörtchen “eigentlich” eigentlich bedeutet.

    “Dasselbe gilt, wenn Sie jemandem bar jeder Grundlage Blindheit unterstellen.”
    Sie kennen also all diese Studien? Umso besser!

  53. Martin L. Schmitt Tue 4 Jul 2017 at 19:02 - Reply

    @WeForTheEU

    Moment, ganz ruhig und genau lesen: Biologie ist essentiell für die Fortpflanzung, nicht essentiell dafür, ob eine Familienkonstellation der Sache nach geeignet ist, zum Schutzziel “Fortbestand durch Fortpflanzung” beizutragen oder nicht.

    Die Argumentation von Herrn Fein gelingt nicht, da sie in jenem Moment kurzgeschlossen wird, wo er das “als Paar aus sich heraus” mit in die essentiellen Bedingungen für Fortpflanzung mogelt und uns das Gesamtpaket als “Biologie” verkaufen will.

  54. Ronald Fein Tue 4 Jul 2017 at 20:16 - Reply

    @Martin L. Schmitt
    Sie befinden sich im Irrtum, dass ich hier darüber diskutieren würde, “ob eine Familienkonstellation der Sache nach geeignet ist”. Es geht mir hier ausschliesslich um die Ehe, wie das Thema für “Ehe für Alle” nahelegt. Die hetereosexuelle Ehe wird in Art. 6 GG priviligiert, weil sie das Potenzial hat eine stabile Familie zu werden. Bei der gleichgeschlechtlichen Ehe ist das ohne Zuhilfenahme eines an der Ehe unbeteiligten Dritten 100%ig ausgeschlossen. Mir ging es nie darum, hier die Schutzwürdigkeit der Familie – egal in welcher Konstellation – in Frage zu stellen.

  55. M. Hagedorn Wed 5 Jul 2017 at 11:17 - Reply

    Ich bin bei dem Verfasser, soweit er der Ansicht ist, die Öffnung der Ehe wird vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben.

    Viel interessanter wird sein, ob die gleichgeschlechtliche Ehe nach dem Bundesverfassungsgericht dann auch dem Schutz von Art. 6 I GG unterfällt. Die bisherige Rechtsprechung geht immer davon aus, dass die Ehe Verschiedengeschlechtlichkeit voraussetzt. Schaut man sich das Urteil zur Lebenspartnerschaft an, so erkennt man, dass das BVerfG Institutionen neben der “gewöhnlichen Ehe” zulässt. Ein Verbot folgt aus Art. 6 GG mithin nicht, eine gleichgeschlechtliche Ehe zuzulassen. Andererseits räumt das BVerfG selbst ein, dass der Ehebegriff sich nach dem gesellschaftlichen Wandel richtet. Ist man in Karlsruhe der Ansicht, dass die Gesellschaft, nach all den Jahren Lebenspartnerschaft und damit einhergehend die Tendenz, von “Hochzeit”, “Mann” und “Trauung” zu sprechen, sowie selbst einer Öffnung in evangelischen Landeskirchen, ja, dass die Gesellschaft den Begriff der Ehe heute nicht mehr nur verschiedengeschlechtlich verstehen will?

    Sollte dies nicht der Fall sein und wenn aber der Schutzbereich sich nur auf verschiedengeschlechtliche Ehen bezieht und dies auch nach europäische Rechtsprechung wohl in Ordnung ist (in Frankreich wird die marriage pour tous auch “nur” dem Äquivalent zur allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG), dann bleibt es immer noch dabei, ohne Grundgesetzänderung eine “Zwei-Klassen-Ehe” zu haben. Es ist der Homosexuellenbewegung daher anzuraten, weiter für eine Festschreibung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Art. 6 GG zu kämpfen – oder ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Identität in Art. 3 GG aufzunehmen. Letzteres hielt ich immer mehr für Verfassungslyrik, vor diesem Hintergrund wohlmöglich ein gangbarer Weg.

