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17 September 2026

Politisierung der Wissenschaft

Ein Problem der Wissenschaftsfreiheit?

Wenn eine Partei wie die AfD gegen die Wissenschaft, wie sie derzeit an den Universitäten betrieben wird, den Vorwurf erhebt, sie folge einer politischen Agenda, stört sie offensichtlich weniger das Vorhandensein einer Agenda als solcher als vielmehr der Umstand, dass es sich – aus ihrer Sicht – um die falsche handelt, die dementsprechend durch die richtige ersetzt werden soll; statt Lehrstühlen für, sagen wir, Geschlechterforschung oder islamische Theologie möchte sie deshalb solche für „Bevölkerungswissenschaften“ oder „kritische Islamwissenschaft“ einrichten. Auf eine von ihr so wahrgenommene Politisierung der Wissenschaft von innen reagiert sie mit einer Politisierung von außen oder besser von oben, so wie sie auch in den Vereinigten Staaten beobachtet werden kann. Das ist so leicht durchschaubar wie es intellektuell dürftig ist. Es enthebt aber nicht der grundsätzlichen Frage nach der Politisierung und Politisierbarkeit von Wissenschaft überhaupt, die ihrerseits auf das nicht wirklich geklärte Verhältnis von Wissenschaft und Politik insgesamt verweist. Auch die Grenzline zwischen Wissen und Meinen, auf die es für die Antwort an verschiedenen Stellen ankommt, lässt sich keineswegs so eindeutig bestimmen wie es oft behauptet wird oder man es vielleicht gern hätte.

Was Politisierung bedeutet und wo sie auftritt

Politisierung von Wissenschaft, hier ganz allgemein verstanden als Eindringen politischer Erwägungen in die wissenschaftliche Eigenlogik, kann grundsätzlich aus zwei Richtungen erfolgen, so wie es das wissenschaftspolitische Programm der AfD erkennen lässt. Von außen wird Wissenschaft politisiert, wenn sie auf politische Zwecke oder politische Nützlichkeitserwägungen ausgerichtet wird. Politisierung von innen, wie sie im Vorwurf der „Agendawissenschaft“ anklingt und so durchaus nicht nur von der AfD, sondern auch vom „Netzwerk Wissenschaftsfreiheit“ angeprangert wird, findet demgegenüber statt, wenn wissenschaftliche Stellungnahmen oder allgemein wissenschaftliches Arbeiten von politisch zu nennenden Vorannahmen geprägt sind und, darauf gegründet, einen politischen Effekt oder ganz allgemein Wirkungen in die Gesellschaft hinein entfalten sollen. Vom theoretischen Ausgangspunkt her ist kein Segment von Wissenschaft davor gefeit, zum Gegenstand von Politisierung in dem einen oder anderen Sinne zu werden: Von Virologen werden, wie die Pandemie gezeigt hat, plötzlich politische Handlungsempfehlungen erwartet; die Erforschung des Klimawandels soll natürlich Wege zu dessen Bewältigung aufzeigen und wird von anderen genau deshalb in ihrer Integrität bestritten; selbst die Entwicklung von Impfstoffen kann unter Ideologieverdacht geraten und dann zum Ziel politischer Steuerung werden.

Praktisch und bei lebensnaher Betrachtung wird man demgegenüber sehen müssen, dass es Segmente von Wissenschaft gibt, die weniger, und solche, die stärker politisierungsgeneigt oder politisierungsanfällig sind; der insgesamt deutlich größere Teil ist es wahrscheinlich nicht. Weite Felder der Naturwissenschaften zunächst dürften aus sich heraus politisch neutral sein, möglicherweise auch deshalb, weil sich so wenige dafür interessieren: Wer Mathematik oder theoretische Astrophysik betreibt, über das Aussterben der Dinosaurier oder eine bestimmte Grillenart im südindischen Dschungel forscht, dürfte weder in den eigenen Forschungen von irgendwelchen politischen Grundannahmen geleitet sein noch je zur Zielscheibe politischer Nützlichkeitserwägungen werden, ausgenommen der einen, die sie für überflüssig hält und in Zeiten knapper Kassen die Mittel dafür streicht. Aus ihrer eigenen Logik heraus politisierungsanfällig sind demgegenüber die normativen Wissenschaften, die sich schon durch ihren Gegenstand, die Erforschung von Normen und Werten und damit immer auch deren möglicher Rechtfertigung, zu einem Engagement für diese Normen und Werte hin öffnen.

