Der lange Schatten der Wehrpflicht
Das neue Wehrdienstgesetz und Walter Benjamins Kritik der Gewalt
Seit der jüngsten Novelle des Wehrpflichtgesetzes steht männlichen Staatsbürgern zum 18. Geburtstag wieder eine verpflichtende Musterung ins Haus. Wenngleich der Wehrdienst zunächst freiwillig bleiben soll, behält sich der Staat vor, seinen militärischen Personalbedarf künftig auch aus der Gruppe der verpflichtend Gemusterten zu decken, wenn die Bundeswehr ihre hochgesteckten Aufwuchsziele nicht auf freiwilliger Basis erreichen kann. Nach welchem Verfahren die Betroffenen dann ausgewählt werden, lässt das Gesetz allerdings ausdrücklich offen. Mit Walter Benjamins Theorie der rechtserhaltenden Gewalt können wir sehen, dass es gerade die bestimmte Unbestimmtheit des neuen Gesetzes ist, die ein latentes Bedrohungsgefühl bei den Gemusterten auslösen wird.
Zurück zur Musterung
Am 1. Januar 2026 ist das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz in Kraft getreten, durch das insbesondere das Wehrpflichtgesetz geändert wurde. Wer nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhält daher künftig vom Staat einen Fragebogen zum 18. Geburtstag. Für männliche Staatsbürger ist dieses Geburtstagsgeschenk jedoch bußgeldbewehrt: Bis zu 1.000 € muss bezahlen, wer den staatlichen Fragebogen nicht ausfüllen mag – eine Summe, die kaum ein 18-Jähriger achselzuckend aus der Hand geben dürfte. Für Personen anderen Geschlechts bleibt der Fragebogen freiwillig. Mit dem novellierten Wehrpflichtgesetz wird auch die Musterung wieder eingeführt, der wiederum alle männlichen Staatsbürger ab dem Jahrgang 2008 verpflichtend unterzogen werden. Durch diese Maßnahmen verschafft sich das Bundesministerium der Verteidigung einen Überblick über die Wehrtauglichkeit der wehrpflichtigen Bevölkerung und registriert sie damit im Rahmen der sogenannten Wehrerfassung.
Wider Willen soll zunächst niemand zum Wehrdienst (oder Kriegsdienst, wie ihn das Grundgesetz mitunter unverblümt bezeichnet) herangezogen werden. Die Bundesregierung will ihr Ziel einer größeren Bundeswehr zunächst auf freiwilliger Grundlage erreichen. Was aber, wenn sich nicht genügend junge Menschen dazu bereiterklären, notfalls Leib und Leben für den Staat aufs Spiel zu setzen? Für diesen Fall sieht § 2a WPflG n.F. eine sogenannte Bedarfswehrpflicht vor:
Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung […] am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
Sollten sich also weniger Freiwillige zum Dienst in den Streitkräften bereiterklären, als die Bundeswehr benötigt, muss der Bundestag über das Verfahren entscheiden, durch das Personen ausgewählt und schließlich zum Wehrdienst verpflichtet werden. Auch eine Bedarfswehrpflicht träfe, der verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 12a Abs. 1 GG folgend, lediglich Männer. Ein Losverfahren zur Auswahl der Betroffenen, wie es während der Beratungen kontrovers diskutiert wurde, schließt die neue Regelung explizit nicht aus. Ob es aber tatsächlich zu einem solchen Losverfahren käme oder ob die Soldaten nicht doch vor allem nach ihrer körperlichen oder militärischen Leistungsfähigkeit ausgewählt würden, ist derzeit noch völlig offen. Junge Männer, die heute dazu verpflichtet werden, einen Fragebogen zwecks Wehrerfassung auszufüllen und sich einer Musterung zu unterziehen, dürfte das mit einem beklemmenden Gefühl zurücklassen: Auch wenn das Bundesministerium der Verteidigung, etwa auf seiner Website, nicht müde wird, den freiwilligen Charakter des neuen Wehrdienstes zu unterstreichen, zeichnet sich so für die heute Gemusterten bereits dunkel eine Kulisse ab, in der sie eines Tages zum Dienst an der Waffe einberufen werden könnten.
