20 March 2020

Whatever it Takes?

Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona

Vom Schutz der Gesundheit

Der Umgang mit der Corona-Krise dürfte ein großes Forschungsfeld für die vergleichende Politik- und Kulturwissenschaft werden. Man kann vermutlich eine Menge über politische Strukturen und kulturell geprägte Verhaltensmuster lernen. China hat die in das Land gesetzten Erwartungen voll erfüllt, indem es zunächst auf Desinformation und Denunziation und dann, nach einer Kehrtwende um 180 Grad, auf den Polizeistaat setzte. Die USA irrten, personalisiert durch ihren Präsidenten, zunächst orientierungslos und verharmlosend durch die Krise, und stehen nun vor den Scherbenhaufen privatisierter Versicherungs- und Versorgungssysteme. Und schließlich bekommen wir nach all den Krisen der vergangenen Jahre erneut die Zerrissenheit der Europäischen Union präsentiert, deren Mitgliedstaaten teils auf das ebenso spekulative wie prekäre Konzept der Herdenimmunität (Schweden, bis vor kurzem auch noch die Niederlande und Großbritannien), teils auf rigide, nicht immer konsistente und durchsetzbare Verbotskataloge bis hin zu Ausgangssperren setzen wie namentlich Italien und Österreich. In kultureller Hinsicht lernen unsere europäischen Nachbarn über uns, dass wir ein Volk der Heimwerker sind, weshalb Baumärkte zu den systemrelevanten Infrastrukturen gehören, die es unbedingt offen zu halten gilt.

Für die in Deutschland getroffenen Maßnahmen gibt es grundsätzlich viele gute Gründe. Wir können uns glücklich schätzen, dass die staatlichen Institutionen in der Krise funktionieren und dass sie öffentliches Vertrauen erzeugen, auch weil sie ernst nehmen, was uns die Virologie und die Epidemiologie raten. Die Rustikalität der Maßnahmen folgt aus der Dramatik der Situation und der Uneinsichtigkeit mancher Zeitgenossen, die sich nicht durch Vernunft, sondern nur durch Verbote vom Besuch von Clubs und Kinos oder gar Corona-Partys abhalten lassen. Das ist gerade in dieser ersten Akutphase wichtig, in der wir erst allmählich verstehen und akzeptieren, dass unser Leben in den nächsten Wochen gänzlich anders ablaufen wird, als wir uns das jemals haben vorstellen können. Aber diese Akutphase birgt auch Gefahren. Die krisentypische Einigkeits- und Entschlossenheitsrhetorik ist diskursfeindlich; die kritische Nachfrage gilt als Störung des beschworenen Konsenses. You’ll never walk alone: Wer wollte sich schon gegen die Appelle zu Zusammenhalt und Solidarität wenden? Man muss doch alles Menschenmögliche tun, um das Virus zu bekämpfen! Der Weg zum dirty A-word ist dann aber nicht mehr weit: die Alternativlosigkeit – schlecht beleumundet zwar, aber verlässliches Instrument, um rabiate politische Entscheidungen nicht näher diskutieren zu müssen.

…und dem Schutz des Rechts

Diese Akutphase wird in den nächsten Tagen, gerne sehr bald, durch eine Konsolidierungsphase abgelöst werden. Die fiebrigen Liveticker können uns dann nicht mehr schocken, und irgendwann hat auch der letzte Paniker genügend Toilettenpapier zu Hause. Für Juristinnen und Juristen muss nun eine andere Art von Präventionsarbeit starten: der Schutz des Rechts. Wie ist es eigentlich noch um unsere Gewissheiten bestellt, die unseren demokratischen Rechtsstaat ausmachen? Nicht nur hinter vorgehaltener Hand (pardon…) und nicht nur aus populistischem Munde hört man ja derzeit immer wieder, autoritäre Regime kämen doch viel besser mit dem Virus zurecht als die zaudernden Rechtsstaaten. So schnell geht das. Aber so geht es nicht.

Einschlägige Rechtsgrundlage für die meisten, nunmehr verhängten Allgemeinverfügungen ist § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – ein Gesetz, zu dem nach der Krise erst einmal ein vernünftiger Kommentar verfasst werden muss. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG ist eine Generalklausel, die allgemein zu notwendigen Schutzmaßnahmen ermächtigt, u. a. auch zur individuellen Quarantäne (§ 30 IfSG). Interessanter ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Dieser erlaubt es den zuständigen Landesbehörden u. a., die in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen zu schließen. Dazu gehören neben Kindertagesstätten auch Schulen. Aber die Hochschulen sind dort nicht explizit genannt, und man kann sie auch nicht unter die in der Norm genannten „sonstigen Ausbildungseinrichtungen“ zu subsumieren, denn in Hochschulen findet mehr statt als Ausbildung. Der Freistaat Bayern stützt das Betretungsverbot wohl auch deshalb auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG, was gewagt ist, denn nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen sperrt die Spezialermächtigung den Rückgriff auf die (hier infektionsschutzrechtliche) Generalklausel. Das Problem lässt sich auch nicht durch eine Rechtsverordnung lösen – ein Weg, den Baden-Württemberg beschreitet; denn auch die einschlägige Rechtsgrundlage des § 32 IfSG („auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote“) ermächtigt nur zu denjenigen Regelungen, die § 28 IfSG gestattet.

Unklar ist die Rechtslage auch bei Ausgangssperren. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG erlaubt zwar Aufenthaltsver- und -gebote, diese dürfen aber nur an einzelne, individuell gefährliche Personen gerichtet werden und sind, wie die Wendung „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ belegt, nur als vorübergehende Maßnahmen zulässig. Ein allgemeines, von konkret-individuellen Gefahren unabhängiges und in seiner Dauer nicht befristetes Fortbewegungsverbot deckt die Norm nicht, auch weil sonst die restriktiven Bestimmungen zur Inanspruchnahme von Nichtstörern unterlaufen werden. Da es sich um eine spezielle Ermächtigungsnorm handelt, sind damit auch allgemeine Befugnisnormen, namentlich im allgemeinen Ordnungsrecht, gesperrt (s. Anika Klafki). Möglicherweise ließen sich Ausgangssperren aber durch Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG anordnen; dagegen spricht auch hier der begrenzende Bezug auf § 28 IfSG, dafür hingegen, dass § 32 IfSG anders als § 28 IfSG auch das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) für einschränkbar erklärt. Daraus würde dann aber im Umkehrschluss auch folgen, dass in dieses Grundrecht nicht durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG eingegriffen werden darf. Daher sind die durch Allgemeinverfügung angeordneten flächendeckenden Ausgangsbeschränkungen, wie sie jetzt in Bayern verordnet wurden, rechtswidrig (vgl. Andrea Edenharter).

