Fehlende Mittler zwischen den Welten
Warum die Bundeswehr Kulturoffiziere braucht
Deutschland richtet seine militärische und zivile Verteidigung neu aus. Vor wenigen Wochen erst stellte Bundesinnenminister Dobrindt gemeinsam mit Bundesverteidigungsminister Pistorius den milliardenschweren Pakt für den Bevölkerungsschutz vor, bei dem es auch darum geht, zivile und militärische Planung noch enger zu verzahnen. Trotz aller Bemühungen zu wenig Berücksichtigung findet der militärische Kulturgüterschutz. Was bislang fehlt, ist ein Mechanismus, der den Umgang mit dem, was kulturell von großer Bedeutung ist, dauerhaft in militärische Planungs- und Entscheidungsprozesse einspeist. Gerade weil die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet ist, entsprechendes Fachpersonal in den Streitkräften vorzusehen, sollte diese Lücke nicht länger als Randproblem behandelt werden. Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgüterschutzrechtlicher Kompetenz wären ein naheliegender Weg, sie zu schließen.
Vernarbte Städte, verlorenes Erbe
Viele Menschen in Deutschland leben in vernarbten Städten. An den meisten deutschen Großstädten ging der Krieg, mit dem das Deutsche Reich die Welt zwischen 1939 und 1945 überzogen hatte, nicht spurlos vorüber. Neben verschont gebliebenen, wiedererrichteten und neuerrichteten architektonischen Juwelen prägen heute landauf, landab vereinfachte Rekonstruktionen, funktionale Nachkriegsbauten und die eigentümlich geschmacksneutralen Retortensiedlungen zeitgenössischen Städtebaus das Bild. Zieht man obendrein Lehren aus den Kunstraubzügen der Nazis und den selbst erlittenen Verlusten an Kulturgut – teils durch Zerstörung, teils durch Plünderung und Verlagerung –, so sollte man meinen, dass nicht zuletzt der militärische Schutz des kulturellen Erbes heute höchste Priorität genießt. Dies umso mehr, als der Gedanke keineswegs neu ist: Bereits im Ersten und Zweiten Weltkrieg verfügten die deutschen Streitkräfte über den sogenannten Kunstschutz, auch wenn dessen Bilanz zwischen Besatzung, Kulturgutsicherung und Kunstraub ambivalent ausfällt. Aus unterschiedlichen Gründen kann von einer solchen Priorität heutzutage allerdings keine Rede sein.
So vereinfacht der Föderalismus die Sache nicht, auch wenn die Kulturhoheit der Länder der gewachsenen Vielfalt deutscher Kulturen besonders gerecht wird. Denkmalschutz (etwa für den Substanzerhalt der historischen Museumsgebäude der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden), Katastrophenschutz (etwa für den Schutz von Gebäuden und Sammlungen bei Elbhochwassern) und militärische Planung (für die Berücksichtigung all dieser Kulturgüter im Verteidigungsfall) liegen aus guten Gründen nicht in einer Hand. Doch auch wenn die Zuständigkeitsverteilung im Normalfall sachgerecht ist, droht sie im Ernstfall schnell zu organisierter Unübersichtlichkeit zu werden.
Auch die sogenannte „Friedensdividende“ aus den 1990er Jahren hat ihren Anteil an den heutigen Defiziten. Landes- und Bündnisverteidigung erschienen für einige Jahre als Problem vergangener Zeiten. Zivilschutzstrukturen schrumpften, territoriale Planung verlor an Bedeutung, die Wehrpflicht wurde ausgesetzt, militärische und zivile Routinen entfernten sich voneinander. Womöglich bestätigt sich beim militärischen Kulturgüterschutz auch einmal mehr die ältere Beobachtung, dass die massive Zerstörung deutscher Städte verblüffend wenig Raum im kulturellen Gedächtnis der Bundesrepublik eingenommen hat.1) Ob man diese Diagnose oder die übrigen Erklärungen nun für stichhaltig hält oder nicht: Auffällig bleibt, dass die sicht- und spürbaren Wundmale des Krieges nicht zu einem besonders robusten Mechanismus des Schutzes vor seinen Folgen für die Kultur geführt haben.
