Burkaverbot: Grundrechtsschutz auf Proportionalitäts-Fläschchen gezogen
Wussten sie schon, dass Sie ein Recht gegenüber dem Staat haben, in einem “das Zusammenleben erleichternden Raum der Begegnung” zu leben? Und dass dieser, um Ihnen diesen Anspruch zu erfüllen, anderen Dinge strafrechtlich verbieten darf? Selbst wenn es sich dabei um Dinge handelt, die in Freiheit tun zu dürfen Teil des klassischen, in unserer Verfassungstradition tief verankerten Grundrechtebestands ist?
Doch, doch. Das haben Sie. So jedenfalls die Logik, nach der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg heute sein Urteil über das französische Burkaverbot gefällt hat.
In Frankreich ist seit 2011 verboten, in der Öffentlichkeit sein Gesicht zu verhüllen (in Belgien ebenfalls). Wer es doch tut, macht sich strafbar. Nominell gilt das Verbot für jeden, ob Mann oder Frau, ob Schal, Sturmhaube oder Chirurgenmaske. Aber man macht sicher keinen Fehler, wenn man vermutet, dass es faktisch hier nur um eine ganz konkrete Bevölkerungsgruppe geht: islamische Frauen, die Burka bzw. Niqab tragen.
Was ich politisch davon halte, ist hier und hier zu finden.
Verletzt das Verbot das Recht auf Privatleben (Art. 8) und das Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK)? Das tut es nicht, finden 15 der 17 Mitglieder der Großen Kammer. Anderer Meinung sind zwei Frauen, nämlich die schwedische Richterin Helena Jäderblom und die deutsche Richterin Angelika Nußberger.
Wobei auch die Richtermehrheit von den meisten Gründen, mit denen der französische Gesetzgeber seinen strafbewehrten Dress Code für den öffentlichen Raum rechtfertigt, nicht viel übrig lässt. Das gilt insbesondere für das Argument, es sei nötig, die betroffenen Frauen in ihrer Religionsfreiheit einzuschränken, um Frauen vor Diskriminierung zu schützen. Das würde darauf hinauslaufen, Grundrechtsträger davor zu schützen, dass sie von ihren Grundrechten Gebrauch machen.
Auch die “Menschenwürde” leuchtet dem Gerichtshof als Rechtfertigung für das Verbot nicht ein. Diese Passage ist es wert wörtlich zitiert zu werden:
The Court is aware that the clothing in question is perceived as strange by many of those who observe it. It would point out, however, that it is the expression of a cultural identity which contributes to the pluralism that is inherent in democracy. It notes in this connection the variability of the notions of virtuousness and decency that are applied to the uncovering of the human body. Moreover, it does not have any evidence capable of leading it to consider that women who wear the full-face veil seek to express a form of contempt against those they encounter or otherwise to offend against the dignity of others.
Die “öffentliche Sicherheit” – schließlich sind wir ja alles potenzielle Verbrecher und müssen daher immer und überall unser Gesicht zur technischen Face Recognition bereit halten – ist für den Gerichtshof im Prinzip schon ein Argument, aber nicht ohne Bezug auf ein greifbares Risiko; als “blanket ban” findet der Gerichtshof das Verbot unverhältnismäßig.
Somit bleibt eigentlich nur noch ein einziger Faden übrig, an dem das Gesetz hängt, und diesen Faden weigert sich die Richtermehrheit in der Tat abzuschneiden: Gerechtfertigt ist der Eingriff in die Religionsfreiheit der betroffenen Frauen durch das eingangs erwähnte Recht anderer, in einem “das Zusammenleben erleichternden Raum der Begegnung” zu leben (to live in a space of socialisation which makes living together easier).
