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15 September 2026

Epistemischer Pluralismus

Anmerkungen zur Funktion von Wissenschaftsfreiheit

Der grundrechtliche Freiheitsschutz von Wissenschaft, mein Titel deutet die These an, findet seine funktionale Begründung weniger in wissenschaftlichem Rationalismus als vielmehr im epistemischen Pluralismus der demokratisch verfassten freiheitlichen Gesellschaft. Dies suchen die folgenden Überlegungen in einem differenzierungstheoretisch angelegten Argument plausibel zu machen.1) Sie stellen dazu in wissens- und wissenschaftssoziologischer Perspektive insbesondere auf die Revisionsoffenheit von Forschungserkenntnis sowie den liberalen Relativismus der Mehrheitsdemokratie ab.

Epistemische und soziale Erwartungen

Mein Perspektivpunkt ist zunächst die Einsicht, dass über Wissen außerhalb jedweden Kontextes und abseits aller Kommunikation nichts gesagt werden kann. Wissen liegt allein als kommunizierte Information vor, die zugleich in weitere Sachzusammenhänge eingebettet und in ihnen gedeutet ist. Wissenschaft ist, so gesehen, eine Ordnung des Wissens und zugleich eine Ordnung des Sozialen. Beide Ordnungen können weder aufeinander zurückgeführt noch gegeneinander isoliert werden, ihre lose Kopplung lässt sich als die Einheit der Wissenschaften verstehen.

Auf ihrer epistemischen Seite operiert Wissenschaft auf der Grundlage der Unterscheidung von wahr und nicht-wahr. Hierher gehört die Gesamtheit der kognitiven Prämissen und Rationalitätsformen von Wissenschaft, ihre Konzepte, Vokabulare, Theorien oder Erkenntnisse. Und insoweit in der Moderne die Produktion von neuen Wissensansprüchen im Vordergrund steht, geht es stets auch um die kritische Überprüfung etablierter Erkenntnis; darauf komme ich zurück. Leitende Prinzipien sind daher Irritation und Neugier, die Störung von bis gerade eben noch als gut begründet angesehenen Wissensbeständen, die überraschende Durchbrechung epistemischer Erwartungen.

Zugleich ist Wissenschaft auch eine über Institutionen, Organisationen, Kommunikationsmedien und technische Apparaturen strukturierte soziale Ordnung. In dieser Hinsicht stehen nicht Wahrheitsfragen im Vordergrund, sondern soziale Positionen und Prozesse, ihre Verhältnisse und Machtverhältnisse sowie ihre systemspezifischen Medien Reputation und Geld. Und im Unterschied zur epistemischen Seite geht es hier gerade nicht um Erwartungsdurchbrechungen. Als Sozialsystem stellen die Wissenschaften vielmehr auf Verlässlichkeit sozialer Strukturbildungen ab, auf Stetigkeit und Geltung in rechtlicher, organisatorischer, ökonomischer oder personeller Hinsicht, also auf Irritationsfreiheit und Erwartungssicherheit.

Diese Spannungskonfiguration von Epistemischem und Sozialem fasse ich als eine Grundstruktur der Wissenschaften auf. Sie macht Wissensvermehrung und Erkenntnisfortschritt sozial möglich, ja erwartbar: Wissenschaft ist ein Sozialsystem zur verlässlichen Produktion epistemischer Überraschungen.

Wissenschaftsfreiheit – Rationalismus – Epistemischer Pluralismus

Beide Seiten so verstandener Wissenschaft sind grundrechtlich geschützt. Auf der einen Seite sichert Wissenschaftsfreiheit die Möglichkeit epistemischer Überraschungen, indem sie Einschränkungen der Wahlfreiheit von Forschungsthemen, Methoden, Wahrheitspraktiken und Publizitätsmodalitäten abwehrt. Zugleich sorgt sie für stabile Möglichkeitsbedingungen dessen, indem sie Selbstorganisationmöglichkeiten, Rechtssicherheit und Ressourcenverlässlichkeit institutionalisierter wissenschaftlicher Praxis gewährleistet.

