EU: Jenseits des Nationenmodells

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 29th, 2009 by Max Steinbeis

Warum die EU kein Riesen-Bundes-Nationalstaat ist noch werden sollte, und warum dies kein nationalistischer Standpunkt, sondern genau das Gegenteil ist: Charlemagne vom Economist in Topform.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Wisdom of the Crowd vs. Wisdom of the Staatsrechtsprofessor

Posted in Aus der Wissenschaft, Was die anderen machen on December 27th, 2009 by Max Steinbeis

Eigentlich herrscht ja noch Blogpause, aber dies ist einfach zu lustig und clever, um nicht noch im alten Jahr beblogt zu werden: FantasySCOTUS – eine Art Wettspiel über den Ausgang von Supreme-Court-Verfahren.

Die Idee hinter dem Projekt des jungen Rechtswissenschaftlers Josh Blackman ist diese: Ein einzelner Experte, und sei er noch so klug und erfahren und scharfsinnig, wird mit seiner Prognose, wie der Supreme Court entscheiden wird und mit welcher Mehrheit, ziemlich wahrscheinlich daneben liegen. Aber der Durchschnitt von, sagen wir, 1000 Experten oder auch Nicht-Experten hat eine ziemlich gute Chance, das Richtige zu treffen. Solche so genannten Prediction Markets sind dank Cass Sunstein und anderen seit ein paar Jahren extrem populär geworden. Wenn man Wahlumfragen und Wertgutachten durch massenhafte Wetten substituieren kann, warum nicht auch Prognosen über den Ausgang von Gerichtsverfahren?

Mehr dazu hier.

Bookmark and Share
Tags: , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Nach Kopenhagen: Staatendämmerung?

Posted in Verfassungspolitik on December 22nd, 2009 by Max Steinbeis

Kopenhagen war eine Zäsur. Das merkt man schon daran, dass keiner genau sagen kann, was für eine Zäsur. Die allgemeine Ratlosigkeit ist das stärkste Indiz dafür, dass etwas Neues anfängt, das sich mit unseren gewohnten Kategorien noch nicht greifen lässt.

Und nur weil Peter Sloterdijk das auch sagt, muss es nicht gleich falsch sein.

Der Neokonservativismus ist tot, gottseidank. Aber sein multilateralistisches Gegenmodell, scheint es, hat ihn nur wenige Monate überlebt. Die Regierungen von 193 souveränen Staaten nach einem Konsens suchen zu lassen, wie man am besten die Welt rettet, ist offenbar auch keine so gute Idee.

Was dann? Eine supranationale Weltorganisation nach dem Vorbild der EU, mit Kommission und Gerichtshof, die den auseinanderstrebenden Mitgliedsstaaten Paroli bieten können? Wenn wir 20 Jahre Zeit hätten, etwas derartiges wachsen zu lassen, wie bei der WTO – vielleicht. Ansonsten wünsche ich viel Vergnügen beim Versuch, China und die USA zu überreden, sich einem solchen supranationalen Regime per Vertragsschluss zu unterwerfen. Wenn das gehen würde, dann wäre Kopenhagen auch gegangen.

Ein Inside-Deal des Clubs der Mächtigen statt einer UN-Lösung? Auf den ersten Blick ganz plausibel, da ja die G20 das Problem zum allergrößten Teil verursachen und damit auch lösen könnten. Aber die Gleichheit aller Staaten als Völkerrechtssubjekte könnten wir dann in der Pfeife rauchen, sie wäre als törichte Fiktion entlarvt und diskreditiert. Die Global-Governance-Zyniker, Hugo Chavez und die sudanesischen Völkermörder vorne dran, würden sich vor Hohngelächter ihre Wänste halten. “Some States Know Best” als neue Völkerrechtsdoktrin. Trauen wir uns das?

Oder wird an die Stelle der überforderten Staaten irgendetwas anderes treten? Das Internet, die Zivilgesellschaft, die Bruderschaft aller billig und gerecht Denkenden? Die Echtzeitvernetzung der Welt ist auch eine Zäsur und schafft Möglichkeiten politischer Organisation, die alles bisher Gekannte hinter sich lässt. Wenn man mühelos zu jeder Zeit und überall auf der Welt Interessenschnittstellen identifizieren und Gleichgesinnte mobilisieren kann, dann verändert das in der Politik alles. Aber hilft das auch gegen das Misstrauen, aufs Kreuz gelegt zu werden und womöglich der einzige Idiot zu sein, der sich an die Regeln hält, während alle anderen sich bereichern? Wer sorgt im Netzwerk für Compliance? Wenn keine Polizei da ist und keiner Zwang ausübt, ist dann genügend Gewähr da, dass alle mitmachen? Und wenn nein, macht dann überhaupt jemand mit?