Militärischer Kulturgüterschutz muss in Friedenszeiten beginnen
Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten unterscheidet in Art. 2 zwischen Sicherung und Respektierung. Art. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Art. 4 verlangt, Kulturgut im eigenen Gebiet ebenso wie im Gebiet anderer Vertragsparteien zu respektieren. Das Zweite Protokoll von 1999 hat diese Pflichten an wichtigen Stellen verdichtet und präzisiert.
Entscheidend ist zudem Art. 7 Abs. 2 der Konvention:
„The High Contracting Parties undertake to plan or establish in peace-time, within their armed forces, services or specialist personnel whose purpose will be to secure respect for cultural property and to co-operate with the civilian authorities responsible for safeguarding it.”
Alle genannten Normen tragen den entscheidenden Gedanken bereits in sich: Militärischer Kulturgüterschutz erschöpft sich nicht in Schadensbegrenzung – vielmehr ist es Aufgabe der Streitkräfte, im Frieden präventiv dafür zu sorgen, dass Kulturgüter ausreichend geschützt sind: Weiß man im Verteidigungsfall, welche Archive, Museen, Bibliotheken oder Gotteshäuser besonders bedeutend sind? Sind diese auf schnell verfügbaren Listen und auf Landkarten verzeichnet? Welche Bestände sollten zuerst gesichert, ausgelagert oder besonders geschützt werden? Wie erreicht dieses Wissen jene Stellen, die über Transportkapazitäten, Schutzmaßnahmen oder die Nutzung von Gebäuden entscheiden? Welche Folgen hätte die Nutzung eines historischen Gebäudes für militärische Zwecke? Die Anliegen, mit denen man es zu tun hat, sind also ganz konkret. Umsetzen lassen sie sich nur mithilfe von militärisch und kulturell gebildetem, erfahrenem und vernetztem Personal. Doch selbst wenn man auf das in diesem Punkt nicht besonders anspruchsvolle Protection Of Cultural Property Military Manual der UNESCO abstellt (§§ 66—70), erscheint zweifelhaft, ob Deutschland diesem Anspruch ausreichend genügt.
Damit ist jedoch in keiner Weise gesagt, dass nichts geschieht. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das dem Bundesinnenministerium nachgeordnet ist, weiß um die identitätsstiftende Bedeutung von Kulturgut und befasst sich mit dessen Schutz nach Maßgabe der Haager Konvention. Die von ihm verantwortete Bundessicherungsverfilmung bewahrt „wichtige Dokumente mit besonderer Aussagekraft zur deutschen Geschichte und Kultur“ auf Mikrofilm im Barbarastollen, wo derzeit über eine Milliarde Aufnahmen in Edelstahlbehältern lagern. Hinzu kommt das Schutzzeichen der Haager Konvention, der blaue Schild, der gemäß Art. 6, 16 und 17 der Konvention Kulturgut, Transporte, Schutzräume und zuständiges Personal kenntlich machen kann. Wer genau hinsieht, wird das Zeichen an zahlreichen Kirchen, Schlössern, Museen und anderen bedeutenden Bauwerken ausmachen. Zentral sind daneben Notfallverbünde, Datenbanken, Sicherheitsleitfäden, die Bemühungen von Museen, Archiven, Bibliotheken, Denkmalbehörden, Kirchen, Kommunen, Ländern und Hilfsorganisationen sowie Initiativen aus der Zivilgesellschaft und den Streitkräften selbst. Denn selbstverständlich ist auch der Bundeswehr der Kulturgüterschutz als Teil des humanitären Völkerrechts und der zivil-militärischen Zusammenarbeit ein Begriff (Unterrichtung auf Lehrgängen und in der Einsatzvorbereitung, entsprechende Informationen auf den sogenannten Taschenkarten) und gibt es auch hier Einzelpersonen, die sich besonders für ihn einsetzen.
Gerade diese Aufzählung zeigt aber das Problem. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten, das viele Fachwissen und das große Engagement fügen sich nicht zu einem effektiven militärischen Schutz zusammen. Wo Art. 7 Abs. 2 der Haager Konvention Fachpersonal in den Streitkräften verlangt, reicht es nicht, wenn zivile Stellen gut arbeiten und militärische Stellen den Schutz von Kulturgut grundsätzlich anerkennen. Zwischen beidem muss es eine institutionalisierte Vermittlung geben.
