03 December 2016

Zwischen pädagogischer Freiheit und Selektivität: Warum die Förderung der freien Schulen verfassungsrechtlich auf dem Spiel steht

Selten ist eine Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) so schnell aufgenommen und breit diskutiert worden, wie es mit dem im Novemberheft der NVwZ erschienen Artikel „Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird“ geschehen ist. In dem Beitrag kritisieren Marcel Helbig und ich auf der Grundlage der Auswertung von Sozialstrukturdaten, einer Erfassung und Darstellung der Verwaltungspraxis und eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur die mangelhafte Umsetzung des Sonderungsverbots bei der Privatschulgenehmigung und -kontrolle in den Bundesländern. Zusammenfassend stellen wir fest, dass die gegenwärtige Normsetzung und Verwaltungspraxis in den Ländern die verfassungsrechtlichen Vorgaben teilweise in einer Weise ignoriert, die unseres Erachtens als „Missachtung“ bezeichnet werden muss: „Dies ist nicht nur aus rechtsstaatlicher Sicht besorgniserregend, sondern fördert eine Entwicklung, welche die ohnehin problematische soziale Segregation in den Schulen weiter forciert“.

Worum geht es? – Art. 7 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt

Der Ausgangspunkt unserer Kritik ist Art. 7 Abs. 4 GG, eine Verfassungsnorm, die in der staatsrechtlichen Diskussion eher ein Schattendasein führt. Dort ist die Freiheit verankert, private Schulen zu gründen und zu unterhalten. Wenn Privatschulen als Ersatz für eine öffentliche Schule dienen (Ersatzschulen) mit der Folge, dass dort die Schulpflicht erfüllt werden kann, stehen sie nach Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG unter einem Genehmigungsvorbehalt. Das verfassungsrechtlich verankerte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass nur solche Ersatzschulen betrieben werden, die den in Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG genannten Vorgaben entsprechen. Danach ist die Genehmigung (nur) zu erteilen, wenn „die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“ Diese Genehmigungsvoraussetzungen sind nach h.M. abschließend und zwingend; Ausnahmen oder Dispense sind nicht vorgesehen. Darüber hinaus müssen sie fortlaufend eingehalten werden.

Das sogenannte „Sonderungsverbot“, das eine Förderung der Selektion von Schülern „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ an den freien Schulen verbietet, hat dabei eine besondere Funktion. Das lässt sich an der Genese der Bestimmung gut erkennen. Gegen die Aufnahme der Privatschulfreiheit in das Grundgesetz hatte vor allem die SPD Bedenken, die Privatschulen als Mittel zur sozialen Selektion und Absonderung wirtschaftlich bessergestellter Eltern ansah. Auf der anderen Seite stand der Wunsch nach pädagogischer und weltanschaulicher Vielfalt – in Abgrenzung zu einem reinen Schulmonopol des Staates. Schließlich kam es im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates zu dem Kompromiss, der die Privatschulfreiheit in das Grundgesetz aufnahm, aber die Zulassung privater Ersatzschulen an die Bedingung des Sonderungsverbots knüpfte. Damit sollten vor allem die konfessionellen und reformpädagogischen Schulen geschützt werden. „Elite- und Standesschulen“ hingegen sollten, wie es das Bundesverfassungsgericht ausgedrückt hat, „strikt“ unterbunden bleiben.

Die Realität: hohe soziale Selektivität der privaten Ersatzschulen, die zum Abitur führen

Dass die Vorgaben des Sonderungsverbots in der Praxis wenig kontrolliert und in Teilen offensichtlich umgangen wurden, war auch in der bildungsrechtlichen Literatur ein „offenes Geheimnis“. So bemerkt etwa Joachim Rux in seinem Lehrbuch zum Schulrecht, dass z.B. Internatsschulen „in der Regel Schulgelder in einer Höhe verlangen, die für Durchschnittsverdiener schlicht nicht zu finanzieren sind“. Allerdings hat das Problem in den vergangenen Jahren eine neue Dimension erlangt. Denn während in vielen Bundesländern die staatliche Förderung entweder weiter zurückgefahren bzw. nicht der Preisentwicklung entsprechend angeglichen wurde, hat sich die Zahl der Privatschulen seit 1992 um über 80 Prozent erhöht, also fast verdoppelt. Allein der „Nachholbedarf“ in Ostdeutschland kann das nicht erklären. Mittlerweile besucht schon jedes elfte schulpflichtige Kind in der Bundesrepublik eine private Ersatzschule.