Was ist das denn für ein Recht, und wo kommt das plötzlich her? Mir scheint, das erklärt sich erst durch das französische Konzept des vivre ensemble – eigentlich ein republikanisches Konzept und kein liberales, was erklärt, warum mir dieses angebliche “Recht” hier so deplaziert vorkommt. Nach diesem Konzept ist es das Individuum der Gesellschaft schuldig, sein Gesicht zu zeigen – das Gesicht als den Teil des Körpers, mit dem man sich identifiziert, mit dem man miteinander kommuniziert, über das wir alle miteinander zusammenhängen und ein gemeinsames Ganzes bilden. Das dürfen wir einander nicht entziehen.
Das ist es gerade, was die Burka und den Niqab so gruselig macht, und zwar gerade für laizistische Republikaner in Frankreich und anderswo: die Wahrnehmung dieser verhüllten Frauen als radikal verschlossen, als Gestalten, die mit allen um sie herum, die nicht zu ihrer Familie gehören, nichts zu tun haben, nicht mit ihnen kommunizieren, nicht mit ihnen zusammenleben wollen.
Schön und gut. Aber erstens ist dieses Unbehagen noch lange kein Grund, diesen Frauen die Polizei auf den Hals zu hetzen. Und selbst wenn es einer wäre – die Art, wie die Richtermehrheit ihr Ergebnis konstruiert, finde ich mehr als schräg.
Zum ersten Punkt sagen die beiden Minderheitsrichterinnen in ihrer Dissenting Opinion alles, was dazu gesagt werden muss:
It can hardly be argued that an individual has a right to enter into contact with other people, in public places, against their will. Otherwise such a right would have to be accompanied by a corresponding obligation. This would be incompatible with the spirit of the Convention. While communication is admittedly essential for life in society, the right to respect for private life also comprises the right not to communicate and not to enter into contact with others in public places – the right to be an outsider.
Zum zweiten Punkt: Selbst wenn man diese vivre-ensemble-Ideologie so super findet, wie das die Richtermehrheit offenbar tut, muss man daraus noch lange kein kollidierendes Grundrecht (“rights and freedoms of others”) machen, das sich gegen das Recht auf Privatsphäre und auf Religionsfreiheit der betroffenen Frauen in Stellung bringen lässt.
Die Straßburger Richter haben vom Bundesverfassungsgericht gelernt, den Schutzbereich der Grundrechte bis auf Atomstärke auszuwalzen und staatliche Freiheitseingriffe stattdessen über die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu regulieren. Diese Lektion treiben sie hier ins totale Extrem. Ein solchermaßen verflüssigter und in Proportionalitätsfläschchen gezogener Grundrechtsschutz kann – wie dieses Urteil zeigt – zu jedem beliebigen Ergebnis zusammengeschüttet werden, das der Kammermehrheit gerade einleuchtend erscheint. Irgendein Fraternité-Schnullerkram, den Sarkozys Minions sich 2009 zurechtgeflunkert haben, reicht jetzt schon aus, um meine Privatsphäre und meine Religionsfreiheit wegzuproportionalisieren? Na, das stärkt jedenfalls mein Vertrauen, wenn es wirklich hart auf hart kommt, Zuflucht in Straßburg finden zu können, nicht gerade.
Apropos Frankreich und die Religionsfreiheit: Letzte Woche hat der Cour de Cassation einem privaten Kindergarten Recht gegeben, der unter Berufung auf das Prinzip der laïcité eine Angestellte gefeuert hatte, weil diese mit einem islamischen Kopftuch aus dem Schwangerschaftsurlaub wiederkam. Dem Fall werden wir sicher auch noch in Straßburg wiederbegegnen.
Und noch eine weitere Entscheidung aus der letzten Woche gehört in diesem Zusammenhang hier erwähnt: Nach einem Urteil des englischen Court of Appeal ist das französische Burkaverbot kein Hinderungsgrund, islamische Asylbewerberinnen nach Frankreich abzuschieben.