Dass es sich dabei keineswegs um ein theoretisches Problem handelt, zeigen die Erfahrungen anderer Staaten. Nach dem US-geführten Angriff auf den Irak 2003 kam es unter anderem zur Plünderung des Nationalmuseums in Bagdad und zur Errichtung eines Militärlagers auf dem Gelände des antiken Babylon. Auf beiden Seiten hätten Fachleute für Kulturgüterschutz antizipieren können, dass der Zusammenbruch staatlicher Ordnung gerade solche Plünderungen begünstigen würde – sei es aus wirtschaftlichen Motiven für den illegalen Antikenhandel oder als symbolischer Akt gegen das gestürzte Regime. Ebenso hätten sie gewusst, dass eine archäologische Stätte Schaden nimmt, wenn dort mit schwerem Gerät operiert und militärische Infrastruktur errichtet wird. Kulturoffiziere hätten hier frühzeitig auf Risiken aufmerksam machen und möglichst schonende Eingriffe anmahnen können. Umgekehrt musste die Ukraine nach der russischen Vollinvasion von 2022 unter den Bedingungen des Krieges eilig Maßnahmen zum Schutz ihres kulturellen Erbes ergreifen; besonders die mit Sandsäcken gesicherten Denkmäler gingen durch viele Medien. Wer Putins Geschichtspolitik und seine wiederholte Infragestellung einer eigenständigen ukrainischen Nation verfolgt hatte, konnte damit rechnen, dass ukrainisches Kulturerbe nicht nur Kollateralschaden, sondern Ziel von Angriffen sein würde, zu denen es seither auch hundertfach gekommen ist – in der vergangenen Nacht erst (15.06.2026) wurde das als Welterbestätte besonders bedeutende Kiewer Höhlenkloster angegriffen, das die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats 2024 verlassen musste. Kulturoffiziere hätten dergleichen idealerweise frühzeitig im Auge gehabt, zumindest aber schnell priorisieren können, welche Einrichtungen und Objekte angesichts begrenzter Ressourcen zuerst geschützt werden sollten. Beide Beispiele verdeutlichen auf ihre Weise, dass der Umgang mit dem, was kulturell von großer Bedeutung ist, entweder frühzeitig in militärische Planungs- und Entscheidungsprozesse einfließt – oder erst dann Aufmerksamkeit erhält, wenn es vielfach bereits zu spät ist.
Verschiedene Sprachen
Das Problem liegt tiefer als in fehlenden Formularen, Listen oder Übungen. Militärische und zivile Akteure sprechen unterschiedliche Sprachen. Aus Sicht der Streitkräfte liegt der Wunsch nahe, dass zivile Stellen im Krisenfall koordiniert, schnell, möglichst „militärisch“ handeln. Zivile Institutionen mögen hingegen erwarten, dass zumindest Offiziere zugleich Staatsbürger und „Bildungsbürger in Uniform“ sind, historisch informiert und kulturell sensibilisiert. Weil beides nachvollziehbar ist, wäre es verfehlt, von der jeweils anderen Seite schlicht die Anpassung an die eigene Logik zu verlangen. Es braucht Vermittlung.
Die gegenwärtigen Reformen verdeutlichen das. In Einklang mit dem eingangs angesprochenen Pakt für den Bevölkerungsschutz geht der im Detail geheime Operationsplan Deutschland davon aus, dass die sicherheitspolitischen Herausforderungen nicht rein militärisch, sondern „gesamtstaatlich und gesamtgesellschaftlich“ gemeistert werden müssen. Er soll die militärische Landes- und Bündnisverteidigung mit zivilen Unterstützungsleistungen verbinden. Das leuchtet ein. Doch gerade in solchen Strukturen droht man, aneinander vorbeizureden, wenn Kulturgut nur mitgedacht wird. Verkehrswege, Energieversorgung, medizinische Versorgung, Verwaltung und Kommunikation lassen sich leicht als kritische Infrastruktur beschreiben. Kulturgut folgt aber einer anderen Logik. Der Verlust eines Umspannwerks ist schwerwiegend, aber ersetzbar. Der Verlust von Archiven, Sammlungen und Baudenkmälern aller Art ist zumeist unwiederbringlich. An materieller Kultur hängen Erinnerungen und Emotionen, Identität und Zugehörigkeit, nicht zuletzt auch die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Aussöhnung, wenn der Pulverdampf sich einmal gelegt hat.