Die uns vorliegenden und ausgewerteten Daten zeigen dabei eine besorgniserregende soziale Selektivität der privaten Schulen. Einschränkend muss gesagt werden, dass wir dabei nur die Grundschulen und die Schulen im Sekundarbereich angeschaut haben, die in der Regel bis zum Abitur führen (also insb. nicht die etlichen privaten Berufs- und Förderschulen). Auch liegen für viele Bundesländer nur unzureichende Daten vor, die etwa eine Aufschlüsselung nach der Anzahl lernmittelbefreiter Schüler an den jeweiligen Schulen ermöglichen. Hier sei nur ein Schlaglicht geworfen: So ist der Anteil von lernmittelbefreiten Schülern auf privaten Gymnasien und integrierten Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe im Land Berlin etwa um vier Mal geringer als bei den staatlichen Pendants. Wer sich für weitere Daten interessiert, sei auf den Beitrag und eine (rechts)soziologische Folgestudie verwiesen, die im Frühjahr erscheint.

Missachtung des Grundgesetzes durch die Verwaltungspraxis der Länder

Wie kann es zu einem solchen Zustand kommen, der das Verfassungsgebot faktisch leerlaufen lässt? Diese Frage haben wir uns natürlich gestellt und dafür einerseits die landesrechtlichen Vorgaben für die Umsetzung des Sonderungsverbots analysiert sowie andererseits eine Umfrage unter den sechzehn zuständigen Landesministerien durchgeführt. Es ist schon auf den ersten Blick auffällig, dass so gut wie kein Bundesland das Sonderungsverbot in seinen Schulgesetzen konkretisiert – ganz anders als die übrigen in Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen, für die teilweise umfassende Vorschriften erlassen wurden. Entsprechend willkürlich stellt sich die Verwaltungspraxis dar (die Ergebnisse der Umfrage sind hier einsehbar). Von neun von uns auf der Basis der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zur effektiven Einhaltung des Sonderungsverbots erfüllen allein Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen immerhin fünf. In diesen Bundesländern besteht an den privaten Schulen eine „faktische Schulgeldfreiheit“, da entweder die staatliche Förderung an die Schulgeldfreiheit geknüpft ist (Rheinland-Pfalz) oder entsprechende Schulgeldeinnahmen vollumfänglich von der staatlichen Förderung abgezogen werden (NRW). Dass die Schulgeldfreiheit durchaus einen erheblichen Effekt auf die soziale Durchmischung haben kann, können wir anhand eines Vergleichs zwischen Rheinland-Pfalz und Berlin, dessen Verwaltungsvollzug besonders mangelhaft ist, zeigen: Im Vergleich mit den öffentlichen Schulen ist die soziale Selektivität mit Blick auf lernmittelbefreite Kinder in Rheinland-Pfalz erheblich geringer als in Berlin, wenn auch weiter signifikant.

Was ist zu tun? Der staatliche Förderanspruch steht auf dem Spiel!

Der gegenwärtige Zustand ist aus verfassungsrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zur Privatschulfinanzierung aus dem Jahr 1987 den Anspruch der privaten Schulen auf staatliche Förderung bekanntermaßen zentral damit begründet hat, dass die freien Schulen gerade wegen der Bindung an Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG daran gehindert seien, sich über Eigenmittel auskömmlich zu finanzieren. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das Gericht den Finanzierungsanspruch auch an die „strikte“ Einhaltung des Sonderungsverbots gebunden. Diese Argumentation kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse über die soziale Selektivität der Schulen kaum mehr aufrechterhalten werden.

