02 April 2026

Das Ende der Versicherung der Ehe

Warum die Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung auf einen sorgezentrierten Versicherungsschutz hinweist

Seit Jahren kämpfen die gesetzlichen Krankenkassen mit einem defizitären Haushalt. Am 30. März hat nun die vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte FinanzKommission Gesundheit (FKG) in einem ausführlichen Bericht insgesamt 66 Empfehlungen vorgelegt. Unter anderem empfiehlt die Kommission „die beitragsfreie Krankenversicherung für Ehegatten und ihnen gleichgestellte Lebenspartner ohne Kinder unter sechs Jahren abzuschaffen.“ Dabei ist nicht die Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung von Partner*innen an sich erklärungsbedürftig, sondern ihre Bindung an die Ehe. Statt die beitragsfreie Familienversicherung weiterhin an die Ehe zu koppeln, sollte sie sich konsequent an der Übernahme von Sorgeverantwortung orientieren, um alle Familien gerecht zu entlasten und zugleich eine strukturelle Abhängigkeit allein für Frauen zu vermeiden.

Die beitragsfreie Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung ist in § 10 I SGB V geregelt. Danach können Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert werden. Familienversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen einen eigenen Versichertenstatus und erhalten den gleichen Versichertenschutz wie alle anderen Krankenkassenmitglieder, müssen jedoch keine eigenen Beiträge zahlen. Sie erreicht 15,6 Millionen beitragsfrei mitversicherte Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und Kinder. Kinder stellen dabei den weit überwiegenden Teil der Familienversicherten dar. Die beitragsfreie Familienversicherung ist ein Instrument des Familienlastenausgleichs und entlastet Familien mit Kindern ökonomisch erheblich. Denn der Beitrag der Stammversicherten – also derjenigen Personen, die die Familienmitglieder mitversichern – richtet sich nach deren Einkommen und nicht danach, wie viele Personen akzessorisch versichert werden. Dies gilt nach § 240 II 2 SGB V auch für die freiwillige Versicherung.

Ehe- vs. Familienförderung

Die FKG empfiehlt nun, den beitragsfreien Versicherungsschutz für Ehe- und Lebenspartner*innen abzuschaffen. Gleichzeitig soll der Schutz aber für Paare mit Kindern unter sechs Jahren fortgelten und so ihre Betreuungsbelastung anerkannt werden. Dahinter steht weiterhin die gesetzliche Vorstellung, dass die innerhalb einer Ehe (oder Lebenspartner*innenschaft) begründete Familie schutzwürdiger sei als jene außerhalb. Diese Vorstellung trägt verfassungsrechtlich jedoch nicht. Die beitragsfreie Familienversicherung zugunsten des Kindes ist Teil des Familienlastenausgleichs und findet ihre Begründung im Familienfördergebot des Art. 6 I GG, das einem weiten gesetzgeberischen Handlungsspielraum unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht definiert in ständiger Rechtsprechung die Familie als „Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“ – unabhängig von der Ehe. Art. 6 I GG statuiert auch ein Fördergebot zugunsten der Ehe: Aus der Gestaltungsfreiheit der Eheleute folgt, dass diese sich frei zwischen Alleinverdiener*innenehe oder der Doppelverdiener*innenehe entscheiden können sollen. Zwar darf der Staat die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens privilegieren und auch finanziell besserstellen, also gewisse Anreize für die Ehe setzen. Die Benachteiligung anderer Beziehungsformen bedarf aber einer sachgerechten Rechtfertigung. So wirft die Reform die Frage auf, wie sich die Gebote der Ehe- und Familienförderung aus Art. 6 I GG zueinander verhalten.