Die Drohkulisse der Einberufung
In Gestalt des neuen Wehrdienstgesetzes tritt damit eine bedrohende Wirkung der modernen Rechtsordnung gegen ihre Herrschaftsunterworfenen zutage, wie sie der Philosoph Walter Benjamin in seinem rechtstheoretischen Schlüsseltext Zur Kritik der Gewalt bereits 1921 beschrieben hat.1) Benjamin rekonstruiert dort das moderne Recht als einen Kreislauf aus rechtsetzender und rechtserhaltender Gewalt: Jede Setzung neuen Rechts ist demnach für ihren Fortbestand auf die rechtserhaltende Gewalt angewiesen. Rechtserhaltende Gewalt beschreibt jene Vorgänge, durch die der Staat gesetztes Recht bewahrt und durchsetzt. Dies meint zunächst den gewöhnlichen Vollzug des Rechts, etwa durch die Verwaltung oder die Organe der Rechtspflege. Zur rechtserhaltenden Gewalt gehört es laut Benjamin allerdings auch (und das ist in diesem Kontext entscheidend), eine abstrakte Drohkulisse aufzurichten:
Denn die rechtserhaltende Gewalt ist eine drohende. Und zwar hat ihre Drohung nicht den Sinn der Abschreckung, in dem ununterrichtete liberale Theoretiker sie interpretieren. Zur Abschreckung im exakten Sinn würde eine Bestimmtheit gehören, welche dem Wesen der Drohung widerspricht, auch von keinem Gesetz erreicht wird, da die Hoffnung besteht, seinem Arm zu entgehen. (S. 188)
Benjamin unterscheidet hier also zwischen der Abschreckung, bei der von vornherein klar bestimmt ist, wann und wie das angedrohte Mittel eingesetzt werden soll, und der Drohung der rechtserhaltenden Gewalt. Letztere wirkt auf die Rechtsunterworfenen disziplinierend, gerade weil sie einer solchen Bestimmtheit entbehrt. Als Beispiel dieses drohenden Charakters führt Benjamin neben dem Strafrecht in einer weniger beachteten Passage auch die Wehrpflicht an: In einem Nebensatz bemerkt er, dass „die Wehrpflicht ein durch nichts prinzipiell unterschiedener Anwendungsfall der rechtserhaltenden Gewalt ist“ (S. 187), allerdings ohne diese Zuordnung näher zu erläutern.
Anhand des novellierten Wehrpflichtgesetzes können wir zunächst erkennen, inwiefern die Wehrpflicht den drohenden Charakter der rechtserhaltenden Gewalt annehmen kann. Hierzu müssen wir uns zuerst vor Augen führen, dass nach dem Wehrpflichtgesetz seit jeher alle männlichen Staatsbürger vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 WPflG) – auf einem anderen Blatt steht es, ob und unter welchen Umständen der Staat seine Wehrpflichtigen tatsächlich zur Bundeswehr einberuft; bis auf Weiteres gilt insoweit noch das Prinzip der Freiwilligkeit. Bloß lässt sich nicht absehen, wie lange das auch so bleibt: Der ebenfalls neugefasste § 91 des Soldatengesetzes bestimmt einen personellen Aufwuchspfad, durch den im Jahr 2035 eine Truppenstärke von 260.000 aktiven Soldat:innen erreicht werden soll. Derzeit sind es nur rund 185.000, und eine größere Pensionierungswelle steht der Truppe erst noch bevor. Expert:innen und auch der Wehrbeauftragte rechnen jedenfalls nicht damit, dass die Bundeswehr ihren beabsichtigten Aufwuchs allein aus Freiwilligen wird decken können.
Männern der Geburtsjahrgänge ab 2008 wird so vermittelt: Wir wissen nicht, ob wir euch eines Tages wider Willen zum Dienst an der Waffe einziehen werden, aber wir schaffen dafür schon jetzt die nötigen Voraussetzungen. Mit Benjamin liegt gerade in dieser Drohkulisse des neuen Gesetzes ein Moment rechtserhaltender Gewalt, nämlich indem es die jungen Wehrpflichtigen auch in Friedenszeiten an ihre Rechtsunterworfenheit erinnert. Durch die unterschwellig einschüchternde Drohung zementiert die Rechtsordnung nach Benjamin das von ihr beanspruchte Gewaltmonopol. Die Beziehung zwischen Recht und Rechtsunterworfenen manifestiert sich hier als Gewaltverhältnis – freilich mit der Maßgabe, dass die Gewalt zunächst eine angedrohte bleibt. So besehen trägt also das novellierte Wehrpflichtgesetz zur disziplinierenden Kraft der rechtserhaltenden Gewalt bei.