Nur als Ergänzung: Der hier zu Recht angeprangerte Gedanke einer bürgerschaftlichen Pflicht zur kommunikativen Offenheit, die Grundrechtseingriffe legitimieren soll, findet sich – eingekleidet in einen anderen Ableitungszusammenhang – auch im Sondervotum zum Kopftuchurteil des BVerfG. Dort heißt es:
“Die Beschwerdeführerin bewegt sich mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch, Schuldienst mit dem Kopftuch ableisten zu dürfen, in einem kulturell und rechtlich schwierigen und spannungsgeladenen Grenzraum. Schon ein weiterer Schritt hin zur gänzlichen Verhüllung des Gesichts, der ebenfalls in der islamischen Glaubensgemeinschaft praktiziert wird, könnte aus deutschem Verfassungsverständnis heraus als unvereinbar mit der Würde des Menschen angesehen werden: Der freie Mensch zeigt dem anderen sein Antlitz.” (BVerfGE 108, 282, 334)
Der Vergleich beider Ansätze zeigt aus meiner Sicht sehr schön, wie sich derselbe freiheitsfeindliche Impuls in unterschiedliche, aber jeweils vorgeschobene Verfassungstraditionen einkleiden lässt.
Ich hatte es ja kommen sehen: https://verfassungsblog.de/burka-verbot-strassburger-gerichtshof/#.U7Lc3BZH2eZ
Als ich heute von der Entscheidung gehört hab, hätten mir all die Gründe noch eher eingeleuchtet, die die Richter scheinbar als nicht ausreichend erachtet haben das Verbot zu rechtfertigen. Aber mit der Begründung! Da muss man sich ja Sorgen machen, dass man bald in der Tram nicht mehr Musik hören darf: wer weiß, vielleicht möchte ja jemand mit einem reden? Und so Kopfhörer machen das socializen ja auch nicht unbedingt leichter…!
@Max: Aber Lob für Deinen Text, die “Atomstärke” der Grundrechtsdogmatik aus Karlsruhe werde ich mir merken. Nur das Wort “auszuwalzen” scheint mir nicht zu passen, denn Auswalzung macht die Dinge doch eher größer als kleiner. Wie wäre es mit “Karlsruher Rastersondenmikroskopie” instead?
das Rechtsgut Gesicht ist also auch nicht mehr disponibel…
Nein, Wutanfall spricht aus dem Artikel nicht. Eher die List, Kontroversen hervorrufen zu wollen.
Vom Physiker (zum Beispiel) zu Verflüssigung der Atomstärke als totales Extrem, was (ein-) leuchtend erscheine.
Oder von Max Steinbeis selbst: „Verletzt das Verbot das Recht auf Privatleben (Art. 8) und das Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), fragt er. Und beantwortet die Frage gleich selbst. Er könne nicht das finden, was 15 der 17 Mitglieder der Großen Kammer finden, dass es nämlich das nicht tue.
Er fände auch den Ort nicht, woher das Recht und vor allem so plötzlich herkäme, to live in a space of socialisation which makes living together easier.
Das könne nur angebliches Recht sein, weil eigentlich ein Konzept.
Aber dieses Konzept erkläre ihm wenigstens, warum dieses angebliche Recht ihm hier (nicht woanders) so „deplaziert“ vorkomme.
Deplatziert vor allem das deshalb, weil er die Art, wie die Richtermehrheit ihr Ergebnis konstruiert, zwar mehr als schräg, aber sie wenigstens gefunden habe.
In der Großen Kammer, im Ergebnis deren Richtermehrheit sollte gesucht werden. Vielleicht ist dort die gleiche List zu finden: Kontroversen hervorrufen zu wollen!
Ich finde es ja gut, wie man sich hier für die klassischen Grundrechte einsetzt und ihrer Verwässerung durch hinzuerfinden neuer Grundrechte entgegenstellt. Ich stimme daher dem Autor im Hauptteil seines Artikels zu.