Ich weiß es nicht. Und bin gespannt darauf, es zu erfahren. Man kriegt zwar schon gelegentlich ganz schön das Gruseln in diesem Post-Kopenhagen-Moment am Ende des Jahrzehnts und am Anfang des Jahrhunderts. Aber irgendwie ist es auch toll, in derart spannenden Zeiten zu leben.

Ich mache jetzt jedenfalls erstmal Blog-Pause bis nach Neujahr. Dann, im neuen Jahrzehnt, sehen wir weiter.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

US-Verfassungsgeschichte zum an die Wand hängen

Posted in Was die anderen machen on December 19th, 2009 by Max Steinbeis

Hier etwas, was zwei Interessengebiete von mir auf das Schönste verbindet: Verfassungsrecht und Visualisierung.

Eine tolle Visualisierung der Verfassungsgeschichte der USA: Toll vor allem, wie die Kräfteverhältnisse im SC visualisiert sind – wie eine Straße, die mal in die eine Richtung kurvt, mal in die andere. Gleichzeitig intuitiv und informativ. Hut ab!

Update: Mehr dazu samt Interview mit dem Autor Nathaniel Perlman hier.

Bookmark and Share
Tags: ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Apropos Diskriminierung: Fotografen und Free Speech

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on December 18th, 2009 by Max Steinbeis

Eugene Volokh beblogt gerade ein weiteres aktuelles Diskriminierungsurteil, aus dem man eine Menge lernen kann: Es stammt von einem Gericht aus New Mexico und betraf einen Fotografen, der sich weigerte, eine Homo-Hochzeit zu fotografieren, und sich dabei auf Free Speech berief: Er dürfe nicht gezwungen werden, seine künstlerische Freiheit gegen seinen Willen auszuüben. Könne er doch, sagen die Richter aus New Mexico: Hochzeitsfotografen verbreiten keine eigene Botschaft, sondern die ihrer Kunden, daher könne von Compelled Speech keine Rede sein.

Mit dem gleichen Argument kann man auch PR-Agenturen, Grafikdesigner und andere Freiberufler zwingen, Aufträge anzunehmen, die sie aus welchen Gründen auch immer nicht annehmen wollen, sagt Volokh. Soweit Diskriminierung wegen politischer Überzeugung verboten ist, wie z.B. in Washington D.C., würde sich dieses Verbot sogar auf Aufträge von Nazis erstrecken: Wer Pressemitteilungen verfasst, dürfte auch einen Nazi-Auftrag nicht ablehnen.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist der europäische Ansatz, zwischen Massen- und Individualgeschäften zu unterscheiden und nur erstere dem Diskriminierungsverbot zu unterwerfen, gar nicht so übel.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

UK Supreme Court: Wer ist Jude und wer nicht?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on December 17th, 2009 by Max Steinbeis

Der britische Supreme Court hat gestern ein Urteil gefällt, das es in sich hat: Mit fünf zu vier Stimmen haben die Richter ein Urteil bestätigt, wonach die Londoner “Jewish Free School” mit ihren Auswahlkriterien gegen das Verbot rassischer Diskriminierung verstößt. Denn nach diesen Kriterien ist nur der ein Jude, dessen Mutter Jüdin ist oder nach orthodoxem Ritus zum Judentum konvertiert ist. Geklagt hatte ein Junge, der den jüdischen Glauben praktiziert, dessen Vater unumstritten Jude ist und dessen Mutter, ursprünglich eine katholische Italienerin, zum Judentum konvertiert war – allerdings in nicht-orthodoxer Weise. Die Schule hatte daraufhin den Jungen als Nicht-Juden qualifiziert und abgelehnt.

Die matrilineare Abstammung ist seit den Zeiten Mose das ausschlaggebende Kriterium, wer zum Judentum gehört und wer nicht. In Israel werden nach diesem Kriterium alle möglichen vermeintlich zivilen Angelegenheiten entschieden, unter anderem der Zugang zur Staatsbürgerschaft. Auch die Konversion ist nach orthodoxer Lehre nicht ein bloßes Glaubensbekenntnis, sondern ein Wechsel der ethnischen Identität, vergleichbar mit der Naturalisierung in einem anderen Land.

Die Frage, die der Supreme Court beantworten musste, war diese: Ist das Kriterium der matrilinearen Abstammung eine religiöse Diskriminierung oder eine rassische? Für die Richtermehrheit letzteres, eben weil es auf die Abstammung abstellt und nicht auf den Glauben. Dieses Abstellen auf die Abstammung mag seinerseits religiös motiviert sein und nicht rassistisch. Aber das Motiv ist egal, wenn eine Diskriminierung erst einmal vorliegt.