Aber auch wenn die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, und das ginge ja ggfs. auch sehr schnell, setzen die Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen (s. Andrea Kießling). Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), dürfen zwar eingeschränkt werden, was § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) ausdrücklich hervorhebt. Gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre könnte man allerdings in Bayern gar nicht mehr demonstrieren, weil ja alle Versammlungen durch Allgemeinverfügung verboten wurden. Bei einer Ausgangssperre könnte man sich noch nicht einmal mehr wie einst Greta Thunberg allein auf einen Platz setzen und mit einem handgemalten Plakat seinen Protest zum Ausdruck bringen. Ist das nur eine Einschränkung oder wird damit nicht schon in den Wesensgehalt des Grundrechts (Art. 19 Abs. 2 GG) eingegriffen? Man kann noch nicht einmal mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre vorgehen, weil der Gang zum Gericht nach der bayerischen Allgemeinverfügung nicht mehr zu den triftigen Gründen zählt, draußen herumzulaufen. Hier droht mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) das rechtsstaatliche Fundament unseres Grundgesetzes zu erodieren.

Besondere Hervorhebung verdient derzeit, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch eine zeitliche Komponente hat. Das formulieren die Polizeigesetze meist ausdrücklich. Beispielsweise ist nach Art. 4 Abs. 3 bayPAG eine Maßnahme nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist, oder sich zeigt, dass sie nicht erreicht werden kann. Je länger die Einschränkungen dauern, desto höher sind daher die Anforderungen an ihre Rechtfertigung. Schon jetzt ohne Rücksicht auf neue Lagebewertungen bis zum 15.06.2020 alle Versammlungen zu untersagen, wie das Baden-Württemberg tut, ist unverhältnismäßig. Überhaupt ist der derzeit verbreiteten Vorstellung entgegenzutreten, dass bei den notwendigen Abwägungsentscheidungen Gesundheit und Leben apriorisch höherrangig sind als andere Verfassungsgüter. Auch wenn es schwer fällt: Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Im Interesse der persönlichen Freiheit zwingen wir niemanden, in die postmortale Organspende einzuwilligen, obwohl tagtäglich Menschen auf den Wartelisten sterben. Natürlich würden ein Tempolimit auf den Autobahnen und ein Überholverbot auf Landstraßen dazu führen, dass nicht jeden Tag neun Menschen auf Deutschlands Straßen sterben; wir machen es nicht, weil wir (hier m. E. absurderweise) die mobile Freiheit höher gewichten als den Lebensschutz.

Whatever it takes, however long it may take?

Daraus folgt, politisch wie rechtlich, dass wir uns fragen müssen, wie lange wir Maßnahmen aufrecht erhalten können, die zwar auf den ersten Blick die Gesundheit schützen, aber politisch, rechtlich, wirtschaftlich und sozial die DNA unseres Zusammenlebens in Frage stellen oder, wie flächendeckende Ausgangsbeschränkungen auf der Grundlage von Allgemeinverfügungen, schlicht rechtswidrig sind. Es ist ja enorm wichtig, dass Finanz- und Wirtschaftsminister die wirtschaftlich Betroffenen mit einem beherzten „Whatever it takes“ beruhigt haben, wie es einst Mario Draghi in der Eurokrise getan hat. Aber dieses Versprechen lässt sich auch nicht endlos aufrechthalten, wenn wir nicht kommende Generationen ruinieren wollen. Was bedeutet eine Ausgangssperre für Menschen, die keine Gärten und Balkons haben, wie wirkt sie sich auf Menschen aus, die allein sind? Wie lange sind wir bereit, Bildungseinrichtungen ausnahmslos zu schließen, die wir doch sonst immer als unsere wichtigste Ressource ansehen und die mit sehr grundsätzlichen individuellen Lebensplanungen verbunden sind? Wollen wir Kirchen auch am Karfreitag und Ostersonntag ausnahmslos geschlossen halten, die für viele Menschen in der Krise Heimstatt sind, oder können wir dann nicht doch Gottesdienste mit dem notwendigen Abstand zu den Mitgläubigen zulassen? Es geht hier auch um die Selbstachtung von Institutionen, die zwar vorübergehend, aber nicht für eine längere Zeit systemirrelevant sind. Nicht jede dieser Einzelentscheidungen wird durch das Recht gesteuert, aber man kann aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben doch die generelle Direktive ableiten, dass für alle Bereiche des öffentlichen Lebens eine Perspektive eröffnet werden muss, dass diese Maßnahmen nur vorübergehender Natur sein dürfen (wie hier Andrea Kießling).

Was wir in dieser Konsolidierungsphase also aus rechtlichen wie politischen Gründen benötigen, ist die unbedingte Bereitschaft, unseren demokratischen Rechtsstaat gerade in dieser außerordentlichen Situation vor einem „Whatever it takes“ zu bewahren. Sonst werden wir bei der nächsten, vielleicht ganz anderen Krise vielleicht von ganz anderen Regierenden zu hören bekommen: „Das haben wir doch bei Corona auch so gemacht.“

Für kritische Diskussion danke ich Marje Mülder.


SUGGESTED CITATION  Kingreen, Thorsten: Whatever it Takes?: Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona, VerfBlog, 2020/3/20, https://verfassungsblog.de/whatever-it-takes/, DOI: 10.17176/20200321-002809-0.

32 Comments

  1. Nicolas Lamoure Fri 20 Mar 2020 at 21:00 - Reply

    Vielen, Vielen dank für diesen Beitrag.

  2. S.P. Sat 21 Mar 2020 at 00:16 - Reply

    Vielen Dank auch von mir für den Beitrag. Es ist in der Tat eine — sicherlich unbeabsichtigte — Posse, dass ein Gang zum Gericht zwecks Rechtsschutz daran scheitern müsste, dass schon der Weg an sich verboten wäre.

    Auch darüber hinaus wäre es sicher gut, den Unwägbarkeiten des Lebens durch eine Ausnahmeregelung für einen »unabweisbaren Grund« Rechnung zu tragen.