Strukturelle Fehlanreize zulasten von Frauen

Die beitragsfreie Mitversicherung der Familienangehörigen ist ein Beispiel dafür, wie sehr die Bundesrepublik früher auf die traditionelle Familie als Grundlage ihrer Sozialpolitik setzte. Jüngere Familienleistungen wie das Elterngeld oder die Rechtsansprüche auf institutionelle Kinderbetreuung zeigen, dass die Familienpolitik die Unterstützung der Familie nicht mehr allein ins Private verschiebt. Die Familienversicherung entstammt historisch der Vorstellung, dass der Arbeitnehmer und seine Familie eine schutzbedürftige Einheit bilden. So stand den mitversicherten Familienmitgliedern bis 1992 auch lediglich ein abgeleiteter Versichertenschutz und keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Feministische Rechtswissenschaften haben diese Mitversicherung der Ehe- und Lebenspartner*innen umfassend kritisiert, auch wenn die Absicherung zumindest die Sorgearbeit anerkannte.1) Denn die beitragsfreie Familienversicherung belohnt die Alleinverdiener*innenehe: Wer als Paar zusammen so viel verdient wie eine alleinverdienende Person, zahlt unter Umständen doppelt so hohe Beiträge, weil jedes Einkommen einzeln verbeitragt wird. Zugleich ist die Mitversicherung auch möglich, wenn die Partner*in einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und damit unter der gesetzten Einkommensgrenze der Familienversicherung bleibt.2) So machen Frauen den weit überwiegenden Anteil der mitversicherten Erwachsenen aus; der Stammversicherte ist meist immer noch männlich. Die derzeitige Ausgestaltung fördert die immer noch auf den männlichen Hauptverdiener ausgerichtete Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit und setzt gerade keine Anreize dafür, dass Frauen eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieses Argument nimmt auch der Bericht auf.

Bilder der Vergangenheit

Das Privileg der beitragsfreien Familienversicherung ist bislang nur im Rahmen der Ehe und der Lebenspartnerschaft vorgesehen. Indem die Familienversicherung aber auf Partnerschaftsebene an die Ehe anknüpft, stellt sie die Begründung als Familienlastenausgleich in Frage.3) Auch kinderlose Ehepaare werden von der beitragsfreien Familienversicherung begünstigt – obwohl keine Kinder zu versorgen sind. Andersherum werden über 30 % der Kinder außerehelich geboren; ihre Eltern profitieren nicht vom Schutz der Familienversicherung. Hier zeigt sich ein bestimmtes Familienleitbild, das sich auf das Kind auswirkt: Eine Familie besteht aus zwei miteinander verheirateten Elternteilen, die als Garanten für die Stabilität der Familie gelten. Diese Vorstellung legte das BVerfG im Jahr 2003 auch einer Entscheidung zugrunde, in der es um § 10 III SGB V ging. Die Norm schließt Kinder von der Familienversicherung aus, wenn nicht beide Elternteile Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind und das privat versicherte Elternteil über ein hohes und regelmäßig höheres Einkommen als das des anderen Elternteils verfügt. In seiner Entscheidung argumentierte das Gericht damals, dass nach damaliger Rechtslage das Kind durch die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen der Eheleute besser versorgt sei als ein nichteheliches Kind. Auch als es um die Frage ging, ob verheiratete Paare von der Förderung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen werden dürfen, hatte das BVerfG angenommen, dass die Ehe dem Kind als Lebensbasis mehr rechtliche Sicherheit biete. Ob dies auch noch nach der Angleichung des Betreuungsunterhalts von ehelichen und nichtehelichen Kindern trägt, hat das BVerfG bislang dahinstehen lassen. Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung verfestigt dieses Leitbild nun wieder. Dabei bleibt außer Betracht, dass Familien auch unabhängig von der Ehe nach Art. 6 I GG zu fördern sind. Verfassungsrechtlich gehen der Schutz der Ehe und der Schutz der Familie nicht zwingend Hand in Hand. Denn, so auch das BVerfG, „nicht jede Ehe [ist] auf Kinder ausgerichtet“; nicht jede Ehe ist „die Vorstufe zur Familie“ (so aber im Sondervotum zur Ausweitung des Ehegattensplittings auf die eingetragene Lebenspartnerschaft). Wenn Eltern Kinder zur Welt bringen und erziehen, leisten sie – unabhängig von ihrem Partnerschaftsstatus – einen Beitrag zugunsten der Sozialversicherungssysteme, die auf nachwachsende Generationen ausgerichtet sind. Diesen Beitrag hat das BVerfG grundsätzlich auch für den Zweig der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