Ganz allgemein stellt sich das Problem aber in Feldern, in denen wissenschaftliche Äußerungen und Erkenntnisse eine unmittelbare Nähe zu Meinungsäußerungen aufweisen, damit zugleich auf eine unbestimmte Weise in die Freiheit der Meinungsäußerung hineinragen. Natürlich sind die entsprechenden Äußerungen als wissenschaftliche Äußerungen nie nur Meinungsäußerungen, sondern immer auch mehr und anderes, zeichnen sich durch eine methodische Herangehensweise, eine vertiefte Kenntnis der Materie etc. aus. Aber sie enthalten oft ein Element von Meinungsäußerung, so wie auch die Kunst, mit der die Wissenschaft im Grundgesetz in einem Atemzug genannt wird, mit Meinungen häufig verwoben und ihre Freiheit dann von der Meinungsfreiheit schwer abzugrenzen ist. In besonderer Weise trifft dies auf die Sozialwissenschaften und hier vor allem auf Disziplinen wie die verstehende Soziologie, die politische Philosophie oder die Politikwissenschaft zu, in denen jede These, jede Forschungshypothese sich kaum von den politischen Anschauungen desjenigen lösen lässt, der sie aufstellt. In den Rechtswissenschaften ist es vor allem die Verfassungsrechtswissenschaft, die sich schon von ihrem Gegenstand her, der Verfassung als von ihrer Natur her „politisches Recht“, zu den Voreinstellungen derer hin öffnet, die sie bearbeiten; hier kann ich von den meisten Kolleginnen und Kollegen in etwa sagen, wo sie politisch stehen und was dabei herauskommt, wenn sie zu einer bestimmten Frage publizieren.

Politisierung durch die Brille des Verfassungsrechts

Insofern ein gewisses Maß an innerer Politisierung in diesen Bereichen also gleichsam in der Natur der Sache liegt, kann sie natürlich auch kein Problem sein. Andererseits wird sie von der Überschreitung dieses Maßes an offenbar als ein solches empfunden, und das gilt natürlich erst recht für alle Versuche der Politisierung – auch im Sinne von Gegenpolitisierung – von außen. Aber was entscheidet darüber, ab wann, unter welchen Bedingungen oder in welchen Fällen Politisierung ein Problem ist? Eine der möglichen Perspektiven, aus denen heraus sich die Frage beantworten lässt, wäre die des Verfassungsrechts im Allgemeinen und der grundgesetzlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit im Besonderen. Aus dieser könnte man, wie es Juristen üblicherweise tun, konkrete normative Folgerungen herauszudestillieren versuchen, um der Politisierung von Wissenschaft wie ihrer Politisierbarkeit Grenzen zu ziehen und den einen oder anderen Pflock einzuschlagen. Verfassungsrecht ist aber daneben selbst eine soziale und sprachliche Praxis, die etwas über die Gesellschaft aussagt, in der sie stattfindet: ein Geflecht von Kommunikationen über einen Text, in dem diese Gesellschaft ihre zentralen Leit- und Ordnungsideen verhandelt. Vereinfacht lässt es sich deshalb als eine Art Brille beschreiben, durch die eine Gesellschaft auf sich selbst blickt. Hilft uns also das Verfassungsrecht für das Beurteilen der Lage?

Im Falle der Wissenschaftsfreiheit könnte der Blick durch seine Brille deshalb hilfreich sein, weil die Bundesrepublik im weltweiten Vergleich das Land sein dürfte, das über die reichhaltigste Rechtsprechung dazu verfügt. Tatsächlich ist diese Freiheit wohl nirgends juristisch so aus- und durchbuchstabiert wie hier; fragt man eine künstliche Intelligenz nach der Zahl der Entscheidungen allein des Bundesverfassungsgerichts dazu, landet man leicht im dreistelligen Bereich, während man, sagen wir, in Frankreich für den Conseil Constitutionnel auf gerade einmal zwei oder drei kommt. Geht man diese allerdings der Reihe nach durch, scheinen die Probleme, mit denen sich die Wissenschaft hierzulande herumplagt, von anderer Art zu sein bzw. auf anderen Gebieten zu liegen: welche Mitspracherechte den Studierenden in der universitären Selbstverwaltung eingeräumt werden, welche Anforderungen an die Akkreditierung von Studiengängen gestellt werden, wie das Personalrecht für den Mittelbau ausgestaltet sein muss, zuletzt ob Professoren an deutschen Universitäten genug verdienen oder, wie es in der Sprache des Rechts heißt, „amtsangemessen besoldet“ sind. Dies wären die Themen, die das Recht unmittelbar beschäftigen, und zwar deshalb, weil sie von Leuten, die darin irgendwann einmal ein Problem gesehen haben, vor Gericht gebracht worden sind.

