23 December 2019

Worüber man nichts sagen kann, darüber soll man schweigen

Kurz vor Weihnachten hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine Entscheidung gefällt, die zum Widerspruch herausfordert, ja zur demokratischen Pflicht macht. Das Urteil vom 19. Dezember 2019 zeigt in exemplarischer Weise, wie wichtig gerade in diesen Tagen die Aufgabe der Justiz ist, einer Erosion von demokratischen Grundprinzipien entgegenzutreten. Es ist schmerzhaft, wenn sie diese Aufgabe so spektakulär verfehlt, wie in diesem Falle.

Worum es geht

Das Landesverfassungsgericht hatte über die Organklage des AfD-Abgeordneten im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Nikolaus Kramer, gegen einen Ordnungsruf der Landtagsvizepräsidentin zu entscheiden. In der Debatte über einen Antrag der AfD-Fraktion „Leistungsmissbrauch verhindern: Sachleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige“ kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf MdL Kramer wiederholt das N-Wort benutzte, mehrfach erkennbar in herabwürdigender Weise. Andere Abgeordnete von SPD und Die Linke reagierten empört, zwei nutzten ebenfalls dieses Wort. Schließlich wurde MdL Kramer grundsätzlich:

„Dann komme ich mal zu einer ganz grundsätzlichen Sache. Das Wort „[N****]“ habe ich bewusst gewählt, Herr Ritter, weil ich mir eben nicht vorschreiben lasse, was hier Schimpfwort sei oder was nicht, [Zwischenruf] und schon gar nicht von einer Frau Lann Hornscheidt.“

Die Landtagsvizepräsidentin erteilte MdL Kramer zwei Sitzungen später für diese Verwendungen des N-Wortes einen Ordnungsruf und begründete diesen wie folgt:

„Der Abgeordnete Kramer hat zunächst als Zwischenruf und dann in einer Rede ein Wort benutzt, dass von der Gesellschaft als Schimpfwort und als abwertende Bezeichnung für Menschen mit dunkler Hautfarbe verstanden wird. Wenn ein Abgeordneter ein solches Wort in einer öffentlichen Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern verwendet, muss er sich über dessen Konnotation bewusst sein. Vor diesem Hintergrund erteile ich Ihnen, Herr Kramer, einen Ordnungsruf.“

Das Urteil des LVerfG M-V

In seinem Urteil befindet das Landesverfassungsgericht, dass dieser Ordnungsruf das Rederecht des MdL Kramer aus Art. 22 Abs. 1 und 2 Verf M-V verletze.

„(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

Nach § 97 Abs. 1 GO LT darf die Präsidentschaft des Landtages Abgeordnete zur Sache rufen. Nach Abs. 2 soll ein Ordnungsruf erteilt werden, wenn ein Abgeordneter „die Würde oder die Ordnung des Hauses“ verletzt.

Es geht also im Kern um die Frage, ob die Verwendung des N-Wortes „die Würde oder die Ordnung“ des Landtages Mecklenburg-Vorpommern verletzt.

In bester juristischer Manier und Tradition differenziert das Landesverfassungsgericht.

„Der für mehrere Verwendungen des Wortes „[N****]“ in unterschiedlichen Kontexten einheitlich ausgesprochene Ordnungsruf erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil der Abgeordnete jedenfalls nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzt hat.“

Nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts sei der angegriffene Ordnungsruf dahin auszulegen, „dass mit ihm die Verwendung des Wortes „[N****]“ allgemein und unabhängig vom Zusammenhang gerügt wird“. Es gebe aber einen Zusammenhang, in welchem dem Abgeordneten die Verwendung hätte erlaubt sein müssen, nämlich soweit er sich inhaltlich zur Verwendbarkeit des N-Wortes geäußert habe.

Hass spricht

In einem lesenswerten Buch hat sich Judith Butler mit hate speech auseinandergesetzt und beschreibt die illokutionäre Wirkung von Sprechakten, die gerade darauf ausgerichtet sind, „bestimmte Effekte bzw. Wirkungen als Folgeerscheinungen“ hervorzurufen, die „im Augenblick des Äußerung bestimmte Konventionen“ aufrufen (S. 11). Illokutionäre Sprechakte verhandeln also stets und unausweichlich die vorherigen Verwendungen dieses Begriffs mit, weil sie sich gerade auf diese Geschichte der Begriffsverwendung beziehen und gerade aus ihr Macht beziehen.