  56. Ostwestfalen first Wed 5 Jul 2017 at 16:34 - Reply

    @Ronald Fein
    “Bei der gleichgeschlechtlichen Ehe ist das [Potenzial … eine stabile Familie zu werden] ohne Zuhilfenahme eines an der Ehe unbeteiligten Dritten 100%ig ausgeschlossen.”

    Falsch, ganz falsch.

    Vorsicht mit 100%-Ausschlüssen, geht meistens in die Hose, da durch Einzelbeispiel widerlegbar.

    Eine Witwe mit Kind(ern), die in einer Frau die Liebe ihres Lebens findet und mit ihr die Ehe eingeht, ist ein solches Beispiel, bei dem die von Ihnen verächtlich und den Menschen funktionalisierend so genannte “Zuhilfenahme von … Dritten” sehr indirekt, weil vorträglich UND ohne solche Absicht stattgefunden hat.

    Zudem privilegiert der Staat die Ehe nicht nur, weil auf diese Weise angeblich die Fortpflanzung vorangetrieben wird. Das Füreinander-Einstehen der Ehepartner entlastet den Staat ja an anderen Stellen massiv, indem er den Ehepartner in die Pflicht nehmen kann, bevor er selbst eintritt.

    Frauenpaare neigen außerdem noch mehr zu Verbindlichkeit und Beständigkeit als heterosexuelle Paare. (siehe 2.-Date-Witz) Nach ihrer Rechnung müssten Sie dann also Frauenpaare stärker privilegieren als heterosexuelle Paare.
    Allerdings wäre das dann eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, genau wie der Ausschluss nicht heterosexueller Paare von der Ehe.

  57. Christian Schmidt Wed 5 Jul 2017 at 17:08 - Reply

    Wenn also die Sache ist dass das GG mit ‘Ehe’ schon Mann+Frau meint, heutzutage mit Ehe aber sowohl Hetero- und Homo-Ehe bezeichnet wird, wie kann man dass Problem dann eigentlich durch eine GG-Anderung loesen? Es wird beschlossen das Wort ‘Ehe’ im GG durch das Wort ‘Ehe’ zu ersetzten???

  58. Ostwestfalen first Wed 5 Jul 2017 at 20:10 - Reply

    @Christian Schmidt:

    Eben. Nirgendwo im Grundgesetz steht was von Frau und Mann. Wegen der jahrhundertelangen allgemeinüblichen Diskriminierung Nichtheterosexueller auf Basis religiöser Hetze wurde die Ehe in der gesellschaftlichen Praxis bislang ausschließlich als Verbindung von Frau und Mann betrachtet. Aus alter Gewohnheit, sozusagen.

    Wenn wir “das war schon immer so” als Argument gelten lassen, dann können wir die Legislative abschaffen.

    Eine GG-Änderung ist nicht erforderlich, weil das Gesetz nicht den Ehebegriff ändert, sondern lediglich die Ungleichbehandlung der Bürger_innen der BRD in dieser Hinsicht abschafft.

  59. KrudeMehrheit Wed 5 Jul 2017 at 22:34 - Reply

    > wie kann man dass Problem dann eigentlich durch eine GG-Anderung loesen?

    “Die gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe zwischen Frau und Mann in Rechten und Pflichten gleichgestellt.”

    Hmm, also so schwer war’s gar nicht und alles ohne Jura-Abschluss!

  60. Peter Camenzind Wed 5 Jul 2017 at 23:51 - Reply

    Hm, aus welchen verbreitet anerkannten juristischen Auslegungsmethoden soll sich den nach nun angestrebt geänderter Gesetzeslage klar eine Möglichkeit ergeben können, zwischen einer verfassungsrechtlich geschützten Ehe allein für Heterosexuelle und einer nur rein privatrechtlichen, nicht verfassungsrechtlich geschützten Ehe für Homosexuelle unterscheiden zu können?

  61. Martin L. Schmitt Thu 6 Jul 2017 at 09:43 - Reply

    @WeForTheEU

    “Ich bin ruhig und kann genau lesen.”

