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06 May 2026

Instrumentalisierte Elternrechte

Zum Plan der AfD Sachsen-Anhalt, Elternrechte in der Landesverfassung zu verankern

In ihrem „Regierungsprogramm“ nimmt sich die AfD Sachsen-Anhalt vor, Elternrechte in der Verfassung zu verankern. Dabei stellt sie die verfassungsrechtliche Realität unzutreffend dar; zudem hätte die Änderung in ihrer angedachten Form auch keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert. Das Vorhaben ist dennoch kein zahnloses Wahlversprechen. Denn in ihm zeigt sich, dass der Landesverband Elternrechte als gefährliches Instrument einsetzt, um die Bildung und damit die Gesellschaft umzugestalten. Das geht zulasten aller Eltern und Kinder, selbst wenn sie in das Weltbild der AfD passen und es mittragen.

Der Änderungsvorschlag

Dazu will der Landesverband Art. 11 der Landesverfassung (LV) um einen neuen Absatz 1a ergänzen. Dieser soll lauten:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.“

Diesen Vorstoß verknüpft er damit, Kinderrechte als Bedrohung für Eltern und ihre Rechte zu verunglimpfen:

„Hinter der wohlklingenden Forderung, sogenannte ‚Kinderrechte‘ in der Verfassung zu verankern, verbirgt sich nichts anderes als der Versuch, staatliche Eingriffe in das Familienleben zu erleichtern und den Eltern die Erziehungshoheit streitig zu machen – bis hin zur Kindesentziehung.“

Mit der Aufnahme von Elternrechten will die AfD sowohl die Rechte von Kindern als auch die von Eltern „gegen einen übergriffigen Staat […] verteidigen“. So soll das Elternrecht auf Kindererziehung „die nötige Würdigung“ erfahren.

Verfassungsrechtlicher Realitätscheck

Das „Regierungsprogramm“ suggeriert damit zweierlei: Kinderrechte seien in der Landesverfassung noch nicht verankert und Elternrechte seien nicht geschützt. Beides ist unzutreffend.

Anders als im Grundgesetz (GG) sind Kinderrechte in der Landesverfassung bereits seit 2014 verankert – unter anderem in Art. 11 LV und damit in eben dem Artikel, den die AfD ergänzen möchte.

Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV regelt: Eltern haben „das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder“. Auch Elternrechte sind damit bereits verfassungsrechtlich verankert. Die Norm ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nachgebildet. Beide Artikel sprechen von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz ist in dem entsprechenden Satz weiter ausgestaltet. Es thematisiert zusätzlich die Pflege der Kinder und spricht hinsichtlich Pflege und Erziehung von einem „natürlichen“ Recht der Eltern. Außerdem qualifiziert es die Pflicht zur Pflege und Erziehung als die „zuvörderst“ den Eltern obliegende.

Kein nennenswerter rechtlicher Mehrwert

Ungeachtet der Frage, wie die Landesverfassungsänderung im Lichte der auch für die Länder verbindlichen Grundrechte des GG zu bewerten wäre, hätte die Änderung keinen erkennbaren rechtlichen Mehrwert: Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV spricht bereits von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Ein neuer Abs. 1a würde lediglich wiederholen, was Abs. 2 S. 1 bereits regelt – wenn auch an früherer Stelle. Wegen der nahezu identischen Formulierung zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG würde sich auch zum Grundgesetz keine weitergehende Stärkung der elterlichen Rechte ergeben. Wollte der Landesverband Art. 11 LV lediglich näher an das Grundgesetz angleichen – was nicht erforderlich scheint –, genügte es, Abs. 2 S. 1 entsprechend zu ergänzen.

Die Änderung würde die Kinderrechte zudem allenfalls symbolisch abwerten, da sie nicht mehr für sich stünden, sondern in direkter systematischer Nähe zu den Elternrechten. Das würde zwar die Stellung der Elternrechte betonen und könnte zu einer Akzentverschiebung in Abwägungsfällen zwischen Eltern- und Kinderrechten führen. Dennoch überwiegt auch hier die rein symbolische Aufwertung der Elternrechte hinsichtlich der Erziehung.

Emotionalisierung elterlicher Rechte

Wenn die Änderung bloß symbolisch ist, fragt sich, warum die AfD Sachsen-Anhalt sie verspricht. Das Versprechen erlaubt ihr, sich – durch „Emotionalisierung elterlicher Ängste” – als „Verteidigerin einer elterlichen Erziehungshoheit“ gegen den Staat darzustellen. Diese Inszenierung nimmt sie vor, indem sie unter Verschweigen der bestehenden rechtlichen Regelungen auf eine vermeintliche Schutzlücke hinweist und dabei eine Gefahr durch den seine Rechte überschreitenden Staat und durch Kinderrechte vorgibt. Es ist naheliegend, dass sie sich davon politischen Rückhalt von ängstlichen Eltern, die den bestehenden Schutz nicht kennen, erhofft und den Weg für weitergehende Maßnahmen im Namen der Elternrechte ebnen will (vgl. hier). Diese Maßnahmen sollen die Umgestaltung der Bildung und dadurch der Gesellschaft nach den Vorstellungen der AfD ermöglichen (vgl. hier). Das erinnert an die „retrenchment by diversion“-Taktik („Abbau durch Ablenkung“).