Zur Politisierung und Politisierbarkeit finden sich demgegenüber allenfalls Andeutungen, etwa in dem vielzitierten Satz des Bundesverfassungsgerichts, dem Freiheitsrecht liege „auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient“. Er dürfte dem Selbstverständnis der meisten Wissenschaftler entsprechen und ließe sich möglicherweise gegen bestimmte Formen staatlicher Ingerenz, in der hier verwendeten Terminologie also gegen eine mögliche Politisierung von oben wenden, so wie es überhaupt im Sinn einer jeden Freiheit angelegt ist. Er enthält aber natürlich selbst eine klassische Nützlichkeitserwägung, so wie überhaupt die Vorstellung, Staat und Gesellschaft finanzierten eine Einrichtung wie den Wissenschaftsbetrieb mit zweistelligen Milliardenbeträgen pro Jahr, ohne sich davon irgendeinen Nutzen zu versprechen, einigermaßen realitätsfremd ist. Tatsächlich findet die Indienstnahme für politisch erwünschte Zwecke überall und weitgehend geräuschlos statt, nicht nur weil Wissen als solches eine zentrale politische Ressource ist und so von der Politik auch laufend abgefragt wird, sondern auch ganz unmittelbar, wenn Forschungsprogramme zu politischen Fragestellungen aufgelegt werden oder auch Lehrstühle mit einer bestimmten thematischen – und politisch relevanten – Ausrichtung eingerichtet werden: Erklärtes Ziel der Bertelsmann-Stiftung, als Beispiel eines privaten Geldgebers, ist es, „Impulse für gesellschaftliche Veränderungen“ zu setzen, das Jahresthema für 2026 heißt „Demokratie stärken“. Das Bundesministerium für Familie, Bildung und Forschung wiederum hat 2020 ein „Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ – ursprünglich: Institut für gesellschaftlichen Zusammenhalt – ins Leben gerufen, dessen einzelne Teilinstitute alle mehr oder weniger um die eine Frage kreisen, was den Aufstieg der AfD erklärt und wie wir ihn vielleicht stoppen können.

Aktivistische Wissenschaft: Ein Extremfall

Von hier aus dürfte dann auch eine Einrichtung von Lehrstühlen wie für „kritische Islamwissenschaft“, wie sie die AfD ihrerseits nach einem etwaigen Wahlsieg für Sachsen-Anhalt angekündigt hat, sich als verfassungsrechtliches Problem kaum greifen lassen, was immer dagegen inhaltlich zu sagen wäre. Mehr ließe sich möglicherweise aus der Verfassung zur Frage gewinnen, wie es mit der Politisierung von Wissenschaft aussieht, die aus ihr selbst heraus betrieben und dann von der je anderen Seite als parteiisch, aktivistisch oder gleich ideologisch kritisiert wird. Die Art und Weise, wie das Recht mit ihr umgeht, sagt in der Tat einiges über ihre Grenzen, aber auch darüber, welchen Wert die Gesellschaft ihr beimisst. Die Grenzen zunächst illustriert der Fall des Politikwissenschaftlers Martin Wagener, den das Bundesverwaltungsgericht kürzlich zu entscheiden hatte. Wagener, Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und hier in einer dem Bundesnachrichtendienst zugeordneten Abteilung tätig, hatte zwei Bücher als Teil einer geplanten „Deutschland-Trilogie“ verfasst, für die er disziplinarisch belangt wurde. Den Büchern tut man nicht unrecht, wenn man sie relativ nah am Narrativ vom „großen Bevölkerungsaustausch“ angesiedelt sieht: Wer, heißt es darin etwa, in Afrika geboren, aber in Deutschland aufgewachsen sei, werde von vielen Menschen weiterhin als Afrikaner eingeordnet. Die „politisch-mediale Elite“ Deutschlands tabuisiere aber die Benennung dieses Unterschieds und betreibe eine „nachhaltige Umformung der Zusammensetzung der Bevölkerung“, sie habe eine „Zwangsnation“ geschaffen, in der Menschen, die erst vor kurzem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, per Integrationsgesetz vorgeschrieben werde, welche Identität sie anzunehmen hätten. Dies wiederum unterdrücke die simple Tatsache, dass etwa Özil, Gündoğan und Can – also deutsche Fußballnationalspieler – „Türken mit einem deutschen Pass“ seien und „in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben“. Und so geht es fort, bis hin zur zentralen These, dass die Dominanz der deutschen Kulturnation innerhalb des deutschen Staates erhalten bleiben müsse.