Mittlerweile hat sich aufgrund des Nicht-Vollzugs des Sonderungsverbots in den Ländern eine Reihe von Privatschulen außerhalb des konfessionellen und reformpädagogischen Bereichs etabliert, die sich eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ geradezu zum Programm erhoben haben. So beginnt bei einigen Schulen wie der Berlin Cosmopolitan oder der Metropolitan School in Berlin das Schulgeld auf der günstigsten Stufe (für Bruttoeinkommen bis 30.000 EUR) bei etwa 250 EUR. Nach der insoweit relativ konsolidierten Rechtsprechung ist dagegen von einem durchschnittlichen (!) Schulgeld von maximal etwa 160 EUR auszugehen, das dann allerdings sozial gestaffelt erhoben werden muss. Geringverdiener und solche Familien, die auf staatliche Unterstützung nach SGB II, XII oder WohnGG angewiesen sind, müssten gänzlich befreit sein. „Stipendien“, die nach Aussage dieser Schulen in „begrenzten Umfang“ zur Verfügung gestellt werden (wobei dies durch die Behörden ebenfalls nicht nachgeprüft wird), reichen nach der unmissverständlichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht. Ohne Zweifel verfassungswidrig ist die Zulassung solcher Schulen wie der Berlin Brandenburg International School (BBIS), die als in Form einer gemeinnützigen GmbH betriebene Ersatzschule ganz offiziell Schulgelder ab 800 EUR aufwärts erhebt. Das gilt auch für Schulen wie die Internatsschule Schloss Salem, deren Beitragssätze weit jenseits der genannten Rechtsprechung liegen.

Vergegenwärtigt man sich den Argumentationsgang des Bundesverfassungsgerichts, so ist die Tatsache, dass derartige „Eliteschulen“ neben den weit überhöhten Elternbeiträgen größtenteils in erheblichem Umfang an der staatlichen Privatschulfinanzierung partizipieren, durchaus beschämend und verkehrt die Intention des Grundgesetzes geradewegs ins Gegenteil.

Dabei könnte durch eine effektive staatliche Kontrolle, die sich unseres Erachtens auch auf die Aufnahmepraxis der Schulen erstrecken muss, der Sonderung wirksam entgegengewirkt werden. Sinnvoll wäre es zudem, den Förderanspruch – ganz im Sinne der Rechtsprechung – an die Einhaltung des Sonderungsverbots zu knüpfen. So werden freien Schulen, die tatsächlich für Kinder aus allen sozialen Schichten offen stehen, in ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung geschützt und (dann sogar besser als heute) staatlich gefördert. Das Land Berlin plant gegenwärtig eine Reform seiner Förderregelungen, die in diese Richtung geht. Es bleibt zu hoffen, dass auch die anderen Bundesländer nicht tatenlos bleiben.


SUGGESTED CITATION  Wrase, Michael: Zwischen pädagogischer Freiheit und Selektivität: Warum die Förderung der freien Schulen verfassungsrechtlich auf dem Spiel steht, VerfBlog, 2016/12/03, https://verfassungsblog.de/zwischen-paedagogischer-freiheit-und-selektivitaet-warum-die-foerderung-der-freien-schulen-verfassungsrechtlich-auf-dem-spiel-steht/, DOI: 10.17176/20161205-101205.

17 Comments

  1. Tichaona Sun 4 Dec 2016 at 17:42 - Reply

    Auch interessant in diesem Zusammenhang: die Praxis von Privatschulen mit niedrigen Schulgeldern, streng nach allerdings objektiven Kriterien wie der Leistung in der Grundschule, weiterer Bildung etc. zu selektieren, wer die Schule besuchen darf, dann aber Sonderregelungen für Kinder mit bestehenden Familienbanden zu der Schule (Besuch durch die Eltern, Geschwister, andere Verwandte) zu treffen.
    Auch so bleiben in der Praxis die Klans zu einem guten Teil unter sich.

  2. L-eser Sun 4 Dec 2016 at 23:06 - Reply

    Solange die Behörden den Ersatzschulen ermöglichen, wesentlich mehr Schulgeld einzunehmen, als zur Finanzierung des geforderten “gleichwertigen Pflichtschulbetriebes” notwendig ist, werden Privatschulen diese Möglichkeit nutzen und ihre Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern, die in der Lage sind, hohe Schulgelder zu zahlen.

    Bisher liegen mit der Drs. 19/1632 nur für Hessen Informationen über die tatsächlich verlangten durchschnittlichen Schulgelder Ersatzschulen vor.
    So dass diese beispielhaft gelten können.*

    Angesichts der staatlichen Finanzhilfen, die in Hessen 85 % bzw. 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen entsprechen, ist zu erahnen, über welche Mehreinnahmen, die Ersatzschulen verfügen können, ohne dass sie ernsthafte Kontrollen oder Forderungen nach Erstattungen zu viel verlangter Gelder (Schulgelder oder Finanzhilfe) befürchten müssten.*

    Dabei wären Zusatzangebote und andere Wettbewerbsvorteile doch eigentlich durch freiwilliges Engagement (Spenden, ..) zu finanzieren.