Die Frage nach der Funktion dieser Leistungen wird in neueren wissenschaftsphilosophischen Arbeiten zumal mit einem an Kant geschulten Rationalismus beantwortet.2)  Der eigentlich geschützte Freiheitsbereich sei neben „dem Zweck der Ermittlung der Wahrheit“ vor allem auch „die vernünftige Weise dieser Ermittlung. Ein zentraler Wert, der das Recht auf die Freiheit der Forschung begründet, ist nicht-instrumentell. Er liegt in der freien Betätigung der Vernunft.“3) Noch entschiedener formulierte jüngst Sabine Döring: „Wissenschaftsfreiheit […] schützt eine epistemisch qualifizierte Form öffentlichen Vernunftgebrauchs, die ihrer begrifflichen Struktur nach auf Wahrheit verpflichtet ist.“4) Dies ist nun gewiss eine voraussetzungsreiche Formulierung. Unter anderem beansprucht sie für die eine Vernunft das, was Niklas Luhmann einen „übergeordneten Standpunkt der Superrepräsentation“ nannte5), sie wäre demnach auch vorgängig gegenüber ihrem qualifizierten Gebrauch in den Wissenschaften.

Paul Feyerabend hat gegen diesen Rationalismus als bloß die freiheitseinschränkende ‚Berufsideologie‘ von Wissenschaftlern polemisiert.6) So weit will ich hier weder gehen, noch soll der Eindruck erweckt werden, ich wüsste an dieser Stelle philosophisch Nennenswertes beizutragen. Wissenssoziologisch betrachtet ist jedoch der Universalismus des zugrundeliegenden kantischen Vernunftbegriffs und seiner Engführung mit Freiheit zunächst einmal ein partikularer Anspruch. Als solcher muss er sich gegenüber alternativen Ansprüchen und deren Kritik behaupten, wie sie – um nur diese Beispiele zu nennen – von Nietzsche bis zum Feminismus, von Foucault und den Poststrukturalisten bis hin zur pragmatistischen Tradition entwickelt worden sind. So hat etwa Richard Rorty „Enlightenment rationalism“ unter anderem kritisiert

„as an unfortunate attempt to beat religion at religion’s own game – the game of pretending that there is something above and beyond human history that can sit in judgement on that history.“7)

Verschiedene Begriffe von Vernunft und Freiheit, und keineswegs allein die genannten, liegen also in diskursivem Streit. Dieser Streit muss und kann hier nicht beurteilt werden. Es genügt zu sagen, dass er durch Wissenschaftsfreiheit ermöglicht, nicht hingegen schon vorab durch deren Begründung entschieden werden sollte. Und dies spricht dafür, die Grundrechtsbegründung epistemisch sparsamer anzusetzen.

Einen derartigen Vorschlag hat aus verfassungsrechtswissenschaftlicher Sicht Klaus Ferdinand Gärditz vorgelegt. Er verzichtet zwar nicht auf das Kriterium epistemischer Qualifikation, das er benötigt, schon um Wissenschafts- von Meinungsfreiheit absetzen zu können. Jedoch bestimmt Gärditz den Schutzbereich von Wissenschaftsfreiheit normativ zurückhaltender nicht als ‚Vernunftgebrauch‘, sondern als „Offenheit“ der „epistemischen Struktur“ der freiheitlichen Gesellschaft.8) Gegenüber der eingangs aufgerufenen philosophischen Argumentation bedeutet dies eine doppelte Verschiebung: Einerseits wird der Begründungskontext für Wissenschaftsfreiheit von der Wissenschaft auf die Gesellschaft erweitert. Und andererseits verschiebt sich damit der Begründungsakzent von der einen Vernunft hin zu einer Freiheit, die nun auch einen möglichen Pluralismus von Rationalitätsstandards mitumfasst.