    Das glaube ich Ihnen. Dennoch haben Sie ungenau gelesen, als Sie aus dem von mir festgestellten “argumentativen Kurzschluss” zwischen Biologie und deren Essentialität für den Ehebegriff kurzerhand abgeleitet haben, ich würde biologische Tatsachen negieren. Letzteres war zu keinem Zeitpunkt der Fall.

  62. WeForTheEU Thu 6 Jul 2017 at 10:01 - Reply

    Wo habe ich behauptet Sie würden die Biologie negieren? Wo?

    Maßen Sie sich einfach keine Interpretations- und Deutungshoheit an, die Ihren Äußerungen wie im jüngsten Fall nachweisbar nicht gerecht wird.

    Damit wird der Diskurs etwas entspannter …

  63. Gregor Samsa Thu 6 Jul 2017 at 12:12 - Reply

    Der Artikel und die Kommentare wie auch große Teile der öffentlichen Diskussion zeigen, dass offensichtlich grundsätzliche Fragen hinsichtlich der Auslegung von Verfassungsrecht bisher nicht geklärt sind. Es drängt sich dabei der Eindruck auf, dass gelegentlich die Auslegungsmethode den Präferenzen in der Sache folgt. Argumentationsmuster wie dieses:

    “… Stattdessen gilt die Verfassung kraft und aus der Anerkennung der Verfassungsgemeinschaft, die aktuell unter ihr lebt, und ihre Bindekraft bezieht sie aus der sich selbst steuernden und stabilisierenden sozialen Praxis, in der sie hier und heute zur Anwendung gebracht wird. …”

    scheinen eine recht beliebige Interpretation in jede Richtung zuzulassen und bewirken eine starke Politisierung von verfassungsgerichtlichen Entscheidungen.

    Bei genauer Betrachtung sollte die Fragestellung zunächst jedoch auf folgenden Aspekt gelenkt werden:

    Wer ist im System des Grundgesetzes für die Konkretisierung von unbestimmten (Verfassungs-)Rechtsbegriffen (“Ehe”) zuständig: das Bundesverfassungsgericht und/oder der (einfache) Gesetzgeber? Und falls beide Organe hier Kompetenzen haben sollten: Wie werden diese gegeneinander abgegrenzt? Darf das BVerfG gesetzgeberische Konkretisierungen prüfen und ggf. verwerfen?

    Erst wenn das BVerfG eine solche Kompetenz für sich annimmt, kann es in die inhaltliche Prüfung einsteigen und die Konkretisierung des Gesetzgebers an seiner eigenen Auslegung messen.

  64. Ostwestfalen first Thu 6 Jul 2017 at 12:25 - Reply

    @KrudeMehrheit

    “Die gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe zwischen Frau und Mann in Rechten und Pflichten gleichgestellt.”

    Nennen Sie mir bitte einen einzigen sachlichen Grund, warum ein solcher Sinnlosartikel ins Grundgesetz gschrieben werden sollte!

    Die fortgeführte Ungleichbezeichnung würde die Diskriminierung von Staats wegen fortsetzen und das Zwangs-Outing bei allen den Familienstand abfragenden Institutionen – insbesndere im beruflichen Sektor – weiterhin verursachen.

  65. Peter Camenzind Thu 6 Jul 2017 at 12:55 - Reply

    Eine grundsätzliche Möglichkeit zur Überprüfung durch BVerfG von gesetzgeberisch relativierenden Einschränkungen von unbestimmten Verfassungsrechtsbegriffen, wie etwa beim Eigentum(-sgrundrecht) o.ä., scheint sonst eher gängige Praxis, ohne dass dies näher in Frage gestellt schiene?
    Ein BVerfG scheint grundsätzlich besonders nur über unklare Fragen bei (Verfassungs-)Begriffen usw. zu entscheiden?

  66. Peter Camenzind Thu 6 Jul 2017 at 13:00 - Reply

    P.S.: es kann weniger darum gehen, dass ein BVerfG gesetzesdeutungen vorgibt, welche nicht gesetzgeberisch im Gesetz stünden, sondern, dass es ordnungsgmäß Gesetzesentscheidungen eines Gestzgebers zur Geltung verhelfen sollte o.ä?