Grada Kilomba hat diesen Zusammenhang auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung so beschrieben:

„[D]as N-Wort ist kein neutrales Wort, es ist ein weißes Konzept – ein Begriff, der mich in eine koloniale Ordnung zwingt. … Das N-Wort ist also in der Geschichte der Versklavung und Kolonisierung situiert, d.h. es ist ein Begriff, welcher mit Brutalität, Verwundung und Schmerz einhergeht.“

Das wirft die Frage auf, ob das N-Wort jemals in einer Weise verwendet werden kann, die nicht zugleich die Verletzungen der Vergangenheit aktualisiert. Für die Geschichtswissenschaft ist das ein veritables Problem, etwa wenn koloniale Quellen herabsetzende Sichtweisen vermitteln, worauf Birte Förster hingewiesen hat. Aber natürlich ist es besonders schwierig für die juristische Behandlung, wenn das, was geschehen ist, zunächst einmal zum „Fall“ gemacht werden muss, indem es erzählt wird, und zwar möglichst akkurat.

Das Urteil des Landesverfassungsgerichts verwendet das N-Wort ausgeschrieben, aber in Anführungszeichen. Das kann seinerseits gedeutet werden als bloße Anzeige der historischen Verwendung des Wortes oder als Distanzierung, ähnlich wie es vielfach bei der Verwendung des Wortes Rasse geschieht, das in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG erwähnt ist.

Zulässige Verwendung des N-Wortes?

Der kurze Ausflug in die Sprachtheorie bringt eines zum Vorschein: Es ist nicht möglich, der Geschichte eines Begriffes einfach zu entfliehen. Die sprechende Person kann sich nur zu ihr verhalten.

Hat sich nun MdL Kramer in verfassungsrechtlich akzeptabler Weise zu dieser Geschichte des Begriffes verhalten? Wir meinen: nein, und zwar aus mehreren Gründen.

Das Landesverfassungsgericht hat wie erwähnt eine typisch juristische Strategie ergriffen: Differenzierung. Manchmal soll die Verwendung mit einem Ordnungsruf rügbar sein, manchmal aber auch nicht, wie das Gericht in Rn. 38 ausführt:

„[Das N-Wort] wird zwar nach heutigem Sprachgebrauch in der Regel als abwertend verstanden. Ob es tatsächlich abwertend gemeint ist, kann jedoch nur aus dem Zusammenhang beurteilt werden. Das Wort kann zitierend oder ironisch verwendet werden, oder es kann benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwendbarkeit zu sprechen. Es kann dann geeignet sein, zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen. Wenn ein Abgeordneter in einem solchen Zusammenhang – also etwa im Rahmen einer Diskussion über „politische Korrektheit“, über „Sprache, Diskriminierung und Rassismus“ oder ähnliches – von der Verwendbarkeit des Wortes „[N****]“, von einem Bedeutungswandel des Wortes und dessen Ursachen spricht, so kann er das Wort selbst benutzen, anstatt es zu umschreiben. Die Verwendung des Wortes kann in einem solchen Kontext nicht ohne weiteres als bloße Provokation oder Herabwürdigung aufgefasst werden; sie kann vielmehr Bestandteil einer inhaltlichen Stellungnahme sein.“

Die Strategie der Differenzierung signalisiert: Wir sind neutral, wir sehen nach allen Seiten, auch ein AfD-Abgeordneter kann doch einmal recht haben.

Wenn der Gedankengang des Verfassungsgerichts freilich zutreffend wäre, so könnte jedes abwertende Wort thematisiert werden, indem eine Person sagt: „Ich aber meine es nicht abwertend!“ Kennzeichnend für illokutionäre Sprechakte ist allerdings, dass sie auf eine Wirkung gerade beim Gegenüber angelegt sind. Einseitig der Sprecher erhielte nach diesem Ansatz die alleinige Deutungsmacht, die Position des Gegenüber bleibt völlig unberücksichtigt. Und so ist es denn auch wohl kein Zufall, dass in dieser ganzen Debatte nahezu ausschließlich weiße* Personen über die Wirkweise eines Wortes sprechen und schreiben, ohne auf jene zu hören, sie zu Wort kommen zu lassen, die mit dem Wort verletzt werden sollen.