    Es bleibt abzuwarten, ob sich mit der Studie der WZB etwas am Missstand ändert, oder diese wie der sexuellen Missbrauch an privaten Schulen oder die Feststellung der Kölner Richter v. 14.2.2008 noch jahrelang unbeachtet bleibt,*

    Lässt sich das Schweigen damit erklären, dass dieser “Störung des Schulfriedens” Reaktionen, wie z.B. eine Kündigung des Schulvertrages folgen kann? *

    Quellen:

    (Siehe dazu Anl. 4 in Drs. 19/1632 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf;
    zur Höhe der Finanzhilfen s. Presseerklärung v. Hess. Kultusminist. v. 12.4.2013 http://www.agfs-hessen.de/resources/PM_Ersatzschulfinanzierung.pdf ).

    (DIE WELT am 15.2.2016 https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html ).

    (Berliner Zeitung v. 31.8.2015 http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706).

    (FG Köln, Urteil v. 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47, “…Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen.” http://openjur.de/u/124190.html )

  3. Donald Rworkin Mon 5 Dec 2016 at 12:09 - Reply

    Es ist unklar, was Herr Prof. Dr. Wrase meint, wenn er schreibt: “Nach der insoweit relativ konsolidierten Rechtsprechung ist dagegen von einem durchschnittlichen (!) Schulgeld von maximal etwa 160 EUR auszugehen, das dann allerdings sozial gestaffelt erhoben werden muss”

    Was soll “relativ konsolidiert” denn bedeuten? Das ist mE eine rechtspolitische vertretbare Aussage, aber rechtsdogmatisch und verfassungstheoretisch irrelevant.

    Denn es handelt sich dabei im wesentlichen lediglich um VGH-Urteile aus BaWü, angeleitet vom BVerwG, deren Rechtskraft ausschließlich die damaligen Prozessbeteiligten bindet, und zukünftig evtl. noch das Land Baden-Württemberg im Wege der Selbstbindung/Gleichbehandlung. Mehr nicht. Für andere Bundesländer gelten diese VGH-Entscheiungen nicht, und dass sollte mE rechtspolitisch sauber auch zugegeben werden. Den Juristen ist es ja eh klar. Denn diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich, rechtsdogmatisch und von den Sachverhalten her nicht auf andere Fälle einfach übertragbar. Das weiss auch Herr Prof. Dr. Wrase, denn es gilt:

    „Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung.“ Siehe BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85, NJW 1991, 2549, 2550; BVerfG, Beschluss vom 28. September 1992 – 1 BvR 496/87, ZIP 1993, 140; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 – IX ZR 69/95, NJW 1996, 924, 925; BGH, Urt. v. 5. März 2008 – VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438, 1439. „Sie ändern die Rechtslage nicht, sondern stellen sie lediglich aufgrund eines – prinzipiell irrtumsanfälligen – Erkenntnisprozesses für den konkreten Fall fest.“ Siehe BVerfG, Beschluss vom 28. September 1992 – 1 BvR 496/87, ZIP 1993, 140. „Anders als im common law herrscht im deutschen Recht kein System formeller Präjudizienbindung.“ Siehe Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 322 Rn. 23.

    Das sowohl dieser Blogbeitrag als auch der Artikel in der NVwZ darüber fast hinweggehen, dass die Grenze von EUR 160 Euro eben nicht verfassungsrechtlich und gesetzlich eindeutig vorschrieben ist, sich stattdessen sogar “ohne Zweifel” (sic!) zu einer Feststellung von mutmaßlich – aber eben nicht konkret gerichtlich festgestellten – verfassungswidrigen Zuständen versteigen, ist ein entscheidendes Manko, denn damit entfällt die Stringenz und Überzeugungskraft der Argumentation. Leider!!! Denn es ist schade, weil die Darlegung der verfassungsrechtlichen Grundlagen sehr anschaulich und wirklich bedenkenswert ist, aber so wird dies dazu führen, dass die Studie von Herrn Professor Dr. Wrase weniger ernstgenommen werden wird! Es wäre mE besser gewesen, hier eine Aufteilung zwischen objektiver verfassungsrechtlicher Analyse und einseitiger rechtspolitischer Polemik vorzunehmen. Es ist eben definitiv erheblich mehr Begründungsaufwand nötig als wenige dürre Zeilen in der NVwZ, um ausreichend konkrete (!) aktuelle Anhaltspunkte zu finden, welches Schulgeld wohl maximal im jeweiligen Einzelfall zulässig wäre. Deutschlandweit von einer einheitlichen Höchstgrenze auszugehen mag angehen, sollte dann aber wirklich einmal ausführlich begrundet werden!