    Zu kurz greift es meiner Meinung, zur Rechtfertigung nur auf den Schutz von Leben und Gesundheit abzustellen. Sie weisen selbst darauf hin, dass unsere Reaktionen auch die Möglichkeit in sich tragen, mit ihren Konsequenzen zukünftige Generationen zu ruinieren. Dasselbe gilt auch kurzfristig für unser jetziges Gemeinwesen und in letzter Konsequenz auch die Verfassungsordnung an sich. Wenn eine Eindämmung der Pandemie nicht schnell und deutlich genug gelingt, dann stapeln sich nach dem »tipping point« wenn die Kranken die Kapazitäten des Gesundheitssystems überfordern nicht nur die Särge (dann eben auch mit Menschen die bei adäquater Versorgung überlebt hätten), es treten dadurch auch Folgeeffekte ein, die auf einen weitgehenden Zusammenbruch der gesellschaftlichen Ordnung hinauslaufen. Tote und unversorgte Schwerkranke sind nicht nur selbst ausgeschaltete gesellschaftliche Ressourcen, noch viel mehr binden sie gesunde Menschen und schalten auch deren Leistungsfähigkeit aus. So droht ein Lawineneffekt, der zuerst das Gesundheitssystem, und dann alle anderen Bereiche der Daseinsvorsorge für eine zunehmend panische Bevölkerung auszuschalten droht.

    Wir operieren in dieser Situation nicht in einer Lage in der es ein zwar großes, aber doch begrenztes Katastrophengebiet gibt. In der Pandemie gibt es kein »Außen«, keine sichere, intakte Umgebung aus der heraus man ins Katastrophengebiet hinein operieren kann.

    Beste Grüße, und bleiben Sie gesund!

  3. Immo Carsten Reichardt Sat 21 Mar 2020 at 02:20 - Reply

    Vollkommen richtig. Nein, ich bin kein Volljurist, aber ich kann Verträge, juristische Texte und Gesetze lesen und das IfSG gibt solche vollständigen und flächendeckenden Maßnahmen, wie aktuell in Baden-Württemberg:
    [https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/]
    “2 Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. […]
    3 Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg untersagt. […]”
    einfach nicht her.

    Ich hoffe wirklich, dass es hier zu einer entsprechend weitreichenden Verfassungsbeschwerde kommt – sagen Sie doch zurecht:
    “vor einem „Whatever it takes“ zu bewahren […] „Das haben wir doch bei Corona auch so gemacht.“”
    DANKE!

  4. Helmut Klawitter Sat 21 Mar 2020 at 07:31 - Reply

    Danke für die kritischen Stellungnahmen in diesem Blog. Das Grundgesetz hat aus guten Gründen und nicht zuletzt auch als Lehre aus dem Untergang der Weimarer Republik sehr hohe Hürden und unantastbare Grenzen für Einschränkungen von Grund- und Menschenrechten gesetzt. Eine Aushebelung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Notstandsverordnungen oder sogar eine gänzliche Abschaffung wie durch das sog. Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933) sollte nie wieder möglich sein. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben den Grundstein für eine wehrhafte Demokratie gelegt und dieses Fundament darf nicht bröckeln. Weder Notstandsgesetze noch auf deren Basis erlassene Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen dürfen diesen durch das Grundgesetz vorgegebenen Rahmen sprengen. In diesem Sinne ist es richtig: Nicht alles was möglich ist, ist auch erlaubt. Die Antwort auf die Frage “Whatever it Takes” kann daher nur lauten: Nein, das geht zu weit. Maßnahmen, die den vom Grundgesetz vorgegebenen Rahmen sprengen, müssen unterbleiben, auch wenn das gerade in der aktuellen Situation äußerst schmerzhaft und unvernünftig erscheinen mag. Aber wenn wir uns das nicht vor Augen halten und diesen vorgegebenen Rahmen nicht einhalten, dann ist der zu zahlende Preis unter Umständen viel höher und wir setzen das Fundament unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufs Spiel. Ja, wir müssen zusammenhalten, unsere Kräfte bündeln und entschlossen handeln, um die Coronakrise wirksam zu meistern. Aber wir müssen auch besonnen bleiben und dürfen nicht die Grundfesten unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung beschädigen. Die aus dem Untergang der Weimarer Zeit gezogenen Lehren dürfen nicht in Vergessenheit geraten.

  5. J.G. Sat 21 Mar 2020 at 11:15 - Reply

    Lieber Professor Kingreen, vielen Dank für Ihren wundervollen Beitrag in so schwierigen Zeiten. Ich kann Ihnen versichern, dass viele Juristinnen und Juristen in meinem Umfeld die Lage ähnlich einschätzen wie Sie. Wir brauchen derartige Meinungsäußerungen als perspektivgebende Impulse.

    Das Grundgesetz ist unser höchstes Gut und es will verteidigt werden. Wenn wir das nicht tuen können, müssen wir uns fragen, was wir mit dem “Whatever it takes” eigentlich erreichen wollen, denn die Bundesrepublik Deutschland schützen wir damit nicht, wir zerstören den Kern dessen, was sie schützenswert macht!

    Bleiben Sie gesund und beste Grüße.

  6. Moritz Ahlers Sat 21 Mar 2020 at 11:53 - Reply

    Ich habe ein Anmerkung (1.) und eine Frage (2.)
    1. Es wäre – ganz unabhängig von der gegenwärtigen Situation – schon nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn für einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ein “Gang zum Gericht” zum Gericht im buchstäblichen Sinne erforderlich wäre. Denn effektiver Rechtsschutz bedeutet auch: rechtzeitiger Rechtsschutz! Sämtliche Entscheideungen verwaltungsgerichtlicher Verfahren erfordern eine mündliche Verhandlung nicht (vgl. § 47 VI VwGO, 80 V, 80a II, 123 I VwGO). Zudem kann in den Verfahren der §§ 80 V, 80a und 123 VwGO kann gemäß § 80 VIII, 123 3 S. 2 VwGO in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist damit unabhängig von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit möglich.
    2. Steht der Bestimmtheitsgrundsatz einem Rükgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel entgegen, obwohl die jetzige Gefahrenlage (und damit die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie z.B. Ausgangsbeschränkungen) für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar war? Ist nicht aber die Vorhersehbarkeit eine Vorraussetzung für die Bestimmbarkeit in dem Sinne, dass der Gesetzgeber nur dasjenige konkret bestimmen kann, was er auch konkret vor Augen hat? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