Nun schlägt sich die drohende Wirkung rechtserhaltender Gewalt längst nicht nur in der Wehrpflicht nieder. Natürlich ist es nicht erst das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, das das Verhältnis von Recht und Rechtsunterworfenen gewaltförmig strukturiert. Die Drohkulisse rechtserhaltender Gewalt beschränkte sich in den letzten Jahren jedoch auf andere Bereiche, etwa – um bei Benjamins Beispielen zu bleiben – auf das Polizei- oder das Strafrecht. Mit dem novellierten Wehrpflichtgesetz tritt sie nun jedoch auch auf dem Gebiet des Wehrdienstes wieder auf den Plan.
Zwar bestand diese Drohkulisse auf dem Papier schon vor der Novelle: Auch zwischen 2011 und 2025 waren männliche erwachsene Staatsbürger nach dem Wehrpflichtgesetz „wehrpflichtig“, obwohl die Wehrpflicht gemäß § 2 WPflG a.F. außerhalb des (bislang nie eingetretenen) Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt war. Jedoch wirkte die bisherige Rechtslage auf die ungedienten Wehrpflichtigen weit weniger drohend. Diese dürften sich zumeist gar nicht darüber klar gewesen sein, dass das Gesetz sie als Wehrpflichtige bezeichnet hatte. Wer sich aber nach der neuen Rechtslage einer verpflichtenden Musterung unterziehen muss und nunmehr darum weiß, dass seine personenbezogenen Daten zwecks Wehrerfassung bei den Streitkräften hinterlegt sind und er unter Umständen zum Wehrdienst herangezogen werden kann, den wird mehr oder minder bewusst ein diffuses Bedrohungsgefühl beschleichen, wenn er sich einen Antikriegsfilm anschaut oder schlicht die Tageszeitung liest.
Bestimmt unbestimmtes Verfahren
Die Zuordnung zu Benjamins rechtserhaltender Gewalt zeigt uns dabei das Nebeneinander von penibler Rechtsförmigkeit einerseits und Ungewissheit für die Herrschaftsunterworfenen andererseits: Selbst wenn kein Zweifel daran besteht, dass eine womöglich unfreiwillige Einberufung eines Tages formal rechtmäßig vonstattenginge, besteht große Unsicherheit über das Ob, das Wie und das Wann einer solchen Einberufung. Sicher ist mit dem neuen Gesetz nur, dass es ein rechtsförmiges Verfahren geben wird, aber nicht, wie dieses aussieht und was es für die potenziell Betroffenen bedeutet. Ironischerweise weist das Recht in § 2a WPflG n.F. sogar ausdrücklich auf seine eigene Unbestimmtheit hin, harrt demnach doch das entscheidende Auswahlverfahren noch der grundsätzlichen Ausgestaltung durch den Bundestag. Dass ein einfaches Gesetz hier den einfachen Gesetzgeber programmieren will, ist eine regelungstechnische Überraschung. Die Unsicherheit, die wohl jede Spielart einer Wehrpflicht bei den Betroffenen auslösen dürfte, betrifft nach der neuen Rechtslage also nicht erst die persönliche, sondern schon die normative Ebene, denn das Gesetz lässt das maßgebliche Verfahren ausdrücklich offen. Nicht nur tritt die rechtserhaltende Gewalt durch die Novelle nun auch auf dem Gebiet der Wehrpflicht wieder zutage – in Sachen Unbestimmtheit ist das neue Gesetz sogar ein besonders zugespitzter Fall der drohenden rechtserhaltenden Gewalt.
Immerhin, auf seiner Website informiert das Bundesministerium der Verteidigung auch über die Rahmenbedingungen der verpflichtenden Musterung und betont: „Die Umgebung in den Karrierecentern und Musterungszentren soll hell und freundlich gestaltet sein.“ Der dunklen Drohkulisse des Gesetzes indes vermag wohl selbst das lichtdurchflutetste Musterungszentrum wenig entgegenzusetzen.
References
| ↑1 | Walter Benjamin, „Zur Kritik der Gewalt“, in: ders., Gesammelte Schriften, Bd. II/1, hg. von Rolf Tiedemann und Hermann Schweppenhäuser, Frankfurt/M. 1977, S. 179–203. Einführend zur rechtsetzenden und rechtserhaltenden Gewalt insbesondere S. 186 f. Zum Gewaltmonopol siehe S. 183. |
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