Sorge statt Ehe als Maßstab

Der Reformvorschlag erkennt Fürsorgeverpflichtungen als entlastungsbedürftig an und gewährt Ehe- und Lebenspartner*innen mit Kindern unter sechs Jahren weiterhin eine beitragsfreie Familienversicherung. Junge Kinder haben einen hohen Betreuungsbedarf und erschweren – gerade angesichts der noch immer unzureichenden institutionellen Kinderbetreuung – die Teilnahme am Erwerbsarbeitsmarkt beider Elternteile. Dem trägt der Reformvorschlag Rechnung, indem er die Erwerbstätigkeit ab dem Grundschulalter mit den familiären Betreuungspflichten als vereinbar erklärt. Diese Erkenntnis zeigt sich auch in anderen Bereichen des Sozialrechts, etwa wenn § 10 I Nr. 3 SGB II die Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren für unzumutbar erklärt. Soll die gesetzliche Krankenversicherung diese Belastung weiterhin ausgleichen, ist die Beitragsfreiheit aber auch auf nicht verheiratete Eltern oder Alleinerziehende auszuweiten. Die beitragsfreie Versicherung ließe sich etwa zugunsten der Erwerbsaufnahme an konkrete zeitlich definierte Betreuungsbelastungen knüpfen, etwa während der Elternzeit. Dies würde sich auch auf die Versicherung von ledigen Elternteilen in der Elternzeit auswirken. Eltern, die vor der Inanspruchnahme von Elternzeit pflichtversichert waren, bleiben während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei versichert, unabhängig vom Elterngeld. Vor der Elternzeit freiwillig versicherte Elternteile hingegen zahlen in dieser Zeit zumindest einen Minimalbeitrag. Auch dies erweist sich als widersprüchlich, wenn das Sozialsystem Sorgebelastung ausgleichen möchte.

Fazit

Der Reformvorschlag gibt also Anlass, den Zweck der beitragsfreien Familienversicherung zu reflektieren. Dabei geht es nicht darum, sozialstaatliche Leistungen mit Sparpaketen weiter zurückzudrängen – im Gegenteil: Eine sorgezentrierte Ausgestaltung könnte mehr Familien absichern als die bisherige Regelung. Dass Kinder beitragsfrei mitversichert werden sollten, steht außer Frage. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Sorgearbeit abgesichert werden sollte, sondern für wen. Mit Blick auf die Mitversicherung von Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen ist zu prüfen: Geht es um die Förderung der Ehe oder Lebenspartner*innenschaft – dann muss die beitragsfreie Familienversicherung weiterhin auch kinderlose Paare begünstigen – oder um eine Familienförderung und damit um Entlastung aufgrund der Sorgetätigkeit? Eltern sind durch einen erhöhten Betreuungsbedarf belastet, der aber nicht nur bei ehelichen Kindern entsteht. Es ist daher konsequent, die beitragsfreie Familienversicherung nicht an die Ehe zu knüpfen, sondern an die in der Familie übernommene Sorgeverantwortung.

References

References
1 Scheiwe, Männerzeiten und Frauenzeiten im Recht, 1993, S. 140; Slupik, in: Gerhard/Schwarzer/Slupik (Hrsg.), Auf Kosten der Frauen: Frauenrechte im Sozialstaat, 1988, S. 221.
2 Vgl. Scheiwe, Soziale Sicherungsmodelle zwischen Individualisierung und Abhängigkeiten, KJ 2005, 127 (135).
3 Vgl. insbesondere Waßer, in: Meßling/Voelzke/Schlegel (Hrsg.), Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats: Festschrift für Rainer Schlegel, 2024; und Brosius-Gersdorf, Demografischer Wandel und Familienförderung, 2011, S. 228.

SUGGESTED CITATION  Stelzhammer, Sophia: Das Ende der Versicherung der Ehe: Warum die Abschaffung der beitragsfreien Mitversicherung auf einen sorgezentrierten Versicherungsschutz hinweist, VerfBlog, 2026/4/02, https://verfassungsblog.de/krankenversicherung-ehe/, DOI: 10.59704/9f29f22aa368fed1.

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