  7. Andreas Gietl Sat 21 Mar 2020 at 18:14 - Reply

    @Moritz Ahlers
    Der Weg zum Gericht oder zum Postkasten, um einen Antrag nach § 80 V VwGO oder eine Anfechtungsklage zu stellen ist sicherlich ein triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen. Genauso wie jede Wahrnehmung einer Gerichtsverhandlung und wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes wohl auch das “Zuschauen” bei einer Hauptverhandlung ein triftiger Grund ist.
    Zu 2.
    Die Frage ist vermutlich an Prof. Kingreen gerichtet, trotzdem kann ich ja meine Ansicht zu dazu mitteilen:
    Zunächst ist die Lage nicht unvorhersehbar. Die Lage ist seit Wochen bekannt und der Bundestag hat seitdem mehrfach getagt. Nunmehr soll wohl auch das IfSG geändert werden im Hinblick auf Ausganssperren laut FAZ.
    Hinzu kommt meines Erachtens, dass die Ausbreitungswege von Krankheiten und die Möglichkeit diese durch Ausgangssperren zu bekämpfen dem Gesetzgeber natürlich bekannt waren, als er 2000 das IfSG neu gefasst hat.
    Die letzte Änderung war sogar erst am 10. Februar 2020 mit dem Masernschutzgesetz. Bereits am am 30. Januar 2020 hat die WHO SAR-CoV-2 als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ eingestuft.
    Die SARS-Pandemie war bereits 2002. MERS-CoV war 2012.
    Die spanische Grippe war bereits 1918/1919 ähnlich tödlich und die Schweingrippe 2009 war auch sehr infektiös aber nicht sehr gefährlich.
    Die Übertragung von auch sehr tödlichen Krankheiten von Mensch-zu-Mensch war dem Gesetzgeber daher natürlich bekannt, als er das Gesetz erlassen hat. Auch war klar, dass aufgrund der vielen weltweiten Reisen eine Pandemie sehr schnell entstehen kann. Insofern kann man m.E. nicht sagen, dass für den Gesetzgeber diese Situation nicht vorhersehbar war. Im Übrigen ist der Gesetzgeber funktionsfähig und kann handeln. Ihm ist die Lage bewusst. Das bewusste Unterlassen einer Änderung spricht daher auch dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass derartige Maßnahmen nicht notwendig sind.

    • Moritz Ahlers Sun 22 Mar 2020 at 01:42 - Reply

      Danke für Ihre Einschätzung. Würden Sie denn im Ansatz zustimmen, dass der Grad der Vorhersehbarkeit für die an die Bestimmtheit einer Eingriffsermächtigung zu stellende Anforderungen relevant ist?

      Dass das IfSchG auch der Abwehr von Epidemien und Pandemien dient und dem historischen (Änderungs-)Gesetzgeber des IfSchG auch die historischen Beispiele von Epidemien und Pandemien bewusst waren, ist klar. Dennoch meine ich, dass die jetztige Gefahrenlage in ihrer spezifischen Gestalt alle gesellschaftlichen Akteure nicht nur in Deutschland mit einer nicht vorhergesehen Wucht trifft. Ich würde behauptet, dass der Gesetzgeber eine derartig außergewöhnliche Gefahrenlage und damit auch die nunmehr erforderlichen Abwehrmaßnahmen nicht vor Augen hatte. Sehen Sie dies anders? Aus meiner Sicht können die gegenwärtig bereits angeordneten bzw. diskutierten Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren aus diesem besonderen Umstand auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden.

      Natürlich gilt dies gerade nicht, wenn der Gesetzgeber nunmehr das IfSchG vor dem Hintergrund der aktuellen Lage ändert und gezielt anpasst. Schafft er nun neue Eingriffsgrundlagen bzw. ändert er bestehende ab, ist bei ihrer Auslegung die aktuelle Lage als Regelunganlass in Rechnung zu stellen. Dementsprechend strenger sind die aus meiner Sicht zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen.

      Interessant finde ich den Punkt des bewussten Unterlassens. Im Ergebnis überzeugt er mich allerdings nicht. Unabhängig von der Frage, wie sich vorliegend ein bewusstes Unterlassen des Gesetzgebers auf die Gesetzesanwendung auswirken soll, müsste man doch handfestere Anhaltspunkte anführen, anhand derer man den das Unterlassen tragenden Willen des Gesetzgebers inhaltlich bestimmen kann. Anderfalls lässt sich das schlichte Unterlassen ja beliebig in jede Richtung deuten, etwa auch dahin, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, die bereits angeordneten Maßnahmen können rechtmäßiger Weise auf Grundlage des IfSchG erlassen werden.

  8. Thorsten Kingreen Sat 21 Mar 2020 at 18:25 - Reply

    Vielen Dank für die netten Kommentare, es ist tatsächlich wichtig, demnächst über Perspektiven für eine Rückkehr ins öffentliche Leben zu sprechen. Wem das schwer fällt: Einfach mal “The Show must go on” von Queen etwas lauter drehen, dann geht es.

    Es ist schön, dass noch andere Angst haben, dass sich der demokratische Rechtsstaat infiziert. Wenn man sieht, was derzeit im Windschatten der Krise alles noch so an Notstandsgesetzgebung durchgedrückt werden soll (ich empfehle den Entwurf eines bayerischen Infektionsschutzgesetzes zur Lektüre), dann ist diese Gefahr definitiv gegeben.

    Lieber Herr Ahlers,

    zu Ihrer Anmerkung und Frage.

    1. Mir ging es beim “Gang zum Gericht” nicht um die mündliche Verhandlung, sondern ganz konkret um die Frage, wie ich einen Antragsschriftsatz zeitnah ins Gericht bekomme, das geht ja per Mail nicht. Jetzt kann man natürlich sagen, dass die triften Gründe in der bayerischen Allgemeinverfügung ja nicht abschließend sind (“insbesondere”). Aber unter keine der Fallgruppen passt der Gang zum Gericht auch nur ansatzweise, es sei denn ich ginge mit meinem Hund zum Gerichtsbriefkasten.

    2. “Vorhersehbarkeit” ist natürlich für jeden Gesetzgeber ein Problem. Aber im Rechtsstaat zählt allein “Verlässlichkeit”. Was nicht vorhersehbar war, kann man für die Zukunft demokratisch neu regeln, aber der Grundsatz des “Wegfalls der Geschäftsgrundlage” gilt für die Gesetzgebung nicht.

    • Moritz Ahlers Sat 21 Mar 2020 at 21:38 - Reply

      Danke für Ihre Antwort.