    Abgesehen davon, the elephant in the room: der Run auf die Privatschulen hat seinen Hauptgrund darin, und das weiss auch jederm dass das staatliche Schulwesen in etlichen Bundesländern voll versagt, vor allem in Bremen und Berlin, aber auch anderswo, und nicht nur in Einzelfällen. Darauf hätte Herr Prof. Dr. Wrase mE auch zwingend eingehen müssen. Denn auch das BVerfG würde, käme es zur erneuten Auslegung von Art. 7 Abs. 4 GG, berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 4 GG im Gesamtgefüge von Art. 7 GG auszulegen ist. Da die Bundesländer den Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG auch bei den staatlichen Schulen mangelhaft erfüllen, wird diese wichtige Sachverhaltsaspekt der tatsächlichen Verfassungsbefolgung wesentlich zu einer modernen Auslegung von Art. 7 Abs. 4 GG beitragen, for better or worse.

  4. Roman Haller Mon 5 Dec 2016 at 15:33 - Reply

    Sehr geehrter Herr Dworkin,

    dass “das staatliche Schulwesen in etlichen Bundesländern voll versagt” – das mag ja so sein. Art. 7 IV GG will aber gerade bewirken, dass auch diejenigen, die in unserer Gesellschaft Einfluss haben, noch ein Interesse haben (müssen), dass sich daran etwas ändert. Es geht um eine Gleichrichtung des Partikularinteresse der gesellschaftlichen Eliten und des gesamtgesellschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Schulsystem. “For better or worse”, jedenfalls soll die Privatschulklientel nicht einfach die Schicksalsgemeinschaft aufkündigen können.

  5. Donald Rworkin Mon 5 Dec 2016 at 19:08 - Reply

    Sehr geehrter Herr Haller,

    Art. 7 GG hat keine Schicksalsgemeinschaft zum Gegenstand. Da ist also auch nichts aufzukündigen. Der Staat ist durch Art 7 GG insgesamt in der Verpflichtung, brauchbare Schulen zu gewährleisten, die nicht baulich verfallen und an denen nicht regelmäßig der Unterricht ausfällt. Das geschieht auch im Wege der Implementierung von Art. 7 Abs. 4 GG. Und in Berlin leisten z.B. oft nur noch die Privatschulen regelmäßigen Schulunterricht in baulich akzeptablen Gebäuden.

  6. johannes Mon 5 Dec 2016 at 19:26 - Reply

    nebensächliche sprachfrage: “lernmittelbefreit” mag üblicher jargon sein, gemeint ist aber doch “lernmittelzuschussbefreit” oder “befreit vom eigenanteil”?

  7. Donald Rworkin Mon 5 Dec 2016 at 19:33 - Reply

    PS: In Berlin is es z.B. nicht möglich, etwas an der Schulpolitik der Vernachlässigung der staatlichen Schulen etwas zu ändern, weil im Ergebnis die Koalitionen der letzten Jahre bewiesen haben, dass CDU, Linkspartei und SPD – mögen die Parteiprogramme auch etwas anderes sagen – alle die gleiche Schulpolitik hatten: das staatliche Schulsystem verfallen zu lassen: Stichworte: unqualifizierte Grundschullehrer und Seiteneinsteiger, Schulgebäuderuinen, massiver Unterrichtsausfall, Demotivierung der Schulleiter – das ist faktisch das Programm von Rot-Rot und Rot-Schwarz gewesen. Nicht aus Absicht sondern aus Sparzwängen. Die Schulsenatorin kann da wohl nichts gegen machen. Das ist dann aber angesichts der Wählerblöcke in Berlin als Schulpolitik faktisch nicht abwählbar, denn CDU, Linkspartei udn SPD haben eben gemeinsam doch immer über 50%. Mal sehen, ob die neu wieder mitmischenden Grünen da nicht nur etwas ändern sonden etwas für alle verbessern können. Es ist bitter nötig. Nur nützt es den kaputten staatlichen Schulen nichts, wenn man nun auch noch die privaten Schulen kaputt machen möchte.