Aber auch wenn man der Logik des Gerichts folgt, kann die Begründung nicht überzeugen. Das Gericht will danach unterscheiden, in welchem Kontext das Wort benutzt wird, und rügt, dass der Ordnungsruf nicht spezifisch jede einzelne Verwendung des Wortes adressiert. Dabei kündigte Vizepräsidentin Dr. Mignon Schwenke schon im Vorfeld an, „dass anhand des Plenarprotokolls nochmal alle Redebeiträge und Zwischenrufe genau“ geprüft und „gegebenenfalls nachträglich entsprechende Ordnungsmaßnahmen“ ergriffen würden. Auf diese Prüfung Bezug nehmend begründete die Vizepräsidentin den Ordnungsruf damit, dass „[d]er Abgeordnete Kramer […] zunächst als Zwischenruf und dann in einer Rede“ das N-Wort benutzt hat.

Offenkundig bezieht sich der Ordnungsruf also zunächst auf den Zwischenruf und des Weiteren auf die Rede von MdL Kramer. Der Zwischenruf von MdL Kramer erfolgte im Zusammenhang mit der Rede von MdL Larisch, die darauf hinwies, dass mit dem AfD-Antrag „Leistungsmissbrauch verhindern: Sachleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige“ versucht werde, „Stimmung gegen alle Asylsuchenden und Asylbewerber in diesem Land zu machen […], statt über ein gemeinsames Leben in einer friedlichen Gesellschaft nachzudenken.“ Hierauf rief MdL Kramer: „um mit den N**** gemeinsam dort zu wohnen“.

Die herabwürdigende Benutzung ist eindeutig.

Im Anschluss räumte MdL Kramer ein, das N-Wort bewusst gewählt zu haben, weil er sich nicht vorschreiben lassen wolle, „was hier Schimpfwort sei oder was nicht“. Hier wird die Absurdität der Auffassung deutlich, die es allein demjenigen überlässt, der eindeutig herabwürdige Sprache benutzt, wie diese Sprache gemeint sein soll.

Im gleichen Redebeitrag verwendete MdL Kramer das Wort erneut, indem er bestätigte, dass er schwarze Menschen „gern als „N****“ bezeichne.

Auch hier ist die herabwürdigende Verwendung des Begriffs nicht von der Hand zu weisen. MdL Kramer rechtfertigte seine Sprache, in dem er angab, das N-Wort eben gern zu benutzen. Es ist freilich naiv anzunehmen, MdL Kramer habe wirklich die Verwendbarkeit des Begriffes diskutieren wollen. Wirklich niemand kann 2019 noch behaupten, er habe nicht mitbekommen, dass der Begriff herabwürdigend, beleidigend und diskriminierend ist. Wenn eine Person trotzdem darauf beharrt, den Begriff zu verwenden, spricht dies für sich.

Erstaunlich ist, dass das Landesverfassungsgericht nun überhaupt nicht berücksichtigt, dass MdL Kramer selbst im späteren Verlauf der Sitzung einräumte: „Der Zwischenruf von mir war möglicherweise unparlamentarisch vorhin.“ Und hinzufügte: „[I]ch benutze das Wort jetzt nicht noch mal bewusst, …“

Fassen wir zusammen: MdL Kramer benutzt das N-Wort bewusst in einem Zwischenruf, der nur herabwürdigend verstanden werden kann. Er erklärt sodann, dass er das Wort gern benutze, obwohl er wisse, dass andere das Wort generell als herabwürdigend ansehen, und räumt schließlich selbst ein, dass die Benutzung „möglicherweise unparlamentarisch“ war. Welche dieser Verwendungen des Begriffs das Landesverfassungsgericht eigentlich als „sachliche Äußerung“ ansehen möchte, ist nicht nachvollziehbar.

„Die Würde des Hauses“

Der Blick auf die Gegenüber eines Landtagsabgeordneten führt zum zentralen demokratischen Problem dieses Ansatzes: Die Wirkung auf die Bürger*innen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik bleibt gänzlich unberücksichtigt.

In einer Demokratie sind es aber diese Bürger*innen, welche im Landtag repräsentiert werden, für die Debatten überhaupt geführt werden. Wenn eine ganze Bevölkerungsgruppe aus einer Landtagsdebatte erfährt, dass ein Abgeordneter sie in rassistischer Weise bezeichnet, dann wird zugleich deutlich, dass die demokratische Grundidee der Gleichheit aller Bürger*innen in Frage gestellt wird. Rassistische Abwertung ist in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nach Art. 1 Abs. 3 GG allen Staatsgewalten untersagt, auch dem Parlament, auch in Mecklenburg-Vorpommern. Wenn die Selbstorganisation des Parlaments zu der Einschätzung gelangt, dass sie solche Sprache nicht tolerieren möchte, dann aktualisiert sie diese Bindung an die demokratische Gleichheit. Es gibt tatsächlich nichts Schlimmeres für die „Würde des Hauses“, für ein Parlament, als das Absprechen demokratischer Gleichberechtigung für einzelne Personengruppen.