      Dann habe ich “Gang zum Gericht” zunächst falsch interpretiert. Danke für die Klarstellung. Doch auch für die Antragsstellung ist es ja nicht erforderlich (und wohl auch nicht üblich), den buchstäblichen “Gang zum Gericht” anzutreten. Solange man Anträge auf verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz u.a. auch postalisch und per Fax einreichen kann, finde ich die Sorge um eine Erosion des Rechtsstaates hier übertrieben.

      Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit stimme ich Ihnen insoweit zu, als das was in der Vergangenheit nicht vorhersehbar war, in der Zukunft geregelt werden kann (und muss?). Die Vorhersehbarkeit hängt nunmal auch von den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ab und ist insoweit dynamisch. Regelt der Gesetzgeber das InfSchG nun teilweise neu, ist bei der Auslegung des neuen InfSchG die nun gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen, zumal sie ja zu einer Neuregelung Anlass geben. Soweit es jedoch um die Anwendung des noch aktuellen InfSchG geht, ist aus meiner Sicht doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die jetztige Gefahrenlage nicht vor Augen hatte. Ich meine deshalb, die Bestimmheitsanforderungen an das bestehende InfSchG sind strikt von den an das zukünftig InfSchG zu treffen. So – meine ich greifen die Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit der jetztigen infektionsschutzrechtlichen Generalklausel anlässlich der aktuellen Maßnahmen im Ergebnis nicht durch.

  9. Josef Franz Lindner Sat 21 Mar 2020 at 19:01 - Reply

    Ein sehr wichtiger Beitrag. Wichtig, weil in der Krise auch Normalität sein muss. Und zur Normalität des Rechtsstaates gehören auch die normalen Fragen: Rechtmäßig? Verhältnismäßig? Zuständig? Rechtsschutz? Diese Fragen müssen gestellt werden! Ob die gestern in Bayern per Allgemeinverfügung verkündeten Maßnahmen wirklich rechtswidrig sind, davon bin ich nicht überzeugt. Aber das muss diskutiert werden, zumal Härteres droht. Wir brauchen auch dringend Klarheit in den Begriffen. Es gibt in Bayern keine “Ausgangssperre”, wie es in den Medien immer wieder heißt – von BILD bis FAZ. Wer mit solchen Begriffen hantiert oder “droht”, muss wissen, was er anrichtet: Angst, Beklemmung, Panik, Schlaganfälle. Denn “Ausgangssperre” wird von den Menschen so verstanden: “Ich komme hier nicht mehr raus”.
    Die Maßnahmen in Bayern sind aber nicht nur keine Ausgangssperre, sondern auch keine Ausgangsbeschränkung. Der Ausgang ist nicht beschränkt: Jeder darf raus – und wenn nicht zu einem anerkannten Zweck (Einkaufen, Apotheke, Arbeit), dann eben zum Spazierengehen oder Radfahren. Die bayerischen Maßnahmen sind vielmehr Aufenthaltsauflagen, Auflagen für das Verhalten in der Öffentlichkeit. Das ist ein auch für die Psyche der Menschen entscheidender Unterschied.
    Was folgt daraus? Wir brauchen nicht nur einen Kommentar zum Infektionsschutzgesetz, wir brauchen eine klare Terminologie, die den Menschen nicht noch zusätzlich Angst macht. Hier bieten vor allem die Medien, selbst die seriösen, ein verheerendes Bild.

  10. Thorsten Kingreen Sat 21 Mar 2020 at 20:08 - Reply

    Lieber Herr Lindner,

    Sie haben recht, man sollte hier tatsächlich sprachlich genauer sein als auch ich das war. Allerdings ist es schwierig, das hier in Bayern Verfügte in das Instrumentarium der gefahrenabwehrrechtlichen Spezialermächtigungen einzuordnen, und da sollte schon mal die erste Alarmlampe angehen.

    Es handelt sich ja schon um ein Ausgangsverbot, wenn auch mit einem Erlaubnisvorbehalt, der aber nicht nur hinsichtlich der Zwecke, sondern auch der Personen, mit denen man Kontakt haben darf, erheblich eingeschränkt ist. Das ist ein sehr tiefgreifender Grundrechtseingriff in Persönlichkeits- und Freizügigkeitsrechte, den man nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann, die eine konkrete Gefahr fordert und derart unbestimmt ist wie § 28 I IfSG. Man macht es einfach trotzdem, weil man weiß, dass sich im Moment keiner wehrt, zumal es dafür als vorübergehende Maßnahme ja in der Sache durchaus Gründe geben kann.

    Auch wenn die Allgemeinverfügung heute in bayerischen Tageszeitungen blau-weiß geschaltet wird und mit dem Slogan “Gott schütze unsere Heimat” abschließt, ändert das nichts am Fehlen einer irdischen Rechtsgrundlage.

  11. Florian von Brunn Sat 21 Mar 2020 at 21:41 - Reply

    Sehr geehrter Herr Prof.Dr. Kingreen,

    herzlichen Dank für diesen wichtigen Artikel.

    Ich habe ein ungutes Gefühl, seitdem ich den Text der Allgemeinverfügung gelesen habe.

    Sie weisen zu Recht auf etliche Probleme und offene Fragen hin, wie z.B. auf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und damit die Erschwerung von politischer Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit.

    Es gibt für mich – als Nichtjuristen – noch andere Fragen im Zusammenhang mit der bayerischen Allgemeinverfügung, die mich fragend zurücklassen:

    Wie kann z.B. ein Informant noch einen Journalisten treffen? Muss er der Polizei ggf. erst glaubhaft machen, aus welchem triftigen Grund er unterwegs ist (was komplett widersinnig wäre, wenn er z.B. Informationen über problematisches Behördenhandeln weitergeben will)?

    Wie kann jemand einen Anwalt aufsuchen?

    Was ist mit Paaren, die keinen gemeinsame Hausstand haben? Dürfen sie sich noch treffen und z.B. zusammen Spazieren gehen? Letzteres gesteht die Allgemeinverfügung nur denen zu, die einen gemeinsamen Hausstand haben.

    Viele offene Fragen … Mein Eindruck ist, hier wurde mit sehr heißer Nadel gestrickt.

    Mit besten Grüßen

    Florian von Brunn
    Mitglied des Landtags

  12. Andreas Gietl Sat 21 Mar 2020 at 22:47 - Reply

    Es handelt sich bei der Allgemeinverfügung eindeutig um eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art 104 I GG und sonst nichts.