Die szientifische Differenz

Diese Überlegung, dass Wissenschaftsfreiheit weniger auf eine bestimmte Form von wissenschaftlichem Rationalismus als vielmehr auf den epistemischen Pluralismus freiheitlicher Gesellschaften ziele, wirft die Frage auf, was speziell die Wissenschaften in Stand setze, diese Funktion zu erfüllen. Diese szientifische Differenz, so versuche ich in den beiden folgenden Argumentationsschritten zu antworten, liege nicht im Rationalismus wissenschaftlichen Wissens, sondern in dessen Revisionsoffenheit.

Zunächst scheint mir, dass Vernunftgebrauch kein guter Kandidat für die szientifische Differenz ist. Die Wissenschaften besitzen nämlich auf ihn kein Monopol.  Auch die Justiz, Journalismus oder dasjenige, „was an der Philosophie nicht Wissenschaft ist“, sondern „zum Beispiel: Aufklärung, Kritik, Reflexion oder Orientierung9), können Zusammenhänge qualifizierten rationalen Vorgehens sein; ebenso wie kriminalpolizeiliche Ermittlungen, technische Entwicklungs- und Prüfverfahren, ärztliche Diagnosen, Wettervorhersagen oder volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – um nur diese Beispiele für Fälle zu nennen, in denen wissenschaftliches Wissen in außerwissenschaftlicher Praxis vernünftig weiterverarbeitet wird. Die Abgrenzung von Wissenschaft und Nicht-Wissenschaft liegt hier nicht im Vernunftgebrauch. „[E]her schon [ist sie] in der besonderen Rolle zu suchen, die das dem Wahrheitsstreben inhärente fallibilistische Prinzip der steten Offenheit für Selbstkorrekturen spielt“.10)

Dieses Prinzip lässt sich (abseits aller erkenntnis- und wissenschaftstheoretischen Systematik) auch historisch entwickeln, nämlich aus der genuinen Zeitstruktur moderner Wissenschaften. Das Argument lautet, kurzgefasst, wie folgt: Die seit der europäischen Renaissance entwickelten neuen Formen der wissenschaftlichen Wirklichkeitserschließung ergänzen zunächst und ersetzen sodann schrittweise die autoritativen Wissensquellen von Offenbarungsschrift und kirchlicher Lehrtradition durch methodisch geregelte und standardisierte Empirie. Diese nimmt  zunächst eine Gewissheit für sich in Anspruch, die derjenigen religiöser Bekenntnisse in nichts nachsteht; nur so konnte sie jene ernsthaft herausfordern. Dies ändert sich allerdings in den Jahrzehnten um 1800. Neuzeitliche Erfahrungswissenschaft gerät jetzt unter das Dispositiv eines Erkenntnisfortschritts, der kein Ende mehr kennt. Damit gewinnen wissenschaftliche Erkenntnisse einen Zeitindex, sie werden historisch. Im Zeichen des Fortschritts kommt es nicht mehr allein auf die Wahrheit der Erkenntnis an, sondern ebenso auf ihre Neuheit. Forschung ist seither darauf angelegt, die Bestände und Ordnungen etablierten Wissens sowohl kumulativ zu ergänzen als auch durch besseres Wissen zu korrigieren oder zu substituieren.11)

Diese Annahme von Forschungsfortschritt ist in den modernen Wissenschaften theoretisch wie praktisch unhintergehbar; ihr folgen selbst jene Disziplinen, für die ‚Fortschritt‘ ein Objekt von Erkenntnis und Kritik ist. Und diese Zeitlichkeitsdimension des Fortschritts prägt den epistemischen Status von Erkenntnis mit: Während sich Gewissheit aus der Wissenschaft in andere Bereiche wie Moral oder Religion  zurückzieht, tritt zum methodischen ein zeitlicher Revisionsvorbehalt wissenschaftlichen Wissens hinzu. Dieser schließt jede überzeitliche Gewissheit aus, denn man kann nicht behaupten, dass Wissen gewiss und endgültig sei und zugleich durch zukünftige Erkenntnisse abgelöst werden könne. Man muss in den modernen Wissenschaften also prinzipiell revisionistisch sein, ihr Preis ist „Wahrheitsgewissheitsverlust“.12)