Es scheint mir allerdings, als würde das hier auch wieder einseitig gesehen, als hätte der Staat die Pflicht einem privaten Kindergarten das Recht auf negative Religionsfreiheit zu nehmen und ihn im Namen der positiven Religionsfreiheit zum weiterführen eines Arbeitsvertrages zu zwingen und die ordentliche Kündigung zu verbieten. Dies ist auch kein willkürlicher Einwand von mir: Kein staatlicher Zwang wäre es, dem privaten Kindergarten die Kündigung des Arbeitsvetrages zu erlauben – für eine freiwillige Zusammenarbeit braucht es halt immer Zwei. Das ein anderer nicht von sich aus einwilligt ist kein Zwang gegen einen selber.
[…] Kommunikationsbereitschaft signalisieren? Max Steinbeis hat im Verfassungsblog schon Kluges zu dieser eigenartigen juristischen Konstruktion gesagt (die er treffend in der republikanischen und nicht der liberalen Tradition Frankreichs […]
Warum spielt eigentlich hier im Umgang mit dem EGMR nicht zumindest auch eine Rolle, was gegenüber dem BVerfG öfter (wenn auch nicht systematisch) angemahnt wird: richterliche Zurückhaltung in der Demokratie? Wäre die nicht sogar wichtiger in einem Zusammenhang wie diesem, wo erkennbar unterschiedliche nationalstaatliche Selbstverständnisse berührt werden? Warum soll, konkret zum Fall, in Frankreich ein republikanisches “vivre ensemble” nicht wichtiger sein dürfen als etwa in Großbritannien?
(Nur zur Klarstellung: Ich bin gegen die Burka als Symbol [nicht die Burkaträgerin als Person], aber auch gegen staatliche Burkaverbote.)
@Philipp: Dazu ist der Margin of Appreciation da. Von dem macht der EGMR oft genug Gebrauch, und da ist im Prinzip überhaupt nichts dagegen einzuwenden, im Gegenteil. Hier ist der Ansatzpunkt aber ein anderer, hier löst der EGMR das über kollidierende Rechte anderer und adelt dabei dieses vivre ensemble zu solchen, und das ist es, was ich nicht in Ordnung finde.
@techniknoergler: Die Problemlage bei dem Baby-Loup-Fall ist komplizierter, das ist nicht nur eine Konstellation von arbeitgeberischer Vertrags- und negativer Religionsfreiheit.
@Blickensdörfer: ich versteh wieder mal kein Wort, ehrlich gesagt.
@AufmL: was man auswalzt, wird zwar größer, aber halt auch dünner
@Gosman: sehr interessante Beobachtung! Was ist das für ein komisches Ideologem, diese Verknüpfung von Freiheit und Zwang zum sich zeigen, wo kommt das her? Findet man etwas Entsprechendes oder auch nur entfernt daran Erinnerndes in den USA oder in UK, und wenn nein, warum nicht? Wäre mal ein gutes Thema für eine ideengeschichtliche Doktorarbeit…
nochmal @techniknoergler: Es geht in dem Fall um die Frage, ob Laicité eben auch im privaten Raum, im Arbeitsverhältnis normative Wirkung entfaltet – also genau umgekehrt, wie Sie das rekonstruieren.
Details dazu hier.
Auf EJIL Talk kommt Stephanie Berry von der Uni Sussex zu ähnlichen Schlüssen wie ich.
@Max: Glückwunsch! Ich tröste mich derweil damit, dass der EGMR zu ähnlichen Schlüssen kam wie ich 🙂
@Philipp: ich bin gegen ein Verbot für staatliche Verbote für Burkas 🙂
@AufmL: Ich hab vor lauter Ironie den Überblick verloren: zu welchen Schlüssen waren Sie noch mal gekommen? Refresh my memory…
@Max:
“Kommentar von Aufmerksamer Leser
Do 28 Nov 2013 um 14:59
@Max: Das ist hier wirklich nicht mein Thema. Aber: Ist die Argumentation mit der “Identifizierung” nicht anders gemeint? Geht es um “maximale Identifizierbarkeit” im Sinne des Polizeirechts oder führt “Burka” nicht eher dazu, dass der öffentliche Raum mit Pseudonymen geflutet wird – und zwar mit solchen, die alle identisch sind? Quasi Dein Blog, in dem alle Kommentare unter dem Pseudonym “Aufmerksamer Leser” abgegeben werden – von jedem. Man will die Leute nicht erkennungsdienstlich identifizieren. Aber vielleicht will man auch keine amorphe Masse statt Gesellschaft?