Elternrechte als Ablenkungsmanöver

Den Begriff „retrenchment by diversion“ prägten Mary Ziegler, Maxine Eichner und Naomi Cahn. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf im Bildungsbereich erlassene sogenannte parental rights laws in den USA. Der Begriff beschreibt eine Taktik, bei der durch Erlass solcher Gesetze ein gleichstellungsrechtliches, die Gesellschaft umgestaltendes (vgl. hier) Rollback vollzogen werden soll, ohne das offenzulegen. Von dieser wahren Intention werde vielmehr durch eine vorgetäuschte andere Motivation abgelenkt, die gesellschaftlich auf mehr Rückhalt treffe. Als vorgetäuschte Motivation dient laut Ziegler, Eichner und Cahn die Stärkung der Elternrechte, die verfassungsrechtlich geschützt und hoch angesehen sind (dazu hier). Indem man sich auf Elternrechte bezieht, könne man auch suggerieren, die erlassenen Gesetze seien förderlich für Kinder. Diese Bezugnahme sei aber rein rhetorisch. Denn tatsächliches Ziel sei nicht die Stärkung der Elternrechte – die parental rights laws auch vielfach nicht erreichten –, sondern der Abbau von Rechten. Das gelte auch in den vereinzelten Fällen, in denen die Gesetze die Elternrechte stärken, indem sie Eltern mehr individualisierte Entscheidungsgewalt bzw. Autonomie über ihre Kinder geben, diese Stärkung aber auch vom beabsichtigten Rollback ablenken soll (dazu hier). Wie die Schöpfer:innen des Begriffs erklären, bezieht sich das Rollback dabei nur im ersten Schritt auf Kinderrechte; schlussendlich sollen im Namen der elterlichen Rechte auch die Rechte von (marginalisierten) Erwachsenen abgebaut werden.

Elternrechte als gefährliches Instrument

Zusammengefasst: Man nutzt Elternrechte als Instrument und begründet mit ihnen bzw. ihrer Stärkung Maßnahmen, die die Bildung und die Gesellschaft umgestalten sollen. Damit geht ein Abbau von Rechten von Kindern und von Erwachsenen einher und nicht, wie vorgetäuscht, deren Stärkung. Auch im „Regierungsprogramm“ der AfD Sachsen-Anhalt sind jedenfalls Elemente der „retrenchment by diversion“-Taktik zu finden.

Die Taktik zeigt sich in dem anderweitig thematisierten geplanten Vorhaben, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Das dahinterstehende „Recht auf Hausunterricht [sei] als Elternrecht zu begreifen“. Eltern würde durch die Wahlmöglichkeit zwischen Schul- und Hausunterricht zwar mehr individualisierte Entscheidungsgewalt über ihre Kinder eingeräumt. Abgesehen davon, dass die Bildungspflicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde, zielt auch dieses Vorhaben darauf ab, zu einem gleichstellungsrechtlichen Rollback zu führen.

Auch bei den Plänen der AfD zur sexuellen Bildung deutet sich die „retrenchment by diversion“-Taktik an. Die AfD will „alle staatlichen Kampagnen und Programme“ zur Sexualerziehung bis zur Pubertät einstellen und die sexuelle Bildung in die Familie verlagern. Sie erklärt Sexualerziehung folglich bis zur Pubertät zur „Domäne der Eltern“. Das geht zulasten einer „pluralitätsorientierte[n] Sexualpädagogik“ – die die AfD ohnehin ablehnt – und stärkt nur die Position derjenigen Eltern, die die staatliche Sexualerziehung ohnehin ablehnen (vgl. hier). Völlig unberücksichtigt bleibt dabei, dass diese Pläne in ihrer konkreten Form das Recht des Kindes auf eine ganzheitliche sexuelle Bildung verletzen und potenziell den Kindern schaden würden (vgl. zu beidem hier). Auch hier stellt die AfD ihre Ideologie vor die Belange der Kinder und verschleiert dies, indem sie die Elternrechte betont.

Konträre Pläne

Dass die Stärkung der Rechte nicht die wahre Motivation ist, zeigt sich auch anderweitig im „Regierungsprogramm“: So erklärt der Landesverband zwar, dass Eltern „[i]n allen Fragen zur Bildung und Erziehung der Kinder […] das letzte Wort haben“ müssen und er sich „entschieden gegen alle Versuche des Staates [wendet], sich in die Erziehung der Kinder einzumischen“. Seine schulpolitischen Pläne laufen dazu aber größtenteils konträr. Einerseits gesteht er diese umfassenden Elternrechte nur solchen Eltern zu, die auch in sein Weltbild passen. Andererseits hat er auch gegenüber diesen Eltern gar nicht vor, seine Versprechen einzulösen.