  67. Peter Camenzind Thu 6 Jul 2017 at 13:04 - Reply

    Wenn Homosexuelle “Zwangsouting” als belastend empfinden, kann man vielleicht jedenfalls daran etwas ändern, bevor man das ganze Kind mit dem Bade ausschüttet. Man kann eventuell einem formal gestetzlich gleichgstellten Institut, ein Recht einräumen, sich gleich als Ehe o.ä. bezeichnen zu können usw.

  68. WeForTheEU Thu 6 Jul 2017 at 14:04 - Reply

    “Nennen Sie mir bitte einen einzigen sachlichen Grund, warum ein solcher Sinnlosartikel ins Grundgesetz gschrieben werden sollte!”

    Dürfen es auch zwei sein?

    1. Weil ich der Meinung bin, dass Artikel 6 GG in der bisherigen Form keine Homo-Ehe erlaubt.

    2. Weil der Begriff “Ehe” der Verbindung von Mann und Frau vorbehalten ist. Und das ist gut so.

  69. Ostwestfalen first Thu 6 Jul 2017 at 14:54 - Reply

    Beim Zwangsouting geht es nicht – wie Sie hier zu suggerieren versuchen – um Befindlichekeiten, sondern um handfeste Benachteiligungen von existenziellem Ausmaß.

    Da der Staat Glaubensgemenschaften, deren Textgrundlagen Homosexuellenfeindlichkeit nach wie vor propagieren, nicht verbietet, sondern sogar noch üppig aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert und umfänglich privilegiert und protegiert, da vom Steuergeld auch der Homosexuellen fürstlich bezahlte, sogenannte “Würdenträger” sich öffentlich, aggressiv und ungestraft diskriminierend über Homosexuelle auslassen und somit Hass und Vorurteile gegen sie säen, ist es mehr als legitim zu verlangen, dass der Staat die an der einen Stelle umgesetzte Gleichberechtigung nicht an anderer Stelle durch vornereitende Maßnahmen zur Diskriminierung durch Sekten und andere die Gesellschaft spaltende Ideologien zunichte macht.

  70. Ostwestfalen first Thu 6 Jul 2017 at 15:03 - Reply

    @WeForTheEU

    1. Der Artikel 6 GG erlaubt ebensowenig eine Hetero-Ehe.
    Sie irren, wenn Sie glauben, dass Ihre Meinung ein Sachgrund wäre. Ihre Meinung ist kein Sachgrund, sondern eine Meinung.

    2. Auch zwei unbegründete Behauptungen stellen null Sachgrund dar.

    Gern dürfen Sie mir auch 2 Gründe nennen. Aber einer würde fürs Erste reichen.

  71. WeForTheEU Fri 7 Jul 2017 at 14:50 - Reply

    @Ostwestfalen first

    Wenn ich das richtig durchschaue gibt es in Deutschland also 20 Millionen verfassungswidrige Ehen?

  72. Ostwestfalen first Fri 7 Jul 2017 at 15:25 - Reply

    @WeForTheEU

    Nach Ihren Behauptungen schon.

    Nach dem GG nicht, denn dort werden Menschen nicht wegen heterosexueller Paarkonstellation von der Ehe ausgeschlossen. Ebensowenig wie homosexuelle.

    Noch gar nicht geredet haben wir von intersexuellen Menschen. Die möchten ja genausowenig diskriminiert werden.