Disclaimer: Ich habe keine abschließende Meinung zum Burka-Verbot. Ich sehe nur eine Besonderheit gegenüber allgemeinem Privacy Ideen.”
Vgl. https://verfassungsblog.de/burka-verbot-strassburger-gerichtshof/#.U7PtYhZH2ea
ach ja, richtig.
Also, wenn es hier um Free Speech ginge, dann würde mir das vielleicht einleuchten. Aber hier geht es doch gerade nicht um öffentliche Statements, die diese Frauen abgeben und für die sie sozusagen Gesicht zeigen müssten. Sondern um ihr right to be left alone, in ihrer Religionsausübung, in ihrer Kontrolle über Privatheit oder Öffentlichkeit ihres Körpers, in ihren Möglichkeiten zu bestimmen, was von ihnen sichtbar sein soll und was nicht. Jetzt könnte man natürlich sagen, auf die Straße zu gehen sei für sich schon ein öffentliches Statement, aber das wäre zirkulär.
@Max: Ich wollte jetzt nicht für die Richtigkeit meiner damaligen Aussage streiten (Deine Meinung war und ist klar), ich wollte mich nur unschuldig darüber freuen, dass die geschätzten Kollegen vom EGMR einzig meiner damaligen Spontananalyse zustimmen konnten.
P.S. Wäre ich der EGMR, hätte ich sicherlich länger darüber nachgedacht als die 30 Sekunden nach der Lektüre Deines damaligen Textes…
Okay, dann will ich nicht länger beim Freuen stören. Nur noch so viel: Ich hab vielleicht 150 Sekunden nachgedacht jetzt gerade. Wäre für den EGMR vielleicht gut investierte Zeit gewesen…
@Max: hehe
@Max Steinbeis: Kein Wunder, dass der Kommentar Stephanie Berrys im EJIL Talk zum gleichen Ergebnis kommt. Am Ende des Beitrags heißt es:
“The author acted as a legal adviser for the applicant in the case of SAS v France.”
P.S.: Don’t feed the troll …
Auch Jasper Finke sieht das Urteil auf JuWiss so wie ich.
@Elshorst: Den Vorwurf darf hier nur Franz C. Mayer erheben!
@Max Steinbeis: „ich versteh wieder mal kein Wort, ehrlich gesagt“
Bin traurig, dass in meinem Kommentar, der Spaß, den ich beim Lesen des Artikels hatte, nicht zu lesen sei.
Mir fehlt die Begabung der leichten Beschreibung mannigfachen Findens von Begründungen für mannigfaches Verstehen (hier) von „Menschenrechte“, “Grundrechte“.
Bin halt kein Journalist und bitte um Nachsicht.
Es ist merkwürdig und falsch ein liberales Grundrechtsverständnis einem republikanischen entgegenzusetzen. Vielmehr gibt es – wie der EGMR korrekt erkannt hat – ohne eine gemeinsame Basis an demokratischen Werten kein funktionierendes Gemeinwesen, das in der Lage wäre, welche Rechte auch immer zu schützen. Ein sehr moderates und überzeugendes Urteil.
Also mich faszinierte schon zu Taliban-Zeiten in AFG der Burka-Zwang.
Hatten die Kerlo solches Gottvertrauen, dass das nicht von Dissidenten missbraucht wird oder ist das wie für Europäer mit den Asiaten (am Anfang sehen Alle “gleich aus”, lebt an eine Zeit dort sieht man die Unterschiede)?