  8. Roman Haller Mon 5 Dec 2016 at 20:36 - Reply

    Sehr geehrter Herr Dworkin,

    es soll nicht so sein, dass den gesellschaftlichen Eliten der Zustand der staatlichen Schulen schlicht egal sein kann, weil ihnen bzw. ihren Kindern mit den Privatschulen ohnehin “Inseln der Seligen” offenstehen. Das ist der Hintergrund des Sonderungsverbotes in Art. 7 IV GG. Es geht also schon darum, die “Privatschulklientel” und den Rest der Gesellschaft interessenmäßig “in ein Boot zu zwingen”. Also irgendwie doch “Schicksalsgemeinschaft” (natürlich ist dieser Begriff zugespitzt).

    Im Übrigen ist es, sofern Berlin noch über ein halbwegs funktionierendes politisches System verfügen und nicht mittlerweile zum failed state abgestiegen sein sollte, natürlich auch dort möglich, durch politische Partizipation etwas an der Schulpolitik zu ändern. Zumindest, sofern die Mehrheit -wie Sie- einen Änderungsbedarf sieht.

    In keinem Fall aber können gefühlte Defizite der staatlichen Schulen in einem von sechzehn Bundesländern dazu führen, es mit einem Verfassungsgebot des Grundgesetzes nicht so genau zu nehmen. Was Sie schildern, sollte vielmehr gerade umgekehrt zur Konsequenz haben, die Einhaltung von Art. 7 IV GG strenger zu prüfen. Damit auch die, deren Kinder bislang schwingungsentkoppelte Privatschulen besuchen, irgendein Interesse daran haben (müssen), dass die staatlichen Schulen besser werden. Es geht natürlich nicht darum, die privaten Schulen “kaputt zu machen”.

  9. Donald Rworkin Mon 5 Dec 2016 at 21:41 - Reply

    Sehr geehrter Herr Haller,

    es kann nur darum gehen, die Einhaltung des gesamten Art 7 GG zu prüfen, denn nur allein Art. 7 Abs. IV GG sich vorzunehmen wäre die von Juristen so genannte “Rosinenpickerei” und damit unvollständig und oft deswegen juristisch fehlerhaft. Das ist das Hauptdefizit des durchaus ja verdienstvollen Beitrages von Prof. Wrase, denn Art. 7 Abs. IV steht eben gerade nicht alleine, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Art. 7 GG. Das ist das Ergebniss des Kompromisses schon zu Zeiten der Weimarer Verfassung, und dieser Kompromiss wird unter dem GG forgeführt. Deswegen: Zu tragfähigen Ergebnissen bei der verfassungsrechtlichen Analyse der Sachverhaltsvoraussetzungen und Rechtsfolgen von Art 7 IV GG ist eben der Kontext des gesamten Art 7 GG heranzuziehen. Das fehlt im Wesentlichen bei Prof. Wrase: Die Tatsache, dass eine mögliche Schieflage/Verfassungwidrigkeit bei der Anwendung einer GG-Norm, Art 7 IV GG, bedingt ist durch (verfassungswidriges(?)) Staatsversagen bei anderen Teilen von Art. 7 GG. Wie bei kommunizierenden Röhren. Wer das übersieht, wird vielleicht nicht die nötige Abhilfe finden, um das Gesamtproblem zu lösen: der Politik ist in der Praxis die staatliche Schule egal, allen Lobreden zum Trotz.

    Und wenn es um Änderungen “durch politische Partizipation” geht: wenn das das Kriterum für die Durchsetzung eines funktionierenden Schulsystems sein soll, dann sollte das vielleicht auch bei Art. 7 Abs. IV GG zuerst versucht werden, anstatt gleich eine diverse große Menge an Privatschulen über einen Kamm zu scheren und diese alesamt schlichtweg also verfassungswidrig zu bezeichnen. Das ist schon eine stigmatisierung und mE zumindest unhöflich. Es ist banal aber dennoch richtig: darüber entscheidet nur das BVerfG und niemand anderes.