    „Ausgehend von einem Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit liegt eine Freiheitsbeschränkung bereits dann vor, wenn der Rechtsgutsinhaber gegen seinen Willen durch die öffentliche Gewalt daran gehindert wird, einen Ort, dessen Erreichen ihm an sich physisch-real möglich wäre, aufzusuchen, dort zu verbleiben oder sich von diesem zu entfernen (BVerfGE 105, 239 (248) = NJW 2002, 3161; BVerfG NStZ 2011, 529 (530 f.); BVerfG NJW 2018, 2619 Rn. 67 mwN); s. auch Sachs/Degenhart Rn. 4).“ (BeckOK GG/Radtke, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 104 Rn. 3)
    Der Bürger wird durch Nr. 4 der Allgemeinverfügung gehindert seine Wohnung zu den von ihm gewünschten frei wählbaren Zwecken zu verlassen. Dies wäre ihm aber physisch-real möglich. Darin liegt eine Freiheitsbeschränkung.
    Soweit die Allgemeinverfügung in der Begründung von einer „Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit“ spricht dürfte damit letztlich der Begriff der Freiheitsbeschränkung des Art. 104 I GG gemeint sein.
    Auch hier besteht zudem in jedem Fall ein Parlamentsvorbehalt und es wäre verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar auf einer Generalklausel die Freiheit aller Bürger zu beschränken.
    „Dem Gesetzesvorbehalt genügt die Ermächtigungsgrundlage lediglich dann, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge des Eingriffs „unmittelbar und hinreichend bestimmt“ regelt (BVerfGE 75, 329 (342 f.) = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 (383) = NJW 1990, 1714; BVerfGE 113, 348 (376); BVerfG NVwZ 2007, 1296 f.; BVerfG NJW 2018, 2619 Rn. 77; eine Übertragung der Regelung der Eingriffsbefugnisse auf den Verordnungsgeber ist damit zwar nicht ausgeschlossen (Sachs/Degenhart Rn. 10), jedoch an (relativ) strenge Voraussetzungen geknüpft (vgl. BVerfGE 113, 348 (376); BVerfG NJW 2018, 2619 Rn. 77). Der Grad der Bestimmtheit der durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu normierenden Eingriffsvoraussetzungen steigt mit der Intensität des in der Ermächtigungsnorm gestatteten Eingriffs (BVerfGE 109, 133 (188) = NJW 2004, 739; BVerfGE 128, 282 (318); 134, 33 Rn. 111; BVerfG NJW 2018, 2619 Rn. 77; Jarass/Pieroth/Jarass Rn. 4; Dreier/Schultze-Fielitz Rn. 27; BVerfG NJW 1997, 1910 (1911) und BVerfG NVwZ 2007, 1296 f.).“ (BeckOK GG/Radtke, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 104 Rn. 6)
    Hier fehlt es an einer unmittelbaren und hinreichenden Regelung der Freiheitsbeschränkung. Das IfSG ist weder einschlägig, noch wäre die Generalklausel dort bestimmt genug, um die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit aller Bürger Bayerns zu rechtfertigen.

  13. Andreas Gietl Sat 21 Mar 2020 at 22:50 - Reply

    @Herr von Brunn:
    ist denn zum Wahlrecht von Seiten des Landtags noch was geplant?

    Siehe dazu https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-bayern-kommunalwahl-stichwahl-anordnung-briefwahl-rechtswidrig/

    Es ist kaum vorstellbar in einer Demokratie, dass die Exekutive das Wahlrecht per Verwaltungsakt einfach abändert und das rechtmäßig sein soll.

  14. Bürger einer Mittelstadt Sun 22 Mar 2020 at 02:14 - Reply

    Sehr geehrte Herren Rechtsvertreter,
    als normaler bayerischer Bürger danke ich Ihnen für den Artikel.
    Da ich keine kleine Wohnung ohne Balkon oder Garten habe, waren die Plätze der Stadt, in der ich wohne, immer der ausgelagerte Garten.
    Momentan bin ich mir auf Grund der “Ausgangsperre”(bewusst in “”) nicht sicher,
    ob es mir noch erlaubt wäre, unter Einhaltung des Mindestabstands von 1 oder auch 2 Metern,
    folgendes zu tun:

    a) Mich auf einem nicht abgesperrten, öffentlichen Platz alleine auf eine Bank zu setzen und dort 1 Stunde lang ein Buch zu lesen.
    Denn lesen kann ich ja auch zuhause.
    b) Beim Spazierengehen stehenzubleiben, und 15 Minuten lang Panoramaaufnahmen der (jetzt “DSGVO-sicheren”, da menschenleeren) Plätze zu machen. Denn ich gehe ja nicht spazieren.

    Wenn man sich die Fragen der normalen Bürger so ansieht, ist diese Unbestimmtheit ein Problem, welches durch die Unbestimmtheit der Strafandrohung (bis zu 25.000 €) noch verstärkt wird, eine der häufigeren Fragen im Netz war “darf ich noch Umziehen”.

  15. Finkenzeller Sun 22 Mar 2020 at 10:24 - Reply

    Ein hervorragender Artikel !
    Es stellt sich ja aus meiner Sicht bereits die Frage, wie es im Rahmen der Verhältnismässigkeit und dem milderen Mittel mit anderen Maßnahmen aussieht ! Auch wenn es unbequem ist: aber wäre beispielsweise eine „Ausgangssperre“ für Risikogruppen und eine Herdendurchseuchung ein geringerer Eingriff ? Natürlich ist auch hier sodann bei der Risikogruppe wieder ein Auslegungsspielraum gegeben aber das ist ja bereits heute der Fall ! Nach der Verfügung darf man „Alte“ besuchen !? Was ist das, 63 Jahre oder erst ab 80 !?
    Bleiben Sie gesund und danke für den Artikel !

  16. Stefan Timm Sun 22 Mar 2020 at 11:54 - Reply

    Gilt die Verhältnismäßigkeit der Mittel eigentlich nur als Beschränkung oder auch als Gebot einer Mindestreaktion?

