EuGH gibt Monsanto eins auf die mit Gen-Patenten gepanzerte Nase

Posted in Europa, Verfassungspolitik on July 6th, 2010 by Max Steinbeis

Gen-Patente sind eine unheimliche Sache: Der, dem ein Gen-Patent gehört, herrscht über ein Lebewesen, über etwas sich selbst Reproduzierendes, sich Vermehrendes. Die Felder blühen, die Bienen summen, die Pollen fliegen, und wenn hinterher beim Biobauern nebenan im Saatgut die patentierte Gen-Sequenz auftaucht, dann kann Monsanto die Hand aufhalten.

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs scheint diesem Szenario zumindest einen Teil seines Schreckens zu nehmen: Wie nach den Schlussanträgen zu erwarten, schränkt es das Monsanto-Patent auf durch Genmanipulation herbizidfest gemachte Sojabohnen insoweit ein, als Monsanto auf dieser Grundlage nicht den Import von Sojamehl aus Argentinien verbieten kann.

Sojamehl besteht, wie der Name schon sagt, aus fein zermahlenen Sojabohnen. In dem Mehl seien die patentierten DNA-Sequenzen zwar noch nachweisbar. Aber die DNA sei patentiert, weil und soweit sie eine bestimmte Funktion erfüllt (nämlich die Sojapflanze herbizidfest macht). Das Sojamehl als “totes Material” macht aber überhaupt nichts herbizidfest.

Der Einsatz eines Herbizids gegen Sojamehl ist (…) nicht vorhersehbar und normalerweise auch nicht vorstellbar,

schreiben die Richter mit trockenem Humor.

Dem Biobauern, dessen Pflanzen vom Monsanto-Feld nebenan genetisch kontaminiert werden, hilft das alles freilich wenig. Aber immerhin zeigt das Urteil, dass Monsanto nicht mit jedem patentrechtlich abgestützten Irrsinn durchkommt.

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US Supreme Court zementiert Grundrecht auf Waffenbesitz

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 28th, 2010 by Max Steinbeis

Die konservative Richtermehrheit im US Supreme Court hat wieder zugeschlagen: In einem spektakulären Urteil haben die fünf Herren um Chief Justice Roberts das Recht der Amerikaner, Waffen zu besitzen, weitgehend gegen jede staatliche Kontrolle immunisiert.

Die Verfassung der USA garantiert im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms”. Der Passus stammt aus dem Jahr 1791. Da hatte es in einem Staat, der sich eben erst auf revolutionäre Weise gebildet hatte, etwas für sich, dem Volk das Recht zu geben, sich gegen Tyrannen zu bewaffnen.

Heute geht es eher um das Recht, sich gegen Kriminelle zu bewaffnen, was bekanntlich die unschöne Kehrseite mit sich bringt, dass die Kriminellen sich dann ebenfalls ganz einfach bewaffnen können. Und das macht es um so nötiger, dass sich der law-abiding citizen bewaffnen kann, und so weiter und so fort.

2008 hat der Supreme Court in dem Jahrhundert-Urteil District of Columbia vs. Heller geurteilt, dass das Second Amendment privaten Waffenbesitz gegen bundesstaatliche Regulierungsversuche schützt. Dabei war offen geblieben, ob das auch für Waffenverbote durch die Bundesstaaten gilt.

Die Frage, inwieweit die US-Verfassung die Bundesstaaten bindet, ist kompliziert. Das 14. Amendment sieht vor, dass kein Staat seine Bürger um Leben, Freiheit oder Eigentum bringen darf ohne “due process of the law”. Diese Due-Process-Klausel ist die Brücke zwischen Bundesverfassung und Staaten. Sie umfasst aber nicht jedes Recht, das die US-Verfassung gewährt, sondern nur besonders hervorgehobene, etwa Free Speech. Ob das Recht auf Waffenbesitz dazu gehört, das war bislang ungeklärt.

Heute hat der Supreme Court mit 5:4 Stimmen geurteilt, dass die Due-Process-Klausel auch das 2. Amendment umfasst – also die Staaten durch Heller gebunden sind (McDonald vs. Chicago).

Update: Außerdem schlachtet der Supreme Court gerade die Software-Patente! Das verdient einen eigenen Blog-Post; später hoffentlich mehr.