    Ausserdem: Etliche Eltern, die nicht aus einer wie auch immer definierten wohlhabenden Elite kommen, haben Kinder, die voraussichtlich an staatlichen Schulen Diskriminierung erfahren würden (ein weitere Punkt, wo diese versagen) – z.B. weil sie nicht wie die angebliche deutsche Norm aussehen, sich kleideen, denken, oder einfach nur mehrsprachig sind – und geben deswegen ihre Kinder auf eine Privatschule, wo mehr Diversität allen das Leben erleichtert und die Konzentration auf das Lernen ermöglicht. Wäre es doch nur überall so! Das Leben ist kurz, das Schülerleben noch kürzer, und keiner hat Zeit, auf die wohl nie kommende Reparatur des staatlichen Schulsystems zu warten. Letzlich: Diversity wird nicht durch ein einheitliches staatliches Schulsystem gefördert, sondern durch eine bunte Vielfalt. Das gibt mE auch der neue R2G-Koaltionsvertrag ab Zeile 207 wieder:

    ” Das neue Finanzierungsmodell soll im Rahmen der bisher zur Verfügung
    stehenden Zuschüsse eine höhere Zuweisung an Privatschulen ermöglichen, die
    verstärkt inklusiv arbeiten und Schüler*innen aus sozial benachteiligten Familien aufnehmen.”

    Das wäre doch ein Weg. Anstatt Privatschulen grob als verfassungswidrig zu verdammen, diese dazu zu bringen, inklusiv und sozial durchmischt zu sein. Hoffentlich klappt das in Berlin. Der Beitrag von Prof. ist ein guter Debattenanstoß dazu.

  10. Donald Rworkin Mon 5 Dec 2016 at 21:43 - Reply

    Ergänzung: Der Beitrag von Prof. Wrase ist ein guter Debattenanstoß dazu.

  11. Donald Rworkin Tue 6 Dec 2016 at 14:44 - Reply

    Prof. Wrases Studie ist auch leider zu nationalstaatlich gedacht und läßt die EU außen vor. In Deutschland leben viele Eltern und Kinder, die Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten sind, in denen andere – womöglich andere und/oderweniger strenge – Regeln zur Privatschulgründung gelten. Diese Eltern werden sich in Deutschland ggf. darauf berufen (wollen/können, dass wäre zu prüfen – Rechtsprechung ist mir nicht dazu bekannt), ob Ihnen nicht unter der Niederlassungsfreiheit der EU-Verträge iVm Art 14 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta (“Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
    sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
    eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden
    nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.”) das Recht wie in Ihrem Heimatstaat zusteht, eine Privatschule zu besuchen. Ein Vergleich der demokratischen Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten könnte ergeben, dass Art. 7 GG in der konkreten Verwaltungspraxis insgesamt im Kontext der EU-Verträge eine europarechtswidrige diskriminierende Wirkung gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten entfaltet. Das wäre mE zwingend auch anzusprechen, will man dem Gesamtkomplex gerecht werden.

  12. luw Tue 6 Dec 2016 at 23:00 - Reply

    @ Rworkin zu Grundfreiheiten:
    Es liegt hier allerdings nahe, das Ziel der Sicherung gleicher Bildungschancen als grundlegende verfassungsrechtliche Struktur anzusehen, die als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann (dann aber natürlich auch kohärent und systematisch verfolgt werden sollte). Dass Art. 14 Abs. 3 GrCh angesichts der Bezugnahme auf “einzelstaatliche Gesetze” da weiterhelfen soll, erschließt sich mir auf den ersten Blick nicht.

    Abgesehen davon muss sich niemand über zu wenig Geld im staatlichen Bildungssystem wundern, wenn dieses (in 14 Bundesländern) offensichtlich ohne Not in durch überhöhte Schulgelder ausreichend finanzierte Privatschulen gebuttert wird.