Elternrechte, aber nicht für alle

Der Landesverband behandelt Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Fluchterfahrung, aber auch die entsprechenden Kinder selbst, in seinem „Regierungsprogramm“ anders als andere Eltern oder Kinder.

So sollen Kinder mit Behinderung nach dem „unverzüglich[en] [B]eenden“ des „Experiment[s]“ Inklusion und dem Ausbau der Förderschulen Regelschulen nicht mehr besuchen können. Das „Beenden“ der Inklusion würde gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen, der Staaten zur inklusiven Beschulung verpflichtet. Frühere Wahlprogramme anderer Landesverbände sahen einen Regelschulbesuch noch als Option vor, die die Eltern wählen konnten – allerdings gebunden an leistungsbezogene Kriterien. Ob diese Option nicht nur auf dem Papier besteht, hängt freilich vom Angebot inklusionsfähiger Regelschulen ab (dazu hier). Im „Regierungsprogramm“ fehlt diese Option aber ganz. Diese Pläne bedeuten eine schwächere Elternstellung als aktuell und auch im Vergleich zu anderen AfD-Wahlprogrammen.

Eltern von Kindern mit Fluchterfahrung sollen die Wahlmöglichkeit zwischen Schulbesuch und Unterricht zuhause nicht haben. Der Landesverband spricht in diesem Kontext, und damit im Widerspruch zu vorherigen Ausführungen zu „Hausunterricht“, nämlich davon, dass Kinder, wozu „[a]uch Flüchtlingskinder“ zählen, in die Schule gehören. Dort will man sie dann in „Sonderklassen“ unterrichten. Über Unterricht zuhause verliert das „Regierungsprogramm“ an dieser Stelle kein Wort mehr. Es lässt offen, ob es mit Kindern, die „in die Schule gehören“, alle Kinder meint oder nur jene mit Fluchterfahrung. Jedenfalls gestaltet es den Schulbesuch von geflüchteten Kindern unterschiedlich, wenn es die Einführung von „Sonderklassen“ beabsichtigt. Diese Klassen sollen den darin unterrichteten Kindern signalisieren, dass „[i]hr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender ist, solange die Flucht- und Verfolgungsgründe bestehen“. Daher will man ihnen „Lerninhalte ihrer heimischen Schulen vermittel[n] […], um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern“. Deswegen sollen möglichst auch „[d]ie Lehrkräfte für diese Klassen […] aus dem Kreis der Flüchtlinge […] rekrutiert“ werden.

Elternrechte, aber nicht wie versprochen

Zudem täuscht der Landesverband auch nur vor, die Elternrechte wie erklärt gewähren zu wollen: Würde die AfD Sachsen-Anhalt sie tatsächlich in diesem Umfang gewähren, könnte sie ihre übrigen Pläne nicht umsetzen. Das zeigt sich daran, wie zukünftig die Entscheidung über die weitere Schullaufbahn fallen soll. Nach den Vorstellungen des Landesverbands sollen nur höchstens 25 % der Schüler:innen eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen. Wenn Eltern weiterhin entscheiden könnten, welche Schule ihre Kinder nach der Grundschule besuchen, ginge das unter Umständen nicht auf. Der Landesverband will nun die verbindliche Schullaufbahnempfehlung wieder einführen. Es sollen also Lehrkräfte entscheiden. Anders als diese überschätzten Eltern die Leistung ihres Kindes nämlich vielfach und es könne daher „nicht sein, dass Eltern nach Belieben entscheiden, welche Schullaufbahn ihr Kind einschlägt“. Damit stellt die AfD Lehrer:innen den Eltern konträr gegenüber. Nicht die Eltern, sondern die Lehrer:innen hätten – entgegen der versprochenen Stärkung der Elternrechte – das letzte Wort. Damit verspricht der Landesverband unter dem Deckmantel der Elternrechte Dinge, die er gar nicht halten will und die zudem die derzeit bestehenden Rechte der Eltern einschränken.

Fazit

Die AfD Sachsen-Anhalt handelt entgegen ihrer Vision 2026 weder „für [die] Kinder“ noch für die Eltern – und schon gar nicht für alle. Die Landesverfassung will sie nicht ändern, um die Eltern- und Kinderrechte zu stärken. Die Änderung soll ein Instrument sein, um eben diese Rechte abzubauen, Ungleichbehandlungen einzuführen und weitreichende staatliche Interventionen zu ermöglichen. Der Landesverband ist damit nicht Eltern und Kindern, sondern sich und seiner Ideologie verschrieben.

Ich danke Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Jakob Härterich und Parissa Rahimian für wertvolle Anmerkungen.


SUGGESTED CITATION  Schwarz, Rahel: Instrumentalisierte Elternrechte: Zum Plan der AfD Sachsen-Anhalt, Elternrechte in der Landesverfassung zu verankern, VerfBlog, 2026/5/06, https://verfassungsblog.de/afd-elternrechte/.

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