Dank an Matthias Kötter, der mich auf die Entscheidung aufmerksam gemacht hat. Matthias meint, dass das BVerfG im entsprechenden Fall bei einer religiösen Schule (Tendenzbetrieb) wohl zugunsten des Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft geurteilt hätte. Mag sein, aber kann man den ethnischen Aspekt auf diese Weise so einfach abschütteln? Weiß nicht so…

Mehr zu Urteil und Hintergründen hier.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Der nächste Hammer vom EGMR

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 17th, 2009 by Max Steinbeis

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft zwar die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht unmittelbar: Es geht nicht um den Fall, dass die Sicherungsverwahrung erst nachträglich angeordnet wird, um einen gefährlichen Straftäter nicht freilassen zu müssen. Sondern es geht um den Fall, dass die schon im Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wird, nachdem zwischenzeitlich die Höchstdauer von 10 Jahren gesetzlich abgeschafft wurde.

Aber ich kann nicht erkennen, wie nach diesem Urteil die nachträgliche Sicherungsverwahrung – ausgenommen vielleicht bei zu lebenslanger Haft Verurteilten – noch Bestand haben könnte.

Es geht um einen Gewaltverbrecher, der seit seinem 15. Lebensjahr fast durchgängig hinter Gittern saß, offenbar zu fürchterlichen Gewaltausbrüchen neigt und dem ich wahrhaftig in meinem Leben nie begegnen möchte. Der Mann war 1986 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er bei einem Freigang eine ehrenamtliche Helferin, die sich um ihn gekümmert hatte, fast zu Tode gewürgt und um ihre Handtasche beraubt hatte. Dabei war Sicherungsverwahrung angeordnet worden; diese war damals noch kraft Gesetzes auf 10 Jahre beschränkt. Als diese Beschränkung 1998 aufgehoben wurde, verlängerte ein Gericht die Sicherheitsverwahrung entsprechend. Dagegen klagte der Mann bis vor das Bundesverfassungsgericht, das ihm 2004 in einem selbst für Karlsruher Verhältnisse ungewöhnlich ausführlichen und vor rechtshistorischen und rechtsphilosophischen Ausführungen berstenden Urteil beschied, dass es mit der nachträglichen Verlängerung schon seine Ordnung habe.

Anders jetzt der EGMR. Die Straßburger Richter sagen, dass die Freiheitsentziehung nicht mit Art. 5 EMRK vereinbar sei. Dass er immer noch hinter Gittern sei, stehe wegen der nachträglichen Verlängerung in keinem Kausalzusammenhang zu ursprünglichen strafgerichtlichen Urteil.

Der EGMR hat auch geprüft, ob nach Art. 5 § 1 (c) ein “begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat (…) zu hindern”, was den Freiheitsentzug dennoch rechtfertigen könnte. War nicht der Fall: Damit sei nur erlaubt, jemanden an einer ganz bestimmten konkreten Tat zu hindern, indem man ihn vorbeugend einsperrt – nicht aber, jemand wegen seiner kriminellen Neigungen hinter Gitter zu stecken. Auch hier wüsste ich nicht, wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung an diesem Standpunkt vorbeikommen sollte.

Anders als das Bundesverfassungsgericht 2004 kommt der EGMR zu dem Schluss, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung sehr wohl um eine Strafe handelt und daher das Prinzip “Nulla Poena sine Lege” (Art. 7 EGMR) zur Anwendung kommt. Das BVerfG hatte argumentiert, Strafe heiße, dass ein bestimmtes Verhalten missbilligt und deshalb sanktioniert wird; Sicherungsverwahrung dagegen diene dem Schutz der Allgemeinheit.

Der EGMR findet das ganz respektabel, erwähnt auch immer wieder die eindrucksvolle Ausführlichkeit des Karlsruher Urteils, aber inhaltlich interessiert ihn das nicht besonders. Er geht von den Wirkungen aus: Maßregelvollzug finde im Gefängnis statt, unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie Strafvollzug. Und dass die Sicherheitsverwahrung keinen strafenden Charakter habe, das glaubt der EGMR dem deutschen Strafrecht nicht: Wenn es dabei tatsächlich allein um die Verhinderung künftiger Straftaten gehe, dann müsste es mehr therapeutische Maßnahmen für die Betroffenen geben; die gebe es aber nicht, sie würden weggesperrt wie gewöhnliche Strafgefangene auch.

