04 December 2020

Zwischen Pausenhof und Verfassungsschutz

Die Rechte von Kindern und Pflichten der Lehrer*innen bei Radikalisierungsverdacht

Nach der Drohung eines 11-jährigen Schülers seine Grundschullehrerin zu enthaupten, steht das Thema Radikalisierung an Schulen wieder weit oben auf der politischen Agenda. Die Unsicherheit unter Lehrer*innen, wie sie mit solchen Fällen umgehen sollen, ist groß. Nicht nur ist unklar, was unter Radikalisierung zu verstehen ist, sondern es fehlt auch an klaren gesetzlichen Vorgaben, wie die Rechte und Pflichten von Schüler*innen und Lehrer*innen in Einklang zu bringen sind. Ein Blick nach Großbritannien kann als warnendes Beispiel dienen, denn die Regelungen dort verletzten die Privatsphäre und fördern die Stigmatisierung von Schüler*innen bei einem sogenannten Radikalisierungsverdacht. In Deutschland fehlen Regelungen komplett.

Ein “flüchtiges” Konzept

Schon der Begriff der Radikalisierung ist rechtlich und sozial schwer fassbar. So schwer, dass der ehemalige UN-Sonderberichterstatter Emmerson Radikalisierung als ein „elusive concept“, also als „flüchtiges Konzept“ beschreibt.

Wie Lehrkräfte an anderen Berliner Schulen nach dem Vorfall berichteten, sind viele Fälle subtiler als die Bedrohung durch den 11-Jährigen in Berlin-Spandau. Schon bestimmte Aussagen, Symbole oder Kleidungsstücke können den Verdacht einer Radikalisierung aufkommen lassen. Erwägen Lehrkräfte auf dieser Grundlage Interventionen, besteht große Unsicherheit, wie weiter verfahren werden soll. Informationsmaterialien für Schulen verweisen darauf, im Zweifel die Polizei zu kontaktieren. Aus Unsicherheit erwägen Lehrer*innen schnell, den Verfassungsschutz einzuschalten. Eine solche unmittelbare Eskalation überspringt mögliche pädagogische Schritte. Die Unbestimmtheit des Begriffs wiegt umso schwerer, als eine Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden die Rechte der Kinder einschränken oder gar verletzen kann.

Abwägung, aber wie?

Steht ein Radikalisierungsverdacht bei Schüler*innen im Raum, unterliegen Lehrer*innen sowohl Offenbarungs als auch Verschwiegenheitspflichten. Verschwiegenheitspflichten der Lehrer*innen ergeben sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Hinzu kommen spezielle Rechte auf Privatsphäre wie zum Beispiel aus Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere die DS-GVO), strafrechtliche (§ 203 StGB) und zuletzt dienstrechtliche (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) Verschwiegenheitspflichten. Die Offenbarungspflichten, aufgrund derer Lehrer*innen Informationen weitergeben dürfen oder gar müssen, ergeben sich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes (§ 18 Abs. 1 BVerfSchG) und der Länder, der Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung und die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB). Daraus resultiert ein unübersichtliches Feld, ohne Vorgaben zur Abwägung oder Priorisierung.

Fälle, in denen ein Radikalisierungsverdacht besteht, sind grundrechtlich sensibel. Bei der Weitergabe des Verdachts, sind die Daten der unter Verdacht stehenden Schüler*innen betroffen. Für eine Datenspeicherung und -weitergabe braucht es deshalb zunächst eine gesetzliche Grundlage.

Die Grundrechtsträger*innen – also die Schüler*innen – müssen Einschränkungen ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur dann hinnehmen, wenn dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt. Fälle, in denen ein überwiegendes Allgemeininteresse angenommen wurde, betreffen meist die polizeiliche Gefahrenabwehr oder die Strafverfolgung. Doch bei den Fällen eines diffusen Radikalisierungsverdachts ist, wie oben dargelegt, diese Schwelle meist nicht erreicht. Sie sind häufig gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie sich allenfalls im Vorfeld einer strafrechtlich bewehrten Handlung bewegen. Daher ist für eine Einschränkung eine sorgfältige Abwägung der informationellen Selbstbestimmung notwendig. Die Anforderungen einer solchen Einschränkung sind dabei umso höher, je tieferen Einblick die Daten in den privaten Bereich der Betroffenen gewähren. Daten über politische, weltanschauliche, religiöse Einstellung und Gesinnung gehören dabei zu den sensibelsten (Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Rn. 118), daher erfahren sie auch über Art. 9 DSGVO besonderen Schutz. Was auch immer man genau unter einer Radikalisierung verstehen möchte, das Äußern bestimmter Meinungen und/oder das Tragen von religiöser Kleidung ist mit der eigenen politischen, religiösen und weltanschaulichen Gesinnung eng verbunden. Die Informationen darüber gehören daher zu den am strengsten geschützten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat für das Recht auf Privatsphäre aus Art. 8 EMRK ausdrücklich festgehalten, dass Daten über die politische Meinung als sensible Daten gelten und daher besonders schutzwürdig sind (Catt v. United Kingdom, 43514/15, Rn. 112).