  73. Manfred Koopmann Thu 13 Jul 2017 at 07:31 - Reply

    Ich denke, dass das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beim BVerfG daran scheitern wird, dass es eben nicht die “Ehe für alle” ist, sondern lediglich die “Heirat für alle”. Nur über das Gesetz – nicht über die Ehe gleichgeschlechtlicher Paare – hat das BVerfG zu entscheiden. Die erste Prüfung wird ergeben, dass nicht alle Folgen und Wirkungen des Eherechts für gleichgeschlechtliche Personen gelten soll. Dazu gehört die (widerlegbare) Vermutung der Vaterschaft in § 1592 Nr. 1 BGB. Eine entsprechende Regelung für die Ehefrau der Kindesmutter gibt es. Das Gesetz – und nur darüber hat das BVerfG zu entscheiden – schafft ungleiche Eheverhältnisse: Das Kind, das in die Ehe aus Frau und Mann geboren wird, hat für seine Ansprüche (z. B. Kindesunterhalt) einen gesetzlich vermuteten Anspruchsgegner im Ehemann der Kindesmutter. Das Kind, das in die Ehe aus Frau und Frau geboren wird, hat auch einen Anspruch auf Kindesunterhalt, den Anspruchsgegner – obwohl in die Ehe geboren – wird ihm durch das Gesetz “Heirat für alle” jedoch vorenthalten. Das ist nicht nur ein Versehen des Verfassers des Gesetzentwurfes: Aus der Begründung zum Entwurf ergibt sich, dass das Adoptionsrecht ganz geöffnet werden soll. Durch das Gesetz, über das das BVerfG entscheiden soll, entstehen zwei Arten von Ehen: Die “Vollehe” zwischen Frau und Mann mit der gesetzlichen Verwandtschaftsvermutung zwischen Kind und Ehemann der Kindesmutter und eine “Ehe light” zwischen Frau und Frau ohne Verwandtschaftsvermutung zwischen Kind und Ehefrau der Kindesmutter. Das BVerfG muss also gar nicht entscheiden, ob der Staat eine höchstpersönliche Erklärung wie die Eheschließung inhaltlich beschränken darf (was der Staat bei Religion oder Herkunft nicht macht: Eine Katholikin darf nicht nur einen Protestanten oder Atheisten heiraten, eine Deutsche darf nicht nur einen Ausländer heiraten – warum sollte dann eine Frau nur einen Mann heiraten dürfen?). Aus der Praxis der Lebenspartnerschaft wissen wir, dass die Lebenspartnerin das während der Lebenspartnerschaft geborene Kind adoptieren kann (“Stiefkindadoption”). Genau das soll auch für die Ehe zwischen Frauen gelten (die Ehefrau soll lediglich das während der Ehe geborene Kind adoptieren können). Wird eine Ehe anders behandelt als eine andere, muss es dafür erhebliche Gründe geben. Ich sehe nicht, dass es für die fehlende Verwandtschaftsvermutung in der Ehe zwischen zwei Frauen einen solchen Grund gibt, weil es bereits die Lebenspartnerschaft gibt, die ihnen die “Stiefkindadoption” ermöglicht. Eine Ehe zwischen zwei Frauen, in denen ihnen auch nur die “Stiefkindadoption” bleibt, ist daher nicht nachvollziehbar.

    Das BVerfG wird es sich sehr einfach machen können: Es gibt keinen erheblichen Grund für die unterschiedliche Behandlung einer Ehe zwischen zwei Frauen und einer Ehe zwischen Frau und Mann. Es wird gar nicht darüber entscheiden, ob die Ehe grundsätzlich für Personen gleichen Geschlechts geöffnet werden kann, sondern dass das Gesetz Unterschiede zwischen einer Ehe, aus der eine Familie durch Geburt eines Kindes hervorgehen kann, und einer Ehe, aus der eine Familie durch Geburt eines Kindes nicht hervorgehen kann, macht und dass dies zur Spaltung der Institution Ehe in zwei verschiedene Arten der Ehe führt. Diese Spaltung wird das BVerfG – nach meiner Meinung richtig – als verfassungswidrig erkennen. Aus dem Mangel an Mut – die Ehe für gleichgeschlechtliche Personen ganz zu öffnen – wird das Gesetz scheitern.

  74. Ingo Mon 23 Jul 2018 at 18:03 - Reply

    Ist schon komisch, alle sprechen von einer Verfassung. Es ist aber ein Grundgesetz!!!
    Eine Verfassung ist etwas ganz anderes. Ihr geht eine verfassungsgebende Versammlung Vorraus, die vom Volk bestätigt werden muss.

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