Update: Alles zurück. Offenbar doch keine Softwarepatente-Schlachtung. Das Urteil im Fall Bilski scheint mir eng gefasst zu sein. Die Nichtgewährung des beantragten Patents im konkreten Fall wird zwar gebilligt, aber das Votum von Justice Kennedy unternimmt keine neue Abgrenzung von patentierbaren Prozessen und nicht patentierbaren Ideen.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier.

Jack Balkin schreibt Interessantes zur Strategie von Justice Alito und seiner konservativen Mitstreiter, selektiv die Civil-Rights-Rechtsprechung der 60er Jahre zur Bindung der Staaten an die Grundrechte der Verfassung für ihr Upgrade des Rechts auf Waffenbesitz zu instrumentalisieren.

Zu Bilski eine knappe und treffende Parodie hier.

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EuGH-Generalanwältin: Schranken für urheberrechtliche Geräteabgabe

Posted in Europa on May 11th, 2010 by Max Steinbeis

Speichermedien und Vervielfältigungsgeräte kosten in Deutschland ein paar Euro mehr, weil auf den Kaufpreis die Geräteabgabe draufgeschlagen wird: Sie geht an die Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort etc.) und wird an Rechteinhaber ausgeschüttet als Ausgleich dafür, dass mit bzw. auf diesen Geräten Privatkopien geschützter Werke angefertigt werden.

In Spanien gibt es so etwas offenbar auch. Dagegen hat sich ein betroffener Hersteller von Speichermedien gewehrt, und das spanische Gericht hat die Sache dem EuGH vorgelegt. Jetzt hat Generalanwältin Verica Trstenjak ihre Schlussanträge veröffentlicht (C-467/08, Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) vs PADAWAN), und die sind ziemlich interessant – nicht nur, weil die Generalanwältin auf der Suche nach Anhaltspunkten, was unter “gerechter Ausgleich” zu verstehen ist, bis auf Aristoteles und die Nikomachische Ethik zurückgreift.

Abgabe deckt nicht Filesharing-Verluste

So stellt die Generalanwältin zB glasklar fest, dass über die Geräteabgabe keine Ausfälle durch Raubkopien und Filesharing ausgeglichen werden können:

Ein Anspruch auf einen Ausgleich besteht nur im Zusammenhang mit einer Privatkopie, sofern sie nach den Urheberrechtsgesetzen der Mitgliedstaaten gestattet ist (…). Der Umstand, dass – etwa im Internet über sogenannte P2P(„peer to peer“)‑Tauschbörsen – eine weit verbreitete Verletzung des grundsätzlich umfassenden Vervielfältigungsrechts des Urhebers festzustellen ist, ist weder im Zusammenhang mit dieser Richtlinienbestimmung relevant, noch kann er als ein Faktor bei der Herbeiführung der Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und der Nutzer angesehen werden(…). Die auf diese Weise illegal gefertigten Kopien dienen nämlich meistens kommerziellen Zwecken. Jedenfalls dienen sie anderen Zwecken als dem „privaten Gebrauch“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und werden daher nicht von der Schrankenregelung erfasst

Die Abgabe sei als Vergütung für erlaubte Privatkopien gemeint, nicht als Schadensersatz für illegale Raubkopien.

Keine Abgabe für Unternehmen und Freiberufler

Außerdem fordert die Generalanwältin einen engen Zusammenhang zwischen Abgabe und Privatkopie. Wenn aber ein Unternehmen oder ein Freiberufler einen Kopierer oder einen Stapel Leer-DVDs kauft, dann könne man keineswegs davon ausgehen, dass damit Privatkopien angefertigt werden. Die spanische Regelung erstrecke sich pauschal auch auf Unternehmen und Freiberufler, und das gehe nicht.

In Deutschland ist das auch nicht anders, oder? Wer weiß da was Genaueres dazu?

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EuGH steht vor Grundsatzentscheidung zu Genpatenten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Wie weit reicht der Patentschutz für genmanipulierte Pflanzen in Europa? Derzeit ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren anhängig, in dem es um Gen-Soja von Monsanto geht, genauer: um Sojamehl aus Argentinien, das zu erheblichen Teilen aus patentiertem Gen-Soja hergestellt worden war. Generalanwalt Paolo Mengozzi hat jetzt seine Schlussanträge (C-428/08) vorgelegt und strebt erklärtermaßen an, diese Frage ganz grundsätzlich vom Gerichtshof beantworten zu lassen.