  13. K. Ehle Wed 7 Dec 2016 at 11:27 - Reply

    Leider fehlt diesem juristischen Aufsatz, der vor allem Privatschulen in Berlin als Beispiel für soziale Selektion wohlhabender deutscher Eltern darstellt, eine gründliche Recherche und Darstellung der zugrundeliegenden Fakten, zumindest für Berlin. Berlin ist mittlerweile als Hauptstadt Deutschlands und wichtiger Hub für die internationale Tech Start-up Branche und Kunstszene Heimat für mobile Familien aus der ganzen Welt. Diese Eltern müssen ihren Kindern eine Schulbildung bieten, die sicherstellt, dass bei einem Umzug ins Ausland, die Kinder auch dort mit möglichst wenigen Problemen ihren Schulbesuch fortsetzen können. In Berlin bietet derzeit nur eine staatliche Schule ein solches Programm mit dem Abschluss International Baccalaureate (IB) an, die Nelson Mandela Schule.Deren Kapazitäten sind schon seit Jahren völlig unzureichend. Diese staatliche Versorgungslücke schließen Schulen wie die Berlin Cosmopolitan oder Metropolitan School, die gleichfalls ein solches IB Programm anbieten. An diesen Schulen werden Schüler aus mehr als 50 Nationen unterrichtet und finden auch Kinder “armer” Mitarbeiter von NGOs, Übersetzer und Kunstler Aufnahme. Der Aufsatz last vermuten, dass sich die Verfasser nicht die Mühe gemacht haben, Daten über die Höhe des tatsächlich gezahlten Schulgeldes an diesen Schulen zu erheben. Hier werden die Fakten eben so selektiert, dass sie die gewünschte Schwarz- und Weiß-Sichtweise auf Privatschulen rechtfertigen. Die undifferenzierte, politisch motivierte Betrachtungsweise eines für die Zukunft unserer Kinder so wichtigen Themas ist bedauerlich.

  14. luw Wed 7 Dec 2016 at 19:46 - Reply

    Sehr geehrte/r K. Ehle,

    wollen Sie damit sagen, dass die vom Verfasser genannten Schulen tatsächlich auch den vollständigen Erlass des Schulgelds anbieten? Falls ja, woher nehmen Sie das? Es ist für eine staatlich anerkannte Schule nicht zu viel verlangt, dies dann auch für Interessenten und Wissenschaftler transparent in ihrer Gebührenordnung darzulegen.

    Das Konzept der von Ihnen beschriebenen Berliner “Elite”-Schulen mag ehrenwert oder wirtschaftlich zwingend sein, verfassungsrechtlich ist es irrelevant. Solange das Grundgesetz das Sonderungsverbot vorsieht, gilt dieses eben auch für Privatschulen, die sich an umzugsfreudige Kunden richten. Diese Schulen mögen sich darauf einstellen und ihre Gebührenordnungen entsprechend strukturieren oder für eine Grundgesetzänderung die nötigen Mehrheiten organisieren.

    Falls Ihnen der hiesige Beitrag zu wenig Zahlen enthält, können Sie in dem genannten NVwZ-Artikel noch mehr erfahren. Sie werden dann erkennen, dass hier eine breit angelegte, gründliche Untersuchung der Verwaltungspraxis in allen Bundesländern durchgeführt wurde und für den Vorwurf einer “undifferenziert[en], politisch motiviert[en] Betrachtungsweise” wahrlich keine Grundlage besteht.

  15. Brana Moravska- Hollasova Fri 9 Dec 2016 at 19:00 - Reply

    Wer meint, dass wir uns Verhältnisse, wie sie hier Herr Rworkin beklagt, noch leisten können, dem sei alles an Lektüre empfohlen, die von Gunnar Heinsohn online zu finden ist. Zuvor sollte man sich noch über Wikipedia einen Überblick über die stupende Breite seiner Forschungen verschaffen.
    Die Lektüre ist leider sehr entmutigend und ernüchternd. Es geht dort nämlich u.a. auch um Demographie und den Konkurrenzkampf um die Besten weltweit, die mit ihrer Innovationskraft den Fortbestand der Wohlfahrtsstaaten sichern.
    Herrn Prof. Wrase ist zu wünschen, dass er einen verfassungskonformen Rat für die Kultusministerien bereithält, was zu tun sei um fünf nach zwölf angesichts der Tatsache, dass in China in absehbarer Zeit 50 Millionen Ingenieure in den Beruf einsteigen werden.

  16. L-eser Sat 10 Dec 2016 at 13:48 - Reply

    Geht hier irgendjemand ernsthaft davon aus, dass die Höhe der Schulgelder UND die Höhe der staatlichen Finanzhilfen, die die Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) von Schuleltern und vom Steuerzahler verlangen, damit diese ihnen das Recht auf Ersatzschulen auch noch finanzieren, verfassungskonform sind?
    Es gibt z.B. kein Gesetz, dass die Allgemeinheit verpflichtet, den Privatschulen ihre gewünschten Schulen zu finanzieren.

  17. L-eser Mon 12 Dec 2016 at 08:45 - Reply

    Ist es wieder Zufall, … oder Presse-Zensur, dass die Bürger und Wähler auch diesmal nicht informiert werden, dass die 16 Bundesländer das Verfassungsgebot nach wie vor “missachten, umgehen” bzw. “nicht ernst nehmen”?

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