Kaum muss hinzugefügt werden, dass dieses Erwartungsprinzip der Selbstüberholung durch künftiges Besserwissen ein wichtiges Element der beschleunigten Dynamisierung methodischer Welterkenntnis sowie der präzedenzlos weltumgestaltenden Produktivität der modernen Wissenschaften ist. Moderne Gesellschaften können weit mehr wissen als alle ihre historischen Vorgänger, weil sie es auf eine sozusagen ‚schwächere‘ Weise wissen. Selbst ihr wissenschaftliches Wissen ist ein kontingenter Wissensanspruch, der eben wegen seiner methodischen und historischen Vorläufigkeit und Ungewissheit auch bestritten werden kann.

Revisionsoffenheit und Demokratie

Wenn die „Natur“ der Wissenschaft z.B. von Tim Henning so beschrieben wird, dass sie „systematische, um Rechtfertigung [sic!] bemühte Wahrheitssuche“ sei,13) dann darf man fragen, wo hier der Akzent liegt? Wie kann dann ein latenter Verifikationismus vermieden werden? Wird hier die prinzipielle Revisionsoffenheit wissenschaftlichen Wissens (wenngleich sie selbstverständlich unbestritten bleibt) konzeptionell hinreichend ernst genommen?

Demgegenüber sieht der Vorschlag, den ich zur Diskussion stelle, die spezifische Differenz des Szientifischen weniger in der vernünftigen Rechtfertigungsbemühung selbst als vielmehr in dem fallibilistischen Modus dieses Vernunftgebrauchs: in dem also, was seit Robert Merton etwa auch „organisierter Skeptizismus“ genannt werden kann.14) Und es ist diese ihre Revisionsoffenheit, welche Wissenschaft dazu disponiert, den epistemischen Pluralismus der freiheitlichen Gesellschaft zu fördern. Es ist das Prinzip der „Revision als Figur, in der andauernd wahre Fakten entstehen und als Irrtümer wieder vergehen“,15) welches die epistemische Besonderheit von Wissenschaft gegenüber den Wissensformen anderer vernunftgeleiteter Vorgehensweisen bestimmt. Es konstituiert eine Prozesslogik, in der epistemische Stillstellungen oder Schließungen wie ‚Faktum‘, ‚Konsens‘ oder ‚gerechtfertigte Wahrheit‘, nochmals mit Rorty gesprochen, stets „transitory“ bleiben16): momentane Ausnahmesachverhalte in einer grundsätzlich und systematisch auf die Prüfung, Störung und Überholung epistemischer Ansprüche hin angelegten Wissensordnung.

In einem frühen wissenschaftssoziologischen Aufsatz formulierte Niklas Luhmann, Wissenschaft habe „die spezifische Funktion, die Welt für die Gesellschaft offen zu halten. Für diese Funktion [werde] sie freigestellt.“17) Denn solche Offenheit ist für die Verfassung der modernen Demokratie belangvoll. Diese muss nämlich sicherstellen, dass Herrschaftslegitimität und Wahrheitsansprüche nicht auseinander abgeleitet werden: Weder ist Wahrheit hier als Funktion anerkannter Macht zu begründen, noch kann Herrschaft einfach dadurch Anerkennung beanspruchen, dass sie sich auf Wahrheit beruft. Herrschaftslegitimität wird vielmehr im Rahmen formal-prozeduraler Prinzipien konstituiert, die Freiheit gerade gewährleisten, indem sie hinsichtlich normativer Voraussetzungen und epistemischer Ansprüche vergleichsweise zurückhaltend sind: „Demokratie beruht auf Mehrheit, nicht auf Wahrheit.“18)