Hinzu kommt, dass es sich bei den Betroffenen, wie im Fall der Berlin-Spandauer Grundschule, um Kinder handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Abwägungsmaßstab bei Kindern zu deren Gunsten verstärkt. Bei Kindern ist als spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auch die Entwicklung ihrer Persönlichkeit – ihr Recht auf „Person werden“ – beeinträchtigt. Damit wird auch das Gebot der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK gestützt.

Das Zusammenspiel der aufgeführten Verschwiegenheits- und Offenbarungspflichten und ihre Abwägung sind so komplex, dass sie in der Praxis kaum stattfinden.

„Prevent duty“ oder Abschreckungswirkung?

Ein Blick nach Großbritannien macht deutlich, wie ein Radikalisierungsverdacht Kinder und Jugendliche in ihren Rechten verletzen kann. Dort gibt es mit der sogenannten „prevent duty“ schon seit 2015 Vorgaben zum Vorgehen in Schulen bei einem Radikalisierungsverdacht, wonach Lehrer*innen Verdachtsfälle an ein von der Polizei koordiniertes Gremium „panel“ weitergeben müssen (Rz. 12). Herzstück der Prevent duty, ist the use of a vast network of public sector workers to act on the front line of counter-terrorism policy: identifying potentially dangerous individuals before they are radicalized and become terrorists“ (Rz. 15). Anstatt die Situationen genauer zu betrachten, und mit den Kindern und den Eltern zu erörtern, werden Kinder direkt gemeldet. Beispiele aus Großbritannien zeigen, dass Unkenntnis über den Islam und die Alltagswelten von Muslim*innen zu einem verfrühten Einschalten der Polizei führen kann – was sich wiederum verheerend auf den Umgang mit Verdachtsfällen auswirkt. In einem von Rights Watch UK dokumentierten Beispiel wollte sich ein 16-Jähriger ein Buch über Terrorismus in der Schulbibliothek ausleihen. Daraufhin wurde der Junge als „gefährdet, ein Terrorist zu werden“, eingestuft (S. 116). Unklar bleibt, wie genau die Schule und die Behörden zu diesem Schluss gekommen sind. Die Mutter des Jungen stellt allerdings die Absurdität des Falles dar: “If a child isn’t allowed to take a book out of a library and read it, what do they have it for? If that book is in a library any student can go and read it, then if he can’t read it, who is allowed to read it?”

Durch Interessen, religiöse Kleidungsstücke oder Symbole wird häufig auf eine Radikalisierung geschlossen. Dadurch sind in diesen Fällen ebenfalls die Freiheit von Diskriminierung (Art. 2 UN-KRK) und die Meinungsäußerungsfreiheit der Kinder (Art. 12 UN-KRK) betroffen. Unabhängig von der innerstaatlichen Bindung an Menschenrechte durch den Human Rights Act von 1998, ist Großbritannien völkerrechtlich auch an die UN-KRK gebunden (S. 18).

Abwägung in Theorie und Praxis

Die Praxis ist von der Komplexität jedes Einzelfalles geprägt. Die betroffenen Rechte müssen aufgezeigt und das Wohl der Kinder herausgestellt werden. Es bedarf einer Vorgabe von konkreten Schritten, wie in Zweifelsfällen oder bei einem Verdacht auf Radikalisierung zu verfahren ist. Daran fehlt es bisher. Einen Anhaltspunkt, wie eine solche Regelung aussehen könnte, kann das Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz (KKG) geben. Dieses betrifft die Datenweitergabe bei einer Kindeswohlgefährdung von bestimmten Berufsgruppen (unter anderem von Lehrer*innen) zunächst nur an das Jugendamt. Die dahinterstehende Regelung könnte jedoch eine Blaupause sein, wie bei einem Radikalisierungsverdacht auch mit Datenweitergabe an Dritte umzugehen ist.