    Mir jedenfalls erscheint im Augenblick die Frage, ob Ende Januar angemessen reagiert wurde, mindestens ebenso interessant wie die Betrachtung der aktuellen Maßnahmen. Nehmen wir einmal an, es ließe sich darlegen, dass eine Abriegelung Deutschlands (oder noch besser des Schengen-Raums) für Personenverkehr Ende Januar oder spätestens Anfang Februar (mit Quarantäne für alle, denen die Einreise nicht verwehrt werden kann) uns vor der aktuellen Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewahrt hätte. Nehmen wir weiterhin als gegeben an, dass dies den Verantwortlichen zum damaligen Zeitpunkt klar war und darauf nur wegen fehlender Akzeptant der Bevölkerung und Auswirkungen auf die Wirtschaft verzichtet wurde.

    Ist das noch mit dem verfassungsmäßigen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vereinbar?

  17. Florian von Brunn Sun 22 Mar 2020 at 20:24 - Reply

    @Andreas Gietl

    Sehr geehrter Herr Dr. Gietl,

    ich teile Ihre Auffassung.

    Gerade habe ich erfahren, dass der Bayerische Landtag eine Rechtsgrundlage in seiner Plenarsitzung am kommenden Mittwoch dafür schaffen will. Mir liegt aber noch nichts Konkretes dazu vor.

    Mit besten Grüßen

    Florian von Brunn MdL

  18. Albrecht Bläsi-Bentin Mon 23 Mar 2020 at 08:31 - Reply

    Herzlichen Dank für diesen Kommentar! Sie bestärken mich in meinem laienhaften Verdacht, dass die Verhältnismäßigkeit zunehmend nicht gewahrt ist.

  19. Thorsten Kingreen Mon 23 Mar 2020 at 08:51 - Reply

    @finkenzeller:vielen Dank, ich kann Sie als Antwort einfach nur auf den hervorragenden Text von Stefan Huster verweisen; daher die kurze Antwort: ja, genau diese Differenzierungen müssen wir nach der Akutphase diskutieren.

    @Florian von Brunn: herzlichen Dank, Sie werfen genau die richtigen Fragen auf. Ihre Beispiele zeigen, dass eine Demokratie nicht längerfristig darauf verzichten kann, dass Menschen persönlich Kontakt miteinander aufnehmen können, auch wenn sie nicht dem gleichen Hausstand angehören. Von daher wäre es schön, wenn sich der Freistaat insoweit der gestrigen Einigung von Bund und Ländern anschlösse.
    Auch Ihnen, lieber Herr Gietl, in diesem Zusammenhang vielen Dank für die Antworten.

    @Stefan Timm: Das wird ja derzeit viel diskutiert. Tatsächlich gibt es neben einem Übermaßverbot auch ein (allerdings rechtsdogmatisch sehr umstrittenes) Untermaßverbot, das verletzt sein kann, wenn der Staat nicht genug tut, um ein grundrechtliches Schutzgut zu schützen. Einen solchen Fall sehe ich auch im Rückblick auf Mitte Januar nicht. Niemand von uns hätte doch diese Maßnahmen Mitte Januar akzeptiert, das unterscheidet eine freiheitliche Gesellschaft doch gerade von totalitären Regimen. Das heißt aber natürlich nicht, dass wir daraus nicht für zukünftige Pandemien lernen können und beim nächsten Mal sicher früher und gezielter Risikoveranstaltungen unterbinden und besonders vulnerable Personen schützen werden. Aber die offene freie Gesellschaft bleibt eine Risikogesellschaft, und das ist auch gut so.

  20. Jan Reichel Mon 23 Mar 2020 at 13:40 - Reply

    Herzlichen Dank für diese Einordnung, Herr Kingreen!

    Als interessierter Laie habe ich eine Frage an die Jurist:innen in der Runde: Die nun in den übrigen Bundesländern erlassenen Verordnungen zum “Kontaktverbot” funktionieren ja nun sozusagen andersherum als die bayerische “Ausgangsbeschränkung”.

    Ob das Infektionsschutzgesetz einen solch tiefen Eingriff in die Versammlungsfreiheit “hergibt” und ob – selbst bei angepasster Rechtsgrundlage – die nun beschlossenen Einschränkungen nicht eine Veränderung des Wesensgehalts dieses Grundrechts darstellen – diese Fragen bleiben aber doch bestehen, oder?

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, wo nun parallel eine “Ausgangsbeschränkung” und das “Kontaktverbot” gelten.

  21. Martin Hailer Tue 24 Mar 2020 at 08:55 - Reply

    Wer hat welche Definitionshoheit? Als nicht-Jurist frage ich mich, wer entscheiden kann, welche Tätigkeiten, Betriebe usw. systemrelevant sind und welche nicht. In Sachen Kirchenschließung klang es im Artikel ja an. Beinahe reflexhaft antwortet man aus meiner, der (evangelisch-)theologischen Disziplin, mit dem sog. Böckenförde-Theorem, nach dem der freiheitlich-demokratische Staat auf Grundlagen aufbaut, die er selbst nicht garantieren kann. Wenn a) das stimmt und b) die Kirchen zumindest auch unter die Player zählen, die die vom Staat nicht bereitsgestellten Grundlagen generieren bzw. garantieren, dann kann es für mein Urteil keine scharfe Trennung geben, die die Kirchen und ihre Gottesdienste für nicht-systemrelevant erklärt. Mit den Folgeabschätzungen (von “Videogottesdienst reicht” bis “Ostern muss man zur Kirche gehen können” ist ja manches diskutierbar) will ich äußerst vorsichtig sein, es ist die Frage nach der Definitionshoheit, die mich beunruhigt. Der wahrlich schlimme Jurist und zugleich hellsichtige Analytiker Carl Schmitt wusste ja: “Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.”

  22. L.W. Wed 25 Mar 2020 at 16:14 - Reply

    Ich finde den Aufsatz sehr bereichernd und stimme der Grundthese zu: Eine Debatte über die Grenzen des rechtlich Zulässigen ist nötig.
    Eines möchte ich allerdings zu bedenken geben: Die derzeit ergriffenen Maßnahmen dienen keinesfalls nur dem Schutz des Lebens und der Gesundheit, wie einige Äußerungen m.E. suggerieren. Da es mittlerweile als gesicherte Erkenntnis der Wissenschaft gelten darf, dass bei ungehinderter Ausbreitung der Krankheit in naher Zukunft die Krankenhauser auch in Deutschland überlaufen sein werden und die Letalität dann stark zunehmen wird, wird es einen Punkt in der Zukunft geben, an dem (dann in der Tat unter dem Gesichtspunkt des Gesundheits- und Lebensschutz) noch stärkere Eingriffe in alle anderen Freiheiten geboten sein werden. Indem man in diese Freiheiten schon jetzt eingreift, aber eben deutlich weniger stark, als es in naher Zukunft wohl nötig wäre, schützt man damit auch gerade die Freiheiten, die jetzt eingeschränkt werden. Das mag für die Versammlungsfreiheit nicht gelten, die schon jetzt völlig außer Kraft gesetzt ist, aber eben z.B. für die Freizügigkeit im Bundesgebiet oder auch schlicht die allgemeine Handlungsfreiheit (statt dem Reiten im Walde ist es dann eben das Spaziergehen im Park, das verboten werden könnte und dieses Verbot würde kurzfristig sicherlich deutlich mehr Menschen treffen als das Versammlungsverbot).