Das ist offenkundig ein Fall von politischem Aktivismus im Gewand von Wissenschaft, wenn auch aus einer Richtung, die diejenigen, die das Recht dazu verteidigen, darunter wahrscheinlich ungern versammelt sehen. Aber ist es überhaupt „Wissenschaft“? Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit einigen dürren Sätzen bejaht: Wagener sei Professor an der Hochschule des Bundes und habe ein politikwissenschaftliches Werk geschrieben; bei dessen Publizierung könne er sich deshalb auf die Wissenschafts- in Gestalt der Forschungsfreiheit berufen. Darüber ließe sich durchaus streiten: Der Mann war eigentlich Experte für Sicherheitspolitik in Ostasien und hatte darüber seine Doktorarbeit geschrieben; von Einwanderung, Staatsangehörigkeitsrecht und gesellschaftlicher Integration verstand er nicht mehr als jeder gewöhnliche Zeitungsleser. In vielen Fällen geht die Rechtsprechung denn auch den anderen Weg und ist eher bemüht, solche Fälle, wenn sie einmal aufschlagen, aus dem Anwendungsbereich der Wissenschaftsfreiheit auszuklammern. Der entscheidende Punkt ist aber: Die Adelung seines Pamphlets als „Wissenschaft“ hat Wagener im Ergebnis gar nichts genützt. Denn, so das Bundesverwaltungsgericht, er sei eben auch Beamter und die Wissenschaftsfreiheit entbinde nicht von den daraus resultierenden Zurückhaltungs- und Mäßigungspflichten. Diese aber seien hier verletzt, weil Wageners Thesen mit der Verfassung nicht vereinbar seien; ein ethnisch-kultureller Volksbegriff, wie er ihn vertrete, stehe der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde diametral entgegen. Wissenschaftsfreiheit hin oder her, wo es verfassungsfeindlich wird, ist jedenfalls Schluss.

Politisierte Wissenschaft zwischen Wissen und Meinen

Wageners Fall ist, natürlich, ein Grenzfall und man mag ihn, in welche Richtung auch immer, juristisch anders lösen: Kann man eine sich politisch ins Zeug werfende Wissenschaft, jenseits der in Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG ausdrücklich unter den entsprechenden Vorbehalt gestellten Freiheit der Lehre, wirklich auf irgendeine Form oder ein bestimmtes Maß von Verfassungstreue verpflichten? Bis in die 1980er Jahre hinein unterrichteten an den Universitäten der Bundesrepublik zahlreiche marxistische Professoren, die allermeisten von ihnen ließ man einfach vor sich hinarbeiten. Aufschlussreich ist der Fall aber deshalb, weil er zeigt, wie wenig Schutz eine Wissenschaft, die sich einer bestimmten Weltanschauung verpflichtet sieht oder sich überhaupt mit einem starken Element politischen Meinens vermengt, im Ergebnis genießt, wenn es wirklich einmal hart auf hart kommt und dann doch Sanktionen ergriffen werden. In der Sache erscheint sie damit mehr oder weniger doch nur als eine spezifische Variante der Meinungsfreiheit, der gegenüber sie im Ergebnis nicht einmal besonders privilegiert ist: Für diese gibt es in Abwägungsvorgängen üblicherweise eine Prämie, die sich aus ihrer besonderen Bedeutung für den demokratischen Prozess – als für diesen eben „schlechthin konstituierend“ – erklärt. Aber das Bundesverwaltungsgericht hat nicht einmal darüber nachgedacht, diese Prämie hier in irgendeiner Weise zur Anwendung zu bringen, und von irgendeinem Eigenwert von Wissenschaft, der gegen ihre Sanktionierung zur Geltung zu bringen wäre, ist im weiteren Verlauf des Urteils gar nicht die Rede.