Update: Eine ganz andere Frage ist, was jetzt praktisch draus folgt. Dass der Mann einfach so freigelassen wird, das wird nicht passieren. Zum einen kann Deutschland noch Rechtsmittel einlegen. Zum anderen muss Deutschland das Urteil ohnehin erst umsetzen und jetzt gesetzlich EMRK-konforme Zustände schaffen. Das Bundesjustizministerium will jetzt erst mal die Urteilsgründe gründlich prüfen.

Drüben bei Richter Ballmann hat ein Anwalt, der betroffene Häftlinge vertritt, einen sehr lesenswerten Kommentar gepostet: Die wenigsten Richter (und Anwälte) verstünden mit einem EGMR-Urteil umzugehen, wem passiert so etwas schon in seinem Berufsalltag.

Recht hat der Mann wohl auch mit seinem Hinweis, dass das Problem über das Gefahrenabwehrrecht gelöst werden muss und kann. Bei Licht besehen ist es sowieso ziemlich suspekt, die Sicherungsverwahrung im Strafrecht anzusiedeln (was ja auch genau der Punkt des EGMR ist). Die Entscheidung, das so zu machen, ist 1933 gefallen, das darf man nicht vergessen. Wobei das Problem, wie man das mit Art. 5 § 1 (c) EMRK in der Auslegung des EGMR unter einen Hut bringt, auch dann nicht zu verachten ist…

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Nach all den Jahren: Der Konflikt über die Bananenmarktordnung ist beigelegt

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 16th, 2009 by Max Steinbeis

In den Annalen der Rechtsgeschichte markieren wir den gestrigen Tag als denjenigen, an dem der Konflikt um die Bananenmarktordnung endete. Ein großer Tag, ein bedeutender Tag.

Die Geschichte begann vor fast 20 Jahren: Die EU plante eine Marktordnung, die Bananen aus ehemaligen französischen und britischen Kolonien in Afrika, in der Karibik und im Pazifik gegenüber solchen aus anderen Staaten zollrechtlich privilegierte. Das fanden vor allem die deutschen Obstimporteure nicht gut, weil die so genannten AKP-Bananen als mickrig und unansehnlich galten und sie Umsatzeinbußen befürchteten. Außerdem fanden das die Bananenexporteure aus Mittelamerika und die großen US-Obstkonzerne nicht gut, aus selbsterklärenden Gründen. Es gab einen Riesenärger im GATT (so hieß der damals noch) und später in der WTO, unendliche Verhandlungen, Urteile, Sanktionen und Zetereien.

Das Thema Bananenmarktordnung ist in mehrfacher Hinsicht einzigartig:

  • Mit den Worten von WTO-Generaldirektor Pascal Lamy: “This has been one of the most technically complex, politically sensitive and commercially meaningful legal disputes ever brought to the WTO. It has also been one of the longest running “sagas” in the history of the post-WWII multilateral trading system”.
  • Nach dem Maastricht-Urteil sahen manche deutsche Juristen darin die ideale Gelegenheit, Nägel mit Köpfen zu machen und der EU national-verfassungsrechtliche Grenzen aufzuzeigen: Die Einfuhrregelung schien die Grundrechte der deutschen Bananenimporteure zu verletzen. Das VG Frankfurt legte die Sache dem EuGH und, als dieser erwartungsgemäß keinen Makel an der Marktordnung fand, dem Bundesverfassungsgericht vor, in der Hoffnung, dieser werde die EU-Verordnung als ultra vires und damit verfassungsmäßig kippen. Doch mittlerweile hatte Paul Kirchhof den Zweiten Senat verlassen, und dessen Neigung, einen europäischen Verfassungskonflikt vom Zaun zu brechen, hatte damit deutlich nachgelassen. Der Beschluss, den er 2000 fällte, machte dem verfassungsrichterlichen Euroskeptizismus – wenn auch nur vorläufig – ein Ende.
  • Ausgerechnet Bananen: Everybody was going bananas und fand die Sache total Banane – nie wieder fand man so viele Gelegenheiten für törichte Wortspiele.
  • Wir aßen vorher Chiquita-Bananen, wir aßen währenddessen Chiquita-Bananen, wir essen weiterhin Chiquita-Bananen: Den Verbraucher hat der ganze Schlamassel überhaupt nie erreicht.

Hat Tip dem International Law Professors Blog

Update: Ergebnisse der Einigung siehe hier.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Verhandlung des Jahres: Vorratsdatenspeicherung

Posted in Verfassungspolitik on December 15th, 2009 by Max Steinbeis

Das Jahr ist fast rum, aber heute, kurz vor den Weihnachtsferien, gibt es noch mal einen echten verfassungspolitischen Höhepunkt: die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung, die in dieser Minute vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beginnt. Das wird so oder so ein Markstein in der Verfassungsgeschichte Deutschlands, sogar Europas.