  23. Florian Wed 25 Mar 2020 at 18:05 - Reply

    Mittlerweile hat das VG München in zwei Eilverfahren die Allgemeinverfügung für rechtswidrig erachtet (Volltexte hier: http://www.vgh.bayern.de/vgmuenchen/oeffentl/pm/) – was freilich nur den Antragstellern gegenüber wirkt.

    Interessant ist, dass das VG gar nicht mehr auf die oft diskutierte Bestimmtheit von § 28 IfSG eingeht, weil es bereits das Zitiergebot verletzt sieht. Außerdem stellt das VG die Möglichkeit einer solchen Regelung, die sehr viele Menschen betrifft, durch Allgemeinverfügung (= Verwaltungsakt, der grds. nur einzelfallbezogen ist) infrage.

    Derweilen hat das Gesundheitsministerium – wohl beeindruckt durch die Beschlüsse des VG – eine gleichlautende Rechtsverordnung erlassen, siehe https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/130/baymbl-2020-130.pdf.

    Der Deutsche Bundestag hat heute des Weiteren § 28 I IfSG angepasst und darin ausdrücklich auch Art. 11 GG für einschränkbar erklärt (BT-Drs. 19/18111, S. 10).

    Laut Bayerischem Rundfunk sind auch bereits zwei (Eil-)Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO gegen die neue bayerische Ausgangsbeschränkungs-Verordnung eingegangen.

    Die bisherigen Kritikpunkte des VG München wurden nun ausgebessert. Es bleibt nun abzuwarten und spannend, wie sich der BayVGH inhaltlich zu den Beschränkungen äußert.

  24. Moritz Ahlers Fri 27 Mar 2020 at 00:19 - Reply

    Kennen Sie die Beschlüsse des VG München? Sind sie inzwischen irgendwo veröffentlicht?

    Ich bin auch auf die Entscheidungen der OVG bzw. VGH nach § 47 Abs. 6 VwGO und ggf. anschließend möglicherweise des BVerfG nach § 32 BVerfGG gespannt. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Gerichte die Anträge auf einstweilige Anordnungen aufgrund einer Folgenabwägung ablehnen werden. Auch wenn die verfassungsrechtlichen Fragen der hinreichende Bestimmtheit sowie die Verhältnismäßigkeit in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden können, könnten sich aus der Entscheidungsbegründungen Hinweise auf die voräufige Rechtsauffassungen der Gerichte ergeben.

    Insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Gefahrenlage und der breiten Akzeptanz der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sowohl in Wissenschaft und Gesellschaft als auch innerhalb des Bundestages über Fraktionsgrenzen hinweg kann ich mir kaum vorstellen, dass die Obergerichte in erster Instanz und das BVerwG in letzter Instanz die Rechtsverordnungen für unwirksam erklären, sofern die tatsächliche Lage im Entscheidungszeitpunkt im Wesentlichen unverändert ist. Gleiches gilt mE für das BVerfG. Sollte es die Rechtsverordnungen für verfassungswidrig halten, spricht vieles für eine mit einer Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvererinbarkeitserklärung (§§ 95 Abs. 3 S. 3, 79 Abs. 1, 31 Abs. 2 BVerfGG), um dem Gesetzgeber ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

  25. Thorsten Kingreen Fri 27 Mar 2020 at 19:00 - Reply

    @MartinHailer

    Lieber Martin, Du stellst die berechtigte Frage nach der Definitionshoheit über die Systemrelevanz. Als Hochschullehrer in der vorlesungsfreien Zeit nehme ich da natürlich gerne zurück, vor allem wenn ich an schlecht bezahlte Pflegekräfte denke, die sich für uns alle gerade krummlegen.

    Aber die Engführung bei der Diskussion, wer eigentlich systemrelevant ist, verläuft parallel zur disziplinären Verengung auf die medizinische Wissenschaft. Es geht hier aber nicht nur um eine mit den Methoden der Medizin zu bewältigende Krise. Man muss nur lesen, was die Krise für Auswirkungen auf unsere alle Bereiche der Bürgergesellschaft haben, um zu verstehen, dass am Ende auch die Blumenhändlerin um die Ecke Teil unseres gesellschaftlichen Systems ist. Und die Kirchen zählen selbstverständlich auch dazu, ganz im Sinne von Böckenförde. Es gibt nach wie vor Menschen, für die der Gottesdienst am Sonntag eines der wichtigsten Ereignisse in der Woche ist, und die Kirchen bleiben wichtige Stimmen im gesellschaftlichen Umbruch, auch und gerade jetzt.

    Um es auf den Punkt zu bringen: So wie jeder einzelne Mensch einen Eigenwert hat, ist niemand und nichts systemirrelevant.

  26. Ulli Bürgerin Fri 10 Apr 2020 at 19:22 - Reply

    Lieber Herr Kingreen, gibt es aufgrund der Änderung des § 28 IfSG vom 27. März 2020 eine Neubewertung?

    “Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen.”

    Müssen das konkret festgestellte Personen sein oder reicht es aus, dass allgemein in der Bevölkerung “Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider” festgestellt wurden?

    Zusatzfrage: Ist in dem IfSG genauer definiert, was unter “Schutzmaßnahmen” fällt?

    Vielen Dank im Voraus

  27. […] nicht zugunsten des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit getroffen wurden, nennt Prof. Kingreen im Verfassungsblog. So wird etwa aufgrund der persönlichen Freiheit und des Selbstbestimmungsrechts niemand per […]

  28. […] Proessor Dr. Thorsten Kingreen, öffentliches, soziales und Gesundheitsrecht, Universität Regensburg. […]

  29. […] nicht apriorisch höherrangig als andere Verfassungsgüter einzuordnen (vgl. Kingreen, VerfBlog). Dem gegenüber steht unter anderem das Recht auf Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des […]

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