Also genügt es auch nicht, Kulturgüterschutz als Annex des Katastrophenschutzes oder als gelegentliches Thema verwaltungsinterner Rechtsfortbildung und Rechtsberatung zu behandeln.
Dies umso mehr, als Offiziere mit kultureller und kulturgüterschutzrechtlicher Fachkunde gerade auch dort wirken könnten, wo die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG tätig wird. Die Flutkatastrophe im Ahrtal etwa hat deutlich gemacht, wie sehr in solchen Lagen, die wegen des Klimawandels künftig noch häufiger auftreten werden, neben Menschenleben, Verkehrswegen und Versorgungsinfrastruktur auch Kulturgüter und kulturgutbewahrende Einrichtungen betroffen sind. Eine gründliche Vorbereitung und enge Abstimmung sind hier unerlässlich, um Schäden zu vermeiden, Schutzmaßnahmen zu priorisieren und Mittel dort einzusetzen, wo Verluste irreversibel wären.
Auch Rechtsberater bleiben unverzichtbar, weil sie detailliert Auskunft darüber erteilen können, was rechtlich erlaubt oder verboten ist. Aber sie sind nicht notwendigerweise diejenigen, die wissen, warum ein unscheinbares Gebäude ein wichtiges Archiv enthält oder weshalb eine bestimmte Wegführung ein Bodendenkmal gefährdet oder welche örtliche Einrichtung im Krisenfall ansprechbar bleibt. Auch die rechtliche Beurteilung ist auf kulturelle Expertise angewiesen.
Kulturoffiziere als Mittler
Für die Auslandseinsätze der vergangenen Jahrzehnte hat die Bundeswehr interkulturelle Kompetenzen aufgebaut. Deren Fokus lag allerdings nicht auf dem Schutz materieller Kultur und nun, da Landes- und Bündnisverteidigung wieder in den Mittelpunkt rücken, drohen sie auch an Bedeutung zu verlieren. Dass die sogenannte Interkulturelle Einsatzberatung in der Vergangenheit immer auch darauf zielte, maßgebliche Akteure, lokale Machtstrukturen und gesellschaftliche Konfliktlinien in Einsatzgebieten zu identifizieren, um den Erfolg militärischen Handelns sicherzustellen, machte sie ambivalent. Wenn es vorrangig darum geht, herauszufinden, welche Dorfältesten oder Geistlichen Vertrauen genießen oder einander misstrauen, welche militärischen Maßnahmen als Provokation verstanden oder gar begrüßt werden, weshalb ein Verhalten oder ein Ort als besonders sensibel gilt, wird Kultur leicht Mittel zum Zweck, sodass aus einem Verstehenwollen auf Augenhöhe bald ein instrumentelles Verfügbarmachen wird. Das heißt aber nicht, dass man solche Kompetenzen aufgeben sollte. Im Gegenteil gilt es, sie weiterzuentwickeln. Benötigt werden Kulturmittler, die kulturelle Prägungen, Sensibilitäten, Bedeutungen und den Schutz materiellen Erbes zusammendenken. Das wäre keineswegs nur für etwaige künftige Auslandseinsätze wichtig. Auch innerhalb eines Verteidigungsbündnisses wie der NATO treffen sehr unterschiedliche Kulturen aufeinander. US-amerikanische, französische, polnische, türkische, niederländische und deutsche Streitkräfte sind nicht schon deswegen auf einer Wellenlänge, weil sie militärisch verbündet sind. In der Präambel des Nordatlantikvertrags haben die Parteien zwar ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, „the freedom, common heritage and civilisation of their peoples“ zu schützen, doch versteht sich dieses gemeinsame Erbe nicht von selbst. Auch hier ist ein kulturelles Verstehenwollen gefragt – auf Augenhöhe und ohne übergeordnetes Kalkül.