Dieser „liberale[] Agnostizismus“19) gilt bei der Mehrheitsentscheidung wie zuvor schon bei der politischen Willensbildung: Meinungsäußerungen sind unabhängig davon legitim, ob sie „vorab auf einen öffentlichen Vernunftgebrauch abgestimmt“ wurden.20) „Die Freiheitlichkeit einer Gesellschaft“, um nochmals mit Gärditz zu formulieren, „bemisst sich nicht lediglich an den Inhalten ihrer tragenden Normen, sondern ganz entscheidend auch an der Offenheit ihrer epistemischen Struktur“. Dafür „erfüllt [Wissenschaft] zentrale Funktionen“,21) indem sie etablierte Wissensordnungen und -bestände durch neue Erkenntnisse irritiert, die ihrerseits grundsätzlich revisionsoffen sind.22)

So gesehen privilegiert Wissenschaftsfreiheit als Grundrecht nicht in selbstwidersprüchlicher Weise eine besondere „epistemisch qualifizierte Form des Vernunftgebrauchs“ (Sabine Döring), sondern sie schützt den epistemischen Pluralismus der Demokratie. Und auch die klassische Formulierung des Bundesverfassungsgerichts wäre in diesem Sinne zu verstehen. Es bestimmt als Wissenschaft, „was nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist.“23) Nicht also Methodizität (Ernsthaftigkeit und Planmäßigkeit) sowie Rationalität (Wahrheitsermittlung) allein definieren hiernach (moderne) Wissenschaft, sondern die Unabschließbarkeit ihrer Versuchsanordnungen. Wird der Versuch der Wahrheitsermittlung geschlossen, dann ist der Bezirk von Wissenschaft verlassen. Oder zugespitzt gesagt: Wahrheitssuche steht unter dem Schutz von Wissenschaftsfreiheit, Wahrheitsbesitz tut es nicht.24)

Demokratischer Relativismus und Gewissheitspraktiken

Hans Kelsen hat in diesem Zusammenhang 1929 geschrieben, der „Relativismus [sei] die Weltanschauung, die der demokratische Gedanke voraussetzt.“25) Es ist freilich kein absoluter, sondern ein relativer Relativismus. Der Voluntarismus der Bürger wird schließlich durch aufklärerische Rationalitätserwartungen eingehegt. Sie relativieren ihn, indem sie eine minimale epistemische Verständigungsbasis voraussetzen, sagen wir: den Gebrauch der Vernunft oder einen politisch unverfügbaren, kollektiv geteilten elementaren Weltbezug. Das gibt mir Gelegenheit für zwei Bemerkungen zum Schluss.

Erstens: Der Latenzschutz26) dieser Verständigungsbasis scheint in der Gegenwartsgesellschaft zu erodieren. Als Voraussetzung politischen Streitens wird sie selbst zusehends politisiert. Und so gibt sich ein Dilemma zu erkennen. Eine Stoppregel hinsichtlich der Politisierung solcher epistemischen Minimalbedingungen ist demokratisch schwer zu rechtfertigen (denn wer sollte ermächtigt sein, über sie zu verfügen?) und scheint zugleich doch unabdingbar (denn wie sollte die Mehrheitsdemokratie z.B. funktionieren können ohne die objektivierbare Auszählung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen?27)). Ausgenutzt wird dieses Dilemma von den autoritär rechtspopulistischen und autokratischen Gegnern des demokratischen Rechtsstaats. So richten sich zum Beispiel autoritäre Versuche der epistemischen Schließung von Wissenschaft nicht nur gegen deren grundrechtliche Freiheit, sondern zugleich gegen deren eigentliche Funktionsmodalitäten und Leistungsfähigkeit – und zwar unabhängig davon, ob sie durch Zensur auf der Seite der Wissensordnungen selbst eingreifen, oder durch sozialen Druck, Rechtssetzung oder Mittelentzug auf der personellen und institutionellen Seite.28)

Zweitens bringen sich auch Gewissheitspraktiken moralistischer und szientistischer Art in Widerspruch zur Wissenschaftsfreiheit. Sie gehören gleichfalls zu den Gefährdungen der offenen epistemischen Struktur der Demokratie. Denn indem sie demokratische Entscheidungen zu depolitisieren suchen (Follow the science!), überdehnen sie jene Verständigungsbasis epistemisch wie normativ.