Es ist bezeichnend, dass das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht erwähnt. Dies ist Teil des gewaltigen Problems mit Rassismus in unserem Land: Dass es an Sensibilität und Einsicht in die Wirkungsweisen von Rassismus fast vollständig fehlt. Deswegen ist es demokratische Aufgabe, gegen solch ein Urteil die Stimme zu erheben.


SUGGESTED CITATION  Mangold, Anna Katharina; Buszewski, Sinthiou: Worüber man nichts sagen kann, darüber soll man schweigen, VerfBlog, 2019/12/23, https://verfassungsblog.de/worueber-man-nichts-sagen-kann-darueber-soll-man-schweigen/, DOI: 10.17176/20191223-174133-0.

5 Comments

  1. Dr. Monika Ende Mon 23 Dec 2019 at 13:46 - Reply

    Gelungene Urteilskritk.
    Ich komme mit einem anderen verfassungsrechtlichen Ansatz zum gleichen Ergebnis. Viele Wege führen nach Rom.

  2. Ulrich Reinhardt Mon 23 Dec 2019 at 22:44 - Reply

    An den geneigten Leser:

    gegebenenfalls ist in diesem Kontext der in die gleiche Richtung gehende Vorfall mit dem bayerischen Landtagsabgeordneten Winhart interessant, bei dem die Staatsanwaltschaft Traunstein sich mit recht ähnlich gelagerter Argumentation weigerte ein Ermittlungsverfahren zu führen.

    Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bedürften Äußerungen im politischen Meinungskampf eines besonderen Schutzes und daher müsse die bewusste Provokation hingenommen werden. Interessant finde ich, dass Jörg Meuthen in Bezug auf diesen Fall anführte, die Verwendung des Wortes Neger sei in der AfD nicht nur unerwünscht, sondern nicht statthaft. Das zeigt natürlich nicht unbedingt eine abweichende Geisteshaltung vom Grunde her, aber doch zumindest das politische Verständnis dass die öffentliche Verwendung des Begriffs Neger der AfD mehr schadet als nützt.

    Ungeachtet dessen wurden sogar alle Anzeigen wegen Volksverhetzung gegen den Abgeordneten Winhart eingestellt. Mit eben der Begründung dass im politischen Betrieb die Grenzen weiter gesetzt werden müssten. Eine Ansicht die ich explizit nicht teile – aber die Frage bleibt dann bestehen, wo exakt man die Grenze zieht und wie man diese sichert, worauf ich auch keine Antworten habe.

    Hochachtungsvoll

  3. Simulacron Sat 28 Dec 2019 at 12:20 - Reply

    Was nuetzt es die Sprache zu reglementieren, wenn dadurch die Taten weiterhin legitimiert bleiben. Wer Augen hat, der sieht, dass es immer noch eine 3. Welt gibt, die vornehmlich von Weissen ausgebeutet und bekaempft wird. Political Correctness sollte darueber nicht hinwegtaeuschen, denn dass verhoehnt die Betroffenen weiterhin und offenbart die Verlogenheit unserer Gesellschaft. Neusprech ist keine Loesung, sondern arrogante Ignoranz. Deshalb ist die Verhandlung eine Farce, weil die ursaechlichen Probleme dadurch wieder mal kaschiert wurden.

  4. Anons Sat 4 Jan 2020 at 11:08 - Reply

    Interessant, diese Form der Kritik an verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kennt man sonst nur aus Polen oder Ungarn.

    • Abrafi Thu 20 Feb 2020 at 01:30 - Reply

      Hallo,
      ich bin Schwarze Jurastudentin und habe das Urteil mit Ensetzten gelesen. Gleichwohl fügt es sich sehr gut in die von POC erlebten Diskriminierungserfahrungen ein, ist also so gesehen logische Konsequenz einer weißen Vorherrschaft, die absurder Weise faktisch die Deutungshoheit über rassistische Begriffe hat.
      Mir gibt es daher Mut, dass es kritische Juristinnen wie Sie gibt.

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