Ich bin deshalb für ein striktes Burka- bzw. Vermummungsverbot im täglichen Leben (Demos etc. gerne ausgenommen), denn sonst greift diese ganze Überwachungshysterie *nur* noch gegen den einfachen Bürger, während sich (organisierte) Verbrecher der Überwachung ganz legal entziehen können. Wenigstens diesen marginalen Vorteil aus der Hinwegnahme meiner Grundrechte möchte ich dann doch haben.
@Unaufmerksamer: Das Burka-Verbot und seine Rechtfertigung werden nicht mit Überwachung gerechtfertigt. Aber es ist schon interessant zu lesen, dass Sie anscheinend (wie der mutmaßliche Nachfolger von Herrn Gerhardt) in Afghanisten aufgewachsen sind!
@AL: Was ein Politiker sagt und was er meint ist bekanntlich nicht immer kongruent 😉 Oder wollen Sie ernsthaft behaupten, einen Politiker interessiert Ihr (oder mein) Be- oder Empfinden auch nur einen Deut (solange wir gemeinsam unterhalb einer “kritischen Masse” bleiben)?
Bezüglich AFG haben Sie Ihrem Namen leider keine Ehre gemacht. Von AFG kenne ich “nur” Reportagen aus verschiedenen Quellen seit ca. 1985. Und immer rannten da verschleierte Personen herum. Deshalb ja die Frage “oder ist das wie für Europäer mit den Asiaten (am Anfang sehen Alle “gleich aus”, lebt an eine Zeit dort sieht man die Unterschiede)?”
Was das mit Tom Gerhardts Nachfolger zu tun hat? Wohl ein Fall für Gallileo Mystery 😉
@Unaufmerksamer: Das kommt ganz auf den Politiker an (das ist jedenfalls meine Erfahrung, was meine Person angeht).
Was Ihre Frage angeht: Sie erkundigen sich ja auch nach der Rechtslage in Deutschland, ohne dass man daraus schließen kann, dass Sie nicht gebietsansässig sind, oder?
Was “Tom” angeht: Das haben Sie gesagt. Ich meinte den Witzbold mit der roten Robe.
@AL: Mich würde ja interessieren, wie man auf Maidowski gekommen ist. Aber das wissen Sie wahrscheinlich auch, und werden es mir trotzdem nicht sagen. Ich selbst hätte ja (wenn schon BVerwG) auf jemand anderes gewettet…
@Matthias: Ich kann da auch nur spekulieren; es sollte wohl entweder eine Frau werden. Oder halt jemand aus Kabul.
[…] Hinderungsgrund, islamische Asylbewerberinnen nach Frankreich abzuschieben. Crosspost vom Verfassungsblog. Der Text steht unter der Lizenz CC […]
[…] Süddeutschen Zeitung sehr schmeichelhafte Worte über mich und meinen Blog, stellt aber zum Thema Burkaverbot ein paar Thesen auf, denen ich widersprechen […]
[…] der eigenwilligen Argumentation des Gerichts ist schon viel Kluges geschrieben worden, insbesondere hier, hier und […]
[…] dieser „schrägen“ Begründung, so der deutsche Verfassungsrechtler Max Steinbeis, „ist es das Individuum der Gesellschaft schuldig, sein Gesicht zu zeigen – das Gesicht als den […]
Das Burka-Verbot wäre eigentlich vom Thema her eher etwas für Verkehrsminister Dobrindt. Eine Burkaverhüllte Autofahrerin steigt neben mir auf dem Parkplatz aus dem Auto und geht einkaufen. Gesehen in München Neuperlach. Aus Respekt vor dem Persönlichkeitsrecht, habe ich kein Foto gemacht.
Ich frage mich, wie man in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug auf deutschen Straßen bewegen kann ohne früher oder später Probleme zu verursachen.