Hierzu gehört einerseits ein Moralismus, wie er akademisch etwa in identitätspolitischer Form als science activism auftritt:29) Er tut so, als könnten moderne, pluralistische Gesellschaften durch einen Moralkonsens integriert werden, indem er seine eigene Partikularität ausblendet und so auf Kosten des demokratischen Relativismus Eindeutigkeits- und Gewissheitsgewinne erzielt. Er hält die Welt und die epistemische Struktur von Wissenschaft und Gesellschaft gerade nicht offen, sondern schließt sie.

Ähnlich jener charakteristische Orientierungskomplex der Wissenschaftsgesellschaft, den ich Szientismus nenne:30) die Gläubigkeit gegenüber einer reduktionistischen Einheitswissenschaft, die unmittelbar normativ wirkende Fakten zu produzieren und allein als Lösung außerwissenschaftlicher Problemvorgaben rechtfertigungsfähig scheint.

Gemeinsam ist moralistischen und szientistischen Gewissheitspraktiken, die einander selbstverständlich gegenseitig steigern können, ihre Vorbehaltslosigkeit: die Prätention einer revisionsresistenten Normativität und Epistemik. Der moralistische Fehlschluss vom Sollen aufs Sein31) invertiert den (szientistisch-)naturalistischen Fehlschluss32) vom Sein aufs Sollen. Die Berufung auf das moralisch unbezweifelbar und universal Gute sowie diejenige aufs unbezweifelbare Faktum bestreiten gleichermaßen, weitere Rechenschaft schuldig zu sein – und schließen damit die Diskussion. So widersprechen sie jenem epistemischen Pluralismus der demokratisch verfassten modernen Gesellschaft, um dessentwillen es auf die Freiheit der Wissenschaften ankommt.