In anderen Verfassungsordnungen und Rechtstexten wird Wissenschaftsfreiheit denn auch von vornherein nur als Unterfall von Meinungsfreiheit behandelt, ohne dieser gegenüber in nennenswerter Weise herausgehoben zu sein: In den Vereinigten Staaten fällt sie unter die „freedom of speech“ des First Amendment, in der EMRK gilt sie ebenfalls als von der Meinungsfreiheit des Art. 10 mitgeschützt, und wenn die Weimarer Reichsverfassung für sie erstmals eine eigenständige Garantie einführte, war dies im Wesentlichen die Reaktion auf die Verbeamtung der Professoren, die auf diese Weise von der damit normalerweise verbundenen Weisungsunterworfenheit ausgenommen werden sollten. Man mag sich dann weiter um kluge Abgrenzungen zwischen Wissen und Meinen bemühen, aber wirkliche Folgen verbinden sich damit jedenfalls juristisch nicht. Und in gewisser Weise entspricht dies ja auch dem sachlichen Sinn von Art. 5 Abs. 3 GG, der in seiner hochinstitutionalisierten und mittlerweile hyperkomplexen Struktur immer mehr das „Grundrecht der deutschen Universität“ war als das individuelle Freiheitsrecht der einzelnen Forscher, auch wenn dieses in jener Struktur immer mitgeschleppt und in allen einschlägigen Entscheidungen als ihre Grundlage behauptet wird.

So spiegelt sich zuletzt auch im Recht genau die Verschränkung von Wissenschaft mit Elementen des Dafürhaltens und Meinens, die für eine sich politisch engagierende Wissenschaft generell kennzeichnend ist. Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte dies auch auf ihre öffentliche Wahrnehmung zutreffen, in der zugleich das ganze Dilemma einer solchen Wissenschaft sichtbar wird: Je mehr sich wissenschaftliches Arbeiten, vor allem wissenschaftliches Publizieren und die öffentliche und mediale Aufbereitung der eigenen Forschung, mit Elementen des Wertens und Meinens vermengt, desto weniger wird es als Verkündung von Wissen, sondern als ein bloßes Meinen wahrgenommen, eine als wissenschaftlich gedachte Äußerung dadurch auf den Wert einer bloßen Meinungsäußerung heruntergedrückt. Tragisch wird dies, wenn es, wie im Fall der Klimaforschung, mittlerweile selbst dort geschieht, wo ein politisches Engagement auf die Aussagekraft der beobachtbaren Fakten gestützt wird. In den besonders politisierungsgeneigten Feldern der Sozial- und Geisteswissenschaften relativieren sich die jeweiligen Stellungnahmen demgegenüber oft schon gegenseitig, weil ihnen häufig ein anderes Meinen gegenübergestellt wird, gegen das sie sich mit Gründen behaupten müssen. Ein anschauliches Beispiel liefert die derzeit überwiegend in den Feuilletons ausgetragene Debatte, ob es zum besseren Verständnis des globalen und so auch bei uns zu beobachtenden Aufstiegs eines rechten Populismus beiträgt, wenn man ihn auf den Begriff des Faschismus bringt; hier hat ein dazu kürzlich in der FAZ erschienener und eher nachdenklich-reflektierender Artikel von Jan-Philipp Reemtsma, der nach dem Nutzen seiner Verwendung fragte, zahlreiche geradezu wütende Gegenreaktionen provoziert.

Ist das ein Unglück? Eher spräche es, scheint mir, für eine gewisse Gelassenheit im Umgang mit politisierter Wissenschaft. Allenfalls dürfte es ein Argument für eine gewisse Pluralität sein, dem einen oder anderen Fach täten ein paar mehr Konservative durchaus gut. Nur für die unmittelbar Beteiligten ist die Sache natürlich misslich: Man möchte, wenn man solche Debatten wirft, ja als Wissenschaftler gehört werden, man tritt als Professorin X oder Professor Y auf und will, dass die Dignität, die sich mit diesen Titeln verbindet, nach außen ausstrahlt, was sie aber in diesen Fällen nur sehr bedingt tut. Damit muss man leben können.


SUGGESTED CITATION  Volkmann, Uwe: Politisierung der Wissenschaft: Ein Problem der Wissenschaftsfreiheit?, VerfBlog, 2026/9/17, https://verfassungsblog.de/politisierung-der-wissenschaft/, DOI: 10.59704/05998deea2e2930b.

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