Zunächst verpflichtet § 4 KKG Lehrer*innen, die Situation, die zu der Annahme eines Radikalisierungsverdacht geführt hat, mit dem*der betroffenen Schüler*in zu erörtern. Damit trägt § 4 Abs. 1 KKG dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Transparenzgebot Rechnung. Dahinter steht die Idee, dass die Berufsträger*innen „ihre wertvolle Vertrauensbeziehung zu den Adressat/inn/en nicht leichtfertig aufs Spiel […] setzen“ (Meysen/Eschelbach, Das neue Bundeskinderschutzgesetz, S. 113), sondern glaubwürdig auf die Inanspruchnahme von weitergehender professioneller Hilfe hinwirken sollen.

Falls dieses Vorgehen erfolglos bleibt, erteilt § 4 Abs. 3 KKG die Befugnis, Informationen auch ohne Einwilligung an das Jugendamt weiterzugeben. Um mit dieser Weitergabe sinnvoll umzugehen wird in der Literatur eine zwei-stufiges Verfahren vorgeschlagen. Im ersten Schritt ist die Gefährdungssituation in Hinblick auf den Grad des Gefährdungspotentials und den Grad der Gewissheit einzuschätzen. Je höher die Gefährdung, desto niedriger sind die Anforderungen an die Gewissheit und andersherum. Die Literatur spezifiziert dies und schlägt eine fünfstufige Skala vor, die sowohl den Grad des Gefährdungspotentials als auch den Grad der Gewissheit einzeln einschätzt.

Im zweiten Schritt ist die Tragfähigkeit der Hilfebeziehung zu bewerten, etwa die eigenen Möglichkeiten, die Gefährdung abzuwenden oder wie eine Weitergabe die Beziehung zu der betroffenen Familie verändert. Auch hier sollten die eigenen Hilfemöglichkeiten auf einer Skala von eins bis fünf bewertet werden und danach, inwiefern die eigene Hilfebeziehung für das Werben der Inanspruchnahme fremder Hilfe verwendet werden. Gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KKG sind die Betroffenen darüber zu informieren. Es gilt der Grundsatz: „Vielleicht gegen den Willen, nicht aber ohne Wissen“ (Meysen/Eschelbach, Das neue Bundeskinderschutzgesetz, S. 89).

Der Vorteil dieser Regelung: der Grad der Gewissheit wird in ein Verhältnis mit der Folge einer Radikalisierung, also dem Grad des Gefährdungspotentials, gesetzt. Durch den so geschaffenen Zusammenhang kann es gelingen, mit der hohen Grundrechtssensibilität von solchen Datenübermittlungen im Bereich der Radikalisierung sinnvoll umzugehen. Damit kodifiziert § 4 KKG, was auch aus der Kinderrechtskonvention folgt: dass eine Datenübermittlung ohne Kenntnis der Betroffenen daher nur in Ausnahmefällen und ausschließlich zum Schutz des Kindes zulässig ist.

Unabhängig davon, dass das KKG unmittelbar nur für eine Datenweitergabe an das Jugendamt gilt, kann die Regelung allenfalls ein erster Anhaltspunkt für eine Abwägung in den Fällen des Radikalisierungsverdachts sein. Ausreichend ist es auf keinen Fall. Schon 2016 stellte eine Evaluation eine „sehr heterogene Bewertung“ (S. 87) der Vorschrift fest. Bei den untersuchten Lehrkräften hätte die oben beschriebene Regelung teilweise zu „erheblichen Handlungs- und Rechtsunsicherheiten in der Praxis“ (S. 87) geführt. Das liege vor allem daran, dass eben keine Handlungspflicht, sondern nur eine Befugnisnorm geschaffen wurde. Wenig überraschend kommen die Autor*innen zu dem Ergebnis, dass „ein gesetzgebersicher Handlungsbedarf im Hinblick auf die mangelnde Verständlichkeit der Norm“ (S. 89) bestehe.

Der 11-jährige Schüler an der Grundschule in Berlin-Spandau hat sich inzwischen mit einem handgeschriebenem Brief bei seiner Lehrerin entschuldigt. Die Schulleiterin betonte, dass es nicht darum gehe den Schüler zu kriminalisieren. Anderen Lehrer*innen ist damit nicht geholfen, auf Grund einer mangelnden Regelung bleibt für sie die Unsicherheit mit solchen Fällen groß.


SUGGESTED CITATION  Deller, Kaja; Welker, Konstantin: Zwischen Pausenhof und Verfassungsschutz: Die Rechte von Kindern und Pflichten der Lehrer*innen bei Radikalisierungsverdacht, VerfBlog, 2020/12/04, https://verfassungsblog.de/zwischen-pausenhof-und-verfassungsschutz/, DOI: 10.17176/20201204-175901-0.

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