References

References
1 Wichtige Elemente dessen sind ausführlicher entwickelt in Peter Strohschneider, Wahrheiten und Mehrheiten: Kritik des autoritären Szientismus (2024).
2 Vgl. Torsten Wilholt, Die Freiheit der Forschung: Begründungen und Begrenzungen (2012); Tim Henning, Wissenschaftsfreiheit und Moral (2024); Elif Özmen, Academic Freedom: Normative Ideals, Contemporary Challenges, Zeitschrift für Politikwissenschaft (2024), S. 379-385; Thomas Wyrwich, Wissenschaftsfreiheit und Wahrheit: Zu drei Auslegungsmodellen bei Kant, Heidegger und Schubert (et al.), Deutsche Zeitschrift für Philosophie (2024), S. 459-479; Sabine Döring, Wissenschaftsfreiheit in der liberalen Demokratie (2026).
3 Henning (FN 2), S. 98.
4 Döring (FN 2), S. 33 – Im Rahmen ihrer deliberativen Demokratietheorie weiter durchdekliniert hat dieses Schutzgut neuerdings etwa Christina Lafont, Unverkürzte Demokratie: Eine Theorie deliberativer Bürgerbeteiligung (2021).
5 Niklas Luhmann, Ökologische Kommunikation: Kann die moderne Gesellschaft sich auf ökologische Gefährdungen einstellen? (1986), S. 216.
6 Paul Feyerabend, Wider den Methodenzwang (3. Aufl., 1983), der Begriff S. 286; vgl. auch ders., Farewell to Reason (1987).
7 Richard Rorty, What Can We Hope For? Essays on Politics (2022), S. 42.
8 Klaus Ferdinand Gärditz, Die äußeren und inneren Grenzen der Wissenschaftsfreiheit: Zur politischen Struktur von Forschung und Lehre, Wissenschaftsrecht (2018), S. 5-44, hier S. 7.
9 Geert Keil, Ist die Philosophie eine Wissenschaft? in: Dietz et al. (Hrsg.), Sich im Denken orientieren (1996), S. 32-51, S. 50, 49.
10 Keil (FN 9), S. 47. Vgl. auch ders., Wenn ich mich nicht irre: Ein Versuch über die menschliche Fehlbarkeit (2019).
11 Thomas S. Kuhn, Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen (2. Aufl., 1969); Niklas Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft (1992), S. 215 ff., 296 ff. u.ö.; Lorraine Daston, The Historicity of Science, in: Most (Hrsg.), Historicization – Historisierung (2001), S. 201-221; Martin Carrier, Wissenschaftstheorie zur Einführung (2006), S. 141 ff.
12 Gregor Schiemann, Wahrheitsgewissheitsverlust: Hermann von Helmholtz‘ Mechanismus im Aufbruch der Moderne. Eine Studie zum Übergang von klassischer zu moderner Naturphilosophie (1997).
13 Henning (FN 2), S. 22.
14 Robert K. Merton, Entwicklung und Wandel von Forschungsinteressen: Aufsätze zur Wissenschaftssoziologie (1985), S. 99.
15 Christoph Hoffmann, Die Arbeit der Wissenschaften (2013), S. 60.
16 Rorty (FN 7), S. 59.
17 Niklas Luhmann, Selbststeuerung der Wissenschaft, Jahrbuch für Sozialwissenschaft (1968), S. 147-170, hier S. 152.
18 Horst Dreier, Staat ohne Gott: Religion in der säkularen Moderne (2018), S. 108.
19 Karsten Fischer, Liberaler Agnostizismus, oder: Der Vorrang der Freiheit vor der Wahrheit. Eine politische Sinngeschichte, in: Flügel-Martinsen et al. (Hrsg.), Deliberative Kritik – Kritik der Deliberation (2014), S. 103-134.
20 Frank Nullmeier, Wahrheit, Öffentlichkeit und Meinung, in: Vogelmann / Nonhoff (Hrsg.), Demokratie und Wahrheit (2021), S. 23-43, hier S. 36.
21 Gärditz (FN 8), S. 7; vgl. z.B. Michael Hagner (Hrsg.), Wissenschaft und Demokratie (2012); Nico Stehr / Marian Adolf, Ist Wissen Macht? Erkenntnisse über Wissen (2015); Vogelmann / Nonhoff (FN 20).
22 Vgl. auch Peter Strohschneider, Krise der Evidenz?, Zeitschrift für Allgemeinmedizin (2026), S. 241–248.
23 BVerfGE 35, 79 (113).
24 Zur nötigen verfassungsrechtlichen Differenzierung, beispielsweise im Hinblick auf bekenntnisgebundene Theologien vgl. Gärditz (FN 8), bes. S. 34 f.
25 Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie (2018), S. 132.
26 Vgl. Armin Nassehi, Unbehagen: Theorie der überforderten Gesellschaft (2021), bes. S. 255 ff.
27 Vgl. Klaus Ferdinand Gärditz, Wissenschaftliche Rationalität, politische Willensbildung und rechtlich-institutionelle Wissensverantwortung: Die Pandemie als Anschauungsfall, in: Büttner / Laux (Hrsg.), Umstrittene Expertise: Zur Wissensproblematik der Politik (2021), S. 449–467, hier S. 450.
28 Vgl. jetzt Christoph Möllers / Max Lenz / Nils Weinberg, Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit (2026).
29 Vgl. Peter Strohschneider, Zumutungen: Wissenschaft in Zeiten von Populismus, Moralisierung und Szientokratie (2020), S. 195 ff.; Sven Reichardt, Aktivismus und Geschichtswissenschaft: Eine Einleitung, Geschichte und Gesellschaft (2024), S. 8–32; Farzana Bashiri et al., Scholar-Activism as an Object of Study in a Diverse Literature: Preconditions, Forms, and Implications, Humanities and Social Sciences Communications (2025), S. 1–14.
30 Vgl. Strohschneider (FN 1), bes. S. 68 ff.
31 Henning (FN 2), S. 67 ff.
32 Lorraine Daston, The Naturalistic Fallacy Is Modern, Isis (2014), S. 579–587.

SUGGESTED CITATION  Strohschneider, Peter: Epistemischer Pluralismus: Anmerkungen zur Funktion von Wissenschaftsfreiheit, VerfBlog, 2026/9/15, https://verfassungsblog.de/epistemischer-pluralismus/.

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