Aus all diesen Gründen braucht die Bundeswehr institutionell eingebundene Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgüterschutzrechtlicher Spezialisierung. Sie müssen keine filmreifen „Monuments Men“ sein. Ihre Aufgabe bestünde vielmehr darin, in Stäben, Landeskommandos, Ausbildung, Übung, Rechtsberatung, zivil-militärischer Zusammenarbeit und Bündnisstrukturen dafür zu sorgen, Kulturen und ihre materiellen Hervorbringungen zu verstehen, Schutzbedürftigkeit frühzeitig zu erkennen, beides in Abläufe einzubinden und mit zivilen Stellen zu koordinieren.
Andere sind weiter
Andere Staaten sind hier weiter. So verfügt etwa Österreich über Verbindungsoffiziere für militärischen Kulturgüterschutz und einschlägige Richtlinien für Einsätze im In- und Ausland. In Frankreich arbeitet die Délégation au patrimoine de l’armée de Terre mit militärischen Konservatoren und spezialisierten Strukturen im Bereich des Erbes. Auch Großbritannien verfügt über eine Cultural Property Protection Unit und Italien unterhält mit dem Comando Carabinieri Tutela Patrimonio Culturale schon lange eine international bekannte Spezialeinheit. Unter Hinweis auf die Westbalkan-Konflikte der 1990er Jahre erkennt auch die NATO Kulturgüterschutz an „as an essential consideration in the military environment and a critical indicator of community security, cohesion and identity“.
Gleichzeitig ist es ganz und gar vermeidbar, im Bereich des militärischen Kulturgüterschutzes den Anschluss zu verpassen: All jene Offiziere, die im Rahmen ihres regelmäßig vorgesehenen zivilen Studiums den seit 2022 an der Münchner Bundeswehruniversität bestehenden Studiengang Kulturwissenschaften belegen, lernen ohnehin, kultur- und rechtswissenschaftliche Perspektiven auf Kulturgut miteinander zu verbinden. Dass bei ihrer weiteren militärischen Verwendung nach dem Studium nicht berücksichtigt werden kann, wie optimal manche von ihnen die hier skizzierte Rolle ausfüllen würden, ist umso bedauerlicher, als es dafür sicher keiner grundlegenden und kostspieligen Reformen bedürfte.
Solche Offiziere würden den zivilen Kulturgüterschutz in keiner Weise ersetzen. Sie würden ihn auch nicht militarisieren. Im Gegenteil: Gemeinsam und/oder in unterschiedlichen Verwendungen könnten sie helfen, militärische Erfordernisse gegenüber zivilen Stellen zu erklären und die Eigenlogik ziviler Kulturinstitutionen in militärischen Zusammenhängen verständlich zu machen, auch damit Kulturgut im Ernstfall nicht vorschnell zugunsten militärischer Notwendigkeit geopfert wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Haager Konvention von 1954).
Wer sich die Bilder angegriffener ukrainischer und iranischer Städte und des fast gänzlich zerstörten Gazastreifens vor Augen führt und von der Kuppel des im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigten Reichstagsgebäudes über Berlin blickt, erahnt mühelos, was militärische Zerstörung kurz- und langfristig anrichtet, nicht zuletzt mit dem kulturellen Erbe. Es ist zu hoffen, dass der unter Norman Fosters Kuppelrekonstruktion tagende Bundestag und die Verantwortlichen in Verteidigungsministerium und Bundeswehr die „Zeitenwende“ dafür nutzen, das Land nicht nur für die Verteidigung in möglichen Kriegen, sondern auch für die Folgen dieser Kriege zu ertüchtigen. Dazu gehört nicht zuletzt, den militärischen Schutz des deutschen Beitrags zum kulturellen Erbe der ganzen Menschheit (vgl. Präambel der Haager Konvention von 1954) verantwortungsvoll auf ein solideres Fundament zu stellen.
Der Autor ist ziviler wissenschaftlicher Mitarbeiter und äußert als solcher seine persönliche Auffassung.
References
| ↑1 | Sebald, W. G.: Luftkrieg und Literatur (München/Wien 1999); kritisch dazu Hage, Volker: Zeugen der Zerstörung. Die Literaten und der Luftkrieg (Frankfurt am Main 2003). |
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