Ich bin nicht dabei, was ich sehr bedaure. Immerhin, der AK Vorratsdatenspeicherung twittert live. Aber das ersetzt nicht den unmittelbaren Eindruck, was die Richter interessiert, was sie problematisieren und was nicht und wie sie auf die jeweiligen Argumente reagieren.

Apropos dabei sein können: Fällt jemandem ein gutes Argument ein, warum die mündlichen Verhandlungen vor dem BVerfG nicht live im Fernsehen übertragen werden dürfen? Das Argument aus dem Gerichtsfernsehen-Urteil, dass die Verfahrensbeteiligten vor laufenden Kameras nicht mehr ungekünstelt reden, trifft doch die Verhandlungsatmosphäre am Karlsruher Schlossplatz überhaupt nicht…

An dieser Stelle jedenfalls Glückwunsch an Dietrich Herrmann, bekannt als Verfasser kluger Kommentare im Verfassungsblog: Er blogt jetzt selbst. Das finde ich gut. The more the merrier, und wenn das Schule macht, dann kriegen wir doch noch eine lebhafte und spannende Verfassungs-Blogosphäre hin.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

OSCE: Deutsches Wahlrecht ist revisionsbedürftig

Posted in Verfassungspolitik on December 13th, 2009 by Max Steinbeis

Das Wahlverfahren bei der Bundestagswahl 2009 war nicht über alle Zweifel erhaben. Zu diesem Schluss kommt der soeben veröffentlichte OSCE-Bericht (Link von Wahlrecht.de über Twitter) zur Bundestagswahl. Einige Aspekte des Wahlrechts könnten eine Reform gebrauchen, finden die OSCE-Wahlwatcher:

It is of concern that the legislation does not provide for a judicial review of decisions made by the election administration before election day, thus diminishing access of citizens to timely and effective remedy as prescribed by OSCE commitments and other international legal instruments.

Das bezieht sich auf den Ausschluss von Gabriele Paulis Freie Union und Martin Sonneborns PARTEI. Ferner missfällt den OSCE-Experten, dass der Wahlprüfungsausschuss aus Abgeordneten des neu gewählten Bundestags besteht und somit über seine eigene Wahl entscheidet:

This raises an issue of potential conflict of interests, which could have an impact on the impartiality of and confidence in the body and its decisions.

Der OSCE-Bericht schlägt vor, zu überdenken, ob weiterhin für Wahlprüfungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht 100 Unterschriften nötig sein sollen. Warum man die Unterstützung anderer brauchen soll, um sich gegen individuelle Verletzung der Wahlrechtsgleichheit gerichtlich zur Wehr zu setzen, will den Berichterstattern nicht einleuchten.

Für einen ziemlichen Skandal halten sie, dass man in Deutschland gegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl keinen Rechtsschutz außer dem Wahlprüfungsverfahren hat. Wenn man daran gehindert wird, von seinem passiven oder aktiven Wahlrecht Gebrauch zu machen, muss man erst warten, bis die ganze Wahl gelaufen ist, und erst dann kann man sich beschweren – beim Wahlprüfungsausschuss, der die Beschwerden routinemäßig in die Tonne tritt, und anschließend beim Bundesverfassungsgericht, das erst entscheidet, wenn die Legislaturperiode schon so gut wie rum ist.

To ensure the protection of suffrage rights, consideration should be given to revising the appeals arrangements so that at least certain types of complaints, in particular those related to the eligibility of parties and registration of candidates, landlists and voters, could be heard by a judicial body before the election, thereby providing a timely resolution of election-related disputes that is integral to the broader principle of effective means of redress.

Da braucht man eigentlich keine OSCE dafür, um einzusehen, dass das eine gute Idee wäre. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings anderer Meinung und hält den Rechtsmittelausschluss im Sinne eines “reibungslosen Ablaufs einer Parlamentswahl” für vertretbar. Auf dem Standpunkt steht Karlsruhe schon seit 50 Jahren; Wahlprüfungsbeschwerden gibt es ja nicht erst seit gestern. Vielleicht trägt die Mahnung der OSCE, verbunden mit dem Wandel der Parteienlandschaft, dazu bei, dass in Karlsruhe ein Sinneswandel einsetzt.

(Dank an den Twitter-Hinweis von Wahlrecht.de)

Update: Ich Blödmann hatte zunächst OECD und OSCE durcheinander gebracht, Fehler korrigiert.

Bookmark and Share
Tags: , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop Besuch mit Google Analytics aufzeichnen.