Monsanto hat in Argentinien kein Patent, wollte aber sein europäisches Patent auf das importierte Mehl angewandt sehen. Argument: In dem Mehr ist massenhaft patentierte DNA, und darauf bezieht sich ja dann das Patent.

Mengozzi sieht das anders: Das Patent könne nicht bedeuten, dass Monsanto diese DNA-Sequenz in aller Konsequenz gehört. Patentiert sei nicht die Entdeckung eines Gens, das auch vorher schon da war, sondern die Erfindung einer Nutzbarmachung dieses Gens, die vorher eben noch nicht da war und deshalb prämierenswert ist.

Würde man Monsanto uneingeschränkten Patentschutz zugestehen, dann könnte diese Firma überall, wo diese DNA-Sequenz auftaucht, ihre Rechte geltend machen. Wenn ich die Sojabohnen an meine Kuh verfüttere und die DNA-Sequenz dann im Kuhfladen dieser Kuh landet und ich den auf den Misthaufen schaufle und den Mist später aufs Feld fahre und dort Kartoffeln anpflanze – solange die DNA-Sequenz nachweisbar ist, hat Monsanto seine Hand drauf. Das, so Mengozzi, kann nicht sein.

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Lässt der US Supreme Court Softwarepatenten die Luft ab?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on November 9th, 2009 by Max Steinbeis

Noch ein extrem spannender Fall, der heute vor dem US Supreme Court verhandelt wurde: Darf man sich jeden Blödsinn patentieren lassen oder hört der Spaß irgendwo auf?

Es geht um Patente auf Geschäftsmethoden, nah verwandt den auch hierzulande so heiß umstrittenen Softwarepatenten. Die sind seit 1998 in den USA in breitem Umfang möglich: Man muss also nichts mehr erfunden haben, im Daniel-Düsentrieb-Sinne, um einen staatlich garantierten Schutz vor Copycats oder auch einfach nur ganz normaler Konkurrenz zu erhalten. Eine clevere Idee reicht vollauf. Über diese Entwicklung und die ersten Versuche, sie auch in der EU nachzuvollziehen, hab ich schon vor sechs, sieben Jahren beim Handelsblatt geschrieben, ebenso wie über die Problematik, Ideen monopolisieren zu können.

Der heute verhandelte Fall Bilski et.al. vs. Kappos betrifft eine Idee zweier Geschäftsleute, wie man sich mit Hilfe komplexer mathematischer Formeln besser gegen das Risiko schwankender Rohstoffpreise absichern kann. Dafür bekamen sie selbst im laxen US-Patentwesen kein Patent. Aber sie klagten. Und jetzt hat der Supreme Court Gelegenheit, die Monopolisierbarkeit bloßer Geschäftsideen neu zu bewerten.

SCOTUS Blog sieht nach bisherigem Verlauf der Verhandlung keinerlei Sympathie unter den Justices, in diesem speziellen Fall den Patentschutz zu gewähren. Richter Antonin Scalia habe sogar laut drüber nachgedacht, wie es mit der Patentierbarkeit von Dale Carnegies Dauer-Bestseller “How to Win Friends and Influence People” von 1936 bestellt sei. Sonia Sotomayor habe gefragt, ob man auch Speed-Dating patentieren könne. Stephen Breyer habe gefragt, was mit einer Methode wäre, Kartellrecht zu lehren, bei der die Studenten nicht einschlafen. John Roberts habe sich erkundigt, ob man auch den Ratschlag “billig kaufen, teuer verkaufen” patentieren könne. Es scheint eine lustige Stimmung geherrscht zu haben.

Die SCOTUS-Watcher fürchten allerdings, dass gerade weil die Richter so klar der Meinung seien, das Ding sei nicht patentierbar, ein klärendes Grundsatzurteil ausbleiben könnte. Wozu grundsätzlich werden, wenn das geltende Patentrecht im vorliegenden Fall ausreicht?

Zum Hintergrund mehr dazu hier, hier und hier, mit weiteren Links.

Update: Gerald Magliocca auf Concurring Opinions notiert:

I don’t think that the Court will take down software patents in this case, but I think the odds went from about 5% to about 20%.

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